Die Handelsbilanz.
Nach HGB. Sauber abgegrenzt.
Die Handelsbilanz zeigt Vermögen, Schulden und Ergebnis nach den Regeln des HGB — vorsichtig bewertet, zum Gläubigerschutz. Die Software entwirft sie, grenzt sie über die Maßgeblichkeit zur Steuerbilanz ab, ermittelt die latenten Steuern und übermittelt die Offenlegung technisch. Prüfung, Freigabe und Steuerbilanz übernimmt auf Wunsch ein gesondert beauftragter, kooperierender Steuerberater; fehlende Jahre holen die kooperierenden Steuerberater rückwirkend nach.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Wozu die Handelsbilanz da ist.
Die Handelsbilanz ist die nach HGB aufgestellte Bilanz und der Kern des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Sie stellt Vermögen, Schulden und Eigenkapital zum Stichtag gegenüber (§ 242 HGB) und soll das Unternehmen nicht reicher rechnen, als es ist: Über das Vorsichtsprinzip des § 252 HGB dient sie dem Gläubigerschutz und begrenzt, was ausgeschüttet werden darf.
Zum Abschluss gehören mindestens Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach §§ 266 und 275 HGB. Kapitalgesellschaften ergänzen den Anhang, mittelgroße und große zusätzlich den Lagebericht (§ 264 HGB). Über die Maßgeblichkeit nach § 5 EStG ist die Handelsbilanz zugleich Ausgangspunkt der Steuerbilanz — beide entstehen aus einer Buchhaltung.
Zwei Bilanzen, eine Buchhaltung.
Beide entstehen aus derselben Buchführung, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke — und hängen über das Maßgeblichkeitsprinzip zusammen.
Handelsbilanz: Gläubigerschutz
Aufgestellt nach HGB. Über das Vorsichtsprinzip wird eher zurückhaltend bewertet; die Bilanz begrenzt die Ausschüttung und informiert Gesellschafter, Banken und Partner.
Rechtsbasis§§ 242 ff. HGBSteuerbilanz: steuerlicher Gewinn
Aufgestellt nach Steuerrecht. Sie ermittelt den steuerpflichtigen Gewinn und ist Grundlage für Körperschaft-, Gewerbe- beziehungsweise Einkommensteuer.
Rechtsbasis§§ 4 ff. EStGDie Brücke: Maßgeblichkeit
Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz. Nur wo das Steuerrecht eigene Regeln vorschreibt, wird über eine Überleitungsrechnung abgewichen.
Rechtsbasis§ 5 EStG · § 60 EStDVStimmen Handels- und Steuerbilanz überein, genügt eine Einheitsbilanz. Sobald zwingende Abweichungen bestehen, wird die Handelsbilanz erstellt und die Steuerbilanz über eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV abgeleitet — aufeinander abgestimmt, damit Bilanz und Finanzamt zusammenpassen. Die steuerliche Überleitung prüft auf Wunsch der beauftragte Steuerberater.
Wo die beiden Bilanzen auseinanderlaufen.
Fünf Positionen erklären in der Praxis fast jede Differenz — und jede davon muss dokumentiert übergeleitet werden.
| Position | Handelsbilanz | Steuerbilanz | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rückstellungen | Mehr Sachverhalte zulässig, oft höher bewertet | Einschränkungen — Abzinsung, kein Drohverlustansatz | § 249 HGB · § 5 Abs. 4a EStG |
| Abschreibungen | Nutzungsdauer nach tatsächlicher Wertentwicklung | Amtliche Tabellen, Sonderabschreibungen | § 253 HGB · § 7 EStG |
| Selbst geschaffenes Immaterielles | Aktivierung als Wahlrecht | Aktivierungsverbot | § 248 Abs. 2 HGB · § 5 Abs. 2 EStG |
| Latente Steuern | Passive anzusetzen, aktive im Wahlrecht | Kein Ansatz | § 274 HGB |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter | Nach Wesentlichkeit | Sofortabzug oder Sammelposten | § 6 Abs. 2, 2a EStG |
Wie viel Abschluss Sie brauchen.
Umfang, Prüfung und Offenlegung hängen an der Größenklasse. Maßgeblich sind zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB).
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Folgen |
|---|---|---|---|
| Kleinst | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | Stark verkürzt, Anhang entbehrlich, Hinterlegung genügt |
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | Keine Prüfungspflicht, Offenlegung ohne GuV |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | Prüfung und Lagebericht, teils verkürzte Offenlegung |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | Voller Umfang, Prüfung und vollständige Offenlegung |
| Befreiung Einzelkaufleute | — | ≤ 800.000 € | Bis 80.000 € Gewinn genügt die EÜR (§ 241a HGB) |
Die vier teuersten Bilanzfehler.
Alle vier sind vermeidbar, und alle vier entstehen dort, wo Handels- und Steuerbilanz getrennt gedacht werden.
Differenzen übersehen, latente Steuern vergessen — beide Bilanzen sind falsch.
Gewinne zu früh gezeigt, Risiken nicht zurückgestellt: die Bilanz ist angreifbar.
Zu viel geprüft und offengelegt oder zu wenig: unnötiger Aufwand oder Pflichtverstoß, beides kostet.
Ordnungsgeld vom Bundesamt für Justiz, wiederholt festsetzbar bis zur Nachholung (§ 335 HGB).
Von den Belegen zur fertigen Bilanz.
Ihr Aufwand: die Belege vollständig liefern. Die Software bereitet die Schritte vor; Prüfung, Freigabe und steuerliche Leistungen übernimmt auf Wunsch ein gesondert beauftragter, kooperierender Steuerberater.
Belege & Buchhaltung
Belege digital ins Mandantenportal. Daraus entsteht die Buchhaltung als Grundlage der Bilanz – GoBD-konform geführt.
Handelsbilanz nach HGB
Bilanz, GuV und — je nach Größenklasse — Anhang und Lagebericht, bewertet nach §§ 252 ff. HGB.
Überleitung & latente Steuern
Überleitung zur Steuerbilanz und Ermittlung der latenten Steuern — abgestimmt, nicht doppelt gerechnet.
Prüfung & Zeichnung
Freigabe durch Sie selbst oder – gegen Aufpreis – Prüfung und Zeichnung durch einen kooperierenden Steuerberater; bei Prüfungspflicht Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Offenlegung & Fristen
Offenlegung im Unternehmensregister im richtigen Umfang, dazu die Fristenüberwachung Jahr für Jahr.
Ein Ansprechpartner
Bei Beauftragung ein namentlich benannter, kooperierender Steuerberater — dazu bei Bedarf kooperierende Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin.
Jahresabschlüsse offen? Wir holen es auf.
Kein Abschluss seit zwei Jahren, Offenlegung versäumt, Berater gekündigt, Schätzbescheid im Haus: Wir übernehmen Ihre Zahlen in jedem Zustand.
Nahtloser Wechsel
Der beauftragte Steuerberater fordert Daten und Unterlagen bei der bisherigen Kanzlei an; dafür unterschreiben Sie im Wesentlichen eine Vollmacht. Die Sichtung Ihres Stands kostet nichts.
Grundlage§ 66 StBerGOffene Jahre aufgeholt
Fehlende Handels- und Steuerbilanzen sowie Offenlegungen werden in der richtigen Reihenfolge nachgeholt — Buchführung rekonstruiert oder plausibilisiert, steuerlich durch die kooperierenden Steuerberater.
Grundlage§ 140 ff. AOSchätzbescheide abgeräumt
Gegen einen Schätzungsbescheid ist binnen eines Monats Einspruch einzulegen (§ 355 AO); die nachgereichte Bilanz und Erklärung dienen als Begründung. Einspruch und Vertretung übernimmt der beauftragte Steuerberater bzw. die kooperierende Rechtsanwältin.
Grundlage§ 162 AOEin Festpreis für beide Bilanzen.
Rechtsform, Größenklasse, Buchhaltungsumfang und Prüfungsbedarf bestimmen den Preis — und der steht, bevor Sie beauftragen.
| Leistung | Preis | Enthalten |
|---|---|---|
| Handelsbilanz nach HGB | Festpreis im Portal | Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach Größenklasse |
| Steuerbilanz oder Überleitung | im Paket | Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV, E-Bilanz nach § 5b EStG |
| Latente Steuern | im Paket | Ermittlung und Dokumentation nach § 274 HGB |
| Offenlegung im Unternehmensregister | im Paket | Fassung nach Größenklasse, Übermittlung mit Nachweis |
| Abschlussprüfung | nach Umfang | Pflichtprüfung, freiwillige Prüfung, prüferische Durchsicht |
| Rückständige Jahre | je Jahr | Buchführung aufgearbeitet, Bilanz erstellt, Offenlegung nachgereicht |
Was zur Handelsbilanz gefragt wird.
Worin unterscheiden sich Handels- und Steuerbilanz?
Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip?
Was ist eine Einheitsbilanz?
Was sind latente Steuern nach § 274 HGB?
Welche Bewertungsprinzipien gelten?
Welche Bestandteile hat der Jahresabschluss?
Muss ich als Freiberufler oder Einzelunternehmer bilanzieren?
Muss die Handelsbilanz offengelegt werden?
Welche Rolle spielen die GoBD?
Erstellen Sie die Handelsbilanz auch rückwirkend?
Was kostet die Erstellung?
Ihre Bilanz, persönlich verantwortet.
Beauftragen Sie die Prüfung, gibt ein kooperierender Berufsträger Ihre Bilanz frei – namentlich und mit eigener Berufshaftung. Das Mandat besteht unmittelbar mit dem jeweiligen Berufsträger.
Verantwortet bei beauftragter Freigabe die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz, die latenten Steuern und schwierige Überleitungsfragen. Abschlussprüfungen übernimmt er nur bei Abschlüssen, an deren Erstellung er nicht beteiligt war.
fabian.klement@onlinebilanz.deBetreut als kooperierender Steuerberater Steuerbilanz, Überleitung und E-Bilanz — und arbeitet offene Jahre aus Kontoauszügen, Belegen und Drittquellen rückwirkend auf, auch wenn die Buchhaltung fehlt.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin die rechtliche Seite: Einsprüche gegen Schätzbescheide, Ordnungsgeldverfahren und Gesellschafterfragen rund um Bilanz und Ausschüttung.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Bilanz steht.
Bilanzansatz, handelsrechtliche Bewertung, gesetzliche Größenklasse und elektronische Offenlegung im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Beratung im Einzelfall — die steuerliche Beratung erfolgt im Mandat mit dem beauftragten Berufsträger.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier