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Stundungsantrag beim Finanzamt: Voraussetzungen, Ablauf und Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wenn eine fällige Steuerzahlung die Liquidität eines Unternehmens ernsthaft gefährdet, erlaubt § 222 AO die Stundung: Die Steuer bleibt geschuldet, die Zahlung wird zeitlich verschoben. Was wie eine einfache Lösung klingt, folgt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Wer den Antrag ohne Vorbereitung stellt, scheitert. Wer ihn richtig aufbereitet, verschafft sich entscheidenden Handlungsspielraum.

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§ 222

AO — Rechtsgrundlage der Stundung: Erhebliche Härte + keine Gefährdung des Steueranspruchs müssen kumulativ vorliegen

1,8 %

Stundungszinsen p. a. nach § 234 AO — jährlich auf den gestundeten Betrag, zeitanteilig berechnet

3–6 Monate

Typische Bewilligungsdauer einer Stundung — längere Zeiträume nur bei nachgewiesener struktureller Erholung

1. Was ist ein Stundungsantrag?

Ein Stundungsantrag ist ein formeller Antrag beim zuständigen Finanzamt mit dem Ziel, die Zahlungspflicht für eine bereits festgesetzte und fällige Steuerschuld zeitlich zu verschieben. Die Steuerschuld selbst bleibt bestehen — es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Erlass, eine Minderung oder eine Stundung im Sinne eines Rechtsbehelfs. Die Fälligkeit wird lediglich aufgeschoben.

Dieser Unterschied ist grundlegend: Wer einen Stundungsantrag stellt, erkennt die Steuerschuld vollständig an und beantragt lediglich mehr Zeit zur Zahlung. Das ist wichtig zu verstehen, denn der Antrag hat nichts mit dem Einspruchsverfahren gemein — er ist ein verwaltungsrechtliches Instrument der Liquiditätssicherung, kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid.

In der Praxis wird die Stundung häufig mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verbunden. Das Finanzamt gewährt dann keinen pauschalen Aufschub, sondern einen strukturierten Zahlungsplan, der die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens begleitet.

2. Gesetzliche Grundlage: § 222 AO

Die Rechtsgrundlage ist § 222 Abgabenordnung (AO). Er erlaubt die Stundung von Steueransprüchen nur dann, wenn zwei kumulative Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Erhebliche Härte

Die sofortige Zahlung der Steuer muss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen. Gemeint ist eine ernsthafte, vorübergehende Liquiditätsschwäche — nicht dauerhafte Zahlungsunfähigkeit. Die Härte darf nicht selbstverschuldet sein.

Keine Gefährdung des Steueranspruchs

Die Stundung darf den Steueranspruch nicht gefährden. Das Finanzamt muss hinreichend sicher sein, dass die gestundete Steuer später vollständig bezahlt wird — ansonsten wird die Stundung verweigert oder nur gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts (§ 5 AO). Das bedeutet: Das Finanzamt muss bei Vorliegen der Voraussetzungen prüfen, ob Stundung bewilligt wird — aber es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stundung. Das Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden; eine willkürliche Ablehnung bei eindeutig vorliegenden Voraussetzungen wäre rechtswidrig und anfechtbar.

Stundung ≠ Erlass ≠ Niederschlagung

Drei verschiedene Instrumente werden häufig verwechselt: Die Stundung (§ 222 AO) schiebt die Zahlung auf. Der Erlass (§ 227 AO) beseitigt die Steuerschuld ganz oder teilweise — er setzt voraus, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, z. B. bei existenzbedrohender Wirkung. Die Niederschlagung (§ 261 AO) ist eine interne Verwaltungsmaßnahme ohne Außenwirkung: Die Forderung bleibt bestehen, wird aber vorübergehend nicht weiterverfolgt, z. B. weil Vollstreckung aussichtslos erscheint.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung im Detail

Erhebliche Härte: Was muss nachgewiesen werden?

Das Finanzamt prüft, ob die sofortige Zahlung zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führt. Typisch anerkannte Situationen:

  • Vorübergehender Liquiditätsengpass durch verzögerte Kundenzahlungen (z. B. Großkunde zahlt erst nach 90 statt 30 Tagen)
  • Unvorhergesehene Betriebsausgaben, die die Liquidität kurzfristig erschöpft haben (z. B. Maschinenschaden, Wasserschaden)
  • Saisonale Schwankungen bei Unternehmen mit stark schwankenden Cashflows
  • Auftragsstornierungen oder Insolvenz eines Hauptkunden
  • Pandemieartige oder wirtschaftliche Sondersituationen (staatlich anerkannt)

Nicht anerkannt als erhebliche Härte werden regelmäßig: dauerhafte Zahlungsunfähigkeit (hier droht Insolvenz, nicht Stundung), Zahlungsversäumnisse aufgrund von Desorganisation oder Vergessen, oder der Wunsch, Steuern möglichst lange hinauszuschieben ohne wirtschaftlichen Grund.

Keine Gefährdung des Steueranspruchs: Bonitätsprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt beurteilt, ob der gestundete Betrag tatsächlich später bezahlt werden wird. Dazu prüft es:

  • Bonität und bisheriges Zahlungsverhalten (pünktliche Steuererklärungen, keine Dauerrückstände)
  • Vermögensverhältnisse — insbesondere ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das sofort eingesetzt werden könnte
  • Realistischen Liquiditätsplan mit plausiblen Einnahmeprognosen
  • Ob eine Ratenzahlung die Schulden planmäßig abbaut

Bei Zweifeln kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangen (§ 222 S. 2 AO): z. B. Grundpfandrechte, Bürgschaften, Sicherungsübereignungen oder Kontopfändungsvereinbarungen. Wer keine Sicherheiten anbieten kann oder will, muss die künftige Zahlungsfähigkeit umso überzeugender begründen.

Selbstverschuldung schadet dem Antrag

Hat das Unternehmen die Liquiditätsschwäche durch eigenes Fehlverhalten herbeigeführt — z. B. durch leichtfertige Gewinnausschüttungen vor Steuervorauszahlungen, Überschuldung durch riskante Investitionen oder systematisch verspätete Steueranmeldungen — gewährt das Finanzamt in der Regel keine Stundung. Das Finanzamt ist keine Krisenfinanzierungsinstanz, sondern ein staatlicher Gläubiger mit eigenem Interesse an Forderungssicherung.

4. Welche Steuern können gestundet werden?

Nicht alle Steuerarten stehen gleichermaßen für eine Stundung zur Verfügung. Die Unterscheidung ist steuerrechtlich relevant:

SteuerartStundungsfähig?Begründung
Körperschaftsteuer (KSt)JaEigene Steuerschuld der GmbH, voll stundungsfähig
Gewerbesteuer (GewSt)Ja (Gemeindeentscheidung)Festgesetzt durch Gemeinde; Stundung auf Antrag bei der Gemeindekasse
Einkommensteuer (ESt)JaEigene Steuerschuld des Inhabers; stundungsfähig
Umsatzsteuer (USt)Ja, aber restriktivFormell möglich; Finanzamt prüft besonders streng, da USt treuhänderisch vereinnahmt wird
LohnsteuerNein / Ausnahmen engArbeitgeber hält LSt als Treuhänder für Arbeitnehmer — eigene Stundung in der Regel verweigert
KapitalertragsteuerNeinEinbehaltungssteuer mit Abführungspflicht; keine Stundung der treuhänderisch verwalteten Steuer
SäumniszuschlägeErlass (§ 227 AO), nicht StundungKönnen unter Umständen erlassen werden, sind aber nicht stundungsfähig

Lohnsteuer: Keine Stundung möglich

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber treuhänderisch aus dem Bruttolohn der Mitarbeiter einbehalten und muss bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abgeführt werden (§ 41a EStG). Da das Geld wirtschaftlich dem Arbeitnehmer gehört, ist eine Stundung zugunsten des Arbeitgebers regelmäßig ausgeschlossen. Eine Stundung der Lohnsteuer bedeutete, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmergeldern wirtschaftet — das lässt das Steuerrecht nicht zu.

5. Stundungszinsen nach § 234 AO

Die Stundung ist nicht kostenlos. Nach § 234 AO werden auf den gestundeten Betrag Stundungszinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) — ein Wert, der nach dem BVerfG-Urteil zur Anpassung der Zinssätze (2022) auch für Stundungszinsen gilt.

BeispielStundungsbetragDauerZinsen (1,8 % p. a.)
Kurzfristige Stundung50.000 €3 Monateca. 225 €
Mittelfristige Stundung100.000 €6 Monateca. 900 €
Längere Stundung200.000 €12 Monateca. 3.600 €

Zinsen werden nur für die tatsächliche Dauer der Stundung berechnet. Sie entstehen ab dem Tag der gewährten Stundung bis zur vollständigen Zahlung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten — etwa wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 234 Abs. 2 AO), z. B. bei außerordentlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder staatlich anerkannten Krisen.

6. Aufbau und Inhalt des Stundungsantrags

Für den Stundungsantrag gibt es keine vorgeschriebene Form — er kann als formloser Brief, per ELSTER oder über einen Steuerberater eingereicht werden. Entscheidend ist der Inhalt. Ein überzeugender Stundungsantrag enthält:

Formales

Bezeichnung des Steuerbescheids (Art, Steuerjahr, Aktenzeichen), Betrag, Fälligkeit, Angabe der gewünschten Stundungsdauer oder des Zahlungsplans.

Begründung der Härte

Konkrete, belegte Darstellung der Liquiditätssituation: Warum kann die Steuer jetzt nicht gezahlt werden? Welches unvorhergesehene Ereignis liegt vor? Keine allgemeinen Floskeln.

Liquiditätsplan

Realistischer Zahlungsplan mit konkreten Einnahmeprognosen. Wann wird welcher Betrag bezahlt? Grundlage: aktuelle BWA oder Finanzplan. Je plausibler, desto höher die Bewilligungswahrscheinlichkeit.

Unterlagen, die regelmäßig beigefügt werden sollten

  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten 3–6 Monate
  • Liquiditätsplan für die Stundungsdauer (monatlich, mit Einnahmen und Ausgaben)
  • Kontoauszüge der letzten 4–8 Wochen als Nachweis der Liquiditätsschwäche
  • Ggf. Belege für den Auslöser des Engpasses (Stornierungsschreiben eines Kunden, Schadensnachweis etc.)
  • Bei Ratenzahlungsvorschlag: konkreter Tilgungsplan mit Zahlungsdaten und Beträgen

Praxistipp: Antrag stellen, bevor die Steuer fällig ist

Idealerweise wird der Stundungsantrag vor dem Fälligkeitstermin eingereicht. Wer wartet, bis die Steuer überfällig ist, riskiert Säumniszuschläge (§ 240 AO: 1 % je Monat des Verzugs, 12 % p. a.) und Vollstreckungsmaßnahmen — selbst wenn der Stundungsantrag noch läuft. Ein rechtzeitig eingegangener Antrag hemmt die Säumnis in der Regel bis zur Entscheidung des Finanzamts.

7. Ablauf des Stundungsverfahrens

Das Verfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf, der mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann:

SchrittWas passiertZeitraum
1. AntragstellungSchriftlicher Antrag beim Finanzamt, idealerweise vor FälligkeitVor Fälligkeitstermin
2. EingangsbestätigungFinanzamt bestätigt Eingang; Säumniszuschläge werden i.d.R. bis zur Entscheidung zurückgehalten1–2 Wochen
3. Prüfung durch FinanzamtBonitätsprüfung, Bewertung des Liquiditätsplans, ggf. Nachforderung von Unterlagen2–6 Wochen
4. EntscheidungBewilligung (mit oder ohne Sicherheitsleistung), Teilbewilligung, Ablehnung oder Auflagenbescheid4–8 Wochen nach Antrag
5. UmsetzungStundungsbescheid mit Bedingungen; Zahlungsplan wird eingehaltenLaufend
6. AbschlussVollständige Zahlung des gestundeten Betrags + Stundungszinsen; Stundung endetJe nach Vereinbarung

8. Ratenzahlung und Teilstundung

In der Praxis wird die Stundung häufig als Ratenzahlungsvereinbarung ausgestaltet. Das Finanzamt bewilligt keinen pauschalen Aufschub, sondern einen Tilgungsplan mit monatlichen Raten — ähnlich einem Kreditvertrag, jedoch ohne Privatautonomie: Das Finanzamt legt die Konditionen fest.

Typische Ausgestaltungen:

Vollständige Stundung

Der gesamte Betrag wird auf ein späteres Datum verschoben. Seltener, da das Finanzamt lieber laufende Tilgung sieht. Wird eher bei kurzen Zeiträumen (bis 3 Monate) gewährt, wenn eine eindeutige Zahlungsquelle absehbar ist (z. B. ausstehende Forderung).

Ratenzahlung (häufiger)

Monatliche Raten über 3–12 Monate. Jede Rate umfasst Tilgung + anteilige Stundungszinsen. Wird bevorzugt genehmigt, weil sie das schrittweise Abbau der Schuld zeigt und das Finanzamt kontinuierlich Geld erhält.

Bei einer Teilstundung wird nur ein Teil des geschuldeten Betrags gestundet — etwa wenn das Unternehmen einen Teil sofort zahlen kann und nur den Rest benötigt. Diese Variante verbessert die Bewilligungsaussichten erheblich, weil das Finanzamt sieht, dass grundsätzliche Zahlungsfähigkeit besteht.

9. Was tun bei Ablehnung?

Eine Ablehnung des Stundungsantrags ist kein endgültiges Scheitern. Der Steuerpflichtige hat mehrere Reaktionsmöglichkeiten:

  • Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid (§ 347 AO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe. Im Einspruch kann auf die fehlerhafte Ermessensausübung hingewiesen werden — z. B. wenn das Finanzamt die Liquiditätssituation falsch bewertet hat.
  • Nachbesserung der Unterlagen und erneuter Antrag: Wenn der erste Antrag mangels Belegen abgelehnt wurde, kann ein vollständiger neuer Antrag gestellt werden.
  • Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragen, wenn zeitgleich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid selbst eingelegt wird und ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
  • Klage beim Finanzgericht nach abgelehntem Einspruch — insbesondere wenn das Finanzamt das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat.

Säumniszuschläge bei Ablehnung

Wird der Stundungsantrag abgelehnt und war die Steuer bereits fällig, entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO rückwirkend ab dem Tag der Fälligkeit: 1 % je angefangenen Monat des Verzugs. Bei 100.000 € Steuerschuld sind das 1.000 € pro Monat — zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld. Schnelles Handeln nach Ablehnung ist daher wichtig.

10. Alternativen zur Stundung

Wenn die Stundung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, gibt es weitere Instrumente zur Entschärfung der Liquiditätssituation:

InstrumentGrundlageWann geeignet
Erlass§ 227 AOWenn Einziehung unbillig ist; z. B. existenzbedrohende Wirkung; höhere Hürde als Stundung
Niederschlagung§ 261 AOInterne Verwaltungsmaßnahme; Forderung bleibt, wird aber nicht aktiv verfolgt — kein Antrag möglich
Herabsetzung der Vorauszahlungen§ 37 Abs. 3 EStG / § 31 KStGWenn laufendes Jahr schlechter als Vorjahr läuft — mindert künftige Steuerbelastung sofort
Einspruch gegen Bescheid§ 347 AOWenn der Bescheid inhaltlich fehlerhaft ist; ggf. kombiniert mit AdV
Kurzfristiger UnternehmenskreditPrivatrechtWenn Bank schneller und günstiger als Finanzamt; Vergleich der Zinskosten lohnt sich

Gerade der Vergleich mit einem kurzfristigen Bankkredit lohnt sich: Stundungszinsen von 1,8 % p. a. sind relativ niedrig. Ein Kontokorrentkredit kostet oft 5–10 % p. a. Das spricht für die Stundung — sofern sie gewährt wird.

11. Typische Fehler bei Stundungsanträgen

FehlerKonsequenzLösung
Antrag nach Fälligkeit gestelltSäumniszuschläge entstehen bereits vor der EntscheidungAntrag spätestens am Fälligkeitstag einreichen
Keine Unterlagen beigefügtAblehnung mangels fehlender PrüfungsgrundlageBWA, Liquiditätsplan und Kontoauszüge stets beifügen
Unrealistischer ZahlungsplanAblehnung oder späteres Scheitern der StundungNur Raten zusagen, die tatsächlich geleistet werden können
Stundung für Lohnsteuer beantragtRegelmäßige Ablehnung; keine RechtsgrundlageBei Lohnsteuerrückständen andere Lösung suchen (Erlass, Ratenzahlung aus anderen Mitteln)
Dauerhafte Zahlungsunfähigkeit verschwiegenStundungsmissbrauch; mögliche InsolvenzverschleppungBei struktureller Zahlungsunfähigkeit Insolvenzberatung hinzuziehen
Frist zum Einspruch gegen Ablehnung versäumtAblehnungsbescheid wird bestandskräftigEinspruchsfrist von 1 Monat im Blick behalten
Ein Stundungsantrag ist kein Zeichen von Schwäche — er ist ein legitimes Instrument des Steuerrechts für Unternehmen, die trotz vorübergehender Engpässe zahlungswillig und zahlungsfähig sind. Voraussetzung ist, dass er richtig aufbereitet ist.

12. Häufige Fragen zum Stundungsantrag

Hat jeder Steuerpflichtige einen Anspruch auf Stundung?

Nein. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts nach § 222 AO. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (erhebliche Härte + keine Gefährdung des Steueranspruchs) muss das Finanzamt pflichtgemäß prüfen — es besteht aber kein gebundener Rechtsanspruch. Eine willkürliche Ablehnung kann mit Einspruch und Klage angegriffen werden.

Wie lange kann eine Stundung bewilligt werden?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Maximaldauer. In der Praxis werden Stundungen häufig für 3 bis 6 Monate bewilligt, in besonderen Fällen auch länger. Eine Verlängerung ist möglich, muss aber erneut beantragt und begründet werden. Dauerhaft wiederholte Stundungen werden zunehmend kritisch geprüft.

Können Stundungszinsen erlassen werden?

Ja, § 234 Abs. 2 AO sieht einen Erlass der Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen vor. Dies ist allerdings die Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus — z. B. staatlich anerkannte Krisenmaßnahmen oder eine außerordentliche Situation, in der der Staat selbst zur Stundung aufgefordert hat.

Was passiert, wenn Raten aus einem Stundungsplan nicht gezahlt werden?

Das Finanzamt kann die Stundung widerrufen. Dann wird die gesamte Restschuld sofort fällig, und Vollstreckungsmaßnahmen können unverzüglich eingeleitet werden. Gleichzeitig entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO für die ausstehenden Raten. Kommt es zu Problemen beim Zahlungsplan, sollte umgehend das Finanzamt kontaktiert und eine Anpassung beantragt werden.

Kann man gleichzeitig Einspruch einlegen und Stundung beantragen?

Ja, beides kann parallel laufen. Der Einspruch richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (§ 347 AO), der Stundungsantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit (§ 222 AO). Ergänzend kann Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Diese drei Instrumente können kombiniert, aber nicht miteinander verwechselt werden.

Muss das Finanzamt über einen Stundungsantrag schriftlich entscheiden?

Ja. Der Stundungsbescheid muss schriftlich ergehen, da es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt. Nur ein schriftlicher Bescheid kann mit Einspruch angefochten werden. Telefonische oder mündliche Zusagen sind ohne Bestätigung nicht verbindlich.

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Ihr fester Steuerberater

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F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
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Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater