Die Sonderbilanz. Korrekt erfasst. Sauber ans Finanzamt.
Wer an einer KG, OHG, GbR oder GmbH & Co. KG beteiligt ist und ihr ein Grundstück, ein Darlehen oder andere Wirtschaftsgüter überlässt, hat Sonderbetriebsvermögen — und braucht eine Sonderbilanz. Sie ist Teil der zweistufigen Gewinnermittlung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und entscheidet mit über die Steuer jedes Gesellschafters. Wir erfassen Ihr Sonderbetriebsvermögen (I & II), erstellen die Sonderbilanz und die Sonder-GuV GoBD-konform, grenzen sauber zur Ergänzungsbilanz ab und übermitteln alles in die einheitliche Feststellung — verantwortet von Steuerberatern. Und wenn Jahre fehlen: Wir holen sie rückwirkend nach.
Was ist eine Sonderbilanz?
Eine Sonderbilanz ist eine steuerliche Bilanz für einen einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft. Sie erfasst sein Sonderbetriebsvermögen — Wirtschaftsgüter, die ihm gehören, aber dem Betrieb der Gesellschaft dienen — und die dazugehörigen Erträge und Aufwendungen. Drei Dinge sollten Sie kennen:
- Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Gilt für
- Personengesellschaften
- Feststellung
- §§ 179, 180 AO
- Unser Part
- erstellen & übermitteln
Sonderbetriebsvermögen — I, II, notwendig & gewillkürt.
Der Kern jeder Sonderbilanz ist die richtige Zuordnung der Wirtschaftsgüter. Was gehört überhaupt ins Sonderbetriebsvermögen, und in welche Kategorie? Genau hier entstehen die teuersten Fehler — etwa wenn bei einer Übertragung stille Reserven ungewollt aufgedeckt werden. Der Überblick:
Dient dem Betrieb der Gesellschaft
Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft unmittelbar zur Nutzung überlässt — klassisch das Grundstück oder die Halle, die er an „seine" KG vermietet, oder eine Maschine, die er ihr zur Verfügung stellt.
Dient der Beteiligung
Wirtschaftsgüter, die die Beteiligung stärken — bei der GmbH & Co. KG der Anteil des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, oder ein Darlehen, das der Gesellschafter zum Erwerb seiner Beteiligung aufgenommen hat.
Zwingend zuzuordnen
Wird ein Wirtschaftsgut tatsächlich und unmittelbar für den Betrieb oder die Beteiligung genutzt, ist es notwendiges Sonderbetriebsvermögen — es muss in die Sonderbilanz, ganz ohne Wahlrecht.
Mit Wahlrecht
Wirtschaftsgüter mit objektivem Zusammenhang zum Betrieb/zur Beteiligung, die gewidmet werden können. Ob das steuerlich sinnvoll ist, prüfen wir im Einzelfall — es hat Folgen für stille Reserven.
Die Zuordnung ist keine Formsache.
Ob ein Grundstück Sonderbetriebsvermögen ist, entscheidet über Abschreibung, laufende Besteuerung und — beim Verkauf oder bei der Nachfolge — über stille Reserven. Wird Sonderbetriebsvermögen übersehen oder falsch entnommen, drohen ungewollte Gewinnrealisierungen mit hoher Steuer. Wir ordnen jedes Wirtschaftsgut sauber zu, dokumentieren es und behalten Übertragungen im Blick.
Sonderbilanz bei der GmbH & Co. KG.
Die GmbH & Co. KG ist die Paradedisziplin der Sonderbilanz — und der Ort, an dem am meisten schiefgeht. Grund ist die typische Doppelstruktur: eine Komplementär-GmbH (haftet, führt) und die KG (in der das Geschäft und das Vermögen liegen). Für die Kommanditisten entsteht dadurch fast zwangsläufig Sonderbetriebsvermögen. Die drei Klassiker:
Anteil an der Komplementär-GmbH
Hält ein Kommanditist zugleich den Anteil an der Komplementär-GmbH, gehört dieser regelmäßig zu seinem Sonderbetriebsvermögen II — weil er die Beteiligung an der KG stärkt. Wird das übersehen, ist die Sonderbilanz unvollständig.
Betriebsgrundstück & Betriebsaufspaltung
Vermietet ein Gesellschafter der KG das Betriebsgrundstück oder wesentliche Anlagen, ist das SBV I. Häufig liegt zusätzlich eine Betriebsaufspaltung vor — mit eigenen Folgen, die wir mitprüfen.
Geschäftsführer-Gehalt über die GmbH
Führt ein Kommanditist die KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, ist die Vergütung als Sondervergütung zu behandeln — nicht als normaler Lohn. Ein oft übersehener, prüfungsrelevanter Punkt.
Warum das zusammengehört: Weil bei der GmbH & Co. KG die Bilanz der Komplementär-GmbH, die Gesamthandsbilanz der KG und die Sonderbilanzen der Gesellschafter ineinandergreifen, dürfen sie nicht getrennt gedacht werden. Wir betreuen beide Gesellschaften plus die Sonderbilanzen aus einer Hand — abgestimmt, widerspruchsfrei und mit Blick auf Betriebsaufspaltung und Nachfolge.
Die zweistufige Gewinnermittlung — Gesamthand + Sonderbilanz.
Der steuerliche Gewinn eines Mitunternehmers entsteht in zwei Stufen. Erst die Summe aus beiden ergibt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Vereinfachtes Beispiel für einen Gesellschafter, der seiner KG ein Grundstück vermietet und ihr ein Darlehen gegeben hat:
Gesamthandsbilanz
Sonderbilanz & Sonder-GuV
Der Clou: Die Miete und die Zinsen mindern zwar auf der ersten Stufe den Gewinn der KG — auf der zweiten Stufe werden sie dem Gesellschafter aber als Sonderbetriebseinnahmen wieder zugerechnet. So wird der Mitunternehmer im Ergebnis wie ein Einzelunternehmer behandelt, der keine steuerwirksamen Verträge „mit sich selbst" schließen kann. Genau diese Systematik bilden wir korrekt ab.
Sonderbilanz oder Ergänzungsbilanz?
Beide sind steuerliche Zusatzbilanzen eines einzelnen Gesellschafters — aber sie lösen völlig unterschiedliche Aufgaben. Wer sie verwechselt, ordnet Werte falsch zu. Der Unterschied in einem Satz: Die Sonderbilanz erfasst eigenes Vermögen des Gesellschafters, das der Gesellschaft dient; die Ergänzungsbilanz korrigiert seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen.
- Sonderbilanz — erfasst Sonderbetriebsvermögen (Grundstück, Darlehen, GmbH-Anteil) und Sondervergütungen. Es geht um Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter selbst gehören.
- Ergänzungsbilanz — korrigiert Wertansätze des Gesamthandsvermögens für einen Gesellschafter, typisch nach dem Kauf eines Anteils über oder unter Buchwert (Mehr-/Minderwerte, stille Reserven).
- Beide fließen in dieselbe Rechnung — Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen ergeben zusammen den Gewinnanteil in der einheitlichen Feststellung. Wir erstellen und verzahnen alle drei.
Ohne GoBD keine belastbare Sonderbilanz.
Die Sonderbilanz stützt sich auf Verträge und Belege des Gesellschafters — Miet- und Darlehensverträge, Zins- und Abschreibungsnachweise, Anschaffungsbelege. Diese Aufzeichnungen müssen den GoBD entsprechen: nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar, revisionssicher aufbewahrt nach § 147 AO. Nur so hat die Sonderbilanz nach § 158 AO Beweiskraft und hält in der einheitlichen Feststellung wie in einer späteren Betriebsprüfung. Fehlt die saubere Grundlage, wackelt die gesamte Gewinnermittlung der Gesellschaft.
- Verträge sauber dokumentiert — Miet-, Pacht- und Darlehensverträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft fremdüblich und nachweisbar, als Basis der Sondervergütungen.
- SBV lückenlos geführt — Zugänge, Abschreibungen und Abgänge des Sonderbetriebsvermögens revisionssicher erfasst — entscheidend bei Übertragung und Nachfolge.
- Berufsträger-Freigabe — Sonderbilanz und Feststellungserklärung werden von Steuerberatern geprüft und verantwortet, bevor sie ans Finanzamt gehen.
Sonderbilanz nie erstellt? Wir arbeiten es auf.
Sonderbetriebsvermögen wurde nie erfasst, die Miete ans eigene Grundstück lief „privat", der Anteil an der Komplementär-GmbH taucht nirgends auf, oder der Steuerberater hat die Sonderbilanz schlicht vergessen — das ist häufig und reparabel. Wir übernehmen Ihre Mitunternehmerschaft in jedem Zustand: Wir rekonstruieren das Sonderbetriebsvermögen, erstellen die fehlenden Sonderbilanzen und Sonder-GuVs rückwirkend, ordnen Sondervergütungen und -ausgaben korrekt zu und bringen die Feststellungserklärungen in Ordnung. Besonders wichtig bei Anteilsübertragung, Ausscheiden oder Nachfolge, wo übersehenes SBV teure stille Reserven auslöst. Danach betreuen wir die Sonderbilanzen laufend Jahr für Jahr.
- SBV rekonstruiert — wir ermitteln, welche Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen sind, und setzen sie mit den richtigen Werten an.
- Offene Jahre nachgeholt — fehlende Sonderbilanzen und korrigierte Feststellungserklärungen für die betroffenen Jahre.
- Stille Reserven gesichert — bei Nachfolge & Übertragung vermeiden wir ungewollte Entnahmen und Gewinnrealisierungen.
Drei Kennzahlen, die jede Mitunternehmerschaft prägen.
Zwei Stufen, zwei SBV-Kategorien, ein Feststellungsverfahren — alles behalten wir für Sie im Griff.
Von Ihren Verträgen bis zur Feststellung — in fünf Schritten.
So erstellen wir Ihre Sonderbilanz — Ihr Aufwand: Verträge & Belege liefern. Den Rest machen wir:
Struktur & SBV erfassen
Wir sichten die Gesellschaft und Ihre Verträge und ermitteln, welche Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen sind — Grundstück, Darlehen, GmbH-Anteil.
Sie · Verträge SBV I & IIBewerten & ansetzen
Wir setzen die Wirtschaftsgüter mit den richtigen Werten an, buchen Abschreibungen und erfassen die Sondervergütungen.
Wir · Bewertung AfA · WerteSonderbilanz & Sonder-GuV
Wir erstellen die Sonderbilanz und die Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung — und grenzen sauber zur Ergänzungsbilanz ab.
Wir · Berufsträger 2. StufeEinheitliche Feststellung
Alle Ebenen fließen in die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 179, 180 AO) — elektronisch ans Finanzamt übermittelt.
Wir · Finanzamt §§ 179, 180 AOBeratung & Fristwächter
Ein fester Steuerberater für Ihre Fragen, für Übertragungen & Nachfolge und die Überwachung aller Fristen — Jahr für Jahr.
Wir · dauerhaft FestpreisAlles aus einer Hand: Weil Gesamthandsbilanz, Ergänzungs- und Sonderbilanzen sowie die Feststellung bei uns zusammenlaufen, passt jede Ebene zur anderen — kein Widerspruch, keine übersehenen stillen Reserven, keine vergessene Sonderbilanz.
Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.
Software beschleunigt die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:
Sie werden vor jedem wichtigen Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.
Die vier teuersten SBV-Fehler.
Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: eine Kanzlei, die alle Bilanzebenen zusammen denkt — genau das ist unser Job.
Ein fester Preis — keine Stundenzettel-Überraschung.
Ihre Sonderbilanz, persönlich verantwortet.
Kein anonymes Portal: Hinter jeder Sonderbilanz stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.
Verantwortet Bewertung und Bilanz: den richtigen Ansatz des Sonderbetriebsvermögens, Abschreibungen und die Abgrenzung von Sonder- und Ergänzungsbilanz — auch bei stillen Reserven.
Steuert Feststellung und laufende Betreuung: Sonder-GuV, gesonderte und einheitliche Feststellung, und die Aufarbeitung fehlender Sonderbilanzen aus Vorjahren.
Übernimmt Gesellschaftsvertrag & Nachfolge: Übertragung von Anteilen und Sonderbetriebsvermögen, Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, steuerneutrale Gestaltung.
Sonderbilanz nötig oder unklar? Sprechen wir.
Ob Sie ein Grundstück an Ihre KG vermieten, an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind oder eine fehlende Sonderbilanz nachholen müssen — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre Struktur und sagt Ihnen, was zu tun ist.
Ihr Erstgespräch zur Sonderbilanz.
Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen Ihr Sonderbetriebsvermögen, die Struktur und die Feststellung — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem Steuerberater.
- 30 Minuten · Telefon oder Video
- Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
- Klarheit über SBV, Sondervergütungen & Feststellung
- Auch bei fehlenden Sonderbilanzen — wir holen es nach
Verfügbare Tage
Termin angefragt!
Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.
Auf welchen Vorschriften die Sonderbilanz steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Sonderbetriebsvermögen, Gewinnermittlung und Feststellung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts und der BFH-Rechtsprechung — nachvollziehbar und rechtssicher.
Mitunternehmer & Sondervergütungen
Grundnorm: Gewinnanteil plus Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Nutzungsüberlassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gewinnermittlung
Betriebsvermögensvergleich — auch für das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers.
Sonderbetriebsvermögen
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (H 4.2 EStH): dem Betrieb (I) bzw. der Beteiligung (II) dienende Wirtschaftsgüter, notwendig oder gewillkürt.
Einheitliche Feststellung
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft und ihrer Verteilung auf die Gesellschafter.
Wertkorrektur am Anteil
Korrigiert Mehr- oder Minderwerte des Gesamthandsvermögens für einen Gesellschafter — abzugrenzen von der Sonderbilanz.
Übertragung von Wirtschaftsgütern
Regelt die (teils steuerneutrale) Überführung und Übertragung von Wirtschaftsgütern – wichtig bei SBV, Umstrukturierung und Nachfolge.
Aufbewahrung
Verträge, Belege und Aufzeichnungen zum Sonderbetriebsvermögen sind revisionssicher aufzubewahren.
Ordnungsmäßigkeit
Nachvollziehbare, unveränderbare Aufzeichnungen als Grundlage für Beweiskraft und eine belastbare Sonderbilanz.
Was Sie zur Sonderbilanz wissen sollten.
Von SBV bis Feststellung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.
Was ist eine Sonderbilanz? +
Wer braucht eine Sonderbilanz? +
Sonderbilanz oder Ergänzungsbilanz — was ist der Unterschied? +
Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen I und II? +
Was ist die zweistufige Gewinnermittlung? +
Warum werden Sondervergütungen dem Gewinn hinzugerechnet? +
Was sind Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben? +
Welche Rolle spielen die GoBD? +
Wie hängt die Sonderbilanz mit der Feststellung zusammen? +
Was passiert, wenn eine Sonderbilanz fehlt oder falsch ist? +
Erstellen Sie Sonderbilanzen auch rückwirkend? +
Was kostet die Erstellung einer Sonderbilanz? +
Ihr Sonderbetriebsvermögen — steuerlich in besten Händen.
Sonderbilanz, Ergänzungsbilanz und einheitliche Feststellung — aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ob GmbH & Co. KG, offene Jahre oder Nachfolge: Ein kostenloses Erstgespräch klärt den nächsten Schritt.

