hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Insolvenzreife · §§ 17, 19 InsO

Insolvenzberatung.
Erst rechnen. Dann entscheiden.

Ob eine Antragspflicht besteht, sagt keine Einschätzung — das sagt eine Stichtagsrechnung.

Die entscheidende Frage in der Krise ist nicht, wie schlecht es sich anfühlt, sondern ob ein Insolvenzgrund vorliegt: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Beides sind Rechengrößen, keine Empfindungen. Wir erstellen den Liquiditäts- und Überschuldungsstatus zum Stichtag; die insolvenzrechtliche Beurteilung und ein etwaiger Antrag erfolgen durch unsere Rechtsanwältin.

Status in 5 Werktagen — ab 1.799,95 € nettoRechtsanwältin im Haus
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,73 / 5,022 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi) einfach ELSTER DATEV-Export kompatibel
Kurz erklärt

Wann eine Antragspflicht besteht.

Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können — nach der Rechtsprechung regelmäßig bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr, die nicht binnen drei Wochen geschlossen wird.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen zu Liquidationswerten die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Beide Gründe sind rechnerisch festzustellen; eine Einschätzung genügt nicht — weder für die Antragspflicht noch für ihre Verneinung.

10
% LückeSchwelle für Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung.
3 Wo.
AntragsfristBei Zahlungsunfähigkeit, § 15a Abs. 1 InsO.
6 Wo.
Bei ÜberschuldungSofern eine Sanierung ernsthaft betrieben wird.
5
WerktageVon vollständigen Unterlagen bis zum Status.
Die zwei Gründe

Zwei Insolvenzgründe — zwei Rechnungen.

Sie sind unabhängig voneinander: Eine Gesellschaft kann überschuldet und zugleich zahlungsfähig sein — und umgekehrt. Beide müssen geprüft werden.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden. Eine Lücke ab zehn Prozent, die binnen drei Wochen nicht schließbar ist, gilt als Zahlungsunfähigkeit — geprüft per Liquiditätsstatus.

Rechtsbasis§ 17 InsO

Überschuldung

Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr — gerechnet zu Liquidationswerten, nicht Buchwerten. Stille Reserven aufgedeckt, drohende Verpflichtungen angesetzt.

Rechtsbasis§ 19 Abs. 2 InsO

Fortbestehensprognose

Fortführung binnen zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich? Dann entfällt Überschuldung trotz negativer Rechnung — vorausgesetzt: belastbarer Finanzplan, nicht Zuversicht.

Rechtsbasis§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO
!
Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zeitfenster.

§ 15a InsO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern — höchstens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung. Wer den Grund früher erkennt und keine ernsthaften Sanierungsbemühungen betreibt, muss früher handeln. Die Frist ausschöpfen darf nur, wer sie tatsächlich für die Sanierung nutzt.

Was wir liefern

Der Überschuldungsstatus ist keine Bilanz.

Er folgt nicht § 266 HGB, sondern der Frage: was ist das Vermögen bei Verwertung wert, und was steht dem gegenüber?

PositionIn der BilanzIm ÜberschuldungsstatusFundstelle
SachanlagenFortgeführte AnschaffungskostenErzielbarer Veräußerungswert — oft deutlich darunter§ 19 Abs. 2 InsO
ForderungenNennwert abzüglich PauschalwertberichtigungEinzelprüfung auf tatsächliche Einbringlichkeit§ 19 Abs. 2 InsO
Immaterielle WerteAktiviert, soweit entgeltlich erworbenNur, wenn einzeln verwertbarIDW S 11
Stille ReservenNicht ausgewiesenAufzudecken — sie können die Überschuldung beseitigenIDW S 11
GesellschafterdarlehenVerbindlichkeitBei qualifiziertem Rangrücktritt außer Ansatz§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO
AbwicklungskostenTeilweise als RückstellungVollständig anzusetzen§ 249 HGB
Haftung

Was auf dem Spiel steht.

Die Antragspflicht ist strafbewehrt, und die Haftung des Geschäftsführers greift an mehreren Stellen unabhängig voneinander.

RisikoWas passiertHöheFundstelle
InsolvenzverschleppungAntrag nicht oder zu spät gestelltFreiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe§ 15a Abs. 4 InsO
Zahlungen nach ReifeJede Zahlung ab Eintritt ist zu erstattenIn voller Höhe, persönlich§ 15b Abs. 4 InsO
SozialversicherungArbeitnehmeranteile nicht abgeführtStrafbar, zusätzlich persönliche Haftung§ 266a StGB
SteuernLohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführtPersönliche Haftung des Geschäftsführers§ 69 AO
Existenzvernichtender EingriffVermögensentzug zulasten der GläubigerSchadensersatz nach § 826 BGBBGH-Rechtsprechung
Aus der Praxis

Vier Fehler in der Krise.

Jeder einzelne davon verwandelt eine geschäftliche Unternehmenskrise schnell in ein ernstes persönliches Haftungsproblem.

×
Prognose ohne Finanzplan

Die Fortbestehensprognose braucht einen belastbaren Zwölf-Monats-Plan nach IDW S 11. Optimismus allein trägt sie nicht.

×
Rangrücktritt zu schwach formuliert

Nur der qualifizierte Rangrücktritt hinter § 39 Abs. 2 InsO lässt das Darlehen außer Ansatz. Ein einfacher Rücktritt genügt nicht.

×
Weiter gezahlt wie bisher

Ab Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich zu erstatten (§ 15b InsO) — auch wenn sie wirtschaftlich sinnvoll erschienen.

×
Stichtag nicht dokumentiert

Wann trat die Reife ein? Ohne Dokumentation bestimmt der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt — im Zweifel früher.

Wenn ein Grund vorliegt

Vier Wege — nicht nur der Antrag.

Ein Insolvenzgrund bedeutet nicht automatisch das Regelverfahren. Es gibt vier Richtungen, und die Wahl gehört zur Beratung.

Weg 1

Sanierung ohne Gericht

Rangrücktritt, Forderungsverzicht, Kapitalschnitt oder neue Mittel. Häufig genügt schon ein qualifizierter Rangrücktritt, um die rechnerische Überschuldung zu beseitigen.

Rechtsbasis: § 19 Abs. 2 S. 2 InsO
Weg 2

StaRUG-Restrukturierung

Bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit: Restrukturierung ohne Verfahrenseröffnung und ohne Publizität.

Rechtsbasis: §§ 29 ff. StaRUG
Weg 3

Eigenverwaltung

Das Verfahren, aber die Geschäftsführung bleibt im Amt — begleitet von einem Sachwalter statt ersetzt durch einen Verwalter.

Rechtsbasis: §§ 270 ff. InsO
Weg 4

Regelinsolvenz

Der Insolvenzverwalter übernimmt. Bei fehlender Sanierungsperspektive oft der ehrlichste und schnellste Weg.

Rechtsbasis: §§ 1 ff. InsO
Kosten

Was es kostet.

Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.

LeistungPreis nettoEnthalten
Liquiditäts- und Überschuldungsstatusab 1.799,95 €Stichtagsrechnung nach §§ 17, 19 InsO, Bewertung dokumentiert
Fortbestehensprognoseab 699,95 €Zwölf-Monats-Betrachtung mit Finanzplan, nach IDW S 11
Sanierungsrechnungab 499,95 €Wirkung von Rangrücktritt, Verzicht und Kapitalschnitt durchgerechnet
Rückständige Jahresabschlüsseab 499,95 €Je offenes Jahr — Voraussetzung für jeden belastbaren Status
Insolvenzrechtliche Beurteilungnach AufwandDurch die kooperierende Rechtsanwältin
Erstgespräch0 €Lage sichten, Dringlichkeit einschätzen
Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — keine Nachberechnung
Keine VorkasseSie zahlen nach Lieferung, ohne Vertragsbindung
Fester BerufsträgerEine Ansprechperson, namentlich benannt, mit Berufshaftung
Jede SoftwareDATEV, Lexware, sevdesk und weitere — ein Export genügt
Häufige Fragen

Was in der Krise gefragt wird.

Wann muss ich Insolvenz anmelden?
Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Das sind Höchstfristen, keine Wartezeiten.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit ist ein Liquiditätsproblem: Die fälligen Rechnungen können nicht bezahlt werden. Überschuldung ist ein Vermögensproblem: Die Schulden übersteigen das Vermögen zu Liquidationswerten. Beide sind unabhängig voneinander — eine Gesellschaft kann überschuldet und dennoch zahlungsfähig sein.
Kann ich die Überschuldung noch abwenden?
Häufig ja. Drei Hebel wirken unmittelbar: ein qualifizierter Rangrücktritt auf Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 2 InsO), die Aufdeckung stiller Reserven und eine positive Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO. Alle drei müssen dokumentiert sein, bevor man sich darauf beruft.
Was passiert, wenn ich zu spät anmelde?
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt die persönliche Erstattungspflicht für Zahlungen nach Eintritt der Reife (§ 15b InsO) sowie die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und Steuern (§ 69 AO).
Welche Unterlagen brauchen Sie für den Status?
Die letzte Bilanz, die laufende Buchhaltung bis zum Stichtag, offene Posten aus Debitoren und Kreditoren, Kontoauszüge, Kreditverträge, Leasing- und Mietverträge sowie Angaben zu Gesellschafterdarlehen. Fehlen Jahresabschlüsse, erstellen wir sie zuerst — ohne sie gibt es keine belastbare Ausgangsbasis.
Wie schnell liegt der Status vor?
In der Regel fünf Werktage ab vollständigen Unterlagen. Ist die Lage akut — Vollstreckung angekündigt, Löhne offen — sagen wir im Erstgespräch, was sich vorziehen lässt und welche Zwischeninformation schon nach zwei Tagen belastbar ist.
Darf ich in der Krise noch Zahlungen leisten?
Nur eingeschränkt. Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich vom Geschäftsführer zu erstatten (§ 15b InsO); eng begrenzte Ausnahmen gelten für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Weil alles am genauen Zeitpunkt hängt, ist die Stichtagsrechnung die erste und nicht die letzte Maßnahme.
Beraten Sie insolvenzrechtlich?
Die Rechnungslegung — Status, Prognose, Sanierungsrechnung — erbringen wir. Die insolvenzrechtliche Beurteilung und der Antrag sind Rechtsberatung und werden ausschließlich durch die kooperierende Rechtsanwältin erbracht. Das Mandatsverhältnis besteht unmittelbar zwischen Ihnen und dem jeweiligen Berufsträger.
Was kostet die Prüfung?
Der Liquiditäts- und Überschuldungsstatus beginnt bei 1.799,95 € netto, die Fortbestehensprognose bei 699,95 € netto. Fehlen Jahresabschlüsse, kommen sie ab 499,95 € netto je Jahr hinzu. Das Erstgespräch kostet nichts.
Ich bin noch kein Mandant und die Lage ist akut.
Dann melden Sie sich sofort: Im kostenlosen Erstgespräch sichten wir die Lage, schätzen die Dringlichkeit ein und sagen, welche Unterlagen den Status tragen. Die Begleitung ist auch dann möglich, wenn die Buchhaltung bisher von jemand anderem geführt wurde.
Ihre Berufsträger

Wer in der Krise rechnet.

Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: eine feste Ansprechperson, im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Insolvenzrecht.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet den Überschuldungsstatus: Bewertung zu Liquidationswerten, Aufdeckung stiller Reserven und die Fortbestehensprognose nach IDW S 11.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Baut Liquiditätsstatus und Finanzplan, arbeitet rückständige Jahresabschlüsse auf und rechnet die Wirkung von Sanierungsmaßnahmen durch.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt die insolvenzrechtliche Beurteilung, Rangrücktritts- und Sanierungsvereinbarungen und den Antrag, wenn er zu stellen ist.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Jede Aussage hat eine Fundstelle.

Die maßgeblichen Vorschriften der Insolvenzreife im amtlichen Volltext, nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Die insolvenzrechtliche Beurteilung und der Antrag sind Rechtsberatung und werden durch die kooperierende Rechtsanwältin erbracht. Keine Beratung im Einzelfall — Ihre Lage klären wir im Mandat.

Liegt ein Insolvenzgrund vor?Status ab 1.799,95 € netto · 5 Werktage · Rechtsanwältin im Haus
Erstgespräch
Ben
Ben
KI-Assistenz