Insolvenz in Eigenverwaltung.
Sie bleiben Geschäftsführer, führen weiter und verhandeln selbst — ein Sachwalter überwacht nur. Zugang gibt es aber nur gegen einen Nachweis: die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Wir erstellen sie, stellen die Bescheinigung nach § 270d InsO aus, strukturieren das Insolvenzgeld und schreiben den Insolvenzplan.
Was Eigenverwaltung ist.
Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter. Das Gericht ordnet sie auf Antrag an; die Verfügungsbefugnis bleibt bei der Geschäftsleitung, überwacht wird sie von einem Sachwalter (§§ 270 ff. InsO). Sie führen das Unternehmen weiter, sprechen selbst mit Kunden, Lieferanten und Banken und gestalten den Insolvenzplan mit.
Seit dem SanInsFoG ist der Zugang kein Ermessen mehr, sondern ein Nachweis: Liegt eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vor, wird angeordnet — fehlt sie, wird abgelehnt und ein Verwalter bestellt.
Was die Begleitung kostet — vorher, nicht nachher.
In der Krise ist Ungewissheit über Beraterkosten das Letzte, was Sie brauchen. Der Rechner schätzt unser Festpreishonorar für die Begleitung Ihrer Eigenverwaltung — Gerichtskosten und Sachwaltervergütung stehen davon getrennt.
Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr.
Bestimmt den Aufwand für Verhandlung und Plan.
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Orientierung, kein Angebot. Der Rechner schätzt unser Honorar anhand typischer Aufwandstreiber; das verbindliche Festpreisangebot erstellen wir nach einem kostenfreien Erstgespräch. Getrennt davon stehen die Verfahrenskosten: Gerichtskosten nach GKG und die Sachwaltervergütung, die nach § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt. Diese Kosten sind Masseverbindlichkeiten und werden nicht privat von Ihnen getragen.
Welches Verfahren zu Ihrer Lage passt.
Die Wahl entscheidet sich an einer Frage: Wie weit ist die Krise? Wer zu früh kommt, verschenkt Instrumente — wer zu spät kommt, verliert sie.
StaRUG-Restrukturierung
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Kein Insolvenzverfahren, keine Publizität, keine Antragspflicht — der Restrukturierungsplan wirkt auch gegen widersprechende Gläubiger.
PhaseFrühphaseSchutzschirmverfahren
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit. Bis zu drei Monate zur Planvorlage, Sachwalter faktisch mitgewählt, Vollstreckungsschutz.
PhaseVor der ZahlungsunfähigkeitVorläufige Eigenverwaltung
Der Regelfall der Sanierung im Verfahren: auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit möglich. Sie führen weiter, der vorläufige Sachwalter überwacht.
PhaseAuch bei ZahlungsunfähigkeitOb StaRUG noch offen ist, der Schutzschirm noch greift oder nur die vorläufige Eigenverwaltung bleibt, entscheidet sich an Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Beides ist eine Rechenfrage, keine Einschätzung: Wir prüfen sie mit Liquiditätsbilanz und Finanzplan — vertraulich und in Tagen, nicht Wochen.
Die ersten 72 Stunden.
Sechs Dinge entscheiden darüber, ob die Eigenverwaltung überhaupt noch erreichbar ist — in dieser Reihenfolge, nicht in einer anderen.
Stichtag der Zahlungsunfähigkeit bestimmen
Ab wann konnten fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden? Dieses Datum setzt die Frist des § 15a InsO in Gang — und entscheidet über Haftung.
Zahlungen sortieren
Nicht mehr jede Zahlung ist erlaubt. Löhne, Steuern und Sozialabgaben folgen eigenen Regeln; falsche Zahlungen werden später angefochten.
Liquidität auf 13 Wochen planen
Ohne belastbare Wochenplanung gibt es keine Eigenverwaltungsplanung — und ohne die keine Anordnung.
Insolvenzgeld vorbereiten
Drei Monatslöhne übernimmt die Bundesagentur. Der Vorfinanzierung muss zugestimmt werden — das ist der schnellste Liquiditätshebel.
Gericht und Sachwalter klären
Zuständiges Insolvenzgericht, Vorschlag zur Person des Sachwalters, Zeitpunkt der Antragstellung.
Kommunikation festlegen
Wer erfährt was und wann — Belegschaft, Kunden, Lieferanten, Banken. In der Eigenverwaltung steuern Sie das selbst.
Die Eigenverwaltungsplanung — § 270a InsO.
Seit dem SanInsFoG ist die Eigenverwaltung kein Antrag mehr, sondern ein Nachweis. Das Gericht ordnet an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist — und lehnt ab, wenn sie es nicht ist.
| Bestandteil | Was darin steht | Woraus wir es erstellen | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Finanzplan | Liquidität über sechs Monate, Quellen der Finanzierung der Verfahrenskosten | Aus Ihrer Buchhaltung, auf Wochenbasis fortgeschrieben | § 270a Abs. 1 Nr. 1 |
| Sanierungskonzept | Ursachen der Krise, geplante Maßnahmen, Stand der Umsetzung | Aus der Analyse von Ergebnis-, Kosten- und Auftragslage | § 270a Abs. 1 Nr. 2 |
| Verhandlungsstand | Gespräche mit Gläubigern, Banken, Kapitalgebern und Belegschaft | Aus den geführten Gesprächen, dokumentiert | § 270a Abs. 1 Nr. 3 |
| Erklärung zu Rückständen | Offene Verbindlichkeiten bei Arbeitnehmern, Finanzamt, Sozialkassen und Lieferanten | Aus Kreditorenbuchhaltung und Beitragskonten | § 270a Abs. 2 |
| Bescheinigung | Bestätigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist | Im Haus ausgestellt — Wirtschaftsprüfer und Steuerberater | § 270d InsO |
Die häufigste Ablehnung liegt nicht an den Zahlen, sondern an der Darstellung: Planung ohne belastbare Wochenliquidität, Konzept ohne Ursachenanalyse, fehlende Erklärung zu Rückständen. Wir stellen die Planung als geprüftes Paket zusammen — mit Herleitung jeder Annahme.
Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz?
Beides sind Insolvenzverfahren mit demselben Ziel und denselben Instrumenten. Der Unterschied liegt in einer einzigen Frage: Wer entscheidet?
| Punkt | Eigenverwaltung | Regelinsolvenz | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verfügungsbefugnis | bleibt bei der Geschäftsleitung | geht auf den Verwalter über | § 270 · § 80 InsO |
| Aufsicht | Sachwalter — überwacht | Insolvenzverwalter — führt | § 274 InsO |
| Zugang | Nachweis über die Planung | kein Nachweis nötig | § 270a InsO |
| Kommunikation | Sie sprechen selbst mit Kunden und Banken | der Verwalter kommuniziert | — |
| Sanierungsinstrument | Insolvenzplan, selbst gestaltet | Plan möglich, meist Verwertung | §§ 217 ff. InsO |
| Schutzschirm | möglich, wenn früh genug | nicht vorgesehen | § 270d InsO |
| Insolvenzgeld | in beiden Verfahren gleich | in beiden Verfahren gleich | § 165 SGB III |
| Kosten | Sachwaltervergütung reduziert, Beratung zusätzlich | Verwaltervergütung in voller Höhe | § 12 InsVV |
Wo Sie stehen — und was daraus folgt.
Alles hängt an drei Begriffen der Insolvenzordnung. Sie entscheiden über Antragspflicht, Verfahrenswahl und persönliche Haftung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Absehbar, aber noch nicht eingetreten. Keine Pflicht — aber der Zugang zu StaRUG und Schutzschirm. Das ist der beste Zeitpunkt.
Zahlungsunfähigkeit
Fällige Zahlungen können nicht mehr geleistet werden, indiziert ab rund 10 % Deckungslücke. Antragsfrist: höchstens drei Wochen. Schutzschirm ist dann versperrt, Eigenverwaltung bleibt möglich.
Überschuldung
Das Vermögen deckt die Schulden nicht und die Fortführungsprognose ist negativ. Antragsfrist: höchstens sechs Wochen.
Die Frist läuft ab Eintritt
Nicht ab Kenntnis, und ohne schuldhaftes Zögern. Wer sie versäumt, haftet persönlich und macht sich strafbar — unabhängig davon, welches Verfahren später gewählt wird.
Von der ersten Zahl bis zur Aufhebung des Verfahrens.
Eigenverwaltung ist kein Ereignis, sondern ein Projekt mit sechs Phasen. Entscheidend ist die erste: Was vor dem Antrag nicht vorbereitet ist, lässt sich danach kaum nachholen.
Lage und Frist klären
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechnerisch prüfen, Stichtag bestimmen, Verfahrensweg festlegen.
Eigenverwaltungsplanung erstellen
Finanzplan, Sanierungskonzept, Verhandlungsstand und Erklärung zu Rückständen als geprüftes Paket.
Anordnung durch das Gericht
Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirm, Bestellung des vorläufigen Sachwalters, Vollstreckungsschutz.
Eröffnungsverfahren nutzen
Insolvenzgeld strukturiert, Verträge geordnet, Betrieb stabilisiert, Plan geschrieben.
Insolvenzplan zur Abstimmung
Gläubigergruppen bilden, Mehrheiten nach Kopf und Summe erreichen, notfalls Obstruktionsverbot.
Bestätigung und Aufhebung
Mit Rechtskraft treten die Planwirkungen ein, das Verfahren wird aufgehoben — das Unternehmen ist entschuldet.
Die vier Fehler, die Eigenverwaltung kosten.
Alle vier haben dieselbe Ursache: zu spät begonnen, zu dünn dokumentiert.
Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Schutzschirm versperrt — und die Drei-Wochen-Frist läuft.
Ein Finanzplan auf Monatsbasis genügt dem Gericht nicht und führt zur Ablehnung.
Wer weiterzahlt wie bisher, riskiert Anfechtung und persönliche Haftung.
Ohne dokumentierten Verhandlungsstand fehlt der Planung ein Pflichtbestandteil.
Insolvenzgeld — drei Monatslöhne, die Sie nicht zahlen.
Kein Instrument wirkt schneller auf die Liquidität. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.
Die Nettolöhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis werden von der Bundesagentur getragen — bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Damit die Löhne pünktlich fließen, wird das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert; die Bundesagentur muss zustimmen.
Drei Monate ohne Personalaufwand verschaffen genau den Spielraum, den der Plan braucht — deshalb wird der Zeitpunkt geplant, nicht abgewartet.
Wir bestimmen Stichtag und Fristen, erstellen die Eigenverwaltungsplanung und strukturieren Insolvenzgeld und Vorfinanzierung.
Was zur Eigenverwaltung gefragt wird.
Bleibe ich in der Eigenverwaltung Geschäftsführer?
Was ist der Unterschied zum Schutzschirmverfahren?
Wer darf die Bescheinigung nach § 270d InsO ausstellen?
Was passiert, wenn die Eigenverwaltungsplanung nicht überzeugt?
Ist Eigenverwaltung auch bei Zahlungsunfähigkeit möglich?
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?
Haftet ich persönlich, wenn ich weiterführe?
Bleibt die Sanierung vertraulich?
Was kostet die Begleitung?
Drei Berufsträger, ein Verfahren.
Eigenverwaltung ist der eine Fall, in dem Sie gleichzeitig einen Wirtschaftsprüfer, einen Steuerberater und eine Rechtsanwältin brauchen — bei uns unter einem Dach.
Verantwortet Eigenverwaltungsplanung und Finanzplan (§ 270a InsO) und stellt die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren aus (§ 270d InsO).
fabian.klement@onlinebilanz.deSteuert Liquiditätsplanung, Buchhaltung und Abschlüsse im Verfahren (§ 155 InsO) sowie das Insolvenzgeld-Verfahren.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt Antrag, Fristen und Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO), Haftungsfragen der Geschäftsleitung und die Abstimmung mit Gericht und Sachwalter.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Eigenverwaltung steht.
Zugang, Sachwalter, Schutzschirm, Plan und Fristen im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechtsberatung im Einzelfall — Ihre Situation klären wir persönlich und vertraulich.





