Stiftungsrecht neu — §§ 80 ff. BGB · Register 2026

Stiftung — dauerhaft wirken, sicher verwaltet.

Eine Stiftung bindet Vermögen dauerhaft an einen Zweck — als gemeinnützige Stiftung steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), als Familienstiftung zur Vermögensnachfolge. Seit der Stiftungsrechtsreform gelten die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich, ab 2026 kommt das Stiftungsregister. Entscheidend bleibt: das Grundstockvermögen erhalten, Erträge zweckgerecht verwenden und der Stiftungsaufsicht sauber Rechnung legen. Wir übernehmen Rechnungslegung, Mittelverwendung, § 60a-Feststellung und FreistellungsbescheidGoBD-konform, auch rückwirkend, zum Festpreis.

Grundstock erhalten · Erträge zweckgerecht Rechnungslegung für Aufsicht & Finanzamt
§§ 80+BGB · seit 2023
2026Stiftungsregister
StBGemeinnützigkeit gesichert
WP & StB verantworten Ihre Steuern
Festpreis · Rechnungslegung inkl.
Kurz erklärt

Was eine Stiftung ist.

Eine Stiftung ist verselbständigtes Vermögen, das dauerhaft einem Zweck dient — ohne Eigentümer, ohne Mitglieder. Rechtsgrundlage sind die seit Juli 2023 bundeseinheitlichen §§ 80 ff. BGB. Drei Dinge sollten Sie kennen:

01 · Was Vermögen mit Zweck Eine verselbständigte Einrichtung ohne Eigentümer, deren Vermögen dauerhaft an den Stifterwillen gebunden ist. §§ 80–88 BGB
02 · Vorteil Steuerbefreit & dauerhaft Als gemeinnützige Stiftung keine KSt & GewSt, Recht auf Zuwendungsbestätigungen — auf Dauer angelegt. § 5 KStG
03 · Preis Vermögensbindung Das Grundstockvermögen ist zu erhalten, nur Erträge werden verwendet, staatliche Stiftungsaufsicht. § 83c BGB · § 55 AO
Rechtsform
rechtsfähige Stiftung
Entstehung
Anerkennung Land
Register
ab 2026 · e.S.
Ertragsteuer
im Zweck befreit
Nicht jede Stiftung ist gleich

Die Stiftungsarten im Überblick.

„Stiftung“ ist ein Sammelbegriff. Welche Form passt, hängt von Zweck, Vermögen und dem Wunsch nach Verselbständigung ab — und entscheidet über die komplette steuerliche Behandlung:

Gemeinnützige Stiftung

§ 5 KStG

der Klassiker · steuerbegünstigt

  • Verfolgt steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51–68 AO) — befreit von KSt & GewSt, darf Spenden­quittungen ausstellen.
  • Strenge Mittelbindung & zeitnahe Verwendung — nichts fließt an den Stifter zurück.

Familienstiftung

steuerpflichtig

Vermögensnachfolge · nicht gemeinnützig

  • Bündelt Familienvermögen generationenübergreifend, schützt vor Zersplitterung & versorgt Begünstigte.
  • Voll steuerpflichtig und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer (ErbStG) — Gestaltung ist Pflicht.

Verbrauchsstiftung

auf Zeit

Vermögen wird aufgebraucht

  • Darf ihr Vermögen samt Substanz über eine feste Zeit (mind. 10 Jahre) für den Zweck verbrauchen — hohe Wirkung.
  • Endet mit dem Vermögen — keine Ewigkeit, der Verbrauchsplan muss sauber dokumentiert sein.

Treuhandstiftung

ab klein

unselbständig · über Treuhänder

  • Keine Anerkennung & keine Aufsicht nötig — schnell, günstig und schon mit kleinerem Vermögen errichtbar.
  • Keine eigene Rechtsperson — abhängig vom Treuhänder, geringere Verselbständigung.

Gemeinnützig oder Familienstiftung — das ist die Weichenstellung. Fast alles auf dieser Seite gilt der gemeinnützigen Stiftung: Steuerbefreiung, vier Sphären, zeitnahe Mittelverwendung. Die Familienstiftung ist steuerlich ein anderes Tier — sie ist voll körperschaftsteuerpflichtig, ihre Leistungen an Begünstigte werden wie Kapitaleinkünfte besteuert und alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an. Wir betreuen beide Formen — im Erstgespräch klären wir, welche zu Ihrem Ziel passt.

Die entscheidende Besonderheit der Stiftung

Grundstock erhalten, Erträge verwenden.

Hier liegt der Kern jeder Stiftungsrechnungslegung — und der Punkt, an dem Prüfungen ansetzen. Zwei Vermögensmassen müssen strikt getrennt bleiben:

Grundstockvermögen

erhalten

die Substanz · § 83c BGB

  • Das eingebrachte und zugestiftete Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten — es darf grundsätzlich nicht verbraucht werden.

Erträge & Umschichtungsgewinne

verwenden

die „Ernte“ · § 55 AO

  • Zinsen, Dividenden & Mieten sind zeitnah für den Zweck zu verwenden — sie tragen die eigentliche Stiftungsarbeit.

Die Aufbauphase ist entschärft: § 62 Abs. 4 AO. Frisch gegründete Stiftungen dürfen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Jahren ihre Überschüsse ganz oder teilweise dem Vermögen zuführen, statt sie sofort auszugeben — so lässt sich in Ruhe eine tragfähige Ertragsbasis aufbauen. Danach greift die normale zeitnahe Mittelverwendung (§ 55), abgefedert durch die Rücklagen des § 62 AO (freie Rücklage, zweckgebundene Rücklage, Umschichtungsrücklage). Diese Rücklagen und die Vermögenserhaltung müssen in der Vermögensübersicht nachvollziehbar dokumentiert sein — genau das übernehmen wir.

Wird die Substanz angetastet, drohen Aufsicht und Finanzamt. Verwendet eine Stiftung Grundstockvermögen für laufende Ausgaben, verletzt sie die Vermögenserhaltung — die Stiftungsaufsicht kann eingreifen, und gemeinnützigkeitsrechtlich droht der Vorwurf der Mittelfehlverwendung. Mit sauberer Trennung von Substanz und Ertrag in Buchhaltung und Vermögensübersicht bleibt die Stiftung auf der sicheren Seite.
Das steuerliche Kernstück (gemeinnützige Stiftung)

Die vier Sphären — worüber die Steuer entscheidet.

Für die gemeinnützige Stiftung gilt dasselbe Sphärenmodell wie für jede steuerbegünstigte Körperschaft: Ob eine Einnahme steuerfrei ist, hängt davon ab, in welcher Sphäre sie anfällt.

4-Sphären-Modell · von steuerfrei bis steuerpflichtig

Vom ideellen Bereich bis zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

So ordnet das Steuerrecht die Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung — jede Einnahme gehört in genau eine Sphäre, und danach richtet sich die Besteuerung:

1Ideeller BereichSpenden, Zustiftungen, Zuschüsse
steuerfrei
2VermögensverwaltungZinsen, Dividenden, Miete — der Kern
steuerfrei
3Zweckbetriebdient unmittelbar dem Zweck · §§ 65–68
begünstigt
4Wirtschaftl. Geschäftsbetriebbis 45.000 € Einnahmen steuerfrei
steuerpflichtig
Sauber getrennt gebuchtGrundlage der Gemeinnützigkeit
Freistellung
Wichtig: Bei Stiftungen ist die Vermögensverwaltung die zentrale Sphäre — aus ihr stammen die Erträge, die den Zweck finanzieren. Nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, und das erst oberhalb der Freigrenze von 45.000 € im Jahr (§ 64 Abs. 3 AO). Für Zweckbetriebe gilt in der USt regelmäßig der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Was gehört wohin? Typische Einnahmen einer Stiftung und ihre Sphäre — vereinfacht, der Einzelfall entscheidet:

Spende
ideeller Bereich

Zuwendung ohne Gegenleistung — zeitnah für den Zweck zu verwenden, steuerfrei.

Zustiftung
Grundstock (ideell)

Zuwendung ins Grundstockvermögen — erhöht die Substanz dauerhaft, unterliegt nicht der zeitnahen Verwendung.

Zinsen & Dividenden
Vermögensverwaltung

Erträge aus dem Stiftungsvermögen — steuerfrei und das Herzstück der Stiftungsfinanzierung.

Miete & Verpachtung
Vermögensverwaltung

Erträge aus Immobilien im Stiftungsvermögen — regelmäßig steuerfreie Vermögensverwaltung.

Kurse, Kultur, Pflege
Zweckbetrieb

Leistungen, die den Satzungszweck unmittelbar verwirklichen — steuerbegünstigt, USt meist 7 %.

Shop, Café, Werbung
wirtschaftl. Betrieb

Rein wirtschaftliche Tätigkeit zur Mittelbeschaffung — steuerpflichtig oberhalb 45.000 €.

Eine Stiftung, die trägt.

Grundstock erhalten, Erträge zweckgerecht verwendet, Rücklagen dokumentiert und Rechnung gelegt für Aufsicht und Finanzamt — damit Ihr Freistellungsbescheid kommt und Ihre Stiftung dauerhaft wirkt. Alles aus einer Hand.

Vermögenserhaltung belegt Mittelverwendung & Rücklagen Freistellung gesichert
Stiftung besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Worauf Aufsicht & Finanzamt achten

Satzung, Aufsicht & Rechnungslegung.

Die Stiftung steht unter staatlicher Aufsicht und muss dauerhaft nachweisen, dass sie den Stifterwillen erfüllt und ihr Vermögen erhält. Drei Säulen tragen das:

Säule 1 · Satzung

Stiftungsgeschäft & Zweck

Das Stiftungsgeschäft und die Satzung legen Zweck, Vermögen und Organe fest. Für die Gemeinnützigkeit müssen die Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten sein. Wir formulieren sie finanzamts- und aufsichtsfest.

Säule 2 · Aufsicht & Register

Anerkennung, Aufsicht & e.S.

Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung an und führt die laufende Aufsicht. Ab 2026 kommt die Eintragung ins Stiftungsregister mit dem Zusatz e.S. Wir behalten Anmeldungen & Fristen im Blick.

Säule 3 · Rechnung

Vermögensübersicht & Bericht

Die Stiftung legt jährlich Rechnung: Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht, aus der die Erhaltung des Grundstocks hervorgeht — oft mit Tätigkeitsbericht. Diese Nachweise erstellen wir GoBD-konform.

Die GoBD im Hintergrund. Auch wenn die Stiftung nicht immer nach HGB bilanziert, muss ihre Aufzeichnung den Grundsätzen der GoBD entsprechen: vollständige, zeitgerechte und unveränderbare Erfassung aller Geschäftsvorfälle, ein durchgehender Belegnachweis und eine nachvollziehbare Verfahrensdokumentation. Hinzu kommen die stiftungstypische Trennung von Grundstock und Erträgen sowie — bei der gemeinnützigen Stiftung — die getrennte Aufzeichnung der vier Sphären. Nur so lassen sich Vermögenserhaltung und Mittelverwendung gegenüber Aufsicht und Finanzamt belegen. Wir buchen GoBD-konform, damit Ihre Stiftung jeder Prüfung standhält.

Zuwendungsbestätigungen & Zustiftungen. Eine anerkannte gemeinnützige Stiftung darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen — für Spenden in die zeitnah zu verwendenden Mittel ebenso wie für Zustiftungen ins Grundstockvermögen. Für Zuwendungen in den Vermögensstock gilt spendenrechtlich ein besonders hoher Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1a EStG). Wer schuldhaft falsche Bestätigungen ausstellt, haftet nach § 10b EStG (Spendenhaftung). Wir richten einen sauberen Prozess ein, führen das nach § 50 EStDV nötige Verzeichnis und unterscheiden Spende und Zustiftung korrekt.

Satzung ändern, Stiftungen zusammenlegen, auflösen. Die Stiftungsrechtsreform hat auch die Grundlagenänderungen bundeseinheitlich geregelt: Eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Zulegung (Übertragung auf eine bestehende Stiftung) und Zusammenlegung (Verschmelzung zu einer neuen Stiftung) sowie die Aufhebung richten sich nach den §§ 85–87c BGB. Je stärker der Eingriff in den ursprünglichen Stifterwillen, desto höher die Hürde — eine Zweckänderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Steht bei Ihnen eine solche Änderung an, begleiten wir die steuerlichen Folgen und stimmen sie mit Aufsicht und Finanzamt ab.

Familienstiftung: So werden Ausschüttungen an Begünstigte besteuert. Erhalten die Destinatäre (Begünstigten) einer Familienstiftung wiederkehrende Leistungen, gelten diese beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und unterliegen der Kapitalertragsteuer — vergleichbar einer Gewinnausschüttung. Die Familienstiftung selbst ist zudem körperschaftsteuerpflichtig (mit einem Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG) und zahlt alle 30 Jahre Erbersatzsteuer. Wir erfassen Ausschüttungen korrekt, führen die Kapitalertragsteuer ab und planen die Erbersatzsteuer rechtzeitig ein.

So läuft es ab

Von der Errichtung zum Freistellungsbescheid.

Vier Schritte führen von der Idee zur anerkannten, steuerbegünstigten Stiftung — wir begleiten jeden davon:

1

Stiftungsgeschäft & Satzung

Wir strukturieren Zweck, Vermögen & Organe, formulieren die Satzung nach der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) und stimmen sie mit Stiftungsbehörde & Finanzamt ab.

Satzung
2

Anerkennung & § 60a-Feststellung

Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung an; parallel beantragen wir die gesonderte Feststellung nach § 60a AO — die amtliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit.

§ 60a
3

Register & laufende Rechnungslegung

Wir melden zum Stiftungsregister (ab 2026) an, buchen getrennt nach Grundstock, Erträgen & Sphären und erstellen die Vermögensübersicht — alles im Mandanten-Portal.

GoBD
4

Erklärung & Freistellungsbescheid

Wir erstellen KSt-/GewSt-Erklärung samt Anlage Gem und Mittelverwendungsrechnung. Das Finanzamt erteilt den Freistellungsbescheid — i. d. R. im Drei-Jahres-Turnus.

Finanzamt
Als laufender Mandant läuft es von selbst. Ist Ihre Rechnungslegung bei uns — Grundstock erhalten, Sphären getrennt, Mittelverwendung dokumentiert — erstellen wir Erklärungen und Nachweise für Finanzamt und Stiftungsaufsicht fristgerecht. Steht eine Errichtung oder ein Wechsel an, priorisieren wir Satzung, Anerkennung und § 60a-Feststellung.
Rechnungslegung im Rückstand? Kein Problem.

Auch rückwirkend in Ordnung gebracht.

Oft fällt erst bei der Aufsicht oder einer Betriebsprüfung auf, dass Grundstock und Erträge vermischt sind oder Nachweise fehlen. Genau dafür sind wir da:

Vermögen nicht getrennt

Korrektur

Grundstock & Ertrag vermischt

  • Wir bauen die Vermögensübersicht auf, trennen Substanz von Erträgen und weisen die Erhaltung des Grundstocks nach.

Sphären nicht getrennt

Aufarbeitung

alles in einem Topf gebucht

  • Wir buchen die betroffenen Jahre nach den vier Sphären neu und grenzen den wirtschaftlichen Betrieb sauber ab.

Errichtung & Register

Aufbau

neu gründen oder anmelden

  • Wir begleiten Errichtung, Anerkennung und die Anmeldung zum Stiftungsregister ab 2026.

Wechsel mit Altjahren

Übergabe

von Kanzlei oder Treuhänder

  • Wir übernehmen die Daten, arbeiten offene Jahre auf und sichern die Gemeinnützigkeit für die Zukunft.
Wechsel zu OnlineBilanz? Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei oder Ihrem Treuhänder, übernehmen die Rechnungslegung, arbeiten zurückliegende Jahre auf und halten Ihre Stiftung künftig lückenlos nachweisbar — Sie unterschreiben nur einmal die Vollmacht.
Grundlagen, Standards & Fundstellen

Worauf sich diese Seite stützt.

Das Stiftungsrecht wurde 2023 bundeseinheitlich in das BGB überführt; hinzu kommen Landesstiftungsgesetze, das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung sowie Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und (bei Familienstiftungen) Erbschaftsteuer. Die relevanten Grundlagen, Rechtsstand Juli 2026:

§§ 80–81 BGB

Entstehung der Stiftung

Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähige Stiftung.

§ 82 ff. BGB

Vermögensausstattung

Übertragung des zugesagten Vermögens auf die Stiftung nach Anerkennung.

§ 83c BGB

Vermögenserhaltung

Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten; grundsätzlich sind nur die Erträge zu verwenden.

§§ 82b, 82c BGB · StiftRG

Stiftungsregister ab 2026

Bundesweites Register beim Bundesamt für Justiz mit öffentlichem Glauben; Namenszusatz „e.S.“.

Landesstiftungsgesetze

Aufsicht & Rechnungslegung

Ergänzen das BGB: Zuständigkeit der Stiftungsbehörde, Umfang von Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht.

§§ 51–68 AO

Gemeinnützigkeitsrecht

Steuerbegünstigte Zwecke, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Mustersatzung, Zweckbetrieb & Feststellung (§ 60a).

§ 55 AO

Selbstlosigkeit & Mittel

Mittelbindung an den Zweck, keine Zuwendung an den Stifter, zeitnahe Mittelverwendung.

§ 62 AO

Rücklagen & Aufbauphase

Zulässige Rücklagen; Abs. 4 erlaubt Stiftungen in den ersten vier Jahren die Vermögenszuführung von Überschüssen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG · § 3 Nr. 6 GewStG

Steuerbefreiung

Befreit die gemeinnützige Stiftung von KSt & GewSt, soweit sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

§ 10b EStG · § 50 EStDV

Spenden & Zustiftungen

Spendenabzug, erhöhter Höchstbetrag für den Vermögensstock, Zuwendungsbestätigung & Spendenhaftung.

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Erbersatzsteuer

Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer — der zentrale Steuerpunkt der nicht gemeinnützigen Stiftung.

GoBD (BMF) · §§ 238 ff. HGB

Aufzeichnung & Abschluss

Ordnungsmäßige Aufzeichnung; HGB-Bilanzierung bei Handelsgewerbe oder freiwillig, sonst Einnahmen-/Ausgabenrechnung.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht sind einzelfallabhängig, das Landesrecht weicht ab und das Stiftungsregister wird 2026 neu eingeführt. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihren konkreten Fall klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Kostenloses Erstgespräch

Ihre Stiftung sauber aufgestellt — sprechen wir.

Ist Ihre Satzung finanzamts- und aufsichtsfest, das Grundstockvermögen sauber getrennt und die Mittelverwendung dokumentiert? Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, schaut sich Ihre Situation an und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem Steuerberater.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

Ihr Erstgespräch zur Stiftung.

Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen, ob Ihre Stiftung stiftungs- und gemeinnützigkeitsrechtlich sauber aufgestellt ist — und welche Schritte dafür nötig sind.

  • 30 Minuten · Telefon oder Video
  • Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
  • Klarheit über Vermögen, Mittel & Sphären
  • Für gemeinnützige Stiftung & Familienstiftung
Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Termin wählen

Verfügbare Tage

Verfügbare Zeiten · Tag wählen

Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Häufige Fragen

Was Sie zur Stiftung wissen sollten.

Von den Stiftungsarten über die Vermögenserhaltung bis zum neuen Register. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist eine Stiftung? +
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist mit einem Vermögen ausgestattetes, verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümer und Mitglieder, das einen dauerhaften Zweck verfolgt (§§ 80 ff. BGB). Sie entsteht durch Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung der Stiftungsbehörde. Mehr unter Kurz erklärt.
Gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung? +
Die gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51–68 AO), ist von KSt & GewSt befreit und darf Spendenquittungen ausstellen. Die Familienstiftung dient der Familie, ist nicht gemeinnützig, voll steuerpflichtig und zahlt alle 30 Jahre Erbersatzsteuer. Beide betreuen wir — siehe Stiftungsarten.
Was heißt Erhaltung des Grundstockvermögens? +
Das eingebrachte und zugestiftete Vermögen (Grundstock) ist nach § 83c BGB ungeschmälert zu erhalten; grundsätzlich werden nur die Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieten) für den Zweck verwendet. Ausnahme: die Verbrauchsstiftung. Die Trennung von Substanz und Ertrag ist der Kern der Rechnungslegung — mehr unter Vermögen & Mittel.
Was ändert sich mit dem Stiftungsregister ab 2026? +
Zum 1. Januar 2026 startet das bundesweite Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz. Es hat öffentlichen Glauben (ähnlich dem Handelsregister), Vorstände können sich per Auszug legitimieren, und die Stiftung führt den Zusatz e.S. Bestehende Stiftungen müssen fristgerecht anmelden — wir behalten das im Blick. Mehr unter Satzung, Aufsicht & Register.
Gilt die zeitnahe Mittelverwendung auch für Stiftungen? +
Ja, grundsätzlich (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Für Stiftungen gibt es aber eine Erleichterung: Nach § 62 Abs. 4 AO dürfen sie im Errichtungsjahr und den drei Folgejahren Überschüsse dem Vermögen zuführen, um eine Ertragsbasis aufzubauen. Dazu kommen die Rücklagen des § 62 AO. Kleine Stiftungen bis 45.000 € Einnahmen sind ohnehin befreit. Mehr unter Vermögen & Mittel.
Muss eine Stiftung bilanzieren? +
Nicht automatisch — eine Stiftung betreibt in der Regel kein Handelsgewerbe. Sie muss aber Rechnung legen: mindestens Einnahmen-/Ausgabenrechnung und eine Vermögensübersicht, die die Erhaltung des Grundstocks zeigt. Größere Stiftungen oder solche mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bilanzieren nach HGB. Wir richten die passende Form ein — siehe Rechnungslegung.
Was ist eine Treuhandstiftung? +
Eine unselbständige (fiduziarische) Stiftung: keine eigene juristische Person, sondern ein Vermögen, das ein Treuhänder per Vertrag für den Zweck verwaltet. Sie braucht keine Anerkennung und keine Aufsicht, ist schnell und schon mit kleinerem Vermögen errichtbar und kann ebenfalls gemeinnützig sein — ideal als Einstieg. Wir betreuen sie steuerlich mit. Mehr unter Stiftungsarten.
Können Sie eine bestehende Stiftung rückwirkend in Ordnung bringen? +
Ja. Wenn Grundstock und Erträge vermischt sind, Sphären fehlen oder Nachweise für die Aufsicht unvollständig sind, arbeiten wir die Jahre GoBD-konform auf: Vermögensübersicht & Mittelverwendungsrechnung aufstellen, Sphären nachbuchen, fehlende Erklärungen samt Anlage Gem erstellen und offene Punkte mit Finanzamt und Stiftungsbehörde klären. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Stiftungsrecht neu — §§ 80 ff. BGB · Register 2026

Ihre Stiftung — dauerhaft & sicher geführt.

Satzung finanzamts- und aufsichtsfest, Grundstockvermögen erhalten, Erträge zweckgerecht verwendet und Rechnung gelegt für Aufsicht und Finanzamt — damit Ihr Freistellungsbescheid kommt und Ihre Stiftung über Generationen wirkt. Alles aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ein kostenloses Erstgespräch zeigt, wo Ihre Stiftung steht und was zu tun ist.

§§ 80+ BGB · reformiert
0 % KSt & GewSt im Zweck
5,00 ★ aus 72 Bewertungen
Berater­wechsel? Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei oder Ihrem Treuhänder — Sie unterschreiben nur einmal.
Vermögenserhaltung & Vermögensübersicht § 60a-Feststellung & Anlage Gem Register-Anmeldung 2026 im Blick

Ben
Ben
KI-Assistenz