Abschreibung im Jahresabschluss 2026: Methoden, Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung im Jahresabschluss bildet den planmäßigen Wertverzehr von Anlagevermögen ab und ist nach § 253 HGB sowie § 7 EStG zwingend erforderlich. Sie beeinflusst Bilanz, GuV und Steuerlast gleichermaßen. Während die Unterschiede zwischen HGB und IFRS bei internationalen Konzernen zusätzliche Anforderungen schaffen, gelten für deutsche Unternehmen die hier dargestellten Vorgaben. Dieser Leitfaden erklärt gesetzliche Regelungen, Berechnungsmethoden und die korrekte Darstellung für Geschäftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12.2025.
Kurzantwort
Abschreibungen verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen planmäßig auf die Nutzungsdauer gemäß § 253 HGB. Sie mindern den Gewinn und reduzieren den Buchwert in der Bilanz. Da Abschreibungen als Aufwand in der GuV im Jahresabschluss erfasst werden und damit das Ergebnis direkt beeinflussen, müssen für 2026 die gewählten Methoden – ob linear, degressiv oder leistungsabhängig – dokumentiert und stetig angewendet werden.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Abschreibung im Jahresabschluss
Die Abschreibung stellt den planmäßigen Wertverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Jahresabschluss dar. Sie erfüllt sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Funktionen und ist für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend.
Vermögensgegenstände verlieren durch Nutzung, technischen Fortschritt oder zeitlichen Verschleiß an Wert. Dieser Wertverlust muss periodengerecht erfasst werden, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
Zweck und Funktion von Abschreibungen
- Periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer
- Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs in Bilanz und GuV
- Minderung des steuerpflichtigen Gewinns durch Betriebsausgaben
- Substanzerhaltung durch Rücklagenbildung für Ersatzinvestitionen
- Erfüllung der handelsrechtlichen Bewertungspflichten nach § 253 HGB
Hinweis
Wichtig für 2026: Für Geschäftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12.2025 sind alle Abschreibungen vollständig zu dokumentieren und im Anlagenspiegel nachzuweisen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht beim Bundesanzeiger.
Abschreibungsfähige Vermögensgegenstände
Grundsätzlich werden alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens abgeschrieben. Nicht abnutzbare Güter wie Grundstücke oder Finanzanlagen bleiben unberücksichtigt, sofern keine außerplanmäßige Abschreibung wegen dauerhafter Wertminderung erforderlich ist.
Abschreibungspflichtig
- Maschinen und technische Anlagen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Fahrzeuge
- Hard- und Software
- Gebäude (ohne Grundstücksanteil)
- Patente, Lizenzen, immaterielle Vermögensgegenstände
Nicht abschreibungspflichtig
- Grundstücke
- Beteiligungen (ohne dauerhafte Wertminderung)
- Finanzanlagen
- Umlaufvermögen
- Forderungen
- Kassenbestand
Gesetzliche Grundlagen der Abschreibung
Die Abschreibung im Jahresabschluss ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich klar geregelt. Die Vorgaben unterscheiden sich teilweise, weshalb Unternehmen häufig eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz führen müssen.
Handelsrechtliche Vorgaben
Nach § 253 Abs. 3 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um die Abschreibungen zu vermindern.
§ 253 Abs. 4 HGB erlaubt außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung. Für Finanzanlagen und Gegenstände des Umlaufvermögens gelten gesonderte Regelungen.
Steuerrechtliche Vorgaben
Das Steuerrecht regelt Abschreibungen in § 7 EStG. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die in den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung veröffentlicht ist.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt grundsätzlich die lineare Abschreibung. Die degressive Abschreibung war zeitweise zulässig, ist für Anschaffungen ab 2011 jedoch nicht mehr möglich (Ausnahme: Sonderregelungen 2020/2021 für bewegliche Wirtschaftsgüter).
| Rechtsgrundlage | Regelungsbereich | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 253 Abs. 3 HGB | Planmäßige Abschreibung Anlagevermögen | Verteilung auf Nutzungsdauer |
| § 253 Abs. 4 HGB | Außerplanmäßige Abschreibung | Bei dauerhafter Wertminderung |
| § 7 Abs. 1 EStG | Lineare AfA | Nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer |
| § 7 Abs. 2 EStG | Degressive AfA | Nur für bestimmte Zeiträume |
| § 7g EStG | Investitionsabzugsbetrag | Bis 50% vor Anschaffung |
| § 6 Abs. 2 EStG | Geringwertige Wirtschaftsgüter | Sofortabschreibung bis 800 € |
Achtung
Achtung: Handels- und Steuerbilanz können unterschiedliche Abschreibungsmethoden erfordern. Das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) verknüpft beide, lässt aber steuerliche Wahlrechte zu. Dokumentieren Sie alle Abweichungen sorgfältig.
Abschreibungsmethoden im Überblick
Unternehmen können zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden wählen. Die Wahl muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ist stetig anzuwenden.
Lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Sie ist die häufigste Methode und für alle Vermögensgegenstände zulässig.
Berechnungsformel: Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer in Jahren
Hinweis
Beispiel: Eine Maschine kostet 50.000 € bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt 5.000 €. Nach 10 Jahren ist die Maschine vollständig abgeschrieben.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die Abschreibung in den ersten Jahren höher als in späteren Jahren. Sie bildet den tatsächlichen Wertverlust besser ab, ist steuerlich aber nur eingeschränkt zulässig.
Für Anschaffungen nach 2010 ist die degressive AfA grundsätzlich nicht mehr möglich. Handelsrechtlich bleibt sie nach § 253 HGB zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Nutzungsverlauf entspricht.
Leistungsabschreibung
Die Leistungsabschreibung orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung (z. B. Maschinenstunden, Kilometer). Sie ist sachgerecht bei schwankender Nutzungsintensität.
Berechnungsformel: Abschreibung = (Anschaffungskosten / Gesamtleistung) × Jahresleistung
Lineare Abschreibung
Gleichmäßige Verteilung über Nutzungsdauer. Standard für die meisten Wirtschaftsgüter.
Degressive Abschreibung
Höhere Abschreibung zu Beginn. Steuerlich nur für bestimmte Zeiträume.
Leistungsabschreibung
Abhängig von tatsächlicher Nutzung. Geeignet bei schwankender Auslastung.
„Die Wahl der Abschreibungsmethode sollte den tatsächlichen Nutzungsverlauf widerspiegeln. Für die meisten KMU ist die lineare Abschreibung die praktikabelste Lösung, da sie einfach zu berechnen und steuerlich unproblematisch ist. Wichtig ist die konsequente Anwendung über mehrere Jahre.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Berechnung und Nutzungsdauer
Die korrekte Ermittlung der Nutzungsdauer ist entscheidend für die richtige Abschreibung. Sie bestimmt, über wie viele Jahre die Anschaffungskosten verteilt werden.
AfA-Tabellen der Finanzverwaltung
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht AfA-Tabellen, die branchenspezifische Nutzungsdauern für verschiedene Wirtschaftsgüter enthalten. Diese Tabellen sind steuerlich bindend, sofern keine abweichende betriebsindividuelle Nutzungsdauer nachgewiesen wird.
Die AfA-Tabellen unterscheiden nach Branchen (z. B. Metallverarbeitung, Einzelhandel, Gastronomie) und enthalten hunderte von Positionen mit jeweils empfohlener Nutzungsdauer.
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | AfA-Satz linear |
|---|---|---|
| PKW | 6 Jahre | 16,67 % |
| LKW | 8 Jahre | 12,50 % |
| Computer/Hardware | 3 Jahre | 33,33 % |
| Büromöbel | 13 Jahre | 7,69 % |
| Maschinen (allgemein) | 8-10 Jahre | 10-12,50 % |
| Software (Standard) | 3 Jahre | 33,33 % |
| Gebäude (betrieblich) | 33 Jahre | 3,03 % |
Betriebsindividuelle Nutzungsdauer
Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich von den AfA-Tabellen ab, kann eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer angesetzt werden. Dies muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.
- Höhere Nutzungsintensität (z. B. Mehrschichtbetrieb)
- Besondere Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Staub)
- Technische Weiterentwicklung bei IT-Hardware
- Vertraglich vereinbarte Laufzeiten bei Leasinggegenständen
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Die Abschreibungsbasis bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 255 HGB. Dazu gehören der Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Zoll) abzüglich Preisnachlässe.
Hinweis
Praxishinweis: Bei Gebäuden ist der Grundstücksanteil herauszurechnen, da Grund und Boden nicht abschreibungsfähig sind. Der Gebäudeanteil wird separat über die Gebäudenutzungsdauer abgeschrieben.
Restwert und Erinnerungswert
Nach vollständiger Abschreibung kann ein symbolischer Erinnerungswert von 1 € in der Bilanz verbleiben, um die fortbestehende Nutzung zu dokumentieren. Ein geplanter Restwert (z. B. Verkaufserlös) ist von den Anschaffungskosten abzuziehen.
Darstellung im Jahresabschluss
Abschreibungen wirken sich sowohl auf die Bilanz als auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus. Die korrekte Darstellung ist nach § 266 und § 275 HGB verpflichtend.
Bilanzausweis nach § 266 HGB
In der Bilanz werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit ihrem Buchwert ausgewiesen. Dieser ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen.
Die detaillierte Entwicklung des Anlagevermögens wird im Anlagenspiegel dargestellt, der Bestandteil des Anhangs ist. Hier werden Anfangsbestände, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Endbestände für jede Anlagekategorie aufgeführt.
