Zwölf Monate — und keine Verlängerung.
Kapitalgesellschaften müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Einen Verlängerungsantrag sieht das Gesetz nicht vor — nur eine sechswöchige Nachfrist, sobald das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeld androht. Die Einreichung läuft über das Portal; die rechtliche Kommunikation mit der Behörde übernimmt, wenn es eng ist, die kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat.
Wie lange die Offenlegungsfrist läuft.
Zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. GmbH, UG, AG und GmbH & Co. KG reichen ihre Rechnungslegungsunterlagen bis dahin beim Unternehmensregister ein (§ 325 Abs. 1a HGB) — für das Geschäftsjahr 2025 mit Stichtag 31. Dezember also bis zum 31. Dezember 2026.
Seit den Geschäftsjahren mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 läuft die Einreichung nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern unmittelbar über das Unternehmensregister. Kleinstgesellschaften können statt der Offenlegung die Hinterlegung der Bilanz wählen (§ 326 Abs. 2 HGB).
Bundesanzeiger oder Unternehmensregister — was gilt wann.
Seit dem DiRUG (1. August 2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (§ 8b HGB) — für alle Abschlüsse mit Stichtag ab 2022.
| Geschäftsjahr | Zuständige Einreichungsstelle |
|---|---|
| bis 2021 | Bundesanzeiger |
| ab 2022 | Unternehmensregister (ausschließlich) |
Für Geschäftsjahre ab 2022 hat sie keine rechtliche Wirkung — die Frist gilt als versäumt, das Verfahren läuft trotzdem an. Bis 2021 war der Bundesanzeiger zuständig; bei Nachholungen alter Jahrgänge zählt der damals geltende Weg.
Wen die Pflicht trifft.
Die gesetzliche Pflicht hängt ausschließlich an der jeweiligen Rechtsform, nicht an Größe, Umsatz oder tatsächlicher Geschäftstätigkeit.
- Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG und KGaA.
- Haftungsbeschränkte PersG: GmbH & Co. KG (§ 264a HGB).
- Unabhängig von der Größe: auch die kleinste UG legt offen.
- In Liquidation: für jedes Liquidationsjahr.
- Ruhende Gesellschaft: Pflicht bleibt bis zur Löschung.
- Vermögenslos: ohne Umsatz und Personal unverändert pflichtig.
- „Zu klein": gibt es nicht, es ändert sich nur der Umfang.
- Nicht pflichtig: GbR, OHG und KG ohne KapG als Komplementär.
Zwölf Monate ab Stichtag — und die zählen ab dem ersten Tag.
Die Frist hängt weder an der Aufstellung noch an der Feststellung — sie läuft ab dem Abschlussstichtag.
Schritt 1 · Aufstellung
Binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresende; kleine Gesellschaften haben sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB).
Frist3–6 MonateSchritt 2 · Feststellung
Bei der GmbH bis Ende des achten Monats, bei kleinen Gesellschaften bis Ende des elften (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Frist8–11 MonateSchritt 3 · Offenlegung
Beim Unternehmensregister, spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag — ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Frist12 Monate| Geschäftsjahr | Bilanzstichtag | Frist (§ 325 HGB) | Status |
|---|---|---|---|
| 2021 | 31.12.2021 | 31.12.2022 | abgelaufen |
| 2022 | 31.12.2022 | 31.12.2023 | abgelaufen |
| 2023 | 31.12.2023 | 31.12.2024 | abgelaufen |
| 2024 | 31.12.2024 | 31.12.2025 | abgelaufen |
| 2025 | 31.12.2025 | 31.12.2026 | läuft |
Kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Sinne des § 264d HGB haben nur vier Monate. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist entsprechend dem eigenen Stichtag.
Das Bundesamt für Justiz hat Verfahren zuletzt erst ab Mitte März eingeleitet — eine faktische Nichtbeanstandung ohne Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit entfallen und wurde für 2025 nicht angekündigt.
Dann wird er in der nicht festgestellten Fassung mit Vermerk eingereicht, die festgestellte Fassung folgt nach (§ 325 Abs. 1 S. 4 HGB). Nichts einzureichen ist keine Alternative.
Eine Verlängerung gibt es nicht — vier Wege gibt es doch.
Das HGB kennt keinen Verlängerungsantrag — nur vier Handlungsmöglichkeiten, und alle wirken nur rechtzeitig genutzt.
| Weg | Wirkung | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Nachfrist nutzen | Sechs Wochen ab Zustellung der Androhung — wer einreicht, zahlt kein Ordnungsgeld | Androhung des BfJ liegt vor | § 335 Abs. 3 HGB |
| Nicht festgestellte Fassung | Die Frist ist gewahrt; die festgestellte Fassung wird nachgereicht | Abschluss aufgestellt, aber nicht festgestellt | § 325 Abs. 1 S. 4 HGB |
| Wiedereinsetzung | Das Ordnungsgeld entfällt bei unverschuldeter Verspätung | Nachweisbares Hindernis, Antrag binnen zwei Wochen | § 335 Abs. 5 HGB |
| Einspruch / Beschwerde | Einspruch rechtfertigt die Unterlassung gegenüber der Androhung; gegen die Festsetzung ist die Beschwerde gegeben | Einspruch innerhalb der sechswöchigen Frist; Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung | § 335 Abs. 3 · § 335a HGB |
| Kleinstgesellschaft: hinterlegen | Nur die Bilanz, nicht öffentlich einsehbar — gleiche Frist | Schwellen des § 267a HGB eingehalten | § 326 Abs. 2 HGB |
Die Frist wird durch die Einreichung gewahrt, nicht durch die Feststellung. Wer wartet, bis die Gesellschafterversammlung zustande kommt, verliert die Frist ohne Not — obwohl die Unterlagen längst fertig sind.
Was offengelegt werden muss — und was nicht.
Die Größenklasse nach § 267 HGB entscheidet, wie viel öffentlich wird — wir legen im geringstmöglichen Umfang offen.
| Größenklasse | Schwellen, zwei von drei | Offenzulegen | Nicht offenzulegen |
|---|---|---|---|
| Kleinst | ≤ 450 T€ Bilanzsumme · ≤ 900 T€ Umsatz · ≤ 10 AN | nur die Bilanz, verkürzt — Hinterlegung möglich | GuV, Anhang, Lagebericht |
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € · ≤ 15 Mio. € · ≤ 50 AN | verkürzte Bilanz und Anhang ohne GuV-Angaben | GuV und Lagebericht |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € · ≤ 50 Mio. € · ≤ 250 AN | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Prüfungsvermerk | Erleichterungen bei einzelnen Posten |
| Groß | über den mittleren Schwellen | vollständig, zuzüglich Bestätigungsvermerk und Ergebnisverwendung | — |
Eine Gesellschaft wechselt die Größenklasse erst, wenn sie die Schwellen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einzelnes schwaches Jahr wirkt genauso wenig.
Wie eingereicht wird — und in welcher Reihenfolge.
Elektronisch in vorgeschriebenem, amtlichem Format: PDF/A für kleine und Kleinstgesellschaften, XBRL für größere Gesellschaften.
Format und Zugang
Die Einreichung setzt ein identifiziertes Nutzerkonto beim Unternehmensregister voraus — die Registrierung dauert und sollte nicht erst kurz vor Fristende beginnen.
ÜbermittlungelektronischZwingende Reihenfolge
Aufstellung (§ 264 HGB), Feststellung durch die Gesellschafter (§ 42a GmbHG), dann Offenlegung. Offengelegt wird nur der festgestellte Abschluss — mit der genannten Ausnahme.
Ablaufdrei StufenZwei getrennte Pflichten mit eigenen Adressaten, Fristen und Formaten: Offenlegung nach § 325 HGB und die E-Bilanz nach § 5b EStG. Wir erledigen beide aus einer Datenbasis.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht.
Das Bundesamt für Justiz prüft konsequent und automatisch von Amts wegen — keine Kulanzphase, keine vorherige Erinnerung.
Die Verfahrenskosten von 103,50 € fallen bereits mit der Androhung an — auch bei fristgerechter Nachreichung.
Ohne Nachreichung wird festgesetzt: 2.500 € bis 25.000 €. Herabsetzung auf 1.000 € (klein) oder 500 € (Kleinst) nur auf Antrag.
Das Verfahren richtet sich gegen die Gesellschaft und gegen jedes Organmitglied — bei zwei Geschäftsführern also dreifach.
Keine Umsätze, kein Personal: Die Pflicht besteht trotzdem, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist — erst die Löschung beendet sie.
Was die Offenlegung kostet.
Festpreis je einzelnem Abschluss, verbindlich und transparent schriftlich zugesagt — auch für längst überfällige, mehrere Jahrgänge.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Offenlegung einzeln | ab 99,95 € | Für einen bereits vorliegenden Abschluss: Aufbereitung und Einreichung beim Unternehmensregister im geringstmöglichen Umfang |
| Hinterlegung Kleinstgesellschaft | ab 99,95 € | Bilanz hinterlegen statt offenlegen (§ 326 Abs. 2 HGB) |
| Jahresabschluss erstellen | ab 499,95 € | Bilanz, GuV und Anhang, E-Bilanz, Steuererklärungen und Offenlegung im Paket |
| Rückständige Jahrgänge | ab 499,95 € | Je offenes Geschäftsjahr ab 2020, auch mehrere parallel |
| Ordnungsgeldverfahren | nach Vereinbarung | Schriftverkehr mit dem BfJ, Einspruch, Wiedereinsetzung durch die kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat |
| E-Bilanz an das Finanzamt | im Abschlusspreis | Übermittlung per XBRL nach § 5b EStG |
Geringster Umfang, überwachte Fristen, Meldung vor Stichtag. Bei laufendem Ordnungsgeldverfahren hat die Nachfrist Vorrang; die rechtliche Vertretung übernimmt die kooperierende Rechtsanwältin.
Drei Werte, die den Fristenlauf bestimmen.
Frist, Nachfrist und drohendes Ordnungsgeld — diese drei Werte bestimmen den Fristenlauf.
Offenlegungsfrist
Zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, Einreichung beim Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1a HGB) — ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Frist12 MonateNachfrist
Sechs Wochen ab Zustellung der Ordnungsgeldandrohung (§ 335 Abs. 3 HGB); die Verfahrenskosten von 103,50 € bleiben in jedem Fall.
Nachfrist6 WochenOrdnungsgeld
2.500 € bis 25.000 €. Auf Antrag kann der Betrag für kleine Gesellschaften auf 1.000 €, für Kleinstgesellschaften auf 500 € herabgesetzt werden — ohne Antrag bleibt es beim Regelbetrag.
Betragab 2.500 €Mehrere Jahrgänge offen? Das lässt sich nachholen.
Fehlende Abschlüsse, laufende Androhungen, Post vom BfJ — in geordneter Reihenfolge lösbar.
Die Abschlüsse ab Jahrgang 2020 werden aufgestellt und in der richtigen Reihenfolge eingereicht — auch mehrere parallel.
Bei laufender Androhung übernimmt die kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat den Schriftverkehr mit dem BfJ, Einspruch und Wiedereinsetzung.
Danach melden wir uns vor jedem Stichtag und reichen fristgerecht ein — kein weiteres Verfahren.
Der beauftragte Steuerberater fordert die Unterlagen bei Ihrer alten Kanzlei an; offene Jahrgänge werden aufgearbeitet, Abschluss, E-Bilanz und Offenlegung laufen zum Festpreis. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht.
Vom Abschluss zur Einreichung.
Ihr Aufwand: alle Unterlagen einmal vollständig bereitstellen. Die weiteren Schritte laufen über das Portal; Prüfung und Freigabe übernimmt auf Wunsch ein kooperierender Steuerberater.
Größenklasse und Fristen klären
Größenklasse nach § 267 HGB und Umfang der Offenlegung werden bestimmt, offene Jahrgänge geprüft.
Abschluss aufstellen
Bilanz, GuV und Anhang als KI-gestützter Entwurf, auf Wunsch gegen Aufpreis vom kooperierenden Steuerberater geprüft und freigegeben, dazu die E-Bilanz ans Finanzamt.
Unternehmensregister
Aufbereitung und Einreichung im geringstmöglichen Umfang, fristgerecht innerhalb der zwölf Monate.
Verfahren übernommen
Bei laufender Androhung wird innerhalb der Nachfrist eingereicht; die Kommunikation mit dem BfJ übernimmt die kooperierende Rechtsanwältin.
Fristen überwacht
Jedes Jahr rechtzeitig vor dem Stichtag — Abschluss, E-Bilanz und Offenlegung aus einer Hand.
Was zur Offenlegung gefragt wird.
Wann ist die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss?
Gibt es eine Fristverlängerung für die Offenlegung?
Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?
Was kostet es, wenn ich die Frist versäume?
Muss eine kleine GmbH die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?
Muss eine ruhende oder vermögenslose GmbH offenlegen?
Was ist die Hinterlegung für Kleinstgesellschaften?
Was, wenn der Abschluss noch nicht festgestellt ist?
In welchem Format wird eingereicht?
Gibt es eine Schonfrist oder März-Regel?
Können Sie mehrere versäumte Jahrgänge auf einmal nachholen?
Ihre Offenlegung, persönlich verantwortet.
Beauftragen Sie Prüfung oder Vertretung, verantworten diese kooperierenden Berufsträger sie namentlich und mit eigener Berufshaftung. Das Mandat besteht unmittelbar mit dem jeweiligen Berufsträger.
Verantwortet bei Beauftragung Abschluss und Größenklasse und legt den gesetzlich geringstmöglichen Offenlegungsumfang fest.
fabian.klement@onlinebilanz.deReicht als kooperierender Steuerberater beim Unternehmensregister ein, übermittelt die E-Bilanz und überwacht die Fristen aller Jahrgänge.
jakob.roess@onlinebilanz.deFührt als kooperierende Rechtsanwältin das Ordnungsgeldverfahren: Schriftverkehr mit dem Bundesamt für Justiz, Einspruch und Wiedereinsetzung.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Offenlegung steht.
Gesetzliche Abgabefrist, erforderlicher inhaltlicher Umfang und drohendes empfindliches Ordnungsgeld im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand August 2026). Der Fristenlauf im Beispiel ist illustrativ. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — diese erfolgt im Mandat mit dem beauftragten Berufsträger.





