Die Insolvenzbilanz. Klarheit in der Krise — rechtssicher aufgestellt.
In der Krise entscheidet die Bilanz über die nächsten Schritte: Ist Ihr Unternehmen überschuldet (§ 19 InsO)? Besteht Antragspflicht (§ 15a)? Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — zweistufig aus Fortführungsprognose und rechnerischer Überschuldung zu Liquidationswerten — führen Ihre Buchhaltung und Bilanzen in der Insolvenz fort (§ 155 InsO), erstellen Vermögensübersicht & Verzeichnisse und leisten Zuarbeit für den Insolvenzverwalter. GoBD-konform, verantwortet von Wirtschaftsprüfer & Steuerberatern. Fehlen Abschlüsse? Wir holen sie rückwirkend nach.
Was ist eine Insolvenzbilanz?
„Insolvenzbilanz" ist ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz — sie dienen nicht dem laufenden Geschäft, sondern der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger. Drei stehen im Mittelpunkt:
- Rechtsgrundlage
- InsO · HGB · AO
- Kernfrage
- Überschuldung?
- Bewertung
- Fortführung/Liquidation
- Unser Part
- Bilanz & Steuern
Wichtig: Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter gehört nicht dazu — wir arbeiten dem Verwalter zu.
Der Überschuldungsstatus — die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO.
Ob ein Unternehmen im Rechtssinn überschuldet ist, entscheidet sich in zwei Stufen. Der häufigste und teuerste Irrtum: Eine bilanziell negative Lage ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung — und umgekehrt. Genau diese Prüfung stellen wir sauber und dokumentiert auf:
Fortführungsprognose
Rechnerischer Status
Die Prognose ist entscheidend — und angreifbar.
Die Fortführungsprognose muss auf einem schlüssigen, dokumentierten Finanzplan beruhen — sie ist im Streitfall (Haftung, Anfechtung) das Erste, was geprüft wird. Eine nur „gefühlte" positive Prognose schützt nicht. Wir erstellen sie belastbar, verbinden sie mit einem realistischen Liquiditäts- und Ertragsplan und dokumentieren die Annahmen prüfungsfest.
Zahlungsunfähigkeit, drohende ZU & Überschuldung — und die Antragspflicht.
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Für die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften ist entscheidend: Zwei davon lösen eine Antragspflicht mit Frist aus. Wer sie versäumt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit (Insolvenzverschleppung).
Zahlungsunfähigkeit
Die fälligen Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden — geprüft über eine Liquiditätsbilanz (i. d. R. Deckungslücke ≥ 10 %, nicht kurzfristig schließbar). Antragspflicht: max. 3 Wochen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Sie berechtigt zum Antrag (und öffnet Sanierungswege wie StaRUG oder Eigenverwaltung) — ohne Pflicht.
Überschuldung
Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr, ohne positive Fortführungsprognose (siehe oben). Nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ein Grund. Antragspflicht: max. 6 Wochen.
Bei den Fristen zählt jeder Tag.
Die Höchstfristen des § 15a InsO — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — laufen ab Eintritt, nicht ab Kenntnis. Wer zu spät handelt, haftet schnell mit dem Privatvermögen. Wir klären umgehend und vertraulich, ob und welcher Grund vorliegt, und schaffen die Zahlengrundlage, damit Sie rechtzeitig richtig entscheiden — gemeinsam mit Ihrer anwaltlichen Beratung.
Rechnungslegung in der Insolvenz — § 155 InsO.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit der Insolvenz höre das Bilanzieren auf. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 155 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen. Mit der Eröffnung beginnt handelsrechtlich ein neues Geschäftsjahr; der Insolvenzverwalter tritt in die Pflichten ein und muss unter anderem einen Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt sowie laufende Abschlüsse erstellen. In der Praxis übernimmt die Buchhaltung und Bilanzierung ein Steuerberater in Abstimmung mit dem Verwalter — genau hier setzen wir an.
- Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt — wir erstellen den handels- und steuerrechtlichen Abschluss zum Stichtag der Verfahrenseröffnung und die laufenden Folgeabschlüsse.
- Laufende Buchhaltung & Steuererklärungen — Umsatzsteuer, Masse- und Verfahrenskonten sauber geführt, Erklärungen fristgerecht abgegeben.
- Zuarbeit für den Verwalter — belastbare Zahlen für Vermögensübersicht, Berichte, Schlussrechnung und die Kommunikation mit Gericht und Gläubigern.
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Derselbe Vermögensgegenstand kann sehr unterschiedlich viel wert sein — je nachdem, ob das Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen wird. Welcher Maßstab gilt, hängt an der Fortführungsprognose und entscheidet oft über das Ergebnis des Überschuldungsstatus:
Fortführungswerte
Unterstellen die Fortführung des Unternehmens — der Bewertungsmaßstab der normalen Bilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Gelten im Status bei positiver Prognose.
Zerschlagungswerte
Unterstellen die Auflösung und den Einzelverkauf der Vermögensgegenstände — regelmäßig deutlich niedriger. Sie gelten im rechnerischen Überschuldungsstatus bei negativer Prognose und können erst die Überschuldung auslösen.
Der kritische Punkt: Der Wechsel von Fortführungs- auf Liquidationswerte kann aus einer bilanziell unauffälligen Lage eine rechnerische Überschuldung machen. Deshalb ist die Fortführungsprognose nicht nur eine Formalie — sie bestimmt den gesamten Bewertungsmaßstab. Wir setzen beide Wertebenen fundiert an und machen den Unterschied transparent.
In der Krise ist saubere Buchführung Ihr bester Schutz.
Gerade wenn es eng wird, gelten die GoBD unverändert — und werden wichtiger denn je. Buchführung und Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein und revisionssicher aufbewahrt werden (§ 147 AO). Denn eine lückenlose Buchhaltung ist die Grundlage für Überschuldungsstatus, Vermögensübersicht und Schlussrechnung — und sie entscheidet mit über Anfechtungs- und Haftungsfragen. Eine unklare oder rückständige Buchführung dagegen verschärft die Risiken für die Geschäftsleitung erheblich, weil sich weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung sauber nachweisen lassen.
- Buchhaltung auf Stand gebracht — wir schließen Rückstände, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen beruhen.
- Revisionssichere Dokumentation — Bewertungen, Annahmen und Prognosen werden nachvollziehbar hergeleitet und archiviert.
- Haftung entschärft — je klarer die Zahlenlage, desto besser sind Geschäftsführer gegen Verschleppungs- und Anfechtungsvorwürfe gewappnet.
Buchhaltung im Rückstand? Genau jetzt wichtig.
In der Krise ist die Buchhaltung oft das Erste, was liegen bleibt — Abschlüsse fehlen für mehrere Jahre, das Finanzamt schätzt, niemand kennt die echten Zahlen. Das ist reparabel, und es ist dringend: Ohne belastbare Zahlen lässt sich weder eine Überschuldung noch eine Fortführungsprognose seriös beurteilen — und die Haftungsuhr läuft. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf: Buchführung rekonstruieren, fehlende Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nachholen, Schätzbescheide angehen — und schaffen so die Datengrundlage für Status, Prognose und die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter. Danach führen wir die Rechnungslegung im Verfahren laufend fort.
- Rückstände aufgeholt — Buchführung und fehlende Abschlüsse der offenen Jahre werden rekonstruiert und nachgeholt.
- Zahlengrundlage geschaffen — erst dann sind Überschuldungsstatus und Prognose belastbar und verteidigungsfähig.
- Laufend im Verfahren — danach übernehmen wir die fortlaufende Rechnungslegung nach § 155 InsO in Abstimmung mit dem Verwalter.
Drei Fristen & Größen, die in der Krise zählen.
Prognose, Antragsfristen, Deckungslücke — wir liefern die Zahlen, auf die es ankommt.
Von der ersten Einschätzung bis durchs Verfahren — in fünf Schritten.
So begleiten wir Sie durch die Krise — schnell, vertraulich, mit belastbaren Zahlen:
Vertrauliche Ersteinschätzung
Wir sichten Ihre Lage, klären welcher Insolvenzgrund droht und wie die Fristen laufen — schnell und unter voller Verschwiegenheit.
Sie · Unterlagen §§ 15a, 17–19Zahlen belastbar machen
Wir bringen die Buchhaltung auf Stand, holen fehlende Abschlüsse nach und erstellen die Liquiditätsbilanz.
Wir · Aufarbeitung GoBDStatus & Prognose
Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — Fortführungsprognose plus rechnerischer Status zu Liquidationswerten.
Wir · § 19 InsO zweistufigRechnungslegung fortführen
Im Verfahren erstellen wir die Abschlüsse und Steuererklärungen (§ 155) und arbeiten dem Insolvenzverwalter zu.
Wir · § 155 InsO §§ 151–153Bis zur Schlussrechnung
Wir liefern belastbare Zahlen bis zur Schlussrechnung (§ 66) — und begleiten, wo möglich, die Sanierung statt der Zerschlagung.
Wir · dauerhaft § 66 InsOAlles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Status, Prognose und die laufende Rechnungslegung bei uns zusammenlaufen — und WP, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach sitzen — bekommen Sie in der Krise abgestimmte Zahlen und klare Entscheidungen statt Zuständigkeits-Pingpong.
Diskret, schnell und an Ihrer Seite.
In der Krise brauchen Sie Menschen, die verantworten — nicht ein Portal:
Wir übernehmen die Zahlen — Sie gewinnen Handlungsspielraum.
Die vier gefährlichsten Krisen-Fehler.
Was in der Praxis am teuersten wird — alle vermeidbar:
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: früh, vertraulich und mit belastbaren Zahlen handeln — genau das ist unser Job.
Diskretion ist nicht verhandelbar.
Ihre Krise, persönlich & vertraulich begleitet.
Kein anonymes Portal: In der Insolvenz stehen Ihnen die Menschen zur Seite, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.
Verantwortet Status & Bewertung: Überschuldungsstatus, Fortführungs- und Liquidationswerte, Fortführungsprognose und die Rechnungslegung im Verfahren.
Steuert Buchhaltung & Steuern in der Insolvenz: die Aufarbeitung von Rückständen, laufende Abschlüsse und Steuererklärungen und die Zuarbeit für den Verwalter.
Übernimmt die rechtliche Einordnung: Antragspflicht & Fristen, Geschäftsführerhaftung, Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gericht sowie Sanierungswege (StaRUG, Eigenverwaltung).
In der Krise? Sprechen Sie mit uns — heute.
Je früher, desto größer der Handlungsspielraum. Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Lage vertraulich ein und verbindet Sie mit Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin — bei Fristdruck auch kurzfristig telefonisch.
Ihr vertrauliches Erstgespräch in der Krise.
Diskret, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen die Dringlichkeit, sichtet die Zahlenlage und verbindet Sie direkt mit den Berufsträgern.
- 30 Minuten · Telefon oder Video
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- Klarheit über Insolvenzgrund, Fristen & nächste Schritte
- Bei Fristdruck — kurzfristiger Rückruf möglich
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Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Bei Fristdruck rufen Sie uns gern zusätzlich direkt an.
Auf welchen Vorschriften die Insolvenzbilanz steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Insolvenzgründe, Antragspflicht, Bewertung und Rechnungslegung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung — nachvollziehbar und belastbar.
Antragspflicht & Fristen
Pflicht zum Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (max. 3 Wochen) und Überschuldung (max. 6 Wochen); sonst Verschleppung.
Zahlungsunfähigkeit
Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen — geprüft über Liquiditätsbilanz und Deckungslücke.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Absehbare künftige Zahlungsunfähigkeit; berechtigt zum Antrag und eröffnet Sanierungswege.
Überschuldung
Vermögen deckt Schulden nicht — außer bei positiver Fortführungsprognose (zweistufige Prüfung).
Rechnungslegung in der Insolvenz
Handels- und steuerrechtliche Pflichten bestehen fort; mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr.
Verzeichnisse & Übersicht
Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis und Vermögensübersicht durch den Verwalter.
Schlussrechnung
Rechnungslegung des Verwalters über die gesamte Verwaltung am Ende des Verfahrens.
Bewertung & Ordnungsmäßigkeit
Going-Concern-Prinzip vs. Liquidationswerte; GoBD-konforme, revisionssichere Buchführung als Grundlage.
Was Sie zur Insolvenzbilanz wissen sollten.
Von der Überschuldung bis zur Schlussrechnung. Ihre Lage ist individuell? Wir klären sie im vertraulichen Erstgespräch — diskret und unverbindlich.
Was ist eine Insolvenzbilanz? +
Was ist der Überschuldungsstatus nach § 19 InsO? +
Was bedeutet die zweistufige Prüfung? +
Wann besteht Insolvenzantragspflicht? +
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — was ist der Unterschied? +
Muss ein insolventes Unternehmen weiter bilanzieren? +
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte? +
Welche Rolle spielen die GoBD in der Insolvenz? +
Welche Verzeichnisse verlangt die InsO? +
Übernehmen Sie die Aufgaben des Insolvenzverwalters? +
Arbeiten Sie auch rückwirkend, wenn Abschlüsse fehlen? +
Was kostet ein Überschuldungsstatus? +
In der Krise zählt jeder Tag — wir schaffen Klarheit.
Überschuldungsstatus, Fortführungsprognose, Rechnungslegung in der Insolvenz — aus einer Hand, vertraulich, von WP, Steuerberater & Anwältin verantwortet. Ein kostenloses Erstgespräch klärt Ihre Lage und die nächsten Schritte.

