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18.10.25
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Fabian Klement
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Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
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übermittelt
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BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogOffenlegungsfrist Jahresabschluss

Frist Jahresabschluss Offenlegung 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2025 endet am 31. Dezember 2026. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Detaillierte Informationen zur Offenlegungsfrist Jahresabschluss 2026 sowie weitere Details zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger finden Sie in unserem Ratgeber.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist zur Offenlegung am 31.12.2026. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Offenlegungspflicht nach HGB: Warum Transparenz gesetzlich vorgeschrieben ist

Die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse dient der Transparenz im Wirtschaftsverkehr. Geschäftspartner, Kreditgeber und andere Interessierte sollen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens beurteilen können. Diese Pflicht ist in § 325 HGB verankert und gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation.

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Die frühere Möglichkeit, Jahresabschlüsse über den Bundesanzeiger einzureichen, entfällt damit vollständig. Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für alle Veröffentlichungen. Detaillierte Informationen zu den Pflichten zur Offenlegung und digitalen Übermittlung sind für die fristgerechte Einreichung erforderlich.

Hinweis

Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Auch kleine Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss einreichen – wenn auch in verkürzter Form nach § 326 HGB.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Dritten Buch des HGB. § 325 HGB regelt die Offenlegungsfrist, § 326 HGB den Umfang der Offenlegung je nach Größenklasse und § 335 HGB die Sanktionen bei Verstößen. Diese Vorschriften gelten für alle Geschäftsjahre ab 2026 unverändert.

Welche Unternehmen sind zur Offenlegung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht betrifft primär Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter. Die Rechtsform entscheidet über die grundsätzliche Pflicht zur Veröffentlichung.

Verpflichtete Rechtsformen

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt) / Unternehmergesellschaft
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • GmbH & Co. KG (keine natürliche Person als Komplementär)
  • SE (Societas Europaea)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Nicht verpflichtete Rechtsformen

Einzelkaufleute und klassische Personengesellschaften wie die OHG oder die KG mit natürlichen Personen als Komplementären sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen und müssen ihren Jahresabschluss nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Auch Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Eintragung ins Handelsregister unterliegen nicht dieser Pflicht.

Achtung

Auch ruhende oder inaktive GmbHs sind zur Offenlegung verpflichtet. Die Tatsache, dass keine operativen Geschäfte stattfinden, befreit nicht von der gesetzlichen Pflicht nach § 325 HGB.

Fristen für Jahresabschluss 2025: Feststellung und Offenlegung

Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten zwei wichtige Fristen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind gesetzlich verbindlich und müssen eingehalten werden.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Frist endet am 30.11.2026
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung
  • Nach § 42a Abs. 2 GmbHG

Mittelgroße und große Gesellschaften

  • Frist endet am 31.08.2026
  • Kürzere Frist wegen Prüfungspflicht
  • Nach § 42a Abs. 1 GmbHG

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Frist somit am 31. Dezember 2026. Detaillierte Informationen zu den Pflichten und Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses gelten für alle Größenklassen gleichermaßen.

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

31.12.2026

Fristende Geschäftsjahr 2025

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

„Viele Geschäftsführer verwechseln die Feststellungsfrist mit der Offenlegungsfrist. Wichtig ist: Die Feststellung muss vor der Offenlegung erfolgen. Planen Sie daher ausreichend zeitlichen Puffer ein, um beide Fristen sicher einzuhalten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Einreichung beim Unternehmensregister seit DiRUG

Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) hat die Prozesse vereinheitlicht und digitalisiert. Einreichungen über den Bundesanzeiger sind nicht mehr möglich.

Technische Voraussetzungen

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Erforderlich sind ein ELSTER-Zertifikat oder eine andere qualifizierte elektronische Signatur. Die Dokumente müssen im XBRL-Format (für Bilanz und GuV) sowie als PDF (für Anhang und Lagebericht) eingereicht werden.

Hinweis

Die Umstellung auf das Unternehmensregister hat die Einreichung transparenter gemacht. Alle offengelegten Dokumente sind zentral an einer Stelle abrufbar und werden dauerhaft archiviert.

Kosten der Offenlegung

Für die Offenlegung beim Unternehmensregister fallen Gebühren an. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Kleine Kapitalgesellschaften zahlen in der Regel zwischen 40 und 60 Euro, größere Gesellschaften können mit 80 bis 150 Euro rechnen.

  • ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte Signatur beantragen
  • Jahresabschluss im XBRL-Format konvertieren
  • Alle erforderlichen Unterlagen als PDF vorbereiten
  • Einreichung über Unternehmensregister-Portal durchführen
  • Bestätigung der erfolgreichen Einreichung archivieren

Umfang der Offenlegung nach Größenklassen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen nach § 326 HGB, während große Gesellschaften umfassende Unterlagen veröffentlichen müssen.

Offenlegungsumfang nach § 326 HGB

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein Verkürzt Nicht erforderlich Verkürzt Nicht erforderlich
Mittelgroß Vollständig Verkürzt möglich Vollständig Pflicht
Groß Vollständig Vollständig Vollständig Pflicht

Kleine Kapitalgesellschaften können von erheblichen Erleichterungen Gebrauch machen. Die Bilanz darf in verkürzter Form offengelegt werden, die Gewinn- und Verlustrechnung muss überhaupt nicht veröffentlicht werden. Auch der Anhang kann verkürzt werden.

Zusätzliche Pflichten für prüfungspflichtige Gesellschaften

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Sie müssen zusätzlich den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Bestätigung offenlegen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 325 Abs. 1a HGB.

Achtung

Bei offenlegungspflichtigen Konzernabschlüssen gelten besondere Regelungen nach § 325 Abs. 2a HGB. Mutterunternehmen müssen neben dem Einzelabschluss auch den Konzernabschluss und Konzernlagebericht veröffentlichen.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Bei Versäumnis der Frist leitet es ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Diese Sanktion erfolgt unabhängig davon, ob das Versäumnis vorsätzlich oder fahrlässig geschah.

Höhe des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Unternehmensgröße, der Dauer der Fristüberschreitung und dem Verschulden. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Beträgen rechnen.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Gesetzliche Grundlage

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Das BfJ prüft nach Fristablauf die Vollständigkeit der Offenlegung
  2. Bei festgestelltem Verstoß erfolgt eine Androhung des Ordnungsgeldes
  3. Die Gesellschaft erhält eine Nachfrist zur Offenlegung
  4. Bei weiterer Untätigkeit wird das Ordnungsgeld festgesetzt
  5. Gegen die Festsetzung kann Einspruch eingelegt werden

Neben dem Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft können auch die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Diese persönliche Haftung ergibt sich aus § 335 Abs. 3 HGB und kann zusätzlich zur Sanktion gegen die Gesellschaft verhängt werden.

„Ein Ordnungsgeldverfahren lässt sich einfach vermeiden: Sorgen Sie dafür, dass der Jahresabschluss rechtzeitig festgestellt und eingereicht wird. Die Kosten für eine professionelle Unterstützung sind deutlich geringer als das Mindest-Ordnungsgeld.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Einstufung in Größenklassen erfolgt nach drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Nach § 267 HGB muss ein Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen, um einer Größenklasse zugeordnet zu werden.

Schwellenwerte der Größenklassen

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Ein Unternehmen gilt als klein, wenn es mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht überschreitet. Als mittelgroß gilt ein Unternehmen, wenn es die Merkmale einer kleinen Gesellschaft überschreitet, aber die Schwellenwerte für große Gesellschaften unterschreitet.

Zweijahresprinzip und Größenwechsel

Ein Wechsel der Größenklasse tritt erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Diese Regelung verhindert, dass einmalige Schwankungen zu einem häufigen Wechsel der Offenlegungspflichten führen.

Hinweis

Neugegründete Gesellschaften werden im ersten Geschäftsjahr anhand der am Abschlussstichtag vorliegenden Merkmale eingestuft. Das Zweijahresprinzip greift erst ab dem zweiten Geschäftsjahr.

Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt zur fristgerechten Offenlegung

Die fristgerechte Offenlegung erfordert eine strukturierte Planung. Folgende Schritte sind erforderlich, um die gesetzlichen Pflichten termingerecht zu erfüllen und Ordnungsgelder zu vermeiden.

Zeitplan für das Geschäftsjahr 2025

Zeitraum Aufgabe Verantwortlich
Januar – März 2026 Erstellung Jahresabschluss 2025 Buchhaltung/Steuerberater
April – August 2026 Prüfung (falls erforderlich) Wirtschaftsprüfer
Bis 30.08./30.11.2026 Feststellung durch Gesellschafter Gesellschafterversammlung
Bis 31.12.2026 Offenlegung beim Unternehmensregister Geschäftsführung

Checkliste zur Offenlegung

  • Jahresabschluss erstellen und prüfen lassen (falls erforderlich)
  • Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erstellen
  • Größenklasse nach § 267 HGB ermitteln
  • Umfang der Offenlegung nach § 326 HGB bestimmen
  • Bilanz und GuV in XBRL-Format konvertieren
  • Anhang und ggf. Lagebericht als PDF vorbereiten
  • ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte Signatur bereithalten
  • Einreichung über Unternehmensregister durchführen
  • Bestätigung der Veröffentlichung archivieren

Unterstützung durch Dienstleister

Viele Unternehmen nutzen spezialisierte Dienstleister für die Offenlegung. OnlineBilanz.de bietet eine integrierte Lösung: Der Jahresabschluss wird direkt aus dem System heraus erstellt und kann mit wenigen Klicks beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die XBRL-Konvertierung erfolgt automatisch. Detaillierte Informationen zur Offenlegung im Bundesanzeiger finden Sie in unserem Leitfaden. Im Gegensatz zu reinen Steuer-Apps wie Taxfix, die sich auf die private Steuererklärung fokussieren, deckt OnlineBilanz vs. Taxfix den gesamten Prozess vom Jahresabschluss bis zur Offenlegung ab.

Zeitersparnis

Automatisierte Prozesse reduzieren den manuellen Aufwand erheblich. Die XBRL-Konvertierung erfolgt systemseitig.

Rechtssicherheit

Alle Formulare entsprechen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen nach HGB und DiRUG.

Fristenkontrolle

Automatische Erinnerungen verhindern, dass Feststellungs- und Offenlegungsfristen versäumt werden.

„Die häufigsten Fehler bei der Offenlegung sind unvollständige Unterlagen oder falsche XBRL-Taxonomien. Mit einer professionellen Software minimieren Sie diese Risiken und stellen sicher, dass die Einreichung beim ersten Versuch akzeptiert wird.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet am 31. Dezember 2026. Diese 12-Monats-Frist gilt einheitlich für alle Größenklassen nach § 325 HGB. Die Einreichung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.

Wo muss der Jahresabschluss seit 2022 eingereicht werden?

Seit dem DiRUG (1. August 2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die frühere Einreichung über den Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein ELSTER-Zertifikat.

Welche Strafen drohen bei verspäteter Offenlegung?

Bei Fristversäumnis leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zusätzlich können die Geschäftsführer persönlich mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Müssen kleine GmbHs die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB sind von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang einreichen. Diese Erleichterung ergibt sich aus § 326 Abs. 1 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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