Insolvenz in Eigenverwaltung.
Das Insolvenzverfahren, in dem kein Verwalter Ihr Unternehmen übernimmt. Sie bleiben Geschäftsführer, führen weiter, verhandeln selbst — ein Sachwalter überwacht nur. Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung allerdings nur an, wenn eine vollständige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vorliegt. Genau die erstellen wir.
Welches Verfahren zu Ihrer Lage passt.
Die Wahl entscheidet sich an einer Frage: Wie weit ist die Krise? Wer zu früh kommt, verschenkt Instrumente — wer zu spät kommt, verliert sie. Deshalb ist die Einordnung der erste Schritt, nicht der letzte.
Restrukturierung ohne Insolvenz
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Kein Insolvenzverfahren, keine Publizität, keine Insolvenzantragspflicht — der Restrukturierungsplan wirkt auch gegen widersprechende Gläubiger. Arbeitsverhältnisse und Pensionen bleiben aber unangetastet.
- Keine Publizität
- Kein Insolvenzstigma
- Kein Zugriff auf Arbeitsrecht
Schutzschirmverfahren
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit. Sie wählen den Sachwalter faktisch mit, das Gericht gibt Ihnen bis zu drei Monate zur Vorlage des Insolvenzplans — unter dem Schutz eines Vollstreckungsstopps.
- Sachwalter selbst vorgeschlagen
- Bis zu drei Monate Schutz
- Bescheinigung erforderlich
Vorläufige Eigenverwaltung
Der Regelfall der Sanierung im Verfahren: auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit möglich. Sie führen weiter, der vorläufige Sachwalter überwacht. Voraussetzung ist dieselbe vollständige Planung nach § 270a InsO.
- Auch nach Zahlungsunfähigkeit
- Vollzugriff auf Insolvenzrecht
- Sie bleiben Geschäftsführer
Die ersten 72 Stunden.
Wer diese Seite liest, hat meist wenig Zeit. Sechs Dinge entscheiden darüber, ob die Eigenverwaltung überhaupt noch erreichbar ist — in dieser Reihenfolge, nicht in einer anderen.
Stichtag des Insolvenzgrundes feststellen
Wann trat Zahlungsunfähigkeit ein? Ab diesem Tag läuft die Frist des § 15a InsO und beginnt die Haftung nach § 15b InsO. Ohne diesen Stichtag ist jede weitere Entscheidung ein Ratespiel — und im Zweifel legt später das Finanzamt oder der Verwalter das Datum fest.
Zahlungen kritisch prüfen — nicht einfach einstellen
Nach Insolvenzreife dürfen nur noch Zahlungen erfolgen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bleiben trotzdem strafbewehrt (§ 266a StGB), Lohnsteuer haftungsbewehrt (§ 69 AO). Diese Abwägung sollten Sie nicht allein treffen.
Liquidität auf Wochenbasis aufstellen
13 Wochen, Eingänge und Ausgänge, kein Monatsraster. Das ist gleichzeitig die Grundlage des Finanzplans nach § 270a InsO — Sie arbeiten also nicht doppelt, sondern beginnen bereits mit der Antragsunterlage.
Buchhaltung auf Stand bringen
Ohne aktuelle Buchhaltung gibt es keinen belastbaren Status — und § 270b Abs. 2 InsO nennt Buchführungs- und Offenlegungsverstöße der letzten drei Jahre ausdrücklich als Grund, die Eigenverwaltung zu versagen.
Keine Gesellschafterdarlehen zurückzahlen
Rückzahlungen an Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Antrag sind nach § 135 InsO ohne weitere Voraussetzung anfechtbar — das Geld kommt zurück in die Masse, das Vertrauen ist beschädigt. Gleiches gilt für Sicherheitenbestellungen in den letzten zehn Jahren.
Verfahren wählen und Planung starten
StaRUG, Schutzschirm oder Eigenverwaltung — die Wahl hängt am Stichtag aus Schritt 1. Danach beginnt die Erstellung der sechs Unterlagen des § 270a InsO. Realistisch sind zehn bis vierzehn Tage; bei geordneter Buchhaltung weniger.
Was Sie in diesen 72 Stunden nicht tun sollten: einzelne Gläubiger vorziehen (Anfechtungsrisiko nach §§ 130, 131 InsO), Vermögen auf Angehörige übertragen (§ 133 InsO, zehn Jahre), Kunden oder Lieferanten unvorbereitet informieren — und die Frist des § 15a InsO verstreichen lassen, weil noch verhandelt wird. Die Frist ist eine Höchstfrist, keine Wartezeit.
Was die Begleitung kostet — vorher, nicht nachher.
In der Krise ist Ungewissheit über Beraterkosten das Letzte, was Sie brauchen. Deshalb rechnen wir offen: Der Rechner schätzt unser Festpreishonorar für die Begleitung Ihrer Eigenverwaltung. Nicht enthalten sind die Verfahrenskosten — Gerichtskosten und die Vergütung des Sachwalters, die nach § 12 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt und aus der Masse gezahlt wird.
Orientierung, kein Angebot. Der Rechner schätzt unser Honorar anhand typischer Aufwandstreiber. Das verbindliche Festpreisangebot erstellen wir nach einem kostenfreien Erstgespräch und Sichtung der Unterlagen. Getrennt davon stehen die Verfahrenskosten: Gerichtskosten nach GKG sowie die Sachwaltervergütung, die sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet und nach § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt — bemessen am Wert der Insolvenzmasse, mit Zu- und Abschlägen. Diese Kosten sind Masseverbindlichkeiten und werden nicht von Ihnen privat getragen.
Die vier Werkzeuge, die Regelinsolvenz nicht bietet.
Eigenverwaltung ist kein milderes Insolvenzverfahren — es ist ein anderes. Sie behalten die Verfügungsbefugnis, steuern die Kommunikation und gestalten den Plan selbst. Diese vier Instrumente entscheiden über Erfolg oder Scheitern.
Die Eigenverwaltungsplanung — Ihre Eintrittskarte.
Seit dem SanInsFoG ist die Eigenverwaltung kein Antrag mehr, sondern ein Nachweis. Das Gericht ordnet sie an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist — und lehnt sie ab, wenn Lücken bleiben. Fünf Bestandteile verlangt § 270a Abs. 1 InsO, und jeder einzelne wird geprüft.
Wir erstellen diese Planung als Paket: Der Finanzplan kommt aus Ihrer Buchhaltung, das Sanierungskonzept aus der Analyse, die Darstellung des Verhandlungsstands aus den Gesprächen, die wir mit Ihnen führen. Was fehlt, fällt uns auf — nicht dem Gericht.
- Finanzplan über sechs Monate — Einnahmen, Ausgaben, Fortführungsfinanzierung. Der wichtigste Teil.
- Konzept für die Durchführung — wie das Verfahren ablaufen und wie die Sanierung gelingen soll.
- Verhandlungsstand mit Gläubigern, Kapitalgebern und Dritten — belegbar, nicht behauptet.
- Vorkehrungen zur Pflichterfüllung — wer im Haus die insolvenzrechtlichen Pflichten sicherstellt.
- Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren — begründet dargestellt.
Das Schutzschirmverfahren — drei Monate Ruhe.
Der Schutzschirm ist das stärkste Instrument der Insolvenzordnung — aber nur, wenn Sie früh genug kommen. Voraussetzung ist, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Den Nachweis führt eine Bescheinigung — ausgestellt von einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vergleichbar qualifiziert. Diese Bescheinigung stellen wir selbst aus; Sie brauchen dafür keinen weiteren Dienstleister.
Das Gericht setzt dann eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, untersagt Zwangsvollstreckungen und bestellt einen vorläufigen Sachwalter — den Sie in der Bescheinigung vorschlagen können.
§ 270d Abs. 1, 2 InsO · § 21 Abs. 2 InsO · § 56a InsODer Insolvenzplan — Sanierung nach Maß.
Der Insolvenzplan ist der Grund, warum Eigenverwaltung überhaupt Sinn hat: Er ersetzt die gesetzliche Verwertung durch eine vertragsähnliche Lösung, die Sie selbst gestalten. Forderungen werden gekürzt, gestreckt oder in Eigenkapital umgewandelt; der Rechtsträger bleibt bestehen — mit Verträgen, Genehmigungen, Marke und Steuernummer.
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Zustimmung erfordert in jeder Gruppe die Mehrheit nach Kopf und Summe. Verweigert eine Gruppe, kann das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO helfen: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gruppe nicht schlechter steht als ohne Plan und angemessen beteiligt wird.
Mit Rechtskraft der Bestätigung wirkt der Plan gegen alle Beteiligten — auch gegen die, die widersprochen haben oder ihre Forderung nicht angemeldet haben.
§§ 217, 222, 244, 245, 254 InsO · § 279 InsOStaRUG — Sanierung im Stillen.
Seit 2021 gibt es einen Weg vor der Insolvenz: den Restrukturierungsrahmen des StaRUG. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit — und dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch nicht eingetreten sind.
Der große Vorteil: keine Insolvenz. Keine Veröffentlichung im Insolvenzportal, keine Insolvenzantragspflicht, kein Sachwalter, in der Regel keine öffentliche Wahrnehmung. Der Restrukturierungsplan kann Finanzverbindlichkeiten gestalten und wirkt bei einer Mehrheit von 75 % der Stimmrechte je Gruppe auch gegen Widersprechende.
Der Preis: Das StaRUG kann weniger. Arbeitsverhältnisse, Pensionsverpflichtungen und Rechte aus Betriebsvereinbarungen sind vom Plan ausgenommen. Wer Personalkosten senken oder Verträge beenden muss, kommt am Insolvenzverfahren nicht vorbei.
§§ 29, 31, 25, 26 StaRUG · § 4 StaRUG · § 1 StaRUGEigenverwaltung oder Regelinsolvenz?
Beides sind Insolvenzverfahren mit demselben Ziel und denselben Instrumenten. Der Unterschied liegt in einer einzigen Frage: Wer entscheidet? Zwölf Punkte, an denen sich das konkret auswirkt.
| Punkt | Eigenverwaltung | Regelinsolvenz |
|---|---|---|
| Verfügungsbefugnis | Bleibt beim Schuldner (§ 270 InsO) | Geht auf den Verwalter über (§ 80 InsO) |
| Geschäftsführung | Führt weiter, bleibt im Amt | Wird faktisch verdrängt |
| Aufsicht | Sachwalter — überwacht, entscheidet nicht (§§ 274, 275 InsO) | Insolvenzverwalter — entscheidet |
| Antragsvoraussetzung | Vollständige Planung nach § 270a InsO | Antrag genügt |
| Kundenbeziehungen | Ansprechpartner bleibt derselbe | Neuer Ansprechpartner, Vertrauensbruch |
| Branchenkenntnis | Beim Entscheider vorhanden | Muss erst aufgebaut werden |
| Anfechtung | Nur durch den Sachwalter (§ 280 InsO) | Durch den Verwalter |
| Sicherungsgut verwerten | Schuldner selbst (§ 282 InsO) | Verwalter (§§ 166 ff. InsO) |
| Vergütung der Aufsicht | 60 % der Regelvergütung (§ 12 InsVV) | 100 % der Regelvergütung |
| Beraterkosten | Eigene Begleitung erforderlich | Entfällt weitgehend |
| Insolvenzplan | Schuldner legt vor, gestaltet mit | Verwalter oder Schuldner (§ 218 InsO) |
| Haftung der Geschäftsleitung | Bleibt vollständig bestehen | Bleibt bestehen, Handlungsspielraum entfällt |
Die Eigenverwaltung ist nicht generell besser — sie ist anspruchsvoller. Sie verlangt eine belastbare Planung, funktionierende Buchhaltung, Liquidität für die Begleitung und eine Geschäftsleitung, die das Verfahren durchhält. Fehlt eines davon, ist die Regelinsolvenz nicht die schlechtere, sondern die ehrlichere Wahl. Das sagen wir Ihnen im Erstgespräch, bevor Sie Geld für eine Planung ausgeben, die das Gericht ablehnt.
Wo Sie stehen — und was daraus folgt.
Alles hängt an drei Begriffen der Insolvenzordnung. Sie entscheiden über die Antragspflicht, über die Wahl des Verfahrens und über Ihre persönliche Haftung. Die Abgrenzung ist keine Formalität — sie ist der Kern jeder Sanierungsentscheidung.
| Insolvenzgrund | Definition | Prognosezeitraum | Folge |
|---|---|---|---|
| Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO |
Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. | In der Regel 24 Monate | Keine Antragspflicht, aber Antragsrecht. Voller Werkzeugkasten: StaRUG, Schutzschirm, Eigenverwaltung. |
| Überschuldung § 19 InsO |
Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr — es sei denn, die Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. | Fortführungsprognose in der Regel 12 Monate | Antragspflicht binnen sechs Wochen. Schutzschirm noch möglich, StaRUG nicht mehr. |
| Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO |
Der Schuldner kann die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen; in der Regel anzunehmen bei Zahlungseinstellung. | Stichtagsbetrachtung, ergänzt um kurzfristige Prognose | Antragspflicht binnen drei Wochen. Nur noch Eigenverwaltung nach § 270b InsO. |
Die Frist des § 15a InsO ist eine Höchstfrist, keine Wartezeit. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Frist ausschöpft, obwohl die Sanierung erkennbar gescheitert ist, handelt bereits pflichtwidrig.
Die Folgen der Verletzung sind hart und persönlich: Insolvenzverschleppung ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommen die Haftung nach § 15b InsO für verbotene Zahlungen und die Haftung gegenüber Neugläubigern. Deshalb ist der erste Anruf wichtiger als der perfekte Plan.
Und eine Pflicht, die viele nicht kennen — unsere. Nach § 102 StaRUG müssen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf mögliche Insolvenzreife und die daran anknüpfenden Pflichten hinweisen, wenn sich bei der Jahresabschlusserstellung entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Wir nehmen das ernst: Wenn wir in Ihren Zahlen eine Schieflage sehen, sagen wir es — früh, weil früh der Unterschied zwischen Sanierung und Abwicklung ist.
Von der ersten Zahl bis zur Aufhebung des Verfahrens.
Eigenverwaltung ist kein Ereignis, sondern ein Projekt mit sechs Phasen. Entscheidend ist die erste: Was vor dem Antrag nicht vorbereitet ist, lässt sich danach kaum noch nachholen — weil § 270a InsO die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt.
Lage feststellen — schonungslos
Bevor irgendetwas anderes passiert, klären wir die eine Frage, an der alles hängt: Welcher Insolvenzgrund liegt vor — und seit wann? Wir erstellen eine Liquiditätsstatusrechnung auf Tagesbasis und eine Fortbestehensprognose. Daraus ergibt sich, ob StaRUG noch offen ist, ob der Schutzschirm greift oder ob die Antragspflicht bereits läuft.
Parallel prüfen wir, ob in den letzten Wochen verbotene Zahlungen nach § 15b InsO geleistet wurden — denn diese Haftung entsteht unabhängig vom Verfahren und trifft den Geschäftsführer persönlich.
Wir · Analyse § 17 · § 18 · § 19 InsO · IDW S 11Was Sie dafür brauchen
Wir arbeiten mit dem, was da ist — perfekte Zahlen sind gerade jetzt selten. Nützlich sind: aktuelle Summen- und Saldenliste, offene Posten Debitoren und Kreditoren, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kreditverträge samt Sicherheiten, Miet- und Leasingverträge, Lohnjournal.
Wichtig: Auch wenn Unterlagen fehlen, ist der erste Anruf richtig. Die Frist läuft, während Sie sortieren.
Sie · Unterlagen § 15a InsO — Frist läuftEigenverwaltungsplanung erstellen
Das Herzstück. § 270a Abs. 1 InsO verlangt sechs Bestandteile, und das Gericht prüft sie einzeln: einen Finanzplan für sechs Monate mit Darstellung der Deckung der Verfahrenskosten, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und Kapitalgebern, eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten, eine Kostendarstellung im Vergleich zum Regelverfahren — und eine Erklärung zu Rückständen bei Arbeitnehmern, Sozialkassen, Finanzamt und Lieferanten.
Fehlt ein Punkt oder ist er nicht schlüssig, setzt das Gericht nach § 270b Abs. 1 S. 2 InsO eine Frist zur Nachbesserung — oder es lehnt ab und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dann ist die Eigenverwaltung verloren.
Wir · Planung § 270a Abs. 1 Nr. 1–6 InsOGleichzeitig: die Bühne vorbereiten
Wir sprechen vor dem Antrag mit den Beteiligten, auf die es ankommt: Hausbank, größte Lieferanten, Warenkreditversicherer, Vermieter. Ein Verfahren, das die Gläubiger überrascht, verliert Vertrauen, das man später nicht zurückkauft.
Wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet, kann er den Sachwalter nach § 56a InsO einstimmig bestimmen — das Gericht ist daran gebunden. Diesen Hebel bereitet man vor, nicht spontan.
Wir · Kommunikation § 22a · § 56a InsOAntrag mit Antrag auf Eigenverwaltung
Der Eigenantrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt — verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 1 InsO) oder auf das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Beim Schutzschirm ist zusätzlich die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwalts vorzulegen: keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos.
Ab diesem Moment gilt das Vollstreckungsverbot auf Anordnung (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), und die Anordnung wird öffentlich bekannt gemacht. Sie behalten die Verfügungsbefugnis — kein Verwalter übernimmt Ihr Unternehmen.
Gericht · Anordnung § 270 · § 270b · § 270d InsODer Sachwalter kommt — nicht der Verwalter
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§ 270c InsO). Er überwacht, er verwaltet nicht: Er prüft die wirtschaftliche Lage, verfolgt die Ausgaben und zeigt dem Gericht Nachteile für die Gläubiger an (§ 274 InsO). Die Geschäfte führen weiterhin Sie.
Beim Schutzschirm dürfen Sie den Sachwalter vorschlagen; das Gericht darf nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen — ein wesentlicher Unterschied zur einfachen Eigenverwaltung.
Gericht · Sachwalter § 270c · § 270d Abs. 2 · § 274 InsOBetrieb weiterführen — mit fremdem Geld
Jetzt wirken die Instrumente. Die Löhne der letzten drei Monate zahlt die Bundesagentur als Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III), typischerweise über eine Bank oder einen Factor vorfinanziert — Ihre Personalkosten sinken in dieser Phase auf nahezu null. Gleichzeitig sind Forderungen aus der Zeit vor Antragstellung Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und werden nicht bedient.
Wir richten die Massekontenführung ein, trennen Alt- von Neuverbindlichkeiten, überwachen die Liquidität wöchentlich und stellen sicher, dass keine Altverbindlichkeit bezahlt wird — das wäre eine Pflichtverletzung mit persönlicher Haftung.
Wir · Fortführung §§ 165–172 SGB III · § 38 · § 55 InsOVerträge und Personal neu ordnen
Das Insolvenzrecht öffnet Türen, die das Zivilrecht verschlossen hält: Wahlrecht bei nicht erfüllten Verträgen (§ 103 InsO), Sonderkündigungsrecht für Miet- und Pachtverhältnisse mit drei Monaten (§ 109 InsO), Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit maximal drei Monaten Frist unabhängig von Vertrag oder Tarif (§ 113 InsO).
Bei größeren Personalmaßnahmen greifen Interessenausgleich und das beschleunigte Zustimmungsverfahren (§§ 125, 126 InsO) — sowie ab 20 Arbeitnehmern die Anzeigepflicht des § 17 KSchG. Diese Schritte begleitet unsere Rechtsanwältin.
Wir · Restrukturierung § 103 · § 109 · § 113 · §§ 125 f. InsO · § 17 KSchGInsolvenzplan schreiben und abstimmen
Der Insolvenzplan ist das Werkzeug, mit dem Sie das Verfahren beenden und den Rechtsträger behalten. Er besteht aus darstellendem und gestaltendem Teil (§ 220 InsO) und teilt die Gläubiger in Gruppen mit gleicher Rechtsstellung (§ 222 InsO) — Absonderungsberechtigte, einfache Insolvenzgläubiger, Nachranggläubiger, Arbeitnehmer, Kleingläubiger.
Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe die Kopfmehrheit und die Summenmehrheit erreicht wird (§ 244 InsO). Verweigert eine Gruppe, kann das Obstruktionsverbot des § 245 InsO sie überstimmen, wenn sie nicht schlechter steht als ohne Plan und angemessen beteiligt ist.
Wir · Plan §§ 217–246 InsOWas im Plan gestaltbar ist
Fast alles, was wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich zulässig ist: Quotenzahlung statt Vollbefriedigung, Stundung und Ratenzahlung, Debt-Equity-Swap (§ 225a InsO), Eingriffe in Gesellschafterrechte, Übertragung von Anteilen, Fortführung nur einzelner Betriebsteile.
Nach Bestätigung durch das Gericht (§ 248 InsO) wirkt der Plan gegen alle Beteiligten — auch gegen die, die dagegen gestimmt haben (§ 254 InsO). Der Rest der Schulden erlischt. Danach wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO).
Wir · Gestaltung § 225a · § 248 · § 254 · § 258 InsOVerfahren beenden — und die Steuerfalle entschärfen
Mit der Aufhebung ist die Sanierung juristisch abgeschlossen — steuerlich beginnt sie jetzt. Der Schuldenschnitt erzeugt einen Sanierungsertrag, der ohne Gestaltung voll steuerpflichtig wäre. § 3a EStG stellt ihn steuerfrei, verlangt aber den Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und der Sanierungsabsicht der Gläubiger.
Der Preis: Nach § 3a Abs. 3 EStG sind Verlustvorträge und laufende Verluste in festgelegter Reihenfolge zu verbrauchen. Wer das erst nach Planbestätigung rechnet, hat die Gestaltung verloren — deshalb rechnen wir es im Plan.
Wir · Steuern § 3a EStG · § 7b GewStGUnd dann: normal weiterarbeiten
Wir übernehmen die laufende Buchhaltung, die monatliche Auswertung und den Jahresabschluss — mit der Erfahrung, dass die ersten zwei Jahre nach einem Plan die kritischsten sind.
Dazu gehört ein Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand gefährden können. Wir bauen es als festen Teil des Reportings ein — damit es kein zweites Mal so weit kommt.
Wir · Danach § 1 StaRUG · § 90 AODer Kalender, den niemand verschieben kann.
Im Insolvenzrecht sind Fristen keine Empfehlungen. Diese hier entscheiden darüber, ob Sanierung möglich bleibt — und ob die Haftung Sie persönlich trifft.
Antragspflicht entsteht
Mit Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beginnt die Frist des § 15a InsO — drei Wochen bzw. sechs Wochen. Sie ist eine Höchstfrist: Ist die Sanierung erkennbar gescheitert, muss sofort beantragt werden.
Eigenverwaltungsplanung muss vorliegen
Die sechs Unterlagen des § 270a InsO sind mit dem Antrag einzureichen — nicht später. Das Gericht kann eine Nachbesserungsfrist setzen, muss aber nicht.
Insolvenzgeldzeitraum
Die Bundesagentur zahlt Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Der Antrag der Arbeitnehmer ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Schutzschirm endet
Die Frist des § 270d InsO zur Vorlage des Insolvenzplans beträgt höchstens drei Monate. Danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung — der Plan sollte dann stehen.
Höchstens 3 Monate zum Monatsende
§ 113 InsO begrenzt die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse auf drei Monate — unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Ein zentraler Sanierungshebel.
Anfechtungsfristen laufen zurück
Der Sachwalter bzw. Verwalter kann Zahlungen anfechten: drei Monate bei inkongruenter und kongruenter Deckung in der Krise (§§ 130, 131 InsO), vier Jahre bei unentgeltlichen Leistungen (§ 134 InsO), zehn Jahre bei vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO).
Verfahren wird aufgehoben
Mit Rechtskraft der Bestätigung treten die Planwirkungen ein (§ 254 InsO), das Verfahren wird aufgehoben (§ 258 InsO) — und der Rechtsträger arbeitet entschuldet weiter.
Was wir übernehmen Leistungen
- InsolvenzreifeprüfungLiquiditätsstatus und Fortbestehensprognose nach IDW S 11
- EigenverwaltungsplanungNach § 270a InsO — alle sechs Bestandteile
- Bescheinigung § 270d InsODurch unseren Wirtschaftsprüfer im Haus
- FinanzplanAuf Wochenbasis, sechs Monate rollierend
- InsolvenzgeldvorfinanzierungStruktur, Bankgespräch, Abwicklung
- InsolvenzplanDarstellender und gestaltender Teil, Gruppenbildung, Vergleichsrechnung
- MassekontenführungTrennung von Alt- und Neuverbindlichkeiten
- KommunikationMit Sachwalter, Gericht, Gläubigerausschuss und Banken
- Sanierungssteuerrecht§ 3a EStG, Verlustverrechnung, Umsatzsteuer
- ArbeitsrechtInteressenausgleich, § 113 InsO, § 17 KSchG
Drei Berufsträger, ein Verfahren. Eigenverwaltung ist der eine Fall, in dem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin gleichzeitig gebraucht werden: Der WP bescheinigt und prüft die Prognose, der StB rechnet den Sanierungsertrag, die Anwältin führt Plan und Arbeitsrecht. Bei uns sitzen alle drei unter einem Dach — Sie koordinieren nicht drei Kanzleien in der Krise.
Insolvenzgeld — drei Monatslöhne, die Sie nicht zahlen.
Kein Instrument des Verfahrens wirkt schneller auf die Liquidität. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis — bei 30 Mitarbeitern sind das leicht 300.000 €, die im Unternehmen bleiben. Genau deshalb dauert das vorläufige Verfahren in der Praxis zwei bis drei Monate.
Bundesagentur für Arbeit
Anspruchsgrundlage ist § 165 SGB III. Erfasst wird das Netto-Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis — begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Geschäftsführer-Gesellschafter mit beherrschender Stellung sind nicht anspruchsberechtigt.
Zwei Monate für den Antrag
Die Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Versäumt wird das regelmäßig dort, wo niemand die Belegschaft anleitet — deshalb organisieren wir die Anträge gesammelt und mit Vorlagen, nicht per Rundmail.
Vorfinanzierung durch eine Bank
Weil die Agentur erst nach Eröffnung zahlt, überbrückt eine Bank den Zeitraum gegen Abtretung der Ansprüche. Die Vorfinanzierung bedarf der Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 170 Abs. 4 SGB III) — sie erteilt sie nur, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Ohne Sanierungskonzept also nicht.
Zinsen, Abschlag, Abwicklung
Die Bank berechnet Zinsen und regelmäßig einen Abschlag auf die abgetretenen Ansprüche; hinzu kommt der Aufwand für die Abwicklung. Netto bleibt der Effekt trotzdem der stärkste im ganzen Verfahren — vorausgesetzt, die Zustimmung liegt vor, bevor die Löhne fällig werden.
Der häufigste Fehler: zu lange warten. Das Insolvenzgeld erfasst die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis — wer die Löhne noch monatelang aus eigener Kasse zahlt und erst danach den Antrag stellt, verschenkt genau diesen Betrag. Umgekehrt gilt: Sind Löhne schon länger rückständig, ist der Zeitraum bereits teilweise verbraucht — und § 266a StGB längst im Raum. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet über einen sechsstelligen Unterschied.
Was danach kommt — und was bleibt.
Mit Rechtskraft der Planbestätigung treten die Planwirkungen ein (§ 254 InsO) und das Verfahren wird aufgehoben (§ 258 InsO). Das Unternehmen ist entschuldet — aber nicht sofort wieder in der Normalität. Vier Punkte, die danach zählen.
Planüberwachung
Sieht der Plan es vor, bleibt der Sachwalter im Amt und überwacht die Erfüllung (§§ 260, 261 InsO) — höchstens drei Jahre nach Aufhebung. Bestimmte Geschäfte können unter Zustimmungsvorbehalt stehen. Für Gläubiger ist das oft der Grund, überhaupt zuzustimmen.
Wiederauflebensklausel
Gerät der Schuldner mit den Planzahlungen erheblich in Rückstand, wird die Stundung oder der Erlass für den betroffenen Gläubiger nach § 255 InsO unwirksam — die Forderung lebt in voller Höhe wieder auf. Deshalb muss die Planquote konservativ kalkuliert sein, nicht optimistisch.
Bonität und Finanzierung
Das Verfahren bleibt bei Auskunfteien und im Insolvenzportal für einige Zeit sichtbar; Warenkreditversicherer reagieren zurückhaltend. Realistisch ist eine Übergangszeit mit Vorkasse oder verkürzten Zahlungszielen. Ein bestätigter Plan mit Überwachung wirkt hier deutlich besser als eine stille Sanierung ohne Nachweis.
Steuerliche Nacharbeit
Der Sanierungsertrag aus dem Schuldenschnitt ist nach § 3a EStG steuerfrei — im Gegenzug verbrauchen sich Verlustvorträge in gesetzlich festgelegter Reihenfolge, und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung sind nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbar. Wer das nicht mitrechnet, hat im Folgejahr eine Überraschung.
Was das Gesetz vorgibt.
Keine Schätzungen — die harten Werte, an denen sich jedes Eigenverwaltungsverfahren bemisst.
Zwei Schwellen, die den vorläufigen Gläubigerausschuss erzwingen. Nach § 22a Abs. 1 InsO muss das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn im letzten Geschäftsjahr zwei der drei Merkmale erfüllt waren: 6.000.000 € Bilanzsumme, 12.000.000 € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Das klingt nach Kontrolle — ist aber ein Vorteil: Der Ausschuss darf den Sachwalter nach § 56a InsO einstimmig bestimmen, und daran ist das Gericht gebunden.
Woran wir uns halten.
Jede Aussage auf dieser Seite steht auf einer Vorschrift — hier sind sie vollständig, mit Fundstelle und Inhalt. Kein Marketingversprechen, das sich nicht nachlesen lässt.
Grundsatz der Eigenverwaltung
Auf Antrag des Schuldners ordnet das Gericht an, dass der Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.
Eigenverwaltungsplanung
Dem Antrag sind sechs Unterlagen beizufügen: Finanzplan über sechs Monate, Konzept für die Durchführung, Darstellung des Verhandlungsstands, Vorkehrungen zur Pflichterfüllung, Kostendarstellung gegenüber dem Regelverfahren und eine Erklärung zu Rückständen.
Vorläufige Eigenverwaltung
Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist; bei Mängeln kann es eine Frist zur Nachbesserung setzen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Vorläufiger Sachwalter
Mit der Anordnung bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter; auf Antrag kann es die Geschäftsführung ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Schutzschirmverfahren
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestimmt das Gericht eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans; Voraussetzung ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Aufhebung der Anordnung
Die Eigenverwaltung ist aufzuheben, wenn die Planung in wesentlichen Punkten unrichtig war, Zahlungsrückstände auflaufen oder der Sachwalter Nachteile für die Gläubiger anzeigt.
Aufgaben des Sachwalters
Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und zeigt Nachteile für die Gläubiger an; Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll der Schuldner nur mit seiner Zustimmung eingehen.
Zustimmungsvorbehalt
Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Gericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
Antragspflicht
Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen zu stellen; die Verletzung ist strafbar.
Zahlungsverbot
Nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen sind zu erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren.
Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung — sie bestimmen, welche Verfahrensart noch offensteht und ob die Antragspflicht bereits läuft.
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Der Ausschuss ist zwingend einzusetzen, wenn zwei von drei Schwellen erfüllt sind (6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer); er kann den Sachwalter einstimmig bestimmen.
Forderungsrang
Altforderungen sind Insolvenzforderungen, Gesellschafterdarlehen nachrangig; Verbindlichkeiten nach Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig befriedigt.
Wahlrecht & Miete
Bei nicht erfüllten Verträgen besteht ein Wahlrecht auf Erfüllung oder Ablehnung; Miet- und Pachtverhältnisse können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn vertraglich oder tariflich längere Fristen gelten.
Interessenausgleich
Der Interessenausgleich erleichtert die Sozialauswahl; das gerichtliche Zustimmungsverfahren ermöglicht eine beschleunigte Feststellung der Kündigungsgründe.
Massenentlassung
Ab 20 Arbeitnehmern im Betrieb ist die Entlassung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern der Agentur für Arbeit vorher anzuzeigen; ohne Anzeige sind die Kündigungen unwirksam.
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis; eine Vorfinanzierung ist mit Zustimmung der Agentur möglich.
Insolvenzplan
Der Plan besteht aus darstellendem und gestaltendem Teil, teilt die Beteiligten in Gruppen und ist angenommen, wenn in jeder Gruppe Kopf- und Summenmehrheit erreicht werden; das Obstruktionsverbot kann verweigernde Gruppen überstimmen.
Anteilsrechte im Plan
Anteils- und Mitgliedschaftsrechte können in den Plan einbezogen werden — einschließlich Kapitalmaßnahmen und der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital.
Bestätigung & Wirkung
Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten die Planwirkungen für und gegen alle Beteiligten ein; danach wird das Verfahren aufgehoben.
Insolvenzanfechtung
Rechtshandlungen, die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar — drei Monate bei Deckungshandlungen, vier Jahre bei unentgeltlichen Leistungen, zehn Jahre bei vorsätzlicher Benachteiligung.
Gesellschafterdarlehen
Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr und die Besicherung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag sind anfechtbar.
Vergütung des Sachwalters
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 % der Vergütung, die einem Insolvenzverwalter zusteht; Bemessungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse.
Restrukturierungsrahmen
Die Instrumente stehen nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Anzeige unzulässig und ein laufendes Verfahren wird aufgehoben.
Krisenfrüherkennung & Hinweispflicht
Geschäftsleiter müssen fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte müssen bei Anhaltspunkten für Insolvenzreife darauf hinweisen.
Sanierungsertrag
Betriebsvermögensmehrungen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung sind steuerfrei; im Gegenzug sind Verlustverrechnungspotenziale in gesetzlich bestimmter Reihenfolge zu verbrauchen.
Verlustvortrag
Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen Verlustvorträge unter; die Sanierungsklausel und der fortführungsgebundene Verlustvortrag können den Untergang vermeiden.
Berichtigung der Umsatzsteuer
Wird eine Forderung uneinbringlich, sind Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug zu berichtigen — mit unmittelbarer Liquiditätswirkung im Verfahren.
Persönliche Haftung
Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar; für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer haftet der Geschäftsführer persönlich.
Sicherungsmaßnahmen
Das Gericht kann bereits im Eröffnungsverfahren Vollstreckungen untersagen, die Verwertung von Sicherungsgut aussetzen und einen vorläufigen Sachwalter bestellen — der Schutz beginnt also mit dem Antrag, nicht erst mit der Eröffnung.
Abweisung mangels Masse
Der Antrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten deckt. Eigenverwaltung ist damit ausgeschlossen — deshalb ist die Prüfung der Kostendeckung Teil der Planung.
Vollstreckungsverbote
Einzelzwangsvollstreckungen sind während des Verfahrens unzulässig; auch wegen Masseverbindlichkeiten ist die Vollstreckung in den ersten sechs Monaten nach Eröffnung gesperrt.
Verträge laufen weiter
Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse bestehen fort. Vereinbarungen, die das Wahlrecht der §§ 103 ff. InsO ausschließen oder ein Kündigungsrecht allein an die Insolvenz knüpfen, sind unwirksam.
Kündigungssperre für Vermieter
Der Vermieter darf das Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs aus der Zeit vor dem Antrag kündigen — eine der wichtigsten Schutzvorschriften für standortgebundene Betriebe.
Masseverbindlichkeiten begründen
Auf Antrag ordnet das Gericht an, dass der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründen darf — die Voraussetzung dafür, dass Lieferanten und Banken überhaupt weiter leisten.
Gesellschafter & Aufsichtsorgane
Aufsichtsrat, Gesellschafter- und Hauptversammlung haben auf die Geschäftsführung keinen Einfluss. Abberufung und Neubestellung der Geschäftsleitung sind nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam.
Gegenseitige Verträge
Die Rechte aus §§ 103 bis 128 InsO übt der Schuldner selbst aus — bei der Erfüllungswahl soll er jedoch im Einvernehmen mit dem Sachwalter handeln.
Anfechtung nur durch den Sachwalter
Insolvenzanfechtung und Haftungsansprüche gegen Gesellschafter und Geschäftsleiter kann ausschließlich der Sachwalter geltend machen — nicht der Schuldner.
Verwertung von Sicherungsgut
Der Schuldner verwertet Sicherungsgut selbst; aus dem Erlös sind die Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO an die Masse abzuführen.
Forderungsprüfung & Masseunzulänglichkeit
Angemeldete Forderungen prüfen Sachwalter, Schuldner und Gläubiger; droht die Masse nicht auszureichen, hat der Sachwalter dies dem Gericht anzuzeigen.
Steuern der Eigenverwaltung
Steuerverbindlichkeiten, die der Schuldner mit Ermächtigung in der vorläufigen Eigenverwaltung begründet, gelten nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten — sie müssen vollständig bedient werden.
Obstruktionsverbot
Die Zustimmung einer Gruppe gilt als erteilt, wenn ihre Mitglieder nicht schlechter stehen als ohne Plan, angemessen beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Minderheitenschutz
Auf Antrag ist die Bestätigung zu versagen, wenn ein Beteiligter durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne ihn — der Grund, warum die Vergleichsrechnung belastbar sein muss.
Planüberwachung
Der Plan kann vorsehen, dass die Erfüllung überwacht wird; die Überwachung obliegt dem Sachwalter und endet spätestens drei Jahre nach Aufhebung des Verfahrens.
Betriebsübergang
Bei einer übertragenden Sanierung gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam — die Personalstruktur muss deshalb vorher geordnet werden.
Haftung des Geschäftsführers
§ 15a InsO ist Schutzgesetz: Neugläubiger können den Vertrauensschaden aus verspäteter Antragstellung geltend machen; § 43 GmbHG verpflichtet zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
Restrukturierungsbeauftragter
Bei Eingriffen in Rechte von Verbrauchern oder KMU sowie bei einer Stabilisierungsanordnung bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten.
Stundung, Erlass, Vollstreckung
Das Finanzamt kann Steuern stunden, aus Billigkeitsgründen erlassen und die Vollstreckung aussetzen — Instrumente, die parallel zum Verfahren verhandelt werden.
Berufsständische Standards
IDW S 11 regelt die Beurteilung der Insolvenzreife, IDW S 9 die Bescheinigung nach § 270d InsO und IDW S 6 die Anforderungen an Sanierungskonzepte — die Prüfungsmaßstäbe unserer Arbeit.
Wiederaufleben gestundeter Forderungen
Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden Stundung und Erlass für diesen Gläubiger unwirksam.
Planvorlage & Abstimmung
Vorlageberechtigt sind Schuldner und Verwalter; über den Plan wird in Gruppen abgestimmt, wobei je Gruppe Kopf- und Summenmehrheit erforderlich sind.
Zustimmung zur Vorfinanzierung
Die Abtretung von Insolvenzgeldansprüchen zur Vorfinanzierung bedarf der Zustimmung der Agentur für Arbeit; sie wird nur erteilt, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Antragsfrist Insolvenzgeld
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen; danach besteht der Anspruch nur bei unverschuldeter Versäumung.
Sanierungsaufwendungen
Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerfreien Sanierungsertrag dürfen nicht abgezogen werden.
Sonderkündigungsrecht Miete
Der Schuldner kann Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände mit einer Frist von drei Monaten kündigen, auch wenn eine längere Laufzeit vereinbart war.
Drei Verfahren, anonymisiert.
Erfahrung lässt sich nicht behaupten, nur zeigen. Diese drei Mandate stehen für die Bandbreite dessen, was in der Eigenverwaltung möglich ist — und wo die Grenzen liegen. Zahlen gerundet, Branchen verallgemeinert, Mandantenschutz gewahrt.
- Umsatz
- ca. 4,2 Mio. €
- Mitarbeiter
- 28
- Verfahren
- § 270b InsO
- Dauer
- 7 Monate
Ausgangslage: Zahlungsunfähigkeit nach dem Ausfall eines Großkunden, Steuerrückstände im mittleren fünfstelligen Bereich. Vorgehen: Liquiditätsstatus nach IDW S 11, Eigenverwaltungsplanung binnen elf Tagen, Insolvenzgeldvorfinanzierung über die Hausbank, Insolvenzplan mit Quotenvergleich. Ergebnis: Plan von allen Gruppen angenommen, Verfahren nach Rechtskraft aufgehoben, Rechtsträger und Belegschaft im Kern erhalten.
- Umsatz
- ca. 9,5 Mio. €
- Mitarbeiter
- 61
- Verfahren
- § 270d InsO
- Dauer
- 5 Monate
Ausgangslage: Drohende Zahlungsunfähigkeit durch auslaufende Finanzierung, Mietlasten aus drei aufgegebenen Standorten. Vorgehen: Bescheinigung nach § 270d InsO durch unseren Wirtschaftsprüfer, Sachwalter selbst vorgeschlagen, Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO für die Mietverträge, Interessenausgleich nach § 125 InsO. Ergebnis: Standortstruktur bereinigt, Plan innerhalb der Dreimonatsfrist vorgelegt.
- Umsatz
- ca. 2,8 Mio. €
- Mitarbeiter
- 19
- Verfahren
- Regelinsolvenz
- Erstkontakt
- nach 9 Wochen
Ausgangslage: Zahlungsunfähigkeit seit über zwei Monaten, Löhne und Sozialabgaben rückständig, keine Buchhaltung für das laufende Jahr. Problem: § 15a InsO war längst verletzt, § 270b Abs. 2 InsO stand der Anordnung entgegen. Ergebnis: Eigenverwaltung nicht mehr erreichbar, Regelinsolvenz mit Insolvenzverwalter; parallel Verteidigung gegen Haftungsansprüche nach § 15b InsO und § 266a StGB. Lehre: Der Zeitpunkt entscheidet mehr als jedes Konzept.
Keine Erfolgsgarantie — und keine Statistik, die etwas anderes behauptet. Ob ein Insolvenzplan angenommen wird, entscheiden die Gläubiger, nicht der Berater. Wir nennen Ihnen im Erstgespräch offen, wie wir Ihre Aussichten einschätzen — auch wenn die Antwort lautet, dass die Eigenverwaltung nicht mehr erreichbar ist. Fall C stand ebenso in unseren Büchern wie A und B.
Drei Berufsträger, ein Verfahren.
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Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Stellt die Bescheinigung nach § 270d InsO aus und verantwortet Fortbestehensprognose, Liquiditätsstatus und Sanierungskonzept.

Rechnet den Sanierungsertrag nach § 3a EStG, die Verlustverrechnung und die Umsatzsteuerabgrenzung zwischen Alt- und Neumasse.

Führt Insolvenzplan, Gruppenbildung und Arbeitsrecht — und verteidigt gegen Anfechtungs- und Haftungsansprüche.
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Was bedeutet Eigenverwaltung überhaupt?+
Eigenverwaltung heißt: Sie behalten die Verfügungsbefugnis über Ihr Unternehmen. Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO vollständig auf einen Insolvenzverwalter über — er entscheidet, er unterschreibt, er führt fort oder liquidiert. In der Eigenverwaltung nach § 270 InsO bleibt die Geschäftsführung im Amt und handelt weiter selbst.
An ihre Seite tritt ein Sachwalter. Der Unterschied ist entscheidend: Er überwacht, er verwaltet nicht. Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Ausgaben und zeigt dem Gericht an, wenn die Fortführung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 274 InsO). Die operativen Entscheidungen treffen weiter Sie.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?+
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere, komfortablere Variante der Eigenverwaltung — mit einer zusätzlichen Eintrittshürde und zwei zusätzlichen Vorteilen.
Die Hürde: Sie brauchen eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwalts, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt (drohende genügt) und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Vorteile: Erstens dürfen Sie den Sachwalter selbst vorschlagen — das Gericht darf nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen. Zweitens setzt das Gericht eine Frist von höchstens drei Monaten, in der Sie geschützt Ihren Insolvenzplan erarbeiten. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, bleibt nur die einfache Eigenverwaltung nach § 270b InsO.
Und wo passt das StaRUG-Verfahren dazwischen?+
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, in Kraft seit 2021) liegt vor der Insolvenz. Es ist kein Insolvenzverfahren: kein Insolvenzantrag, keine Verfahrenseröffnung, keine öffentliche Bekanntmachung — Ihre Kunden und Lieferanten erfahren nichts.
Der Preis dafür ist der enge Zeitfenster: § 29 StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, ist die Anzeige nach § 33 StaRUG unzulässig und ein laufendes Verfahren wird aufgehoben.
Und ein wesentlicher Unterschied: Im StaRUG gibt es kein Insolvenzgeld, kein Wahlrecht nach § 103 InsO und keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO. Arbeitsrechtliche Sanierung ist damit kaum möglich — der Restrukturierungsplan wirkt im Kern auf Finanzverbindlichkeiten.
Ist Eigenverwaltung eine Insolvenz — oder etwas anderes?+
Es ist ein echtes Insolvenzverfahren, mit allen Rechtsfolgen: Das Verfahren wird nach § 30 InsO öffentlich bekannt gemacht, Forderungen aus der Zeit vor Antragstellung werden zu Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nur nach Quote bedient, Zwangsvollstreckungen sind unzulässig (§ 89 InsO), Prozesse werden unterbrochen (§ 240 ZPO).
Der Unterschied liegt nicht in den Rechtsfolgen, sondern in der Person, die das Verfahren führt. Und genau das ist der wirtschaftliche Wert: Kundenbeziehungen, Know-how, Lieferantenvertrauen und Führungskontinuität bleiben im Unternehmen.
Bleibt mein Unternehmen als Rechtsträger bestehen?+
Ja — das ist der Kern des Verfahrens. Mit einem Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) wird der Rechtsträger entschuldet und fortgeführt: Dieselbe GmbH, dieselbe Steuernummer, dieselben Verträge, Genehmigungen, Zertifizierungen und Rahmenvereinbarungen.
Die Alternative wäre die übertragende Sanierung (Asset Deal): Der Betrieb wird auf eine neue Gesellschaft übertragen, die alte abgewickelt. Das funktioniert, kostet aber alles, was am Rechtsträger hängt — Konzessionen, öffentliche Aufträge, langfristige Verträge, teils auch steuerliche Verlustvorträge. Für die meisten Mittelständler ist die Planlösung deshalb der deutlich bessere Weg.
Für welche Unternehmen kommt Eigenverwaltung in Frage?+
Sinnvoll ist sie, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein im Kern gesundes Geschäftsmodell, eine handlungsfähige Geschäftsführung, die die Krise nicht verursacht hat oder daraus gelernt hat, und ausreichend Zeit, um die Planung vor dem Antrag zu erstellen.
Sie kommt für alle Rechtsformen in Betracht — GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG, eingetragene Kaufleute, Freiberufler. Eine gesetzliche Größenuntergrenze gibt es nicht. Praktisch lohnt sich der Aufwand meist ab einem Jahresumsatz im mittleren sechsstelligen Bereich, weil Beratung, Sachwalter und Gericht Fixkosten erzeugen. Bei kleineren Verhältnissen ist häufig eine außergerichtliche Sanierung oder das Regelverfahren wirtschaftlicher — das sagen wir Ihnen offen im Erstgespräch.
Welche Unterlagen verlangt § 270a InsO genau?+
Sechs, und das Gericht prüft sie einzeln:
- einen Finanzplan über sechs Monate mit Darstellung, wie die Kosten der Fortführung und des Verfahrens gedeckt werden;
- ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens — Ziel, Maßnahmen, Zeitplan;
- eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, Anteilsinhabern und Dritten über die Sanierung;
- eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten — insbesondere Rechnungslegung und Massekontenführung;
- eine begründete Darstellung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren;
- eine Erklärung zu Rückständen gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherung, Finanzamt, Lieferanten und Kreditinstituten.
Fehlt ein Punkt oder ist er nicht schlüssig, kann das Gericht eine Nachbesserungsfrist setzen (§ 270b Abs. 1 S. 2 InsO) — oder ablehnen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dann ist die Eigenverwaltung weg.
Wann lehnt das Gericht die Eigenverwaltung ab?+
Wenn die Eigenverwaltungsplanung unvollständig oder unschlüssig ist (§ 270b Abs. 1 InsO) — oder wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Geschäftsführung sich nicht an insolvenzrechtliche Pflichten halten wird. Genannt werden in der Praxis vor allem: erhebliche Rückstände bei Löhnen, Sozialabgaben oder Steuern über einen längeren Zeitraum, verletzte Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB und eine verspätete Antragstellung.
Nach § 270e InsO hebt das Gericht die Anordnung auch nachträglich auf — etwa wenn sich die Planung als in wesentlichen Punkten unrichtig erweist, Zahlungsrückstände auflaufen oder der Sachwalter Nachteile anzeigt. Das ist der Grund, warum wir die Planung konservativ rechnen: Ein zu optimistischer Finanzplan ist ein Aufhebungsgrund.
Ich habe Rückstände bei Steuern und Sozialversicherung — ist es zu spät?+
Nicht automatisch, aber es ist der häufigste Ablehnungsgrund. Rückstände über einen längeren Zeitraum sind für das Gericht ein Indiz, dass insolvenzrechtliche Pflichten nicht eingehalten werden. § 270a Abs. 1 Nr. 6 InsO verlangt ausdrücklich eine Erklärung darüber — Verschweigen ist die schlechteste Option, denn das Gericht fragt beim Finanzamt und der Krankenkasse nach.
Der richtige Weg ist Offenheit plus Erklärung: Warum sind die Rückstände entstanden, was ist bereits geschehen, wie werden künftige Zahlungen sichergestellt. Wichtig zu wissen: Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar — unabhängig vom Insolvenzverfahren. Diese Frage klären wir immer zuerst, gemeinsam mit unserer Rechtsanwältin.
Muss ich Insolvenz anmelden, oder kann ich noch warten?+
§ 15a InsO ist eindeutig: Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Beides sind Höchstfristen, keine Wartezeiten: Wenn erkennbar ist, dass die Sanierung gescheitert ist, muss sofort beantragt werden.
Die Folgen der Verletzung: Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; die persönliche Haftung nach § 15b InsO für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife; und die Haftung gegenüber Neugläubigern, die im Vertrauen auf Solvenz kontrahiert haben. Wer unsicher ist, ob die Frist läuft, sollte heute anrufen, nicht nächste Woche.
Wer stellt die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren aus?+
Ein in Insolvenzsachen erfahrener Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt — oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation (§ 270d Abs. 1 InsO). Nicht ausstellen darf sie, wer später zum Sachwalter bestellt werden soll; das wäre ein Interessenkonflikt.
Inhaltlich muss die Bescheinigung mit Gründen versehen sein und zwei Aussagen tragen: Es liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor (drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung genügt), und die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos. Praktisch bedeutet das eine vollständige Prüfung des Liquiditätsstatus und ein tragfähiges Sanierungskonzept, in der Regel nach IDW S 6 oder wenigstens dessen Kernelementen. Wir stellen die Bescheinigung im Haus aus — Fabian Klement ist Wirtschaftsprüfer.
Können Gläubiger die Eigenverwaltung verhindern?+
Nicht direkt, aber sie haben Einfluss. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird nach § 22a InsO zwingend eingesetzt, wenn zwei von drei Merkmalen erfüllt sind: 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer. Unterstützt der Ausschuss den Antrag einstimmig, gilt die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO als für die Gläubiger nicht nachteilig — das Gericht ist praktisch gebunden.
Umgekehrt wirkt es genauso: Spricht sich der Ausschuss geschlossen dagegen aus, wird das Gericht kaum anordnen. Deshalb ist die Vorabkommunikation mit den größten Gläubigern kein Beiwerk, sondern eine der wichtigsten Vorbereitungshandlungen.
Was darf der Sachwalter — und was nicht?+
Der Sachwalter überwacht. Nach § 274 InsO prüft er die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und die Ausgaben für die Lebensführung und zeigt dem Gericht und dem Gläubigerausschuss an, wenn die Fortführung Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt. Er prüft die angemeldeten Forderungen und übt Anfechtungsrechte aus (§ 280 InsO).
Er darf nicht die Geschäfte führen, keine operativen Entscheidungen treffen, keine Verträge in Ihrem Namen schließen. Allerdings: Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht nach § 277 InsO anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind — dann brauchen Sie sein Placet. Und Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sollen ohnehin nur mit seiner Zustimmung eingegangen werden (§ 275 InsO).
Was passiert mit meinen Altschulden?+
Sie werden Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und dürfen nicht mehr bezahlt werden — das ist keine Option, sondern eine Pflicht. Zahlt die Geschäftsführung nach Antragstellung eine Altverbindlichkeit, ist das eine Pflichtverletzung mit persönlicher Haftung und ein Aufhebungsgrund nach § 270e InsO.
Die Altgläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Was sie am Ende erhalten, bestimmt der Insolvenzplan — typischerweise eine Quote zwischen wenigen und mittleren zweistelligen Prozent, gezahlt einmalig oder in Raten. Mit Rechtskraft der Planbestätigung erlischt der Rest (§ 254 InsO). Nachrangige Forderungen — etwa Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) — fallen regelmäßig vollständig aus.
Kann ich während des Verfahrens weiter Geschäfte machen?+
Ja — das ist der Zweck. Sie schließen weiter Verträge, kaufen ein, liefern, stellen Rechnungen. Der wichtige Unterschied: Verbindlichkeiten aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und werden vollständig und vorrangig bedient. Deshalb sind Lieferanten oft bereit weiterzuliefern — sie bekommen für Neugeschäft ihr Geld.
Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht die Geschäftsführung ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270c Abs. 4 InsO) — ein zentraler Baustein, damit die Fortführung nicht schon in den ersten Wochen an der Lieferantenfrage scheitert. Diesen Antrag stellen wir mit.
Was passiert mit meinen Mitarbeitern?+
Die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter — eine Insolvenz beendet kein Arbeitsverhältnis. Die Löhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis übernimmt die Bundesagentur als Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III), in der Praxis über eine Bank oder einen Factor vorfinanziert, damit die Mitarbeiter pünktlich Geld sehen.
Ist eine Verkleinerung unvermeidbar, gibt das Insolvenzrecht Instrumente: § 113 InsO begrenzt die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Monatsende — unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Bei Betriebsänderungen wird ein Interessenausgleich geschlossen; § 125 InsO erleichtert die Sozialauswahl, § 126 InsO ermöglicht ein beschleunigtes gerichtliches Zustimmungsverfahren. Ab 20 Arbeitnehmern im Betrieb greift die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG — wird sie versäumt, sind die Kündigungen unwirksam.
Erfahren meine Kunden von dem Verfahren?+
In der Eigenverwaltung ja: Die Anordnung wird nach § 23 bzw. § 30 InsO öffentlich bekannt gemacht — über insolvenzbekanntmachungen.de und damit für jeden recherchierbar. Auch Warenkreditversicherer und Auskunfteien erfahren es zeitnah.
Genau hier liegt der Vorteil des StaRUG: Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nur, wenn der Schuldner sie beantragt (§ 84 StaRUG). Wer die Vertraulichkeit unbedingt braucht und noch nur drohend zahlungsunfähig ist, sollte diesen Weg zuerst prüfen. Für die Kundenkommunikation in der Eigenverwaltung gilt: Aktiv informieren, bevor es jemand anders tut — mit einem klaren Bild, dass der Betrieb weiterläuft. Diese Kommunikation bereiten wir mit vor.
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?+
Vom Antrag bis zur Aufhebung meist sechs bis zwölf Monate. Der Ablauf: Eröffnungsverfahren regelmäßig zwei bis drei Monate (beim Schutzschirm gesetzlich höchstens drei Monate für die Planvorlage), dann Eröffnung, dann Planerstellung, Erörterungs- und Abstimmungstermin, Bestätigung und Rechtskraft.
Die Vorbereitung vor dem Antrag kommt hinzu — realistisch zwei bis sechs Wochen, weil die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO steht, wenn der Antrag eingeht. Wer früher kommt, hat mehr Gestaltungsraum; wer erst kommt, wenn die Löhne nicht mehr laufen, verliert Optionen.
Was kostet ein Eigenverwaltungsverfahren insgesamt?+
Drei Kostenblöcke, die man trennen muss:
- Unser Honorar für Planung, Bescheinigung, Insolvenzplan und Begleitung — im Rechner oben als Festpreis geschätzt, typischerweise zwischen 10.000 und 50.000 € je nach Größe und Umfang.
- Die Sachwaltervergütung — nach § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, bemessen am Wert der Insolvenzmasse (§ 1 InsVV, Staffel nach § 2 InsVV), zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
- Gerichtskosten nach GKG, ebenfalls nach dem Wert der Masse.
Entscheidend: Sachwaltervergütung und Gerichtskosten sind Masseverbindlichkeiten — sie werden aus dem Unternehmen bezahlt, nicht von Ihnen privat. Und sie sind ein Pflichtbestandteil des Finanzplans nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO: Ist ihre Deckung nicht dargestellt, wird der Antrag abgelehnt.
Haftet ich als Geschäftsführer persönlich?+
Für das Verfahren selbst nicht — aber es gibt vier Haftungsquellen, die sehr wohl persönlich treffen:
- § 15a InsO — verspäteter Antrag: Insolvenzverschleppung, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zusätzlich Schadensersatz gegenüber Neugläubigern.
- § 15b InsO — Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren: Erstattung an die Masse, in voller Höhe.
- § 266a StGB — Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung: eigener Straftatbestand, unabhängig vom Insolvenzverfahren.
- §§ 69, 34 AO — nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer: persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt.
Alle vier hängen am gleichen Faktor: Wie früh haben Sie gehandelt? Wer rechtzeitig anzeigt und dokumentiert entscheidet, minimiert das Risiko erheblich. Deshalb prüfen wir diese Punkte im ersten Gespräch, nicht im dritten.
Was ist mit Zahlungen, die ich vor dem Antrag geleistet habe?+
Die können angefochten werden — vom Sachwalter oder Verwalter, nach §§ 129 ff. InsO, mit deutlich längeren Fristen, als die meisten erwarten:
- Drei Monate vor Antragstellung bei kongruenter Deckung, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO), und bei inkongruenter Deckung (§ 131 InsO);
- vier Jahre bei unentgeltlichen Leistungen (§ 134 InsO);
- zehn Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO — bei Deckungshandlungen auf vier Jahre verkürzt);
- zehn Jahre bei der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO — Sicherung zehn Jahre, Befriedigung ein Jahr).
Besonders heikel ist der Fall, den man am häufigsten sieht: Der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich kurz vor dem Antrag ein Darlehen zurück. Das ist nach § 135 InsO praktisch immer anfechtbar. Bitte klären, bevor gezahlt wird — nicht danach.
Brauche ich zusätzlich einen Insolvenzrechtsanwalt?+
Bei uns nicht als externe Zusatzposition — Dr. Jeannine Dinnebier ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Steuer- und Sanierungsrecht und Teil des Teams. Sie verantwortet die rechtlich anspruchsvollen Teile: Insolvenzplan, Gruppenbildung und Vergleichsrechnung, Interessenausgleich und Kündigungen nach § 113 InsO, Abwehr von Anfechtungsansprüchen und die Kommunikation mit Gericht und Sachwalter.
Das ist der Grund, warum Eigenverwaltung bei uns funktioniert: Sie brauchen gleichzeitig einen Wirtschaftsprüfer für Bescheinigung und Prognose, einen Steuerberater für den Sanierungsertrag und eine Anwältin für Plan und Arbeitsrecht. Drei Kanzleien in der Krise zu koordinieren kostet Zeit, die Sie nicht haben.
Was, wenn die Sanierung im Verfahren scheitert?+
Dann wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern umgestellt. Das Gericht hebt die Eigenverwaltung nach § 270e InsO auf und bestellt einen Insolvenzverwalter; das Verfahren läuft als Regelinsolvenzverfahren weiter. Möglich bleiben dann noch die übertragende Sanierung — der Betrieb wird auf einen Erwerber übertragen — oder die Liquidation.
Wichtig für Ihre Entscheidung: Der Versuch verschlechtert Ihre Position nicht. Wer Eigenverwaltung beantragt und scheitert, steht nicht schlechter als wer sofort das Regelverfahren wählt — vorausgesetzt, der Antrag war rechtzeitig und die Planung ehrlich. Was schadet, ist ein Antrag zu spät oder eine Planung, die das Gericht als unrichtig erkennt.
Der Schuldenschnitt erzeugt Gewinn — muss ich den versteuern?+
Das ist die Falle, die viele Sanierungen im Nachhinein zerstört. Wirtschaftlich ist der Verzicht der Gläubiger eine Entlastung — steuerlich ein Ertrag. Ohne Gestaltung wäre er voll steuerpflichtig: Sie hätten kein Geld, aber eine Steuerschuld.
§ 3a EStG stellt Betriebsvermögensmehrungen aus einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei; § 7b GewStG tut dasselbe für die Gewerbesteuer. Voraussetzung ist der Nachweis von Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Eignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger — jeweils zum Zeitpunkt des Erlasses.
Der Preis steht in § 3a Abs. 3 EStG: Verlustvorträge, laufende Verluste und andere Steuerminderungspotenziale sind in gesetzlich festgelegter Reihenfolge zu verbrauchen, bevor die Steuerfreiheit greift. Wer erst nach der Planbestätigung rechnet, hat die Gestaltung verloren — deshalb rechnen wir sie in den Plan.
Was passiert mit meinen Verlustvorträgen?+
Zwei Gefahren, die zusammenwirken. Erstens verbraucht § 3a Abs. 3 EStG die Verlustvorträge, um die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags zu erkaufen — in der Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt, über mehrere Jahre und auch beim Gesellschafter.
Zweitens: Wechselt im Rahmen der Sanierung die Beteiligung, droht der Verlustuntergang nach § 8c KStG — bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste vollständig unter. Ausnahmen bieten § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) und die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, die bei Erwerb zum Zweck der Sanierung greift und eigene Bedingungen stellt.
Für einen Debt-Equity-Swap nach § 225a InsO ist das die zentrale Frage: Wer neue Gesellschafter aufnimmt, ohne § 8c/§ 8d zu prüfen, verschenkt oft mehr, als der Schuldenschnitt einbringt.
Wie ist es mit der Umsatzsteuer im Verfahren?+
Zwei Punkte, die in der Praxis regelmäßig Geld kosten. Erstens: Mit der Eröffnung entstehen zwei Unternehmensteile — der vorinsolvenzliche und die Masse. Umsatzsteuer aus Zeiträumen vor Eröffnung ist Insolvenzforderung, danach Masseverbindlichkeit. Die Abgrenzung muss buchhalterisch sauber sein, sonst zahlt die Masse fremde Schulden.
Zweitens die Berichtigung nach § 17 UStG: Wird eine Forderung uneinbringlich — und das ist sie mit der Insolvenz — ist die Umsatzsteuer beim Gläubiger zu berichtigen und beim Schuldner der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Diese Rückforderung überrascht viele, weil sie die Liquidität genau dann trifft, wenn sie am knappsten ist. Wir bauen sie in den Finanzplan ein.
Ergänzend: Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet nach herrschender Auffassung mit der Anordnung der Eigenverwaltung, weil die Eingliederung entfällt — mit Folgen für Voranmeldungen und Haftung im ganzen Konzern.
Können Gesellschafter im Plan überstimmt werden?+
Ja — das ist eine der wichtigsten Neuerungen des ESUG. Nach § 225a InsO können Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden: Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap), Übertragung von Anteilen, Ausschluss von Bezugsrechten.
Die Anteilsinhaber bilden dabei eine eigene Gruppe und stimmen ab. Verweigern sie, kann das Obstruktionsverbot des § 245 InsO sie überstimmen — sofern sie nicht schlechter stehen als ohne Plan und angemessen beteiligt sind. Praktisch heißt das: Ein Gesellschafter, dessen Anteile wirtschaftlich wertlos sind, kann eine sinnvolle Sanierung nicht mehr blockieren. Für Familienunternehmen mit zerstrittenem Gesellschafterkreis ist das oft der eigentliche Grund, den Weg über ein Verfahren zu gehen.
Kann der Sachwalter meine früheren Zahlungen anfechten?+
Ja — und zwar nur er. § 280 InsO weist die Insolvenzanfechtung ausschließlich dem Sachwalter zu; Sie selbst können sie nicht führen, aber auch nicht verhindern. Angreifbar sind Zahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte (§§ 130, 131 InsO), vier Jahre bei unentgeltlichen Leistungen (§ 134 InsO) und bis zu zehn Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO). Besonders sensibel sind Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr — die sind nach § 135 InsO ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar. Deshalb sichten wir vor dem Antrag alle Zahlungen der letzten Jahre und sagen Ihnen, was auf Sie zukommt.
Haben meine Gesellschafter oder der Aufsichtsrat noch Einfluss?+
Auf die Geschäftsführung nicht. § 276a InsO nimmt Aufsichtsrat, Gesellschafter- und Hauptversammlung den Einfluss auf die Geschäftsleitung — und Ihre Abberufung als Geschäftsführer ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Das ist bewusst so: Der Geschäftsführer soll saniert werden können, ohne von Gesellschaftern unter Druck gesetzt zu werden. Über die Anteilsrechte selbst entscheiden die Gesellschafter dagegen weiter — allerdings können sie im Insolvenzplan nach § 225a InsO überstimmt werden.
Können Vertragspartner wegen der Insolvenz kündigen?+
Nein, jedenfalls nicht deswegen allein. Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse laufen nach § 108 InsO weiter, und § 119 InsO macht Vereinbarungen unwirksam, die ein Kündigungsrecht allein an die Insolvenz oder den Antrag knüpfen — die verbreiteten „insolvency clauses" greifen also nicht. Zusätzlich verbietet § 112 InsO dem Vermieter die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem Antrag. Umgekehrt haben Sie das Wahlrecht nach §§ 103 ff. InsO: Verträge erfüllen oder ablehnen — in der Eigenverwaltung üben Sie es selbst aus (§ 279 InsO), im Einvernehmen mit dem Sachwalter.
Was passiert mit Steuern, die während des Verfahrens entstehen?+
Die sind vollständig zu bedienen. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Steuerverbindlichkeiten, die Sie in der vorläufigen Eigenverwaltung mit gerichtlicher Ermächtigung begründen, nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten — anders als Altsteuern werden sie nicht gequotet. Praktisch heißt das: Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus der Zeit nach dem Antrag müssen in der Liquiditätsplanung voll eingeplant werden. Wer das übersieht, hat mitten im Verfahren eine Lücke. Genau dafür rechnen wir den Finanzplan auf Wochenbasis.
Nach welchen Standards arbeiten Sie?+
Nach den Standards des IDW, die für Wirtschaftsprüfer verbindlich sind: IDW S 11 für die Beurteilung der Insolvenzreife — also Liquiditätsstatus und Fortbestehensprognose —, IDW S 9 für die Bescheinigung nach § 270d InsO und IDW S 6 für die Anforderungen an ein Sanierungskonzept. Das ist kein Formalismus: Gerichte, Banken und Sachwalter erwarten diese Maßstäbe, und eine Bescheinigung, die ihnen nicht entspricht, wird angreifbar. Weil unser Wirtschaftsprüfer im Haus ist, entsteht sie ohne externen Zukauf.
Wird die Erfüllung des Plans überwacht?+
Häufig ja — der Plan kann eine Planüberwachung nach §§ 260, 261 InsO vorsehen. Dann bleibt der Sachwalter im Amt und überwacht, ob die im Plan versprochenen Zahlungen tatsächlich geleistet werden; bestimmte Geschäfte können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. Die Überwachung endet spätestens drei Jahre nach Aufhebung des Verfahrens. Für Gläubiger ist das ein Zustimmungsargument — deshalb schlagen wir sie oft aktiv vor, statt sie abzuwehren.
Was schulden wir Ihnen nach dem Verfahren — und was kostet die Betreuung?+
Ein erstes Gespräch mit Einordnung Ihrer Lage ist kostenlos und vertraulich. Danach arbeiten wir zum Festpreis, nicht auf Stundenbasis — der Rechner oben gibt die Bandbreite, das verbindliche Angebot folgt nach Sichtung der Zahlen.
Ein Punkt, der in der Krise wichtig ist: Unser Honorar für die Vorbereitung — Prüfung, Planung, Bescheinigung — ist eine Leistung vor Antragstellung und wird entsprechend vorab vereinbart. Die Begleitung im Verfahren ist demgegenüber eine Masseverbindlichkeit und wird aus der Masse bezahlt, mit Zustimmung des Sachwalters. Diese Struktur besprechen wir offen im ersten Termin — damit klar ist, was wann fällig ist.
Danach bleiben wir, wenn Sie wollen: laufende Buchhaltung, monatliche Auswertung, Jahresabschluss und ein Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG — zum Festpreis.
Diese Seite ersetzt kein Gespräch. Insolvenzrecht ist Einzelfallrecht: Ob StaRUG, Schutzschirm oder Eigenverwaltung der richtige Weg ist, entscheidet sich an Ihren Zahlen und am Datum, an dem der Insolvenzgrund eingetreten ist. Alle Angaben nach geltendem Recht, Rechtsstand Juli 2026 — keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Sanieren, ohne die Kontrolle abzugeben.
Insolvenzreife geprüft, Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO erstellt, Bescheinigung nach § 270d InsO im Haus ausgestellt, Insolvenzgeld strukturiert, Insolvenzplan geschrieben und abgestimmt, Sanierungsertrag nach § 3a EStG gerechnet — alles aus einer Hand, zum Festpreis, von drei Berufsträgern verantwortet. Das erste Gespräch ist kostenlos und vertraulich.

