Der GmbH- Ausschüttung-Rechner.
Der Gewinn ist versteuert — und dann kommt die zweite Ebene. 26,375 % Kapitalertragsteuer behält die GmbH ein, führt sie ab und meldet sie an; bis zum zehnten Tag des Folgemonats, ohne Fristverlängerung. Ob das die günstigste Variante ist, entscheidet sich am Teileinkünfteverfahren, an der Günstigerprüfung — und daran, ob eine Holding dazwischensteht. Rechnen Sie unten alle drei Wege gegeneinander.
Wie eine Ausschüttung steuerlich abläuft.
Eine Gewinnausschüttung ist kein Überweisungsvorgang, sondern eine Kette aus drei Pflichten — und jede hat ihre eigene Frist. Wer eine überspringt, haftet:
- Steuersatz
- 25 % + Soli
- Mit Kirchensteuer
- bis 27,99 %
- Frist
- 10. Folgemonat
- Unser Part
- rechnen & melden
Der Ausschüttungs-Rechner.
Geben Sie die geplante Bruttoausschüttung und Ihre Situation ein. Der Rechner ermittelt die einbehaltene Kapitalertragsteuer, vergleicht Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren, zeigt bei einer Holding die Wirkung des § 8b KStG — und beziffert die Gesamtbelastung inklusive Körperschaftsebene.
Der im Gewinnverwendungsbeschluss festgelegte Betrag — vor Abzug der Kapitalertragsteuer.
Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft bleiben nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei — die effektive Belastung liegt dann bei rund 1,5 % statt 26,375 %.
Ab 25 % ist das Teileinkünfteverfahren beantragbar — ab 1 % genügt eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft.
Nur relevant bei einer Beteiligung zwischen 1 % und 25 %: Dann öffnet erst die berufliche Tätigkeit den Weg ins Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Bei der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG) — nur der Sparer-Pauschbetrag. Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Kosten absetzbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Genau hier kippt die Entscheidung oft.
1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG) — nur bei der Abgeltungsteuer, nicht im Teileinkünfteverfahren. Der Freistellungsauftrag muss der Gesellschaft vor der Auszahlung vorliegen.
Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Der Rechner bildet die Kapitalertragsteuer nach § 43a Abs. 1 EStG, die Kirchensteuer-Minderungsformel des § 32d Abs. 1 S. 4 EStG, das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 mit § 3c Abs. 2 EStG und die Freistellung nach § 8b KStG ab. Die Gesamtbelastung unterstellt auf GmbH-Ebene 15 % Körperschaftsteuer + Soli + 14 % Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %). Nicht abgebildet sind: Progressionswirkung im Einzelfall, Soli-Freigrenze, Verlustverrechnung, Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG, ausländische Gesellschafter und Organschaften. Ihre verbindliche Berechnung erfolgt im Mandat.
Die Kapitalertragsteuer wird immer einbehalten — auch wenn am Ende weniger fällig ist. Selbst wenn das Teileinkünfteverfahren oder die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Belastung führt, muss die GmbH zunächst die vollen 26,375 % abführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Korrektur passiert erst in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters — die einbehaltene Steuer wird dort angerechnet und der Überhang erstattet. Deshalb ist die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG kein Formalismus: Ohne sie gibt es keine Anrechnung.
Abgeltungsteuer, Teileinkünfte oder Holding.
Derselbe Gewinn, drei völlig verschiedene Belastungen. Welcher Weg offen ist, hängt an Ihrer Beteiligungsquote, Ihrer Tätigkeit und daran, ob Sie das Geld privat brauchen oder reinvestieren wollen:
| Kriterium | Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren | Holding (§ 8b KStG) |
|---|---|---|---|
| Belastung auf Ausschüttungsebene | 26,375 % (mit KiSt bis 27,99 %) | 60 % × persönlicher Satz — bei 42 % also ≈ 26,6 % | ≈ 1,5 % (5 % × 30 %) |
| Voraussetzung | Keine — greift automatisch | ≥ 25 % Beteiligung oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit | ≥ 10 % für KSt, ≥ 15 % für GewSt, jeweils zu Jahresbeginn |
| Werbungskosten | Nicht abziehbar — nur Sparer-Pauschbetrag | 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG) | Voll abziehbar, aber 5 % gelten als nicht abziehbare BA |
| Sparer-Pauschbetrag | Ja — 1.000 € / 2.000 € | Nein | Nicht anwendbar |
| Antrag / Formalie | Kein Antrag nötig | Antrag in der Steuererklärung; gilt fünf Jahre fort, Widerruf sperrt Neuantrag | Struktur muss vor dem Jahreswechsel stehen |
| Verlustverrechnung | Nur mit Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 6 EStG) | Mit anderen Einkunftsarten möglich | Innerhalb der Holding, Verluste aus Anteilen jedoch gesperrt |
| Geld kommt privat an | Sofort | Sofort | Nein — zweite Ausschüttung nötig |
| Wann sinnvoll | Kleine Beteiligung, keine Finanzierungskosten, Geld wird verbraucht | Hohe Zinsen auf Anteilserwerb oder Steuersatz unter ≈ 44 % | Gewinn wird reinvestiert oder ein Verkauf ist geplant |
Der Antrag auf Teileinkünfteverfahren ist eine Einbahnstraße. Er gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG fünf Veranlagungszeiträume ohne erneuten Antrag fort — und wenn Sie ihn widerrufen, ist ein neuer Antrag für dieselbe Beteiligung dauerhaft ausgeschlossen. Wer ihn stellt, weil ein Jahr mit hohen Zinsen ansteht, sitzt vier weitere Jahre darin fest. Diese Rechnung machen wir vorher, nicht nachher. Die Alternative ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG — sie ist jedes Jahr frei wählbar, hilft aber nur bei einem persönlichen Satz unter 25 %.
Die Holding spart keine Steuer — sie verschiebt sie. Solange das Geld in der Holding bleibt, kostet die Ausschüttung nur rund 1,5 %. Sobald es von dort an den Gesellschafter weitergeht, fallen die vollen 26,375 % an. Der Vorteil liegt also im Reinvestieren und im späteren Anteilsverkauf — nicht im privaten Konsum. Wie sich das über die Jahre rechnet, zeigt unser Holding-Steuerrechner; die Rechtsformfrage dahinter klärt der Rechtsformrechner.
Fünf Pflichten, eine harte Frist.
Die Ausschüttung ist beschlossen — jetzt beginnt die Arbeit der Gesellschaft. Diese Schritte laufen automatisch ab, wenn wir Ihre Buchhaltung führen:
Beschluss fassen
Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter — schriftlich, mit Betrag, Verteilung und Auszahlungstermin.
Sie · Beschluss § 46 Nr. 1 GmbHGAuszahlbarkeit prüfen
Ist das Stammkapital gedeckt? Bestehen Ausschüttungssperren aus § 253 Abs. 6 oder § 268 Abs. 8 HGB?
Wir · Prüfung § 30 GmbHGSteuer einbehalten
25 % KapESt, 5,5 % Soli und ggf. Kirchensteuer über die KiStAM-Abfrage — pro Gesellschafter getrennt.
Wir · Berechnung § 43a · § 51a EStGAnmelden & abführen
Elektronische KapESt-Anmeldung und Zahlung bis zum zehnten Tag des Folgemonats. Keine Fristverlängerung möglich.
Wir · Frist § 44 Abs. 1 · § 45a EStGBescheinigung ausstellen
Die Steuerbescheinigung für jeden Gesellschafter — ohne sie keine Anrechnung in der Einkommensteuer.
Wir · Nachweis § 45a Abs. 2 EStGDie Frist ist der kritische Punkt. Anders als bei der Umsatzsteuer gibt es für die Kapitalertragsteuer keine Dauerfristverlängerung. Wird der zehnte Tag des Folgemonats überschritten, entstehen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf den abgerundeten Betrag (§ 240 AO) — wie hoch das ausfällt, zeigt unser Säumniszuschlag-Rechner.
Alles aus einer Hand: Weil Beschluss, Ergebnisverwendung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, wird keine Anmeldung vergessen — und der Beschluss ist formell so gefasst, dass er der Prüfung standhält.
Voraussetzungen der Auszahlung
- Festgestellter Jahresabschluss — die Gesellschafter stellen fest, dann verwenden sie. Beides in einem Beschluss ist möglich, muss aber sauber getrennt formuliert sein.
- Ausschüttungsfähiger Gewinn — Jahresüberschuss plus Gewinnvortrag minus Verlustvortrag, gemindert um gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen.
- Stammkapital unangetastet — § 30 GmbHG verbietet jede Zahlung, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift.
- Keine Ausschüttungssperre — gesperrt sind der Pensions-Unterschiedsbetrag (§ 253 Abs. 6 HGB), aktive latente Steuern und selbst geschaffene immaterielle Werte (§ 268 Abs. 8 HGB).
- Liquidität vorhanden — bilanzieller Gewinn ist nicht Geld. Eine Ausschüttung, die die Zahlungsfähigkeit gefährdet, kann eine Haftung des Geschäftsführers auslösen.
Wenn es schiefgeht
- Haftung der Gesellschaft für die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 EStG — unabhängig davon, ob der Gesellschafter sie später erklärt.
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 AO bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtabführung — mit dem privaten Vermögen.
- Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat (§ 240 AO) — bei sechs Monaten Verzug sind das 6 % auf die gesamte Kapitalertragsteuer.
- Rückzahlungspflicht des Gesellschafters nach § 31 GmbHG, wenn gegen § 30 GmbHG verstoßen wurde — auch Jahre später, auch bei gutem Glauben.
- Steuerstrafrechtliche Ermittlungen — die vorsätzlich nicht abgeführte Kapitalertragsteuer erfüllt den Tatbestand des § 370 AO.
- Keine Anrechnung ohne Bescheinigung — fehlt die Steuerbescheinigung, kann der Gesellschafter die einbehaltene Steuer nicht anrechnen. Die Belastung verdoppelt sich faktisch.
Wenn die Prüfung eine vGA daraus macht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Ausschüttung, die Sie beschlossen haben — sondern eine, die das Finanzamt unterstellt. Und sie ist teurer als die offene, weil der Aufwand bei der GmbH gestrichen und beim Gesellschafter versteuert wird:
- Überhöhtes Geschäftsführergehalt. Ohne Fremdvergleich — Branche, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Ertragslage — wird der unangemessene Teil zur vGA. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern kürzt die Prüfung zusätzlich pauschal.
- Tantieme ohne vorherige Vereinbarung. Beim beherrschenden Gesellschafter gilt das Rückwirkungsverbot: Die Vereinbarung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam vorliegen — sonst ist die gesamte Tantieme vGA.
- Gesellschafterdarlehen ohne Zins und Sicherheit. Ein zinsloses Darlehen an den Gesellschafter erzeugt eine vGA in Höhe des ersparten Zinses; fehlende Rückzahlungsabsicht macht die Hauptforderung selbst zur vGA. Das Vertragsmuster mit Fremdvergleich finden Sie bei uns.
- Private Nutzung ohne Vertrag. Firmenwagen, Wohnung, Telefon, Reisen — ohne wirksame Überlassungsvereinbarung wird der Vorteil nicht als Lohn, sondern als vGA behandelt. Die Bewertung erfolgt dann mit dem gemeinen Wert plus Gewinnaufschlag, nicht mit der 1-%-Regel.
- Die doppelte Wirkung. Der Betrag wird dem Einkommen der GmbH nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG außerbilanziell hinzugerechnet — und beim Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erfasst. Aus einer Betriebsausgabe von 50.000 € werden schnell 30.000 € Mehrsteuer.
Sechs Wege, Geld aus der GmbH zu holen — und was sie kosten.
Die offene Ausschüttung ist der teuerste Weg, weil sie die zweite Steuerebene voll auslöst. Diese Alternativen sind oft günstiger — aber jede hat ihre eigene Bedingung:
| Weg | Belastung | Voraussetzung / Grenze | Norm |
|---|---|---|---|
| Geschäftsführergehalt | Persönlicher ESt-Satz — aber Betriebsausgabe bei der GmbH, also nur eine Steuerebene | Fremdvergleich muss halten: Branche, Umsatz, Ertragslage. Beim beherrschenden Gesellschafter vor Jahresbeginn vereinbart | § 8 Abs. 3 S. 2 KStG |
| Miete für Räume oder Gegenstände | Persönlicher Satz, Betriebsausgabe — keine Gewerbesteuer beim Vermieter, aber 12,5 % der Miete werden dem Gewerbeertrag der GmbH hinzugerechnet (≈ 1,75 % effektiv, erst über dem Freibetrag von 200.000 €) | Ortsüblichkeit; Achtung Betriebsaufspaltung, wenn Sie das Grundstück halten und die GmbH beherrschen | § 8 Nr. 1e GewStG |
| Verzinstes Gesellschafterdarlehen | Zinsen 25 % Abgeltungsteuer, Betriebsausgabe bei der GmbH | Fremdüblicher Zins und Sicherheit; bei > 10 % Beteiligung greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 — dann tariflicher Satz | § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG |
| Einlagenrückgewähr | 0 % — keine Kapitalertragsteuer | Nur soweit der ausschüttbare Gewinn verbraucht ist; Bescheinigung bis zur Feststellung, sonst § 27 Abs. 5 KStG | § 27 KStG |
| Kapitalherabsetzung | Rückzahlung des Nennkapitals steuerfrei, soweit kein Sonderausweis besteht | Sperrjahr von einem Jahr nach Bekanntmachung, Gläubigeraufruf, notarielle Beurkundung, Mindestkapital 25.000 € | §§ 58, 58a GmbHG · § 28 KStG |
| Thesaurieren & später verkaufen | Bei Verkauf über eine Holding effektiv ≈ 1,5 %, privat 60 % × persönlicher Satz | Holding muss vorher stehen; nachträgliche Einbringung löst die siebenjährige Sperrfrist aus | § 8b KStG · § 17 · § 22 UmwStG |
| Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag | Keine Ausschüttung, keine Kapitalertragsteuer — der Gewinn wird abgeführt und beim Organträger versteuert | Mehrheit der Stimmrechte, notarieller Vertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung, Verlustübernahme nach § 302 AktG | §§ 14, 17 KStG |
| Genussrecht oder stille Beteiligung | Vergütung ist Betriebsausgabe — solange das Genussrecht nicht eigenkapitalähnlich ausgestaltet ist | Bei Beteiligung an Gewinn und Liquidationserlös greift § 8 Abs. 3 S. 2 KStG — dann keine Betriebsausgabe, sondern Ausschüttung | § 8 Abs. 3 S. 2 KStG · § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
Der Mix macht es — nicht die eine Lösung. In der Praxis ist die günstigste Struktur fast immer eine Kombination: ein fremdübliches Gehalt bis zur Höhe, in der es noch angemessen ist, darüber hinaus Ausschüttungen im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags, und der Rest thesauriert. Wer nur eine Schraube dreht, verschenkt Geld an der anderen. Genau diese Aufteilung rechnen wir im Erstgespräch für Ihre Zahlen durch — die Rechtsformfrage dahinter klärt der Rechtsformrechner.
Was nicht funktioniert: „Schütt aus, hol zurück". Die Idee, den Gewinn auszuschütten und ihn anschließend als Einlage oder Darlehen zurückzuführen, um Steuersätze zu arbitrieren, wertet die Finanzverwaltung regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO — besonders wenn Ausschüttung und Rückführung zeitnah und ohne wirtschaftlichen Grund erfolgen. Ebenso kritisch: die Rückgängigmachung eines bereits gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Zufluss ist steuerlich verwirklicht; ein späterer Aufhebungsbeschluss beseitigt die Kapitalertragsteuer nicht.
100.000 € Gewinn — drei Wege, drei Ergebnisse.
Eine GmbH erwirtschaftet 100.000 € Gewinn vor Steuern. Auf Gesellschaftsebene fallen bei einem Hebesatz von 400 % rund 29.825 € an Körperschaft- und Gewerbesteuer an; 70.175 € stehen zur Ausschüttung bereit. Alleingesellschafter, Grenzsteuersatz 42 %, keine Kirchensteuer:
Was am Ende privat ankommt.
Die Unterschiede entstehen nicht auf GmbH-Ebene — sondern erst bei der Ausschüttung.
Die entscheidende Frage ist nicht „welcher Weg ist billiger", sondern „wofür brauche ich das Geld". Wird es privat verbraucht, liegen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren dicht beieinander — ohne Finanzierungskosten gewinnt die Abgeltungsteuer knapp, mit Zinsen auf den Anteilserwerb dreht sich das Bild. Wird es reinvestiert oder steht ein Verkauf an, ist die Holding um mehr als 17 Prozentpunkte günstiger. Nur: Sie muss vorher existieren; nachträglich lässt sich die Struktur nur mit Sperrfristen nach § 22 UmwStG aufbauen.
Die Sonderfälle, die teuer werden.
Neun Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig falsch behandelt werden:
Einlagenrückgewähr
Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Ausschüttung und lösen keine Kapitalertragsteuer aus. Der Zugriff ist aber nur möglich, soweit der ausschüttbare Gewinn aufgebraucht ist — und die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG muss bis zum Tag der Feststellung des Jahresabschlusses vorliegen. Danach greift die Fiktion des Abs. 5: null Einlagenrückgewähr, volle Steuerpflicht, keine Heilung.
Beherrschender Gesellschafter
Wer die Gesellschaft beherrscht — regelmäßig ab 50 % der Stimmrechte —, dem gilt der Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen, nicht erst mit der Zahlung. Ausnahme: Der Beschluss bestimmt ausdrücklich einen späteren Auszahlungszeitpunkt. Ohne diese Klausel entsteht die Kapitalertragsteuer sofort — mit Frist zum zehnten Tag des Folgemonats.
Disquotale Ausschüttung
Eine von der Beteiligungsquote abweichende Verteilung ist zulässig — aber nur bei satzungsmäßiger Grundlage oder einstimmigem Beschluss auf Basis einer Öffnungsklausel. Fehlt sie, wertet die Finanzverwaltung die Überzahlung als Schenkung oder vGA. Bei Familiengesellschaften der klassische Fallstrick.
Günstigerprüfung
Auf Antrag werden die Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, wenn das günstiger ist. Anders als beim Teileinkünfteverfahren ist der Antrag jedes Jahr frei und ohne Bindungsfrist — er hilft aber nur bei einem persönlichen Satz unter 25 %, also typischerweise bei niedrigen sonstigen Einkünften oder mitwirkenden Familienangehörigen.
KiStAM-Abfrage
Die GmbH ist verpflichtet, die Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen — auch bei nur einem Gesellschafter, auch wenn dieser konfessionslos ist. Wer die Abfrage versäumt, haftet für die nicht einbehaltene Kirchensteuer.
Ausländische Gesellschafter
Bei EU-Muttergesellschaften mit mindestens 10 % Beteiligung entfällt der Steuerabzug nach § 43b EStG — aber nur mit vorheriger Freistellungsbescheinigung des BZSt. Ohne sie wird zunächst voll einbehalten und muss über das Erstattungsverfahren zurückgeholt werden; bei DBA-Fällen greift der reduzierte Quellensteuersatz erst nach Antrag. Zusätzlich prüft das BZSt § 50d Abs. 3 EStG auf Missbrauch.
Vorabausschüttung
Während des laufenden Jahres möglich, wenn ein positives Zwischenergebnis erwartbar und die Kapitalerhaltung gesichert ist. Stellt sich später heraus, dass der Jahresgewinn niedriger ausfällt, muss der Gesellschafter zurückzahlen — deshalb gehört in jeden Vorabbeschluss eine Rückzahlungsklausel. Die Kapitalertragsteuer ist trotzdem sofort abzuführen.
Verlustverrechnungsbeschränkung
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitaleinkünften verrechnet werden, nicht mit Gehalt oder Mieten. Wer im Teileinkünfteverfahren ist, unterliegt dieser Sperre nicht — ein oft übersehenes Argument für den Antrag, wenn Verluste aus anderen Quellen bestehen.
UG: gesetzliche Rücklage
Die Unternehmergesellschaft muss 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen — dieser Teil ist nicht ausschüttbar, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht und die Umwandlung in eine GmbH beschlossen ist. Wer trotzdem voll ausschüttet, verstößt gegen § 5a Abs. 3 GmbHG; der Beschluss ist insoweit nichtig und die Zahlung nach § 31 GmbHG zurückzuführen.
Sachausschüttung
Statt Geld können auch Sachwerte ausgekehrt werden — Grundstücke, Fahrzeuge, Wertpapiere, Forderungen. Zulässig nur mit satzungsmäßiger Grundlage oder Zustimmung aller Betroffenen. Steuerlich gilt der gemeine Wert als Ausschüttung; die stillen Reserven werden bei der GmbH realisiert und versteuert. Die Kapitalertragsteuer fällt trotzdem in Geld an — wer nur eine Immobilie überträgt, muss die Steuer separat aufbringen.
Wem der Ertrag zuzurechnen ist
Kapitalerträge erzielt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses Anteilseigner ist — nicht, wer den Gewinn erwirtschaftet hat. Bei einem Anteilsverkauf zwischen Beschluss und Zahlung entscheidet also der Stichtag. Bei einem Nießbrauch am Anteil ist der Nießbraucher zuzurechnen, wenn ihm die Dividende zivilrechtlich zusteht und er die Mitgliedschaftsrechte mitträgt — sonst bleibt es beim Eigentümer.
Zinsen ab 10 % Beteiligung
Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der 25-%-Abgeltungsteuer, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist — dann greift der persönliche Tarif. Dieselbe Folge bei einer Back-to-back-Finanzierung über eine nahestehende Person. Wer mit einem verzinsten Darlehen die Ausschüttung ersetzen will, muss diese Grenze kennen: Oberhalb davon verschwindet der Zinsvorteil.
Liquidationsausschüttung
Bei der Auflösung wird der Gewinn über einen dreijährigen Besteuerungszeitraum ermittelt. Die Auskehrung teilt sich: Der Teil, der auf das Einlagekonto und das Nennkapital entfällt, ist steuerfrei; der Rest ist Kapitalertrag mit Kapitalertragsteuer. Zu beachten ist das Sperrjahr nach § 73 GmbHG — vor Ablauf eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf darf kein Vermögen verteilt werden.
Sperrvermerk des Gesellschafters
Der Gesellschafter kann beim Bundeszentralamt einen Sperrvermerk eintragen lassen — dann erfährt die GmbH seine Religionszugehörigkeit nicht und behält keine Kirchensteuer ein. Er muss die Erträge dafür in seiner Steuererklärung selbst angeben. Für die Gesellschaft heißt das: Abfrage trotzdem durchführen, das Ergebnis „Sperrvermerk" dokumentieren — damit die Haftung entfällt.
Fehlerhafte Bescheinigung
Eine unrichtige Steuerbescheinigung ist zu berichtigen und die ursprüngliche zurückzufordern; gelingt das nicht, ist das Betriebsstättenfinanzamt zu informieren. Wer eine falsche Bescheinigung ausstellt oder eine berichtigte nicht einzieht, haftet für die dadurch verkürzte Steuer — unabhängig von einem Verschulden des Gesellschafters.
Erstattungsverfahren
Wurde zu viel einbehalten — versäumter Freistellungsauftrag, fehlende NV-Bescheinigung, DBA-Fall —, führt der Weg über die Erstattung: bei inländischen Gläubigern über das Betriebsstättenfinanzamt, bei ausländischen über das BZSt. Der Antrag ist fristgebunden und verlangt Original-Steuerbescheinigung sowie Wohnsitzbescheinigung. Deutlich aufwendiger, als es vorher richtig zu machen.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ändert das nichts an der Kapitalertragsteuer: Sie folgt dem Zufluss, also dem Kalendermonat der Zahlung bzw. des Beschlusses. Die Zehntagesfrist bemisst sich nach dem Kalender, nicht nach dem Wirtschaftsjahr — ein Fehler, der bei Gesellschaften mit Juni- oder September-Abschluss regelmäßig passiert.
Organschaft — gar keine Ausschüttung
Mit einem Gewinnabführungsvertrag entsteht keine Ausschüttung, sondern eine Gewinnabführung — also keine Kapitalertragsteuer und keine 5-%-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG. Preis: notarieller Vertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung in jedem Jahr und Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG. Ein Formfehler in einem einzigen Jahr lässt die Organschaft rückwirkend scheitern — mit Nachversteuerung aller Jahre.
Personengesellschaft als Gesellschafter
Hält eine GmbH & Co. KG die Anteile, wird die Ausschüttung den Mitunternehmern zugerechnet: Bei natürlichen Personen greift zwingend das Teileinkünfteverfahren (60 %), nicht die Abgeltungsteuer — ein Antrag ist weder nötig noch möglich. Bei Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer gilt § 8b KStG. Gewerbesteuerlich wird nach § 9 Nr. 2a GewStG nur ab 15 % gekürzt — sonst unterliegt die Dividende voll der Gewerbesteuer der KG.
Ausschüttung in der Krise
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist jede Ausschüttung ein verbotener Zahlungsvorgang: § 15b InsO macht den Geschäftsführer persönlich erstattungspflichtig, und der Insolvenzverwalter kann die Zahlung nach §§ 129 ff. InsO anfechten — bei unentgeltlichen Leistungen bis zu vier Jahre zurück. Hinzu tritt § 30 GmbHG. Vor jeder Ausschüttung gehört daher eine Fortbestehensprognose in die Akte, nicht nur ein Blick auf den Gewinn.
Versäumte Anmeldung nachholen
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre — und beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung eingereicht wurde. Wer nie angemeldet hat, läuft in die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO: Die Frist beginnt spätestens drei Jahre nach Entstehung. Eine Nachmeldung ist jederzeit möglich; bei vorsätzlichem Unterlassen wirkt sie als Selbstanzeige nach § 371 AO — strafbefreiend nur bei vollständiger Nachholung aller unverjährten Zeiträume.
Soli-Freigrenze gilt hier nicht
Der Solidaritätszuschlag wurde für die tarifliche Einkommensteuer weitgehend abgeschafft — bei der Abgeltungsteuer bleibt er in voller Höhe von 5,5 % bestehen, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Wer die Auschüttung dagegen ins Teileinkünfteverfahren holt, kann von der Freigrenze profitieren, wenn die tarifliche Steuer darunter bleibt. Ein Argument, das in der Gegenüberstellung oft übersehen wird.
Verzicht eines Gesellschafters
Verzichtet ein Gesellschafter auf seinen Anteil am Gewinn, damit die anderen mehr erhalten, ist das keine steuerneutrale Großzügigkeit: Die Finanzverwaltung sieht darin eine freigebige Zuwendung mit Schenkungsteuer — oder, bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, eine vGA. Zulässig ist der Verzicht nur, wenn er vor Entstehung des Anspruchs erklärt und satzungsmäßig abgedeckt ist.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Bei steuerbefreiten Körperschaften — Vereinen, Stiftungen, gGmbH — kann der Abzug ganz entfallen, wenn eine NV-Bescheinigung oder die Anlage zum Freistellungsbescheid vorliegt. Sie muss der GmbH vor der Auszahlung zugehen; nachträglich bleibt nur die Erstattung über das Finanzamt.
Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Investitionssofortprogramm-Umsetzung wird der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in fünf Schritten von 15 % auf 10 % gesenkt (2028: 14 %, 2029: 13 %, 2030: 12 %, 2031: 11 %, ab 2032: 10 %). Die Belastung auf Gesellschaftsebene fällt damit von rund 29,8 % auf etwa 24,5 % — die Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung bleibt unverändert. Wer thesauriert oder über eine Holding arbeitet, profitiert also stärker als wer voll ausschüttet. Bei mehrjähriger Planung rechnen wir diesen Effekt mit ein.
Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.
Rechner beschleunigen die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:
Sie werden vor jeder Weichenstellung informiert — transparent statt Blackbox.
Die vier teuersten Ausschüttungsfehler.
Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Anmeldung im selben Arbeitsgang — genau das ist unser Job.
Die Werte, die den Netto-Zufluss bestimmen.
Sätze, Schwellen, Fristen — alle überwachen wir für Sie und melden fristgerecht an.
Ausschütten, ohne Frist und Haftung zu riskieren.
Ihre Ausschüttung, persönlich verantwortet.
Kein anonymer Rechner: Beschluss, Berechnung und Anmeldung verantworten die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Prüft die Ausschüttungsfähigkeit — Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG, Ausschüttungssperren und die Gestaltung über eine Holding.

Steuert Berechnung und Anmeldung — Kapitalertragsteuer, KiStAM-Abfrage, Steuerbescheinigung und die Prüfung des Teileinkünfteverfahrens.

Formuliert Beschlüsse und disquotale Verteilungen — und verteidigt gegen vGA-Feststellungen im Einspruchsverfahren.
Ausschüttung geplant? Sprechen wir vorher.
Ob Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren oder Holding — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Situation ein und sagt Ihnen, welcher Weg bei Ihnen netto mehr übrig lässt — und was die Betreuung zum Festpreis kostet.
Ihr Erstgespräch zur Ausschüttung.
Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen die Ausgangslage und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem Wirtschaftsprüfer.
- 30 Minuten · Telefon oder Video
- Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
- Erste Einordnung: welcher Weg netto mehr bringt
- Frist versäumt? Wir prüfen die Korrektur
Verfügbare Tage
Termin angefragt!
Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.
Auf welchen Vorschriften die Ausschüttung steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Normen bestimmen, wer beschließen darf, was ausgezahlt werden kann, wie hoch die Steuer ist und wer haftet, wenn sie nicht abgeführt wird. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.
Ergebnisverwendung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt oder von der Verteilung ausgeschlossen ist.
Zuständigkeit
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter — der Beschluss ist Rechtsgrundlage jeder Ausschüttung.
Kapitalerhaltung
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden; verbotene Zahlungen sind zurückzuerstatten.
Ausschüttungssperren
Gesperrt sind der Unterschiedsbetrag aus der Pensionsbewertung, aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände und aktive latente Steuern — jeweils abzüglich zugehöriger passiver Latenzen.
Kapitalertrag
Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus GmbH-Anteilen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen — Satz 2 erfasst ausdrücklich auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Sparer-Pauschbetrag
1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € bei Zusammenveranlagung; ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen.
Abgeltungsteuersatz
25 % auf Kapitalerträge; Satz 4 enthält die Minderungsformel, mit der die Kirchensteuer die Kapitalertragsteuer reduziert.
Antrag Teileinkünfteverfahren
Zulässig bei Beteiligung ab 25 % oder ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft; der Antrag gilt fünf Veranlagungszeiträume fort, ein Widerruf sperrt den Neuantrag dauerhaft.
60/40-Aufteilung
40 % der Ausschüttung bleiben steuerfrei, 60 % werden mit dem persönlichen Satz erfasst; entsprechend sind 60 % der Werbungskosten und Finanzierungszinsen abziehbar.
Günstigerprüfung
Auf Antrag werden Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt — jährlich frei wählbar, ohne Bindungsfrist.
Steuerabzug
Gewinnausschüttungen unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag — unabhängig davon, wie die Erträge beim Gesellschafter letztlich besteuert werden.
Entstehung, Frist, Haftung
Die Steuer entsteht mit dem Zufluss und ist bis zum zehnten Tag des Folgemonats abzuführen; Abs. 5 begründet die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge.
Abstandnahme
Bei Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder steuerbefreiten Körperschaften kann der Steuerabzug unterbleiben — die Nachweise müssen vor der Auszahlung vorliegen.
Anmeldung & Bescheinigung
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist elektronisch zu übermitteln; auf Verlangen ist dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen — Voraussetzung jeder Anrechnung.
Ausländische Gesellschafter
Entlastung vom Steuerabzug bei EU-Muttergesellschaften ab 10 % Beteiligung; Freistellung oder Erstattung nur auf Antrag beim BZSt und unter Vorbehalt der Missbrauchsprüfung.
Kirchensteuerabzug
Die Gesellschaft muss die Kirchensteuermerkmale jährlich im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und die Kirchensteuer einbehalten.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht — der Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag erfasst.
Beteiligungsertragsfreistellung
Bezüge zwischen Kapitalgesellschaften bleiben steuerfrei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe; Abs. 4 verlangt eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Kalenderjahres.
Steuerliches Einlagekonto
Leistungen gelten erst als Einlagenrückgewähr, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen; ohne Bescheinigung bis zur Feststellung des Abschlusses gilt die Verwendung nach Abs. 5 als null.
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Gewinnanteile werden nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betrug — sonst unterliegt die Ausschüttung voll der Gewerbesteuer.
Gesetzliche Rücklage der UG
Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen; sie ist bis zur Kapitalerhöhung auf 25.000 € nicht ausschüttungsfähig.
Kapitalherabsetzung
Die ordentliche Herabsetzung erfordert Gläubigeraufruf und ein Sperrjahr; steuerlich ist zwischen Nennkapitalrückzahlung, Sonderausweis und Einlagekonto zu unterscheiden.
Liquidation
Vermögensverteilung erst nach Ablauf des Sperrjahres; der Liquidationsgewinn wird über einen Besteuerungszeitraum von grundsätzlich drei Jahren ermittelt.
Zurechnung der Erträge
Kapitalerträge erzielt der Anteilseigner im Zeitpunkt des Zuflusses; bei Nießbrauch oder treuhänderischem Halten ist die wirtschaftliche Berechtigung maßgeblich.
Ausnahme vom Abgeltungssatz
Zinsen aus Darlehen an die eigene Gesellschaft unterliegen dem tariflichen Steuersatz, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt oder eine nahestehende Person zwischengeschaltet ist.
Erstattung der Kapitalertragsteuer
Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag erstattet; erforderlich sind die Original-Steuerbescheinigung und die Einhaltung der Antragsfristen.
Hinzurechnung von Mieten
Ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter ist dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit der Freibetrag von 200.000 € überschritten wird.
Gestaltungsmissbrauch
Durch missbräuchliche Gestaltungen kann das Steuergesetz nicht umgangen werden; ein solcher Missbrauch führt zur Besteuerung wie bei angemessener Gestaltung.
Organschaft
Bei finanzieller Eingliederung und einem auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen, tatsächlich durchgeführten Gewinnabführungsvertrag mit Verlustübernahme wird das Einkommen dem Organträger zugerechnet — eine Ausschüttung findet nicht statt.
Mitunternehmerschaft
Hält eine Personengesellschaft die Anteile, werden die Bezüge den Mitunternehmern zugerechnet; natürliche Personen unterliegen zwingend dem Teileinkünfteverfahren, Körperschaften dem § 8b KStG.
Zahlungsverbot in der Krise
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistete Zahlungen sind vom Geschäftsführer persönlich zu erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren.
Insolvenzanfechtung
Rechtshandlungen, die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar; unentgeltliche Leistungen können bis zu vier Jahre vor dem Antrag zurückgefordert werden.
Festsetzungsfrist
Vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre; die Anlaufhemmung verschiebt den Beginn, wenn keine Anmeldung eingereicht wurde.
Hinterziehung & Selbstanzeige
Die vorsätzlich nicht abgeführte Kapitalertragsteuer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung; Straffreiheit tritt nur bei vollständiger Nachholung aller unverjährten Zeiträume ein.
Solidaritätszuschlag
Auf die Kapitalertragsteuer werden unverändert 5,5 % erhoben — die Freigrenze und die Milderungszone gelten nur für die tarifliche Einkommensteuer.
Freigebige Zuwendung
Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer — auch ein Gewinnverzicht oder eine disquotale Ausschüttung ohne satzungsmäßige Grundlage.
Säumniszuschläge
Bei verspäteter Zahlung entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Betrags.
Geschäftsführerhaftung
Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und haftet persönlich, soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht abgeführt werden.
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