E-Bilanz
Die Software bereitet Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Ihres Unternehmens als KI-gestützten Entwurf im amtlichen XBRL-Format der Kerntaxonomie vor, belegt die Mussfelder und bereitet die Überleitungsrechnung vor. Den Entwurf können Sie herunterladen und selbst weiterverwenden. Beauftragen Sie die Einreichung über OnlineBilanz, prüft und korrigiert der beauftragte Steuerberater den Entwurf und übermittelt den Datensatz nach § 5b EStG an das Finanzamt.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt im amtlich vorgeschriebenen Datenformat XBRL. Rechtsgrundlage ist § 5b EStG: Wer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muss den Inhalt des Abschlusses nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln.
Grundlage ist die Kerntaxonomie — ein Kontenrahmen des Bundesministeriums der Finanzen, in dem jede Position ihren festen Platz und ihren technischen Namen hat. Pflichtpositionen heißen Mussfelder und müssen befüllt oder ausdrücklich als leer gekennzeichnet werden.
Fünf Schritte zwischen Ihrer Buchhaltung und dem Finanzamt.
Die E-Bilanz ist kein zweiter Abschluss, sondern eine Übersetzung: Ihre Konten werden auf die amtliche Taxonomie abgebildet, steuerlich korrigiert, technisch validiert und übermittelt.
Sind Sie E-Bilanz-pflichtig? In fünf Angaben geklärt.
Der Check prüft die E-Bilanz-Pflicht (§ 5b EStG), nennt Berichtsbestandteile, den Weg zum Ergebnis und Ihre Frist — und erzeugt einen A4-Fahrplan. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung.
Indikative Einordnung auf Basis Ihrer Angaben — keine Steuerberatung im Sinne des § 3 StBerG. Für Rumpfwirtschaftsjahre, abweichende Wirtschaftsjahre und Organschaften gelten Besonderheiten, die der beauftragte Steuerberater im Mandat prüft.
Zwei Wege zum steuerlichen Ergebnis.
Sie übermitteln entweder Ihre Handelsbilanz samt Überleitungsrechnung — oder gleich eine eigenständige Steuerbilanz. Die Wahl bestimmt Aufwand, Prüfrisiko und Lesbarkeit für das Finanzamt.
- Passt bei wenigen Abweichungen — etwa Rückstellungen, Abschreibungen oder Drohverlusten.
- Stärke: nur ein Abschluss, weniger Pflege; Handels- und Steuerrecht bleiben nachvollziehbar getrennt.
- Praxis: verbreiteter Weg, weil nur ein Abschluss gepflegt wird.
- Passt bei vielen dauerhaften Abweichungen, Organschaften oder Konzernvorgaben.
- Stärke: das Finanzamt liest steuerliche Werte direkt, ohne Umrechnung.
- Aufwand: zwei parallel gepflegte Abschlüsse — nur sinnvoll, wenn die Struktur es verlangt.
Was der Datensatz enthalten muss.
Der Umfang richtet sich nach Rechtsform und Gewinnermittlung. Kern sind immer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung — je nach Fall kommen weitere Berichtsbestandteile hinzu.
Wer übermitteln muss — und wer nicht.
Maßgeblich ist nicht die Rechtsform, sondern die Art der Gewinnermittlung. Wer bilanziert, übermittelt nach § 5b EStG; wer eine EÜR erstellt, reicht stattdessen die Anlage elektronisch ein.
| Fall | Gewinnermittlung | E-Bilanz nach § 5b EStG | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| GmbH · UG · AG | Bilanzierung, stets | Pflicht | Zusätzlich Ergebnisverwendung im Datensatz |
| GmbH & Co. KG | Bilanzierung | Pflicht | Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter, Sonder- und Ergänzungsbilanzen |
| Einzelunternehmen | Bilanzierung bei Buchführungspflicht | Pflicht | Ohne Buchführungspflicht genügt die Anlage EÜR |
| Freiberufler · Kleingewerbe | Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Keine E-Bilanz | Anlage EÜR elektronisch nach § 60 Abs. 4 EStDV |
| Verein · Stiftung | Nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb | Fallabhängig | Ideeller Bereich bleibt außerhalb des Datensatzes |
Gewerbetreibende, die nicht schon nach Handelsrecht Bücher führen müssen, werden steuerlich buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 800.000 € Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen (§ 141 Abs. 1 AO). Die Buchführungspflicht – und damit die E-Bilanz – beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
Was sich bei der E-Bilanz gerade ändert.
Der Pflicht-Datensatz wird in Stufen erweitert. Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 5b EStG geändert; die jährlichen Taxonomie-Versionen des Bundesministeriums der Finanzen setzen das technisch um.
| Stufe | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wirtschaftsjahr 2025 | Unverdichtete Kontennachweise. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind Bilanz und GuV jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ein Kontennachweis enthält Position, Kontonummer, Kontenbezeichnung und Saldo – grundsätzlich für alle Sachkonten des Hauptbuchs mit Saldo zum Jahresende. Einzelbuchungen, Buchungsjournale sowie Debitoren- und Kreditorenkonten gehören nicht dazu. | § 5b Abs. 1 Satz 1 · § 52 Abs. 11 EStG; BMF-Schreiben vom 10.06.2025 |
| Taxonomie 6.9 | Grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen; für 2025 wird die Verwendung nicht beanstandet. Die Härtefallregelung für vorerst fehlende Kontennachweise hat das BMF ausdrücklich für Übermittlungen mit dieser Version vorgesehen. | BMF-Schreiben vom 10.06.2025 |
| Taxonomie 6.10 | Grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen; für 2026 wird die Verwendung nicht beanstandet. Echtfall-Übermittlungen sind laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027 möglich. Eine Härtefallregelung für fehlende Kontennachweise enthält dieses Schreiben nicht. | BMF-Schreiben vom 08.06.2026 |
| Wirtschaftsjahr 2028 | Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, sind zusätzlich der Anlagenspiegel und das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis zu übermitteln, außerdem – soweit vorhanden – Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; bei Tonnagebesteuerung das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG. | § 5b Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 · § 52 Abs. 11 EStG |
Praktisch heißt das: Kontenbezeichnungen werden für das Finanzamt sichtbar, und tatsächlich geführte Sachkonten dürfen grundsätzlich nicht zusammengefasst übermittelt werden – getrennt geführte Fahrzeugkonten etwa nicht als „Fuhrpark“. Den Anlagenspiegel verlangt die Taxonomie bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, als Mussfeld (BMF-Schreiben vom 24.05.2016); ab 2028 ist seine Übermittlung zusätzlich ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Sechs Gründe, warum ein Datensatz zurückkommt.
Ein Pflichtfeld ohne Wert ist technisch nicht dasselbe wie ein Feld ohne Sachverhalt. Folge: Rückweisung durch die Validierung.
Sammelpositionen sind für echte Ausnahmen gedacht, nicht als Abkürzung. Folge: Rückfragen und Prüfungsschwerpunkt.
Individuelle Konten ohne Zuordnung zur Taxonomie verschwinden oder landen falsch. Folge: Bilanz stimmt nicht mit dem Abschluss überein.
Steuerliche Abweichungen sind vorhanden, aber nicht dargestellt. Folge: das Finanzamt schätzt oder fordert nach.
Bei Personengesellschaften fehlt die Entwicklung je Gesellschafter. Folge: Feststellungserklärung wird nicht verarbeitet.
Rumpfjahre und abweichende Wirtschaftsjahre brauchen die passende Fassung. Folge: technische Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung.
Die Software prüft den Entwurf auf Plausibilität; KI-Vorschläge ersetzen keine fachliche Prüfung. Bei Einreichung über OnlineBilanz prüft der beauftragte Steuerberater die steuerlichen Entscheidungen und dokumentiert sie mit Paragraphenbezug, damit sie in einer Betriebsprüfung Bestand haben.
Die vier Termine, die für die E-Bilanz zählen.
Beispiel: das reguläre Wirtschaftsjahr 2025 mit dem Stichtag 31.12.2025, eine ganz typische Kapitalgesellschaft ohne jegliches abweichende Wirtschaftsjahr.
Kapitalgesellschaften stellen den Abschluss binnen drei Monaten auf (§ 264 Abs. 1 HGB); kleine Gesellschaften bis zu sechs Monaten.
Steuererklärung samt E-Bilanz sind sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen (§ 149 Abs. 2 AO).
Beauftragte Erklärungen laufen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO) — für 2025 also bis 01.03.2027 (der 28.02.2027 ist ein Sonntag, § 108 Abs. 3 AO).
Verspätungszuschlag je angefangenem Monat, zusätzlich Zwangsgeld nach § 328 AO und Schätzung nach § 162 AO.
E-Bilanz, Offenlegung oder Anlage EÜR — wer will was?
Drei elektronische Einreichungen, drei Empfänger. Die E-Bilanz ans Finanzamt, die Offenlegung ans Unternehmensregister, die Anlage EÜR ersetzt bei Nichtbilanzierern den Abschluss — alle aus einem Datensatz.
- Zweck
- Grundlage der Besteuerung
- Rechtsgrundlage
- § 5b EStG · XBRL-Datensatz
- Umfang
- Bilanz, GuV, Überleitung, weitere Bestandteile
- Öffentlich?
- Nein — Steuergeheimnis (§ 30 AO)
- Zweck
- Information des Rechtsverkehrs
- Rechtsgrundlage
- § 325 HGB · Unternehmensregister
- Umfang
- Nach Größenklasse verkürzt (§ 326 HGB)
- Öffentlich?
- Ja — für jeden abrufbar
- Zweck
- Gewinnermittlung ohne Bilanz
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 EStG · § 60 Abs. 4 EStDV
- Umfang
- Einnahmen, Ausgaben, Anlageverzeichnis
- Öffentlich?
- Nein
Was Sie von uns bekommen.
Abschluss nach HGB
Bilanz und GuV inklusive Anhang als KI-gestützter Entwurf — kostenfrei im Portal; bei beauftragter Einreichung geprüft und korrigiert durch den beauftragten Steuerberater.
Mapping auf die Taxonomie
Ihr Kontenrahmen wird vollständig zugeordnet — ohne pauschale Auffangpositionen, wo eine echte Position existiert.
Überleitungsrechnung
Herleitung des steuerlichen Ergebnisses, jede Korrektur mit Paragraphenbezug dokumentiert.
Prüfung & Übermittlung
Bei Einreichung über OnlineBilanz (zusätzlich 399,95 € netto) prüft der beauftragte Steuerberater den Datensatz und übermittelt ihn über die ELSTER-Schnittstelle; die Übermittlungsnachweise gehören zum vereinbarten Leistungsumfang.
Offenlegung
Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB, soweit beauftragt — Umfang und anfallende Gebühren ergeben sich aus dem Angebot.
Beratung auf Wunsch
Steuerliche Beratung zu Ergebnistreibern, Gestaltungsspielräumen und Planung fürs Folgejahr können Sie mit dem kooperierenden Steuerberater gesondert vereinbaren.
Was es kostet — bevor Sie sich anmelden.
- Kein Stundensatz und keine Abrechnung nach StBVV-Zeitaufwand.
- Preis vor Auftrag verbindlich schriftlich, nicht erst mit der Rechnung.
- Abrechnung nach der Einreichung — per Rechnung, nicht vorab.
Der Startpreis gilt für ruhende und kleine Gesellschaften mit wenigen Belegen. Nach oben bewegt sich der Preis nur, wenn tatsächlich mehr Arbeit anfällt — nachvollziehbar an diesen vier Größen:
Sie haben schon eine Kanzlei? Der Wechsel lässt sich planen.
Ein Wechsel scheitert selten am Preis, sondern an der Sorge vor Aufwand. Sie kündigen — den Rest stimmt der beauftragte Steuerberater mit der bisherigen Kanzlei ab.
Sie registrieren sich, wählen den Umfang und unterschreiben die Mandatsvereinbarung online. Keine Vorkasse, keine Mindestlaufzeit.
Der beauftragte Steuerberater fordert die Unterlagen an — Vorjahresabschlüsse, Saldenlisten, DATEV-Bestände, Anlagenspiegel.
Die Bestände werden eingelesen; der beauftragte Steuerberater prüft Eröffnungswerte und Vorträge und meldet, was er anders bewerten würde — bevor gebucht wird.
Was Unternehmer zur E-Bilanz fragen.
Ersetzt die E-Bilanz meinen Jahresabschluss?
Was sind Mussfelder — und was passiert, wenn Daten fehlen?
Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz — was empfehlen Sie?
Gilt die Pflicht auch für ruhende oder vermögenslose Gesellschaften?
Können Sie überfällige Jahre nachreichen?
Wie schnell liegt der Datensatz vor?
Jede Aussage zur E-Bilanz hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im vollständigen amtlichen Volltext — jederzeit nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz, ergänzt um die aktuelle amtliche Taxonomie.

verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Der Jahresabschluss drumherum.
Die Themen rund um den Jahresabschluss, mit denen die E-Bilanz zusammenhängt.
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Die KI bereitet vor — der Berufsträger bleibt eine Klick-Entscheidung.
Die KI unterstützt die Aufbereitung Ihrer Angaben und erstellt Vorschläge. Sie können den Entwurf selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns übernimmt der beauftragte Steuerberater: die fachliche Prüfung, erforderliche Korrekturen und die Übermittlung. Weitere Beratungsleistungen können Sie gesondert vereinbaren.
OnlineBilanz stellt die Plattform und den KI-gestützten Entwurf bereit. Bei Einreichung über uns übernimmt der beauftragte Steuerberater die Prüfung, erforderliche Korrekturen und die Einreichung in eigener beruflicher Verantwortung.
JahresabschlussBilanzen
9
JahrgängeAuch überfällig
8
BuchhaltungLaufend & Lohn
7
SteuererklärungenPflichtabgaben
12
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier