Holding-Steuerrechner — was die Struktur wirklich spart.
Zwischen Ihnen und der operativen GmbH steht eine zweite Kapitalgesellschaft — und plötzlich sind Ausschüttungen und Verkaufserlöse zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Effektiv bleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer. Aber: Die Befreiung hängt an Beteiligungsquoten (10 % / 15 %), an Sperrfristen (§ 22 UmwStG) — und sie ist eine Stundung, kein Geschenk. Rechnen Sie unten nach, ob sich das für Sie trägt.
Was eine Holding steuerlich überhaupt ist.
„Holding" ist keine Rechtsform. Es ist eine Beteiligungsstruktur: Eine Kapitalgesellschaft hält die Anteile an einer anderen. Steuerlich passieren dadurch genau drei Dinge:
- Dividende ab 15 %
- ≈ 1,5 % Steuer
- Dividende unter 10 %
- ≈ 30 % Steuer
- Exit über Holding
- ≈ 1,5 % Steuer
- Unser Part
- rechnen, bauen, betreuen
Der Holding-Steuerrechner.
Tragen Sie den Gewinn Ihrer operativen GmbH, den Hebesatz, Ihre Beteiligungsquote und Ihr Ausschüttungsverhalten ein — dazu optional einen geplanten Exit. Der Rechner stellt die Struktur mit Holding der Direktbeteiligung ohne Holding gegenüber: laufend, beim Verkauf und nach Abzug der Kosten der zweiten Gesellschaft.
Der Hebesatz steht im Gewerbesteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Deutschlandweit liegt er meist zwischen 250 % (Gemeinden im Umland) und 580 % (Großstädte); die Messzahl beträgt einheitlich 3,5 %.
Maßgebend ist die Quote zu Beginn des Kalenderjahres bzw. Erhebungszeitraums. Unter 10 % entfällt die Körperschaftsteuerbefreiung vollständig (§ 8b Abs. 4 KStG), unter 15 % wird die Dividende gewerbesteuerlich hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Für Veräußerungsgewinne gelten diese Grenzen nicht.
Der Anteil des Gewinns nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, den die operative GmbH ausschüttet.
Hier entscheidet sich alles. Was Sie privat verbrauchen, kostet in beiden Strukturen dieselbe Abgeltungsteuer. Der Holding-Vorteil entsteht nur für den Teil, der im Unternehmensverbund bleibt und weiterarbeitet.
Zweite Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, Offenlegung im Bundesanzeiger. Einmalige Gründungs- und Notarkosten sind hier nicht enthalten.
Bei der GmbH-Gründung meist das eingezahlte Stammkapital. Ohne Verkaufsabsicht setzen Sie den Verkaufspreis auf 0 — der Rechner blendet den Exit-Vergleich dann aus.
Nur relevant für den Verkauf ohne Holding: Anteile im Privatvermögen ab 1 % fallen unter § 17 EStG und werden im Teileinkünfteverfahren besteuert — 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Gerechnet wird mit Körperschaftsteuer 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf und Gewerbesteuer aus Messzahl 3,5 % × Hebesatz; Ausschüttungen an natürliche Personen mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli (26,375 %). Die Steuerfreistellung nach § 8b KStG wird mit der 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben abgebildet. Nicht abgebildet sind: Kirchensteuer, Verlustvorträge, Organschaft, Teileinkünfteverfahren auf Ausschüttungen (§ 32d Abs. 2 EStG), Zinsschranke, Grunderwerbsteuer, die Wirkung von Sperrfristen nach § 22 UmwStG sowie die Abzugsfähigkeit der Holdingkosten. Ihre belastbare Rechnung machen wir mit Ihren echten Zahlen.
Ziehen Sie den zweiten Regler auf 100 % — und der Vorteil verschwindet. Wer alles privat entnimmt, zahlt mit Holding sogar minimal mehr (die 5 %-Schachtelstrafe kommt oben drauf) und trägt zusätzlich die Kosten der zweiten Gesellschaft. Ziehen Sie ihn auf 0 %, kippt das Bild vollständig: Aus 26,375 % werden rund 1,5 %, und das gesparte Kapital arbeitet weiter. Die Holding ist ein Reinvestitions- und Exit-Instrument, kein Konsumvehikel.
Warum 95 % steuerfrei bleiben — und 5 % nicht.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird. Deshalb stellt § 8b KStG Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften frei. Gleichzeitig unterstellt er pauschal 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben — die sogenannte Schachtelstrafe.
Ohne Holding — direkt an Sie
Mit Holding — reinvestiert
Dividenden
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz — die Ausschüttung der Tochter kommt steuerfrei in der Holding an.
5 % Schachtelstrafe
Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Sie erhöhen Einkommen und Gewerbeertrag.
Streubesitzgrenze
Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, gilt die Freistellung nicht — die Dividende ist voll körperschaftsteuerpflichtig.
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Das ist der Exit-Hebel.
Die Kehrseite
Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile sind spiegelbildlich nicht abziehbar. Auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung bleiben unberücksichtigt.
Schachtelprivileg
Gewerbesteuerlich wird die Dividende nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt — sonst greift die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.
So rechnet sich die 1,5 %. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 %, die Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 0,825 % Solidaritätszuschlag — zusammen 29,825 %. Angewendet auf die 5 %-Schachtelstrafe ergibt das 1,49 % Effektivbelastung der Ausschüttung. Bei einem Hebesatz von 250 % sinkt sie auf rund 1,25 %, bei 580 % steigt sie auf rund 1,80 %.
10 %, 15 % — zwei Zahlen entscheiden alles.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben unterschiedliche Mindestquoten, und beide messen sie zu Beginn des jeweiligen Zeitraums. Wer im Laufe des Jahres aufstockt, profitiert erst im Folgejahr — ein Fehler, der bei Beteiligungserwerben regelmäßig Geld kostet.
Streubesitz
Keine Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG, zusätzlich Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividende wird in der Holding voll besteuert — wie ein normaler Ertrag.
Teilweise begünstigt
Körperschaftsteuerlich 95 % frei, gewerbesteuerlich aber volle Hinzurechnung — das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verlangt 15 %. Ergebnis: Gewerbesteuer auf die gesamte Dividende.
Voll begünstigt
Freistellung nach § 8b KStG und Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Nur die 5 %-Schachtelstrafe unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer — der Regelfall bei 100 %-Töchtern.
| Sachverhalt | Holding-GmbH | Natürliche Person (Privatvermögen) |
|---|---|---|
| Dividende ab 15 % Beteiligung | ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, 5 % Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 1, 5 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG) | 26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Soli, alternativ Teileinkünfteverfahren auf Antrag (§ 32d Abs. 2 EStG) |
| Dividende unter 10 % | ≈ 29,8 % — volle KSt und GewSt (§ 8b Abs. 4 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG) | 26,375 % — unverändert Abgeltungsteuer |
| Verkauf der Anteile | ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, ohne Mindestquote und Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) | ≈ 28,5 % bei Beteiligung ab 1 %: Teileinkünfteverfahren, 60 % zum persönlichen Satz (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG) |
| Verluste aus Anteilsverkauf | nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) — auch Teilwertabschreibungen bleiben außer Ansatz | zu 60 % abziehbar im Rahmen des § 17 EStG, sonst beschränkter Verlustausgleich |
| Verlustverrechnung im Verbund | nur mit Organschaft: Gewinnabführungsvertrag ≥ 5 Jahre und finanzielle Eingliederung (§§ 14, 17 KStG) | keine Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft möglich |
| Reinvestition des Gewinns | aus fast unversteuertem Kapital — Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen in der Holding | nur aus dem Netto nach 26,375 % — rund ein Viertel weniger Anlagekapital |
| Haftung & Vermögensschutz | ausgeschüttete Liquidität liegt außerhalb der operativen Risikosphäre | Gewinne bleiben im operativen Haftungsverbund, solange nicht entnommen |
| Laufender Aufwand | zweite Gesellschaft — Buchführung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen, Offenlegung | kein zusätzlicher Aufwand |
Drei Typen — und nur einer zieht Vorsteuer.
„Holding" ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Funktionsbeschreibung. Steuerlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, was die Muttergesellschaft tatsächlich tut: Nur wer aktiv in das Management der Töchter eingreift, ist Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG — und darf die Vorsteuer aus Beratungs-, Gründungs- und Beteiligungskosten ziehen. Bei sechsstelligen Transaktionskosten sind das schnell fünfstellige Beträge.
Reine Finanzholding
nicht unternehmerischHält Anteile, sonst nichts
- Ertragsteuerlich voll begünstigt — § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG gelten unabhängig davon, ob die Holding aktiv ist.
- Kein Vorsteuerabzug. Das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen ist nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit — Beratungs- und Gründungskosten kosten Sie brutto.
- Keine umsatzsteuerliche Organschaft möglich — die wirtschaftliche Eingliederung fehlt.
Geschäftsleitende Holding
§ 2 UStGDer Regelfall in einer sauber gebauten Struktur
- Voller Vorsteuerabzug — wer entgeltliche Leistungen an die Töchter erbringt (Geschäftsführung, Buchhaltung, IT, Einkauf), ist Unternehmerin und zieht Vorsteuer aus Eingangsleistungen.
- Umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG möglich: Innenumsätze zwischen Mutter und Tochter sind nicht steuerbar, es gibt nur eine Voranmeldung.
- Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft — die finanzielle Eingliederung ist ohnehin vorhanden, ein Gewinnabführungsvertrag ergänzt sie.
- Fremdvergleich zwingend. Managementumlagen müssen dem entsprechen, was ein fremder Dritter berechnen würde — sonst verdeckte Gewinnausschüttung.
Vermögensverwaltende Holding
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStGImmobilien, Wertpapiere, Beteiligungen
- Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes: Der Gewerbeertrag aus der Immobilienverwaltung wird vollständig gekürzt — im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer plus Soli statt rund 30 %.
- Die Ausschließlichkeitsfalle. Schon eine einzige schädliche Nebentätigkeit — Betriebsvorrichtungen mitvermietet, gewerblicher Handel, Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft — lässt die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen.
- Erbschaftsteuerlich kritisch: Vermietete Immobilien und Wertpapiere zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen und können die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG kippen.
Diese Weiche wird zu früh gestellt und zu selten überprüft. Wer die Holding als leere Hülle gründet und später Beratungskosten für einen Unternehmensverkauf trägt, verliert die Vorsteuer daraus endgültig — rückwirkend lässt sich die Unternehmereigenschaft nicht herstellen. Wir prüfen deshalb vor der Gründung, welcher Typ zu Ihrem Vorhaben passt, und legen die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter und Tochter schriftlich und fremdüblich fest. Steht die Struktur bereits und geht es um die laufende Betreuung, finden Sie alles dazu auf unserer Seite Buchhaltung & Jahresabschluss der Holding.
Wie die Holding über Ihre GmbH kommt.
Wer bei null anfängt, gründet einfach zwei Gesellschaften. Schwieriger ist der Nachbau über eine bestehende GmbH: Ihre Anteile sind privat gehalten und tragen stille Reserven. Würden Sie sie schlicht verkaufen, wäre der volle Gewinn nach § 17 EStG zu versteuern. Das Umwandlungssteuerrecht bietet deshalb einen steuerneutralen Weg.
Qualifizierter Anteilstausch
§ 21 UmwStGDer Standardweg bei bestehender operativer GmbH
- Buchwertansatz auf Antrag — Sie bringen Ihre GmbH-Anteile in die neue Holding ein und erhalten dafür neue Anteile; stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
- Voraussetzung: Die Holding erhält nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter (qualifizierter Anteilstausch).
- 7-Jahres-Sperrfrist — ein Verkauf innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
- Jährliche Nachweispflicht — bis zum 31. Mai jedes Jahres ist der Verbleib der Anteile nachzuweisen; sonst gilt die Sperrfrist als verletzt (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
- Notarielle Beurkundung und Sacheinlageprüfung nötig — mit Bewertung der eingebrachten Anteile.
Bargründung & Neuaufbau
§ 2 GmbHGDer saubere Weg, wenn das operative Geschäft neu startet
- Keine Sperrfrist, keine Nachweispflichten — die Struktur steht von Anfang an richtig.
- Günstig — zwei Bargründungen, keine Bewertungsgutachten, keine Sacheinlageprüfung.
- UG als Holding möglich — 1 € Stammkapital, aber Thesaurierungspflicht von 25 % des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
- Nur vor dem Start — sobald die operative Gesellschaft Werte trägt, führt kein Weg mehr an der Einbringung vorbei.
- Zwei Stammkapitalien — bei zwei GmbHs 25.000 € je Gesellschaft, davon mindestens die Hälfte einzuzahlen.
Die Sperrfrist ist der häufigste Fehler. Wer eine Holding baut, weil ein Verkauf ansteht, kommt oft zu spät: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn II besteuert — der sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel mindert. Nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Die Struktur braucht deshalb Vorlauf. Zwei weitere Stolperfallen: die jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Immobilien hält (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).
Die Organschaft — und warum sie nicht immer will.
Holding und Tochter sind steuerlich zwei getrennte Subjekte. Macht die eine Verlust und die andere Gewinn, hilft das zunächst niemandem. Nur die körperschaftsteuerliche Organschaft führt das Ergebnis der Tochter beim Organträger zusammen — mit strengen Voraussetzungen.
Voraussetzungen der Organschaft
§§ 14, 17 KStG · alle Punkte müssen erfüllt sein
- Finanzielle Eingliederung — der Organträger hält vom Beginn des Wirtschaftsjahres an die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft.
- Gewinnabführungsvertrag — abgeschlossen auf mindestens fünf Jahre, notariell nicht erforderlich, aber Zustimmungsbeschluss und Handelsregistereintragung.
- Tatsächliche Durchführung — der Vertrag muss während der gesamten Laufzeit gelebt werden; ein Formfehler kippt die Organschaft rückwirkend.
- Verlustübernahme — Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ist zwingend (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG).
Was gegen die Organschaft spricht
Die Kehrseite der Ergebniszusammenführung
- Die 95 %-Freistellung entfällt — abgeführte Gewinne sind kein § 8b-Fall mehr; sie laufen als Ergebnis direkt in die Holding.
- Verlustübernahmepflicht — die Holding muss Verluste der Tochter ausgleichen, was die Abschirmwirkung schwächt.
- Fünf Jahre Bindung — eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund lässt die Organschaft von Anfang an scheitern.
- Hoher Formalismus — Vertrag, Beschlüsse, Eintragung und jährliche korrekte Durchführung; Fehler werden in der Betriebsprüfung teuer.
Unsere Faustregel: Eine reine Vermögens-Holding über einer stabil profitablen Tochter braucht keine Organschaft — die 95 %-Freistellung ist der bessere Weg. Sinnvoll wird sie, wenn dauerhaft Verluste in einer Gesellschaft und Gewinne in der anderen anfallen, etwa bei einem verlustträchtigen Neugeschäft neben einem etablierten Betrieb, oder wenn die Holding erhebliche Finanzierungskosten trägt.
Sechs Themen, die über den Rechner hinausgehen.
Der Rechner oben zeigt die laufende Steuerlast. Über den tatsächlichen Erfolg einer Holding entscheiden aber meistens andere Fragen: die Nachfolge, die Finanzierung des Kaufpreises, ein Gesellschafterwechsel oder die Rückzahlung von Kapital. Diese sechs Punkte prüfen wir bei jeder Struktur.
Steuerliches Einlagekonto
§ 27 KStGGeld steuerfrei aus der Holding zurückholen
- Einlagen kommen steuerfrei zurück. Was Sie über das Stammkapital hinaus eingelegt haben, wird auf dem steuerlichen Einlagekonto festgeschrieben und kann später ohne Kapitalertragsteuer an Sie zurückfließen.
- Verwendungsreihenfolge. Zuerst gilt immer der ausschüttbare Gewinn als verwendet; erst wenn dieser aufgebraucht ist, greift das Einlagekonto. Eine freie Wahl gibt es nicht.
- Die Bescheinigungsfalle. Wird die Steuerbescheinigung über die Einlagenrückgewähr nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung erteilt, gilt die Verwendung unwiderruflich als mit null bescheinigt — die Rückzahlung wird dann endgültig zur steuerpflichtigen Ausschüttung.
Nachfolge & Verwaltungsvermögen
§§ 13a, 13b ErbStGDer teuerste Fehler in der Holding-Praxis
- 85 % oder 100 % Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen — bei der Optionsverschonung vollständig steuerfrei, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
- Die 90-%-Grenze. Übersteigt das Verwaltungsvermögen (Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunst, überhöhte Finanzmittel) 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung vollständig. Genau das passiert einer Holding, in der über Jahre Liquidität geparkt wurde.
- Junges Verwaltungsvermögen — was weniger als zwei Jahre im Betrieb ist, wird nie verschont. Kurz vor der Übertragung umzuschichten funktioniert nicht.
- Lohnsummen- und Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren; ein Verstoß führt zur anteiligen Nachversteuerung.
Verlustuntergang
§ 8c / § 8d KStGBei jedem Gesellschafterwechsel zu prüfen
- Über 50 % Anteilsübertragung an einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren lässt Verlustvorträge und Zinsvorträge vollständig untergehen.
- Konzernklausel — Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns mit derselben dahinterstehenden Person sind ausgenommen; ebenso Übertragungen bis zur Höhe stiller Reserven.
- Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG auf Antrag, wenn derselbe Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird — der Antrag ist fristgebunden und muss mit der Steuererklärung gestellt werden.
Zinsschranke
§ 4h EStG, § 8a KStGWenn die Holding den Kauf finanziert
- Abzug begrenzt auf 30 % des steuerlichen EBITDA, sobald der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von drei Millionen Euro erreicht. Übersteigende Zinsen werden nur vorgetragen.
- Escape-Klausel über den Eigenkapitalvergleich im Konzern und der EBITDA-Vortrag entschärfen den Effekt — beides muss dokumentiert werden.
- Debt-Push-down. Wird die Akquisitionsfinanzierung auf die operative Tochter verlagert, prüft die Betriebsprüfung sowohl die Zinsschranke als auch die Fremdüblichkeit des Zinssatzes.
Betriebsaufspaltung
Richterrecht, H 15.7 EStHDie unfreiwillige Gewerblichkeit
- Sachliche und personelle Verflechtung. Wer eine wesentliche Betriebsgrundlage — typischerweise das Betriebsgrundstück — an die eigene GmbH verpachtet und beide Unternehmen beherrscht, macht aus der Vermietung einen Gewerbebetrieb.
- Folge: Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, die Anteile an der Betriebs-GmbH werden notwendiges Betriebsvermögen — und bei einem späteren Wegfall der Verflechtung droht die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven.
- Gezielt vermeidbar oder gezielt nutzbar — je nach Ziel gestaltet man die Beherrschungsidentität bewusst weg oder hinein. Das gehört vor die erste Mietvertragsunterschrift.
Familienholding
§ 15 AO, § 42 AOAnteile für Kinder — früh und günstig
- Bewertung zum heutigen Wert. Wer Kindern früh Anteile an der Holding schenkt, überträgt den künftigen Wertzuwachs mit — bei Freibeträgen von 400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre.
- Stimmrechte bleiben bei Ihnen — über stimmrechtslose Anteile, Nießbrauchsvorbehalt oder eine Poolvereinbarung im Gesellschaftsvertrag.
- Minderjährige brauchen einen Ergänzungspfleger und familiengerichtliche Genehmigung; Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen zivilrechtlich wirksam, fremdüblich und tatsächlich durchgeführt sein.
Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem Steueränderungsgesetz 2025 fällt der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 von 15 % auf 14 % und danach jährlich um einen weiteren Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032. Für die Holding heißt das: Der Vorteil der Thesaurierung im Verbund wird größer, die Ausschüttung an die Privatperson bleibt unverändert bei 26,375 %. Der Rechner oben arbeitet bewusst mit dem heute geltenden Satz von 15 % — bei langfristigen Strukturentscheidungen rechnen wir beide Szenarien.
Wo die Holding nicht hilft — oder schadet.
Die Struktur ist ein Werkzeug, kein Allheilmittel. Diese Punkte prüfen wir, bevor wir eine Holding empfehlen:
- Verluste sind gesperrt. Was bei Gewinnen zu 95 % freigestellt wird, ist bei Verlusten spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile bleiben nach § 8b Abs. 3 KStG außer Ansatz. Auch Ausfälle von Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung.
- Grunderwerbsteuer bei Immobilien. Hält die operative Gesellschaft Grundbesitz, kann die Anteilsübertragung auf die Holding Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG — Schwelle 90 % innerhalb von zehn Jahren). Das wird vor jeder Umstrukturierung geprüft.
- Verdeckte Gewinnausschüttung. Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehalt, Managementumlagen, Darlehen, Mieten — müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sonst korrigiert die Betriebsprüfung und die Steuerersparnis kehrt sich um.
- Wegzug wird teuer. Bei einem Umzug ins Ausland greift die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Die stillen Reserven der Anteile gelten als realisiert. Innerhalb der EU/EWR gibt es eine Ratenzahlung über sieben Jahre, aber keine dauerhafte Stundung mehr.
- Ausländische Töchter. Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Tochter können der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG unterliegen — die Abschirmwirkung entfällt dann.
- Doppelte Kosten, doppelte Fristen. Zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Offenlegungen im Bundesanzeiger, sechs Steuererklärungen. Bei kleinen Gewinnen frisst dieser Aufwand den Vorteil auf — der Rechner oben zeigt Ihnen die Grenze.
Die Eckwerte, die über den Vorteil entscheiden.
Quoten, Prozentsätze, Fristen — alle prüfen wir vor der Empfehlung, von der Beteiligungshöhe bis zum Zeitpunkt des geplanten Exits.
Von der Vorteilsrechnung zur fertigen Struktur — in fünf Schritten.
So kommen wir zu einer belastbaren Holding-Entscheidung — Ihr Aufwand: Zahlen und Ziele nennen. Den Rest machen wir:
Ist-Aufnahme
Wir erfassen Beteiligungsverhältnisse, Gewinne, Entnahmebedarf und Ihre Pläne für Reinvestition oder Verkauf.
Sie · Daten AnalyseVorteilsrechnung
Wir rechnen mit und ohne Holding über mehrere Jahre — inklusive Exit-Szenario, Kosten und Break-even.
Wir · Modell § 8b KStGWeg festlegen
Anteilstausch, Bargründung oder bewusst keine Holding — mit Blick auf Sperrfristen, Grunderwerbsteuer und Ihre Zeitachse.
Wir · Empfehlung § 21 UmwStGStruktur bauen
Gründung, Einbringungsvertrag, Notartermin, Handelsregister, steuerliche Anträge und die Buchwertfortführung.
Wir & Notar UmsetzungBetreuung beider
Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise — zum Festpreis.
Wir · Festpreis § 22 Abs. 3Holding aufbauen — mit Rechnung statt Bauchgefühl.
Ihre Struktur, persönlich verantwortet.
Kein anonymer Rechner: Hinter jeder Strukturempfehlung und jeder Einbringung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

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Verantwortet die Vorteilsrechnung, die Bewertung der eingebrachten Anteile und die Beurteilung von § 8b KStG, Sperrfristen und Organschaft.

Steuert die laufende Umsetzung — Buchhaltung und Jahresabschlüsse beider Gesellschaften, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise.

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Auf welchen Vorschriften die Holdingbesteuerung steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Normen, Verwaltungsanweisungen und Urteile bestimmen, ob und wie Ihre Struktur steuerlich funktioniert. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.
Steuerliches Einlagekonto
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen werden gesondert festgestellt; ihre Rückgewähr ist beim Gesellschafter steuerfrei. Die Verwendung folgt einer festen Reihenfolge und setzt eine fristgerechte Steuerbescheinigung voraus.
Verschonung von Betriebsvermögen
85 %- bzw. 100 %-Verschonung für begünstigtes Vermögen, mit Verwaltungsvermögenstest (90 %-Grenze), Lohnsummenregelung und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.
Verlustuntergang
Übertragung von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerberkreis lässt nicht genutzte Verluste untergehen; Ausnahmen für Konzernfälle und stille Reserven.
Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Auf Antrag bleiben Verluste erhalten, wenn derselbe Geschäftsbetrieb seit drei Jahren unverändert fortgeführt wird und kein schädliches Ereignis eintritt.
Zinsschranke
Zinsaufwand ist nur bis 30 % des steuerlichen EBITDA abziehbar, sofern der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von 3 Mio. € erreicht; Zins- und EBITDA-Vortrag sowie Escape-Klausel sind zu prüfen.
Erweiterte Kürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, kürzen den darauf entfallenden Gewerbeertrag vollständig — jede schädliche Nebentätigkeit lässt die Begünstigung für das gesamte Jahr entfallen.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung bilden Mutter und Tochter ein Unternehmen: Innenumsätze sind nicht steuerbar, der Organträger meldet für den Kreis an.
Wegzugsbesteuerung
Bei Wegzug ins Ausland gelten die Anteile ab 1 % Beteiligung als veräußert; die stillen Reserven sind zu versteuern, innerhalb der EU/EWR auf Antrag in sieben Jahresraten.
Hinzurechnungsbesteuerung
Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft werden dem inländischen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet — die Abschirmwirkung entfällt.
Steuerfreie Bezüge
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz — die Grundnorm der Holdingbesteuerung.
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Der zentrale Hebel für den Unternehmensverkauf.
5 % und Verlustverbot
5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben; Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen und Darlehensausfälle ab 25 % Beteiligung sind nicht abziehbar.
Streubesitzdividenden
Die Freistellung gilt nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn erfolgt.
Schachtelstrafe
Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen — unabhängig davon, ob tatsächlich Aufwand entstanden ist.
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Kürzung der Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.
Hinzurechnung
Nach § 8b KStG außer Ansatz bleibende Gewinnanteile werden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.
Anteilstausch
Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft; auf Antrag Ansatz zum Buchwert, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung die Stimmrechtsmehrheit hat.
Sperrfrist & Nachweis
Veräußerung innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr. Jährlicher Nachweis bis 31. Mai ist Pflicht.
Organschaft
Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger bei finanzieller Eingliederung und einem auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen, tatsächlich durchgeführten Gewinnabführungsvertrag.
Privatverkauf ab 1 %
Die Veräußerung von Anteilen aus dem Privatvermögen bei einer Beteiligung von mindestens 1 % führt zu gewerblichen Einkünften — besteuert im Teileinkünfteverfahren mit 60 %.
Teileinkünfte & Abgeltung
Ausschüttungen an natürliche Personen: 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli — oder auf Antrag Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung ab 25 % bzw. ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit.
Kapitalertragsteuer
Die Tochter muss auf Ausschüttungen 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten; die Holding kann sie anrechnen oder mit einer Dauerüberzahler-Bescheinigung vom Einbehalt befreit werden.
Wegzugsbesteuerung
Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gelten Anteile ab 1 % als veräußert; innerhalb der EU/EWR ist die Steuer in sieben Jahresraten zu entrichten.
Hinzurechnungsbesteuerung
Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft werden dem inländischen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet — die Abschirmwirkung entfällt.
Grunderwerbsteuer
Übergehen mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren, löst dies Grunderwerbsteuer aus — auch bei konzerninternen Umstrukturierungen.
Gestaltungsmissbrauch
Eine unangemessene rechtliche Gestaltung ohne außersteuerlichen Grund wird steuerlich nicht anerkannt. Holdingstrukturen brauchen deshalb eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Gehälter, Umlagen, Darlehen, Mieten — müssen dem Fremdvergleich standhalten, sonst erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur.
Was Sie zur Holding wissen sollten.
Von der Vorteilsrechnung bis zur Sperrfrist. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.
Wie viel Steuern spart eine Holding wirklich? +
Ab welcher Beteiligungsquote greift die Steuerfreiheit? +
Was ist die 5-Prozent-Schachtelstrafe? +
Kann ich eine Holding über meine bestehende GmbH setzen? +
Was bedeutet die 7-Jahres-Sperrfrist? +
Lohnt sich eine Holding auch bei kleinen Gewinnen? +
Kann die Holding Verluste der Tochter nutzen? +
Was passiert beim Verkauf der operativen GmbH? +
Kann die Holding eine UG sein? +
Darf die Holding Immobilien oder Wertpapiere halten? +
Erkennt das Finanzamt jede Holding an? +
Was kostet Aufbau und Betreuung bei OnlineBilanz? +
Holding aufbauen — wenn sie sich rechnet.
Vorteilsrechnung mit Ihren echten Zahlen, Prüfung von Quoten und Sperrfristen, Begleitung der Einbringung und die laufende Betreuung beider Gesellschaften — alles aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ein kostenloses Erstgespräch klärt, ob die Struktur für Sie sinnvoll ist.

