Insolvenzbilanz & Überschuldungsstatus.
In der Krise entscheidet die Bilanz über die nächsten Schritte: Ist Ihr Unternehmen überschuldet (§ 19 InsO), besteht Antragspflicht (§ 15a)? Den Überschuldungsstatus — zweistufig aus Fortführungsprognose und rechnerischer Prüfung zu Liquidationswerten — stellen die beauftragten, kooperierenden Berufsträger auf; sie führen die Rechnungslegung im Verfahren fort (§ 155 InsO) und arbeiten dem Insolvenzverwalter zu.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Was eine Insolvenzbilanz ist.
„Insolvenzbilanz" ist ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz. Sie dienen nicht dem laufenden Geschäft, sondern der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger: der Überschuldungsstatus (§ 19 InsO), die Abschlüsse im Verfahren (§ 155 InsO) sowie Vermögensübersicht, Verzeichnisse und Schlussrechnung (§§ 151–153, § 66 InsO).
Die bilanzielle und steuerliche Seite übernehmen kooperierende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Mandat. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter gehört nicht dazu — wir arbeiten dem Verwalter zu und liefern die Zahlen, auf die Gericht und Gläubiger sich stützen.
Der Überschuldungsstatus — zweistufig nach § 19 InsO.
Ob ein Unternehmen im Rechtssinn überschuldet ist, entscheidet sich in zwei Stufen. Bilanzielle Unterdeckung ist nicht automatisch Überschuldung — und umgekehrt.
1. Stufe · Fortführungsprognose
Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung vor — auch bei rechnerisch negativem Vermögen; die zweite Stufe entfällt. Ist sie negativ, folgt die rechnerische Prüfung.
MaßstabPrognose & Finanzplan2. Stufe · Rechnerischer Status
Vermögen und Schulden werden zu Liquidationswerten gegenübergestellt. Sind die Schulden gedeckt, liegt keine Überschuldung vor; bleibt eine Lücke, entsteht die Antragspflicht.
MaßstabZerschlagungswerteIst die Fortführungsprognose negativ, gelten im Status Liquidations- statt Fortführungswerte; oft entsteht die rechnerische Überschuldung erst durch diesen Wechsel. Die Prognose muss auf einem schlüssigen, dokumentierten Finanzplan beruhen — im Streit um Haftung oder Anfechtung ist sie das Erste, was geprüft wird.
Insolvenzgründe und die Antragspflicht.
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Zwei davon lösen eine Antragspflicht mit Frist aus — wer sie versäumt, haftet persönlich.
Zahlungsunfähigkeit
Die fälligen Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden, geprüft über eine Liquiditätsbilanz — bei einer Deckungslücke von 10 % oder mehr. Antragspflicht: höchstens drei Wochen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Sie berechtigt zum Antrag und öffnet Sanierungswege wie StaRUG oder Eigenverwaltung — ohne Pflicht.
Überschuldung
Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr und die Fortführungsprognose ist negativ. Nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ein Eröffnungsgrund. Antragspflicht: höchstens sechs Wochen.
Die Fristen laufen ab Eintritt
Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs bei Überschuldung — ab Eintritt, nicht ab Kenntnis, ohne schuldhaftes Zögern. Ob und welcher Grund vorliegt, ist umgehend durch die beauftragten Berufsträger zu klären.
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Derselbe Gegenstand kann unterschiedlich viel wert sein — je nachdem, ob fortgeführt oder zerschlagen wird. Welcher Maßstab gilt, hängt an der Prognose.
| Maßstab | Was unterstellt wird | Wann er gilt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Fortführungswerte | Weiterbetrieb des Unternehmens, Bewertung wie in der normalen Bilanz | Solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen — im Status bei positiver Prognose | § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB |
| Liquidationswerte | Auflösung und Einzelverkauf der Vermögensgegenstände, regelmäßig deutlich niedriger | Im rechnerischen Status bei negativer Prognose — kann die Überschuldung erst auslösen | § 19 Abs. 2 InsO |
| Liquiditätsbilanz | Fällige Verbindlichkeiten gegen verfügbare Mittel, stichtagsbezogen | Für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und der Deckungslücke | § 17 InsO |
| Dokumentation | Annahmen, Finanzplan und Bewertungen nachvollziehbar hergeleitet | Immer — sie entscheidet bei Haftungs- und Anfechtungsfragen mit | § 147 AO · GoBD |
Rechnungslegung im Verfahren — § 155 InsO.
Mit der Insolvenz endet das Bilanzieren nicht: Die Pflichten bestehen fort, und mit der Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. Der Verwalter tritt in die Pflichten ein; Buchhaltung und Abschlüsse übernimmt in der Praxis ein Steuerberater.
Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt
Handels- und steuerrechtlich zum Stichtag der Verfahrenseröffnung, dazu die laufenden Folgeabschlüsse.
Buchhaltung & Steuererklärungen
Umsatzsteuer, Masse- und Verfahrenskonten werden sauber und nachvollziehbar geführt, alle Erklärungen fristgerecht und vollständig abgegeben.
Zuarbeit für den Verwalter
Belastbare Zahlen für Vermögens- und Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht und Berichte an Gericht und Gläubiger.
Bis zur Schlussrechnung
Die beauftragten Berufsträger liefern die Datengrundlage bis zum Verfahrensende — und begleiten, wo möglich, die Sanierung statt der Zerschlagung.
Ob Status, Eröffnungsbilanz, Vermögensübersicht oder Schlussrechnung — alles setzt geordnete Zahlen voraus. Rückstände werden geschlossen und dokumentiert; das ist die Grundlage für Geschäftsführung, Gericht und Verwalter.
Die vier gefährlichsten Krisen-Fehler.
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: früh, vertraulich und mit belastbaren Zahlen handeln.
Antragsfrist versäumt: persönliche Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Eine positive Fortführungsprognose ohne dokumentierten Finanzplan hält keiner Prüfung stand.
Fortführungswerte trotz negativer Prognose: die Überschuldung wird übersehen.
Ohne aktuelle Zahlen lässt sich die Lage nicht beurteilen und nicht verteidigen.
Von der ersten Einschätzung bis durchs Verfahren.
Schnell, vertraulich und mit belastbaren, nachvollziehbaren Zahlen — in fünf klar strukturierten Schritten.
Vertrauliche Ersteinschätzung
Die beauftragten Berufsträger sichten Ihre Lage und klären, welcher Insolvenzgrund droht und wie die Fristen laufen — unter ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 57 StBerG, § 43a BRAO).
Zahlen belastbar machen
Die Buchhaltung wird auf Stand gebracht; fehlende Abschlüsse und die Liquiditätsbilanz erstellt der beauftragte, kooperierende Steuerberater.
Status & Prognose
Der Überschuldungsstatus entsteht zweistufig: Fortführungsprognose plus rechnerischer Status zu Liquidationswerten — aufgestellt durch die beauftragten Berufsträger.
Rechnungslegung fortführen
Im Verfahren erstellt der beauftragte, kooperierende Steuerberater Abschlüsse und Steuererklärungen und arbeitet dem Insolvenzverwalter zu.
Bis zur Schlussrechnung
Belastbare Zahlen bis zum Verfahrensende — und, wo möglich, Begleitung der Sanierung durch die beauftragten Berufsträger.
Buchhaltung im Rückstand? Genau jetzt wichtig.
In der Krise bleibt die Buchhaltung oft liegen: Abschlüsse fehlen für Jahre, das Finanzamt schätzt, niemand kennt die Zahlen. Das ist reparabel, denn die Haftungsuhr läuft.
Buchführung und fehlende Abschlüsse der offenen Jahre werden rekonstruiert und nachgeholt; gegen Schätzbescheide kann der beauftragte Steuerberater Einspruch einlegen.
Erst mit aktuellen Zahlen sind Überschuldungsstatus und Fortführungsprognose belastbar und verteidigungsfähig.
Danach übernimmt der beauftragte, kooperierende Steuerberater die fortlaufende Rechnungslegung in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter.
Sofort Lage und Fristen vertraulich klären, aufholen was fehlt, Status und Prognose prüfen — danach die laufende Bilanz im Verfahren.
Was zur Insolvenzbilanz gefragt wird.
Was ist eine Insolvenzbilanz?
Was bedeutet die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO?
Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — was ist der Unterschied?
Muss ein insolventes Unternehmen weiter bilanzieren?
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Übernehmen Sie die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Arbeiten Sie auch rückwirkend, wenn Abschlüsse fehlen?
Was kostet ein Überschuldungsstatus?
Ihre Krise, persönlich und vertraulich begleitet.
Beauftragen Sie Status oder Rechnungslegung, übernehmen diese kooperierenden Berufsträger sie namentlich, mit eigener Berufshaftung und unter ihrer Verschwiegenheitspflicht.
Verantwortet bei Beauftragung Überschuldungsstatus und Bewertung: Fortführungs- gegen Liquidationswerte, die Fortführungsprognose und die nachvollziehbare Dokumentation der Annahmen.
fabian.klement@onlinebilanz.deSteuert als kooperierender Steuerberater die vollständige Buchhaltung und alle Abschlüsse im laufenden Verfahren (§ 155 InsO) sowie die sorgfältige, rückwirkende Aufarbeitung noch offener Geschäftsjahre.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat Antragspflicht und Fristen, Haftungs- und Anfechtungsfragen der Geschäftsleitung und die Abstimmung mit Gericht und Verwalter.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Insolvenzbilanz steht.
Insolvenzeröffnungsgründe, gesetzliche Antragspflicht, insolvenzrechtliche Bewertung und laufende Rechnungslegung im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — diese erfolgt im Mandat mit den beauftragten Berufsträgern.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier