Die Steuerbilanz
Aus der Handelsbilanz abgeleitet. Korrekt fürs Finanzamt.
Die Steuerbilanz ermittelt Ihren steuerpflichtigen Gewinn nach dem EStG — über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5) aus der Handelsbilanz, als eigenständige Bilanz oder Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV). Wir bewerten steuerlich richtig, nutzen § 7g und AfA, rechnen latente Steuern und übermitteln die E-Bilanz (§ 5b). Fehlen Jahre? Wir holen sie rückwirkend nach.
Was ist eine Steuerbilanz?
Die Steuerbilanz ist die nach Steuerrecht aufgestellte Bilanz. Sie ermittelt den steuerpflichtigen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) und ist damit die Grundlage für Körperschaft-, Gewerbe- bzw. Einkommensteuer — hier entscheidet sich, wie viel Steuer Sie tatsächlich zahlen.
Ihr Ausgangspunkt ist die Handelsbilanz: über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG) gelten die handelsrechtlichen Wertansätze grundsätzlich auch steuerlich, abgewichen wird nur dort, wo das Steuerrecht eigene Regeln vorschreibt. Übermittelt wird das Ergebnis anschließend elektronisch als E-Bilanz (§ 5b EStG) im XBRL-Format an das Finanzamt.
Wie die Steuerbilanz entsteht — Maßgeblichkeit & Überleitung.
Die Steuerbilanz wird nicht bei null begonnen, sondern aus der Handelsbilanz abgeleitet — angepasst wird nur, wo das Steuerrecht zwingend abweicht (§ 5 EStG).
Maßgeblichkeit
Der handelsrechtliche Wertansatz gilt grundsätzlich auch steuerlich. Die Handelsbilanz ist damit Ausgangspunkt — die Steuerbilanz übernimmt, was nicht abweichen muss.
Weg 1: Eigenständige Steuerbilanz
Eine separate Bilanz nach steuerlichen Ansätzen. Sinnvoll bei vielen Abweichungen — die Zahlen stehen unmittelbar in steuerlich zutreffender Höhe.
Weg 2: Überleitungsrechnung
Die Handelsbilanz wird eingereicht und die abweichenden Posten per Überleitung angepasst. Meist der effizientere Weg — nur die Unterschiede werden dargestellt.
Wo Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen.
Vier Punkte erklären die meisten Abweichungen zwischen HGB und EStG — und damit den Bedarf an Überleitung und latenten Steuern.
Drohverlustrückstellungen · § 5 Abs. 4a
Handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.
Rückstellungen & Abzinsung · § 6 Abs. 1
Rückstellungen sind steuerlich abzuzinsen und teils anders zu bewerten als handelsrechtlich — das führt regelmäßig zu einer abweichenden Höhe.
Selbst geschaffenes Immaterielles · § 5 Abs. 2
Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich ein klares Aktivierungsverbot — selbst geschaffene immaterielle Werte bleiben in der Steuerbilanz außen vor.
Abschreibungen & Teilwert · § 6 / § 7
Abweichende Nutzungsdauern, Methoden und Teilwertabschreibungen (nur bei dauernder Wertminderung) trennen die steuerliche von der handelsrechtlichen Bewertung.
Stimmen Handels- und Steuerbilanz überein, genügt eine Einheitsbilanz. Bei zwingenden Abweichungen erstellen wir die Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV und weisen die daraus resultierenden latenten Steuern in der Handelsbilanz aus (§ 274 HGB) — alles widerspruchsfrei aus einer Hand, damit Ihr Abschluss zugleich für Gesellschafter, Bank und Finanzamt passt.
Brauchen Sie überhaupt eine Steuerbilanz?
Bilanzpflicht: Kapitalgesellschaften immer, Einzelunternehmer und Personengesellschaften ab Schwellen (§ 141 AO), Freiberufler nie — sonst EÜR.
- Immer bilanzpflichtig: alle Kapitalgesellschaften — GmbH, UG, AG.
- Ab Schwelle: über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO).
- EÜR genügt: Freiberufler und kleine Gewerbetreibende darunter.
- Revisionssicher: Buchungen festgeschrieben, Belege archiviert (§ 147 AO).
- Eine Datenbasis: Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz aus einer Quelle.
- Berufsträger-Freigabe: geprüft und gezeichnet, bevor sie ans Amt geht.
Bewertung, Abschreibung & § 7g — die Stellschrauben.
In der Steuerbilanz entscheidet sich, wie viel Gewinn das Finanzamt sieht — und damit Ihre Steuerlast. Die wichtigsten legalen Stellschrauben, die wir für Sie prüfen und nutzen:
AfA — lineare & degressive · § 7
Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben — linear oder, soweit gesetzlich zugelassen, degressiv. Wir wählen die für Sie günstigste Methode.
Investitionsabzugsbetrag · § 7g Abs. 1
Bei einem Vorjahresgewinn bis 200.000 € lassen sich bis zu 50 % geplanter Investitionen vorab gewinnmindernd abziehen — Steuer wird in die Zukunft verschoben.
Sonderabschreibung · § 7g Abs. 5
Zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren (für Anschaffungen nach dem 31.12.2023) — flexibel verteilbar.
GWG & Sammelposten · § 6 Abs. 2
Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben oder im Sammelposten bündeln — kleine Beträge steuerlich effizient behandeln.
Teilwertabschreibung · § 6 Abs. 1
Bei dauernder Wertminderung darf auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden — wir prüfen die Voraussetzungen sauber, damit es hält.
Wahlrechte & Stetigkeit · § 5 Abs. 1
Steuerliche Wahlrechte sind bewusst und dokumentiert auszuüben — wir setzen sie konsequent ein, statt Potenziale liegen zu lassen.
Wichtig: Abschreibungsregeln — gerade die degressive AfA und § 7g — werden regelmäßig durch neue Gesetze geändert und sind teils befristet. Genau deshalb lohnt der Blick eines Beraters: Wir wenden den jeweils aktuellen Stand an und holen für Sie heraus, was legal möglich ist.
Die Steuerbilanz kommt als E-Bilanz an.
Die Steuerbilanz geht nicht auf Papier, sondern nach § 5b EStG elektronisch im XBRL-Format — die E-Bilanz, als Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitung.
Für bilanzierende Unternehmen verpflichtend. Übermittelt wird ein strukturierter XBRL-Datensatz nach amtlicher Taxonomie — nicht als PDF, sondern maschinenlesbar.
Wir erzeugen die E-Bilanz direkt aus Ihrer Steuerbilanz — inklusive der Überleitungspositionen. Kein doppeltes Erfassen, keine abweichenden Zahlen.
Die Steuerbilanz ist der Inhalt, die E-Bilanz der Übermittlungsweg. Alles zu Taxonomie und Fristen auf unserer E-Bilanz-Seite →
Von Ihren Belegen zur fertigen Steuerbilanz — in fünf Schritten.
Ihr Aufwand: die Belege vollständig liefern, uns Zugang geben. Den Rest übernehmen wir vollständig für Sie.
Belege & Buchhaltung
Belege digital ins Mandantenportal — daraus führen wir Ihre GoBD-konforme Finanzbuchhaltung als Grundlage.
Handelsbilanz nach HGB
Zuerst die Handelsbilanz als Ausgangspunkt — vorsichtig bewertet nach §§ 252 ff., Basis der Maßgeblichkeit.
Steuerbilanz ableiten
Steuerliche Anpassungen (§ 5, § 6, § 7g) — als eigenständige Steuerbilanz oder Überleitung nach § 60 EStDV.
Prüfung & Zeichnung
Der Abschluss wird vom Berufsträger geprüft und gezeichnet — latente Steuern und Wahlrechte inklusive.
E-Bilanz & Erklärungen
E-Bilanz (§ 5b) ans Finanzamt und die zugehörigen Steuererklärungen — fristgerecht, alles überwacht.
Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz bei uns zusammenlaufen, wird alles einmal erstellt und passt überall — Finanzamt, Register und Bank.
Steuerbilanzen offen? Schätzbescheid da? Wir holen es auf.
Keine Steuerbilanz seit Jahren, geschätzt, Steuerberater weg — kein Grund für Gewissen, sondern für einen Anruf. Wir übernehmen jeden Zustand.
Wir holen Daten & Unterlagen bei der alten Kanzlei ab; Sie unterschreiben im Wesentlichen eine Vollmacht. Die Sichtung Ihres Stands ist kostenlos.
Fehlende Steuerbilanzen, E-Bilanzen und Erklärungen holen wir in der richtigen Reihenfolge nach — Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren.
Erst die Bilanz nachreichen, dann Einspruch einlegen: In den meisten Fällen sinkt die festgesetzte Steuer deutlich unter den Schätzungsbescheid des Finanzamts (§ 162 AO).
Ein fester Preis — für Handels- & Steuerbilanz zusammen.
Kein Stundensatz, kein böses Erwachen: Rechtsform, Buchhaltungsumfang und Zahl der Abweichungen bestimmen den Preis — und der steht, bevor Sie beauftragen.
Handelsbilanz, Steuerbilanz bzw. Überleitung, latente Steuern und E-Bilanz — als planbares Paket statt Stundensatz mit bösem Erwachen.
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Bilanz, Prüfung und Einsprüche unter einem Dach, mit Berufshaftpflicht dahinter.
Belege per Foto oder Upload, alles gebündelt im Mandantenportal — Ihre Bilanz wird bundesweit erstellt, ohne einen einzigen Kanzleibesuch.
Was Sie zur Steuerbilanz wissen sollten.
Elf Fragen, die uns Geschäftsführer regelmäßig stellen — kurz und mit Fundstelle beantwortet.
Was ist eine Steuerbilanz?
Worin unterscheiden sich Steuer- und Handelsbilanz?
Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip?
Eigene Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung?
Wo weichen Handels- und Steuerbilanz ab?
Was bringt § 7g (IAB & Sonderabschreibung)?
Was hat die Steuerbilanz mit der E-Bilanz zu tun?
Wer muss überhaupt eine Steuerbilanz erstellen?
Welche Rolle spielen die GoBD?
Erstellen Sie die Steuerbilanz auch rückwirkend?
Was kostet die Erstellung?
Ihre Steuerbilanz, persönlich verantwortet.
Kein anonymes Portal: Hinter jeder Bilanz stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Verantwortet Bilanz und Prüfung: die Bewertung in Handels- und Steuerbilanz, latente Steuern und die Überleitungsfragen — bei prüfungspflichtigen Gesellschaften die Abschlussprüfung.
fabian.klement@onlinebilanz.deSteuert Steuerbilanz, § 7g & E-Bilanz — die Überleitung, die Nutzung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sowie die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt die rechtliche Seite: Einsprüche gegen Schätzbescheide, Begleitung der Betriebsprüfung und steuerrechtliche Streitfragen bis zur Klage vor dem Finanzgericht.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Steuerbilanz steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Ableitung, Bewertung, Abschreibung und Übermittlung — nachvollziehbar für Sie und Ihr Finanzamt.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Steuerliche Fördervorschriften wie § 7g und die degressive AfA werden häufig geändert. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich.





