Holding-Steuerrechner —
was die Struktur wirklich spart.
Zwischen Ihnen und der operativen GmbH steht eine zweite Kapitalgesellschaft — und plötzlich sind Ausschüttungen und Verkaufserlöse zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Effektiv bleiben rund 1,5 % statt 26,375 % Abgeltungsteuer. Aber: Die Befreiung hängt an Beteiligungsquoten (10 % / 15 %), an Sperrfristen (§ 22 UmwStG) — und sie ist eine Stundung, kein Geschenk. Rechnen Sie unten nach, ob sich das für Sie trägt.



„Holding" ist keine Rechtsform. Es ist eine Beteiligungsstruktur: Eine Kapitalgesellschaft hält die Anteile an einer anderen. Steuerlich passieren dadurch genau drei Dinge:
Dividenden — 95 % steuerfrei. Gewinnausschüttungen der Tochter an die Holding bleiben zu 95 % außer Ansatz — vorausgesetzt, die Beteiligung erreicht die Mindestquoten (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG).
Verkauf — 95 % steuerfrei. Verkauft die Holding die Anteile an der Tochter, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — ohne Mindestquote und ohne Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG).
Der Haken — nur gestundet. Sobald das Geld die Holding verlässt und bei Ihnen privat ankommt, fallen 26,375 % Abgeltungsteuer an. Der Vorteil entsteht nur, solange reinvestiert wird (§ 32d EStG).
Der Holding-Steuerrechner.
Tragen Sie den Gewinn Ihrer operativen GmbH, den Hebesatz, Ihre Beteiligungsquote und Ihr Ausschüttungsverhalten ein — dazu optional einen geplanten Exit. Der Rechner stellt die Struktur mit Holding der Direktbeteiligung ohne Holding gegenüber: laufend, beim Verkauf und nach Abzug der Kosten der zweiten Gesellschaft.
Der Hebesatz steht im Gewerbesteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Deutschlandweit liegt er meist zwischen 250 % (Gemeinden im Umland) und 580 % (Großstädte); die Messzahl beträgt einheitlich 3,5 %.
Maßgebend ist die Quote zu Beginn des Kalenderjahres bzw. Erhebungszeitraums. Unter 10 % entfällt die Körperschaftsteuerbefreiung vollständig (§ 8b Abs. 4 KStG), unter 15 % wird die Dividende gewerbesteuerlich hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Für Veräußerungsgewinne gelten diese Grenzen nicht.
Der Anteil des Gewinns nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, den die operative GmbH ausschüttet.
Hier entscheidet sich alles. Was Sie privat verbrauchen, kostet in beiden Strukturen dieselbe Abgeltungsteuer. Der Holding-Vorteil entsteht nur für den Teil, der im Unternehmensverbund bleibt und weiterarbeitet.
Zweite Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, Offenlegung im Unternehmensregister. Einmalige Gründungs- und Notarkosten sind hier nicht enthalten.
Bei der GmbH-Gründung meist das eingezahlte Stammkapital. Ohne Verkaufsabsicht setzen Sie den Verkaufspreis auf 0 — der Rechner blendet den Exit-Vergleich dann aus.
Nur relevant für den Verkauf ohne Holding: Anteile im Privatvermögen ab 1 % fallen unter § 17 EStG und werden im Teileinkünfteverfahren besteuert — 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Gerechnet wird mit Körperschaftsteuer 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf und Gewerbesteuer aus Messzahl 3,5 % × Hebesatz; Ausschüttungen an natürliche Personen mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli (26,375 %). Die Steuerfreistellung nach § 8b KStG wird mit der 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben abgebildet. Nicht abgebildet sind: Kirchensteuer, Verlustvorträge, Organschaft, Teileinkünfteverfahren auf Ausschüttungen (§ 32d Abs. 2 EStG), Zinsschranke, Grunderwerbsteuer, die Wirkung von Sperrfristen nach § 22 UmwStG sowie die Abzugsfähigkeit der Holdingkosten. Ihre belastbare Rechnung machen wir mit Ihren echten Zahlen.
Wer alles privat entnimmt, zahlt mit Holding sogar minimal mehr (die 5 %-Schachtelstrafe kommt oben drauf) und trägt zusätzlich die Kosten der zweiten Gesellschaft. Ziehen Sie ihn auf 0 %, kippt das Bild vollständig: Aus 26,375 % werden rund 1,5 %, und das gesparte Kapital arbeitet weiter. Die Holding ist ein Reinvestitions- und Exit-Instrument, kein Konsumvehikel.
Warum 95 % steuerfrei bleiben — und 5 % nicht.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach mit Körperschaftsteuer belastet wird. Deshalb stellt § 8b KStG Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften frei. Gleichzeitig unterstellt er pauschal 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben — die sogenannte Schachtelstrafe.
| Derselbe Euro | Ohne Holding — direkt an Sie | Mit Holding — reinvestiert |
|---|---|---|
| Operative GmbH | Gewinn vor Steuern | Gewinn vor Steuern |
| Erste Ebene | KSt 15 % + Soli + GewSt — ≈ 30 % | KSt 15 % + Soli + GewSt — ≈ 30 % |
| Zweite Ebene | Ausschüttung an Sie privat: Abgeltungsteuer + Soli — 26,375 % | Ausschüttung an die Holding: 95 % außer Ansatz, nur 5 % Schachtelstrafe — ≈ 1,5 % |
| Ergebnis | Privatkonto — rund 48 % Gesamtbelastung; reinvestieren nur noch aus versteuertem Geld | Kapital in der Holding — reinvestierbar in Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen, vor privater Besteuerung |
Dividenden
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz — die Ausschüttung der Tochter kommt steuerfrei in der Holding an.
5 % Schachtelstrafe
Von den steuerfreien Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Sie erhöhen Einkommen und Gewerbeertrag.
Streubesitzgrenze
Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %, gilt die Freistellung nicht — die Dividende ist voll körperschaftsteuerpflichtig.
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben außer Ansatz — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist. Das ist der Exit-Hebel.
Die Kehrseite
Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile sind spiegelbildlich nicht abziehbar. Auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung bleiben unberücksichtigt.
Schachtelprivileg
Gewerbesteuerlich wird die Dividende nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt — sonst greift die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.
Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 %, die Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 0,825 % Solidaritätszuschlag — zusammen 29,825 %. Angewendet auf die 5 %-Schachtelstrafe ergibt das 1,49 % Effektivbelastung der Ausschüttung. Bei einem Hebesatz von 250 % sinkt sie auf rund 1,25 %, bei 580 % steigt sie auf rund 1,80 %.
10 %, 15 % — zwei Zahlen entscheiden alles.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben unterschiedliche Mindestquoten, und beide messen sie zu Beginn des jeweiligen Zeitraums. Wer im Laufe des Jahres aufstockt, profitiert erst im Folgejahr — ein Fehler, der bei Beteiligungserwerben regelmäßig Geld kostet.
Unter 10 % — Streubesitz
Keine Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG, zusätzlich Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividende wird in der Holding voll besteuert — wie ein normaler Ertrag.
Effektiv≈ 29,8 %10 – 14,9 % — teilweise begünstigt
Körperschaftsteuerlich 95 % frei, gewerbesteuerlich aber volle Hinzurechnung — das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verlangt 15 %. Ergebnis: Gewerbesteuer auf die gesamte Dividende.
Effektiv≈ 14,8 %Ab 15 % — voll begünstigt
Freistellung nach § 8b KStG und Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Nur die 5 %-Schachtelstrafe unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer — der Regelfall bei 100 %-Töchtern.
Effektiv≈ 1,5 %Alle Effektivwerte bei einem Hebesatz von 400 %.
| Sachverhalt | Holding-GmbH | Natürliche Person (Privatvermögen) |
|---|---|---|
| Dividende ab 15 % Beteiligung | ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, 5 % Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 1, 5 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG) | 26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Soli, alternativ Teileinkünfteverfahren auf Antrag (§ 32d Abs. 2 EStG) |
| Dividende unter 10 % | ≈ 29,8 % — volle KSt und GewSt (§ 8b Abs. 4 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG) | 26,375 % — unverändert Abgeltungsteuer |
| Verkauf der Anteile | ≈ 1,5 % — 95 % steuerfrei, ohne Mindestquote und Haltefrist (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) | ≈ 28,5 % bei Beteiligung ab 1 %: Teileinkünfteverfahren, 60 % zum persönlichen Satz (§ 17, § 3 Nr. 40 EStG) |
| Verluste aus Anteilsverkauf | nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) — auch Teilwertabschreibungen bleiben außer Ansatz | zu 60 % abziehbar im Rahmen des § 17 EStG, sonst beschränkter Verlustausgleich |
| Verlustverrechnung im Verbund | nur mit Organschaft: Gewinnabführungsvertrag ≥ 5 Jahre und finanzielle Eingliederung (§§ 14, 17 KStG) | keine Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft möglich |
| Reinvestition des Gewinns | aus fast unversteuertem Kapital — Immobilien, Wertpapiere, neue Beteiligungen in der Holding | nur aus dem Netto nach 26,375 % — rund ein Viertel weniger Anlagekapital |
| Haftung & Vermögensschutz | ausgeschüttete Liquidität liegt außerhalb der operativen Risikosphäre | Gewinne bleiben im operativen Haftungsverbund, solange nicht entnommen |
| Laufender Aufwand | zweite Gesellschaft — Buchführung, Jahresabschluss, drei Steuererklärungen, Offenlegung | kein zusätzlicher Aufwand |
Drei Typen — und nur einer zieht Vorsteuer.
„Holding" ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Funktionsbeschreibung. Steuerlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, was die Muttergesellschaft tatsächlich tut: Nur wer aktiv in das Management der Töchter eingreift, ist Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG — und darf die Vorsteuer aus Beratungs-, Gründungs- und Beteiligungskosten ziehen. Bei sechsstelligen Transaktionskosten sind das schnell fünfstellige Beträge.
Reine Finanzholding
Hält Anteile, sonst nichts. Ertragsteuerlich voll begünstigt — § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG gelten unabhängig davon, ob die Holding aktiv ist. Aber: kein Vorsteuerabzug, denn das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen ist nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit — Beratungs- und Gründungskosten kosten Sie brutto. Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft ist mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht möglich.
Geschäftsleitende Holding
Der Regelfall in einer sauber gebauten Struktur. Voller Vorsteuerabzug — wer entgeltliche Leistungen an die Töchter erbringt (Geschäftsführung, Buchhaltung, IT, Einkauf), ist Unternehmerin. Umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG möglich: Innenumsätze nicht steuerbar, nur eine Voranmeldung. Zugleich Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft. Zwingend ist der Fremdvergleich: Managementumlagen müssen dem entsprechen, was ein Dritter berechnen würde — sonst verdeckte Gewinnausschüttung.
Vermögensverwaltende Holding
Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen. Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes: Der Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt — im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer plus Soli statt rund 30 %. Die Ausschließlichkeitsfalle: Schon eine einzige schädliche Nebentätigkeit lässt die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen. Erbschaftsteuerlich kritisch, weil vermietete Immobilien und Wertpapiere zum Verwaltungsvermögen zählen und die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG kippen können.
Wer die Holding als leere Hülle gründet und später Beratungskosten für einen Unternehmensverkauf trägt, verliert die Vorsteuer daraus endgültig — rückwirkend lässt sich die Unternehmereigenschaft nicht herstellen. Wir prüfen deshalb vor der Gründung, welcher Typ zu Ihrem Vorhaben passt, und legen die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter und Tochter schriftlich und fremdüblich fest. Steht die Struktur bereits und geht es um die laufende Betreuung, finden Sie alles dazu auf unserer Seite Buchhaltung & Jahresabschluss der Holding.
Wie die Holding über Ihre GmbH kommt.
Wer bei null anfängt, gründet einfach zwei Gesellschaften. Schwieriger ist der Nachbau über eine bestehende GmbH: Ihre Anteile sind privat gehalten und tragen stille Reserven. Würden Sie sie schlicht verkaufen, wäre der volle Gewinn nach § 17 EStG zu versteuern. Das Umwandlungssteuerrecht bietet deshalb einen steuerneutralen Weg.
Qualifizierter Anteilstausch
Der Standardweg bei bestehender operativer GmbH. Buchwertansatz auf Antrag — Sie bringen Ihre GmbH-Anteile in die neue Holding ein und erhalten dafür neue Anteile; stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Voraussetzung: Die Holding erhält nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter.
Der Preis des Anteilstauschs
7-Jahres-Sperrfrist — ein Verkauf innerhalb von sieben Jahren löst rückwirkend den Einbringungsgewinn II aus (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Dazu die jährliche Nachweispflicht bis zum 31. Mai (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die notarielle Beurkundung samt Sacheinlageprüfung mit Bewertung der eingebrachten Anteile.
Bargründung & Neuaufbau
Der saubere Weg, wenn das operative Geschäft neu startet. Keine Sperrfrist, keine Nachweispflichten — die Struktur steht von Anfang an richtig. Günstig: zwei Bargründungen, keine Bewertungsgutachten, keine Sacheinlageprüfung. Eine UG als Holding ist möglich — 1 € Stammkapital, aber Thesaurierungspflicht von 25 % (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Die Grenze der Bargründung
Nur vor dem Start — sobald die operative Gesellschaft Werte trägt, führt kein Weg mehr an der Einbringung vorbei. Und: zwei Stammkapitalien — bei zwei GmbHs 25.000 € je Gesellschaft, davon mindestens die Hälfte einzuzahlen.
Wer eine Holding baut, weil ein Verkauf ansteht, kommt oft zu spät: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn II besteuert — der sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel mindert. Nach vier Jahren sind also noch drei Siebtel steuerpflichtig. Die Struktur braucht deshalb Vorlauf. Zwei weitere Stolperfallen: die jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG) und die Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Immobilien hält (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).
Die Organschaft — und warum sie nicht immer will.
Holding und Tochter sind steuerlich zwei getrennte Subjekte. Macht die eine Verlust und die andere Gewinn, hilft das zunächst niemandem. Nur die körperschaftsteuerliche Organschaft führt das Ergebnis der Tochter beim Organträger zusammen — mit strengen Voraussetzungen.
- Finanzielle Eingliederung — der Organträger hält vom Beginn des Wirtschaftsjahres an die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft.
- Gewinnabführungsvertrag — abgeschlossen auf mindestens fünf Jahre, notariell nicht erforderlich, aber Zustimmungsbeschluss und Handelsregistereintragung.
- Tatsächliche Durchführung — der Vertrag muss während der gesamten Laufzeit gelebt werden.
- Verlustübernahme — der Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ist zwingend (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG).
- Die 95 %-Freistellung entfällt — abgeführte Gewinne sind kein § 8b-Fall mehr; sie laufen als Ergebnis direkt in die Holding.
- Verlustübernahmepflicht — die Holding muss Verluste der Tochter ausgleichen, was die Abschirmwirkung schwächt.
- Fünf Jahre Bindung — eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund lässt die Organschaft von Anfang an scheitern.
- Hoher Formalismus — Vertrag, Beschlüsse, Eintragung und jährliche korrekte Durchführung; Fehler werden in der Betriebsprüfung teuer.
Unsere Faustregel. Eine reine Vermögens-Holding über einer stabil profitablen Tochter braucht keine Organschaft — die 95 %-Freistellung ist der bessere Weg. Sinnvoll wird sie, wenn dauerhaft Verluste in einer Gesellschaft und Gewinne in der anderen anfallen, etwa bei einem verlustträchtigen Neugeschäft neben einem etablierten Betrieb, oder wenn die Holding erhebliche Finanzierungskosten trägt.
Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem Steueränderungsgesetz 2025 fällt der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 von 15 % auf 14 % und danach jährlich um einen weiteren Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032. Für die Holding heißt das: Der Vorteil der Thesaurierung im Verbund wird größer, die Ausschüttung an die Privatperson bleibt unverändert bei 26,375 %. Der Rechner oben arbeitet bewusst mit dem heute geltenden Satz von 15 % — bei langfristigen Strukturentscheidungen rechnen wir beide Szenarien.
Sechs Themen, die über den Rechner hinausgehen.
Der Rechner oben zeigt die laufende Steuerlast. Über den tatsächlichen Erfolg einer Holding entscheiden aber meistens andere Fragen: die Nachfolge, die Finanzierung des Kaufpreises, ein Gesellschafterwechsel oder die Rückzahlung von Kapital. Diese sechs Punkte prüfen wir bei jeder Struktur.
Einlagen kommen steuerfrei zurück. Was Sie über das Stammkapital hinaus eingelegt haben, wird festgeschrieben und kann ohne Kapitalertragsteuer zurückfließen. Aber: feste Verwendungsreihenfolge (zuerst der ausschüttbare Gewinn) und die Bescheinigungsfalle — fehlt die Steuerbescheinigung rechtzeitig, gilt die Verwendung unwiderruflich als mit null bescheinigt.
85 % oder 100 % Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen. Die 90-%-Grenze ist der teuerste Fehler: Übersteigt das Verwaltungsvermögen 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung vollständig — genau das passiert einer Holding, in der Liquidität geparkt wurde. Junges Verwaltungsvermögen wird nie verschont; dazu Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.
Über 50 % Anteilsübertragung an einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren lässt Verlust- und Zinsvorträge vollständig untergehen. Ausgenommen sind Umstrukturierungen im Konzern und Übertragungen bis zur Höhe stiller Reserven. Auf Antrag hilft der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG) — fristgebunden mit der Steuererklärung.
Abzug begrenzt auf 30 % des steuerlichen EBITDA, sobald der Netto-Zinsaufwand die Freigrenze von drei Millionen Euro erreicht. Escape-Klausel und EBITDA-Vortrag entschärfen den Effekt, müssen aber dokumentiert werden. Beim Debt-Push-down auf die operative Tochter prüft die Betriebsprüfung zusätzlich die Fremdüblichkeit des Zinssatzes.
Sachliche und personelle Verflechtung: Wer eine wesentliche Betriebsgrundlage — typischerweise das Betriebsgrundstück — an die eigene GmbH verpachtet und beide Unternehmen beherrscht, macht aus der Vermietung einen Gewerbebetrieb. Folge: Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens und bei Wegfall der Verflechtung die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Gezielt vermeidbar oder nutzbar — vor der ersten Mietvertragsunterschrift.
Bewertung zum heutigen Wert. Wer Kindern früh Anteile schenkt, überträgt den künftigen Wertzuwachs mit — bei Freibeträgen von 400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre. Stimmrechte bleiben bei Ihnen über stimmrechtslose Anteile, Nießbrauch oder Poolvereinbarung. Minderjährige brauchen einen Ergänzungspfleger und familiengerichtliche Genehmigung; Angehörigenverträge müssen fremdüblich und tatsächlich durchgeführt sein.
Wo die Holding nicht hilft — oder schadet.
Die Struktur ist ein Werkzeug, kein Allheilmittel. Diese Punkte prüfen wir, bevor wir eine Holding empfehlen:
Verluste sind gesperrt
Was bei Gewinnen zu 95 % freigestellt wird, ist bei Verlusten spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Anteile bleiben nach § 8b Abs. 3 KStG außer Ansatz. Auch Ausfälle von Gesellschafterdarlehen ab 25 % Beteiligung.
Grunderwerbsteuer bei Immobilien
Hält die operative Gesellschaft Grundbesitz, kann die Anteilsübertragung auf die Holding Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2b, 3, 3a GrEStG — Schwelle 90 % innerhalb von zehn Jahren). Das wird vor jeder Umstrukturierung geprüft.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter — Geschäftsführergehalt, Managementumlagen, Darlehen, Mieten — müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sonst korrigiert die Betriebsprüfung und die Steuerersparnis kehrt sich um.
Wegzug wird teuer
Bei einem Umzug ins Ausland greift die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Die stillen Reserven der Anteile gelten als realisiert. Innerhalb der EU/EWR gibt es eine Ratenzahlung über sieben Jahre, aber keine dauerhafte Stundung mehr.
Ausländische Töchter
Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Tochter können der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG unterliegen — die Abschirmwirkung entfällt dann.
Doppelte Kosten, doppelte Fristen
Zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Offenlegungen, sechs Steuererklärungen. Bei kleinen Gewinnen frisst dieser Aufwand den Vorteil auf — der Rechner oben zeigt Ihnen die Grenze.
| Situation | Ohne Holding | Mit Holding |
|---|---|---|
| Gewinn wird privat verbraucht | besser | Kosten ohne Nutzen |
| Gewinn wird reinvestiert | 26,375 % | ≈ 1,5 % |
| Verkauf in 1–3 Jahren | meist besser | Sperrfrist § 22 UmwStG |
| Verkauf in 7+ Jahren | ≈ 28,5 % | ≈ 1,5 % |
| Beteiligung unter 10 % | 26,375 % | ≈ 29,8 % |
| Dauerhafte Verluste | flexibler | nur mit Organschaft |
| Immobilie in der GmbH | kein GrESt-Risiko | § 1 GrEStG prüfen |
Von der Vorteilsrechnung zur fertigen Struktur — in fünf Schritten.
So kommen wir zu einer belastbaren Holding-Entscheidung — Ihr Aufwand: Zahlen und Ziele nennen. Den Rest machen wir:
Ist-Aufnahme
Wir erfassen Beteiligungsverhältnisse, Gewinne, Entnahmebedarf und Ihre Pläne für Reinvestition oder Verkauf.
Vorteilsrechnung
Wir rechnen mit und ohne Holding über mehrere Jahre — inklusive Exit-Szenario, Kosten und Break-even.
Weg festlegen
Anteilstausch, Bargründung oder bewusst keine Holding — mit Blick auf Sperrfristen, Grunderwerbsteuer und Ihre Zeitachse.
Struktur bauen
Gründung, Einbringungsvertrag, Notartermin, Handelsregister, steuerliche Anträge und die Buchwertfortführung.
Betreuung beider Gesellschaften
Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Erklärungen, Offenlegung und die jährlichen Sperrfrist-Nachweise — zum Festpreis.
Festpreis statt Stundensatz. Vorteilsrechnung, Strukturkonzept und die laufende Betreuung beider Gesellschaften zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung; Notar- und Registerkosten kommen als Fremdkosten hinzu. Sie bekommen einen festen Ansprechpartner, einen Wirtschaftsprüfer im Haus für Einbringung und Bewertung und eine Rechtsanwältin im Team für Gesellschaftsvertrag und Umwandlung.
Was Sie zur Holding wissen sollten.
Wie viel Steuern spart eine Holding wirklich?
Ab welcher Beteiligungsquote greift die Steuerfreiheit?
Was ist die 5-Prozent-Schachtelstrafe?
Kann ich eine Holding über meine bestehende GmbH setzen?
Was bedeutet die 7-Jahres-Sperrfrist?
Lohnt sich eine Holding auch bei kleinen Gewinnen?
Kann die Holding Verluste der Tochter nutzen?
Was passiert beim Verkauf der operativen GmbH?
Kann die Holding eine UG sein?
Darf die Holding Immobilien oder Wertpapiere halten?
Erkennt das Finanzamt jede Holding an?
Was kostet Aufbau und Betreuung bei OnlineBilanz?
Ihre Struktur, persönlich verantwortet.
Kein anonymer Rechner: Hinter jeder Strukturempfehlung und jeder Einbringung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Verantwortet Bewertung und Einbringung: die Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG, die Bewertung der eingebrachten Anteile und die Abschlüsse beider Gesellschaften.
fabian.klement@onlinebilanz.deRechnet die Vorteilsrechnung mit Ihren echten Zahlen — § 8b-Behandlung, Beteiligungsquoten, Organschaft, Exit-Szenario und die laufenden Erklärungen beider Gesellschaften.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt die rechtliche Seite: Einbringungs- und Gesellschaftsverträge, Gewinnabführungsvertrag, Nachfolgeregelungen und die Gestaltung der Leistungsbeziehungen im Verbund.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Holdingbesteuerung steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Normen, Verwaltungsanweisungen und Urteile bestimmen, ob und wie Ihre Struktur steuerlich funktioniert. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Steuersätze, Quoten und Verwaltungsanweisungen ändern sich; die genannten Werte sind vereinfachte Richtgrößen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Struktur klären wir persönlich.


