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Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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offengelegt
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Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

8–12 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss veröffentlichen

Jahresabschluss veröffentlichen 2026: Unternehmensregister-Pflicht

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend – seit August 2022 erfolgt sie ausschließlich über das Unternehmensregister. Welche Unterlagen GmbH, UG und AG einreichen müssen, welche Fristen gelten und welche Sanktionen bei Versäumnis drohen, erfahren Sie hier.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB. Dabei gelten für 2026 spezifische Pflichten und Fristen für die Jahresabschluss-Veröffentlichung, wobei die Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag beträgt. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe. Dazu zählen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA und GmbH & Co. KG.

Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften (OHG, KG ohne Komplementär-GmbH) sind von der Jahresabschluss Offenlegungspflicht befreit. Sie müssen keine Jahresabschlüsse beim Unternehmensregister einreichen.

Hinweis

Wichtig: Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen offenlegen – allerdings mit reduzierten Anforderungen gemäß § 326 HGB.

Die Pflicht zur Offenlegung besteht jährlich neu. Sie entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen in einem Geschäftsjahr einen Verlust erwirtschaftet oder operativ kaum tätig war.

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt) – auch als Mini-GmbH bekannt
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • GmbH & Co. KG (sofern eine GmbH Komplementärin ist)

Rechtsgrundlagen der Offenlegungspflicht

Die Verpflichtung zur Offenlegung ergibt sich aus dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB). Zentrale Normen sind § 325 HGB (Offenlegung), § 326 HGB (Größenabhängiger Offenlegungsumfang) und § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren).

Ergänzt werden diese Vorschriften durch das Publizitätsgesetz (PublG) für besonders große Personengesellschaften und durch § 42a GmbHG, der die Feststellungsfristen für GmbH-Jahresabschlüsse regelt.

Norm Inhalt
§ 325 HGB Pflicht zur Offenlegung, 12-Monats-Frist
§ 326 HGB Umfang je nach Größenklasse
§ 267 HGB Definition der Größenklassen
§ 335 HGB Ordnungsgeldverfahren bei Versäumnis
§ 42a GmbHG Feststellungsfristen: 11 bzw. 8 Monate

Die Vorschriften dienen der Transparenz im Geschäftsverkehr. Gläubiger, Geschäftspartner und Investoren sollen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nachvollziehen können.

Offenlegung erfolgt beim Unternehmensregister – nicht beim Bundesanzeiger

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.

Achtung

Achtung: Der Bundesanzeiger ist seit August 2022 nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Einreichungen müssen direkt beim Unternehmensregister erfolgen.

Das Unternehmensregister wird vom Bundesamt für Justiz betrieben und bündelt alle relevanten Unternehmensdaten zentral. Es ist öffentlich einsehbar und kostenpflichtig abrufbar.

Die technische Einreichung erfolgt entweder über das Webportal des Unternehmensregisters oder über spezialisierte Dienstleister und Softwarelösungen, die eine automatisierte Übermittlung ermöglichen.

„Viele Unternehmer sind noch nicht ausreichend darüber informiert, dass der Bundesanzeiger nicht mehr die Offenlegungsstelle ist. Wer weiterhin dort einreicht, erfüllt seine gesetzliche Pflicht nicht.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher die Offenlegungspflichten.

Folgende Dokumente können je nach Größenklasse erforderlich sein:

  • Bilanz: Übersicht über Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital gemäß § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Darstellung von Erträgen und Aufwendungen nach § 275 HGB
  • Anhang: Erläuterungen zur Bilanz und GuV gemäß § 284 HGB
  • Lagebericht: Pflicht für mittelgroße und große Gesellschaften gemäß § 289 HGB
  • Bestätigungsvermerk: Nur bei prüfungspflichtigen Unternehmen gemäß § 322 HGB

Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung der GuV und des Anhangs befreit werden, wenn sie die Erleichterungen des § 326 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen.

Hinweis

Die Unterlagen müssen in einem strukturierten elektronischen Format eingereicht werden – üblicherweise als XBRL-Datei (eXtensible Business Reporting Language) oder als PDF mit Strukturdaten.

Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Offenlegungspflichten

§ 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Zusätzlich gibt es die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

Die Einordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Gesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Gesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Gesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht Prüfung
Kleinst verkürzt freiwillig freiwillig
Klein verkürzt verkürzt ja
Mittelgroß vollständig vollständig ja ja ja
Groß vollständig vollständig ja ja ja

Große Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich erweiterten Berichtspflichten, etwa zur nichtfinanziellen Erklärung gemäß § 289b HGB (CSR-Richtlinie).

Fristen für die Offenlegung 2026

Die Offenlegungsfrist gemäß § 325 HGB beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss jedoch festgestellt werden. Die Feststellungsfristen ergeben sich aus § 42a GmbHG:

  • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Bilanzstichtag (wegen Prüfungspflicht)

12 Monate

Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag

11 / 8 Monate

Feststellungsfristen (klein / mittel+groß)

31.12.2026

Fristende für Abschluss 31.12.2025

Achtung

Wichtig: Die Feststellungsfrist ist kürzer als die Offenlegungsfrist. Wird der Jahresabschluss zu spät festgestellt, kann dies zu Verzögerungen bei der Offenlegung führen – und damit zu Ordnungsgeldern.

Nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss der Jahresabschluss unverzüglich beim Unternehmensregister eingereicht werden. Empfohlen wird, dies innerhalb von 4 Wochen zu erledigen.

Ablauf der Offenlegung: Schritt für Schritt

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt elektronisch. Der Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte, die systematisch abgearbeitet werden müssen.

  • Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht)
  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen lassen (§ 42a GmbHG)
  • Prüfung durchführen lassen (falls prüfungspflichtig gemäß § 316 HGB)
  • Unterlagen in elektronisches Format konvertieren (XBRL oder strukturiertes PDF)
  • Einreichung beim Unternehmensregister über das Webportal oder spezialisierte Software
  • Einreichungsbestätigung prüfen und archivieren

Technische Einreichung

Die technische Einreichung kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Direkteinreichung über das Webportal: Manuelle Eingabe oder Upload von Dateien
  • Softwaregestützte Einreichung: Nutzung von Buchhaltungs- oder Bilanzierungssoftware mit Schnittstelle zum Unternehmensregister
  • Dienstleister: Beauftragung eines Steuerberaters oder spezialisierten Offenlegungsdienstleisters

„Die softwaregestützte Einreichung reduziert Fehlerquellen erheblich. Automatisierte Plausibilitätsprüfungen erkennen formale Fehler bereits vor der Übermittlung und sparen dadurch Zeit und Nerven.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine Einreichungsbestätigung mit Referenznummer. Diese sollte zu den Unterlagen genommen und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Sanktionen und Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung

Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Frist systematisch.

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Das Ordnungsgeldverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn das Bundesamt für Justiz feststellt, dass keine fristgerechte Offenlegung erfolgt ist. Vor der Festsetzung erhalten betroffene Unternehmen eine Anhörung gemäß § 335 Abs. 3 HGB.

Achtung

Wichtig: Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist.

Zusätzlich können sich geschäftliche Nachteile ergeben: Banken, Lieferanten und Geschäftspartner können eine fehlende Offenlegung als Warnsignal werten. Auch Bonität und Kreditwürdigkeit können beeinträchtigt werden.

Weitere Sanktionen

  • § 14 GmbHG: Geschäftsführer haften persönlich für Pflichtverletzungen
  • § 331 HGB: Unrichtige Darstellung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden
  • Reputationsschäden: Öffentliche Wahrnehmung von Unzuverlässigkeit

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

Viele Unternehmen machen bei der Offenlegung vermeidbare Fehler, die zu Verzögerungen, Ablehnungen oder Ordnungsgeldern führen können. Die häufigsten Fehlerquellen im Überblick:

Fehler 1: Falsche Größenklasse

Die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft wird falsch vorgenommen. Folge: Offenlegung mit unzureichendem Umfang.

Fehler 2: Unvollständige Unterlagen

Es fehlen Pflichtbestandteile wie Anhang oder Lagebericht, obwohl diese nach § 326 HGB erforderlich sind.

Checkliste: So vermeiden Sie Fehler

  • Größenklasse anhand aktueller Zahlen korrekt ermitteln (§ 267 HGB)
  • Alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 326 HGB zusammenstellen
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung dokumentieren
  • Gliederung nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (GuV) einhalten
  • Technische Validierung vor Einreichung durchführen
  • Fristen im Blick behalten: Feststellung und Offenlegung
  • Einreichungsbestätigung archivieren

Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig fachkundige Unterstützung hinzuziehen – etwa durch den Steuerberater oder spezialisierte Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?

Ja, jede GmbH ist gemäß § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen – unabhängig von Größe, Umsatz oder Gewinn. Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Auch Kleinstgesellschaften müssen mindestens eine verkürzte Bilanz einreichen.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Seit dem 1. August 2022 (Inkrafttreten des DiRUG) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle. Einreichungen müssen elektronisch über das Webportal oder per Software-Schnittstelle erfolgen.

Welche Frist gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Die Offenlegungsfrist beträgt gemäß § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Vor der Offenlegung muss der Abschluss festgestellt werden: kleine Gesellschaften innerhalb von 11 Monaten, mittelgroße und große innerhalb von 8 Monaten (§ 42a GmbHG).

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?

Bei Fristversäumnis leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung bestehen – das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 326 HGB – Größenabhängige Erleichterungen, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater