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Holding-GmbH · § 8b KStG · Ausschüttung & Exit

Holding-Steuerrechner —
was die Struktur wirklich spart.

Laufende Ausschüttung und Exit gerechnet — mit und ohne Holding.
rechnen+strukturieren+betreuen

Zwischen Ihnen und der operativen GmbH steht eine zweite Kapitalgesellschaft — und plötzlich sind Ausschüttungen und Verkaufserlöse zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Effektiv bleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer. Aber: Die Befreiung hängt an Beteiligungsquoten (10 % / 15 %), an Sperrfristen (§ 22 UmwStG) — und sie ist eine Stundung, kein Geschenk. Rechnen Sie unten nach, ob sich das für Sie trägt.

Laufende Ausschüttung und Exit gerechnetSperrfristen und Quoten geprüftEinbringung begleitet, zum Festpreis
Drei BerufsträgerWirtschafts­prüfer, Steuerberater und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
4,8 / 5,0Trustpilot
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Kurz erklärt
Was eine Holding steuerlich überhaupt ist.

„Holding" ist keine Rechtsform. Es ist eine Beteiligungsstruktur: Eine Kapitalgesellschaft hält die Anteile an einer anderen. Steuerlich passieren dadurch genau drei Dinge:

Dividenden — 95 % steuerfrei. Gewinnausschüttungen der Tochter an die Holding bleiben zu 95 % außer Ansatz — vorausgesetzt, die Beteiligung erreicht die Mindestquoten (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG).

Verkauf — 95 % steuerfrei. Verkauft die Holding die Anteile an der Tochter, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — ohne Mindestquote und ohne Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG).

Der Haken — nur gestundet. Sobald das Geld die Holding verlässt und bei Ihnen privat ankommt, fallen 26,375 % Abgeltungsteuer an. Der Vorteil entsteht nur, solange reinvestiert wird (§ 32d EStG).

≈ 1,5 %
Dividende ab 15 %Voll begünstigt — nur die Schachtelstrafe bleibt.
≈ 30 %
Dividende unter 10 %Streubesitz — keine Freistellung.
≈ 1,5 %
Exit über die HoldingOhne Mindestquote, ohne Haltefrist.
Unser Part
Rechnen, bauen, betreuenVorteilsrechnung, Einbringung, laufende Betreuung.
Interaktiver Rechner

Der Holding-Steuerrechner.

Tragen Sie den Gewinn Ihrer operativen GmbH, den Hebesatz, Ihre Beteiligungsquote und Ihr Ausschüttungsverhalten ein — dazu optional einen geplanten Exit. Der Rechner stellt die Struktur mit Holding der Direktbeteiligung ohne Holding gegenüber: laufend, beim Verkauf und nach Abzug der Kosten der zweiten Gesellschaft.

Gewinn der operativen GmbH (vor Steuern)
Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde
%

Der Hebesatz steht im Gewerbesteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Deutschlandweit liegt er meist zwischen 250 % (Gemeinden im Umland) und 580 % (Großstädte); die Messzahl beträgt einheitlich 3,5 %.

Beteiligung der Holding an der Tochter

Maßgebend ist die Quote zu Beginn des Kalenderjahres bzw. Erhebungszeitraums. Unter 10 % entfällt die Körperschaftsteuerbefreiung vollständig (§ 8b Abs. 4 KStG), unter 15 % wird die Dividende gewerbesteuerlich hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Für Veräußerungsgewinne gelten diese Grenzen nicht.

Wie viel des Nettogewinns wird ausgeschüttet?60 %
0 % — alles in der GmbH50 %100 %

Der Anteil des Gewinns nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, den die operative GmbH ausschüttet.

Davon privat entnommen (Rest wird reinvestiert)40 %
0 % — alles reinvestiert50 %100 %

Hier entscheidet sich alles. Was Sie privat verbrauchen, kostet in beiden Strukturen dieselbe Abgeltungsteuer. Der Holding-Vorteil entsteht nur für den Teil, der im Unternehmensverbund bleibt und weiterarbeitet.

Laufende Mehrkosten der Holding pro Jahr

Zweite Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, Offenlegung im Unternehmensregister. Einmalige Gründungs- und Notarkosten sind hier nicht enthalten.

Geplanter Exit (optional)
Voraussichtlicher Verkaufspreis
Anschaffungskosten der Anteile

Bei der GmbH-Gründung meist das eingezahlte Stammkapital. Ohne Verkaufsabsicht setzen Sie den Verkaufspreis auf 0 — der Rechner blendet den Exit-Vergleich dann aus.

