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Datum

Lesedauer

8–12 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss offenlegen 2026

Jahresabschluss 2026 offenlegen: Fristen, Pflichten & Praxis-Tipps

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Dabei gelten seit 2026 klare Fristen, Größenklassen und Inhaltsanforderungen nach HGB. Der Jahresabschluss umfasst neben Bilanz und GuV auch wichtige Bewertungsaspekte wie die Abschreibung im Jahresabschluss, die korrekt dokumentiert werden muss. Die Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger umfasst rechtliche Pflichten, Ordnungsgeldrisiken und den korrekten Ablauf der elektronischen Einreichung über das Unternehmensregister.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei verspäteter oder fehlender Einreichung drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Offenlegungspflicht umfasst je nach Größenklasse Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht.

Offenlegungspflicht: Grundlagen und betroffene Rechtsformen

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften in Deutschland eine zwingende gesetzliche Pflicht. Sie dient der Transparenz im Wirtschaftsverkehr und ermöglicht Geschäftspartnern, Banken und Behörden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

Geregelt ist die Offenlegungspflicht in § 325 HGB. Seit der Reform durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Einreichung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG)
  • Bestimmte Genossenschaften und andere haftungsbeschränkte Rechtsformen

Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften (OHG, KG mit natürlichen Vollhaftern) sind in der Regel nicht offenlegungspflichtig, sofern sie nicht aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Publizitätsgesetz) dazu verpflichtet werden.

Hinweis

Wichtig: Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße. Allerdings variiert der Umfang der einzureichenden Unterlagen erheblich – von stark verkürzten Bilanzen bei Kleinstgesellschaften bis zu vollständigen Abschlüssen inkl. Lagebericht bei großen Kapitalgesellschaften.

Fristen 2026: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Die rechtzeitige Einhaltung der Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Es gelten zwei unterschiedliche Fristenregime: Die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist richtet sich nach der Unternehmensgröße:

  • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Bilanzstichtag (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 31.08.2026)

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Unabhängig von der Größenklasse gilt für alle Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden.

31.12.2025

Bilanzstichtag

31.12.2026

Offenlegungsfrist

Achtung

Achtung Fristversäumnis: Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Höhe liegt zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.

Größenklassen nach § 267 HGB: Kriterien und Schwellenwerte 2026

Die Unternehmensgröße bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten. Die Einteilung erfolgt nach § 267 HGB anhand dreier Schwellenwerte: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Ein Unternehmen gehört einer Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6.000.000 € ≤ 12.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20.000.000 € ≤ 40.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250

Die Einordnung ist rechtlich bindend und entscheidet über Umfang der Offenlegung, Prüfungspflicht und weitere publizitätsrechtliche Anforderungen.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Kleinstkapitalgesellschaften können von umfangreichen Erleichterungen Gebrauch machen (§ 267a HGB), z. B. bei der Erstellung des Anhangs und bei der Offenlegung. Eine sorgfältige Prüfung der Größenklasse lohnt sich.

Inhalte des Jahresabschlusses: Was muss offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen variiert je nach Größenklasse erheblich. Grundsätzlich besteht der Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 HGB.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)

  • Stark verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 HGB)
  • Keine GuV erforderlich (§ 275 Abs. 5 HGB)
  • Anhang entfällt oder stark verkürzt
  • Kein Lagebericht

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Verkürzte GuV ohne Umsatzangabe (§ 276 HGB)
  • Anhang mit Mindestangaben (§ 288 HGB)
  • Kein Lagebericht erforderlich

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Vollständige GuV nach § 275 HGB
  • Umfassender Anhang (§ 284 ff. HGB)
  • Lagebericht (§ 289 HGB) bei großen Gesellschaften verpflichtend

„In der Praxis wird die Größenklasse oft falsch eingeschätzt. Viele kleine GmbHs nutzen nicht die gesetzlichen Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung – dabei lassen sich Aufwand und Kosten erheblich reduzieren.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Die Einreichung muss elektronisch im strukturierten Format ESEF/XHTML oder als PDF erfolgen.

Schritt-für-Schritt: Ablauf der Offenlegung

  1. Jahresabschluss erstellen: Bilanz, GuV und ggf. Anhang nach HGB aufstellen
  2. Feststellung durch Gesellschafterversammlung: Protokoll und Beschluss dokumentieren
  3. Einreichung vorbereiten: Dokumente im geforderten Format (meist PDF, bei großen Gesellschaften XHTML/ESEF)
  4. Elektronische Übermittlung: Upload über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de)
  5. Bestätigung und Archivierung: Eingangsbestätigung aufbewahren

Für die elektronische Übermittlung ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine andere Form der sicheren Authentifizierung erforderlich.

Hinweis

Tools für die Praxis: Professionelle Software wie OnlineBilanz unterstützt die automatisierte Erstellung, Formatierung und direkte Übermittlung an das Unternehmensregister – inklusive Plausibilitätsprüfung und rechtssicherer Archivierung.

Ordnungsgeld und rechtliche Konsequenzen bei Fristversäumnis

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht führt automatisch zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz prüft regelmäßig die fristgerechte Einreichung und leitet bei Versäumnissen von Amts wegen ein Verfahren ein.

Höhe des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe richtet sich nach:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Bedeutung
  • Wiederholungsfällen
  • Mitwirkungsverhalten des Unternehmens

500 €

Mindestbetrag

25.000 €

Höchstbetrag

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Achtung

Wichtig: Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Auch nach Zahlung muss der Jahresabschluss eingereicht werden. Bei fortgesetzter Weigerung können weitere Ordnungsgelder festgesetzt werden.

Zusätzlich drohen bei dauerhafter Verweigerung weitere Sanktionen, etwa die Untersagung der Geschäftstätigkeit oder strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht.

Erleichterungen für kleine Unternehmen und Kleinstkapitalgesellschaften

Der Gesetzgeber hat umfangreiche Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Erleichterungen betreffen sowohl die Aufstellung als auch die Offenlegung des Jahresabschlusses.

Erleichterungen bei Kleinstkapitalgesellschaften

  • Keine Offenlegung der GuV erforderlich (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Stark verkürzte Bilanz ausreichend (nur Summenangaben nach § 266 Abs. 1 HGB)
  • Anhang kann entfallen oder stark verkürzt werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Keine Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB)
  • Vereinfachte Bewertungsvorschriften möglich

Erleichterungen bei kleinen Kapitalgesellschaften

  • Verkürzte Bilanz (Zusammenfassung von Posten möglich)
  • GuV ohne Umsatzerlöse (§ 276 HGB)
  • Reduzierter Anhang (§ 288 HGB)
  • Kein Lagebericht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Keine Prüfungspflicht bei Unterschreitung bestimmter Grenzen

„Viele Mandanten sind überrascht, wie wenig tatsächlich offengelegt werden muss. Eine GmbH mit 300.000 Euro Bilanzsumme kann eine einseitige verkürzte Bilanz ohne GuV einreichen – das spart Aufwand und schützt sensible Geschäftsdaten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Inanspruchnahme dieser Erleichterungen ist freiwillig. Unternehmen können auch umfangreichere Angaben machen, etwa um gegenüber Geschäftspartnern oder Banken Transparenz zu signalisieren.

Praxis-Tipps zur effizienten Umsetzung der Offenlegungspflicht

Die rechtzeitige und korrekte Offenlegung erfordert sorgfältige Planung und eine strukturierte Vorgehensweise. Mit den folgenden Praxis-Tipps lässt sich der Prozess effizient und rechtssicher umsetzen.

1. Frühzeitige Planung und Terminierung

Beginnen Sie spätestens 3-4 Monate vor Fristende mit der Vorbereitung. Erstellen Sie einen verbindlichen Zeitplan für Buchhaltungsabschluss, Jahresabschlusserstellung, Gesellschafterversammlung und Einreichung.

2. Größenklasse korrekt bestimmen

Prüfen Sie exakt, welcher Größenklasse Ihr Unternehmen angehört. Viele Unternehmen legen zu viel offen und geben unnötig sensible Daten preis. Nutzen Sie die gesetzlichen Erleichterungen konsequent.

3. Professionelle Software nutzen

Spezielle Jahresabschluss-Software wie OnlineBilanz prüft automatisch die Größenklasse, erstellt die Unterlagen im richtigen Format und übermittelt direkt an das Unternehmensregister. Das reduziert Fehlerquellen und spart Zeit.

4. Dokumentation und Archivierung

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf: Gesellschafterbeschluss, Feststellungsprotokoll, Einreichungsbestätigung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 257 HGB).

Vorbereitung

Buchhaltung abschließen, Jahresabschluss aufstellen, Größenklasse prüfen

Feststellung

Gesellschafterversammlung einberufen, Jahresabschluss feststellen, Protokoll erstellen

Offenlegung

Dokumente formatieren, elektronisch einreichen, Bestätigung archivieren

Hinweis

Tipp für Erstanwender: Lassen Sie sich bei der ersten Offenlegung von einem Steuerberater oder einem spezialisierten Dienstleister begleiten. Nach einmaliger korrekter Durchführung können Sie den Prozess in den Folgejahren eigenständig wiederholen.

5. Vermeidung typischer Fehler

  • Falsche Formate: Achten Sie auf die technischen Anforderungen des Unternehmensregisters (PDF/A, XHTML)
  • Fehlende Unterschriften: Bei einigen Dokumenten ist die Unterschrift der Geschäftsführung erforderlich
  • Unvollständige Angaben: Prüfen Sie alle Pflichtangaben nach § 264 ff. HGB
  • Versäumte Feststellung: Ohne Gesellschafterbeschluss ist die Offenlegung nicht möglich

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister erfolgen (12-Monats-Frist nach § 325 HGB). Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026 (11 Monate), bei mittelgroßen und großen bis 31.08.2026 (8 Monate) erfolgen.

Wo wird der Jahresabschluss eingereicht – Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss elektronisch im strukturierten Format (PDF oder XHTML/ESEF) erfolgen.

Welche Strafen drohen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?

Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren automatisch ein. Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht – der Jahresabschluss muss trotzdem eingereicht werden, sonst drohen weitere Sanktionen.

Müssen kleine GmbHs die GuV offenlegen?

Kleinstkapitalgesellschaften (bis 350.000 Euro Bilanzsumme) müssen die GuV nicht offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften (bis 6 Mio. Euro Bilanzsumme) müssen eine verkürzte GuV ohne Umsatzangabe einreichen (§ 276 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften legen die vollständige GuV nach § 275 HGB offen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegungsfrist), § 335 HGB (Ordnungsgeldvorschriften), § 267 HGB (Größenklassen), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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    KI-Steuerberater