Was von der Ausschüttung bei Ihnen ankommt.
Auf jede offene Ausschüttung behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein und führt sie bis zum zehnten Tag des Folgemonats ab. Ob Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren oder Holding günstiger ist, hängt an Quote, Tätigkeit und Verwendung. Rechnen Sie Ihren Fall durch — Beschluss, Anmeldung und Bescheinigung übernehmen wir.
Warum die Ausschüttung zweimal kostet.
Der Gewinn der GmbH ist auf Gesellschaftsebene schon mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet, zusammen rund 30 %. Erst der Beschluss der Gesellschafter macht daraus eine Ausschüttung — und löst die zweite Ebene aus: 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, einbehalten und abgeführt von der Gesellschaft.
Der Weg zum Gesellschafter entscheidet über die Höhe. Beim privaten Empfänger sind es 26,375 %, im Teileinkünfteverfahren 60 % des persönlichen Satzes, bei einer Holding nach § 8b KStG nur rund 1,5 % — dann bleibt das Geld allerdings im Unternehmensverbund.
Der Ausschüttungsrechner.
Beschlussbetrag, Empfänger und Beteiligungsquote eintragen — der Rechner zeigt den Netto-Zufluss und vergleicht die drei Besteuerungswege.
Der Beschlussbetrag, vor Abzug der Kapitalertragsteuer.
Bei einer Holding bleiben 95 % steuerfrei — rund 1,5 % statt 26,375 %.
Ab 25 % beantragbar, ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit.
Nur bei einer Quote zwischen 1 % und 25 % entscheidend (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Bei der Abgeltungsteuer nicht abziehbar, im Teileinkünfteverfahren zu 60 % (§ 3c Abs. 2 EStG).
1.000 € einzeln, 2.000 € zusammen — nur bei der Abgeltungsteuer.
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Vereinfachtes Modell, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Gerechnet mit Kapitalertragsteuer nach § 43a EStG, Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 mit § 3c Abs. 2 EStG und Freistellung nach § 8b KStG; auf GmbH-Ebene 15 % Körperschaftsteuer plus Soli und 14 % Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %. Nicht abgebildet sind Progressionswirkung, Soli-Freigrenze, Verlustverrechnung, Einlagenrückgewähr und ausländische Gesellschafter.
Selbst wenn das Teileinkünfteverfahren oder die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Belastung führt, muss die GmbH zunächst die vollen 26,375 % abführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Korrektur passiert erst in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters — die einbehaltene Steuer wird dort angerechnet und der Überhang erstattet. Deshalb ist die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG kein Formalismus: Ohne sie gibt es keine Anrechnung.
Abgeltungsteuer, Teileinkünfte oder Holding.
Derselbe Gewinn, drei verschiedene Belastungen. Welcher Weg offen ist, hängt an Beteiligungsquote, Tätigkeit und daran, ob Sie das Geld privat brauchen oder reinvestieren.
| Kriterium | Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren | Holding (§ 8b KStG) |
|---|---|---|---|
| Belastung | 26,375 %, mit Kirchensteuer bis 27,99 % | 60 % zum persönlichen Satz, bei 42 % rund 26,6 % | ≈ 1,5 % |
| Voraussetzung | keine, greift automatisch | ab 25 % Beteiligung oder ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit | 10 % für die Körperschaft-, 15 % für die Gewerbesteuer |
| Werbungskosten | nicht abziehbar | zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG) | abziehbar, dafür 5 % Schachtelstrafe |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € | nein | nicht anwendbar |
| Bindung | kein Antrag nötig | Antrag gilt fünf Jahre, Widerruf sperrt dauerhaft | Struktur muss vor dem Jahreswechsel stehen |
| Geld kommt privat an | sofort | sofort | erst nach zweiter Ausschüttung |
| Sinnvoll bei | kleiner Beteiligung, Geld wird verbraucht | hohen Finanzierungszinsen oder Satz unter 44 % | Reinvestition oder geplantem Verkauf |
Was vorliegen muss — und was fehlende Prüfung kostet.
Die Ausschüttungsfähigkeit ist keine Formsache. Links steht, was erfüllt sein muss; rechts, was die Praxis kostet, wenn es fehlt.
- Festgestellter Jahresabschluss: erst feststellen, dann verwenden.
- Ausschüttungsfähiger Gewinn: nach Verlustvortrag und Rücklagen.
- Stammkapital unangetastet: § 30 GmbHG verbietet jeden Eingriff.
- Keine Ausschüttungssperre: §§ 253 Abs. 6, 268 Abs. 8 HGB prüfen.
- Haftung der Gesellschaft für die nicht abgeführte Steuer (§ 44 Abs. 5 EStG).
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 AO.
- Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat (§ 240 AO).
- Rückzahlungspflicht des Gesellschafters nach § 31 GmbHG.
Fünf Pflichten, eine harte Frist.
Die Ausschüttung ist beschlossen — jetzt beginnt die Arbeit der Gesellschaft. Diese Schritte laufen automatisch, wenn wir Ihre Buchhaltung führen.
Beschluss fassen
Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, schriftlich, mit Betrag, Verteilung und Auszahlungstermin.
Auszahlbarkeit prüfen
Ist das Stammkapital gedeckt, bestehen Ausschüttungssperren, reicht die Liquidität?
Steuer einbehalten
25 % Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer über die KiStAM-Abfrage, je Gesellschafter getrennt.
Anmelden und abführen
Elektronische Anmeldung und Zahlung bis zum zehnten Tag des Folgemonats — eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht.
Bescheinigung ausstellen
Die Steuerbescheinigung für jeden Gesellschafter — ohne sie ist keine Anrechnung in der Einkommensteuer möglich.
Wenn die Prüfung eine vGA daraus macht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung haben Sie nicht beschlossen, sondern das Finanzamt unterstellt. Sie ist teurer als die offene: Der Aufwand wird bei der GmbH gestrichen und beim Gesellschafter versteuert.
Überhöhtes Geschäftsführergehalt
Ohne Fremdvergleich nach Branche, Umsatz und Ertragslage wird der unangemessene Teil zur vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG).
Tantieme ohne Vereinbarung
Beim beherrschenden Gesellschafter gilt das Rückwirkungsverbot: Ohne klare Vereinbarung vor Beginn des Wirtschaftsjahres ist die gesamte Tantieme vGA.
Darlehen ohne Zins und Sicherheit
Ein zinsloses Gesellschafterdarlehen erzeugt eine vGA in Höhe des ersparten Zinses; fehlt die Rückzahlungsabsicht, trifft es die Hauptforderung.
Private Nutzung ohne Vertrag
Wagen, Wohnung oder Reisen ohne wirksame Überlassungsvereinbarung werden nicht als Lohn behandelt, sondern mit dem gemeinen Wert als vGA.
Der Betrag wird dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und beim Gesellschafter als Kapitalertrag erfasst (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Aus einer Betriebsausgabe von 50.000 € werden schnell 30.000 € Mehrsteuer. Wir sichten Verträge und Zahlungen auch rückwirkend, bevor der Prüfer es tut.
Sechs Wege aus der GmbH — und was sie kosten.
Die offene Ausschüttung ist der teuerste Weg, weil sie die zweite Steuerebene voll auslöst. Diese Alternativen sind oft günstiger, haben aber jede ihre Bedingung.
| Weg | Belastung | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|---|
| Geschäftsführergehalt | persönlicher Satz, aber Betriebsausgabe — nur eine Steuerebene | Fremdvergleich; beim beherrschenden Gesellschafter vor Jahresbeginn vereinbart | § 8 Abs. 3 S. 2 KStG |
| Miete für Räume | persönlicher Satz, Betriebsausgabe; 12,5 % Hinzurechnung beim Gewerbeertrag | Ortsüblichkeit; Vorsicht bei Betriebsaufspaltung | § 8 Nr. 1e GewStG |
| Verzinstes Darlehen | 25 % auf die Zinsen, Betriebsausgabe bei der GmbH | fremdüblicher Zins und Sicherheit; ab 10 % Beteiligung tariflicher Satz | § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG |
| Einlagenrückgewähr | 0 % — keine Kapitalertragsteuer | nur soweit der ausschüttbare Gewinn verbraucht ist, mit Bescheinigung | § 27 KStG |
| Kapitalherabsetzung | steuerfrei, soweit kein Sonderausweis besteht | Sperrjahr, Gläubigeraufruf, notarielle Beurkundung, Mindestkapital | §§ 58, 58a GmbHG |
| Thesaurieren und verkaufen | über eine Holding ≈ 1,5 %, privat 60 % zum persönlichen Satz | Holding muss vorher stehen; nachträglich sieben Jahre Sperrfrist | § 8b KStG · § 22 UmwStG |
Günstig ist fast immer eine Kombination: ein fremdübliches Gehalt bis zur angemessenen Höhe, darüber Ausschüttungen im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags, der Rest thesauriert. Was dagegen nicht funktioniert: ausschütten und das Geld zeitnah als Einlage zurückführen — das wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
100.000 € Gewinn — drei Ergebnisse.
Bei Hebesatz 400 % fallen auf Gesellschaftsebene rund 29.825 € an, 70.175 € stehen zur Ausschüttung bereit. Alleingesellschafter, Grenzsteuersatz 42 %, ohne Kirchensteuer.
Abgeltungsteuer
26,375 % auf 70.175 € ergeben 18.509 € Kapitalertragsteuer. Gesamtbelastung inklusive Gesellschaftsebene 48,33 % — der Standardweg ohne Antrag.
Privat51.666 €Teileinkünfteverfahren
60 % von 70.175 € zum Satz von 42 % ergeben 48,48 % Gesamtbelastung, also knapp mehr. Mit 10.000 € Finanzierungszinsen kippt das Bild und der Weg gewinnt um 2.511 €.
Privat51.518 €Holding nach § 8b KStG
Nur 5 % gelten als nicht abziehbar, darauf rund 29,8 % — zusammen 1.046 €. Gesamtbelastung 30,87 %, das Geld bleibt aber in der Holding.
In der Holding69.128 €Vier Fälle, die oft übersehen werden.
Diese Konstellationen ändern Zeitpunkt oder Höhe der Steuer — und fallen meist erst in der Prüfung auf.
Beherrschender Gesellschafter
Bei Mehrheitsbeteiligung gilt der Ertrag bereits mit dem Beschluss als zugeflossen, nicht erst mit der Zahlung. Ein späterer Auszahlungstermin verschiebt die Kapitalertragsteuer also nicht.
Vorabausschüttung
Ausschüttung vor Feststellung des Abschlusses. Stellt sich der Gewinn später als zu niedrig heraus, muss der Gesellschafter zurückzahlen — bei Verstoß gegen § 30 GmbHG zwingend.
Disquotale Ausschüttung
Eine von der Beteiligung abweichende Verteilung ist möglich, verlangt aber eine Grundlage in der Satzung oder einen einstimmigen Beschluss — sonst droht die Umqualifizierung.
UG mit Rücklagepflicht
Die UG muss ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Nur der Rest ist ausschüttbar; ein Verstoß macht den Beschluss nichtig.
Vom Beschluss zur Bescheinigung.
Ihr Aufwand: den Betrag festlegen. Den Rest übernehmen wir.
Weg festlegen
Wir rechnen Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren und Holding für Ihre Zahlen durch und prüfen die Antragsbindung.
Beschluss vorbereiten
Feststellung und Gewinnverwendung formal sauber getrennt, mit Betrag, Verteilung und Termin.
Auszahlbarkeit prüfen
Stammkapital, Ausschüttungssperren und Liquidität — vor der Zahlung, nicht danach.
Anmelden und abführen
Kapitalertragsteuer je Gesellschafter berechnet, elektronisch angemeldet und bis zum zehnten Tag des Folgemonats abgeführt.
Bescheinigen und einarbeiten
Steuerbescheinigungen ausgestellt, die Ausschüttung im Jahresabschluss und in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Was zur Ausschüttung gefragt wird.
Wie viel Steuer fällt auf eine GmbH-Ausschüttung an?
Bis wann muss die Kapitalertragsteuer abgeführt werden?
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Wie werden Ausschüttungen an eine Holding besteuert?
Brauche ich für die Ausschüttung einen Gesellschafterbeschluss?
Wann entsteht die Steuer beim beherrschenden Gesellschafter?
Kann ich Gewinn ohne Kapitalertragsteuer entnehmen?
Was ist eine Vorabausschüttung — und was ist das Risiko?
Darf eine UG ihren Gewinn voll ausschütten?
Ihre Ausschüttung, persönlich verantwortet.
Kein anonymer Rechner: Beschluss, Anmeldung und Bescheinigung tragen die Menschen, die Sie hier sehen.
Verantwortet die bilanzielle Seite: ausschüttungsfähiger Gewinn, Ausschüttungssperren und die Einarbeitung in den Jahresabschluss.
fabian.klement@onlinebilanz.deSteuert Berechnung, Anmeldung und Bescheinigung sowie die Wahl zwischen Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren und Holding.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt Beschlüsse und Satzungsfragen, Verträge gegen verdeckte Ausschüttungen sowie Einsprüche und Haftungsfragen.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deWorauf die Berechnung beruht.
Steuersatz, Frist, Bescheinigung und Kapitalerhaltung im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Der Rechner ist ein vereinfachtes Modell zur Orientierung und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich.