Ihr persönlicher Grenzsteuersatz (für den Privatverkauf)45 %
14 %30 %45 %

Nur relevant für den Verkauf ohne Holding: Anteile im Privatvermögen ab 1 % fallen unter § 17 EStG und werden im Teileinkünfteverfahren besteuert — 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Ergebnis
Break-even der Holdingkosten:

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Gerechnet wird mit Körperschaftsteuer 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf und Gewerbesteuer aus Messzahl 3,5 % × Hebesatz; Ausschüttungen an natürliche Personen mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli (26,375 %). Die Steuerfreistellung nach § 8b KStG wird mit der 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben abgebildet. Nicht abgebildet sind: Kirchensteuer, Verlustvorträge, Organschaft, Teileinkünfteverfahren auf Ausschüttungen (§ 32d Abs. 2 EStG), Zinsschranke, Grunderwerbsteuer, die Wirkung von Sperrfristen nach § 22 UmwStG sowie die Abzugsfähigkeit der Holdingkosten. Ihre belastbare Rechnung machen wir mit Ihren echten Zahlen.

!
Ziehen Sie den zweiten Regler auf 100 % — und der Vorteil verschwindet.

Wer alles privat entnimmt, zahlt mit Holding sogar minimal mehr (die 5 %-Schachtelstrafe kommt oben drauf) und trägt zusätzlich die Kosten der zweiten Gesellschaft. Ziehen Sie ihn auf 0 %, kippt das Bild vollständig: Aus 26,375 % werden rund 1,5 %, und das gesparte Kapital arbeitet weiter. Die Holding ist ein Reinvestitions- und Exit-Instrument, kein Konsumvehikel.

Die Mechanik

Warum 95 % steuerfrei bleiben — und 5 % nicht.

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird. Deshalb stellt § 8b KStG Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften frei. Gleichzeitig unterstellt er pauschal 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben — die sogenannte Schachtelstrafe.

Derselbe EuroOhne Holding — direkt an SieMit Holding — reinvestiert
Operative GmbHGewinn vor SteuernGewinn vor Steuern
Erste EbeneKSt 15 % + Soli + GewSt — ≈ 30 %KSt 15 % + Soli + GewSt — ≈ 30 %
Zweite EbeneAusschüttung an Sie privat: Abgeltungsteuer + Soli — 26,375 %Ausschüttung an die Holding: 95 % außer Ansatz, nur 5 % Schachtelstrafe — ≈ 1,5 %
ErgebnisPrivatkonto — rund 48 % Gesamtbelastung; reinvestieren nur noch aus versteuertem GeldKapital in der Holding — reinvestierbar in Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen, vor privater Besteuerung

Dividenden

Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz — die Ausschüttung der Tochter kommt steuerfrei in der Holding an.

Norm: § 8b Abs. 1 KStG

5 % Schachtelstrafe

Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Sie erhöhen Einkommen und Gewerbeertrag.

Norm: § 8b Abs. 5 KStG

Streubesitzgrenze

Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, gilt die Freistellung nicht — die Dividende ist voll körperschaftsteuerpflichtig.

Norm: § 8b Abs. 4 KStG

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Das ist der Exit-Hebel.

Norm: § 8b Abs. 2 KStG

Die Kehrseite

Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile sind spiegelbildlich nicht abziehbar. Auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung bleiben unberücksichtigt.

Norm: § 8b Abs. 3 KStG

Schachtelprivileg

Gewerbesteuerlich wird die Dividende nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt — sonst greift die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.

Norm: § 9 Nr. 2a GewStG
§
So rechnet sich die 1,5 %.

Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 %, die Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 0,825 % Solidaritätszuschlag — zusammen 29,825 %. Angewendet auf die 5 %-Schachtelstrafe ergibt das 1,49 % Effektivbelastung der Ausschüttung. Bei einem Hebesatz von 250 % sinkt sie auf rund 1,25 %, bei 580 % steigt sie auf rund 1,80 %.

Die Schwellenwerte

10 %, 15 % — zwei Zahlen entscheiden alles.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben unterschiedliche Mindestquoten, und beide messen sie zu Beginn des jeweiligen Zeitraums. Wer im Laufe des Jahres aufstockt, profitiert erst im Folgejahr — ein Fehler, der bei Beteiligungserwerben regelmäßig Geld kostet.

Unter 10 % — Streubesitz

Keine Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG, zusätzlich Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividende wird in der Holding voll besteuert — wie ein normaler Ertrag.

Effektiv≈ 29,8 %

10 – 14,9 % — teilweise begünstigt

Körperschaftsteuerlich 95 % frei, gewerbesteuerlich aber volle Hinzurechnung — das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verlangt 15 %. Ergebnis: Gewerbesteuer auf die gesamte Dividende.

Effektiv≈ 14,8 %

Ab 15 % — voll begünstigt

Freistellung nach § 8b KStG und Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Nur die 5 %-Schachtelstrafe unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer — der Regelfall bei 100 %-Töchtern.

Effektiv≈ 1,5 %

Alle Effektivwerte bei einem Hebesatz von 400 %.

SachverhaltHolding-GmbHNatürliche Person (Privatvermögen)
Dividende ab 15 % Beteiligung≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, 5 % Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 1, 5 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG)26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Soli, alternativ Teileinkünfteverfahren auf Antrag (§ 32d Abs. 2 EStG)
Dividende unter 10 %≈ 29,8 % — volle KSt und GewSt (§ 8b Abs. 4 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG)26,375 % — unverändert Abgeltungsteuer
Verkauf der Anteile≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, ohne Mindestquote und Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG)≈ 28,5 % bei Beteiligung ab 1 %: Teileinkünfteverfahren, 60 % zum persönlichen Satz (§ 17, § 3 Nr. 40 EStG)
Verluste aus Anteilsverkaufnicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) — auch Teilwertabschreibungen bleiben außer Ansatzzu 60 % abziehbar im Rahmen des § 17 EStG, sonst beschränkter Verlustausgleich
Verlustverrechnung im Verbundnur mit Organschaft: Gewinnabführungsvertrag ≥ 5 Jahre und finanzielle Eingliederung (§§ 14, 17 KStG)keine Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft möglich
Reinvestition des Gewinnsaus fast unversteuertem Kapital — Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen in der Holdingnur aus dem Netto nach 26,375 % — rund ein Viertel weniger Anlagekapital
Haftung & Vermögensschutzausgeschüttete Liquidität liegt außerhalb der operativen RisikosphäreGewinne bleiben im operativen Haftungsverbund, solange nicht entnommen
Laufender Aufwandzweite Gesellschaft — Buchführung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen, Offenlegungkein zusätzlicher Aufwand
Nicht jede Holding ist gleich

Drei Typen — und nur einer zieht Vorsteuer.

„Holding" ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Funktionsbeschreibung. Steuerlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, was die Muttergesellschaft tatsächlich tut: Nur wer aktiv in das Management der Töchter eingreift, ist Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG — und darf die Vorsteuer aus Beratungs-, Gründungs- und Beteiligungskosten ziehen. Bei sechsstelligen Transaktionskosten sind das schnell fünfstellige Beträge.

Reine Finanzholding

Hält Anteile, sonst nichts. Ertragsteuerlich voll begünstigt — § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG gelten unabhängig davon, ob die Holding aktiv ist. Aber: kein Vorsteuerabzug, denn das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen ist nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit — Beratungs- und Gründungskosten kosten Sie brutto. Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft ist mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht möglich.

Status: nicht unternehmerisch

Geschäftsleitende Holding

Der Regelfall in einer sauber gebauten Struktur. Voller Vorsteuerabzug — wer entgeltliche Leistungen an die Töchter erbringt (Geschäftsführung, Buchhaltung, IT, Einkauf), ist Unternehmerin. Umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG möglich: Innenumsätze nicht steuerbar, nur eine Voranmeldung. Zugleich Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft. Zwingend ist der Fremdvergleich: Managementumlagen müssen dem entsprechen, was ein Dritter berechnen würde — sonst verdeckte Gewinnausschüttung.

Norm: § 2 UStG

Vermögensverwaltende Holding

Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen. Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes: Der Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt — im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer plus Soli statt rund 30 %. Die Ausschließlichkeitsfalle: Schon eine einzige schädliche Nebentätigkeit lässt die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen. Erbschaftsteuerlich kritisch, weil vermietete Immobilien und Wertpapiere zum Verwaltungsvermögen zählen und die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG kippen können.

Norm: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
!
Diese Weiche wird zu früh gestellt und zu selten überprüft.

Wer die Holding als leere Hülle gründet und später Beratungskosten für einen Unternehmensverkauf trägt, verliert die Vorsteuer daraus endgültig — rückwirkend lässt sich die Unternehmereigenschaft nicht herstellen. Wir prüfen deshalb vor der Gründung, welcher Typ zu Ihrem Vorhaben passt, und legen die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter und Tochter schriftlich und fremdüblich fest. Steht die Struktur bereits und geht es um die laufende Betreuung, finden Sie alles dazu auf unserer Seite Buchhaltung & Jahresabschluss der Holding.

Der Weg dorthin

Wie die Holding über Ihre GmbH kommt.

Wer bei null anfängt, gründet einfach zwei Gesellschaften. Schwieriger ist der Nachbau über eine bestehende GmbH: Ihre Anteile sind privat gehalten und tragen stille Reserven. Würden Sie sie schlicht verkaufen, wäre der volle Gewinn nach § 17 EStG zu versteuern. Das Umwandlungssteuerrecht bietet deshalb einen steuerneutralen Weg.

Qualifizierter Anteilstausch

Der Standardweg bei bestehender operativer GmbH. Buchwertansatz auf Antrag — Sie bringen Ihre GmbH-Anteile in die neue Holding ein und erhalten dafür neue Anteile; stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Voraussetzung: Die Holding erhält nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter.

Norm: § 21 UmwStG

Der Preis des Anteilstauschs

7-Jahres-Sperrfrist — ein Verkauf innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Dazu die jährliche Nachweispflicht bis zum 31. Mai (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die notarielle Beurkundung samt Sacheinlageprüfung mit Bewertung der eingebrachten Anteile.

Frist: 7 Jahre

Bargründung & Neuaufbau

Der saubere Weg, wenn das operative Geschäft neu startet. Keine Sperrfrist, keine Nachweispflichten — die Struktur steht von Anfang an richtig. Günstig: zwei Bargründungen, keine Bewertungsgutachten, keine Sacheinlageprüfung. Eine UG als Holding ist möglich — 1 € Stammkapital, aber Thesaurierungspflicht von 25 % (§ 5a Abs. 3 GmbHG).

Norm: § 2 GmbHG

Die Grenze der Bargründung

Nur vor dem Start — sobald die operative Gesellschaft Werte trägt, führt kein Weg mehr an der Einbringung vorbei. Und: zwei Stammkapitalien — bei zwei GmbHs 25.000 € je Gesellschaft, davon mindestens die Hälfte einzuzahlen.

Kapital: 2 × 25.000 €
!
Die Sperrfrist ist der häufigste Fehler.

Wer eine Holding baut, weil ein Verkauf ansteht, kommt oft zu spät: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn II besteuert — der sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel mindert. Nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Die Struktur braucht deshalb Vorlauf. Zwei weitere Stolperfallen: die jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Immobilien hält (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).

Verluste im Verbund

Die Organschaft — und warum sie nicht immer will.

Holding und Tochter sind steuerlich zwei getrennte Subjekte. Macht die eine Verlust und die andere Gewinn, hilft das zunächst niemandem. Nur die körperschaftsteuerliche Organschaft führt das Ergebnis der Tochter beim Organträger zusammen — mit strengen Voraussetzungen.

§§ 14, 17 KStG
Voraussetzungen
Alle Punkte müssen erfüllt sein — ein einziger Formfehler kippt die Organschaft rückwirkend.
  • Finanzielle Eingliederung — der Organträger hält vom Beginn des Wirtschaftsjahres an die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft.
  • Gewinnabführungsvertrag — abgeschlossen auf mindestens fünf Jahre, notariell nicht erforderlich, aber Zustimmungsbeschluss und Handelsregistereintragung.
  • Tatsächliche Durchführung — der Vertrag muss während der gesamten Laufzeit gelebt werden.
  • Verlustübernahme — der Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ist zwingend (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG).
Die Kehrseite
Was dagegen spricht
Die Ergebniszusammenführung hat einen Preis — und der ist nicht nur formaler Natur.
  • Die 95 %-Freistellung entfällt — abgeführte Gewinne sind kein § 8b-Fall mehr; sie laufen als Ergebnis direkt in die Holding.
  • Verlustübernahmepflicht — die Holding muss Verluste der Tochter ausgleichen, was die Abschirmwirkung schwächt.
  • Fünf Jahre Bindung — eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund lässt die Organschaft von Anfang an scheitern.
  • Hoher Formalismus — Vertrag, Beschlüsse, Eintragung und jährliche korrekte Durchführung; Fehler werden in der Betriebsprüfung teuer.

Unsere Faustregel. Eine reine Vermögens-Holding über einer stabil profitablen Tochter braucht keine Organschaft — die 95 %-Freistellung ist der bessere Weg. Sinnvoll wird sie, wenn dauerhaft Verluste in einer Gesellschaft und Gewinne in der anderen anfallen, etwa bei einem verlustträchtigen Neugeschäft neben einem etablierten Betrieb, oder wenn die Holding erhebliche Finanzierungskosten trägt.

Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem Steueränderungsgesetz 2025 fällt der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 von 15 % auf 14 % und danach jährlich um einen weiteren Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032. Für die Holding heißt das: Der Vorteil der Thesaurierung im Verbund wird größer, die Ausschüttung an die Privatperson bleibt unverändert bei 26,375 %. Der Rechner oben arbeitet bewusst mit dem heute geltenden Satz von 15 % — bei langfristigen Strukturentscheidungen rechnen wir beide Szenarien.

Was die Struktur später entscheidet

Sechs Themen, die über den Rechner hinausgehen.

Der Rechner oben zeigt die laufende Steuerlast. Über den tatsächlichen Erfolg einer Holding entscheiden aber meistens andere Fragen: die Nachfolge, die Finanzierung des Kaufpreises, ein Gesellschafterwechsel oder die Rückzahlung von Kapital. Diese sechs Punkte prüfen wir bei jeder Struktur.

Steuerliches Einlagekonto

Einlagen kommen steuerfrei zurück. Was Sie über das Stammkapital hinaus eingelegt haben, wird festgeschrieben und kann ohne Kapitalertragsteuer zurückfließen. Aber: feste Verwendungsreihenfolge (zuerst der ausschüttbare Gewinn) und die Bescheinigungsfalle — fehlt die Steuerbescheinigung rechtzeitig, gilt die Verwendung unwiderruflich als mit null bescheinigt.

§ 27 KStG
Nachfolge & Verwaltungsvermögen

85 % oder 100 % Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen. Die 90-%-Grenze ist der teuerste Fehler: Übersteigt das Verwaltungsvermögen 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung vollständig — genau das passiert einer Holding, in der Liquidität geparkt wurde. Junges Verwaltungsvermögen wird nie verschont; dazu Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.

§§ 13a, 13b ErbStG
Verlustuntergang

Über 50 % Anteilsübertragung an einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren lässt Verlust- und Zinsvorträge vollständig untergehen. Ausgenommen sind Umstrukturierungen im Konzern und Übertragungen bis zur Höhe stiller Reserven. Auf Antrag hilft der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG) — fristgebunden mit der Steuererklärung.

§ 8c / § 8d KStG
Zinsschranke

Abzug begrenzt auf 30 % des steuerlichen EBITDA, sobald der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von drei Millionen Euro erreicht. Escape-Klausel und EBITDA-Vortrag entschärfen den Effekt, müssen aber dokumentiert werden. Beim Debt-Push-down auf die operative Tochter prüft die Betriebsprüfung zusätzlich die Fremdüblichkeit des Zinssatzes.

§ 4h EStG, § 8a KStG
Betriebsaufspaltung

Sachliche und personelle Verflechtung: Wer eine wesentliche Betriebsgrundlage — typischerweise das Betriebsgrundstück — an die eigene GmbH verpachtet und beide Unternehmen beherrscht, macht aus der Vermietung einen Gewerbebetrieb. Folge: Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens und bei Wegfall der Verflechtung die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Gezielt vermeidbar oder nutzbar — vor der ersten Mietvertragsunterschrift.

Richterrecht, H 15.7 EStH
Familienholding

Bewertung zum heutigen Wert. Wer Kindern früh Anteile schenkt, überträgt den künftigen Wertzuwachs mit — bei Freibeträgen von 400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre. Stimmrechte bleiben bei Ihnen über stimmrechtslose Anteile, Nießbrauch oder Poolvereinbarung. Minderjährige brauchen einen Ergänzungspfleger und familiengerichtliche Genehmigung; Angehörigenverträge müssen fremdüblich und tatsächlich durchgeführt sein.

§ 15 AO, § 42 AO
Was die Werbeversprechen verschweigen

Wo die Holding nicht hilft — oder schadet.

Die Struktur ist ein Werkzeug, kein Allheilmittel. Diese Punkte prüfen wir, bevor wir eine Holding empfehlen:

Verluste sind gesperrt

Was bei Gewinnen zu 95 % freigestellt wird, ist bei Verlusten spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile bleiben nach § 8b Abs. 3 KStG außer Ansatz. Auch Ausfälle von Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung.

Norm: § 8b Abs. 3 KStG

Grunderwerbsteuer bei Immobilien

Hält die operative Gesellschaft Grundbesitz, kann die Anteilsübertragung auf die Holding Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG — Schwelle 90 % innerhalb von zehn Jahren). Das wird vor jeder Umstrukturierung geprüft.

Norm: § 1 GrEStG

Verdeckte Gewinnausschüttung

Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehalt, Managementumlagen, Darlehen, Mieten — müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sonst korrigiert die Betriebsprüfung und die Steuerersparnis kehrt sich um.

Norm: § 8 Abs. 3 KStG

Wegzug wird teuer

Bei einem Umzug ins Ausland greift die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Die stillen Reserven der Anteile gelten als realisiert. Innerhalb der EU/EWR gibt es eine Ratenzahlung über sieben Jahre, aber keine dauerhafte Stundung mehr.

Norm: § 6 AStG

Ausländische Töchter

Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Tochter können der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG unterliegen — die Abschirmwirkung entfällt dann.

Norm: §§ 7–14 AStG

Doppelte Kosten, doppelte Fristen

Zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Offenlegungen, sechs Steuererklärungen. Bei kleinen Gewinnen frisst dieser Aufwand den Vorteil auf — der Rechner oben zeigt Ihnen die Grenze.

Praxis: Break-even
SituationOhne HoldingMit Holding
Gewinn wird privat verbrauchtbesserKosten ohne Nutzen
Gewinn wird reinvestiert26,375 %≈ 1,5 %
Verkauf in 1–3 Jahrenmeist besserSperrfrist § 22 UmwStG
Verkauf in 7+ Jahren≈ 28,5 %≈ 1,5 %
Beteiligung unter 10 %26,375 %≈ 29,8 %
Dauerhafte Verlusteflexiblernur mit Organschaft
Immobilie in der GmbHkein GrESt-Risiko§ 1 GrEStG prüfen
Struktur ehrlich prüfen lassen
Vereinfachte Orientierung bei einem Hebesatz von 400 %. Welche Zeile auf Sie zutrifft, klären wir im Erstgespräch — häufig sind es mehrere gleichzeitig. Wir sagen Ihnen auch, wenn die Holding in Ihrem Fall nur Kosten verursacht.
So läuft es bei uns ab

Von der Vorteilsrechnung zur fertigen Struktur — in fünf Schritten.

So kommen wir zu einer belastbaren Holding-Entscheidung — Ihr Aufwand: Zahlen und Ziele nennen. Den Rest machen wir:

Start
1

Ist-Aufnahme

Wir erfassen Beteiligungsverhältnisse, Gewinne, Entnahmebedarf und Ihre Pläne für Reinvestition oder Verkauf.

Sie · DatenAnalyse
Rechnung
2

Vorteilsrechnung

Wir rechnen mit und ohne Holding über mehrere Jahre — inklusive Exit-Szenario, Kosten und Break-even.

Wir · Modell§ 8b KStG
Entscheidung
3

Weg festlegen

Anteilstausch, Bargründung oder bewusst keine Holding — mit Blick auf Sperrfristen, Grunderwerbsteuer und Ihre Zeitachse.

Wir · Empfehlung§ 21 UmwStG
Umsetzung
4

Struktur bauen

Gründung, Einbringungsvertrag, Notartermin, Handelsregister, steuerliche Anträge und die Buchwertfortführung.

Wir & NotarUmsetzung
Laufend
5

Betreuung beider Gesellschaften

Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise — zum Festpreis.

Wir · Festpreis§ 22 Abs. 3

Festpreis statt Stundensatz. Vorteilsrechnung, Strukturkonzept und die laufende Betreuung beider Gesellschaften zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung; Notar- und Registerkosten kommen als Fremdkosten hinzu. Sie bekommen einen festen Ansprechpartner, einen Wirtschaftsprüfer im Haus für Einbringung und Bewertung und eine Rechtsanwältin im Team für Gesellschaftsvertrag und Umwandlung.

Häufige Fragen

Was Sie zur Holding wissen sollten.

Wie viel Steuern spart eine Holding wirklich?
Auf dem Weg von der Tochter in die Holding bleiben 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG); effektiv verbleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer beim direkten Zufluss an Sie privat. Aber Vorsicht vor der Schlagzeile: Das ist eine Steuerstundung. Sobald Sie das Geld aus der Holding privat entnehmen, fällt die Abgeltungsteuer nach. Der echte Vorteil entsteht nur für Beträge, die reinvestiert werden — oder beim Verkauf der Tochter.
Ab welcher Beteiligungsquote greift die Steuerfreiheit?
Für Dividenden gelten zwei Schwellen: körperschaftsteuerlich mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG), gewerbesteuerlich mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Wer darunter liegt, zahlt teilweise oder voll. Für Veräußerungsgewinne gibt es keine Mindestquote — dort sind 95 % immer steuerfrei. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Jahres erfolgt.
Was ist die 5-Prozent-Schachtelstrafe?
§ 8b Abs. 5 KStG (für Dividenden) und § 8b Abs. 3 KStG (für Veräußerungsgewinne) unterstellen pauschal, dass 5 % der steuerfreien Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Dieser Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag — unabhängig davon, ob tatsächlich Aufwand angefallen ist. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das 5 % × 29,825 % = 1,49 % Effektivbelastung.
Kann ich eine Holding über meine bestehende GmbH setzen?
Ja — üblicherweise über einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Sie gründen eine neue Holding-GmbH und bringen Ihre Anteile an der operativen GmbH gegen Gewährung neuer Anteile ein. Auf Antrag wird der Buchwert fortgeführt, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Voraussetzung: Die Holding erhält die Stimmrechtsmehrheit. Der Vorgang ist notariell zu beurkunden.
Was bedeutet die 7-Jahres-Sperrfrist?
Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Anteilstausch, wird rückwirkend im Einbringungsjahr ein Einbringungsgewinn II versteuert (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Er mindert sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel — nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Zusätzlich müssen Sie bis zum 31. Mai jedes Jahres nachweisen, dass die Anteile noch gehalten werden (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
Lohnt sich eine Holding auch bei kleinen Gewinnen?
Meistens nicht. Die zweite Gesellschaft kostet laufend Buchhaltung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen und die Offenlegung — realistisch 1.500 bis 3.500 € im Jahr, dazu einmalig Notar- und Gründungskosten. Diesem Aufwand muss ein Steuervorteil gegenüberstehen, und der entsteht nur auf reinvestierten Gewinnen. Wer alles privat entnimmt, spart nichts. Der Rechner oben zeigt Ihnen den Break-even für Ihre Zahlen.
Kann die Holding Verluste der Tochter nutzen?
Nur mit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft: finanzielle Eingliederung mit Stimmrechtsmehrheit plus ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag (§§ 14, 17 KStG). Der Preis: Die 95 %-Freistellung entfällt für abgeführte Gewinne und die Holding muss Verluste ausgleichen. Ohne Organschaft bleibt jede Gesellschaft steuerlich für sich.
Was passiert beim Verkauf der operativen GmbH?
Hier zeigt die Struktur ihre größte Wirkung. Verkauft die Holding, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — effektiv rund 1,5 %. Verkaufen Sie privat und halten mindestens 1 %, greift § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, effektiv rund 28,5 %. Bei einem Gewinn von 2 Mio. € ist das ein Unterschied von über einer halben Million. Aber: Der Kaufpreis liegt danach in der Holding — private Entnahme kostet erneut 26,375 %.
Kann die Holding eine UG sein?
Ja. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und damit voll § 8b-fähig — mit 1 € Stammkapital gründbar. Zu beachten ist die gesetzliche Rücklage: 25 % des Jahresüberschusses müssen thesauriert werden, bis 25.000 € erreicht sind (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Bei einer reinen Vermögensholding, die ohnehin nicht ausschüttet, stört das selten. Für den Auftritt gegenüber Banken ist eine GmbH meist die bessere Wahl.
Darf die Holding Immobilien oder Wertpapiere halten?
Ja — genau darin liegt der Reinvestitionsvorteil. Für Immobilien kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Gewerbesteuer auf Mieterträge vermeiden, verlangt aber ausschließliche Vermögensverwaltung — eine gleichzeitige aktive Holdingtätigkeit kann sie gefährden. Bei Aktien und Fonds gelten wieder § 8b KStG bzw. das InvStG; Zinserträge und Erträge aus anderen Anlagen sind hingegen voll steuerpflichtig.
Erkennt das Finanzamt jede Holding an?
Die Struktur als solche ist völlig legal und millionenfach gelebte Praxis. Kritisch wird es bei Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), wenn eine Konstruktion ohne außersteuerlichen Grund allein Steuern vermeidet, sowie bei verdeckten Gewinnausschüttungen aus nicht fremdüblichen Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehälter, Managementumlagen, Darlehen, Mieten. Wir dokumentieren diese Verträge von Beginn an prüfungsfest.
Was kostet Aufbau und Betreuung bei OnlineBilanz?
Ein erstes Gespräch mit grober Einordnung ist kostenlos. Für die Vorteilsrechnung, das Strukturkonzept und die Begleitung der Einbringung vereinbaren wir einen transparenten Festpreis, ohne Stundensatz; Notar- und Registerkosten kommen als Fremdkosten hinzu. Die laufende Betreuung beider Gesellschaften — Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und Sperrfrist-Nachweise — übernehmen wir anschließend ebenfalls zum Festpreis.
Unsere Berufsträger

Ihre Struktur, persönlich verantwortet.

Kein anonymer Rechner: Hinter jeder Strukturempfehlung und jeder Einbringung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet Bewertung und Einbringung: die Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG, die Bewertung der eingebrachten Anteile und die Abschlüsse beider Gesellschaften.

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Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Rechnet die Vorteilsrechnung mit Ihren echten Zahlen — § 8b-Behandlung, Beteiligungsquoten, Organschaft, Exit-Szenario und die laufenden Erklärungen beider Gesellschaften.

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Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt die rechtliche Seite: Einbringungs- und Gesellschaftsverträge, Gewinnabführungsvertrag, Nachfolgeregelungen und die Gestaltung der Leistungsbeziehungen im Verbund.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Holdingbesteuerung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen, Verwaltungsanweisungen und Urteile bestimmen, ob und wie Ihre Struktur steuerlich funktioniert. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts.

§ 8b Abs. 1 KStGSteuerfreie Bezüge — die Grundnorm der HoldingbesteuerungVolltext ↗ § 8b Abs. 2 KStGVeräußerungsgewinne — ohne Mindestbeteiligung, ohne HaltefristVolltext ↗ § 8b Abs. 3 KStG5 % beim Exit & Abzugsverbot für Verluste und DarlehensausfälleVolltext ↗ § 8b Abs. 4 KStGStreubesitzdividenden — Mindestquote 10 % zu JahresbeginnVolltext ↗ § 8b Abs. 5 KStGSchachtelstrafe — 5 % nicht abziehbare BetriebsausgabenVolltext ↗ § 9 Nr. 2a GewStGGewerbesteuerliches Schachtelprivileg ab 15 % BeteiligungVolltext ↗ § 8 Nr. 5 GewStGHinzurechnung, wenn § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt istVolltext ↗ § 9 Nr. 1 S. 2 GewStGErweiterte Kürzung — nur bei ausschließlicher GrundbesitzverwaltungVolltext ↗ § 21 UmwStGAnteilstausch — Buchwertansatz bei StimmrechtsmehrheitVolltext ↗ § 22 Abs. 2, 3 UmwStGSperrfrist 7 Jahre & jährlicher Nachweis bis 31. MaiVolltext ↗ §§ 14, 17 KStGOrganschaft — Gewinnabführungsvertrag & ErgebniszurechnungVolltext ↗ § 8 Abs. 3 S. 2 KStGVerdeckte Gewinnausschüttung — Fremdvergleich im VerbundVolltext ↗ § 27 KStGSteuerliches Einlagekonto — steuerfreie EinlagenrückgewährVolltext ↗ § 8c · § 8d KStGVerlustuntergang & fortführungsgebundener VerlustvortragVolltext ↗ § 4h EStG · § 8a KStGZinsschranke — 30 % EBITDA, Freigrenze 3 Mio. €Volltext ↗ § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStGUmsatzsteuerliche Organschaft & UnternehmereigenschaftVolltext ↗ § 17 EStGPrivatverkauf ab 1 % — Teileinkünfteverfahren mit 60 %Volltext ↗ § 3 Nr. 40 · § 32d EStGAbgeltungsteuer 25 % oder Teileinkünfteverfahren auf AntragVolltext ↗ § 44a Abs. 5 EStGKapitalertragsteuer & Dauerüberzahler-BescheinigungVolltext ↗ §§ 13a, 13b ErbStGVerschonung von Betriebsvermögen & die 90-%-GrenzeVolltext ↗ § 6 AStGWegzugsbesteuerung — Anteile ab 1 % gelten als veräußertVolltext ↗ §§ 7–14 AStGHinzurechnungsbesteuerung passiver ausländischer EinkünfteVolltext ↗ § 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStGGrunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung — Schwelle 90 %Volltext ↗ § 42 AOGestaltungsmissbrauch — Strukturen brauchen wirtschaftliche GründeVolltext ↗
Stand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Steuersätze, Quoten und Verwaltungsanweisungen ändern sich; die genannten Werte sind vereinfachte Richtgrößen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Struktur klären wir persönlich.

Holding aufbauen — wenn sie sich rechnet.
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Holding prüfen lassen?Festpreis · § 8b KStG · Ausschüttung, Exit & Sperrfristen
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