Gesellschafterbeschluss · GmbH

Der Beschluss Ihrer GmbH. Rechtssicher gefasst. Sauber dokumentiert.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ Ihrer GmbH — und jeder Beschluss muss sitzen: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG, Entlastung, Satzung. Fehler bei Einberufung, Mehrheit oder Form machen Beschlüsse anfechtbar oder nichtig. Wir formulieren Ihre Beschlüsse rechtssicher — richtige Mehrheiten (§ 47), saubere Einberufung (§§ 49–51), korrekte Form (§ 48) — und dokumentieren sie so, dass sie vor Finanzamt, Register und Mitgesellschaftern halten. Verantwortet von Steuerberatern & Rechtsanwältin. Und wenn Beschlüsse aus Vorjahren fehlen: Wir holen sie rückwirkend nach.

Ein-Personen-GmbH? Niederschrift nach § 48 Abs. 3 Beschlüsse fehlen? Holen wir rückwirkend nach
§§ 46–51GmbHG · Beschlüsse
§ 29Gewinnverwendung
¾ · Notarbei Satzung & Kapital
StB & Anwältin prüfen jeden Beschluss
Rückwirkend für offene Jahre & laufend
Kurz erklärt

Was ist ein Gesellschafterbeschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss ist die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter Ihrer GmbH — gefasst in der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der GmbH, oder (wenn alle einverstanden sind) im Umlaufverfahren. Vier Paragrafen bestimmen fast alles:

01 · Das Was Zuständigkeit Worüber die Gesellschafter entscheiden, regelt § 46 GmbHG — vor allem Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung, dazu Geschäftsführer, Entlastung, Prüferbestellung u. a. § 46 GmbHG
02 · Das Wie viel Mehrheit & Stimmrecht Grundsätzlich einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47). Je 1 € Geschäftsanteil = 1 Stimme. Für Satzung & Kapital ¾; Stimmverbot in eigener Sache (Abs. 4). § 47 · § 53 GmbHG
03 · Das Wie Einberufung & Form Einberufung durch die Geschäftsführer (§ 49), per Einschreiben mit 1 Woche Frist & Tagesordnung (§ 51). Beschluss in der Versammlung oder als Umlaufbeschluss (§ 48 Abs. 2). §§ 48–51 GmbHG
Rechtsgrundlage
§§ 46–51 GmbHG
Gewinn
§ 29 · frei verwendbar
Form
meist formfrei*
Unser Part
formulieren & prüfen

*Ausnahme: Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen & Anteilsabtretung sind notariell zu beurkunden (§ 53, § 15 GmbHG).

Ein wichtiger Unterschied zur UG

Bei der GmbH ist der Gewinn frei verwendbar.

Wer eine UG kennt, kennt die Zwangsrücklage nach § 5a. Die GmbH hat sie nicht: Über den Gewinn entscheiden die Gesellschafter frei (§ 29 GmbHG). Das macht den Gewinnverwendungsbeschluss flexibler — aber auch fehleranfälliger, weil mehr Gestaltungsspielraum steuerlich sauber abgebildet werden muss.

Mehr Freiheit — mehr Gestaltung.

Ausschütten, thesaurieren oder vortragen: Bei der GmbH ist alles möglich. Genau deshalb sollte der Beschluss bewusst gefasst werden — mit Blick auf Steuerbelastung, Liquidität und Ausschüttungspolitik. Ein durchdachter Gewinnverwendungsbeschluss ist Steuergestaltung, kein Formular. Wir denken beides zusammen: Abschluss und Beschluss.

Keine § 5a-Zwangsrücklage Ausschüttung steueroptimiert Führen Sie noch eine UG? Wir betreuen beide
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Wann Sie beschließen müssen

Die wichtigsten Beschlüsse einer GmbH — und ihre Form.

Manche Beschlüsse sind jährliche Pflicht, andere anlassbezogen. Entscheidend ist, welche Mehrheit nötig ist und ob ein Notar gebraucht wird. Der Überblick:

01

Feststellung des Jahresabschlusses

Jährliche Pflicht (§ 42a, § 46 Nr. 1): Der Geschäftsführer legt vor, die Gesellschafter stellen fest. Erst der festgestellte Abschluss darf offengelegt werden. Einfache Mehrheit, kein Notar.

02

Gewinnverwendung (§ 29)

Ausschütten, thesaurieren oder vortragen — bei der GmbH frei entscheidbar. Kein Zwang zur Rücklage. Einfache Mehrheit, kein Notar — aber steuerlich mitzudenken.

03

Geschäftsführer & Entlastung

Bestellung, Abberufung, Anstellungsvertrag und Entlastung (§ 46 Nr. 5). Stimmverbot des Betroffenen bei eigener Entlastung (§ 47 Abs. 4).

04

Satzungsänderung

Änderung des Gesellschaftsvertrags (Sitz, Zweck, Firma …): Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) — dann Handelsregister.

05

Kapital & Anteilsabtretung

Kapitalerhöhung/-herabsetzung (§ 53) und Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15): notariell, teils ¾-Mehrheit. Wir bereiten alles vor.

06

Weitere Anlässe

Ausschüttungsbeschlüsse unterm Jahr (Vorab), Prokura, Zustimmung zu Geschäften, Auflösung (¾), Rechtsstreit gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8).

Faustregel: laufend formfrei, strukturell notariell.

Die jährlichen Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung) sind formfrei und werden nur schriftlich protokolliert — die übernehmen wir mit dem Jahresabschluss. Strukturändernde Beschlüsse (Satzung, Kapital, Anteilsabtretung, Auflösung) müssen notariell beurkundet werden — dafür bereiten wir die Unterlagen vor und arbeiten mit Ihrem Notar zusammen. So fassen Sie nie einen Beschluss in der falschen Form.

Richtige Mehrheit je Beschluss Notar nur wo wirklich nötig Immer sauber protokolliert
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Die drei zentralen Beschlüsse

Feststellung, Gewinnverwendung & Struktur — worauf es jeweils ankommt.

Die meisten GmbH-Beschlüsse fallen in drei Kategorien — jede mit eigenen Anforderungen an Mehrheit, Form und Inhalt. Klicken Sie durch und sehen Sie, wie wir sie rechtssicher abbilden:

A
jährliche Pflicht

Feststellung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer legt den Abschluss vor (§ 42a), die Gesellschafter stellen ihn fest (§ 46 Nr. 1). Grundlage für Offenlegung und Steuererklärung. Einfache Mehrheit, formfrei — aber zwingend zu dokumentieren.

B
§ 29 · frei

Gewinnverwendung

Ausschütten, in Rücklagen einstellen oder vortragen — die Gesellschafter entscheiden frei. Wichtig: steuerliche Wirkung bedenken und verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.

C
notariell · ¾

Satzung / Kapital / Anteile

Strukturbeschlüsse brauchen Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53, § 15) — etwa Satzungsänderung, Kapitalerhöhung oder die Abtretung von Geschäftsanteilen.

Feststellung des Jahresabschlusses
§ 42a · § 46 Nr. 1 GmbHG · jährliche Pflicht
formfrei
Worauf es ankommtInhalt
Vorlage durch Geschäftsführer§ 42a
Bezug auf konkreten AbschlussGJ + Stichtag
Feststellungsbeschluss klarPflicht
Fristgerecht (i. d. R. 8–11 Mon.)Termin
Einfache Mehrheit§ 47
Was wir tungeprüft
Beschluss passend zum Abschluss
Mehrheit & Stimmen geprüft
Protokoll erstellt
Grundlage für Offenlegung
Wirksam festgestelltsicher
Warum das zählt: Nur ein festgestellter Jahresabschluss darf offengelegt werden und ist Grundlage der Gewinnverwendung. Fehlt der Feststellungsbeschluss oder ist er nichtig, steht die gesamte Offenlegung und Ausschüttung auf wackligem Grund.
Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG
Beispiel · Jahresüberschuss 60.000 €
frei · § 29
Die OptionenBeschluss
Ausschüttung an Gesellschafterz. B. 40.000 €
In Gewinnrücklagen (Thesaurierung)z. B. 15.000 €
Gewinnvortrag auf neue Rechnungz. B. 5.000 €
nach Verhältnis der Anteile§ 29 Abs. 3
frei durch Beschlussflexibel
Was wir mitdenkensteuerlich
Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungbeachtet
Liquidität vs. Steuerlastabgewogen
Verdeckte Gewinnausschüttungvermieden
Inkongruente Ausschüttung möglichgeprüft
Beschluss + Steuerzusammen
Der Unterschied zur UG: Die GmbH hat keine § 5a-Zwangsrücklage — Sie könnten theoretisch den ganzen Gewinn ausschütten. Grenze ist aber die Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG): Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift — eine verbotene Auszahlung muss zurückgewährt werden (§ 31). Ob und wie viel Ausschüttung klug ist, hängt von Steuer, Liquidität und § 30 ab. Wir gestalten den Gewinnverwendungsbeschluss bewusst, statt ihn nur abzuhaken.
Satzung, Kapital & Anteile
§ 53 · § 15 GmbHG · notariell · ¾-Mehrheit
Notar
AnforderungenForm
Dreiviertelmehrheit§ 53 Abs. 2
Notarielle BeurkundungPflicht
Handelsregister-Eintragwirksam ab
Anteilsabtretung (§ 15)notariell
Kapitalerhöhung/-herabsetzung§ 55 ff.
Unser Partvorbereitet
Beschlusstext & Satzung
Mehrheiten sichergestellt
Steuerfolgen bewertet
Zusammenarbeit mit Notar
Register-fertig
Wichtig: Diese Beschlüsse werden erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen ist zwingend die notarielle Form (§ 15 GmbHG) einzuhalten — sonst ist die Übertragung nichtig. Wir bereiten Beschluss und Unterlagen register- und notarfertig vor.
So sieht ein Beschluss aus

Muster: Feststellung & Gewinnverwendung einer GmbH.

Zur Orientierung — so ist ein typischer jährlicher Beschluss aufgebaut. Kein Formular zum blinden Ausfüllen: Wir passen ihn an Ihre Satzung, Gesellschafterstruktur und Zahlen an und denken die Steuerfolgen der Gewinnverwendung mit.

Vorlagen aus dem Netz sind riskant.

Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung (Mehrheiten, Sonderrechte, Stimmverbote) noch Ihre Zahlen noch die steuerlich sinnvolle Gewinnverwendung — genau da entstehen anfechtbare oder steuerlich teure Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau zu Ihrem Abschluss, jedes Jahr, als Teil der Betreuung.

An Ihre Satzung angepasst Gewinnverwendung steueroptimiert Mit dem Abschluss geliefert
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Einberufung, Form & Nachweis

Wie eine Versammlung richtig zustande kommt.

Ein inhaltlich richtiger Beschluss kann allein an Verfahrensfehlern scheitern — falsch einberufen, Frist zu kurz, Tagesordnung unvollständig. Gerade bei mehreren Gesellschaftern ist die ordnungsgemäße Einberufung entscheidend, damit ein Beschluss nicht anfechtbar wird. Die Regeln:

  • Einberufung durch die Geschäftsführer (§ 49) — per Einschreiben, Frist mind. eine Woche, mit Tagesordnung (§ 51). Pflicht auch, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3).
  • Minderheitenrecht (§ 50) — Gesellschafter mit zusammen mind. 10 % des Stammkapitals können die Einberufung und die Ankündigung von Tagesordnungspunkten verlangen.
  • Umlaufbeschluss & Ein-Personen-GmbH — ohne Versammlung in Textform, wenn alle mitwirken (§ 48 Abs. 2); der Alleingesellschafter fertigt eine Niederschrift (§ 48 Abs. 3).
Was in jeden Beschluss gehört
BestandteilZweck
KopfFirma · Sitz · HRBZuordnung
RahmenOrt · Datum · TeilnehmerNachweis
KernBeschlusstextInhalt
ErgebnisJa/Nein · EnthaltungMehrheit
SchlussUnterschriftenWirksamkeit
Fehlt ein Baustein oder stimmt die Einberufung nicht, wird der Beschluss angreifbar. Wir liefern jeden Beschluss vollständig und revisionssicher dokumentiert — passend zu Ihrer Buchhaltung.
Wenn ein Beschluss fehlerhaft ist

Beschlussmängel: nichtig oder anfechtbar?

Das GmbH-Recht kennt zwei Fehlerklassen — mit sehr unterschiedlichen Folgen. Der Unterschied entscheidet, ob ein Beschluss von Anfang an unwirksam ist oder ob er nur befristet angreifbar bleibt. Deshalb prüfen wir Beschlüsse, bevor sie gefasst werden:

Nichtig

Von Anfang an unwirksam

Bei schweren Mängeln: Verstoß gegen zwingendes Recht, gravierende Einberufungsfehler (z. B. ein Gesellschafter gar nicht geladen), sittenwidriger Inhalt oder fehlende Beurkundung, wo sie vorgeschrieben ist. Ein nichtiger Beschluss entfaltet keinerlei Wirkung — und kann Offenlegung und Steuererklärung nachträglich umstoßen.

Anfechtbar

Wirksam, aber angreifbar

Bei Verfahrens- oder Inhaltsfehlern geringeren Gewichts (z. B. zu kurze Frist, Verstoß gegen Treuepflicht). Der Beschluss bleibt zunächst wirksam, kann aber per Anfechtungsklage beseitigt werden — in Anlehnung ans Aktienrecht grundsätzlich innerhalb eines Monats. Danach wird er bestandskräftig.

Unser Ansatz: Wir vermeiden Mängel an der Wurzel — richtige Einberufung, korrekte Mehrheit, saubere Form und Dokumentation. So entsteht gar nicht erst ein Beschluss, der später kippt oder von einem Mitgesellschafter angegriffen werden kann.

Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Beschlüsse fehlen oder sind fehlerhaft? Wir bringen es in Ordnung.

Kein Feststellungsbeschluss seit Jahren, Gewinne ausgeschüttet ohne dokumentierten Beschluss, die Ein-Personen-GmbH ohne einzige Niederschrift — das ist häufiger, als Sie denken, und reparabel. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf: Wir rekonstruieren die Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse, prüfen Mehrheiten und Form und stellen die Dokumentation her, damit Abschlüsse, Steuererklärungen und Offenlegung auf einer wirksamen Grundlage stehen. Danach fassen wir die nötigen Beschlüsse Jahr für Jahr zusammen mit dem Jahresabschluss — automatisch, rechtssicher, dokumentiert.

  • Offene Jahre nachgeholt — fehlende Feststellungs- & Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend erstellt und dokumentiert.
  • Ausschüttungen abgesichert — Gewinnverwendungen ohne wirksamen Beschluss werden nachträglich auf eine saubere Grundlage gestellt.
  • Laufend mitgeliefert — danach kommt der Beschluss jedes Jahr fertig formuliert mit dem Abschluss; Sie unterschreiben nur.
So holen wir auf
SchrittErgebnis
1 · SichtungBeschlüsse & Abschlüssekostenlos
2 · PrüfenForm · Mehrheit · Inhaltbewertet
3 · Erstellenfehlende Beschlüssenachgeholt
4 · LaufendJahr für Jahrmit Abschluss
Einmal in Ordnung gebracht, nie wieder Kopfzerbrechen: Der jährliche Beschluss läuft im Hintergrund mit — korrekt formuliert, rechtzeitig, dokumentiert.
Beschlüsse in Zahlen

Drei Werte, die jeden GmbH-Beschluss bestimmen.

Mehrheit, Minderheitenrecht, qualifizierte Mehrheit — alle drei prüfen wir, bevor unterschrieben wird.

> 50 %
Einfache Mehrheit (§ 47 GmbHG) genügt für laufende Beschlüsse — je 1 € Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
10 %
Minderheitenrecht (§ 50 GmbHG) — Gesellschafter mit zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals können die Einberufung einer Versammlung verlangen.
¾ + Notar
Qualifizierte Mehrheit (§ 53 GmbHG) plus notarielle Beurkundung für Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen und Auflösung — Anteilsabtretungen sind ebenfalls notariell (§ 15).
§ 46 GmbHG — Aufgabenkreis der Gesellschafter (u. a. Feststellung des Jahresabschlusses & Ergebnisverwendung) · § 47 GmbHG — Abstimmung, Mehrheit, Stimmrecht & Stimmverbote · § 48 GmbHG — Gesellschafterversammlung, Umlaufbeschluss (Abs. 2), Ein-Personen-Niederschrift (Abs. 3) · § 29 GmbHG — Ergebnisverwendung § 42a GmbHG — Vorlage des Jahresabschlusses · §§ 49–51 GmbHG — Einberufung, Minderheitenrecht (§ 50), Formalien & Tagesordnung (§ 51) · § 53 GmbHG — Satzungsänderung (¾, notariell) · § 15 GmbHG — Abtretung von Geschäftsanteilen (notariell) · §§ 30, 31 GmbHG — Kapitalerhaltung & Ausschüttungssperre · GoBD & § 158 AO — Grundlage eines belastbaren Abschlusses
So läuft es bei uns ab

Vom Abschluss zum wirksamen Beschluss — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Ihre Beschlüsse stimmen — Ihr Aufwand: unterschreiben. Den Rest machen wir:

Grundlage

Jahresabschluss steht

Wir erstellen den Jahresabschluss Ihrer GmbH auf Basis einer GoBD-konformen Buchhaltung — die belastbare Grundlage jeder Feststellung.

Wir · Berufsträger § 264 HGB · GoBD
Prüfung

Satzung & Mehrheiten

Wir prüfen Ihre Satzung, die Stimmverhältnisse, mögliche Stimmverbote und ob ein Notar gebraucht wird.

Wir · § 47 GmbHG Mehrheit · Form
Entwurf

Beschluss formuliert

Sie erhalten den fertigen Beschlusstext — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — passgenau zu Ihren Zahlen und steuerlich durchdacht.

Wir · §§ 29, 46 passgenau
Beschluss

Fassen & unterschreiben

Sie fassen den Beschluss — als Umlaufbeschluss oder in der Versammlung — und unterschreiben. Ein-Personen-GmbH: Niederschrift inklusive.

Sie · unterschreiben § 48 GmbHG
Danach

Dokumentiert & verwendet

Der Beschluss wird abgelegt und ist Grundlage für Offenlegung, Ausschüttung und Steuererklärung. Nächstes Jahr wiederholt sich das automatisch.

Wir · dauerhaft revisionssicher

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Abschluss, Beschluss, E-Bilanz und Offenlegung bei uns zusammenlaufen, passt der Beschluss immer exakt zu den Zahlen — kein Widerspruch, keine anfechtbaren Beschlüsse, keine vergessene Feststellung.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Software beschleunigt — rechtlich verantwortlich bleiben Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihre GmbH, Ihre Satzung und Ihre Zahlen. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
02WirRechtsanwältin im Team — für Satzungsfragen, Beschlussmängel und strittige Beschlüsse sitzt die juristische Kompetenz mit am Tisch.
03WirBerufsträger zeichnen — Abschluss und Beschluss werden geprüft und verantwortet, mit Berufshaftpflicht dahinter.

Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.

Die vier häufigsten Beschluss-Fehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Fehlerhafte Einberufung — Frist zu kurz oder ein Gesellschafter nicht geladen: der Beschluss wird anfechtbar oder nichtig.
Stimmverbot missachtet — der Betroffene stimmt über seine eigene Entlastung mit (§ 47 Abs. 4): Beschluss angreifbar.
Keine Niederschrift — Ein-Personen-GmbH ohne Dokumentation (§ 48 Abs. 3): der Beschluss ist kaum nachweisbar.
Offengelegt ohne Feststellung — Abschluss eingereicht, ohne dass er wirksam festgestellt wurde.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Abschluss aus einer Hand — genau das ist unser Job.

Kein Beschluss, der später kippt.

Vor der Unterschrift geprüftEinberufung, Mehrheit, Stimmverbote und Form stimmen, bevor Sie unterschreiben — kein anfechtbarer, kein nichtiger Beschluss.
Steuerberater & Anwältin im TeamAbschluss, Gewinnverwendung und Gesellschaftsrecht unter einem Dach — inklusive Begleitung zum Notar bei Satzung & Kapital.
Teil des FestpreisesDie jährlichen Beschlüsse gehören zur Jahresabschluss-Betreuung — kein Stundensatz, keine Überraschung.
Ihr Team

Ihre Beschlüsse, fachlich verantwortet.

Kein anonymes Muster-Portal: Hinter jedem Beschluss stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet die gesellschaftsrechtliche Seite: Formulierung und Prüfung der Beschlüsse, Einberufung & Satzungsfragen, Beschlussmängel, Stimmverbote und die Vermeidung anfechtbarer Beschlüsse.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Abschluss und Zahlen: die belastbare Grundlage der Feststellung und die steuerliche Bewertung der Gewinnverwendung — Ausschüttung, Thesaurierung, vGA-Vermeidung.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Betreuung: Beschlüsse Jahr für Jahr mit dem Abschluss, Dokumentation, und die Aufarbeitung fehlender oder fehlerhafter Beschlüsse aus Vorjahren.

Kostenloses Erstgespräch

Beschluss fällig oder unsicher? Sprechen wir.

Ob der jährliche Feststellungsbeschluss ansteht, eine Ausschüttung geplant ist oder ein Beschluss angreifbar sein könnte — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre GmbH und sagt Ihnen, was zu tun ist.

Raphael Diener
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DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften GmbH-Beschlüsse stehen.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zuständigkeit, Mehrheit, Einberufung, Form und Grenzen eines Gesellschafterbeschlusses. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und rechtssicher.

Dr. Jeannine Dinnebier
✓ Fachlich geprüft von Dr. Jeannine Dinnebier Rechtsanwältin (Steuerrecht)
§ 46 GmbHG

Aufgaben der Gesellschafter

Bestimmt, worüber die Gesellschafter beschließen — u. a. Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Geschäftsführer & Entlastung.

§ 47 GmbHG

Mehrheit & Stimmrecht

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; je 1 € Anteil eine Stimme; Stimmverbot in eigener Sache (Abs. 4).

§ 48 GmbHG

Versammlung & Form

Beschlussfassung in der Versammlung, als Umlaufbeschluss in Textform (Abs. 2) oder – bei einem Gesellschafter – per Niederschrift (Abs. 3).

§ 29 GmbHG

Ergebnisverwendung

Anspruch der Gesellschafter auf den Gewinn; durch Beschluss kann ausgeschüttet, thesauriert oder vorgetragen werden.

§ 42a GmbHG

Vorlage des Abschlusses

Der Geschäftsführer legt Jahresabschluss (und ggf. Lagebericht) den Gesellschaftern zur Feststellung vor.

§§ 49–51 GmbHG

Einberufung

Einberufung durch die Geschäftsführer, Minderheitenrecht ab 10 % (§ 50), Einladung per Einschreiben mit Frist & Tagesordnung (§ 51).

§ 53 GmbHG

Satzungsänderung

Verlangt eine Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung; wirksam mit Eintragung ins Handelsregister.

§ 15 GmbHG

Anteilsabtretung

Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Form; formlose Abtretungen sind nichtig.

§§ 30, 31 GmbHG

Kapitalerhaltung

Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift; eine verbotene Auszahlung ist zurückzugewähren.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation und Satzung klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zum Gesellschafterbeschluss der GmbH wissen sollten.

Von der Feststellung bis zu Beschlussmängeln. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH? +
Die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter, gefasst in der Gesellschafterversammlung (dem obersten Organ) oder im Umlaufverfahren. Zuständigkeit nach § 46, Mehrheit/Stimmrecht nach § 47, Form nach § 48, Einberufung nach §§ 49–51 GmbHG.
Welche Beschlüsse muss meine GmbH jedes Jahr fassen? +
Vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1) — der Geschäftsführer legt vor (§ 42a). Oft kommt die Entlastung der Geschäftsführung hinzu. Details unter Anlässe.
Wie wird der Gewinn einer GmbH verwendet? +
Frei durch Beschluss (§ 29): ausschütten, thesaurieren oder vortragen. Anders als die UG hat die GmbH keine Zwangsrücklage. Wichtig ist die steuerliche Wirkung — Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung, Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung. Mehr unter Beschlussarten.
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss? +
Grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47), je 1 € Anteil = 1 Stimme. Für Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen braucht es ¾ (§ 53). Ein Gesellschafter darf über seine eigene Entlastung oder Geschäfte mit ihm nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4).
Wie wird eine Gesellschafterversammlung einberufen? +
Durch die Geschäftsführer (§ 49), per Einschreiben, Frist mind. 1 Woche, mit Tagesordnung (§ 51). Gesellschafter mit zusammen 10 % können die Einberufung verlangen (§ 50). Mehr unter Einberufung & Form.
Muss der Beschluss zum Notar? +
Die laufenden Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung) sind formfrei — nur zu protokollieren. Notariell müssen Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen (§ 53) und die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15) beurkundet werden.
Was ist ein Umlaufbeschluss? +
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform (auch per E-Mail), zulässig wenn alle Gesellschafter mitwirken oder zustimmen (§ 48 Abs. 2) — der praktische Regelfall der kleinen GmbH.
Wie beschließt der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH? +
Er beschließt allein — muss aber nach § 48 Abs. 3 GmbHG über jeden Beschluss unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift anfertigen. Fehlt sie, ist der Beschluss kaum nachweisbar, was bei Feststellung und Finanzamt Probleme macht.
Was bedeutet „nichtig" oder „anfechtbar"? +
Nichtig = von Anfang an unwirksam (schwere Mängel, z. B. Verstoß gegen zwingendes Recht oder ein Gesellschafter wurde nicht geladen). Anfechtbar = zunächst wirksam, aber per Klage — grundsätzlich binnen eines Monats — beseitigbar. Mehr unter Beschlussmängel.
Was muss ein Beschluss inhaltlich enthalten? +
Firma & Sitz, Ort und Datum, die teilnehmenden Gesellschafter mit Stimmanteilen, den Beschlussgegenstand und genauen Beschlusstext, das Abstimmungsergebnis und die Unterschriften. Ein Muster sehen Sie unter Muster.
Welche Rolle spielen die GoBD? +
Der Feststellungsbeschluss bezieht sich auf den Abschluss — und der ist nur belastbar, wenn die Buchführung GoBD-konform ist (§ 158 AO). Ein Beschluss, der einen mangelhaften Abschluss feststellt, hilft nicht. Deshalb liefern wir Abschluss und Beschluss aus einer Hand.
Können Sie fehlende Beschlüsse aus Vorjahren nachholen? +
Ja. Wir rekonstruieren fehlende oder fehlerhafte Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend, prüfen Form und Mehrheit und stellen die Dokumentation her. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet die Erstellung der Beschlüsse? +
Die laufenden Beschlüsse (Feststellung, Gewinnverwendung) sind Teil der Jahresabschluss-Betreuung zum Festpreis. Aufwendigere oder notarielle Beschlüsse besprechen wir vorab. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen eine klare Vereinbarung — ohne versteckte Kosten.
Gesellschafterbeschluss · GmbH

Ihr Beschluss — rechtssicher statt riskant.

Ob jährliche Feststellung, Gewinnverwendung nach § 29 oder eine Satzungsänderung: Ein kostenloses Erstgespräch klärt Einberufung, Mehrheit und den nächsten Schritt. Von Steuerberatern & Rechtsanwältin, als Teil des Festpreises.

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Beschluss unsicher? Wir prüfen ihn, bevor Sie unterschreiben — kein anfechtbarer, kein nichtiger Beschluss.
Einberufung, Mehrheit & Form geprüft Gewinnverwendung steuerlich durchdacht Fehlende Beschlüsse? Holen wir nach

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