Steuerlexikon für Kapitalgesellschaften — zentrale Begriffe aus HGB, KStG und UStG.

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften müssen zahlreiche steuerrechtliche Begriffe kennen, die direkt Einfluss auf Jahresabschluss, Steuerlast und Haftungsrisiken haben. Dieses Lexikon erläutert die wichtigsten Steuerbegriffe für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG — von Abschreibungen über Gewerbesteuer bis zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

01Abschreibungen und Anlagevermögen

Absetzung für Abnutzung (AfA) § 7 EStG

Die Absetzung für Abnutzung bezeichnet die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Kapitalgesellschaften gemäß § 7 EStG und § 6 EStG beeinflusst die AfA sowohl den handelsrechtlichen als auch den steuerlichen Jahresüberschuss unmittelbar.

Die Bemessungsgrundlage für die AfA bilden die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten. In der Regel wird linear abgeschrieben, das heißt, die Kosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Bürogebäude werden typischerweise mit 3 % linear abgeschrieben (Nutzungsdauer 33 Jahre).

Häufiger Irrtum
Viele Geschäftsführer glauben, dass sie die Nutzungsdauer frei festlegen können. Tatsächlich müssen sie sich an den AfA-Tabellen orientieren — Abweichungen sind nur zulässig, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar kürzer ist.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) § 6 Abs. 2 / 2a EStG

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit niedrigen Anschaffungskosten. Die GWG-Regelung bietet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewinnsteuerung.

Für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) kann eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung vorgenommen werden. Alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € (netto) in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben wird. Diese Wahlrechte gelten unabhängig von der Unternehmensgröße und können jährlich neu ausgeübt werden.

Anschaffungskosten (netto)AbschreibungsmöglichkeitZeitraum
Bis 250 €SofortabschreibungIm Jahr der Anschaffung
250,01 – 800 €Sofortabschreibung oder SammelpostenSofort oder 5 Jahre
800,01 – 1.000 €Nur Sammelposten5 Jahre
Über 1.000 €Normale AfANach Nutzungsdauer

Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK / HK) § 255 HGB

Die Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen — Kaufpreis plus Nebenkosten wie Transport, Montage, Zölle und nicht abziehbare Umsatzsteuer. Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti) sind abzuziehen.

Die Herstellungskosten umfassen Materialkosten, Fertigungskosten und angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend, da AK / HK die Grundlage für AfA und damit für die mehrjährige Gewinnentwicklung bilden.

Praxisbeispiel · Weber Handels-GmbH
Die Weber Handels-GmbH (15 Mitarbeiter, 4,2 Mio. € Jahresumsatz) kauft eine Verpackungsmaschine für 85.000 € netto. Hinzu kommen Transport (2.400 €), Montage (3.800 €) und Inbetriebnahme-Schulung (1.200 €). Die Anschaffungskosten betragen damit 92.400 € — diese Summe bildet die Grundlage für die AfA über die Nutzungsdauer von 10 Jahren.

02Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern den Gewinn der Kapitalgesellschaft und damit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerlast. Wesentlich ist die betriebliche Veranlassung — private Veranlassung führt zur Nichtabziehbarkeit und ggf. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Bestimmte Betriebsausgaben sind gesetzlich nicht oder nur beschränkt abziehbar:

  • Geschenke über 35 € pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Bewirtungskosten nur zu 70 % (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
  • Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)

Betriebseinnahmen § 4 EStG · § 8 KStG

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für Kapitalgesellschaften zählen hierzu insbesondere:

  • Umsatzerlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  • Zinserträge und Dividenden
  • Lizenz- und Mieteinnahmen
  • Veräußerungsgewinne bei Anlagenverkäufen
  • Versicherungsentschädigungen

Die Betriebseinnahmen bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses, der nach steuerlichen Korrekturen zum zu versteuernden Einkommen führt.

03Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer (KSt) § 23 KStG

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer auf das Einkommen von Körperschaften — insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5 % der KSt — Gesamtbelastung damit 15,825 %.

Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Korrekturen nach § 8 KStG insbesondere:

  • Hinzurechnungen: verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, Steuern vom Einkommen
  • Kürzungen: steuerfreie Dividendenerträge nach § 8b KStG (95 % steuerfrei), Sanierungserträge

Die Körperschaftsteuererklärung ist innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen (bei steuerlicher Beratung). Die Festsetzung erfolgt durch das Finanzamt nach Prüfung der Erklärung.

Gewerbesteuer (GewSt) § 2 GewStG

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer der Gemeinden auf den Gewerbeertrag. Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig — unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Gewerbeertrag = Gewinn aus Gewerbebetrieb ± Hinzurechnungen / Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG
  • Gewerbeertrag gerundet auf volle 100 € nach unten
  • Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl § 11 Abs. 2 GewStG)
  • Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde

Wichtige Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (jeweils zu 25 % des 100.000 € übersteigenden Betrags):

  • Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten
  • Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter
  • Lizenzgebühren

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und variiert erheblich — von etwa 200 % in einigen ländlichen Gemeinden bis über 490 % in manchen Großstädten. Die effektive Gewerbesteuerbelastung liegt damit zwischen 7 % und 17,15 %.

Praxisbeispiel · Schmidt Schlosserei GmbH
Die Schmidt Schlosserei GmbH (8 Mitarbeiter, 980.000 € Umsatz) hat einen Gewinn von 120.000 €. Bei Schuldzinsen von 18.000 €, Maschinenmiete von 24.000 € und Büromiete von 36.000 € — Hebesatz 400 %:
Gewinn aus Gewerbebetrieb120.000 €
+ Hinzurechnungen (78.000 – 100.000) × 25 %0 €
= Gewerbeertrag (gerundet)120.000 €
× Steuermesszahl 3,5 %4.200 €
× Hebesatz 400 %16.800 €

04Umsatzsteuer

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer § 1 UStG

Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sobald sie unternehmerisch tätig werden.

Die Steuersätze betragen gemäß § 12 UStG:

  • 19 % Regelsteuersatz für die meisten Umsätze
  • 7 % ermäßigter Steuersatz (Lebensmittel, Bücher, Personennahverkehr)
  • 0 % für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen)

Bestimmte Umsätze sind nach § 4 UStG steuerfrei ohne Vorsteuerabzug — Heilbehandlungen, Vermietung von Grundstücken (außer bei Option zur Steuerpflicht), bestimmte Finanzdienstleistungen und Versicherungsumsätze.

Vorsteuerabzug § 15 UStG

Der Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Dies erfolgt durch Verrechnung mit der eigenen Umsatzsteuerschuld in der Voranmeldung. Voraussetzungen:

  • Ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit allen Pflichtangaben
  • Leistungsempfang für das Unternehmen
  • Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze
  • Keine Verwendung für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Häufiger Irrtum
Viele Geschäftsführer glauben, dass der Vorsteuerabzug automatisch zusteht. Tatsächlich ist bei gemischter Verwendung (teils steuerpflichtige, teils steuerfreie Umsätze) eine Aufteilung erforderlich. Holding-Gesellschaften haben oft erhebliche Einschränkungen beim Vorsteuerabzug.
Praxisbeispiel · IT-Beratung UG (haftungsbeschränkt)
Die IT-Beratung UG (3 Gesellschafter, 420.000 € Jahresumsatz) erbringt ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen (19 %). Bei Eingangsrechnungen für Büromiete (19 %), Software-Lizenzen (19 %) und Fachliteratur (7 %) kann die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, da alle Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Kapitalgesellschaften können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (ab 2025) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erheben, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Eine Option zur Regelbesteuerung ist möglich — bindet dann jedoch für fünf Jahre.

05Organschaft

Umsatzsteuerliche Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer als ein Unternehmer (Organträger) behandelt. Die Organgesellschaften verlieren ihre umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Voraussetzungen:

  • Finanzielle Eingliederung: Mehrheitsbeteiligung des Organträgers (über 50 % der Stimmrechte)
  • Organisatorische Eingliederung: Der Organträger kann seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Die Organgesellschaft fördert die Tätigkeit des Organträgers oder wird durch diesen gefördert

Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften sind Innenumsätze und nicht steuerbar. Dies vereinfacht die Umsatzsteuerabwicklung erheblich, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Allerdings haftet der Organträger für die Umsatzsteuer aller Organgesellschaften.

Körperschaftsteuerliche Organschaft §§ 14–19 KStG

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ermöglicht die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger. Dies ist besonders wertvoll für die konzernweite Verlustverrechnung. Wesentliche Voraussetzungen:

  • Finanzielle Eingliederung: Mehrheitsbeteiligung (über 50 % der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres
  • Gewinnabführungsvertrag (GAV): Schriftlicher Vertrag nach § 291 AktG, der die Abführung des gesamten Gewinns vorsieht — Mindestlaufzeit fünf Jahre
  • Durchführung des GAV: tatsächliche Gewinnabführung und ggf. Verlustübernahme

Die körperschaftsteuerliche Organschaft wirkt auch für die Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Verluste können mit den Gewinnen anderer Organgesellschaften verrechnet werden.

06Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) § 8 Abs. 3 KStG

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die nicht als offene Ausschüttung behandelt wird. Typische Fälle:

  • Überhöhte Geschäftsführergehälter im Vergleich zu fremden Dritten
  • Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen (Firmenfahrzeug, Immobilien)
  • Unangemessene Vertragspreise zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
  • Darlehen an Gesellschafter zu nicht marktüblichen Konditionen
  • Übernahme privater Aufwendungen durch die Gesellschaft

Steuerliche Folgen: Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft, Besteuerung beim Gesellschafter als Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer 25 % + Soli + ggf. KirchSt), sowie Nacherhebung der nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Häufiger Irrtum
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer glauben, sie könnten ihr Gehalt frei festlegen. Tatsächlich prüft das Finanzamt die Angemessenheit im Vergleich zu fremden Geschäftsführern. Bei Überschreitung der marktüblichen Bandbreite droht eine vGA-Korrektur mit erheblichen Nachzahlungen.

Offene Gewinnausschüttung / Dividenden § 29 GmbHG

Offene Gewinnausschüttungen sind förmlich beschlossene Ausschüttungen von Bilanzgewinnen oder frei verfügbaren Rücklagen. Bei der GmbH erfolgt der Beschluss durch die Gesellschafterversammlung, bei der AG durch die Hauptversammlung (§§ 58, 174 AktG). Steuerliche Behandlung:

  • Privatperson: Abgeltungsteuer 25 % + Soli (+ KirchSt) — Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG bei Beteiligung ≥ 25 % oder beruflicher Tätigkeit
  • Kapitalgesellschaft: 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben — effektiv nur 0,75 % Belastung

Bei Ausschüttung an natürliche Personen muss die Gesellschaft 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG).

07Steuerliches Einlagekonto und Kapitalertragsteuer

Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG

Das steuerliche Einlagekonto erfasst alle Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital (Stammkapital bei GmbH/UG, Grundkapital bei AG) geleistet wurden. Hierzu zählen insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Aufgelder bei Kapitalerhöhungen.

Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind beim Empfänger steuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von bereits versteuertem Vermögen handelt. Die Gesellschaft muss jedoch einen Antrag beim Finanzamt stellen (§ 27 Abs. 2 KStG), um festzustellen, dass die Ausschüttung aus dem Einlagekonto erfolgt. Ohne diesen Antrag gilt die Ausschüttung als steuerpflichtige Dividende.

Die Bedeutung liegt in der steueroptimalen Rückführung von Kapital an die Gesellschafter, insbesondere bei Umstrukturierungen oder Liquidationen.

Kapitalertragsteuer § 44 Abs. 1 EStG

Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer im Abzugsverfahren. Kapitalgesellschaften müssen bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten und innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das Finanzamt abführen.

Für die Gesellschaft besteht eine Haftung, wenn sie die Kapitalertragsteuer nicht oder nicht rechtzeitig einbehält oder abführt. Bei vGA, die erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, kommt es oft zu erheblichen Nachforderungen der Kapitalertragsteuer zuzüglich Zinsen.

08Rechtsgrundlagen im Überblick

§ 6 EStGBewertung
§ 7 EStGAbsetzung für Abnutzung
§ 255 HGBAnschaffungs- / Herstellungskosten
§ 8 KStGErmittlung Einkommen
§ 27 KStGSteuerliches Einlagekonto
§§ 14–19 KStGOrganschaft
§ 2 GewStGSteuergegenstand
§ 15 UStGVorsteuerabzug
§ 19 UStGKleinunternehmer

09Häufig gestellte Fragen

Ja, auch Kapitalgesellschaften können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € (ab 2025) nicht überstieg und der laufende Jahresumsatz voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt. Viele neue UGs nutzen dies im Gründungsjahr. Allerdings ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei der Sofortabschreibung wird der gesamte Anschaffungswert im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend gemacht (möglich bis 800 € netto). Beim Sammelposten werden mehrere Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € gebündelt und der Gesamtbetrag gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben. Die Wahl hängt von der gewünschten Gewinnsteuerung ab.
Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen insbesondere Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer auf Fremdüblichkeit. Typische Prüffelder sind Gehaltshöhe (Vergleich mit Gehaltsstrukturdaten), private Kfz-Nutzung, Darlehenskonditionen und Miet-/Pachtverhältnisse. Weichen die Konditionen von denen zwischen fremden Dritten ab, liegt eine vGA vor.
Ja, alle Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Bei einem Gewerbeertrag darunter fällt keine Gewerbesteuer an, was für viele kleine UGs relevant ist.
Ohne Organschaft nein — jede GmbH ist eigenständig steuerpflichtig. Verluste können nur mit künftigen Gewinnen derselben Gesellschaft verrechnet werden. Mit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Gewinnabführungsvertrag) ist jedoch eine sofortige konzernweite Verlustverrechnung möglich, was einen erheblichen Liquiditätsvorteil darstellt.

10Begriffsregister A–Z

Rechtlicher Hinweis · Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die dargestellten Inhalte basieren auf der Rechtslage April 2026. Steuergesetze ändern sich regelmäßig — für konkrete Fälle konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.
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