Wohin der Gewinn geht — rechtssicher beschlossen.
Der Beschluss ist das Bindeglied zwischen fertigem Jahresabschluss und dem Geld auf dem Konto der Gesellschafter. Wir rechnen beide Wege durch, formulieren Beschluss und Protokoll und übernehmen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung — fristgerecht und aus einer Hand.
Was der Beschluss regelt.
Er entscheidet, wohin der Jahresüberschuss fließt: an die Gesellschafter, in eine Rücklage oder auf neue Rechnung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
Erst wird der Jahresabschluss festgestellt, dann die Verwendung beschlossen — zwei getrennte Beschlüsse, meist in derselben Versammlung. Eine Ausschüttung löst Kapitalertragsteuer aus, und die Frist läuft ab Geschäftsjahresende (§ 42a GmbHG).
Ausschütten, thesaurieren — oder mischen.
Jede dieser Optionen hat ihre eigenen steuerlichen Folgen und Konsequenzen. In der betrieblichen Praxis ist eine Mischung daraus meist der übliche Regelfall.
Ausschüttung
Der Gewinn wird quotal nach Anteilen verteilt und ausgezahlt — mit Kapitalertragsteuer von 25 % plus Soli (§ 29 GmbHG).
Thesaurierung
Der Gewinn bleibt im Unternehmen und wird auf neue Rechnung vorgetragen. Keine Kapitalertragsteuer, auf GmbH-Ebene bleibt es bei rund 30 %.
Gewinnrücklage
Gezielt zurückgelegt, etwa für Investitionen, und getrennt ausgewiesen (§ 272 HGB). Bei der UG kommt die gesetzliche Rücklage von 25 % hinzu.
Mischung
Ein Teil ausgeschüttet, der Rest im Unternehmen. Verlangt eine saubere Formulierung der Beträge im Beschluss.
Mehrere Gesellschafter können abweichend von ihrer Quote ausschütten — etwa 70/30 bei 50/50-Anteilen. Der BFH erkennt das an, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche einstimmig beschlossen wird. Sauber abgebildet ist das ein wirksamer Hebel, sonst droht der vGA-Vorwurf.
Was die Ausschüttung wirklich kostet.
Ob und wie viel ausgeschüttet wird, ist vor allem eine Steuerfrage. Drei Punkte entscheiden.
| Punkt | Was gilt | Wert | Norm |
|---|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | Die GmbH behält ein, meldet an und führt ab: 25 % plus 5,5 % Soli darauf | 26,375 % | §§ 43, 43a EStG |
| Beim Gesellschafter | Privatperson abgeltend, auf Antrag Teileinkünfteverfahren | abgeltend | § 32d EStG |
| Anteile im Betriebsvermögen | Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, bleibt die Ausschüttung zu 95 % steuerfrei | 95 % frei | § 8b KStG |
| Zufluss | Beim beherrschenden Gesellschafter bereits mit Beschlussfassung, nicht erst mit der Zahlung | Beschluss | § 11 EStG |
| Thesaurierung | Keine Kapitalertragsteuer; die Belastung endet bei Körperschaft- und Gewerbesteuer | ≈ 30 % | § 23 KStG |
Als beherrschender Gesellschafter gilt Ihr Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer ist dann bis zum zehnten Tag danach anzumelden und abzuführen, auch wenn noch nichts ausgezahlt wurde. Über eine Fälligkeitsklausel im Beschluss lässt sich der Zufluss steuern.
Was in einen wirksamen Beschluss gehört.
Vier Bausteine machen ihn gesellschaftsrechtlich haltbar und steuerlich klar. Fehlt einer, wird er angreifbar.
| Baustein | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Basis | Bezug auf den festgestellten Jahresabschluss, Geschäftsjahr und zu verwendender Überschuss |
| Verwendung | Wie viel ausgeschüttet, vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt wird — auf den Euro genau |
| Fälligkeit | Wann die Ausschüttung fällig ist; entscheidend für Zufluss und Anmeldung |
| Form | Ort, Datum, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis und Unterschriften |
Der reine Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht notariell zu beurkunden, anders als eine Satzungsänderung. Schriftlich muss er dennoch sein: Das Finanzamt verlangt ihn als Nachweis der Ausschüttung, und in der Betriebsprüfung ist er der Beleg gegen den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
Die vier teuersten Fehler.
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Abschluss, Beschluss und Anmeldung aus einer Hand.
Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer schon mit dem Beschluss fällig.
Ohne wirksamen Beschluss droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Wird mehr ausgeschüttet, als das Stammkapital zulässt, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31).
Ohne festgestellten Abschluss ist auch der Verwendungsbeschluss angreifbar.
Vom Abschluss zum Beschluss.
Vier Schritte insgesamt, jeder mit eigenen Anforderungen. Wir steuern jeden einzelnen davon sorgfältig und vollständig.
Jahresabschluss feststellen
Die Gesellschafterversammlung stellt den Abschluss fest — Grundlage für alles Weitere.
Ausschüttbaren Betrag prüfen
Unter Beachtung der Kapitalerhaltung (§ 30) und der Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).
Fassen und protokollieren
Wir formulieren Beschluss und Protokoll samt Fälligkeit und Aufteilung je Gesellschafter.
Kapitalertragsteuer anmelden
Bis zum zehnten Tag nach Zufluss elektronisch ans Finanzamt, Einbehalt und Abführung.
Wir stellen mit dem Jahresabschluss automatisch die Frage nach der Ergebnisverwendung, rechnen die günstigere Variante, legen den fertigen Beschluss vor und melden die Kapitalertragsteuer fristgerecht an.
Auch rückwirkend sauber dokumentiert.
Gerade bei kleinen GmbHs fehlt der Beschluss für zurückliegende Jahre oft ganz. Das lässt sich nachholen, bevor die Betriebsprüfung es bemerkt.
Wir rekonstruieren die Beschlusslage und erstellen das Protokoll rechtssicher nach.
Wir prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, und stellen die Vorgänge sauber.
Wir holen die Anmeldung nach und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Wir sichten Beschlüsse und Anmeldungen der Vorjahre, schließen die Lücken und legen den Beschluss künftig jedes Jahr mit dem Abschluss vor. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht.
Die Werte, die jeden Beschluss bestimmen.
Frist, Steuersatz und fristgerechte Anmeldung behalten wir stets zuverlässig und vollständig für Sie im Blick.
Beschlussfrist
Acht Monate ab Geschäftsjahresende (§ 42a Abs. 2 GmbHG); kleine Gesellschaften nach § 267 HGB haben elf Monate.
Frist8 MonateKapitalertragsteuer
25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, von der GmbH einzubehalten und abzuführen (§§ 43, 43a EStG).
Effektiv26,375 %Anmeldefrist
Bis zum zehnten Tag nach Zufluss elektronisch anzumelden — beim beherrschenden Gesellschafter ab Beschlussfassung.
Nach Zufluss10 TageWas zum Ergebnisverwendungsbeschluss gefragt wird.
Was ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss?
Wer fasst den Beschluss und mit welcher Mehrheit?
Bis wann muss der Beschluss gefasst werden?
Welche Steuern fallen bei einer Ausschüttung an?
Wann gilt eine Ausschüttung als zugeflossen?
Was ist die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG?
Was ist der Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Können wir abweichend von den Anteilen ausschütten?
Können wir einen fehlenden Beschluss nachträglich erstellen?
Ihre Gewinnverwendung, fachlich verantwortet.
Jeder einzelne Beschluss und jede fristgerechte Anmeldung trägt am Ende einen echten Namen.
Verantwortet den ausschüttungsfähigen Betrag, § 30 GmbHG und die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB.
fabian.klement@onlinebilanz.deRechnet Ausschüttung und Thesaurierung durch, formuliert den Beschluss und übernimmt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt Satzungsfragen, disquotale Ausschüttungen und strittige Beschlüsse.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deWorauf sich diese Seite stützt.
Gewinnverwendung, gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit, gesetzliche Frist und Kapitalertragsteuer im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Rechenbeispiel ist vereinfacht und illustrativ. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Gewinnverwendung besprechen wir persönlich.





