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Ergebnisverwendungsbeschluss · § 29 GmbHG

Wohin der Gewinn geht — rechtssicher beschlossen.

Ausschütten, thesaurieren oder mischen.

Der Beschluss ist das Bindeglied zwischen fertigem Jahresabschluss und dem Geld auf dem Konto der Gesellschafter. Wir rechnen beide Wege durch, formulieren Beschluss und Protokoll und übernehmen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung — fristgerecht und aus einer Hand.

Fehlende Beschlüsse aus Vorjahren holen wir nachTeil der Jahresabschluss-Betreuung
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
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Kurz erklärt

Was der Beschluss regelt.

Er entscheidet, wohin der Jahresüberschuss fließt: an die Gesellschafter, in eine Rücklage oder auf neue Rechnung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG).

Erst wird der Jahresabschluss festgestellt, dann die Verwendung beschlossen — zwei getrennte Beschlüsse, meist in derselben Versammlung. Eine Ausschüttung löst Kapitalertragsteuer aus, und die Frist läuft ab Geschäftsjahresende (§ 42a GmbHG).

Gesellschafter
ZuständigDie Versammlung entscheidet, nicht der Geschäftsführer.
8 Monate
FristKleine Gesellschaften haben elf.
26,375 %
AusschüttungKapitalertragsteuer samt Soli.
10 Tage
AnmeldungNach Zufluss, elektronisch.
Drei Wege für den Gewinn

Ausschütten, thesaurieren — oder mischen.

Jede dieser Optionen hat ihre eigenen steuerlichen Folgen und Konsequenzen. In der betrieblichen Praxis ist eine Mischung daraus meist der übliche Regelfall.

Ausschüttung

Der Gewinn wird quotal nach Anteilen verteilt und ausgezahlt — mit Kapitalertragsteuer von 25 % plus Soli (§ 29 GmbHG).

Thesaurierung

Der Gewinn bleibt im Unternehmen und wird auf neue Rechnung vorgetragen. Keine Kapitalertragsteuer, auf GmbH-Ebene bleibt es bei rund 30 %.

Gewinnrücklage

Gezielt zurückgelegt, etwa für Investitionen, und getrennt ausgewiesen (§ 272 HGB). Bei der UG kommt die gesetzliche Rücklage von 25 % hinzu.

Mischung

Ein Teil ausgeschüttet, der Rest im Unternehmen. Verlangt eine saubere Formulierung der Beträge im Beschluss.

§
Disquotale Ausschüttung als Gestaltungshebel.

Mehrere Gesellschafter können abweichend von ihrer Quote ausschütten — etwa 70/30 bei 50/50-Anteilen. Der BFH erkennt das an, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche einstimmig beschlossen wird. Sauber abgebildet ist das ein wirksamer Hebel, sonst droht der vGA-Vorwurf.

Das Kernstück

Was die Ausschüttung wirklich kostet.

Ob und wie viel ausgeschüttet wird, ist vor allem eine Steuerfrage. Drei Punkte entscheiden.

PunktWas giltWertNorm
KapitalertragsteuerDie GmbH behält ein, meldet an und führt ab: 25 % plus 5,5 % Soli darauf26,375 %§§ 43, 43a EStG
Beim GesellschafterPrivatperson abgeltend, auf Antrag Teileinkünfteverfahrenabgeltend§ 32d EStG
Anteile im BetriebsvermögenHält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, bleibt die Ausschüttung zu 95 % steuerfrei95 % frei§ 8b KStG
ZuflussBeim beherrschenden Gesellschafter bereits mit Beschlussfassung, nicht erst mit der ZahlungBeschluss§ 11 EStG
ThesaurierungKeine Kapitalertragsteuer; die Belastung endet bei Körperschaft- und Gewerbesteuer≈ 30 %§ 23 KStG
!
Die Zuflussfiktion ist die häufigste Falle.

Als beherrschender Gesellschafter gilt Ihr Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer ist dann bis zum zehnten Tag danach anzumelden und abzuführen, auch wenn noch nichts ausgezahlt wurde. Über eine Fälligkeitsklausel im Beschluss lässt sich der Zufluss steuern.

Der Inhalt

Was in einen wirksamen Beschluss gehört.

Vier Bausteine machen ihn gesellschaftsrechtlich haltbar und steuerlich klar. Fehlt einer, wird er angreifbar.

BausteinWorauf es ankommt
BasisBezug auf den festgestellten Jahresabschluss, Geschäftsjahr und zu verwendender Überschuss
VerwendungWie viel ausgeschüttet, vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt wird — auf den Euro genau
FälligkeitWann die Ausschüttung fällig ist; entscheidend für Zufluss und Anmeldung
FormOrt, Datum, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis und Unterschriften
§
Kein Notar, aber Schriftform.

Der reine Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht notariell zu beurkunden, anders als eine Satzungsänderung. Schriftlich muss er dennoch sein: Das Finanzamt verlangt ihn als Nachweis der Ausschüttung, und in der Betriebsprüfung ist er der Beleg gegen den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

Aus der Praxis

Die vier teuersten Fehler.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Abschluss, Beschluss und Anmeldung aus einer Hand.

×
Zuflussfiktion übersehen

Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer schon mit dem Beschluss fällig.

×
Ausgezahlt ohne Beschluss

Ohne wirksamen Beschluss droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.

×
§ 30 GmbHG nicht geprüft

Wird mehr ausgeschüttet, als das Stammkapital zulässt, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31).

×
Feststellung fehlt

Ohne festgestellten Abschluss ist auch der Verwendungsbeschluss angreifbar.

So läuft es ab

Vom Abschluss zum Beschluss.

Vier Schritte insgesamt, jeder mit eigenen Anforderungen. Wir steuern jeden einzelnen davon sorgfältig und vollständig.

Grundlage
1

Jahresabschluss feststellen

Die Gesellschafterversammlung stellt den Abschluss fest — Grundlage für alles Weitere.

§ 46 Nr. 18 Monate
Prüfung
2

Ausschüttbaren Betrag prüfen

Unter Beachtung der Kapitalerhaltung (§ 30) und der Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).

§ 30 GmbHGPrüfung
Beschluss
3

Fassen und protokollieren

Wir formulieren Beschluss und Protokoll samt Fälligkeit und Aufteilung je Gesellschafter.

§ 29 GmbHGEntwurf
Danach
4

Kapitalertragsteuer anmelden

Bis zum zehnten Tag nach Zufluss elektronisch ans Finanzamt, Einbehalt und Abführung.

§ 43 EStG10 Tage
§
Als laufender Mandant müssen Sie an nichts denken.

Wir stellen mit dem Jahresabschluss automatisch die Frage nach der Ergebnisverwendung, rechnen die günstigere Variante, legen den fertigen Beschluss vor und melden die Kapitalertragsteuer fristgerecht an.

Beschluss vergessen? Kein Problem.

Auch rückwirkend sauber dokumentiert.

Gerade bei kleinen GmbHs fehlt der Beschluss für zurückliegende Jahre oft ganz. Das lässt sich nachholen, bevor die Betriebsprüfung es bemerkt.

Beschluss fehlt komplett

Wir rekonstruieren die Beschlusslage und erstellen das Protokoll rechtssicher nach.

Nachholen
Ausgezahlt, nie beschlossen

Wir prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, und stellen die Vorgänge sauber.

vGA-Risiko
Kapitalertragsteuer offen

Wir holen die Anmeldung nach und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt.

§ 43 EStG
Wechsel zu OnlineBilanz?

Wir sichten Beschlüsse und Anmeldungen der Vorjahre, schließen die Lücken und legen den Beschluss künftig jedes Jahr mit dem Abschluss vor. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht.

Ergebnisverwendung in Zahlen

Die Werte, die jeden Beschluss bestimmen.

Frist, Steuersatz und fristgerechte Anmeldung behalten wir stets zuverlässig und vollständig für Sie im Blick.

Beschlussfrist

Acht Monate ab Geschäftsjahresende (§ 42a Abs. 2 GmbHG); kleine Gesellschaften nach § 267 HGB haben elf Monate.

Frist8 Monate

Kapitalertragsteuer

25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, von der GmbH einzubehalten und abzuführen (§§ 43, 43a EStG).

Effektiv26,375 %

Anmeldefrist

Bis zum zehnten Tag nach Zufluss elektronisch anzumelden — beim beherrschenden Gesellschafter ab Beschlussfassung.

Nach Zufluss10 Tage
Häufige Fragen

Was zum Ergebnisverwendungsbeschluss gefragt wird.

Was ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss?
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung darüber, was mit dem Jahresüberschuss geschieht: ausschütten, auf neue Rechnung vortragen oder in Rücklagen einstellen (§ 29 GmbHG). Er folgt auf die Feststellung des Jahresabschlusses und ist ein davon getrennter, zweiter Beschluss.
Wer fasst den Beschluss und mit welcher Mehrheit?
Die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht; je Euro Geschäftsanteil steht eine Stimme zu (§ 47 GmbHG).
Bis wann muss der Beschluss gefasst werden?
Innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres; kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB haben elf Monate (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr also bis Ende August beziehungsweise Ende November.
Welche Steuern fallen bei einer Ausschüttung an?
Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein, insgesamt 26,375 %, und führt sie ab. Beim privaten Gesellschafter ist die Sache damit grundsätzlich abgegolten; hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, bleiben 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).
Wann gilt eine Ausschüttung als zugeflossen?
Grundsätzlich mit der Auszahlung. Beim beherrschenden Gesellschafter greift die Zuflussfiktion: bereits mit der Beschlussfassung, sofern kein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Zehn-Tage-Frist für die Anmeldung.
Was ist die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG?
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31 GmbHG). Zusätzlich sperrt § 268 Abs. 8 HGB bestimmte Beträge, etwa aktive latente Steuern.
Was ist der Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Die offene Ausschüttung beruht auf einem wirksamen Beschluss. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung ohne Beschluss, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre — etwa eine Zahlung an den Gesellschafter ohne Rechtsgrund. Sie erhöht das Einkommen der GmbH und löst beim Gesellschafter ebenfalls Steuer aus.
Können wir abweichend von den Anteilen ausschütten?
Ja. Eine disquotale Ausschüttung wird steuerlich anerkannt, wenn die Satzung eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder eine solche punktuell einstimmig beschlossen wird. Ohne saubere Grundlage in Satzung und Beschluss droht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Können wir einen fehlenden Beschluss nachträglich erstellen?
Ja. Wir rekonstruieren die Beschlusslage, erstellen das Protokoll nach, prüfen das vGA-Risiko bei bereits erfolgten Zahlungen und holen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach. Je früher das geschieht, desto einfacher ist es.
Ihre Berufsträger

Ihre Gewinnverwendung, fachlich verantwortet.

Jeder einzelne Beschluss und jede fristgerechte Anmeldung trägt am Ende einen echten Namen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet den ausschüttungsfähigen Betrag, § 30 GmbHG und die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Rechnet Ausschüttung und Thesaurierung durch, formuliert den Beschluss und übernimmt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt Satzungsfragen, disquotale Ausschüttungen und strittige Beschlüsse.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Worauf sich diese Seite stützt.

Gewinnverwendung, gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit, gesetzliche Frist und Kapitalertragsteuer im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Rechenbeispiel ist vereinfacht und illustrativ. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Gewinnverwendung besprechen wir persönlich.

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