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Gesellschafterbeschluss · GmbH

Der Gesellschafter­beschluss Ihrer GmbH.

Rechtssicher gefasst, sauber dokumentiert.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ Ihrer GmbH, und jeder Beschluss muss sitzen: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG, Entlastung, Satzung. Fehler bei Einberufung, Mehrheit oder Form machen Beschlüsse anfechtbar oder nichtig. Wir formulieren sie passgenau zu Ihrem Abschluss und dokumentieren sie so, dass sie vor Finanzamt, Register und Mitgesellschaftern halten.

Ein-Personen-GmbH? Niederschrift nach § 48 Abs. 3Fehlende Beschlüsse holen wir rückwirkend nach
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,73 / 5,022 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi) einfach ELSTER DATEV-Export kompatibel
Kurz erklärt

Was ein Gesellschafterbeschluss ist.

Ein Gesellschafterbeschluss ist die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter Ihrer GmbH — gefasst in der Gesellschafterversammlung oder, wenn alle einverstanden sind, im Umlaufverfahren. Drei Fragen bestimmen fast alles.

Zuständigkeit: § 46 GmbHG, vor allem Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung. Mehrheit: einfache Mehrheit nach § 47, je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme, für Satzung und Kapital ¾. Form: Einberufung durch die Geschäftsführer mit einer Woche Frist, notariell nur bei Satzung, Kapital und Anteilsabtretung.

§§ 46–51
RechtsgrundlageZuständigkeit, Mehrheit, Form und Einberufung.
§ 29
GewinnAusschütten, thesaurieren oder vortragen.
meist formfrei
FormNotariell nur bei Satzung, Kapital und Anteilen.
§ 48 Abs. 3
Ein-Personen-GmbHNiederschrift über jeden Beschluss.
Wann Sie beschließen müssen

Die wichtigsten Beschlüsse — und ihre Form.

Manche Beschlüsse sind jährliche Pflicht, andere anlassbezogen. Entscheidend ist, welche Mehrheit nötig ist und ob ein Notar gebraucht wird.

Feststellung des Jahresabschlusses

Jährliche Pflicht nach § 42a und § 46 Nr. 1: Der Geschäftsführer legt vor, die Gesellschafter stellen fest. Erst der festgestellte Abschluss darf offengelegt werden — einfache Mehrheit, kein Notar.

Gewinnverwendung

Ausschütten, thesaurieren oder vortragen — bei der GmbH frei entscheidbar (§ 29). Kein Zwang zur Rücklage, aber steuerlich mitzudenken; einfache Mehrheit, kein Notar.

Geschäftsführer und Entlastung

Bestellung, Abberufung, Anstellungsvertrag und Entlastung (§ 46 Nr. 5). Der Betroffene darf über seine eigene Entlastung nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4).

Satzungsänderung

Änderung von Sitz, Zweck oder Firma: Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53), wirksam erst mit Eintragung im Handelsregister.

Kapital und Anteilsabtretung

Kapitalerhöhung und -herabsetzung (§ 53) sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15): notariell, teils mit Dreiviertelmehrheit.

Weitere Anlässe

Vorabausschüttungen unterm Jahr, Prokura, Zustimmung zu Geschäften, Auflösung mit ¾ und Rechtsstreit gegen die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 8).

§
Faustregel: laufend formfrei, strukturell notariell.

Die jährlichen Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und werden nur protokolliert; die übernehmen wir mit dem Jahresabschluss. Strukturändernde Beschlüsse zu Satzung, Kapital, Anteilsabtretung und Auflösung müssen notariell beurkundet werden; dafür bereiten wir die Unterlagen vor und arbeiten mit Ihrem Notar zusammen.

Die drei zentralen Beschlüsse

Feststellung, Gewinnverwendung und Struktur.

Die meisten GmbH-Beschlüsse fallen in drei Kategorien — jede mit eigenen Anforderungen an Mehrheit, Form und Inhalt.

BeschlussWorauf es ankommtWas wir tunNorm
FeststellungVorlage durch den Geschäftsführer, Bezug auf den konkreten Abschluss mit Geschäftsjahr und Stichtag, fristgerecht binnen acht bis elf MonatenBeschluss passend zum Abschluss, Mehrheit geprüft, Protokoll erstellt, Grundlage für die Offenlegung gesichert§ 42a · § 46 Nr. 1
GewinnverwendungAusschüttung, Einstellung in Gewinnrücklagen oder Vortrag — verteilt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3)Kapitalertragsteuer beachtet, Liquidität gegen Steuerlast abgewogen, verdeckte Gewinnausschüttung vermieden§ 29 GmbHG
Satzung und KapitalDreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, Wirksamkeit erst mit Eintragung; Anteilsabtretung notariellBeschlusstext und Satzung vorbereitet, Mehrheiten sichergestellt, Steuerfolgen bewertet, registerfertig zum Notar§ 53 · § 15
!
Der Unterschied zur UG: keine Zwangsrücklage, aber § 30 bleibt.

Die GmbH kennt keine Rücklagepflicht nach § 5a; theoretisch könnte der ganze Gewinn ausgeschüttet werden. Grenze ist die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG: Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift — eine verbotene Auszahlung ist zurückzugewähren (§ 31).

So sieht ein Beschluss aus

Muster: Feststellung und Gewinnverwendung.

Zur Orientierung — so ist ein typischer jährlicher Beschluss aufgebaut. Kein Formular zum blinden Ausfüllen: Wir passen ihn an Ihre Satzung, Gesellschafterstruktur und Zahlen an.

!
Vorlagen aus dem Netz sind riskant.

Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung mit ihren Mehrheiten, Sonderrechten und Stimmverboten noch Ihre Zahlen noch die steuerlich sinnvolle Gewinnverwendung. Genau da entstehen anfechtbare oder steuerlich teure Beschlüsse.

Einberufung, Form & Fehler

Wie eine Versammlung richtig zustande kommt.

Ein inhaltlich richtiger Beschluss kann allein an Verfahrensfehlern scheitern — falsch einberufen, Frist zu kurz, Tagesordnung unvollständig.

Die Regeln
Einberufung und Beschlussfassung
Vier Vorschriften, an denen Versammlungen in der Praxis scheitern.
  • Einberufung: durch die Geschäftsführer, per Einschreiben (§ 49).
  • Frist und Tagesordnung: mindestens eine Woche, mit Punkten (§ 51).
  • Minderheitenrecht: ab 10 % des Stammkapitals einberufbar (§ 50).
  • Umlaufbeschluss: in Textform, wenn alle mitwirken (§ 48 Abs. 2).
Die häufigsten Fehler
Was in der Praxis schiefgeht
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Abschluss aus einer Hand.
  • Frist zu kurz: oder ein Gesellschafter nicht geladen — anfechtbar.
  • Stimmverbot missachtet: Mitstimmen bei eigener Entlastung (§ 47 Abs. 4).
  • Keine Niederschrift: Ein-Personen-GmbH ohne Dokumentation.
  • Offengelegt ohne Feststellung: Abschluss ohne wirksamen Beschluss.
Wenn ein Beschluss fehlerhaft ist

Beschlussmängel: nichtig oder anfechtbar?

Das GmbH-Recht kennt zwei Fehlerklassen mit sehr unterschiedlichen Folgen. Deshalb prüfen wir Beschlüsse, bevor sie gefasst werden.

Nichtig — von Anfang an unwirksam

Bei schweren Mängeln: Verstoß gegen zwingendes Recht, gravierende Einberufungsfehler wie ein nicht geladener Gesellschafter oder fehlende Beurkundung. Der Beschluss entfaltet keine Wirkung und kann Offenlegung und Steuererklärung nachträglich umstoßen.

Folgeohne Wirkung

Anfechtbar — wirksam, aber angreifbar

Bei Verfahrens- oder Inhaltsfehlern geringeren Gewichts, etwa einer zu kurzen Frist. Der Beschluss bleibt zunächst wirksam, kann aber per Anfechtungsklage beseitigt werden — in Anlehnung ans Aktienrecht grundsätzlich binnen eines Monats.

Fristein Monat
§
Wir vermeiden Mängel an der Wurzel.

Richtige Einberufung, korrekte Mehrheit, saubere Form und Dokumentation. So entsteht gar nicht erst ein Beschluss, der später kippt oder von einem Mitgesellschafter angegriffen werden kann.

Beschlüsse in Zahlen

Drei Werte, die jeden Beschluss bestimmen.

Mehrheit, Minderheitenrecht und qualifizierte Mehrheit prüfen wir, bevor unterschrieben wird.

Einfache Mehrheit

§ 47 GmbHG genügt für laufende Beschlüsse — je 1 € Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Mehrheit> 50 %

Minderheitenrecht

§ 50 GmbHG — Gesellschafter mit zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals können die Einberufung einer Versammlung verlangen.

Schwelle10 %

Qualifizierte Mehrheit

§ 53 GmbHG plus notarielle Beurkundung für Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen und Auflösung; Anteilsabtretungen sind ebenfalls notariell (§ 15).

Struktur¾ + Notar
Rückwirkend · ohne Vorwürfe

Beschlüsse fehlen oder sind fehlerhaft? Wir bringen es in Ordnung.

Kein Feststellungsbeschluss seit Jahren, Gewinne ohne Beschluss ausgeschüttet, die Ein-Personen-GmbH ohne Niederschrift — häufiger als gedacht und reparabel.

Offene Jahre nachgeholt

Fehlende Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse werden rückwirkend erstellt und dokumentiert.

Aufarbeitung
Ausschüttungen abgesichert

Gewinnverwendungen ohne wirksamen Beschluss stellen wir nachträglich auf eine saubere Grundlage.

§ 29 GmbHG
Laufend mitgeliefert

Danach kommt der Beschluss jedes Jahr fertig formuliert mit dem Abschluss — Sie unterschreiben nur.

jährlich
Beschluss besprechen, bevor unterschrieben wird

Satzung, Mehrheiten und Gewinnverwendung im Zusammenhang geprüft. Fehlende Beschlüsse aus Vorjahren holen wir nach.

So läuft es ab

Vom Abschluss zum wirksamen Beschluss — in fünf Schritten.

Ihr Aufwand: die Unterlagen einmal sorgfältig durchsehen und unterschreiben. Den Rest übernehmen wir vollständig und zuverlässig für Sie.

Grundlage
1

Jahresabschluss steht

Wir entwerfen den Jahresabschluss auf Basis einer GoBD-konformen Buchhaltung — die belastbare Grundlage jeder Feststellung.

§ 264 HGBGoBD
Prüfung
2

Satzung und Mehrheiten

Wir prüfen Satzung, Stimmverhältnisse, mögliche Stimmverbote und ob ein Notar gebraucht wird.

§ 47 GmbHG§ 53
Entwurf
3

Beschluss formuliert

Sie erhalten den fertigen Beschlusstext — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — passgenau zu Ihren Zahlen.

§§ 29, 46Entwurf
Beschluss
4

Fassen und unterschreiben

Als Umlaufbeschluss oder in der Versammlung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist die Niederschrift inklusive.

§ 48 GmbHGSie
Danach
5

Dokumentiert und verwendet

Der Beschluss wird abgelegt und ist Grundlage für Offenlegung, Ausschüttung und Steuererklärung.

revisionssicherdauerhaft
Häufige Fragen

Was zum Gesellschafterbeschluss gefragt wird.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH?
Die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter, gefasst in der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ oder im Umlaufverfahren. Zuständigkeit nach § 46, Mehrheit und Stimmrecht nach § 47, Form nach § 48 und Einberufung nach §§ 49–51 GmbHG.
Welche Beschlüsse muss meine GmbH jedes Jahr fassen?
Vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1); der Geschäftsführer legt den Abschluss vor (§ 42a). Häufig kommt die Entlastung der Geschäftsführung hinzu.
Wie wird der Gewinn einer GmbH verwendet?
Frei durch Beschluss nach § 29: ausschütten, in Rücklagen einstellen oder vortragen. Anders als die UG hat die GmbH keine Zwangsrücklage. Zu bedenken sind Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung und die Grenze der Kapitalerhaltung nach § 30.
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?
Grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47), je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme. Für Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen sind drei Viertel nötig (§ 53). Über die eigene Entlastung oder Geschäfte mit sich selbst darf ein Gesellschafter nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4).
Wie wird eine Gesellschafterversammlung einberufen?
Durch die Geschäftsführer (§ 49), per Einschreiben, mit einer Frist von mindestens einer Woche und mit Tagesordnung (§ 51). Gesellschafter mit zusammen 10 % des Stammkapitals können die Einberufung verlangen (§ 50).
Muss der Beschluss zum Notar?
Die laufenden Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und nur zu protokollieren. Notariell beurkundet werden müssen Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen (§ 53) sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15).
Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform und damit auch per E-Mail — zulässig, wenn alle Gesellschafter mitwirken oder zustimmen (§ 48 Abs. 2). Der praktische Regelfall der kleinen GmbH.
Wie beschließt der Alleingesellschafter?
Er beschließt allein, muss aber nach § 48 Abs. 3 GmbHG über jeden Beschluss unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift anfertigen. Fehlt sie, ist der Beschluss kaum nachweisbar — bei Feststellung und Finanzamt ein echtes Problem.
Können Sie fehlende Beschlüsse aus Vorjahren nachholen?
Ja. Wir rekonstruieren fehlende oder fehlerhafte Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend, prüfen Form und Mehrheit und stellen die Dokumentation her. Die laufenden Beschlüsse sind danach Teil der Jahresabschluss-Betreuung zum Festpreis.
Ihre Berufsträger

Ihre Beschlüsse, fachlich verantwortet.

Kein anonymes Muster-Portal: Hinter jedem Beschluss stehen die Menschen, die Sie hier sehen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet den Jahresabschluss, auf den sich die Feststellung bezieht, und die Bewertung der Gewinnverwendung.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Formuliert die jährlichen Beschlüsse passend zu Ihren Zahlen, prüft Mehrheiten und die steuerlichen Folgen der Ausschüttung.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt Satzungsfragen, Beschlussmängel, strittige Beschlüsse und die Abstimmung mit dem Notar.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften GmbH-Beschlüsse stehen.

Gerichtliche Zuständigkeit, erforderliche Mehrheit, Einberufungsfristen, Formvorschriften und rechtliche Grenzen im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Muster dient der Veranschaulichung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — Ihre Satzung und Ihre Beschlüsse prüfen wir persönlich.

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