Die Sonderbilanz Ihrer Personengesellschaft.
Wer an einer KG, OHG, GbR oder GmbH & Co. KG beteiligt ist und ihr ein Grundstück oder Darlehen überlässt, hat Sonderbetriebsvermögen — und braucht eine Sonderbilanz. Im gesonderten Mandat ordnet der beauftragte, kooperierende Steuerberater SBV I und II zu, erstellt Sonderbilanz und Sonder-GuV, grenzt zur Ergänzungsbilanz ab und übermittelt alles in die einheitliche Feststellung; die Unterlagen laufen über das Portal.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Was eine Sonderbilanz ist.
Eine steuerliche Zusatzbilanz für einen einzelnen Gesellschafter. Sie erfasst dessen eigenes Vermögen, das dem Betrieb der Gesellschaft oder seiner Beteiligung dient — und die Vergütungen, die er dafür erhält.
Sie ist die zweite Stufe der Gewinnermittlung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Erst Gesamthandsbilanz plus Sonderbilanz ergeben den Gewinnanteil, der in der einheitlichen Feststellung landet.
Sonderbetriebsvermögen — I, II, notwendig und gewillkürt.
Der Kern jeder Sonderbilanz ist die richtige Zuordnung. Genau hier entstehen die teuersten Fehler — etwa wenn bei einer Übertragung stille Reserven ungewollt aufgedeckt werden.
| Kategorie | Was dazugehört | Wahlrecht |
|---|---|---|
| SBV I | Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft unmittelbar zur Nutzung überlässt — klassisch das an die eigene KG vermietete Grundstück oder eine Maschine | dient dem Betrieb |
| SBV II | Wirtschaftsgüter, die die Beteiligung stärken — bei der GmbH & Co. KG der Anteil an der Komplementär-GmbH oder ein Darlehen zum Erwerb der Beteiligung | dient der Beteiligung |
| notwendig | Tatsächlich und unmittelbar für Betrieb oder Beteiligung genutzt — dann muss das Wirtschaftsgut in die Sonderbilanz | kein Wahlrecht |
| gewillkürt | Objektiver Zusammenhang zum Betrieb oder zur Beteiligung, Widmung möglich | Wahlrecht |
Ob ein Grundstück Sonderbetriebsvermögen ist, entscheidet über Abschreibung, laufende Besteuerung und — beim Verkauf oder bei der Nachfolge — über stille Reserven. Wird SBV übersehen oder falsch entnommen, drohen ungewollte Gewinnrealisierungen. Der beauftragte Steuerberater ordnet jedes Wirtschaftsgut zu, dokumentiert es und behält Übertragungen im Blick.
Sonderbilanz bei der GmbH & Co. KG.
Die Doppelstruktur aus Komplementär-GmbH und KG erzeugt für Kommanditisten fast zwangsläufig Sonderbetriebsvermögen. Drei Klassiker.
Anteil an der Komplementär-GmbH
Hält ein Kommanditist zugleich den GmbH-Anteil, gehört dieser regelmäßig zu seinem SBV II, weil er die Beteiligung an der KG stärkt. Wird das übersehen, ist die Sonderbilanz unvollständig.
Betriebsgrundstück
Vermietet ein Gesellschafter der KG das Betriebsgrundstück oder wesentliche Anlagen, ist das SBV I. Häufig liegt zusätzlich eine Betriebsaufspaltung vor, die der beauftragte Steuerberater mitprüft.
Geschäftsführer-Gehalt über die GmbH
Führt ein Kommanditist die KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, ist die Vergütung Sondervergütung, nicht normaler Lohn — ein prüfungsrelevanter Punkt.
Drei Bilanzen, ein Bild
Bilanz der Komplementär-GmbH, Gesamthandsbilanz der KG und die Sonderbilanzen greifen ineinander. Der beauftragte Steuerberater betreut beide Gesellschaften plus Sonderbilanzen abgestimmt.
Die zweistufige Gewinnermittlung.
Vereinfachtes Beispiel für einen Gesellschafter, der seiner KG ein Grundstück vermietet und ihr ein Darlehen gegeben hat.
| Stufe | Position | Betrag |
|---|---|---|
| 1. Stufe | Gewinnanteil aus der KG | + 50.000 € |
| 1. Stufe | Korrektur aus der Ergänzungsbilanz | − 3.000 € |
| 2. Stufe | Miete Grundstück als Sonderbetriebseinnahme | + 24.000 € |
| 2. Stufe | Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen | + 6.000 € |
| 2. Stufe | AfA und Kosten Grundstück als Sonderbetriebsausgabe | − 9.000 € |
| Ergebnis | Steuerlicher Gewinnanteil für die Feststellung | 68.000 € |
Auf der ersten Stufe mindern sie den Gewinn der KG, auf der zweiten werden sie dem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet. So wird der Mitunternehmer im Ergebnis wie ein Einzelunternehmer behandelt, der keine steuerwirksamen Verträge mit sich selbst schließen kann.
Sonderbilanz oder Ergänzungsbilanz?
Beide sind steuerliche Zusatzbilanzen eines einzelnen Gesellschafters, lösen aber unterschiedliche Aufgaben.
- Sonderbilanz: Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen — es geht um Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter gehören.
- Ergänzungsbilanz: Mehr- und Minderwerte am Gesamthandsvermögen, typisch nach dem Kauf eines Anteils über oder unter Buchwert.
- Beide fließen zusammen: erst Gesamthand, Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben den festgestellten Gewinnanteil.
- Alle drei aus einem Mandat: Der beauftragte Steuerberater stimmt alle Ebenen ab, widerspruchsfrei aufgebaut und gegenüber dem Finanzamt jederzeit belegbar.
- Gesamthandsbilanz: Vermögen der Gesellschaft, einheitlich für alle Gesellschafter festgestellt und verbindlich zugerechnet.
- Ergänzungsbilanz: Wertkorrektur am Anteil, individuell je Gesellschafter ermittelt und gesondert fortgeschrieben.
- Sonderbilanz: eigenes SBV I und II, je Gesellschafter getrennt erfasst und über alle Jahre hinweg laufend fortgeschrieben.
- Sonder-GuV: Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, je Gesellschafter zugeordnet und belegt.
Ohne GoBD keine belastbare Sonderbilanz.
Die Sonderbilanz stützt sich auf Verträge und Belege des Gesellschafters. Nur wenn diese den GoBD entsprechen, hat sie Beweiskraft nach § 158 AO.
Verträge dokumentiert
Miet-, Pacht- und Darlehensverträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft fremdüblich und nachweisbar — Basis der Sondervergütungen.
SBV lückenlos geführt
Zugänge, Abschreibungen und Abgänge des Sonderbetriebsvermögens revisionssicher erfasst und aufbewahrt (§ 147 AO) — entscheidend bei Übertragung und Nachfolge.
Beweiskraft
Eine ordnungsmäßige Buchführung hält in der einheitlichen Feststellung wie in der Betriebsprüfung (§ 158 AO). Fehlt die Grundlage, wackelt die Gewinnermittlung der Gesellschaft.
Freigabe durch Berufsträger
Sonderbilanz und Feststellungserklärung werden von Steuerberatern geprüft und verantwortet, bevor sie ans Finanzamt gehen.
Feststellung, Steuer, Prüfung: dieselbe Grundlage. Gesamthandsbilanz, Sonderbilanzen, Feststellung laufen zusammen — keine übersehenen Reserven.
Von den Verträgen zur Feststellung.
Ihr Aufwand: alle relevanten Verträge, Belege und Nachweise einmal sorgfältig, vollständig und gut sortiert über das Portal bereitstellen.
Struktur und SBV erfassen
Der beauftragte Steuerberater sichtet Gesellschaft und Verträge und ermittelt, welche Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen sind.
Bewerten und ansetzen
Die Wirtschaftsgüter werden mit den richtigen Werten angesetzt, Abschreibungen gebucht und die Sondervergütungen erfasst.
Sonderbilanz und Sonder-GuV
Beide werden erstellt und sauber zur Ergänzungsbilanz abgegrenzt — vom beauftragten Steuerberater gezeichnet.
Einheitliche Feststellung
Alle Ebenen fließen in die gesonderte und einheitliche Feststellung und gehen elektronisch ans Finanzamt.
Laufend betreut
Laufende Betreuung zu Übertragungen, Nachfolge und Fristen vereinbaren Sie gesondert mit dem kooperierenden Steuerberater.
SBV übersehen — das vermietete Grundstück läuft privat, der Gewinn wird falsch festgestellt. Stille Reserven aufgedeckt — bei Übertragung oder Nachfolge wird SBV ungewollt entnommen. Komplementär-Anteil vergessen — bei der GmbH & Co. KG gehört er ins SBV II. Sonder- und Ergänzungsbilanz verwechselt — Werte falsch zugeordnet, Korrekturen in der Prüfung.
Sonderbilanz nie erstellt? Das lässt sich aufarbeiten.
Sonderbetriebsvermögen nie erfasst, die Miete ans eigene Grundstück lief privat, der Anteil an der Komplementär-GmbH taucht nirgends auf — häufig und reparabel.
Der beauftragte Steuerberater ermittelt, welche Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen sind, und setzt sie mit den richtigen Werten an.
Fehlende Sonderbilanzen und korrigierte Feststellungserklärungen für die betroffenen Jahre.
Bei Nachfolge und Übertragung hilft die Beratung durch den beauftragten Steuerberater, ungewollte Entnahmen und Gewinnrealisierungen zu vermeiden.
Sonderbilanz, Ergänzungsbilanz und einheitliche Feststellung erstellt der beauftragte Steuerberater zum vorab vereinbarten Festpreis, abgestimmt mit dem Jahresabschluss Ihrer Gesellschaft. Verträge und Belege reichen Sie über das Mandantenportal ein, bundesweit und ohne Kanzleibesuch.
Was zur Sonderbilanz gefragt wird.
Was ist eine Sonderbilanz?
Wer braucht eine Sonderbilanz?
Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen I und II?
Sonderbilanz oder Ergänzungsbilanz — was ist der Unterschied?
Was ist die zweistufige Gewinnermittlung?
Warum werden Sondervergütungen dem Gewinn hinzugerechnet?
Wie hängt die Sonderbilanz mit der Feststellung zusammen?
Was passiert, wenn eine Sonderbilanz fehlt oder falsch ist?
Erstellen Sie Sonderbilanzen auch rückwirkend?
Ihre Sonderbilanz, persönlich verantwortet.
Beauftragen Sie die Sonderbilanz, verantworten diese kooperierenden Berufsträger sie namentlich und mit eigener Berufshaftung. Das Mandat besteht unmittelbar mit dem jeweiligen Berufsträger.
Verantwortet bei Beauftragung Bewertung und Ansatz des Sonderbetriebsvermögens sowie die Abstimmung aller Ebenen.
fabian.klement@onlinebilanz.deErstellt als kooperierender Steuerberater Sonderbilanz und Sonder-GuV, übermittelt die einheitliche Feststellung und holt offene Jahre nach.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin Gesellschaftsverträge, Anteilsübertragungen und die Nachfolgeplanung.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Sonderbilanz steht.
Mitunternehmerschaft, Gewinnermittlung, Feststellung und Ordnungsmäßigkeit im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Rechenbeispiel ist vereinfacht. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen ist stark einzelfallabhängig — keine Steuerberatung im Einzelfall; diese erfolgt im Mandat mit dem beauftragten Steuerberater.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier