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Rückstellungen · § 253 HGB, § 6 EStG

Rückstellungen richtig bewerten.

Handels- und Steuerbilanz getrennt gerechnet.

Derselbe Sachverhalt hat zwei Werte: handelsrechtlich den Erfüllungsbetrag mit Kostensteigerung und Marktzins, steuerlich den Stichtagswert mit starren 5,5 %. Rechnen Sie beide hier — und lesen Sie darunter, was die Betriebsprüfung als Nachweis verlangt.

Berechnungsakte im Jahr der Bildung, nicht rückwirkendBestehende Ansätze arbeiten wir auf
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,8 / 5,0Trustpilot
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Kurz erklärt

Wann eine Rückstellung gebildet werden muss.

Eine Rückstellung erfasst eine Verpflichtung, deren Grund am Stichtag feststeht, deren Höhe oder Zeitpunkt aber ungewiss ist. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Ansatz Pflicht — kein Wahlrecht (§ 249 Abs. 1 HGB).

Vier Merkmale müssen zusammenkommen: eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Jahr, überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Ungewissheit über Höhe oder Zeitpunkt.

§ 249
PflichtKein Wahlrecht bei Vorliegen der Merkmale.
5,5 %
SteuerlichStarre Abzinsung ab zwölf Monaten.
2 Werte
FolgeHandels- und Steuerbilanz laufen auseinander.
§ 90 AO
NachweisDie Beweislast liegt bei Ihnen.
Interaktiver Rechner

Der Rückstellungsrechner.

Art, Betrag, Restlaufzeit und Verteilung eintragen — berechnet werden der handels- und der steuerbilanzielle Ansatz samt Steuerersparnis.

Art

Drohverluste sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG).

Erfüllungsbetrag

Zu heutigen Preisen.

Restlaufzeit
Jahre
Kostensteigerung p. a.
%

Unter zwölf Monaten keine Abzinsung; Steigerungen nur handelsrechtlich.

Verteilung

Rückbau und Rekultivierung sind anzusammeln (Nr. 3a Buchst. d EStG).

Rechtsform

Näherung bei Hebesatz 400 %.

Ansatz Steuerbilanz
Handelsbilanz
§ 253 HGB
Steuerersparnis
im Jahr der Bildung
!
Die Abzinsung ist der größte Hebel.

Bei zehn Jahren Restlaufzeit senken die starren 5,5 % den steuerlichen Ansatz um über 40 %. Wer sie vergisst, setzt zu hoch an — ein Standardfund jeder Betriebsprüfung. Unter zwölf Monaten wird dagegen nicht abgezinst.

Zwei Bilanzen, zwei Werte

Warum Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen.

Die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 EStG gilt, soweit das Steuerrecht nichts anderes bestimmt — und bei Rückstellungen bestimmt es sehr viel anderes.

BewertungsfrageHandelsbilanzSteuerbilanzNorm
WertmaßstabNotwendiger Erfüllungsbetrag nach kaufmännischer BeurteilungWertverhältnisse am Bilanzstichtag§ 253 HGB · Nr. 3a Buchst. f
Künftige KostensteigerungenPflichtverbotenNr. 3a Buchst. f EStG
AbzinsungssatzMarktzins der letzten sieben Jahre, Pensionen zehnStarre 5,5 %, Pensionen 6 %§ 253 Abs. 2 HGB · § 6a EStG
DrohverlustrückstellungPflichtverboten§ 249 HGB · § 5 Abs. 4a EStG
Künftige VorteileVerrechnungsverbotGegenzurechnen§ 246 Abs. 2 HGB · Nr. 3a c
ErfahrungswerteKaufmännische BeurteilungZwingend auf Vergangenheitswerte zu stützenNr. 3a Buchst. a EStG
SachleistungenVollkostenEinzelkosten plus notwendige GemeinkostenNr. 3a Buchst. b EStG
ObergrenzeHöchstens der handelsrechtliche Wert§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
§
Jede Abweichung erzeugt eine latente Steuer.

Liegt der handelsrechtliche Wert über dem steuerlichen — der Regelfall —, entsteht eine aktive latente Steuer nach § 274 HGB; kleine Kapitalgesellschaften sind befreit, für den Aktivüberhang gilt ein Wahlrecht, für einen Passivüberhang Ansatzpflicht. Beide Werte sind ohnehin in der Überleitungsrechnung der E-Bilanz zu erklären.

Der häufigste Streitpunkt

Rückstellung, Verbindlichkeit oder Abgrenzung?

Die Betriebsprüfung streicht Rückstellungen oft nicht, weil sie unzulässig wären, sondern weil der Sachverhalt in eine andere Bilanzposition gehört.

PositionBetrag und ZeitpunktTypischer FallNorm
VerbindlichkeitBeides sicherLieferantenrechnung, Darlehen, vorliegender Steuerbescheid§ 266 Abs. 3 C. HGB
Ausstehende RechnungBetrag bekannt, Rechnung fehltLeistung im Dezember, Rechnung im Januar zum vereinbarten Preis§ 246 Abs. 1 HGB
RückstellungHöhe oder Zeitpunkt ungewissGewährleistung, Prozess, Rückbau, Abschlusskosten§ 249 Abs. 1 HGB
RechnungsabgrenzungZahlung vor dem Stichtag, Aufwand danachJahresversicherung, Miete, Leasing-Sonderzahlung§ 250 HGB · § 5 Abs. 5 EStG
!
Die Abgrenzung entscheidet über den Zeitpunkt, nicht über das Ob.

Wird eine Position umqualifiziert, verschiebt sich der Aufwand in ein anderes Jahr — ist das ältere Jahr bestandskräftig, geht er ganz verloren. Steht die Höhe fest, ist es eine Verbindlichkeit, und die wird nicht mehr abgezinst: Das Gebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist entfallen, die 5,5 % gelten nur noch für Rückstellungen.

Die Praxisfälle

Welche Rückstellungen im Mittelstand vorkommen.

Sechs Arten begegnen uns in fast jedem Jahresabschluss — mit dem, worauf es jeweils ankommt.

Aufbewahrung von Unterlagen

Für bereits entstandene Unterlagen über die Restdauer: Raumkosten, Regale, Archivierung, Datensicherung, Personal. Am Stichtag vollständig verursacht, deshalb ohne Ansammlung (§ 257 HGB, § 147 AO).

Jahresabschlusskosten

Erstellung, Prüfung und Offenlegung sind im abzuschließenden Jahr verursacht, auch wenn sie erst im Folgejahr anfallen. Ansatz mit den voraussichtlichen Honoraren.

Gewährleistung und Garantie

Für Nachbesserungen aus ausgeführten Lieferungen. Pauschalen werden nur anerkannt, wenn der Prozentsatz aus den eigenen Vorjahren abgeleitet ist (Nr. 3a Buchst. a EStG).

Rückbau und Rekultivierung

Der Klassiker der Ansammlungsrückstellung: zeitanteiliger Aufbau plus Abzinsung über die Restlaufzeit — bei 20 Jahren reduziert allein die Abzinsung den Ansatz um über zwei Drittel.

Pensionszusagen

Eigenes Regime: steuerlich Teilwert mit 6 %, handelsrechtlich Erfüllungsbetrag mit Zehnjahresdurchschnitt. Die Differenz unterliegt der Ausschüttungssperre; ein Gutachten ist praktisch Pflicht (§ 6a EStG).

Prozesse und Steuern

Für Gerichts- und Anwaltskosten sowie drohendes Unterliegen ab Anhängigkeit, dazu erwartete Mehrsteuern aus laufender Prüfung. Nachzahlungszinsen sind steuerlich nicht abziehbar.

Die Aufbewahrungsrückstellung wird am häufigsten übersehen

Jedes buchführungspflichtige Unternehmen darf die Kosten der Aufbewahrung zurückstellen. Bei 40 m² Archivfläche, rund 3.000 € anteiligen Raum- und Personalkosten und etwa fünf Jahren Restaufbewahrungsdauer ergibt das schnell einen fünfstelligen Betrag — vorausgesetzt, die Berechnung ist dokumentiert.

Wo der Ansatz scheitert

Was keine Rückstellung rechtfertigt.

Gestrichen wird selten wegen der Höhe, sondern weil der Ansatz dem Grunde nach unzulässig war.

Zulässig
Ansatz ist Pflicht
Liegen diese Merkmale vor, besteht kein Wahlrecht.
  • Außenverpflichtung: vertraglich, gesetzlich, öffentlich-rechtlich oder faktisch.
  • Konkretisierte Pflicht: inhaltlich bestimmt, zeitnah, mit Sanktion bewehrt.
  • Verursachung im alten Jahr: der wesentliche Tatbestand ist verwirklicht.
  • Überwiegende Wahrscheinlichkeit: mehr Gründe dafür als dagegen.
Nicht zulässig
Diese Ansätze fallen
Vier Konstellationen, die die Prüfung regelmäßig streicht.
  • Drohverluste: handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG).
  • Selbst auferlegter Aufwand: Werbung, Software, Umzug ohne Außenverpflichtung.
  • Künftige Anschaffungskosten: zu aktivieren, nicht zurückzustellen (§ 5 Abs. 4b).
  • Pauschalen ohne Grundlage: ein Prozentsatz ohne Herleitung wird nicht anerkannt.
!
Auflösen ist genauso Pflicht wie bilden.

Fällt der Grund weg, ist die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen (§ 249 Abs. 2 S. 2 HGB) — nicht erst, wenn es steuerlich passt. Wer sie stehen lässt, riskiert die Auflösung im ältesten offenen Jahr, mit Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat.

Prüfungsschwerpunkt

Warum Rückstellungen zuerst geprüft werden.

Rückstellungen sind Schätzungen, und Schätzungen sind angreifbar. Der Prüfer muss nichts widerlegen — er verlangt den Nachweis.

PositionOhne NachweisMit Dokumentation
Gewährleistung pauschalgestrichenanerkannt
Aufbewahrunggeschätztberechnet
RückbauAnsammlung fehltkorrekt
Prozessrisikozu hochbegründet
Abzinsungvergessendokumentiert
Auflösungnachgeholtlaufend
!
Was in die Berechnungsakte gehört.

Die Herleitung schriftlich im Jahr der Bildung, Erfahrungswerte der letzten drei bis fünf Jahre im Verhältnis zum Umsatz, Restlaufzeit, Zinssatz und Ansammlungszeitraum mit der Rechnung — nicht nur mit dem Ergebnis — sowie ein Rückstellungsspiegel je Art. Streicht der Prüfer im ältesten Jahr, wirkt die Korrektur über die gesamte Prüfungsperiode.

Rechenbeispiel

Rückbauverpflichtung: drei Werte, ein Sachverhalt.

Eine GmbH muss in zehn Jahren zurückbauen, erwarteter Aufwand heute 100.000 €, Kostensteigerung 2 % p. a. Betrachtet wird der Stand nach vier Jahren.

Naiv gerechnet

Der Aufwand zu heutigen Preisen, sofort in voller Höhe — so wird es oft gebucht und in der Prüfung gestrichen.

Ansatz100.000 €

Handelsbilanz

Erfüllungsbetrag mit 2 % Steigerung über die sechs Restjahre, davon vier Zehntel angesammelt, abgezinst mit rund 1,8 % Marktzins.

Ansatz≈ 40.500 €

Steuerbilanz

Ohne Kostensteigerung, vier Zehntel von 100.000 € angesammelt, abgezinst über sechs Jahre mit 5,5 %.

Ansatz≈ 29.000 €
Die Differenz ist gewollt, keine Rechenungenauigkeit

Handelsrechtlich soll der Abschluss zeigen, was die Verpflichtung wirklich kostet; steuerlich soll der Gewinn nicht durch Prognosen gemindert werden. Genau diese Differenz gehört als latente Steuer abgebildet und in der Überleitungsrechnung der E-Bilanz erklärt.

Über den Standardfall hinaus

Die Spezialthemen, die teuer werden.

Sechs Konstellationen, die in keinem Standardprogramm richtig abgebildet sind.

Gewerbesteuerrückstellung

Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr: Die Rückstellung mindert handelsrechtlich den Gewinn, ist steuerlich aber außerbilanziell hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 5b EStG) — eine der zuverlässigsten Feststellungen.

