Stiftung — dauerhaft wirken, sicher verwaltet.
Eine Stiftung bindet Vermögen dauerhaft an einen Zweck — gemeinnützig steuerbefreit oder als Familienstiftung zur Vermögensnachfolge. Seit der Stiftungsrechtsreform gelten die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich, ab 2026 kommt das Stiftungsregister. Wir übernehmen Rechnungslegung, Mittelverwendung und den Nachweis gegenüber Aufsicht und Finanzamt.
Was eine Stiftung ist.
Verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümer und Mitglieder, das dauerhaft einen Zweck verfolgt (§§ 80 ff. BGB). Sie entsteht durch Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung der Stiftungsbehörde und steht anschließend unter deren Aufsicht.
Ihre Besonderheit ist die Zweiteilung des Vermögens: Das Grundstockvermögen ist zu erhalten, verwendet werden die Erträge. Ob steuerbefreit oder voll steuerpflichtig, entscheidet die Ausrichtung — gemeinnützig oder Familienstiftung.
Die vier Stiftungsarten.
Welche Form passt, hängt von Zweck, Vermögen und dem Wunsch nach Verselbständigung ab — und entscheidet über die komplette steuerliche Behandlung.
| Form | Stärke | Preis dafür |
|---|---|---|
| Gemeinnützige Stiftung | Verfolgt begünstigte Zwecke (§§ 51–68 AO), befreit von KSt und GewSt, darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen | Strenge Mittelbindung und zeitnahe Verwendung — nichts fließt an den Stifter zurück |
| Familienstiftung | Bündelt Familienvermögen generationenübergreifend und versorgt Begünstigte | Voll steuerpflichtig, alle 30 Jahre Erbersatzsteuer |
| Verbrauchsstiftung | Darf Vermögen samt Substanz über eine feste Zeit von mindestens zehn Jahren für den Zweck verbrauchen | Endet mit dem Vermögen; der Verbrauchsplan muss dokumentiert sein |
| Treuhandstiftung | Ohne Anerkennung und Aufsicht errichtbar, schon mit kleinerem Vermögen | Keine eigene Rechtsperson — abhängig vom Treuhänder |
Fast alles auf dieser Seite gilt der gemeinnützigen Stiftung: Steuerbefreiung, vier Sphären, zeitnahe Mittelverwendung. Die Familienstiftung ist steuerlich ein anderes Tier — voll körperschaftsteuerpflichtig, Leistungen an Begünstigte gelten als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), und alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an. Wir betreuen beide Formen.
Grundstock erhalten, Erträge verwenden.
Hier liegt der Kern jeder Stiftungsrechnungslegung — und der Punkt, an dem Prüfungen ansetzen. Zwei Vermögensmassen müssen strikt getrennt bleiben.
Grundstockvermögen
Das eingebrachte und zugestiftete Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten und darf grundsätzlich nicht verbraucht werden (§ 83c BGB).
Die SubstanzerhaltenErträge und Umschichtungsgewinne
Zinsen, Dividenden und Mieten sind zeitnah für den Zweck zu verwenden (§ 55 AO) — sie tragen die eigentliche Stiftungsarbeit.
Die ErnteverwendenFrisch errichtete Stiftungen dürfen im Errichtungsjahr und in den drei Folgejahren Überschüsse ganz oder teilweise dem Vermögen zuführen, statt sie sofort auszugeben — so entsteht in Ruhe eine tragfähige Ertragsbasis. Danach greift die normale zeitnahe Mittelverwendung, abgefedert durch die Rücklagen des § 62 AO. Beides muss in der Vermögensübersicht nachvollziehbar dokumentiert sein.
Verwendet eine Stiftung Grundstockvermögen für laufende Ausgaben, verletzt sie die Vermögenserhaltung — die Stiftungsaufsicht kann eingreifen, gemeinnützigkeitsrechtlich droht der Vorwurf der Mittelfehlverwendung. Mit sauberer Trennung von Substanz und Ertrag bleibt die Stiftung auf der sicheren Seite.
Die vier Sphären — worüber die Steuer entscheidet.
Für die gemeinnützige Stiftung gilt dasselbe Sphärenmodell wie für jede steuerbegünstigte Körperschaft: Ob eine Einnahme steuerfrei ist, hängt davon ab, in welcher Sphäre sie anfällt.
| Sphäre | Typische Einnahmen | Besteuerung |
|---|---|---|
| 01 · Ideeller Bereich | Spenden, Zustiftungen, Zuschüsse | steuerfrei |
| 02 · Vermögensverwaltung | Zinsen, Dividenden, Miete — bei Stiftungen die zentrale Sphäre | steuerfrei |
| 03 · Zweckbetrieb | Kurse, Kultur, Pflege — dient unmittelbar dem Zweck (§§ 65–68 AO) | begünstigt, USt 7 % |
| 04 · Wirtschaftl. Geschäftsbetrieb | Shop, Café, Werbung | steuerpflichtig ab 45.000 € |
Die Spende fließt in die zeitnah zu verwendenden Mittel, die Zustiftung erhöht dauerhaft das Grundstockvermögen und unterliegt nicht der zeitnahen Verwendung. Für Zuwendungen in den Vermögensstock gilt spendenrechtlich ein besonders hoher Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1a EStG). Beides muss getrennt erfasst und richtig bestätigt werden.
Satzung, Aufsicht und Rechnungslegung.
Die Stiftung steht unter staatlicher Aufsicht und muss dauerhaft nachweisen, dass sie den Stifterwillen erfüllt und ihr Vermögen erhält.
- Satzung: Zweck, Vermögen und Organe nach der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO).
- Anerkennung und Aufsicht: durch die Stiftungsbehörde, laufend.
- Register ab 2026: Eintragung beim Bundesamt für Justiz, Zusatz e. S.
- Rechnung legen: jährlich, mit Vermögensübersicht und Tätigkeitsbericht.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: für die meisten Stiftungen ausreichend.
- Vermögensübersicht: zeigt die Erhaltung des Grundstocks.
- GoBD: zeitgerecht, unveränderbar, mit durchgängigem Belegnachweis.
- Anlage Gem: mit Mittelverwendungsrechnung, meist alle drei Jahre.
Grundlagenänderungen sind seit der Reform bundeseinheitlich in den §§ 85–87c BGB geregelt: Satzungs- und Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung. Je stärker der Eingriff in den Stifterwillen, desto höher die Hürde — eine Zweckänderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde.
Bestätigungen, Haftung und Ausschüttungen.
Drei Themen, an denen in der Prüfung regelmäßig etwas hängt.
Zuwendungsbestätigungen
Nach amtlichem Muster, mit Verzeichnis nach § 50 EStDV. Getrennt für Spenden und Zustiftungen — der Höchstbetrag unterscheidet sich.
Nachweis§ 10b EStGSpendenhaftung
Wer schuldhaft falsche Bestätigungen ausstellt oder Mittel fehlverwendet, haftet nach § 10b EStG. Ein sauberer Prozess verhindert das.
RisikoHaftungFamilienstiftung
Leistungen an Destinatäre gelten als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Stiftung selbst ist körperschaftsteuerpflichtig, mit 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG).
Turnus30 JahreAb 2026 ist die Eintragung ins Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz zu veranlassen; das Register hat öffentlichen Glauben, Vorstände können sich per Auszug legitimieren, und die Stiftung führt den Zusatz e. S. Bestehende Stiftungen müssen fristgerecht anmelden — wir behalten die Termine im Blick und stimmen Änderungen mit Aufsicht und Finanzamt ab.
Von der Errichtung zum Freistellungsbescheid.
Vier Schritte von der Gründung oder Übernahme zur gesicherten Gemeinnützigkeit.
Stiftungsgeschäft und Satzung
Wir prüfen oder formulieren Zweck, Vermögen und Organe finanzamts- und aufsichtsfest, abgestimmt auf die Mustersatzung.
§ 60a-Feststellung beantragen
Die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen — die erste amtliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit.
Vermögen und Mittel dokumentieren
Grundstock und Erträge getrennt, Sphären zugeordnet, Rücklagen und Mittelverwendung in der Vermögensübersicht belegt.
Erklärung und Freistellung
Körperschaftsteuererklärung samt Anlage Gem und Mittelverwendungsrechnung; das Finanzamt erteilt den Freistellungsbescheid.
Auch rückwirkend in Ordnung gebracht.
Oft fällt erst bei einer Prüfung oder beim Vorstandswechsel auf, dass Grundstock und Erträge vermischt oder Nachweise unvollständig sind.
Wir trennen die betroffenen Jahre auf und stellen Vermögensübersicht und Mittelverwendungsrechnung nachvollziehbar auf.
Wir entwerfen fehlende Erklärungen samt Anlage Gem und klären offene Punkte mit Finanzamt und Stiftungsbehörde.
Wir begleiten Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennung und § 60a-Feststellung und richten die Rechnungslegung ein.
Wir übernehmen die Unterlagen, arbeiten offene Jahre auf und sichern die Gemeinnützigkeit für die Zukunft.
Wir holen die Unterlagen vom bisherigen Berater, übernehmen Rechnungslegung und Vermögensübersicht, arbeiten zurückliegende Jahre auf und halten Register- und Erklärungsfristen im Blick. Der Vorstand unterschreibt einmal die Vollmacht.
Was zur Stiftung gefragt wird.
Was ist eine Stiftung?
Gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung?
Was heißt Erhaltung des Grundstockvermögens?
Was ändert sich mit dem Stiftungsregister ab 2026?
Gilt die zeitnahe Mittelverwendung auch für Stiftungen?
Muss eine Stiftung bilanzieren?
Was ist eine Treuhandstiftung?
Wie werden Ausschüttungen einer Familienstiftung besteuert?
Können Sie eine bestehende Stiftung rückwirkend in Ordnung bringen?
Ihre Stiftung, persönlich betreut.
Ein Ansprechpartner, im Hintergrund drei Professionen.
Verantwortet Vermögensübersicht und Rechnungslegung und die Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Betrieb.
fabian.klement@onlinebilanz.deFührt die sphärengerechten Aufzeichnungen, überwacht Mittelverwendung und Rücklagen und übermittelt die Anlage Gem.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt Stiftungsgeschäft und Satzung, Grundlagenänderungen und die Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deWorauf sich diese Seite stützt.
Stiftungsrecht, Gemeinnützigkeit, Vermögenserhaltung und Zuwendungen im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Die Zuordnung einzelner Einnahmen zu den Sphären ist stark einzelfallabhängig. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Stiftung prüfen wir persönlich.





