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Stundungsantrag beim Finanzamt

Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wenn eine fällige Steuerzahlung die Liquidität eines Unternehmens ernsthaft gefährdet, erlaubt § 222 AO die Stundung: Die Steuer bleibt geschuldet, die Zahlung wird zeitlich verschoben. Was wie eine einfache Lösung klingt, folgt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Wer den Antrag ohne Vorbereitung stellt, scheitert. Wer ihn richtig aufbereitet, verschafft sich entscheidenden Handlungsspielraum. Gerade Existenzgründer, die oft ohnehin auf einen Existenzgründerkredit angewiesen sind, müssen Liquiditätsengpässe frühzeitig erkennen und gezielt gegensteuern.

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§ 222

AO — Rechtsgrundlage der Stundung: Erhebliche Härte + keine Gefährdung des Steueranspruchs müssen kumulativ vorliegen

1,8 %

Stundungszinsen p. a. nach § 234 AO — jährlich auf den gestundeten Betrag, zeitanteilig berechnet

3–6 Monate

Typische Bewilligungsdauer einer Stundung — längere Zeiträume nur bei nachgewiesener struktureller Erholung

1. Was ist ein Stundungsantrag?

Ein Stundungsantrag ist ein formeller Antrag beim zuständigen Finanzamt mit dem Ziel, die Zahlungspflicht für eine bereits festgesetzte und fällige Steuerschuld zeitlich zu verschieben. Die Steuerschuld selbst bleibt bestehen — es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Erlass, eine Minderung oder eine Stundung im Sinne eines Rechtsbehelfs. Die Fälligkeit wird lediglich aufgeschoben.

Dieser Unterschied ist grundlegend: Wer einen Stundungsantrag stellt, erkennt die Steuerschuld vollständig an und beantragt lediglich mehr Zeit zur Zahlung. Das ist wichtig zu verstehen, denn der Antrag hat nichts mit dem Einspruchsverfahren gemein — er ist ein verwaltungsrechtliches Instrument der Liquiditätssicherung, kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid.

In der Praxis wird die Stundung häufig mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verbunden. Das Finanzamt gewährt dann keinen pauschalen Aufschub, sondern einen strukturierten Zahlungsplan, der die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens begleitet. Durch die rechtzeitige Stundung lassen sich zudem Säumniszuschläge gemäß § 240 AO vermeiden, die bei verspäteter Zahlung anfallen würden.

2. Gesetzliche Grundlage: § 222 AO

Die Rechtsgrundlage ist § 222 Abgabenordnung (AO). Er erlaubt die Stundung von Steueransprüchen nur dann, wenn zwei kumulative Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Erhebliche Härte

Die sofortige Zahlung der Steuer muss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen. Gemeint ist eine ernsthafte, vorübergehende Liquiditätsschwäche — nicht dauerhafte Zahlungsunfähigkeit. Die Härte darf nicht selbstverschuldet sein.

Keine Gefährdung des Steueranspruchs

Die Stundung darf den Steueranspruch nicht gefährden. Das Finanzamt muss hinreichend sicher sein, dass die gestundete Steuer später vollständig bezahlt wird — ansonsten wird die Stundung verweigert oder nur gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts (§ 5 AO). Das bedeutet: Das Finanzamt muss bei Vorliegen der Voraussetzungen prüfen, ob Stundung bewilligt wird — aber es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stundung. Das Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden; eine willkürliche Ablehnung bei eindeutig vorliegenden Voraussetzungen wäre rechtswidrig und anfechtbar.

Stundung ≠ Erlass ≠ Niederschlagung

Drei verschiedene Instrumente werden häufig verwechselt: Die Stundung (§ 222 AO) schiebt die Zahlung auf. Der Erlass (§ 227 AO) beseitigt die Steuerschuld ganz oder teilweise — er setzt voraus, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, z. B. bei existenzbedrohender Wirkung. Die Niederschlagung (§ 261 AO) ist eine interne Verwaltungsmaßnahme ohne Außenwirkung: Die Forderung bleibt bestehen, wird aber vorübergehend nicht weiterverfolgt, z. B. weil Vollstreckung aussichtslos erscheint.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung im Detail

Erhebliche Härte: Was muss nachgewiesen werden?

Das Finanzamt prüft, ob die sofortige Zahlung zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führt. Typisch anerkannte Situationen:

  • Vorübergehender Liquiditätsengpass durch verzögerte Kundenzahlungen (z. B. Großkunde zahlt erst nach 90 statt 30 Tagen)
  • Unvorhergesehene Betriebsausgaben, die die Liquidität kurzfristig erschöpft haben (z. B. Maschinenschaden, Wasserschaden)
  • Saisonale Schwankungen bei Unternehmen mit stark schwankenden Cashflows
  • Auftragsstornierungen oder Insolvenz eines Hauptkunden
  • Pandemieartige oder wirtschaftliche Sondersituationen (staatlich anerkannt)

Nicht anerkannt als erhebliche Härte werden regelmäßig: dauerhafte Zahlungsunfähigkeit (hier droht Insolvenz, nicht Stundung), Zahlungsversäumnisse aufgrund von Desorganisation oder Vergessen, oder der Wunsch, Steuern möglichst lange hinauszuschieben ohne wirtschaftlichen Grund.

Keine Gefährdung des Steueranspruchs: Bonitätsprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt beurteilt, ob der gestundete Betrag tatsächlich später bezahlt werden wird. Dazu prüft es:

  • Bonität und bisheriges Zahlungsverhalten (pünktliche Steuererklärungen, keine Dauerrückstände)
  • Vermögensverhältnisse — insbesondere ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das sofort eingesetzt werden könnte
  • Realistischen Liquiditätsplan mit plausiblen Einnahmeprognosen
  • Ob eine Ratenzahlung die Schulden planmäßig abbaut

Bei Zweifeln kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangen (§ 222 S. 2 AO): z. B. Grundpfandrechte, Bürgschaften, Sicherungsübereignungen oder Kontopfändungsvereinbarungen. Wer keine Sicherheiten anbieten kann oder will, muss die künftige Zahlungsfähigkeit umso überzeugender begründen.

Selbstverschuldung schadet dem Antrag

Hat das Unternehmen die Liquiditätsschwäche durch eigenes Fehlverhalten herbeigeführt — z. B. durch leichtfertige Gewinnausschüttungen vor Steuervorauszahlungen, Überschuldung durch riskante Investitionen oder systematisch verspätete Steueranmeldungen — gewährt das zuständige Finanzamt in der Regel keine Stundung. Das Finanzamt ist keine Krisenfinanzierungsinstanz, sondern ein staatlicher Gläubiger mit eigenem Interesse an Forderungssicherung.

4. Welche Steuern können gestundet werden?

Nicht alle Steuerarten stehen gleichermaßen für eine Stundung zur Verfügung. Die Unterscheidung ist steuerrechtlich relevant:

SteuerartStundungsfähig?Begründung
Körperschaftsteuer (KSt)JaEigene Steuerschuld der GmbH, voll stundungsfähig
Gewerbesteuer (GewSt)Ja (Gemeindeentscheidung)Festgesetzt durch Gemeinde; Stundung auf Antrag bei der Gemeindekasse
Einkommensteuer (ESt)JaEigene Steuerschuld des Inhabers; stundungsfähig
Umsatzsteuer (USt)Ja, aber restriktivFormell möglich; Finanzamt prüft besonders streng, da USt treuhänderisch vereinnahmt wird
LohnsteuerNein / Ausnahmen engArbeitgeber hält LSt als Treuhänder für Arbeitnehmer — eigene Stundung in der Regel verweigert
KapitalertragsteuerNeinEinbehaltungssteuer mit Abführungspflicht; keine Stundung der treuhänderisch verwalteten Steuer
SäumniszuschlägeErlass (§ 227 AO), nicht StundungKönnen unter Umständen erlassen werden, sind aber nicht stundungsfähig

Lohnsteuer: Keine Stundung möglich

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber treuhänderisch aus dem Bruttolohn der Mitarbeiter einbehalten und muss bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abgeführt werden (§ 41a EStG). Da das Geld wirtschaftlich dem Arbeitnehmer gehört, ist eine Stundung zugunsten des Arbeitgebers regelmäßig ausgeschlossen. Eine Stundung der Lohnsteuer bedeutete, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmergeldern wirtschaftet — das lässt das Steuerrecht nicht zu.

5. Stundungszinsen nach § 234 AO

Die Stundung ist nicht kostenlos. Nach § 234 AO werden auf den gestundeten Betrag Stundungszinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) — ein Wert, der nach dem BVerfG-Urteil zur Anpassung der Zinssätze (2022) auch für Stundungszinsen gilt.

BeispielStundungsbetragDauerZinsen (1,8 % p. a.)
Kurzfristige Stundung50.000 €3 Monateca. 225 €
Mittelfristige Stundung100.000 €6 Monateca. 900 €
Längere Stundung200.000 €12 Monateca. 3.600 €

Zinsen werden nur für die tatsächliche Dauer der Stundung berechnet. Sie entstehen ab dem Tag der gewährten Stundung bis zur vollständigen Zahlung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten — etwa wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 234 Abs. 2 AO), z. B. bei außerordentlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder staatlich anerkannten Krisen.

6. Aufbau und Inhalt des Stundungsantrags

Für den Stundungsantrag gibt es keine vorgeschriebene Form — er kann als formloser Brief, per ELSTER oder über einen Steuerberater eingereicht werden. Entscheidend ist der Inhalt. Ein überzeugender Stundungsantrag enthält:

Formales

Bezeichnung des Steuerbescheids (Art, Steuerjahr, Aktenzeichen), Betrag, Fälligkeit, Angabe der gewünschten Stundungsdauer oder des Zahlungsplans.

Begründung der Härte

Konkrete, belegte Darstellung der Liquiditätssituation: Warum kann die Steuer jetzt nicht gezahlt werden? Welches unvorhergesehene Ereignis liegt vor? Keine allgemeinen Floskeln.

Liquiditätsplan

Realistischer Zahlungsplan mit konkreten Einnahmeprognosen. Wann wird welcher Betrag bezahlt? Grundlage: aktuelle BWA oder Finanzplan. Je plausibler, desto höher die Bewilligungswahrscheinlichkeit.

Unterlagen, die regelmäßig beigefügt werden sollten

  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten 3–6 Monate
  • Liquiditätsplan für die Stundungsdauer (monatlich, mit Einnahmen und Ausgaben)
  • Kontoauszüge der letzten 4–8 Wochen als Nachweis der Liquiditätsschwäche
  • Ggf. Belege für den Auslöser des Engpasses (Stornierungsschreiben eines Kunden, Schadensnachweis etc.)
  • Bei Ratenzahlungsvorschlag: konkreter Tilgungsplan mit Zahlungsdaten und Beträgen

Praxistipp: Antrag stellen, bevor die Steuer fällig ist

Idealerweise wird der Stundungsantrag vor dem Fälligkeitstermin eingereicht. Wer wartet, bis die Steuer überfällig ist, riskiert Säumniszuschläge (§ 240 AO: 1 % je Monat des Verzugs, 12 % p. a.) und Vollstreckungsmaßnahmen — selbst wenn der Stundungsantrag noch läuft. Ein rechtzeitig eingegangener Antrag hemmt die Säumnis in der Regel bis zur Entscheidung des Finanzamts.

7. Ablauf des Stundungsverfahrens

Das Verfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf, der mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann:

SchrittWas passiertZeitraum
1. AntragstellungSchriftlicher Antrag beim Finanzamt, idealerweise vor FälligkeitVor Fälligkeitstermin
2. EingangsbestätigungFinanzamt bestätigt Eingang; Säumniszuschläge werden i.d.R. bis zur Entscheidung zurückgehalten1–2 Wochen
3. Prüfung durch FinanzamtBonitätsprüfung, Bewertung des Liquiditätsplans, ggf. Nachforderung von Unterlagen2–6 Wochen
4. EntscheidungBewilligung (mit oder ohne Sicherheitsleistung), Teilbewilligung, Ablehnung oder Auflagenbescheid4–8 Wochen nach Antrag
5. UmsetzungStundungsbescheid mit Bedingungen; Zahlungsplan wird eingehaltenLaufend
6. AbschlussVollständige Zahlung des gestundeten Betrags + Stundungszinsen; Stundung endetJe nach Vereinbarung

8. Ratenzahlung und Teilstundung

In der Praxis wird die Stundung häufig als Ratenzahlungsvereinbarung ausgestaltet. Das Finanzamt bewilligt keinen pauschalen Aufschub, sondern einen Tilgungsplan mit monatlichen Raten — ähnlich einem Kreditvertrag, jedoch ohne Privatautonomie: Das Finanzamt legt die Konditionen fest.

Typische Ausgestaltungen:

Vollständige Stundung

Der gesamte Betrag wird auf ein späteres Datum verschoben. Seltener, da das Finanzamt lieber laufende Tilgung sieht. Wird eher bei kurzen Zeiträumen (bis 3 Monate) gewährt, wenn eine eindeutige Zahlungsquelle absehbar ist (z. B. ausstehende Forderung).

Ratenzahlung (häufiger)

Monatliche Raten über 3–12 Monate. Jede Rate umfasst Tilgung + anteilige Stundungszinsen. Wird bevorzugt genehmigt, weil sie das schrittweise Abbau der Schuld zeigt und das Finanzamt kontinuierlich Geld erhält.

Bei einer Teilstundung wird nur ein Teil des geschuldeten Betrags gestundet — etwa wenn das Unternehmen einen Teil sofort zahlen kann und nur den Rest benötigt. Diese Variante verbessert die Bewilligungsaussichten erheblich, weil das Finanzamt sieht, dass grundsätzliche Zahlungsfähigkeit besteht.

9. Was tun bei Ablehnung?

Eine Ablehnung des Stundungsantrags ist kein endgültiges Scheitern. Der Steuerpflichtige hat mehrere Reaktionsmöglichkeiten:

  • Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid (§ 347 AO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe. Im Einspruch kann auf die fehlerhafte Ermessensausübung hingewiesen werden — z. B. wenn das Finanzamt die Liquiditätssituation falsch bewertet hat.
  • Nachbesserung der Unterlagen und erneuter Antrag: Wenn der erste Antrag mangels Belegen abgelehnt wurde, kann ein vollständiger neuer Antrag gestellt werden.
  • Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragen, wenn zeitgleich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid selbst eingelegt wird und ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
  • Klage beim Finanzgericht nach abgelehntem Einspruch — insbesondere wenn das Finanzamt das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat.

Säumniszuschläge bei Ablehnung

Wird der Stundungsantrag abgelehnt und war die Steuer bereits fällig, entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO rückwirkend ab dem Tag der Fälligkeit: 1 % je angefangenen Monat des Verzugs. Bei 100.000 € Steuerschuld sind das 1.000 € pro Monat — zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld. Schnelles Handeln nach Ablehnung ist daher wichtig.

10. Alternativen zur Stundung

Wenn die Stundung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, gibt es weitere Instrumente zur Entschärfung der Liquiditätssituation:

InstrumentGrundlageWann geeignet
Erlass§ 227 AOWenn Einziehung unbillig ist; z. B. existenzbedrohende Wirkung; höhere Hürde als Stundung
Niederschlagung§ 261 AOInterne Verwaltungsmaßnahme; Forderung bleibt, wird aber nicht aktiv verfolgt — kein Antrag möglich
Herabsetzung der Vorauszahlungen§ 37 Abs. 3 EStG / § 31 KStGWenn laufendes Jahr schlechter als Vorjahr läuft — mindert künftige Steuerbelastung sofort
Einspruch gegen Bescheid§ 347 AOWenn der Bescheid inhaltlich fehlerhaft ist; ggf. kombiniert mit AdV
Kurzfristiger UnternehmenskreditPrivatrechtWenn Bank schneller und günstiger als Finanzamt; Vergleich der Zinskosten lohnt sich

Gerade der Vergleich mit einem kurzfristigen Bankkredit lohnt sich: Stundungszinsen von 1,8 % p. a. sind relativ niedrig. Ein Kontokorrentkredit kostet oft 5–10 % p. a. Das spricht für die Stundung — sofern sie gewährt wird.

11. Typische Fehler bei Stundungsanträgen

FehlerKonsequenzLösung
Antrag nach Fälligkeit gestelltSäumniszuschläge entstehen bereits vor der EntscheidungAntrag spätestens am Fälligkeitstag einreichen
Keine Unterlagen beigefügtAblehnung mangels fehlender PrüfungsgrundlageBWA, Liquiditätsplan und Kontoauszüge stets beifügen
Unrealistischer ZahlungsplanAblehnung oder späteres Scheitern der StundungNur Raten zusagen, die tatsächlich geleistet werden können
Stundung für Lohnsteuer beantragtRegelmäßige Ablehnung; keine RechtsgrundlageBei Lohnsteuerrückständen andere Lösung suchen (Erlass, Ratenzahlung aus anderen Mitteln)
Dauerhafte Zahlungsunfähigkeit verschwiegenStundungsmissbrauch; mögliche InsolvenzverschleppungBei struktureller Zahlungsunfähigkeit Insolvenzberatung hinzuziehen
Frist zum Einspruch gegen Ablehnung versäumtAblehnungsbescheid wird bestandskräftigEinspruchsfrist von 1 Monat im Blick behalten
Ein Stundungsantrag ist kein Zeichen von Schwäche — er ist ein legitimes Instrument des Steuerrechts für Unternehmen, die trotz vorübergehender Engpässe zahlungswillig und zahlungsfähig sind. Voraussetzung ist, dass er richtig aufbereitet ist.

12. Häufige Fragen zum Stundungsantrag

Hat jeder Steuerpflichtige einen Anspruch auf Stundung?

Nein. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts nach § 222 AO. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (erhebliche Härte + keine Gefährdung des Steueranspruchs) muss das Finanzamt pflichtgemäß prüfen — es besteht aber kein gebundener Rechtsanspruch. Eine willkürliche Ablehnung kann mit Einspruch und Klage angegriffen werden.

Wie lange kann eine Stundung bewilligt werden?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Maximaldauer. In der Praxis werden Stundungen häufig für 3 bis 6 Monate bewilligt, in besonderen Fällen auch länger. Eine Verlängerung ist möglich, muss aber erneut beantragt und begründet werden. Dauerhaft wiederholte Stundungen werden zunehmend kritisch geprüft.

Können Stundungszinsen erlassen werden?

Ja, § 234 Abs. 2 AO sieht einen Erlass der Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen vor. Dies ist allerdings die Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus — z. B. staatlich anerkannte Krisenmaßnahmen oder eine außerordentliche Situation, in der der Staat selbst zur Stundung aufgefordert hat.

Was passiert, wenn Raten aus einem Stundungsplan nicht gezahlt werden?

Das Finanzamt kann die Stundung widerrufen. Dann wird die gesamte Restschuld sofort fällig, und Vollstreckungsmaßnahmen können unverzüglich eingeleitet werden. Gleichzeitig entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO für die ausstehenden Raten. Kommt es zu Problemen beim Zahlungsplan, sollte umgehend das Finanzamt kontaktiert und eine Anpassung beantragt werden.

Kann man gleichzeitig Einspruch einlegen und Stundung beantragen?

Ja, beides kann parallel laufen. Der Einspruch richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (§ 347 AO), der Stundungsantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit (§ 222 AO). Ergänzend kann Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Diese drei Instrumente können kombiniert, aber nicht miteinander verwechselt werden.

Muss das Finanzamt über einen Stundungsantrag schriftlich entscheiden?

Ja. Der Stundungsbescheid muss schriftlich ergehen, da es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt. Nur ein schriftlicher Bescheid kann mit Einspruch angefochten werden. Telefonische oder mündliche Zusagen sind ohne Bestätigung nicht verbindlich.

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