Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich
Die vierteljährliche Abgabe ist der gesetzliche Regelfall, nicht die Ausnahme: Wer im Vorjahr nicht mehr als 9.000 € Umsatzsteuer gezahlt hat, meldet quartalsweise. Das spart acht Termine im Jahr — kostet aber Liquidität, wenn hohe Vorsteuerbeträge erst Monate später erstattet werden.



Der Voranmeldungszeitraum ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Nur wer im Vorjahr mehr als 9.000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatte, wechselt in den Monatsrhythmus.
Die vier Termine sind der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar des Folgejahres. Mit Dauerfristverlängerung verschieben sie sich jeweils um einen Monat — ohne Sondervorauszahlung, die nur monatliche Abgeber leisten müssen.
Zahllast berechnen — in einer Minute.
Nettoumsätze und Vorsteuer eintragen, der Rechner bildet die Voranmeldung nach § 18 UStG und zeigt Umsatzsteuer, Vorsteuer und Zahllast samt Fälligkeitsdatum. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung — alles läuft in Ihrem Browser.
Indikative Berechnung auf Basis Ihrer Eingaben — keine Steuerberatung im Sinne des § 3 StBerG und keine Steueranmeldung. Sonderfälle wie OSS, Differenzbesteuerung und Vorsteueraufteilung sind nicht abgebildet.
Alle Fristen des Jahres — mit Wochenend-Regel.
Die Tabelle rechnet die Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO bereits ein: Fällt der 10. auf Samstag oder Sonntag, gilt der nächste Werktag. Die dritte Spalte zeigt die Frist mit Dauerfristverlängerung.
| Zeitraum | Abgabe und Zahlung | Mit Dauerfristverlängerung | Vierteljährlich |
|---|---|---|---|
| Januar 2026 | 10.02.2026 | 10.03.2026 | — |
| Februar 2026 | 10.03.2026 | 10.04.2026 | — |
| März 2026 · Q1 | 10.04.2026 | 11.05.2026 | Quartalsmeldung fällig |
| April 2026 | 11.05.2026 statt Sonntag | 11.06.2026 | — |
| Mai 2026 | 10.06.2026 | 10.07.2026 | — |
| Juni 2026 · Q2 | 10.07.2026 | 10.08.2026 | Quartalsmeldung fällig |
| Juli 2026 | 10.08.2026 | 10.09.2026 | — |
| August 2026 | 10.09.2026 | 12.10.2026 | — |
| September 2026 · Q3 | 12.10.2026 statt Samstag | 12.11.2026 | Quartalsmeldung fällig |
| Oktober 2026 | 10.11.2026 | 10.12.2026 | — |
| November 2026 | 10.12.2026 | 11.01.2027 | — |
| Dezember 2026 · Q4 | 11.01.2027 statt Sonntag | 11.02.2027 | Quartalsmeldung fällig |
Gesetzliche Feiertage sind länderspezifisch und in dieser Übersicht nicht berücksichtigt — maßgeblich ist der Feiertag am Sitz des zuständigen Finanzamts. Im Mandat überwachen wir jede Frist einzeln; Sie erhalten die Zahllast, bevor sie fällig wird.
Eine kurze Erinnerung per E-Mail, bevor die Frist läuft: Zeitraum, Stichtag und was diesen Monat zusätzlich ansteht — Sondervorauszahlung im Februar, Jahreserklärung im Sommer, Wechsel des Voranmeldungszeitraums zum Jahresanfang. Kein Newsletter, keine Werbung, jederzeit abbestellbar.
- Erinnerung drei Werktage vor jedem Stichtag
- Wochenend- und Feiertagsverschiebung bereits eingerechnet
- Hinweis auf Sondervorauszahlung und Dauerfristverlängerung
Quartal oder Monat — was für Sie besser ist.
Der Rhythmus ist gesetzlich vorgegeben, aber in zwei Richtungen beeinflussbar. Sechs Punkte, die Sie vor dem Jahreswechsel prüfen sollten.
Acht Termine weniger
Vier statt zwölf Meldungen — weniger Aufwand, weniger Gelegenheiten für einen Verspätungszuschlag.
Keine Sondervorauszahlung
Die Dauerfristverlängerung gibt es ohne die 1/11-Vorauszahlung, die monatliche Abgeber im Februar leisten müssen.
Vorsteuer kommt später
Wer investiert, wartet auf die Erstattung bis zu drei Monate länger. Bei größeren Anschaffungen ist das ein echter Liquiditätsnachteil.
Größere Beträge auf einmal
Ein Quartalsbetrag trifft die Liquidität härter als drei Monatsbeträge — besonders nach einem umsatzstarken Quartal.
Freiwillig zum Monat
Bei Vorsteuerüberschuss über 9.000 € im Vorjahr können Sie die monatliche Abgabe wählen — die Erklärung ist bis zum 10. Februar abzugeben.
Automatisch zum Monat
Übersteigt die Steuer 9.000 €, wechselt der Zeitraum zum 1. Januar des Folgejahres — ohne Bescheid, kraft Gesetz. Wer das übersieht, verpasst Termine.
Was eine versäumte Frist tatsächlich kostet.
Zwei Zuschläge, die unabhängig voneinander anfallen — und eine dritte Folge, die teurer wird als beide zusammen: die Schätzung. Wir sagen die Beträge offen, statt sie zu umschreiben.
Verspätungszuschlag
Nach § 152 AO im Ermessen des Finanzamts, bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, höchstens 25.000 €. Bei wiederholter Verspätung wird das Ermessen regelmäßig zulasten des Unternehmens ausgeübt.
- Betrifft die Abgabe, nicht die Zahlung
- Keine Schonfrist — der 10. ist der 10.
- Auch bei Nullmeldungen möglich
- Wird per Bescheid festgesetzt und ist anfechtbar
Säumniszuschlag
Nach § 240 AO 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand. Er entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid — und wird nur bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit erlassen.
- Betrifft die Zahlung, nicht die Meldung
- Drei Tage Schonfrist nur bei Überweisung
- Rücklastschrift gilt rückwirkend als Nichtzahlung
- Bei 5.000 € Zahllast: 50 € je Monat
Wird gar nicht gemeldet, schätzt das Finanzamt nach § 162 AO — regelmäßig zu Ihren Ungunsten und mit Vorbehalt der Nachprüfung. Die Schätzung bleibt wirksam, bis Sie sie durch eine korrekte Anmeldung ersetzen; Zuschläge und Zinsen bleiben bestehen.
Wie die Voranmeldung bei uns entsteht.
Fünf Schritte, von denen Sie einen übernehmen. Der Rest passiert, ohne dass Sie an den 10. denken müssen.
Sie reichen Belege ein
Upload im Portal, Weiterleitung an Ihre eigene Belegadresse oder automatisch über die Bankanbindung. Kein Sortieren, keine Frist von uns.
Die KI erfasst und kontiert
Beträge, Steuersätze und Gegenkonten werden erkannt und nach SKR 03 oder SKR 04 gebucht. Was nicht eindeutig ist, geht auf die Klärliste eines Berufsträgers.
Der Berufsträger prüft
§ 13b, Vorsteuerabzug, Periodenzuordnung und innergemeinschaftliche Umsätze — die vier Punkte, an denen Software nicht helfen kann und an denen die Prüfung später ansetzt.
Sie sehen die Zahllast — und geben frei
Die Zahllast steht im Portal, bevor sie fällig wird. Sie geben frei: selbst nach § 87d AO oder durch einen namentlich benannten Steuerberater.
Übermittlung und Protokoll
Die Meldung geht authentifiziert per ELSTER raus, das Übertragungsprotokoll landet revisionssicher im Archiv — Ihr Nachweis der Fristwahrung für zehn Jahre.
Die Voranmeldung ist enthalten — nicht extra.
Ein Preis nach Jahresumsatz, monatlich abgerechnet. Enthalten sind laufende Buchhaltung, alle Voranmeldungen, Jahreserklärung und Jahresabschluss — keine Abrechnung nach Gegenstandswert, keine Rückfragegebühren.
| Jahresumsatz | Monatlich netto | Jährlich netto | Enthalten |
|---|---|---|---|
| bis 5.000 € | 41,66 € | 499,95 € | Buchhaltung, UStVA, Abschluss oder EÜR, Erklärungen |
| bis 50.000 € | 66,66 € | 799,95 € | wie oben, zzgl. laufender Auswertung |
| bis 150.000 € | 100,26 € | 1.203,15 € | wie oben, zzgl. Vorauszahlungsprüfung je Quartal |
| bis 300.000 € | 179,45 € | 2.153,37 € | wie oben, zzgl. Beratungstermin im Portal |
| bis 500.000 € | 200,94 € | 2.411,30 € | wie oben |
| bis 1 Mio. € | 278,58 € | 3.342,95 € | wie oben, zzgl. Kennzahlenbericht für die Bank |
| bis 2,5 Mio. € | 496,99 € | 5.963,93 € | wie oben |
Zusätzlich nur, wenn Sie es brauchen: Lohnabrechnung 14,95 € netto je Mitarbeitendem und Monat. Über 2,5 Mio. € Umsatz rechnen wir individuell — ebenfalls als Festpreis, vorab schriftlich.
Was Unternehmer zur Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich fragen.
Wann darf ich vierteljährlich abgeben?
Kann ich freiwillig monatlich abgeben?
Brauche ich bei vierteljährlicher Abgabe eine Sondervorauszahlung?
Ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Festpreis enthalten?
Was ist, wenn ich alte Voranmeldungen nachreichen muss?
Muss ich mein Buchhaltungsprogramm wechseln?
Jede Aussage hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

verliehen in der Bundesrepublik Deutschland




