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Genossenschaft · GenG

Gemeinsam wirtschaften — haftungsgeschützt.

Buchhaltung, Abschluss, Steuern und Prüfungsvorbereitung.

Die eingetragene Genossenschaft stellt den Förderzweck ihrer Mitglieder in den Mittelpunkt: Haftungsbeschränkung ohne Mindestkapital, offene Mitgliederzahl und ein Mitglied, eine Stimme. Der Preis dafür ist die Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband. Wir übernehmen Buchhaltung, Abschluss und Steuern — und bereiten die Prüfung vor.

Pflichtprüfung prüfungsfest vorbereitetAuch rückwirkend, zum Festpreis
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,73 / 5,022 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi) einfach ELSTER DATEV-Export kompatibel
Kurz erklärt

Was eine Genossenschaft ist.

Eine eigene Rechtsform mit klarem Leitgedanken: Sie dient dem Nutzen ihrer Mitglieder, nicht der Gewinnmaximierung (§ 1 GenG). Drei Mitglieder genügen, ein Mindestkapital gibt es nicht.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Genossenschaftsvermögen (§ 2 GenG). Dafür ist jede eG Pflichtmitglied in einem Prüfungsverband und wird regelmäßig geprüft (§§ 53, 54 GenG).

0 €
KapitalKein gesetzliches Mindestkapital.
3
GründungMitglieder genügen (§ 4 GenG).
1 Stimme
PrinzipJe Mitglied, unabhängig vom Anteil.
§ 53
PreisPflichtprüfung durch den Verband.
Genossenschaft und ihre Alternativen

Die eG im Vergleich.

Die eG verbindet Haftungsschutz mit offener Mitgliedschaft und demokratischer Steuerung. Wann sie passt — und wann eine andere Form besser ist.

RechtsformDafürDagegen
Genossenschaft (eG)Haftungsschutz ohne Mindestkapital, offene Mitgliederzahl, ein Mitglied eine StimmePflichtmitgliedschaft im Verband und laufende Pflichtprüfung
GmbHHohes Standing, keine Verbandsprüfung, Stimmrecht folgt der Beteiligung25.000 € Stammkapital, jeder Gesellschafterwechsel notariell
Verein (e. V.)Kein Kapital, mitgliedergetragen und demokratischWirtschaftlicher Betrieb nur als Nebenzweck zulässig
GmbH & Co. KGHaftungsschutz und transparente Besteuerung mit GewerbesteueranrechnungZwei Gesellschaften, Sonderbilanzen, kein Förderprinzip
?
Wann sich die Genossenschaft lohnt.

Überall dort, wo mehrere gemeinsam wirtschaften und der Nutzen bei den Mitgliedern liegen soll — Energie- und Wohnungsgenossenschaften, Einkaufsgemeinschaften, Dorfläden, Ärztehäuser, Mitarbeiterbeteiligungen. Sie passt, wenn Mitglieder flexibel ein- und austreten sollen, jeder gleichberechtigt mitentscheidet und niemand privat haften will.

Das Fundament

Organe, Mitglieder und Haftung.

Die eG folgt einem eigenen Bauplan: drei Organe, offene Mitgliedschaft und das demokratische Prinzip.

OrganAufgabeBesonderheit
VorstandLeitet und vertritt die eGGeschäftsführung, trägt die Insolvenzantragspflicht
AufsichtsratKontrolliert den VorstandAb mehr als 20 Mitgliedern Pflicht
GeneralversammlungWillensbildung der MitgliederEin Mitglied, eine Stimme (§ 43 GenG)
MitgliedZeichnet GeschäftsanteileHaftet privat mit 0 €, sofern die Satzung keine Nachschusspflicht vorsieht
!
Achten Sie auf die Nachschusspflicht in der Satzung.

Ob Mitglieder im Insolvenzfall über ihre Geschäftsanteile hinaus haften, entscheidet allein die Satzung: mit oder ohne Haftsummenbeschränkung — oder vollständig ausgeschlossen. Viele Genossenschaften schließen sie aus. Wir prüfen die Regelung und ihre bilanziellen Folgen.

Investierende Mitglieder — Kapital ohne Förderabsicht

Die Satzung kann Personen zulassen, die sich rein finanziell beteiligen, ohne die Leistungen selbst zu nutzen (§ 8 Abs. 2 GenG). So lässt sich Eigenkapital einwerben, ohne den Charakter der eG aufzugeben — ihre Stimmen sind gesetzlich gedeckelt, damit die Fördermitglieder die Mehrheit behalten.

Besteuerung

Wie eine Kapitalgesellschaft — mit einer Besonderheit.

Steuerlich ist die eG ein eigenes Steuersubjekt und zahlt wie eine GmbH Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das Genossenschaftsrecht bringt einen Sondertatbestand mit.

SteuerWas giltNorm
Körperschaftsteuer15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den Gewinn§ 23 KStG
GewerbesteuerAuf den Gewerbeertrag, abhängig vom Hebesatz der GemeindeGewStG
RückvergütungRückvergütungen aus dem Mitgliedergeschäft mindern als Betriebsausgabe den Gewinn§ 22 KStG
Dividende an MitgliederAusschüttungen auf Geschäftsguthaben sind Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20 EStG
UmsatzsteuerWie bei jedem Unternehmen, mit Voranmeldung und VorsteuerabzugUStG
BefreiungenBestimmte Vermietungs- und Landwirtschaftsgenossenschaften teilweise befreit§ 5 KStG
§
Die Rückvergütung spart Steuern — wenn die Buchhaltung sie trägt.

Verteilt die eG einen Überschuss nach dem Umfang des Mitgliedergeschäfts zurück, mindert das den Gewinn (§ 22 KStG) — aber nur, soweit er aus dem Mitgliedergeschäft stammt. Überschüsse aus Geschäften mit Nichtmitgliedern sind ausgenommen. Die saubere Trennung beider Bereiche ist deshalb bares Geld wert; wir richten sie von Anfang an ein.

Was laufend zu leisten ist

Buchführung, Abschluss und Offenlegung.

Die eG ist voll buchführungspflichtig. Drei Säulen tragen wir für Sie.

Doppelte Buchführung

Buchführungspflicht nach §§ 238 ff. HGB. Wir buchen laufend, trennen Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäft und melden die Umsatzsteuer über ELSTER.

Säule 1laufend

Abschluss & Steuern

Jahresabschluss nach §§ 336 ff. HGB, Offenlegung im Unternehmensregister sowie KSt- und GewSt-Erklärung mit korrekter Rückvergütung.

Säule 2jährlich

Pflichtprüfung

Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband (§ 54) und regelmäßige Prüfung (§ 53). Wir bereiten Abschluss und Unterlagen prüfungsfest auf.

Säule 3Prüfung
Gründung: Satzung, Verband und Register

Zur Gründung braucht die eG drei Mitglieder und eine Satzung mit Firma, Sitz, Förderzweck, Geschäftsanteil und Nachschussregeln (§ 5 GenG). Vor der Eintragung prüft der Prüfungsverband die wirtschaftliche Tragfähigkeit (§ 11 GenG); danach folgt die Eintragung ins Genossenschaftsregister. Wir arbeiten mit Ihrem Verband zusammen und richten den Kontenrahmen genossenschaftsgerecht ein.

Die Besonderheit der Rechtsform

Pflichtprüfung und Vorstandshaftung.

Keine andere Rechtsform kennt die genossenschaftliche Prüfung. Links, was sie verlangt; rechts, was den Vorstand persönlich trifft.

§§ 53, 54 GenG
Was der Verband prüft
Geprüft werden Abschluss, wirtschaftliche Verhältnisse und die Geschäftsführung.
  • Pflichtmitgliedschaft: jede eG gehört einem Prüfungsverband an.
  • Turnus: jährlich ab 2 Mio. € Bilanzsumme, sonst alle zwei Jahre.
  • Umfang: mehr als eine Abschlussprüfung — auch die Geschäftsführung.
  • Unsere Aufgabe: Unterlagen prüfungsfest aufbereiten und begleiten.
§ 99 GenG · § 15a InsO
Vorstandspflichten
Die Haftungsbeschränkung der eG schützt den Vorstand nicht vor eigener Haftung.
  • Antragspflicht: bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne Zögern.
  • Zahlungsverbot: Zahlungen nach Insolvenzreife sind untersagt.
  • Folge: persönliche Haftung, verzögerte Antragstellung ist strafbar.
  • Vorsorge: laufende Zahlen zeigen früh, wenn es eng wird.
So arbeiten wir zusammen

Von der Gründung zum laufenden Betrieb.

Vier Schritte — ob Neugründung, laufende Betreuung, Wechsel oder Aufarbeitung.

Start
1

Gründung und Verband

Wir unterstützen bei Satzung, Förderzweck und Geschäftsanteilen und arbeiten mit Ihrem Prüfungsverband für die Gründungsprüfung zusammen.

§ 5 GenG§ 11 GenG
Laufend
2

Buchhaltung

Belege ins Portal, wir buchen laufend, trennen Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäft und erledigen Voranmeldung und Lohn.

GoBDELSTER
Jährlich
3

Abschluss, Steuern, Offenlegung

Jahresabschluss nach §§ 336 ff. HGB, Erklärungen mit korrekter Rückvergütung und die Offenlegung im Unternehmensregister.

§ 22 KStG§ 339 HGB
Prüfung
4

Pflichtprüfung begleiten

Wir bereiten die Unterlagen für den Verband auf, beantworten Rückfragen und setzen Feststellungen mit Ihnen um.

§ 53 GenGBegleitung
§
Ein fester Ansprechpartner, keine Hotline.

Sie bekommen einen persönlichen Berater, der Ihre Genossenschaft kennt, und einen Steuerberater, der Abschluss und Erklärungen verantwortet und die Pflichtprüfung begleitet.

Rückwirkend · ohne Vorwürfe

Buchhaltung liegen geblieben? Auch das ordnen wir.

Gerade vor der Pflichtprüfung fällt auf, wenn etwas fehlt — ein Abschluss, die Offenlegung, die Trennung des Mitgliedergeschäfts.

01Abschluss offen vor Prüfung

Wir entwerfen den fehlenden Jahresabschluss und bereiten alle Unterlagen prüfungsfest für den Verband auf.

Prüfung naht
02Rückvergütung falsch gebucht

Wir trennen Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäft nach und behandeln die Rückvergütung nach § 22 KStG korrekt.

Steuer zu hoch
03Neugründung

Wir begleiten Gründung und Gründungsprüfung und richten Kontenrahmen und Buchhaltung genossenschaftsgerecht ein.

Aufbau
04Wechsel mit Altjahren

Wir übernehmen die Daten, arbeiten offene Jahre auf, holen die Offenlegung nach und führen nahtlos fort.

Übergabe
Wechsel zu OnlineBilanz?

Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei, übernehmen die Buchhaltung, arbeiten zurückliegende Jahre auf, holen die Offenlegung nach und bereiten die nächste Pflichtprüfung vor. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht.

Häufige Fragen

Was zur Genossenschaft gefragt wird.

Was ist eine eingetragene Genossenschaft?
Eine eigene Rechtsform, deren Zweck die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist (§ 1 GenG). Sie ist haftungsbeschränkt, braucht kein Mindestkapital und entsteht mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister.
Wie wird eine Genossenschaft besteuert?
Wie eine Kapitalgesellschaft: 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Die Besonderheit ist die genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG, die als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, soweit sie aus dem Mitgliedergeschäft stammt.
Wer haftet bei einer Genossenschaft?
Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Ob Mitglieder in der Insolvenz Nachschüsse leisten müssen, bestimmt allein die Satzung — sie kann die Nachschusspflicht beschränken oder ganz ausschließen.
Was ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung?
Jede eG muss einem Prüfungsverband angehören (§ 54 GenG) und wird regelmäßig geprüft (§ 53) — jährlich ab 2 Mio. € Bilanzsumme, sonst alle zwei Jahre. Geprüft werden Jahresabschluss, wirtschaftliche Verhältnisse und die Geschäftsführung. Wir bereiten die Unterlagen prüfungsfest auf.
Wie ist eine Genossenschaft organisiert?
Über drei Organe: Vorstand (Leitung und Vertretung), Aufsichtsrat (Kontrolle, ab mehr als 20 Mitgliedern Pflicht) und Generalversammlung (Willensbildung). In der Generalversammlung gilt grundsätzlich ein Mitglied, eine Stimme (§ 43 GenG) — unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
Muss eine Genossenschaft offenlegen?
Ja. Der Jahresabschluss wird nach §§ 336 ff. HGB aufgestellt und im Unternehmensregister offengelegt. Umfang und Erleichterungen richten sich nach der Größenklasse, wie bei Kapitalgesellschaften.
Wie viele Mitglieder und wie viel Kapital braucht eine eG?
Drei Mitglieder genügen (§ 4 GenG), ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Die Höhe des Geschäftsanteils legt die Satzung fest. Zusätzlich kann die Satzung investierende Mitglieder ohne Förderabsicht zulassen (§ 8 Abs. 2 GenG), deren Stimmen gesetzlich gedeckelt sind.
Kann eine Genossenschaft gemeinnützig sein?
Ja. Verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke und erfüllt die §§ 51–68 AO, kann sie als gemeinnützig anerkannt werden — mit Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer im begünstigten Bereich und dem Recht auf Zuwendungsbestätigungen.
Können Sie die Buchhaltung rückwirkend übernehmen?
Ja. Wir arbeiten offene Jahre GoBD-konform auf, erstellen fehlende Abschlüsse, trennen das Mitgliedergeschäft nach, holen die Offenlegung nach und bereiten die nächste Pflichtprüfung vor.
Ihre Berufsträger

Ihre Genossenschaft, persönlich betreut.

Ein Ansprechpartner, im Hintergrund drei Professionen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet Jahresabschluss und Bewertung und bereitet die genossenschaftliche Pflichtprüfung vor.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Buchhaltung, Erklärungen und die Rückvergütung nach § 22 KStG sowie die Aufarbeitung offener Jahre.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt Satzungsfragen, Nachschusspflicht und die Abstimmung mit Verband und Register.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Worauf sich diese Seite stützt.

Förderzweck, Organe, Prüfung und Besteuerung im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Genossenschaft besprechen wir persönlich.

Genossenschaft betreuen lassen?Buchhaltung · Abschluss · Pflichtprüfung vorbereitet
Erstgespräch

Ben
Ben
KI-Assistenz