Insolvenzberatung.
Erst rechnen. Dann entscheiden.
Die entscheidende Frage in der Krise ist nicht, wie schlecht es sich anfühlt, sondern ob ein Insolvenzgrund vorliegt: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Beides sind Rechengrößen, keine Empfindungen. Wir erstellen den Liquiditäts- und Überschuldungsstatus zum Stichtag; die insolvenzrechtliche Beurteilung und ein etwaiger Antrag erfolgen durch unsere Rechtsanwältin.
Wann eine Antragspflicht besteht.
Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können — nach der Rechtsprechung regelmäßig bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr, die nicht binnen drei Wochen geschlossen wird.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen zu Liquidationswerten die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Beide Gründe sind rechnerisch festzustellen; eine Einschätzung genügt nicht — weder für die Antragspflicht noch für ihre Verneinung.
Zwei Insolvenzgründe — zwei Rechnungen.
Sie sind unabhängig voneinander: Eine Gesellschaft kann überschuldet und zugleich zahlungsfähig sein — und umgekehrt. Beide müssen geprüft werden.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden. Eine Lücke ab zehn Prozent, die binnen drei Wochen nicht schließbar ist, gilt als Zahlungsunfähigkeit — geprüft per Liquiditätsstatus.
Rechtsbasis§ 17 InsOÜberschuldung
Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr — gerechnet zu Liquidationswerten, nicht Buchwerten. Stille Reserven aufgedeckt, drohende Verpflichtungen angesetzt.
Rechtsbasis§ 19 Abs. 2 InsOFortbestehensprognose
Fortführung binnen zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich? Dann entfällt Überschuldung trotz negativer Rechnung — vorausgesetzt: belastbarer Finanzplan, nicht Zuversicht.
Rechtsbasis§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO§ 15a InsO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern — höchstens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung. Wer den Grund früher erkennt und keine ernsthaften Sanierungsbemühungen betreibt, muss früher handeln. Die Frist ausschöpfen darf nur, wer sie tatsächlich für die Sanierung nutzt.
Der Überschuldungsstatus ist keine Bilanz.
Er folgt nicht § 266 HGB, sondern der Frage: was ist das Vermögen bei Verwertung wert, und was steht dem gegenüber?
| Position | In der Bilanz | Im Überschuldungsstatus | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sachanlagen | Fortgeführte Anschaffungskosten | Erzielbarer Veräußerungswert — oft deutlich darunter | § 19 Abs. 2 InsO |
| Forderungen | Nennwert abzüglich Pauschalwertberichtigung | Einzelprüfung auf tatsächliche Einbringlichkeit | § 19 Abs. 2 InsO |
| Immaterielle Werte | Aktiviert, soweit entgeltlich erworben | Nur, wenn einzeln verwertbar | IDW S 11 |
| Stille Reserven | Nicht ausgewiesen | Aufzudecken — sie können die Überschuldung beseitigen | IDW S 11 |
| Gesellschafterdarlehen | Verbindlichkeit | Bei qualifiziertem Rangrücktritt außer Ansatz | § 19 Abs. 2 S. 2 InsO |
| Abwicklungskosten | Teilweise als Rückstellung | Vollständig anzusetzen | § 249 HGB |
Was auf dem Spiel steht.
Die Antragspflicht ist strafbewehrt, und die Haftung des Geschäftsführers greift an mehreren Stellen unabhängig voneinander.
| Risiko | Was passiert | Höhe | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Insolvenzverschleppung | Antrag nicht oder zu spät gestellt | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe | § 15a Abs. 4 InsO |
| Zahlungen nach Reife | Jede Zahlung ab Eintritt ist zu erstatten | In voller Höhe, persönlich | § 15b Abs. 4 InsO |
| Sozialversicherung | Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt | Strafbar, zusätzlich persönliche Haftung | § 266a StGB |
| Steuern | Lohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführt | Persönliche Haftung des Geschäftsführers | § 69 AO |
| Existenzvernichtender Eingriff | Vermögensentzug zulasten der Gläubiger | Schadensersatz nach § 826 BGB | BGH-Rechtsprechung |
Vier Fehler in der Krise.
Jeder einzelne davon verwandelt eine geschäftliche Unternehmenskrise schnell in ein ernstes persönliches Haftungsproblem.
Die Fortbestehensprognose braucht einen belastbaren Zwölf-Monats-Plan nach IDW S 11. Optimismus allein trägt sie nicht.
Nur der qualifizierte Rangrücktritt hinter § 39 Abs. 2 InsO lässt das Darlehen außer Ansatz. Ein einfacher Rücktritt genügt nicht.
Ab Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich zu erstatten (§ 15b InsO) — auch wenn sie wirtschaftlich sinnvoll erschienen.
Wann trat die Reife ein? Ohne Dokumentation bestimmt der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt — im Zweifel früher.
Vier Wege — nicht nur der Antrag.
Ein Insolvenzgrund bedeutet nicht automatisch das Regelverfahren. Es gibt vier Richtungen, und die Wahl gehört zur Beratung.
Sanierung ohne Gericht
Rangrücktritt, Forderungsverzicht, Kapitalschnitt oder neue Mittel. Häufig genügt schon ein qualifizierter Rangrücktritt, um die rechnerische Überschuldung zu beseitigen.
StaRUG-Restrukturierung
Bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit: Restrukturierung ohne Verfahrenseröffnung und ohne Publizität.
Eigenverwaltung
Das Verfahren, aber die Geschäftsführung bleibt im Amt — begleitet von einem Sachwalter statt ersetzt durch einen Verwalter.
Regelinsolvenz
Der Insolvenzverwalter übernimmt. Bei fehlender Sanierungsperspektive oft der ehrlichste und schnellste Weg.
Was es kostet.
Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Liquiditäts- und Überschuldungsstatus | ab 1.799,95 € | Stichtagsrechnung nach §§ 17, 19 InsO, Bewertung dokumentiert |
| Fortbestehensprognose | ab 699,95 € | Zwölf-Monats-Betrachtung mit Finanzplan, nach IDW S 11 |
| Sanierungsrechnung | ab 499,95 € | Wirkung von Rangrücktritt, Verzicht und Kapitalschnitt durchgerechnet |
| Rückständige Jahresabschlüsse | ab 499,95 € | Je offenes Jahr — Voraussetzung für jeden belastbaren Status |
| Insolvenzrechtliche Beurteilung | nach Aufwand | Durch die kooperierende Rechtsanwältin |
| Erstgespräch | 0 € | Lage sichten, Dringlichkeit einschätzen |
Was in der Krise gefragt wird.
Wann muss ich Insolvenz anmelden?
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Kann ich die Überschuldung noch abwenden?
Was passiert, wenn ich zu spät anmelde?
Welche Unterlagen brauchen Sie für den Status?
Wie schnell liegt der Status vor?
Darf ich in der Krise noch Zahlungen leisten?
Beraten Sie insolvenzrechtlich?
Was kostet die Prüfung?
Ich bin noch kein Mandant und die Lage ist akut.
Wer in der Krise rechnet.
Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: eine feste Ansprechperson, im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Insolvenzrecht.
Verantwortet den Überschuldungsstatus: Bewertung zu Liquidationswerten, Aufdeckung stiller Reserven und die Fortbestehensprognose nach IDW S 11.
fabian.klement@onlinebilanz.deBaut Liquiditätsstatus und Finanzplan, arbeitet rückständige Jahresabschlüsse auf und rechnet die Wirkung von Sanierungsmaßnahmen durch.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt die insolvenzrechtliche Beurteilung, Rangrücktritts- und Sanierungsvereinbarungen und den Antrag, wenn er zu stellen ist.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deJede Aussage hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften der Insolvenzreife im amtlichen Volltext, nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Die insolvenzrechtliche Beurteilung und der Antrag sind Rechtsberatung und werden durch die kooperierende Rechtsanwältin erbracht. Keine Beratung im Einzelfall — Ihre Lage klären wir im Mandat.





