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Offenlegung · § 325 HGB

Offenlegung des Jahres­abschlusses
Zwölf Monate, keine Verlängerung.

Die Frist endet zwölf Monate nach dem Abschluss­stichtag. Wer sie versäumt, bekommt kein Erinnerungs­schreiben, sondern eine Ordnungsgeld­androhung.
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Kapital­gesellschaften müssen ihre Rechnungs­legungs­unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Abschluss­stichtag beim Unternehmens­register einreichen (§ 325 Abs. 1a HGB). Eine Fristverlängerung auf Antrag gibt es nicht — wohl aber eine sechswöchige Nachfrist, sobald das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeld androht. Wir übernehmen die Einreichung im gesetzlich geringstmöglichen Umfang und, wenn es schon eng ist, die Kommunikation mit der Behörde.

Offenlegung ab 99,95 € nettoOrdnungsgeldverfahren begleitetAuch überfällige Jahrgänge
Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
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01
Die Frist

Zwölf Monate ab Stichtag — und die zählen ab dem ersten Tag.

Die Offenlegungs­frist hängt weder an der Aufstellung noch an der Feststellung. Sie läuft ab dem Abschluss­stichtag, unabhängig davon, wie weit Sie mit dem Abschluss sind.

Schritt 1 · Aufstellung

Drei bis sechs Monate

Kapital­gesellschaften stellen den Abschluss binnen drei Monaten nach Geschäfts­jahresende auf; kleine Gesellschaften haben sechs Monate, sofern es einem ordnungs­mäßigen Geschäftsgang entspricht.

Rechtsbasis§ 264 Abs. 1 HGB
Schritt 2 · Feststellung

Acht bis elf Monate

Die Gesellschafter stellen den Abschluss fest — bei der GmbH bis zum Ende des achten Monats, bei kleinen Gesellschaften bis zum Ende des elften Monats.

Rechtsbasis§ 42a Abs. 2 GmbHG
Schritt 3 · Offenlegung

Zwölf Monate, harte Grenze

Einreichung beim Unternehmens­register spätestens zwölf Monate nach dem Abschluss­stichtag. Für das Geschäfts­jahr 2025 mit Stichtag 31.12.2025 also bis zum 31.12.2026.

Rechtsbasis§ 325 Abs. 1a HGB
!
Die Frist läuft auch, wenn der Abschluss noch nicht festgestellt ist.

Ist der Abschluss zum Fristende noch nicht festgestellt, muss er trotzdem eingereicht werden — dann eben in der noch nicht festgestellten Fassung, mit entsprechendem Vermerk; die festgestellte Fassung folgt unverzüglich nach (§ 325 Abs. 1 S. 4 HGB). Nichts einzureichen ist keine Alternative: Das Ordnungsgeld­verfahren startet unabhängig davon, woran es gelegen hat.

Kurz erklärt
Wie lange ist die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss?

Zwölf Monate nach dem Abschluss­stichtag. Kapital­gesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften — GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG — haben ihre Rechnungs­legungs­unterlagen bis dahin beim Unternehmens­register einzureichen (§ 325 Abs. 1a HGB). Für das Geschäfts­jahr 2025 mit Stichtag 31. Dezember endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Seit den Geschäfts­jahren mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 läuft die Einreichung nicht mehr über den Bundes­anzeiger, sondern unmittelbar über das Unternehmens­register. Kleinst­kapital­gesellschaften können statt der Offenlegung die Hinterlegung der Bilanz wählen (§ 326 Abs. 2 HGB) — sie ist dann nur gegen Gebühr abrufbar.

12
Monate FristAb dem Abschlussstichtag, § 325 Abs. 1a HGB.
6
Wochen NachfristErst nach Androhung durch das Bundesamt für Justiz.
2.500
Euro OrdnungsgeldRegelmäßiger Mindestbetrag nach § 335 Abs. 1 HGB.
0
FristverlängerungEine Verlängerung auf Antrag sieht das Gesetz nicht vor.
02
Fristverlängerung

Eine Verlängerung gibt es nicht — vier Wege gibt es doch.

Die Suche nach der „Fristverlängerung für die Offenlegung" führt in eine Sackgasse: Das HGB kennt keinen Verlängerungs­antrag. Was es gibt, sind vier Handlungs­möglichkeiten — und alle vier wirken nur, wenn Sie sie rechtzeitig nutzen.

WegWirkungVoraussetzungFundstelle
Nachfrist nutzenSechs Wochen ab Zustellung der Androhung — reichen Sie in dieser Zeit ein, entfällt das OrdnungsgeldAndrohung durch das BfJ liegt vor§ 335 Abs. 3 HGB
Nicht festgestellte Fassung einreichenDie Frist ist gewahrt; die festgestellte Fassung wird unverzüglich nachgereichtAbschluss ist aufgestellt, aber noch nicht festgestellt§ 325 Abs. 1 S. 4 HGB
Wiedereinsetzung beantragenDas Ordnungsgeld entfällt, wenn die Verspätung unverschuldet warNachweisbares Hindernis, Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall§ 335 Abs. 5 HGB
Einspruch einlegenÜberprüfung der Festsetzung, gegebenenfalls HerabsetzungBinnen zwei Wochen nach Zustellung des Ordnungsgeldbescheids§ 335 Abs. 3 S. 2 HGB
Kleinstgesellschaft: hinterlegenNur die Bilanz, nicht öffentlich einsehbar — geringerer Aufwand, gleiche FristSchwellen des § 267a HGB eingehalten§ 326 Abs. 2 HGB

In der Praxis ist der zweite Weg der wichtigste und zugleich der unbekannteste: Die Frist wird durch die Einreichung gewahrt, nicht durch die Feststellung. Wer wartet, bis die Gesellschafter­versammlung zustande kommt, verliert die Frist ohne Not — obwohl die Unterlagen längst fertig sind.

03
Umfang

Was offengelegt werden muss — und was nicht.

Die Größen­klasse nach § 267 HGB entscheidet, wie viel öffentlich wird. Wir legen konsequent im gesetzlich geringstmöglichen Umfang offen — was nicht hinein muss, gehört auch nicht hinein.

GrößenklasseSchwellen (zwei von drei)OffenzulegenNicht offenzulegen
Kleinst≤ 450 T€ Bilanzsumme · ≤ 900 T€ Umsatz · ≤ 10 ANNur die Bilanz, verkürzt — Hinterlegung möglichGuV, Anhang, Lagebericht
Klein≤ 7,5 Mio. € · ≤ 15 Mio. € · ≤ 50 ANVerkürzte Bilanz und Anhang ohne GuV-AngabenGuV und Lagebericht
Mittelgroß≤ 25 Mio. € · ≤ 50 Mio. € · ≤ 250 ANBilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, PrüfungsvermerkErleichterungen bei einzelnen Posten
Großüber den mittleren SchwellenVollständig, zzgl. Bestätigungsvermerk und Ergebnisverwendung

Eine Gesellschaft wechselt die Größen­klasse erst, wenn sie die Schwellen an zwei aufeinander­folgenden Abschluss­stichtagen über- oder unterschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einzelnes starkes Jahr ändert also nichts — und ein einzelnes schwaches auch nicht.

04
Ordnungsgeld

Was passiert, wenn die Frist verstreicht.

Das Bundesamt für Justiz prüft von Amts wegen. Es gibt keine Kulanz­phase, keine Erinnerung und keine Nachsicht bei kleinen Gesellschaften — nur einen niedrigeren Betrag.

×
Androhung mit Sechs-Wochen-Frist

Das BfJ droht Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Die Verfahrenskosten von 103,50 € fallen bereits jetzt an — auch wenn Sie fristgerecht nachreichen.

×
Mindestens 2.500 €

Wird nicht nachgereicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt: 2.500 € bis 25.000 € (§ 335 Abs. 1 HGB). Kleine Gesellschaften zahlen 1.000 €, Kleinstgesellschaften 500 €.

×
Das Verfahren wiederholt sich

Nach jeder erfolglosen Festsetzung folgt die nächste Androhung. Es endet erst mit der Einreichung — mehrere Jahrgänge summieren sich schnell in den fünfstelligen Bereich.

×
Gegen jeden Geschäftsführer einzeln

Das Verfahren richtet sich gegen die Gesellschaft und gegen jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs — bei zwei Geschäftsführern also dreifach.

×
Zwei Wochen für den Einspruch

Gegen die Festsetzung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich (§ 335 Abs. 3 S. 2 HGB). Danach ist der Bescheid bestandskräftig und wird vollstreckt.

×
Auch die ruhende Gesellschaft ist betroffen

Keine Umsätze, kein Personal, kein Geschäftsbetrieb: Die Offenlegungspflicht besteht trotzdem, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Liegt bei Ihnen bereits eine Androhung vor: Wir stellen die fehlenden Abschlüsse auf, reichen sie innerhalb der Nachfrist ein und übernehmen die Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz — auch für mehrere Jahrgänge parallel.

05
Kosten

Was die Offenlegung kostet.

Festpreis je Abschluss, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Auch für Jahrgänge, die längst hätten eingereicht sein müssen.

LeistungPreis nettoEnthalten
Offenlegung je Abschlussab 99,95 €Aufbereitung und Einreichung beim Unternehmensregister im geringstmöglichen Umfang
Hinterlegung Kleinstgesellschaftab 99,95 €Bilanz hinterlegen statt offenlegen, § 326 Abs. 2 HGB
Jahresabschluss erstellenab 499,95 €Bilanz, GuV und Anhang — Voraussetzung für die Offenlegung
Rückständige Jahrgängeab 499,95 €Je offenes Geschäftsjahr, ab Jahrgang 2020 — auch mehrere parallel
Begleitung im Ordnungsgeldverfahrenab 249,95 €Schriftverkehr mit dem Bundesamt für Justiz, Einspruch, Wiedereinsetzung
E-Bilanz an das Finanzamtim AbschlusspreisÜbermittlung per XBRL nach § 5b EStG
Geringstmöglicher UmfangWir legen offen, was das Gesetz verlangt — und nichts darüber hinaus
FristenüberwachungWir melden uns vor dem Stichtag, nicht danach
Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — kein Stundenhonorar
Auch bei laufendem VerfahrenWir übernehmen Mandate mit bereits angedrohtem Ordnungsgeld
Häufige Fragen

Was zur Offenlegung gefragt wird.

Wann ist die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss?
Zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endet, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2026. Sie ist unabhängig davon, wann der Abschluss aufgestellt oder festgestellt wurde — auch ein noch nicht festgestellter Abschluss ist einzureichen, wenn die Frist sonst verstreichen würde.
Gibt es eine Fristverlängerung für die Offenlegung?
Nein, einen Verlängerungsantrag sieht das HGB nicht vor. Es gibt aber die sechswöchige Nachfrist nach Zustellung der Ordnungsgeldandrohung (§ 335 Abs. 3 HGB): Wer in dieser Zeit einreicht, zahlt kein Ordnungsgeld, sondern nur die Verfahrenskosten von 103,50 €. Zusätzlich kann bei unverschuldeter Verspätung Wiedereinsetzung beantragt werden (§ 335 Abs. 5 HGB).
Wo wird der Jahresabschluss offengelegt — Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?
Für Geschäftsjahre mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt die Einreichung unmittelbar beim Unternehmensregister. Für frühere Jahrgänge galt der Bundesanzeiger. Wer noch alte Jahre nachreicht, muss also auf den richtigen Weg achten — wir übernehmen das mit.
Was kostet es, wenn ich die Frist versäume?
Das Bundesamt für Justiz droht zunächst Ordnungsgeld an; dabei fallen bereits 103,50 € Verfahrenskosten an. Wird innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nicht eingereicht, folgt die Festsetzung: mindestens 2.500 €, bei kleinen Gesellschaften 1.000 €, bei Kleinstgesellschaften 500 € (§ 335 HGB). Das Verfahren wiederholt sich, bis eingereicht wird.
Muss eine kleine GmbH die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?
Nein. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 326 HGB von der Offenlegung der GuV befreit; einzureichen sind die verkürzte Bilanz und der Anhang ohne die GuV-bezogenen Angaben. Kleinstgesellschaften legen nur die verkürzte Bilanz offen und können stattdessen die Hinterlegung wählen (§ 326 Abs. 2 HGB).
Muss eine ruhende oder vermögenslose GmbH offenlegen?
Ja. Die Pflicht besteht, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist — unabhängig von Umsatz, Personal oder Geschäftstätigkeit. Auch Gesellschaften in Liquidation legen für jedes Liquidationsjahr offen. Erst mit der Löschung endet die Pflicht.
Können Sie mehrere versäumte Jahrgänge auf einmal nachholen?
Ja, das ist ein großer Teil unserer Praxis. Wir stellen die Abschlüsse ab Jahrgang 2020 auf, reichen sie in der richtigen Reihenfolge ein und melden uns beim Bundesamt für Justiz, sobald absehbar ist, wann eingereicht wird. Bei laufendem Ordnungsgeldverfahren hat die Einhaltung der Nachfrist Vorrang vor allem anderen.
06
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.

Modell A · Selbstfreigabe
Die Geschäftsführung prüft und gibt frei
Wir stellen das Rechenwerk vollständig auf und legen jede Bewertungs­annahme offen. Sie prüfen und geben frei; wir übernehmen anschließend die technische Übermittlung.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Daten­übermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO.
  • Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuer­beratung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäfts­führung.
  • Passt bei überschaubarem Betriebs­vermögen ohne Grundstücke und ohne stille Reserven von Gewicht.
Modell B · StB-Freigabe
Ein Steuerberater prüft und gibt frei
Die Erstellung erfolgt unter fachlicher Verantwortung eines namentlich benannten Steuer­beraters, der prüft und freigibt. Jedes Dokument nennt ihn in der Fußzeile.
  • Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufs­träger — zwei Unterschriften.
  • Dokumentation: die Bewertungs­entscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
  • Empfohlen bei Grundstücken im Betriebs­vermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Unsere Berufsträger

Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.

Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprech­person — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuer­recht.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreut die Aufgabegewinn­ermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungs­erklärung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebs­aufgabe — Aufgabe­erklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Stand

Jede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: August 2026Fachlich geprüft am: 15.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
Offenlegung ab 99,95 € nettoAuch überfällige Jahrgänge · Verfahren begleitet
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