Die Steuerbilanz
Aus der Handelsbilanz abgeleitet. Korrekt fürs Finanzamt.
Die Steuerbilanz ermittelt Ihren steuerpflichtigen Gewinn nach dem EStG — über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5) aus der Handelsbilanz, als eigenständige Bilanz oder Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV). Die Software bereitet Überleitung, latente Steuern und den E-Bilanz-Datensatz (§ 5b) vor; die steuerliche Bewertung, die Nutzung von § 7g und AfA sowie Prüfung und Freigabe übernimmt ein gesondert beauftragter, kooperierender Steuerberater. Fehlen Jahre? Die kooperierenden Steuerberater holen sie rückwirkend nach.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Was ist eine Steuerbilanz?
Die Steuerbilanz ist die nach Steuerrecht aufgestellte Bilanz. Sie ermittelt den steuerpflichtigen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) und ist damit die Grundlage für Körperschaft-, Gewerbe- bzw. Einkommensteuer — hier entscheidet sich, wie viel Steuer Sie tatsächlich zahlen.
Ihr Ausgangspunkt ist die Handelsbilanz: über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG) gelten die handelsrechtlichen Wertansätze grundsätzlich auch steuerlich, abgewichen wird nur dort, wo das Steuerrecht eigene Regeln vorschreibt. Übermittelt wird das Ergebnis anschließend elektronisch als E-Bilanz (§ 5b EStG) im XBRL-Format an das Finanzamt.
Wie die Steuerbilanz entsteht — Maßgeblichkeit & Überleitung.
Die Steuerbilanz wird nicht bei null begonnen, sondern aus der Handelsbilanz abgeleitet — angepasst wird nur, wo das Steuerrecht zwingend abweicht (§ 5 EStG).
Maßgeblichkeit
Der handelsrechtliche Wertansatz gilt grundsätzlich auch steuerlich. Die Handelsbilanz ist damit Ausgangspunkt — die Steuerbilanz übernimmt, was nicht abweichen muss.
Weg 1: Eigenständige Steuerbilanz
Eine separate Bilanz nach steuerlichen Ansätzen. Sinnvoll bei vielen Abweichungen — die Zahlen stehen unmittelbar in steuerlich zutreffender Höhe.
Weg 2: Überleitungsrechnung
Die Handelsbilanz wird eingereicht und die abweichenden Posten per Überleitung angepasst. Meist der effizientere Weg — nur die Unterschiede werden dargestellt.
Wo Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen.
Vier Punkte erklären die meisten Abweichungen zwischen HGB und EStG — und damit den Bedarf an Überleitung und latenten Steuern.
Drohverlustrückstellungen · § 5 Abs. 4a
Handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.
Rückstellungen & Abzinsung · § 6 Abs. 1
Rückstellungen sind steuerlich abzuzinsen und teils anders zu bewerten als handelsrechtlich — das führt regelmäßig zu einer abweichenden Höhe.
Selbst geschaffenes Immaterielles · § 5 Abs. 2
Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich ein klares Aktivierungsverbot — selbst geschaffene immaterielle Werte bleiben in der Steuerbilanz außen vor.
Abschreibungen & Teilwert · § 6 / § 7
Abweichende Nutzungsdauern, Methoden und Teilwertabschreibungen (nur bei dauernder Wertminderung) trennen die steuerliche von der handelsrechtlichen Bewertung.
Stimmen Handels- und Steuerbilanz überein, genügt eine Einheitsbilanz. Bei zwingenden Abweichungen wird die Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV erstellt und die daraus resultierenden latenten Steuern werden in der Handelsbilanz ausgewiesen (§ 274 HGB) — aufeinander abgestimmt, damit Ihr Abschluss zugleich für Gesellschafter, Bank und Finanzamt passt. Die steuerliche Prüfung übernimmt auf Wunsch der beauftragte Steuerberater.
Brauchen Sie überhaupt eine Steuerbilanz?
Bilanzpflicht: Kapitalgesellschaften immer, Einzelunternehmer und Personengesellschaften ab Schwellen (§ 141 AO), Freiberufler nie — sonst EÜR.
- Immer bilanzpflichtig: alle Kapitalgesellschaften — GmbH, UG, AG.
- Ab Schwelle: über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO).
- EÜR genügt: Freiberufler und kleine Gewerbetreibende darunter.
- Revisionssicher: Buchungen festgeschrieben, Belege archiviert (§ 147 AO).
- Eine Datenbasis: Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz aus einer Quelle.
- Freigabe nach Wahl: durch Sie selbst oder – gegen Aufpreis – geprüft und gezeichnet von einem kooperierenden Steuerberater.
Bewertung, Abschreibung & § 7g — die Stellschrauben.
In der Steuerbilanz entscheidet sich, wie viel Gewinn das Finanzamt sieht — und damit Ihre Steuerlast. Die wichtigsten legalen Stellschrauben – Prüfung und Anwendung im Einzelfall übernimmt der beauftragte Steuerberater:
AfA — lineare & degressive · § 7
Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben — linear oder, soweit gesetzlich zugelassen, degressiv. Welche Methode im Einzelfall günstiger ist, beurteilt der beauftragte Steuerberater.
Investitionsabzugsbetrag · § 7g Abs. 1
Liegt der Gewinn im Jahr des Abzugs bei höchstens 200.000 €, lassen sich bis zu 50 % geplanter Investitionen vorab gewinnmindernd abziehen — Steuer wird in die Zukunft verschoben.
Sonderabschreibung · § 7g Abs. 5
Zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren (für Anschaffungen nach dem 31.12.2023) — flexibel verteilbar.
GWG & Sammelposten · § 6 Abs. 2
Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben oder im Sammelposten bündeln — kleine Beträge steuerlich effizient behandeln.
Teilwertabschreibung · § 6 Abs. 1
Bei dauernder Wertminderung darf auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden — die Voraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
Wahlrechte & Stetigkeit · § 5 Abs. 1
Steuerliche Wahlrechte sind bewusst und dokumentiert auszuüben — ihre Ausübung im Einzelfall gehört in die Hand des beauftragten Steuerberaters.
Wichtig: Abschreibungsregeln — gerade die degressive AfA und § 7g — werden regelmäßig durch neue Gesetze geändert und sind teils befristet. Genau deshalb lohnt der Blick eines Steuerberaters: Der beauftragte, kooperierende Steuerberater wendet den jeweils aktuellen Stand im Einzelfall an.
Die Steuerbilanz kommt als E-Bilanz an.
Die Steuerbilanz geht nicht auf Papier, sondern nach § 5b EStG elektronisch im XBRL-Format — die E-Bilanz, als Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitung.
Für bilanzierende Unternehmen verpflichtend. Übermittelt wird ein strukturierter XBRL-Datensatz nach amtlicher Taxonomie — nicht als PDF, sondern maschinenlesbar.
Die Software erzeugt die E-Bilanz direkt aus Ihrer Steuerbilanz — inklusive der Überleitungspositionen. Kein doppeltes Erfassen, keine abweichenden Zahlen.
Die Steuerbilanz ist der Inhalt, die E-Bilanz der Übermittlungsweg. Alles zu Taxonomie und Fristen auf unserer E-Bilanz-Seite →
Von Ihren Belegen zur fertigen Steuerbilanz — in fünf Schritten.
Ihr Aufwand: die Belege vollständig liefern, uns Zugang geben. Die Software bereitet die Schritte vor; Prüfung, Freigabe und steuerliche Leistungen übernimmt auf Wunsch ein gesondert beauftragter, kooperierender Steuerberater.
Belege & Buchhaltung
Belege digital ins Mandantenportal — daraus entsteht Ihre GoBD-konforme Finanzbuchhaltung als Grundlage.
Handelsbilanz nach HGB
Zuerst die Handelsbilanz als Ausgangspunkt — vorsichtig bewertet nach §§ 252 ff., Basis der Maßgeblichkeit.
Steuerbilanz ableiten
Steuerliche Anpassungen (§ 5, § 6, § 7g) — als eigenständige Steuerbilanz oder Überleitung nach § 60 EStDV.
Prüfung & Zeichnung
Freigabe durch Sie selbst oder – gegen Aufpreis – Prüfung und Zeichnung durch einen kooperierenden Steuerberater, latente Steuern und Wahlrechte inklusive.
E-Bilanz & Erklärungen
E-Bilanz (§ 5b) und die zugehörigen Steuererklärungen aus derselben Datenbasis; die Übermittlung übernimmt bei Einreichung der beauftragte Steuerberater.
Eine Datenbasis: Weil Buchhaltung, Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz auf denselben Daten im Portal aufsetzen, wird alles einmal erfasst und passt überall — Finanzamt, Register und Bank.
Steuerbilanzen offen? Schätzbescheid da? Wir holen es auf.
Keine Steuerbilanz seit Jahren, geschätzt, Steuerberater weg — kein Grund für Gewissen, sondern für einen Anruf. Die Unterlagen werden in jedem Zustand übernommen.
Der beauftragte Steuerberater fordert Daten & Unterlagen bei der alten Kanzlei an; dafür unterschreiben Sie im Wesentlichen eine Vollmacht. Die Sichtung Ihres Stands ist kostenlos.
Fehlende Steuerbilanzen, E-Bilanzen und Erklärungen holen die kooperierenden Steuerberater in der richtigen Reihenfolge nach — Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren.
Gegen einen Schätzungsbescheid (§ 162 AO) ist binnen eines Monats Einspruch einzulegen (§ 355 AO); die nachgereichte Bilanz und Erklärung dienen als Begründung. Einspruch und Vertretung übernimmt der beauftragte Steuerberater bzw. die kooperierende Rechtsanwältin.
Ein fester Preis — für Handels- & Steuerbilanz zusammen.
Kein Stundensatz, kein böses Erwachen: Rechtsform, Buchhaltungsumfang und Zahl der Abweichungen bestimmen den Preis — und der steht, bevor Sie beauftragen.
KI-gestützter Entwurf, Überleitung, latente Steuern, E-Bilanz, Steuererklärungen und Offenlegung als planbares Paket; Prüfung und Freigabe auf Wunsch durch den beauftragten Steuerberater.
Bilanz, Prüfung und rechtliche Fragen werden durch gesondert beauftragte kooperierende Berufsträger in eigener beruflicher Verantwortung bearbeitet.
Belege per Foto oder Upload, alles gebündelt im Mandantenportal — Ihre Bilanz wird bundesweit erstellt, ohne einen einzigen Kanzleibesuch.
Was Sie zur Steuerbilanz wissen sollten.
Elf Fragen, die uns Geschäftsführer regelmäßig stellen — kurz und mit Fundstelle beantwortet.
Was ist eine Steuerbilanz?
Worin unterscheiden sich Steuer- und Handelsbilanz?
Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip?
Eigene Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung?
Wo weichen Handels- und Steuerbilanz ab?
Was bringt § 7g (IAB & Sonderabschreibung)?
Was hat die Steuerbilanz mit der E-Bilanz zu tun?
Wer muss überhaupt eine Steuerbilanz erstellen?
Welche Rolle spielen die GoBD?
Erstellen Sie die Steuerbilanz auch rückwirkend?
Was kostet die Erstellung?
Ihre Steuerbilanz, persönlich verantwortet.
Kein anonymes Portal: Hinter jeder Bilanz stehen die Menschen, die Sie hier sehen — kooperierende Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte in eigenen Kanzleien.
Verantwortet bei beauftragter Freigabe die Bewertung in Handels- und Steuerbilanz, latente Steuern und Überleitungsfragen. Abschlussprüfungen übernimmt er nur bei Abschlüssen, an deren Erstellung er nicht beteiligt war.
fabian.klement@onlinebilanz.deBetreut als kooperierender Steuerberater Steuerbilanz, § 7g & E-Bilanz — die Überleitung, die Nutzung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sowie die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin die rechtliche Seite: Einsprüche gegen Schätzbescheide, Begleitung der Betriebsprüfung und steuerrechtliche Streitfragen bis zur Klage vor dem Finanzgericht.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Steuerbilanz steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Ableitung, Bewertung, Abschreibung und Übermittlung — nachvollziehbar für Sie und Ihr Finanzamt.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Steuerliche Fördervorschriften wie § 7g und die degressive AfA werden häufig geändert. Keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall — diese erfolgt im Mandat mit dem beauftragten Berufsträger.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier