Steuerbilanz · Gewinnermittlung nach EStG

Ihre Steuerbilanz — aus der Handelsbilanz abgeleitet, korrekt fürs Finanzamt.

Die Steuerbilanz ermittelt Ihren steuerpflichtigen Gewinn nach dem EStG. Sie entsteht über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5) aus der Handelsbilanz — als eigenständige Bilanz oder als Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV). Wir bewerten steuerlich richtig (§ 6), nutzen Abschreibungen & § 7g (IAB, Sonder-AfA), rechnen latente Steuern und übermitteln alles als E-Bilanz (§ 5b) — GoBD-konform und von Wirtschaftsprüfer & Steuerberatern verantwortet. Fehlen Jahre? Wir holen sie rückwirkend nach.

Handels- & Steuerbilanz widerspruchsfrei aus einer Hand Jahre offen? Holen wir rückwirkend nach
§ 5EStG · Maßgeblichkeit
§ 60EStDV · Überleitung
WP & StBverantworten den Abschluss
WP & StB verantworten jeden Abschluss
Festpreis · rückwirkend & laufend
Kurz erklärt

Was ist eine Steuerbilanz?

Die Steuerbilanz ist die nach Steuerrecht aufgestellte Bilanz. Sie ermittelt den steuerpflichtigen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Drei Dinge sollten Sie kennen:

01 · Der Zweck Der richtige Gewinn Sie ist die Grundlage für Körperschaft-, Gewerbe- bzw. Einkommensteuer — hier entscheidet sich, wie viel Steuer Sie zahlen. § 4 / § 5 EStG
02 · Die Herkunft Aus der Handelsbilanz Über die Maßgeblichkeit (§ 5) ist die Handelsbilanz ihr Ausgangspunkt — nur wo das Steuerrecht eigene Regeln hat, wird abgewichen. Maßgeblichkeit
03 · Der Weg Als E-Bilanz ans Amt Übermittelt wird sie elektronisch als E-Bilanz (§ 5b) im XBRL-Format — der digitale Weg zum Finanzamt. § 5b EStG
Rechtsgrundlage
EStG · § 5
Zweck
steuerpflichtiger Gewinn
Übermittlung
E-Bilanz (§ 5b)
Unser Part
ableiten & verantworten
Das Kernstück

Wie die Steuerbilanz entsteht — Maßgeblichkeit & Überleitung.

Die Steuerbilanz wird nicht bei null begonnen, sondern aus der Handelsbilanz abgeleitet. Das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG) verbindet beide; nur wo das Steuerrecht zwingend etwas anderes vorschreibt, wird angepasst. Für diese Anpassung gibt es zwei Wege:

§ 5 EStG

Maßgeblichkeit

Der handelsrechtliche Wertansatz gilt grundsätzlich auch steuerlich. Die Handelsbilanz ist damit Ausgangspunkt — die Steuerbilanz übernimmt, was nicht abweichen muss.

Weg 1

Eigenständige Steuerbilanz

Eine separate Bilanz nach steuerlichen Ansätzen. Sinnvoll bei vielen Abweichungen — die Zahlen stehen unmittelbar in steuerlich zutreffender Höhe.

Weg 2 · § 60 EStDV

Überleitungsrechnung

Die Handelsbilanz wird eingereicht und die abweichenden Posten per Überleitung angepasst. Meist der effizientere Weg — nur die Unterschiede werden dargestellt.

Wo Handels- und Steuerbilanz in der Praxis auseinanderlaufen — die vier häufigsten Punkte:

§ 5 Abs. 4a

Drohverlust­rückstellungen

Handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.

§ 6 Abs. 1

Rückstellungen & Abzinsung

Rückstellungen sind steuerlich abzuzinsen und teils anders zu bewerten als handelsrechtlich — das führt regelmäßig zu einer abweichenden Höhe.

§ 5 Abs. 2

Selbst geschaffenes Immaterielles

Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich ein klares Aktivierungsverbot — selbst geschaffene immaterielle Werte bleiben in der Steuerbilanz außen vor.

§ 6 / § 7

Abschreibungen & Teilwert

Abweichende Nutzungsdauern, Methoden und Teilwertabschreibungen (nur bei dauernder Wertminderung) trennen die steuerliche von der handelsrechtlichen Bewertung.

Einheitsbilanz, wenn möglich — Überleitung, wenn nötig. Stimmen Handels- und Steuerbilanz überein, genügt eine Einheitsbilanz. Bei zwingenden Abweichungen erstellen wir die Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV und weisen die daraus resultierenden latenten Steuern in der Handelsbilanz aus (§ 274 HGB) — alles widerspruchsfrei aus einer Hand.

Zwei Bilanzen, ein sauberes Ergebnis. Wir stimmen sie ab.

Ob Einheitsbilanz, eigenständige Steuerbilanz oder Überleitung — wir bewerten handels- und steuerrechtlich korrekt, dokumentieren jede Abweichung nachvollziehbar und übermitteln die E-Bilanz. So passt Ihr Abschluss zugleich für Gesellschafter, Bank und Finanzamt — und hält der Betriebsprüfung stand.

Handels- & Steuerbilanz abgestimmt Überleitung § 60 EStDV sauber Latente Steuern korrekt ermittelt
Abschluss besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Wo Steuern gestaltet werden

Bewertung, Abschreibung & § 7g — die Stellschrauben.

In der Steuerbilanz entscheidet sich, wie viel Gewinn das Finanzamt sieht — und damit Ihre Steuerlast. Die wichtigsten legalen Stellschrauben, die wir für Sie prüfen und nutzen:

§ 7

AfA — lineare & degressive

Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben — linear oder, soweit gesetzlich zugelassen, degressiv. Wir wählen die für Sie günstigste Methode.

§ 7g Abs. 1

Investitionsabzugsbetrag

Bei einem Vorjahresgewinn bis 200.000 € lassen sich bis zu 50 % geplanter Investitionen vorab gewinnmindernd abziehen — Steuer wird in die Zukunft verschoben.

§ 7g Abs. 5

Sonderabschreibung

Zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren (für Anschaffungen nach dem 31.12.2023) — flexibel verteilbar.

§ 6 Abs. 2

GWG & Sammelposten

Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben oder im Sammelposten bündeln — kleine Beträge steuerlich effizient behandeln.

§ 6 Abs. 1

Teilwertabschreibung

Bei dauernder Wertminderung darf auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden — wir prüfen die Voraussetzungen sauber, damit es hält.

§ 5 Abs. 1

Bewertungsstetigkeit & Wahlrechte

Steuerliche Wahlrechte sind bewusst und dokumentiert auszuüben — wir setzen sie konsequent ein, statt Potenziale liegen zu lassen.

Wichtig: Abschreibungsregeln — gerade die degressive AfA und § 7g — werden regelmäßig durch neue Gesetze geändert und sind teils befristet. Genau deshalb lohnt der Blick eines Beraters: Wir wenden den jeweils aktuellen Stand an und holen für Sie heraus, was legal möglich ist.

Der Weg zum Finanzamt

Die Steuerbilanz kommt als E-Bilanz an.

Die Steuerbilanz wird nicht auf Papier eingereicht: Nach § 5b EStG ist der Inhalt von Bilanz und GuV elektronisch im XBRL-Format ans Finanzamt zu übermitteln — die E-Bilanz. Übermittelt wird der steuerliche Datensatz: entweder die Steuerbilanz selbst oder die Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitung.

§ 5b

Pflicht & Format

Für bilanzierende Unternehmen verpflichtend. Übermittelt wird ein strukturierter XBRL-Datensatz nach amtlicher Taxonomie — nicht als PDF, sondern maschinenlesbar.

1 Quelle

Direkt aus dem Abschluss

Wir erzeugen die E-Bilanz direkt aus Ihrer Steuerbilanz — inklusive der Überleitungspositionen. Kein doppeltes Erfassen, keine abweichenden Zahlen.

Steuerbilanz und E-Bilanz gehören zusammen: Die Steuerbilanz ist der Inhalt, die E-Bilanz der Übermittlungsweg. Alles zur elektronischen Übermittlung, zur Taxonomie und zu den Fristen finden Sie auf unserer E-Bilanz-Seite — wir übernehmen beides aus einer Hand.
Bilanz oder EÜR?

Brauchen Sie überhaupt eine Steuerbilanz?

Nicht jeder muss bilanzieren. Ob eine Steuerbilanz nötig ist oder die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) genügt, hängt von Rechtsform und Größe ab. Die Faustregel: Kapitalgesellschaften bilanzieren immer; Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst ab bestimmten Schwellen (§ 141 AO); Freiberufler nie verpflichtend. Wir ordnen Ihren Fall im Erstgespräch ein — und wechseln bei Bedarf sauber von der EÜR zur Bilanz.

  • Immer bilanzpflichtig — alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und Handelsgesellschaften, unabhängig von der Größe.
  • Ab Schwelle bilanzpflichtig — Einzelunternehmer & Personengesellschaften bei über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO).
  • EÜR genügtFreiberufler unabhängig von der Höhe sowie kleine Gewerbetreibende unterhalb der Schwellen.
Bilanz oder EÜR?
WerPflicht
GmbH / UG / AGKapitalges.Steuerbilanz
> 800 T€ / 80 T€Einzeln./PersGSteuerbilanz
darunterGewerbeEÜR
FreiberuflerimmerEÜR
Unsicher, was für Sie gilt? Wir prüfen Rechtsform und Schwellen — und richten die passende Gewinnermittlung ein, inklusive Wechsel EÜR ⇄ Bilanz.
Das Fundament

Eine Steuerbilanz ist nur so gut wie die Buchhaltung dahinter.

Die Steuerbilanz wird aus der laufenden Buchführung abgeleitet — und muss der Betriebsprüfung standhalten. Deshalb ist die Basis entscheidend: Nur eine GoBD-konforme Buchführung — nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar, revisionssicher aufbewahrt (§ 147 AO), mit Beweiskraft nach § 158 AO — trägt eine belastbare Steuerbilanz. Ist die Buchführung formell oder materiell mangelhaft, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO) — meist zu Ihren Lasten.

  • Festschreibung & revisionssichere Belege — Buchungen unveränderbar, Belege digital und vollständig archiviert. Die Basis jeder prüfungsfesten Steuerbilanz.
  • Eine Datenbasis für alles — aus derselben Buchhaltung entstehen Handels-, Steuerbilanz und E-Bilanz widerspruchsfrei.
  • Berufsträger-Freigabe — jede Steuerbilanz wird von Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und gezeichnet, bevor sie ans Finanzamt geht.
Worauf die Steuerbilanz aufbaut
Bausteinhängt ab von
Handelsbilanz§ 242 HGBGoBD
Steuerbilanz§ 5 EStGGoBD
E-Bilanz§ 5b EStGGoBD
Betriebsprüfung§ 158 AOGoBD
Eine saubere Buchhaltung wird einmal geführt und trägt alles — Handels-, Steuerbilanz, E-Bilanz und Prüfung. Genau das liefern wir.
Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Steuerbilanzen offen? Schätzbescheid da? Wir holen es auf.

Keine Steuerbilanz seit zwei Jahren, das Finanzamt hat bereits geschätzt, der Steuerberater ist weg — das ist kein Grund für schlechtes Gewissen, sondern für einen Anruf. Wir übernehmen Ihre Zahlen in jedem Zustand: Wir holen die Unterlagen (auf Wunsch von der bisherigen Kanzlei), arbeiten offene Jahre rückwirkend auf — Buchführung rekonstruieren oder plausibilisieren — und erstellen die Steuerbilanzen samt E-Bilanz und Steuererklärungen. Ein Schätzbescheid lässt sich so per Einspruch meist deutlich nach unten korrigieren (§ 162 AO). Danach betreuen wir Sie laufend GoBD-konform.

  • Nahtloser Wechsel — wir holen Daten & Unterlagen bei der alten Kanzlei ab; Sie unterschreiben im Wesentlichen eine Vollmacht.
  • Offene Jahre aufgeholt — fehlende Steuerbilanzen, E-Bilanzen und Erklärungen holen wir in der richtigen Reihenfolge nach.
  • Schätzbescheide abgeräumt — erst Bilanz nachreichen, dann Einspruch: meist sinkt die Steuer deutlich unter die Schätzung.
So übernehmen wir
SchrittErgebnis
1 · SichtungStand & offene Jahrekostenlos
2 · WechselVollmacht & Datennahtlos
3 · AufholenBilanzen & E-Bilanznachgeholt
4 · LaufendJahr für JahrFestpreis
Einmal aufgeholt, nie wieder Stress: Steuerbilanz, E-Bilanz und Erklärungen laufen danach im Hintergrund mit — pünktlich, ohne dass Sie daran denken müssen.
Steuerbilanz in Zahlen

Drei Eckwerte, die jede Steuerbilanz prägen.

Maßgeblichkeit, Investitionsförderung, Bilanzpflicht — alle drei behalten wir für Sie im Griff, von der Buchung bis zur E-Bilanz.

§ 5 EStG
Maßgeblichkeitsprinzip — die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt der Steuerbilanz; nur steuerliche Sondervorschriften führen über eine Überleitung zu Abweichungen.
50 %
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1) — bis zu 50 % geplanter Investitionen vorab abziehbar, bei Vorjahresgewinn bis 200.000 €; plus bis zu 40 % Sonderabschreibung.
800 T€
Schwelle zur Bilanzpflicht (§ 141 AO) — Einzelunternehmer & Personengesellschaften bilanzieren ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn; darunter genügt die EÜR.
§ 4 Abs. 1 / § 5 EStG — Betriebsvermögensvergleich & Maßgeblichkeit · § 5 Abs. 2 EStG — Aktivierungsverbot selbst geschaffener immaterieller WG · § 5 Abs. 4a EStG — Verbot der Drohverlustrückstellung · § 6 EStG — steuerliche Bewertung · § 7 / § 7g EStG — AfA, Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung § 5b EStG — E-Bilanz (elektronische Übermittlung) · § 60 Abs. 2 EStDV — Überleitungsrechnung · § 141 AO — Buchführungspflicht (Schwellen) · § 162 AO — Schätzung · § 274 HGB — latente Steuern · GoBD & § 147/§ 158 AO — Ordnungsmäßigkeit & Beweiskraft der Buchführung
So läuft es bei uns ab

Von Ihren Belegen zur fertigen Steuerbilanz — in fünf Schritten.

So erstellen wir Ihre Steuerbilanz — Ihr Aufwand: Belege liefern, Zugang geben. Den Rest machen wir:

Laufend

Belege & Buchhaltung

Belege digital ins Mandantenportal — daraus führen wir Ihre GoBD-konforme Finanzbuchhaltung als Grundlage.

Sie · Belege GoBD
Nach Stichtag

Handelsbilanz nach HGB

Zuerst die Handelsbilanz als Ausgangspunkt — vorsichtig bewertet nach §§ 252 ff., Basis der Maßgeblichkeit.

Wir · HGB Ausgangspunkt
Überleitung

Steuerbilanz ableiten

Steuerliche Anpassungen (§ 5, § 6, § 7g) — als eigenständige Steuerbilanz oder Überleitung nach § 60 EStDV.

Wir · § 5 EStG § 60 EStDV
Freigabe

Prüfung & Zeichnung

Der Abschluss wird vom Berufsträger geprüft und gezeichnet — latente Steuern und Wahlrechte inklusive.

Wir · WP/StB § 274 HGB
Abschluss

E-Bilanz & Erklärungen

E-Bilanz (§ 5b) ans Finanzamt und die zugehörigen Steuererklärungen — fristgerecht, alles überwacht.

Wir · § 5b EStG Finanzamt

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz bei uns zusammenlaufen, wird alles einmal erstellt und passt überall — Finanzamt, Register und Bank.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Software beschleunigt die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Berater kennt Ihr Unternehmen, Ihre Zahlen und Ihre Wahlrechte. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
02WirWirtschaftsprüfer im Haus — für schwierige Bewertungsfragen und prüfungspflichtige Abschlüsse, mit Berufshaftpflicht dahinter.
03WirRechtsanwältin im Team — für Einsprüche, Betriebsprüfung und steuerrechtliche Streitfragen mit dem Finanzamt.

Sie werden vor jedem wichtigen Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten Steuerbilanz-Fehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Abweichungen übersehen — steuerliche Ansatzverbote (Drohverlust, Immaterielles) nicht berücksichtigt: falscher Gewinn.
§ 7g verschenkt — Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung nicht genutzt: unnötig hohe Steuer.
Überleitung fehlerhaft — § 60 EStDV nicht sauber dokumentiert: Rückfragen und Ärger in der Prüfung.
Fristen & E-Bilanz versäumt — verspätete Übermittlung: Verspätungszuschläge und Schätzung.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: eine Kanzlei, die Handels- und Steuerbilanz gemeinsam denkt — genau das ist unser Job.

Ein fester Preis — für Handels- & Steuerbilanz zusammen.

Alles inklusive, ein PreisHandelsbilanz, Steuerbilanz bzw. Überleitung, latente Steuern und E-Bilanz — als planbares Paket statt Stundensatz mit bösem Erwachen.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Bewertung, Prüfung und Streit mit dem Finanzamt unter einem Dach.
Digital & ortsunabhängigBelege per Foto oder Upload, alles im Mandantenportal — Ihre Bilanz wird bundesweit erstellt, ohne Kanzleibesuch.
Ihr Team

Ihre Steuerbilanz, persönlich verantwortet.

Kein anonymes Portal: Hinter jeder Bilanz stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Bilanz und Prüfung: die Bewertung in Handels- und Steuerbilanz, latente Steuern und die schwierigen Überleitungsfragen — bei prüfungspflichtigen Gesellschaften die Abschlussprüfung.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Steuerbilanz, § 7g & E-Bilanz — die Überleitung, die Nutzung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sowie die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die rechtliche Seite: Einsprüche gegen Steuerbescheide, Begleitung der Betriebsprüfung und steuerrechtliche Streitfragen bis zur Klage vor dem Finanzgericht.

Kostenloses Erstgespräch

Steuerbilanz erstellen lassen? Sprechen wir.

Ob laufender Jahresabschluss, Wechsel der Kanzlei oder offene Jahre — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre Situation und sagt Ihnen, was zu tun ist — und was es zum Festpreis kostet.

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Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Steuerbilanz steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Ableitung, Bewertung, Abschreibung und Übermittlung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 4 / § 5 EStG

Gewinnermittlung & Maßgeblichkeit

Betriebsvermögensvergleich und Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

§ 5 Abs. 2 EStG

Immaterielles

Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

§ 5 Abs. 4a EStG

Drohverlust

Verbot der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz.

§ 6 EStG

Bewertung

Steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern, Teilwert und geringwertige Wirtschaftsgüter.

§ 7 / § 7g EStG

AfA & Förderung

Abschreibungen sowie Investitionsabzugsbetrag (bis 50 %) und Sonderabschreibung (bis 40 %).

§ 5b EStG

E-Bilanz

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV im XBRL-Format ans Finanzamt.

§ 60 EStDV

Überleitungsrechnung

Anpassung der handelsrechtlichen Ansätze auf die steuerlich zutreffenden Werte.

§ 141 AO · GoBD

Bilanzpflicht & Ordnungsmäßigkeit

Schwellen der Buchführungspflicht; GoBD (§ 147/§ 158 AO) als Grundlage einer belastbaren Bilanz.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Steuerliche Fördervorschriften wie § 7g und die degressive AfA werden häufig geändert. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur Steuerbilanz wissen sollten.

Von der Ableitung bis zur E-Bilanz. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist eine Steuerbilanz? +
Die nach Steuerrecht (EStG) aufgestellte Bilanz zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns (Betriebsvermögensvergleich, § 4/§ 5). Sie wird meist aus der Handelsbilanz abgeleitet — als eigenständige Steuerbilanz oder als Überleitung. Mehr unter Kurz erklärt.
Worin unterscheiden sich Steuer- und Handelsbilanz? +
Die Handelsbilanz (HGB) dient dem Gläubigerschutz, die Steuerbilanz (EStG) dem richtigen Gewinn. Sie weichen bei Rückstellungen, Abschreibungen, Immateriellem u. a. ab. Die Punkte im Detail unter Wie entsteht die Steuerbilanz.
Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip? +
Nach § 5 Abs. 1 EStG ist der handelsrechtliche Wertansatz grundsätzlich auch steuerlich maßgeblich. Die Handelsbilanz ist damit Ausgangspunkt; nur bei steuerlichen Sonderregeln wird abgewichen.
Eigene Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung? +
Beides ist zulässig: eine eigenständige Steuerbilanz oder die Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV). Bei wenigen Abweichungen ist die Überleitung meist effizienter; stimmen beide überein, genügt eine Einheitsbilanz. Wir wählen den besten Weg.
Wo weichen Handels- und Steuerbilanz ab? +
Typisch bei Drohverlustrückstellungen (steuerlich verboten, § 5 Abs. 4a), Abzinsung von Rückstellungen, selbst geschaffenem Immateriellem (steuerliches Aktivierungsverbot, § 5 Abs. 2) und Abschreibungen/Teilwert (§ 6/§ 7). Diese Differenzen erzeugen oft latente Steuern. Details unter Wie entsteht die Steuerbilanz.
Was bringt § 7g (IAB & Sonderabschreibung)? +
Bei Vorjahresgewinn bis 200.000 €: Investitionsabzugsbetrag bis 50 % geplanter Investitionen vorab abziehbar (§ 7g Abs. 1) plus Sonderabschreibung bis 40 % (§ 7g Abs. 5, Anschaffung nach 31.12.2023). Das verschiebt Steuer und senkt sie im Investitionszeitraum. Mehr unter Bewertung & Abschreibung.
Was hat die Steuerbilanz mit der E-Bilanz zu tun? +
Die E-Bilanz ist der Übermittlungsweg: Nach § 5b EStG wird der steuerliche Datensatz elektronisch (XBRL) ans Finanzamt gesendet. Inhalt ist die Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitung. Mehr unter E-Bilanz.
Wer muss überhaupt eine Steuerbilanz erstellen? +
Kapitalgesellschaften immer. Einzelunternehmer & Personengesellschaften ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO). Freiberufler nie verpflichtend — sie machen eine EÜR. Einordnung unter Bilanz oder EÜR.
Welche Rolle spielen die GoBD? +
Eine zentrale: Nur eine GoBD-konforme Buchführung (festgeschrieben, vollständig, revisionssicher, § 147/§ 158 AO) trägt eine Steuerbilanz, die der Betriebsprüfung standhält. Fehlt sie, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO). Mehr unter GoBD.
Erstellen Sie die Steuerbilanz auch rückwirkend? +
Ja. Fehlende Steuerbilanzen holen wir nach — Buchführung aufarbeiten, Steuerbilanz & E-Bilanz erstellen, Erklärungen einreichen. Ein Schätzbescheid lässt sich per Einspruch meist deutlich senken. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet die Erstellung? +
Zum Festpreis statt Stundensatz — abhängig von Rechtsform, Buchhaltungsumfang und Zahl der Abweichungen. Im kostenlosen Erstgespräch sichten wir Ihre Situation und nennen eine klare Vereinbarung — ohne versteckte Kosten.
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Steuerbilanz nach EStG, sauber aus der Handelsbilanz abgeleitet, mit § 7g und E-Bilanz — alles aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ob laufend, gestaltend oder rückwirkend: Ein kostenloses Erstgespräch klärt den nächsten Schritt.

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