Übertragung von Verpflichtungen

Bei Betriebsübergang, Ausgliederung oder Schuldbeitritt ist der Aufwand beim Übertragenden über 15 Jahre zu verteilen (§ 4f EStG); der Übernehmer bilanziert mit den ursprünglichen steuerlichen Werten weiter (§ 5 Abs. 7 EStG).

Bilanzberichtigung

Eine falsche Rückstellung ist zu berichtigen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist; vergessene lassen sich so oft rückwirkend nachholen (§ 4 Abs. 2 EStG).

Ausschüttungssperre bei Pensionen

Der Unterschiedsbetrag zwischen Zehn- und Siebenjahresdurchschnitt ist im Anhang anzugeben und ausschüttungsgesperrt (§ 253 Abs. 6 HGB) — sonst droht ein Verstoß gegen § 30 GmbHG.

Gegenrechnung künftiger Vorteile

Steuerlich sind Vorteile, die mit der Erfüllung verbunden sind, wertmindernd gegenzurechnen — etwa Schrottwert oder Regressanspruch. Handelsrechtlich gilt das Verrechnungsverbot.

Latente Steuern

Jede Wertdifferenz, die sich künftig umkehrt, erzeugt latente Steuern: Wahlrecht beim Aktivüberhang, Ansatzpflicht beim Passivüberhang, kleine Kapitalgesellschaften befreit (§§ 274, 274a HGB).

!
Mit einer EÜR sind Rückstellungen nicht möglich.

Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann keine Rückstellungen bilden — dort gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das ist einer der stärksten Gründe, freiwillig zur Bilanzierung zu wechseln, weil Rückstellungen den Aufwand in das Jahr der Verursachung verschieben. Ob sich das rechnet, prüfen wir im Erstgespräch.

Rückwirkend · ohne Vorwürfe

Rückstellung vergessen oder falsch bewertet?

Vergessene und fehlerhaft bewertete Ansätze lassen sich häufig nachholen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist.

Nachträglich bilden

Über die Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG holen wir vergessene Rückstellungen für offene Jahre nach.

§ 4 Abs. 2 EStG
Bewertung korrigieren

Abzinsung, Ansammlung und der Unterschied zwischen Handels- und Steuerwert werden richtig gestellt und dokumentiert.

Korrektur
Prüfung begleiten

Gestrichene Ansätze verteidigen wir im Einspruchsverfahren — mit Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin.

Einspruch
Wechsel zu OnlineBilanz?

Wir sichten Ihre letzten Abschlüsse, sagen Ihnen, was noch geht, und legen künftig zu jeder Rückstellung eine Berechnungsakte an. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht.

So läuft es ab

Von der Verpflichtung zum prüfungsfesten Ansatz.

Rückstellungen entstehen das ganze Jahr über, nicht am Stichtag. Ihr Aufwand: uns informieren.

Laufend
1

Sachverhalte erfassen

Verträge, Prozesse, Garantiefälle und Rückbaupflichten fragen wir strukturiert ab, bevor das Jahr endet.

§ 249 HGBlaufend
Prüfung
2

Ansatz dem Grunde nach

Außenverpflichtung, Verursachung und Wahrscheinlichkeit — wir klären, ob überhaupt angesetzt werden darf.

Nr. 3a Buchst. aPrüfung
Bewertung
3

Zwei Werte ermitteln

Handelsbilanz mit Erfüllungsbetrag, Steuerbilanz mit Stichtagswerten, jeweils mit Abzinsung und Ansammlung.

§ 253 HGB§ 6 EStG
Nachweis
4

Berechnungsakte

Herleitung, Erfahrungswerte, Zinssatz und Laufzeit — schriftlich im Jahr der Bildung, nicht rückwirkend.

§ 90 AODoku
Abschluss
5

Einarbeiten und überleiten

Rückstellungsspiegel, latente Steuern, Anhangangaben und die Überleitung in die E-Bilanz.

§ 274 HGB§ 5b EStG
§
Bewertung und Dokumentation im selben Arbeitsgang.

Die vier teuersten Fehler — vergessene Abzinsung, Handelswert in der Steuerbilanz, nicht aufgelöste Rückstellung und fehlende Berechnungsakte — lösen sich alle mit demselben Mittel. Weil Buchhaltung, Bewertung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, fehlt am Stichtag kein Sachverhalt.

Häufige Fragen

Was zu Rückstellungen gefragt wird.

Wann muss ich eine Rückstellung bilden?
Wenn eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, sie im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht ist, die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist und Höhe oder Zeitpunkt ungewiss sind. Dann ist der Ansatz Pflicht, kein Wahlrecht (§ 249 Abs. 1 HGB).
Mit welchem Zinssatz wird abgezinst?
In der Steuerbilanz mit starren 5,5 %, bei Pensionen mit 6 %. Handelsrechtlich gilt der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre, bei Pensionen der Zehnjahresdurchschnitt. Abgezinst wird erst ab einer Restlaufzeit von zwölf Monaten.
Darf ich künftige Kostensteigerungen einrechnen?
Handelsrechtlich ja, sie sind sogar Pflicht (§ 253 Abs. 1 HGB). Steuerlich nein: Es gelten die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG). Das ist einer der Hauptgründe für die Differenz zwischen beiden Bilanzen.
Kann ich eine Drohverlustrückstellung steuerlich absetzen?
Nein. Handelsrechtlich ist sie Pflicht (§ 249 Abs. 1 HGB), steuerlich ausdrücklich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG). Der Aufwand mindert also den handelsrechtlichen Gewinn, nicht den steuerlichen — die Differenz ist als latente Steuer abzubilden.
Was ist eine Ansammlungsrückstellung?
Baut sich eine Verpflichtung über mehrere Jahre auf — typisch bei Rückbau, Rekultivierung und Abbruch —, ist sie zeitanteilig anzusammeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG). Angesetzt wird der auf die abgelaufenen Jahre entfallende Teil, zusätzlich abgezinst über die Restlaufzeit.
Wie berechne ich die Rückstellung für die Aufbewahrung?
Über die anteiligen Kosten für Archivfläche, Regale, Datensicherung und Personal, bezogen auf die durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer der vorhandenen Unterlagen. Angesammelt wird nicht, weil die Verpflichtung am Stichtag vollständig verursacht ist. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Herleitung.
Was passiert, wenn die Betriebsprüfung eine Rückstellung streicht?
Der Gewinn des betroffenen Jahres erhöht sich, die Korrektur wirkt über die gesamte Prüfungsperiode, und es kommen Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat hinzu (§ 233a AO). Deshalb entscheidet die Berechnungsakte aus dem Jahr der Bildung — nachträglich rekonstruierte Herleitungen überzeugen selten.
Muss ich eine Rückstellung auflösen, wenn der Grund entfällt?
Ja, gewinnerhöhend und sofort (§ 249 Abs. 2 S. 2 HGB) — nicht erst, wenn es steuerlich günstig ist. Wer sie stehen lässt, riskiert die Auflösung im ältesten noch offenen Jahr, mit Zinsen. Deshalb wird jede Rückstellung zu jedem Stichtag neu geprüft.
Kann ich eine vergessene Rückstellung nachträglich bilden?
Häufig ja, über die Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist. Ist das Jahr geschlossen, greift der formelle Bilanzenzusammenhang und die Korrektur wandert ins erste offene Jahr. Wir sichten die letzten Abschlüsse und sagen, was noch geht.
Ihre Berufsträger

Ihre Bewertung, persönlich verantwortet.

Rechner beschleunigen die Arbeit; verantwortlich bleiben Menschen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Beurteilt, ob eine Verpflichtung dem Grunde nach ansatzfähig ist, und verantwortet Pensions- und Sachleistungsbewertungen.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Rechnet Abzinsung und Ansammlung, führt den Rückstellungsspiegel und legt die Berechnungsakte an.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Bewertet Prozessrisiken und verteidigt gestrichene Rückstellungen im Einspruchsverfahren.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Bewertung steht.

Ansatz, Bewertung, Abzinsung und Nachweispflicht im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Der Rechner ist ein vereinfachtes Modell zur Orientierung und ersetzt keine Bewertung im Einzelfall. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Rückstellung prüfen wir persönlich.

Rückstellung unsicher?Beide Werte gerechnet · Berechnungsakte · prüfungsfest
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