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OnlineBilanzBlogEinspruch gegen den Steuerbescheid: So wehren sich GmbH & UG erfolgreich beim Finanzamt

Einspruch gegen den Steuerbescheid: So wehren sich GmbH & UG erfolgreich beim Finanzamt

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Steuerbescheid ist kein Urteil – er ist ein Verwaltungsakt, der unter engen gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden kann. Für Geschäftsführer von GmbH, UG und Holdingstrukturen ist der Einspruch beim Finanzamt das zentrale Rechtsmittel des außergerichtlichen Rechtsschutzverfahrens. Wer Fristen, Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Taktik der Begründung kennt, schützt das Unternehmen vor unnötigen Steuerzahlungen – und vor dem kostspieligeren Klageweg vor dem Finanzgericht. Dabei helfen praxisnahe Muster und Formulierungsvorschläge, den Einspruch rechtssicher und formal korrekt aufzusetzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Einspruch beim Finanzamt ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach § 347 AO gegen Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte. Er muss schriftlich oder elektronisch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Der Einspruch hemmt grundsätzlich nicht die Zahlungspflicht, kann aber mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO kombiniert werden. Für GmbH und UG ist das Verfahren obligatorisch, bevor eine Klage beim Finanzgericht zulässig ist.

Rechtsgrundlagen & Einspruchsfähigkeit nach § 347 AO

Der Einspruch ist im Sechsten Teil der Abgabenordnung geregelt. § 347 AO definiert den statthaften Rechtsbehelf: Einspruch ist zulässig gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden erlassen werden. Für Kapitalgesellschaften betrifft das in der Praxis vor allem:

  • Körperschaftsteuerbescheide (§ 1 KStG)
  • Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (§ 14 GewStG)
  • Umsatzsteuerbescheide und -vorauszahlungsbescheide
  • Lohnsteuer-Haftungsbescheide (§ 42d EStG)
  • Bescheide über Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
  • Feststellungsbescheide bei Organschaft oder Holding
  • Bescheide im Rahmen einer Betriebsprüfung (§§ 193 ff. AO)

Nicht statthaft ist der Einspruch gegen Maßnahmen der Vollstreckung, gegen Auskünfte ohne Regelungscharakter oder gegen schlichte Behördenmitteilungen ohne Verwaltungsaktqualität. Ob ein Schreiben des Finanzamts tatsächlich ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont – im Zweifel sollte der Einspruch vorsorglich eingelegt werden.

Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 350 AO)

Nach § 350 AO ist der Einspruch nur zulässig, wenn der Einspruchsführer geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (sog. Beschwer). Eine GmbH, die gegen ihren eigenen Steuerbescheid vorgeht, ist stets beschwert. Komplexer wird es in Holdingstrukturen: Greift die Muttergesellschaft einen Bescheid der Tochter an, fehlt ihr die eigene Beschwer – hier muss die betroffene Konzerngesellschaft selbst handeln.

Einspruchsbefugnis bei der GmbH (§ 352 AO)

§ 352 AO regelt die Einspruchsbefugnis bei gesonderten Feststellungen (z. B. Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG). Bei Personengesellschaften gilt eine eingeschränkte Befugnis; für GmbH und UG ist § 352 AO im Körperschaftsteuerbereich in der Regel nicht einschlägig – maßgeblich bleibt die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.

Praxis-Hinweis

Fehlt in einem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO). Geschäftsführer sollten jeden Bescheid unverzüglich auf das Vorhandensein und die Richtigkeit der Belehrung prüfen.

Frist, Form und Einreichung des Einspruchs

Die Monatsfrist nach § 355 AO

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 Abs. 2 AO: Bei postalischer Übersendung gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht nachweislich später zugegangen ist. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Beispiel: Datum des Bescheids: 3. März 2025 (Montag). Aufgabe zur Post am selben Tag. Dritter Tag = 6. März (Donnerstag) → Bekanntgabe 6. März. Monatsfrist endet am 7. April 2025 (Montag, da 6. April Sonntag).

Formvorschriften nach § 357 AO

§ 357 AO legt fest, dass der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Für GmbH und UG bedeutet das in der Praxis:

  • Schriftlicher Einspruch: Unterschriebenes Schreiben per Post oder Fax an das zuständige Finanzamt – Eingang beim Finanzamt maßgeblich, nicht Absendedatum
  • Elektronischer Einspruch: Über das ELSTER-Portal (www.elster.de) mit authentifizierter Übermittlung; bei Steuerberater-Vollmacht auch über ERiC/DATEV
  • Mindestinhalt: Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Bescheidart, Datum, Steuernummer), Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird, Unterschrift des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) oder des bevollmächtigten Steuerberaters/Rechtsanwalts

Achtung: Fristwahrung

Ein Einspruch per E-Mail an eine allgemeine Finanzamts-Mailadresse wahrt die Frist nicht zuverlässig, da keine qualifizierte elektronische Übermittlung im Sinne des § 87a AO vorliegt. Nutzen Sie ausschließlich ELSTER, Fax mit Sendebericht oder Einschreiben mit Rückschein.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)

Wurde die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt (z. B. durch Krankenhausaufenthalt des einzigen Geschäftsführers, nachgewiesenen Postausfall), kann innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt werden. Gleichzeitig ist der versäumte Einspruch nachzuholen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind hoch – ein Organisationsverschulden der GmbH (z. B. fehlende Postbearbeitung im Betrieb) schließt Wiedereinsetzung in der Regel aus.

Begründung: Zulässigkeit & Begründetheit strukturieren

Der Einspruch muss nicht sofort begründet werden. Häufig empfiehlt sich eine zweistufige Strategie: Stufe 1 – fristgemäße Einlegung zur Fristwahrung, Stufe 2 – nachgereichte ausführliche Begründung innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist (§ 364b AO). Das Finanzamt kann eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf den Sachvortrag präkludieren – diese Frist sollte daher ernst genommen werden.

Häufige Gründe für den Einspruch gegen Steuerbescheide

Materiell-rechtliche Fehler

  • Falscher Steuersatz oder falsche Bemessungsgrundlage
  • Nicht berücksichtigte Betriebsausgaben (§ 4 EStG i. V. m. § 8 KStG)
  • Fehler bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA, § 8 Abs. 3 KStG)
  • Unrichtige Behandlung von Krypto-Transaktionen oder digitalen Assets
  • Falsche Abschreibungsberechnung (§§ 7 ff. EStG)
  • Übergangener Verlustvortrag (§ 10d EStG, § 8 KStG)
  • Überhöhter Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Formelle/verfahrensrechtliche Fehler

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 91 AO)
  • Fehlerhafte Schätzung (§ 162 AO) ohne ausreichende Begründung
  • Verstoß gegen Treu und Glauben oder Zusagen des Finanzamts (§ 204 AO)
  • Fehlende oder widersprüchliche Begründung des Bescheids (§ 121 AO)
  • Verjährung (§§ 169, 170 AO)
  • Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht der GmbH anzulasten

Weitere Informationen zur strategischen Einspruchsplanung und zu häufigen Fallkonstellationen finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zum Einspruch beim Finanzamt.

Was das Finanzamt im Einspruchsverfahren prüft (§ 367 AO)

Das Finanzamt führt eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch – und zwar in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der gerügten Punkte. Das ist die zentrale Besonderheit des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Klageverfahren: Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern (sog. Verböserung – dazu unten mehr).

Der Ablauf im Standardfall:

  1. Eingangsbestätigung durch das Finanzamt (keine gesetzliche Pflicht, aber üblich)
  2. Anforderung fehlender Unterlagen oder ergänzender Stellungnahmen
  3. Erörterung nach § 364a AO (auf Antrag des Einspruchsführers; in der Praxis häufig telefonisch)
  4. Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2 AO) oder Abhilfebescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) oder Allgemeinverfügung bei Masseneinsprüchen (§ 367 Abs. 2b AO)

Taktischer Hinweis bei Massenverfahren

Bei anhängigen Musterverfahren (z. B. beim BFH oder EuGH zu bestimmten Rechtsfragen wie Zinsschranke, Verlustabzug oder Quellensteuer) empfiehlt sich ein ruhend gestellter Einspruch. Das Finanzamt setzt das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO aus, bis die Leitentscheidung ergeht. Eine Zustimmung zum Ruhen ist zu erklären.

Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO

Der Einspruch entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzte Steuer ist fristgerecht zu zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt wurde. Um die Liquidität der GmbH zu schonen, kann parallel zum Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gestellt werden.

Voraussetzungen der AdV

Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
  • die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben der für die Rechtmäßigkeit sprechenden Begründung auch gewichtige Gründe erkennbar sind, die Erfolg versprechen. Der Maßstab ist deutlich niedriger als beim Klageverfahren – ein Obsiegen muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein.

AdV-Zinsen beachten

Wird dem Einspruch nicht stattgegeben und die AdV rückwirkend aufgehoben, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 1,8 % pro Jahr (§ 237 AO i. V. m. § 238 Abs. 1a AO nach der Änderung durch das Zweite Zinssenkungsgesetz 2022) an. Diese Zinslast ist bei der Entscheidung über einen AdV-Antrag zu kalkulieren.

Praxisbeispiel: GmbH-Körperschaftsteuerbescheid anfechten

Die Muster-GmbH (Steuerberatungs-GmbH, Stuttgart) erhält am 15. April 2025 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2023 mit einer Nachzahlung von 42.000 EUR. Das Finanzamt hat eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Rechtsstreit in Höhe von 140.000 EUR nicht anerkannt und als nicht abzugsfähig behandelt.

Position GmbH-Ansatz (EUR) Finanzamt-Ansatz (EUR) Differenz (EUR)
Drohverlustrückstellung (§ 249 HGB) 140.000 0 –140.000
Zu versteuerndes Einkommen 310.000 450.000 +140.000
Körperschaftsteuer (15 %) 46.500 67.500 +21.000
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 2.558 3.713 +1.155
Nachzahlung gesamt ≈ 22.155 EUR

Anmerkung: Das Gewerbesteuer-Äquivalent ist im Beispiel vereinfachend nicht einbezogen; in der Praxis wäre auch der Gewerbesteuermessbescheid gesondert anzufechten.

Argumentation im Einspruch: Drohverlustrückstellungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB handelsrechtlich zwingend zu bilden. Da § 5 Abs. 1 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) den Maßgeblichkeitsgrundsatz normiert, gilt die handelsrechtliche Passivierungspflicht auch steuerlich. Das steuerliche Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG betrifft ausschließlich Drohverluste aus schwebenden Geschäften bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften – nicht jedoch bestimmte ungewisse Verbindlichkeiten, bei denen das Finanzamt den Sachverhalt unzutreffend subsumiert hat. Die Begründung des Einspruchs legt die Rechtsprechung des BFH (IV R 28/16) zugrunde und reicht die entsprechende Vertragskorrespondenz als Anlage ein.

Buchung der strittigen Rückstellung (HGB-Jahresabschluss 2023):
Drohverlustaufwand 140.000 EUR | an Rückstellung für drohende Verluste 140.000 EUR

Ergebnis: Parallel zum Einspruch beantragt der Steuerberater AdV nach § 361 AO hinsichtlich der strittigen Nachzahlung von ca. 22.155 EUR. Das Finanzamt setzt das Verfahren zunächst aus. Nach drei Monaten Erörterung wird dem Einspruch teilweise abgeholfen – das Finanzamt erkennt 90.000 EUR der Rückstellung an.

Verböserung: Risiko realistisch einschätzen

Das sogenannte Verböserungsverbot kennt das Einspruchsverfahren im deutschen Steuerrecht nicht. Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt verpflichtet, den Einspruchsführer vorab zu informieren, wenn es eine Verböserung beabsichtigt – und ihm Gelegenheit zu geben, den Einspruch zurückzunehmen. Diese Ankündigung ist in der Praxis die wichtigste Weggabelung:

  • Einspruch zurücknehmen: Der ursprüngliche Bescheid wird bestandskräftig; eine Verböserung unterbleibt.
  • Einspruch aufrechterhalten: Die Finanzbehörde kann den Steuerbescheid auch zu Lasten der GmbH ändern.

Typische Verböserungsszenarien für Kapitalgesellschaften: Das Finanzamt entdeckt im Zuge der Einspruchsprüfung bisher nicht erfasste vGA, unzutreffend gebildete Rücklagen oder nicht versteuerte Sachleistungen. Geschäftsführer sollten vor Einlegung des Einspruchs gemeinsam mit dem Steuerberater eine Risikoanalyse des gesamten Bescheids durchführen.

Verböserungsrisiko bei Betriebsprüfungsbescheiden

Nach einer Betriebsprüfung (§§ 193 ff. AO) sind die geprüften Sachverhalte regelmäßig bereits umfangreich aufgearbeitet. Hier ist das Verböserungsrisiko besonders hoch – der Einspruch sollte punktuell und nur bei klarer Rechtsposition eingelegt werden.

Rücknahme, Erledigung und Klagefrist

Rücknahme des Einspruchs

Der Einspruch kann jederzeit bis zur Zustellung der Einspruchsentscheidung schriftlich oder zur Niederschrift zurückgenommen werden (§ 362 AO). Mit der Rücknahme verliert er seine Wirksamkeit; der angefochtene Bescheid wird bestandskräftig. Eine erneute Anfechtung desselben Bescheids ist dann nur noch über die eng begrenzte Änderungsmöglichkeit nach §§ 172 ff. AO oder über eine Billigkeitslösung nach § 163 AO möglich.

Einspruchsentscheidung und Klagefrist

Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht vollumfänglich statt, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese kann innerhalb von einem Monat Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden (§ 47 FGO). Das finanzgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Gerichtskostengesetz) und deutlich aufwendiger – eine gütliche Einigung im Einspruchsverfahren ist für die GmbH daher in aller Regel vorzuziehen.

Erneuter Einspruch gegen geänderten Steuerbescheid

Ergeht während eines laufenden Einspruchsverfahrens ein geänderter Steuerbescheid, wird dieser nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens, sofern er denselben Steuertatbestand betrifft. Für den erneuten Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid ist keine neue Einspruchsfrist zu wahren – das Verfahren läuft nahtlos weiter.

Checkliste für Geschäftsführer: Einspruch systematisch einlegen

Bescheid unverzüglich auf Bekanntgabedatum und Rechtsbehelfsbelehrung prüfen
Fristende berechnen (Monatsfrist ab Bekanntgabe; Dreitage-Fiktion § 122 Abs. 2 AO)
Steuerberater/Rechtsanwalt mit Vollmacht unverzüglich informieren
Einspruch fristwahrend einlegen (ELSTER, Fax mit Sendebericht oder Einschreiben/Rückschein)
Mindestinhalt sicherstellen: Bescheidbezeichnung, Steuernummer, Erklärung des Einspruchs, Unterschrift
Risikoanalyse des gesamten Bescheids auf Verböserungspotenzial durchführen
Prüfen, ob AdV-Antrag nach § 361 AO sinnvoll ist (Liquiditätsschonung)
Begründung strukturieren: materiell-rechtliche und formelle Fehler trennen
Belege und Nachweise vorbereiten und geordnet einreichen
Frist für die Begründungsnachreichung (§ 364b AO) im Auge behalten
Bei Massenverfahren: Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) prüfen
Verböserungsankündigung des Finanzamts: sofortige Rücknahmeprüfung mit Berater
Klagefrist (1 Monat ab Einspruchsentscheidung) im Fristenkalender vormerken

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Einspruchsfrist nach § 355 AO

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1,8 %

AdV-Zinsen p.a. nach § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1a AO

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Einspruch beim Finanzamt und wann ist er zulässig?

Ein Einspruch beim Finanzamt ist der gesetzlich vorgeschriebene außergerichtliche Rechtsbehelf nach § 347 AO gegen Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte. Er ist zulässig, wenn der Einspruchsführer geltend macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (Beschwer nach § 350 AO). Für GmbH und UG ist er obligatorisch vor einer Klage beim Finanzgericht.

Wie lange ist die Frist für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid?

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Muss man trotz Einspruch die Steuer zahlen?

Ja, der Einspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzte Steuer ist fristgerecht zu zahlen. Zur Schonung der Liquidität kann parallel ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

Was bedeutet Verböserung im Einspruchsverfahren?

Da das Einspruchsverfahren keine formelle Bindung des Finanzamts an den angefochtenen Bescheid kennt, kann das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 AO den Bescheid auch zu Lasten der GmbH ändern (Verböserung). Es muss den Einspruchsführer vorab ankündigen, sodass dieser den Einspruch noch zurücknehmen und die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids herbeiführen kann.

Kann man einen zweiten Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid einlegen?

Bei einem geänderten Steuerbescheid, der während eines laufenden Einspruchsverfahrens ergeht, wird der neue Bescheid nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Ein erneuter gesonderter Einspruch ist nicht erforderlich. Das bestehende Verfahren wird fortgesetzt.

Was passiert, wenn der Einspruch abgelehnt wird?

Das Finanzamt erlässt eine Einspruchsentscheidung. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden (§ 47 FGO). Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig und aufwendiger; eine gütliche Einigung im Einspruchsverfahren ist für Kapitalgesellschaften meist vorteilhafter.

Wie muss ein Einspruch formal eingereicht werden?

Nach § 357 AO ist der Einspruch schriftlich, elektronisch (z. B. über ELSTER) oder zur Niederschrift einzulegen. Er muss den angefochtenen Bescheid bezeichnen, die Steuernummer enthalten und von einer vertretungsberechtigten Person (Geschäftsführer oder bevollmächtigter Berater) unterschrieben bzw. authentifiziert übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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