GuV-Ausweis nach § 275 HGB
In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen Abschreibungen als Aufwand. Je nach gewähltem Gliederungsschema (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) erfolgt der Ausweis unterschiedlich.
Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)
- Position 7: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
- Position 8: Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Abschreibungen werden separat ausgewiesen
Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)
- Abschreibungen fließen in funktionale Kostenbereiche ein
- Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten
- Keine separate Zeile für Abschreibungen
Anlagenspiegel als Nachweisinstrument
Der Anlagenspiegel ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 284 Abs. 3 HGB verpflichtend. Er zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr transparent und nachvollziehbar.
-
Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Jahresbeginn
-
Zugänge im Geschäftsjahr
-
Abgänge im Geschäftsjahr
-
Umbuchungen zwischen Anlageklassen
-
Abschreibungen des Geschäftsjahres
-
Kumulierte Abschreibungen
-
Buchwerte zum Bilanzstichtag
Achtung
Offenlegungspflicht 2026: Der vollständige Jahresabschluss inklusive Anlagenspiegel muss bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Verspätungen führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (500-25.000 €).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten steuerliche Sonderregelungen nach § 6 Abs. 2 EStG, die eine vereinfachte Behandlung ermöglichen und den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Sofortabschreibung bis 800 €
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € netto können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Eine Aktivierung im Anlagevermögen entfällt.
Voraussetzungen: Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sein. Die Grenze von 800 € gilt seit 2018 (zuvor 410 €).
Sammelposten für GWG zwischen 250 € und 1.000 €
Alternativ zur Sofortabschreibung können Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € netto in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre pauschal abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG).
Diese Wahlmöglichkeit muss einheitlich für alle GWG eines Jahres ausgeübt werden. Eine Mischung beider Methoden ist nicht zulässig.
| Nettowert | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 250 € | Wahlrecht: Sofortabschreibung oder Sammelposten | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250-800 € | Sofortabschreibung oder Sammelposten | § 6 Abs. 2/2a EStG |
| 800-1.000 € | Sammelposten (5 Jahre) oder normale AfA | § 6 Abs. 2a EStG |
| über 1.000 € | Reguläre Abschreibung nach AfA-Tabelle | § 7 EStG |
Hinweis
Praxistipp: Die Sofortabschreibung bis 800 € ist in der Regel vorteilhafter als der Sammelposten, da sie den sofortigen Betriebsausgabenabzug ermöglicht und den Verwaltungsaufwand minimiert.
Dokumentationspflichten
- Führung eines GWG-Verzeichnisses mit Anschaffungsdatum und -kosten
- Nachweis der selbstständigen Nutzbarkeit
- Dokumentation der gewählten Methode (Sofortabschreibung oder Sammelposten)
- Bei Sammelposten: Nachweis über die 5-jährige Abschreibung
Sonderabschreibungen und steuerliche Wahlrechte
Neben der regulären Abschreibung sieht das Steuerrecht verschiedene Sonderabschreibungen und Fördermöglichkeiten vor, die zusätzliche Steuervorteile ermöglichen.
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Kleine und mittlere Betriebe können für geplante Investitionen bis zu 50 % der Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen. Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Voraussetzungen: Betriebsvermögen unter 235.000 €, bewegliches Anlagevermögen, voraussichtliche Anschaffungskosten mindestens angegeben. Bei Nichtinanspruchnahme erfolgt rückwirkende Auflösung mit Verzinsung.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Zusätzlich zur regulären AfA können im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren bis zu 20 % Sonderabschreibung verteilt werden. Dies gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.
50 %
Investitionsabzugsbetrag vorab
20 %
Sonderabschreibung zusätzlich
3 Jahre
Investitionsfrist
Außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB
Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung muss eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere technische Überholung oder Marktwertverfall.
Für das Umlaufvermögen gilt nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Bei Anlagevermögen besteht für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände ein Wahlrecht (nur bei Kapitalgesellschaften eingeschränkt).
Achtung
Wichtig: Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern. Bei Wegfall des Grundes für die Abschreibung besteht nach § 253 Abs. 5 HGB Wertaufholungspflicht (außer bei Geschäfts- oder Firmenwert).
Teilwertabschreibung
In der Steuerbilanz kann auf den Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser dauerhaft unter dem Buchwert liegt. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde.
Digitale Erstellung des Jahresabschlusses
Die digitale Erstellung des Jahresabschlusses erleichtert die korrekte Erfassung und Berechnung von Abschreibungen erheblich. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de kombinieren automatisierte Prozesse mit fachlicher Prüfung.
Vorteile digitaler Abschreibungstools
- Automatische Berechnung nach hinterlegten AfA-Tabellen
- Integrierter Anlagenspiegel mit vollständiger Bewegungsdokumentation
- Automatische Verteilung auf Handels- und Steuerbilanz
- Berücksichtigung von GWG-Grenzen und Sonderabschreibungen
- Direkte Übernahme in Bilanz und GuV
- Prüfung durch erfahrene Steuerberater vor Freigabe
„Die digitale Erfassung von Abschreibungen reduziert Fehlerquellen deutlich. Unternehmen profitieren von automatisierten Berechnungen und gleichzeitig von der fachlichen Qualitätssicherung durch unsere Steuerberater. So entsteht ein rechtssicherer Jahresabschluss ohne zeitaufwändige manuelle Arbeit.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ablauf der digitalen Jahresabschlusserstellung
- Stammdaten und Anlagegüter im System erfassen oder importieren
- Automatische Berechnung der Abschreibungen nach gewählter Methode
- Prüfung und Anpassung durch den Mandanten
- Fachliche Prüfung durch erfahrene Steuerberater
- Optimierung und Freigabe des vollständigen Jahresabschlusses
- Digitale Offenlegung beim Unternehmensregister
Rechtssicherheit und Qualitätssicherung
Trotz digitaler Automatisierung erfolgt bei OnlineBilanz.de eine umfassende fachliche Prüfung durch qualifizierte Steuerberater. Diese prüfen Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.
-
Vollständigkeit aller abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgüter
-
Korrekte Zuordnung zu Anlageklassen
-
Plausibilität der Nutzungsdauern
-
Einhaltung von GWG-Grenzen
-
Korrekte Berechnung nach gewählter Methode
-
Ordnungsgemäßer Anlagenspiegel
-
Vollständige Dokumentation für Betriebsprüfungen
Fristen und Offenlegung 2026
Für Geschäftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Offenlegungsfrist |
|---|---|---|
| Kleine GmbH/UG | 30.11.2026 (11 Monate) | 31.12.2026 (12 Monate) |
| Mittelgroße GmbH | 31.08.2026 (8 Monate) | 31.12.2026 (12 Monate) |
| Große GmbH/AG | 31.08.2026 (8 Monate) | 31.12.2026 (12 Monate) |
Hinweis
Wichtig: Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 € nach § 335 HGB.
Häufig gestellte Fragen
Welche Abschreibungsmethode muss ich für meinen Jahresabschluss 2026 verwenden?
Grundsätzlich ist die lineare Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB und § 7 Abs. 1 EStG zulässig und wird am häufigsten angewendet. Handelsrechtlich sind auch degressive oder leistungsabhängige Methoden möglich, wenn sie den tatsächlichen Nutzungsverlauf besser abbilden. Steuerlich ist die degressive AfA für Anschaffungen ab 2011 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die gewählte Methode muss stetig angewendet und dokumentiert werden.
Bis zu welchem Betrag kann ich Wirtschaftsgüter sofort abschreiben?
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Die Wahlmöglichkeit muss einheitlich für alle GWG eines Jahres ausgeübt werden.
Wo finde ich die richtige Nutzungsdauer für meine Anlagegüter?
Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums enthalten branchenspezifische Nutzungsdauern für nahezu alle Wirtschaftsgüter. Diese sind steuerlich grundsätzlich anzuwenden. Eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer ist zulässig, wenn die tatsächliche Nutzung nachweislich erheblich abweicht (z. B. durch Mehrschichtbetrieb oder besondere Umwelteinflüsse). Die Abweichung muss dokumentiert und begründet werden.
Muss ich Abschreibungen im Anlagenspiegel darstellen?
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB verpflichtender Bestandteil des Anhangs. Er zeigt Anfangsbestände, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Endbestände für jede Anlageklasse. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit, die Erstellung ist jedoch für die interne Kontrolle und bei Betriebsprüfungen empfehlenswert.
Was passiert bei fehlerhaften Abschreibungen im Jahresabschluss?
Fehlerhafte Abschreibungen führen zu falschen Ergebnissen in Bilanz und GuV und können das Jahresergebnis erheblich verzerren. Bei Feststellung durch eine Betriebsprüfung drohen Steuernachzahlungen, Zinsen und möglicherweise Bußgelder. Handelsrechtlich kann ein fehlerhafter Jahresabschluss zur Versagung des Testats führen. Werden Fehler erkannt, sollten sie umgehend korrigiert und bei erheblichen Fehlern durch eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG behandelt werden.
Kann ich Abschreibungen rückgängig machen, wenn der Wert wieder steigt?
Bei außerplanmäßigen Abschreibungen besteht nach § 253 Abs. 5 HGB eine Wertaufholungspflicht, wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen sind. Der Wert darf maximal auf die fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen erhöht werden. Ausnahme: Für den Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Wertaufholungsverbot. Planmäßige Abschreibungen können nicht rückgängig gemacht werden, da sie den regelmäßigen Nutzungsverschleiß abbilden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Impressum, Datenschutz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


