GbR
Meistens keine Bilanz. Manchmal doch.
Die GbR ist kein Kaufmann und deshalb grundsätzlich nicht buchführungspflichtig: Es genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Pflicht entsteht erst, wenn die Schwellen des § 141 AO überschritten werden — 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — und das Finanzamt dazu auffordert. Wir prüfen kostenlos, was für Sie gilt, und übernehmen danach EÜR oder Bilanz.



Erst prüfen, dann buchen.
Die häufigste Frage von GbR-Gesellschaftern lautet, ob sie eine Bilanz brauchen. Die Antwort hängt an drei Dingen: Tätigkeit, Umsatz und Gewinn.
EÜR genügt
Die GbR ist kein Kaufmann; § 238 HGB greift nicht. Solange die Schwellen des § 141 AO nicht überschritten sind, genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Rechtsbasis§ 4 Abs. 3 EStGSchwellen überschritten
Über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn fordert das Finanzamt zur Buchführung auf. Die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Aufforderung — nicht rückwirkend.
Rechtsbasis§ 141 AOFreiwillig oder handelsrechtlich
Wird die GbR gewerblich tätig und ins Handelsregister eingetragen, wird sie zur OHG — dann gilt die Buchführungspflicht sofort. Freiwillige Bilanzierung ist ebenfalls möglich, etwa auf Wunsch der Bank.
Rechtsbasis§ 105 HGB · § 2 HGBDie Schwellen des § 141 AO gelten nur für gewerbliche Betriebe und Land- und Forstwirte. Eine Freiberufler-GbR — Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure — darf immer die EÜR anwenden, auch bei Millionenumsatz. Sie zahlt zudem keine Gewerbesteuer. Die Grenze zur Gewerblichkeit ist allerdings schmal: Schon eine gewerbliche Teiltätigkeit kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte GbR gewerblich infizieren.
In der Regel nicht. Die GbR ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, deshalb greift die Buchführungspflicht nach § 238 HGB nicht. Es genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG — eine einfache Gegenüberstellung von Zuflüssen und Abflüssen.
Die Pflicht entsteht erst, wenn ein gewerblicher Betrieb die Schwellen des § 141 AO überschreitet — 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn im Kalenderjahr — und das Finanzamt zur Buchführung auffordert. Sie beginnt dann mit dem folgenden Wirtschaftsjahr, nicht rückwirkend. Freiberufler sind von dieser Schwelle ausgenommen.
EÜR oder Bilanz — der Unterschied in der Praxis.
Beide ermitteln denselben Gewinn, nur über verschiedene Wege und in verschiedenen Jahren. Wer wechselt, muss einmalig überleiten.
| Merkmal | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) | Folge |
|---|---|---|---|
| Erfassung | Zufluss und Abfluss — wann das Geld fließt | Periodengerecht — wann die Leistung erbracht ist | Andere Jahresverteilung |
| Forderungen | Erst bei Zahlung | Bei Rechnungstellung | Gewinn früher versteuert |
| Rückstellungen | Nicht möglich | Pflicht nach § 249 HGB | Bilanz oft günstiger |
| Vorräte | Sofort Aufwand | Aktivierung zum Stichtag | Bei Lager erheblich |
| Anlagevermögen | Abschreibung, wie in der Bilanz | Abschreibung nach § 7 EStG | Kein Unterschied |
| Wechsel | — | Übergangsgewinn im ersten Jahr | Auf drei Jahre verteilbar |
Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz entsteht ein Übergangsgewinn: Forderungen und Vorräte, die in der EÜR noch nicht erfasst waren, werden in der Eröffnungsbilanz sichtbar. Auf Antrag lässt er sich auf bis zu drei Jahre verteilen (R 4.6 EStR) — das ist der Unterschied zwischen einer bösen Überraschung und einer planbaren Belastung.
Was die GbR erklären muss.
Auch ohne Bilanz ist die GbR erklärungspflichtig. Der Gewinn wird festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.
| Erklärung | Pflicht | Was erklärt wird | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Feststellungserklärung | Pflicht | Gewinn und Verteilung auf die Gesellschafter | § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO |
| Umsatzsteuererklärung | Pflicht | Jahreserklärung, sofern nicht Kleinunternehmer | § 18 Abs. 3 UStG |
| Gewerbesteuererklärung | nur gewerblich | Freiberufler-GbR ist befreit, Freibetrag 24.500 € | § 14a GewStG · § 2 GewStG |
| Anlage EÜR | bei EÜR | Standardisierte Gewinnermittlung, elektronisch zu übermitteln | § 60 Abs. 4 EStDV |
| E-Bilanz | bei Bilanz | Elektronische Übermittlung als XBRL-Datensatz | § 5b EStG |
Vorsicht bei der Abfärbung: Übt eine Freiberufler-GbR auch nur eine geringe gewerbliche Teiltätigkeit aus — etwa Warenverkauf neben der Beratung — werden nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte gewerblich. Die Rechtsprechung erkennt eine Bagatellgrenze an; sicherer ist die Ausgliederung in eine zweite Gesellschaft.
Vier Fehler, die bei der GbR teuer werden.
Die GbR gilt als unkomplizierte Rechtsform. Genau das führt dazu, dass die Formalien vernachlässigt werden — bis das Finanzamt fragt.
Eine kleine gewerbliche Teiltätigkeit macht alle Einkünfte gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) — inklusive Gewerbesteuer auf den gesamten Gewinn.
Beim Wechsel zur Bilanz entsteht ein Einmaleffekt. Auf Antrag auf drei Jahre verteilbar — ohne Antrag sofort voll zu versteuern.
Ohne Vertrag gilt die gesetzliche Regel: Gewinn nach Köpfen, unabhängig von Einsatz und Einlage. Streit ist vorprogrammiert.
Ein- und Austritte verändern die Gewinnverteilung mitten im Jahr. Ohne Dokumentation ist die Feststellung nicht haltbar.
Seit dem MoPeG kann sich die GbR freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen (eGbR). Für Grundstücksgeschäfte und Anteilsübertragungen ist die Eintragung faktisch Voraussetzung — wir weisen darauf hin, bevor ein Notartermin daran scheitert.
Elektronisch übermitteln — aber was?
Auch die GbR übermittelt elektronisch. Ob als Anlage EÜR oder als E-Bilanz, hängt an der Gewinnermittlungsart.
Anlage EÜR
Die Gewinnermittlung ist standardisiert und elektronisch zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). Eine formlose Aufstellung genügt seit Jahren nicht mehr.
E-Bilanz nach § 5b EStG
Wird bilanziert, sind Bilanz und GuV als XBRL-Datensatz zu übermitteln — mit derselben Taxonomiepflicht wie bei Kapitalgesellschaften.
Keine Offenlegung
Die GbR legt nicht offen. Es gibt kein Ordnungsgeldrisiko nach § 335 HGB und keine öffentlich einsehbaren Zahlen.
Freiwillig, oft praktisch nötig
Seit dem MoPeG kann sich die GbR als eGbR eintragen lassen. Für Grundstücksgeschäfte und Anteilsübertragungen ist das faktisch Voraussetzung.
Was es kostet.
Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| EÜR und Feststellungserklärung | ab 349,95 € | Gewinnermittlung, Anlage EÜR und Feststellung nach § 180 AO |
| Bilanz statt EÜR | ab 499,95 € | Bilanz und GuV, wenn die Buchführungspflicht besteht |
| Wechsel EÜR zu Bilanz | ab 199,95 € | Eröffnungsbilanz und Ermittlung des Übergangsgewinns |
| Prüfung der Buchführungspflicht | 0 € | Tätigkeit, Umsatz und Gewinn — im Erstgespräch |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | ab 149,95 € | Sofern nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG |
| Laufende Buchhaltung | ab 41,66 € / Monat | Optional, monatlich kündbar |
Was zur GbR gefragt wird.
Muss eine GbR eine Bilanz erstellen?
Gilt das auch für Freiberufler?
Was ist die Abfärberegelung?
Was passiert beim Wechsel von EÜR zur Bilanz?
Muss eine GbR offenlegen?
Was kostet die Gewinnermittlung für eine GbR?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Datenübermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO.
- Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuerberatung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung.
- Passt bei überschaubarem Betriebsvermögen ohne Grundstücke und ohne stille Reserven von Gewicht.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufsträger — zwei Unterschriften.
- Dokumentation: die Bewertungsentscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
- Empfohlen bei Grundstücken im Betriebsvermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.
Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprechperson — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuerrecht.

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.
fabian.klement@onlinebilanz.de
Betreut die Aufgabegewinnermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungserklärung.
jakob.roess@onlinebilanz.de
Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebsaufgabe — Aufgabeerklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deJede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

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