GuV im Jahresabschluss 2026: Aufbau, Methoden & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses jeder Kapitalgesellschaft. Sie zeigt, ob Ihr Unternehmen im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat – und wie dieses Ergebnis entstanden ist. Wer die GuV versteht, trifft bessere unternehmerische Entscheidungen und erfüllt seine handelsrechtlichen Pflichten.
Kurzantwort
Die GuV stellt alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber und ermittelt so den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag. Sie ist nach § 242 Abs. 3 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses und kann nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren gemäß § 275 HGB aufgebaut werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)?
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses aller buchführungspflichtigen Unternehmen in Deutschland. Sie stellt alle Erträge und alle Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber.
Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist entweder ein Jahresüberschuss (wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen) oder ein Jahresfehlbetrag (wenn die Aufwendungen höher sind). Vereinfacht gesagt: Die GuV zeigt, ob Ihr Unternehmen im Geschäftsjahr 2025 Gewinn oder Verlust gemacht hat.
Anders als die Bilanz, die eine Momentaufnahme zum Stichtag darstellt, ist die GuV eine Zeitraumbetrachtung über das gesamte Geschäftsjahr. Sie beantwortet die Frage: Wie hat das Unternehmen sein Ergebnis erwirtschaftet?
Hinweis
Die GuV ist nach § 242 Abs. 3 HGB für alle Kaufleute verpflichtend, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG.
Rechtliche Grundlagen der GuV im HGB
Die rechtlichen Anforderungen an die GuV sind im Handelsgesetzbuch detailliert geregelt. Zentrale Vorschriften sind § 242 Abs. 3 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 275 HGB (Gliederung) und § 277 HGB (Ausweis einzelner Posten).
Kapitalgesellschaften müssen die GuV nach den strengen Vorgaben des § 275 HGB gliedern. Dabei haben sie die Wahl zwischen dem Gesamtkostenverfahren (GKV) und dem Umsatzkostenverfahren (UKV).
Für Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB gelten Erleichterungen: Sie können eine verkürzte GuV aufstellen, die deutlich weniger Positionen ausweist.
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§ 242 Abs. 3 HGB: Pflicht zur Aufstellung der GuV
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§ 275 HGB: Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften
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§ 277 HGB: Ausweis- und Gliederungsvorschriften
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§ 267a HGB: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Unterschied zwischen Bilanz und GuV
Viele Unternehmer verwechseln Bilanz und GuV oder sehen sie als dasselbe. Beides sind Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses, aber sie zeigen unterschiedliche Informationen und verfolgen unterschiedliche Zwecke.
| Merkmal | Bilanz | GuV |
|---|---|---|
| Was wird gezeigt? | Vermögen, Schulden, Eigenkapital | Erträge und Aufwendungen |
| Zeitbezug | Stichtag (z.B. 31.12.2025) | Geschäftsjahr 2025 |
| Art der Darstellung | Momentaufnahme | Zeitraumbetrachtung |
| Ergebnis | Eigenkapitalveränderung | Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
| Frage | Was besitzt das Unternehmen? | Wie wurde verdient/verloren? |
Bilanz und GuV sind eng miteinander verknüpft: Das Ergebnis der GuV – also der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag – fließt direkt in die Bilanz ein und verändert das Eigenkapital des Unternehmens.
„Die Bilanz zeigt die Vermögenslage zum Stichtag, die GuV erklärt, wie das Ergebnis zustande kam. Beide Rechenwerke bilden zusammen die Grundlage für die wirtschaftliche Beurteilung einer Kapitalgesellschaft.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Aufbau und Gliederung der GuV nach § 275 HGB
Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, welche Positionen in der GuV auszuweisen sind und in welcher Reihenfolge sie erscheinen müssen. Der genaue Aufbau hängt davon ab, ob das Gesamtkostenverfahren (GKV) oder das Umsatzkostenverfahren (UKV) angewendet wird.
Beide Verfahren führen zum gleichen Ergebnis – dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag –, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Aufwendungen und Erträge.
Hauptbestandteile der GuV
Unabhängig vom gewählten Verfahren gliedert sich die GuV grundsätzlich in folgende Bereiche:
- Betriebliche Erträge und Aufwendungen: Umsatzerlöse, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen
- Finanzergebnis: Zinserträge, Zinsaufwendungen, sonstige finanzielle Erträge und Aufwendungen
- Außerordentliches Ergebnis: Außerordentliche Erträge und Aufwendungen (nur bei Anwendung übergangsrechtlicher Regelungen)
- Steuern: Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Jahresergebnis: Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag
Hinweis
Nach § 276 HGB dürfen Aufwendungen und Erträge nicht miteinander verrechnet werden. Jede Position muss grundsätzlich getrennt ausgewiesen werden.
Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren
Nach § 275 HGB können Kapitalgesellschaften zwischen zwei Gliederungsverfahren wählen: dem Gesamtkostenverfahren (GKV) nach § 275 Abs. 2 HGB und dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB.
Gesamtkostenverfahren (GKV)
Beim GKV werden alle Aufwendungen nach Aufwandsarten gegliedert (z.B. Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen). Es werden auch Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie selbsterstellte Anlagen ausgewiesen.
Das GKV ist in Deutschland traditionell verbreitet und wird vor allem von produzierenden Unternehmen genutzt.
Umsatzkostenverfahren (UKV)
Beim UKV werden die Aufwendungen nach Funktionsbereichen gegliedert (z.B. Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Bestandsveränderungen werden nicht gesondert ausgewiesen, da nur die tatsächlich verkauften Leistungen berücksichtigt werden.
Das UKV ist international üblicher und entspricht eher internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS).
Gesamtkostenverfahren
- Gliederung nach Aufwandsarten
- Ausweis von Bestandsveränderungen
- In Deutschland traditionell verbreitet
- Bessere Kostenartentransparenz
Umsatzkostenverfahren
- Gliederung nach Funktionsbereichen
- Keine Bestandsveränderungen
- International üblich
- Bessere Funktionsbereichsanalyse
Achtung
Die einmal gewählte Gliederungsmethode muss nach § 265 Abs. 1 HGB beibehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz). Ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und muss im Anhang erläutert werden.
Wichtige Positionen in der GuV
Die GuV enthält eine Vielzahl von Positionen, die unterschiedliche Aspekte der Ertragslage zeigen. Folgende Positionen sind besonders wichtig für die Interpretation:
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB umfassen alle Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen (Rabatte, Skonti, Boni). Sie sind der wichtigste Ausgangspunkt der GuV.
Materialaufwand und Personalaufwand
Der Materialaufwand umfasst Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen. Der Personalaufwand enthält Löhne, Gehälter und soziale Abgaben.
Abschreibungen
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen spiegeln die Wertminderung von Anlagevermögen wider. Sie sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Abs. 3 HGB gesondert auszuweisen.
Finanzergebnis
Das Finanzergebnis setzt sich zusammen aus Erträgen aus Beteiligungen, Zinsen und ähnlichen Erträgen sowie Zinsaufwendungen. Es zeigt, wie das Unternehmen im Finanzbereich abschneidet.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Hierunter fallen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Position wird nach § 275 Abs. 2 Nr. 18 bzw. Abs. 3 Nr. 16 HGB vor dem Jahresergebnis abgezogen.
| Position | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Umsatzerlöse | Erlöse aus Verkauf von Produkten/Dienstleistungen | § 277 Abs. 1 HGB |
| Materialaufwand | Aufwand für Material und bezogene Leistungen | § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB |
| Personalaufwand | Löhne, Gehälter, soziale Abgaben | § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB |
| Abschreibungen | Wertminderung Anlagevermögen | § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB |
| Zinsen und ähnliche Aufwendungen | Finanzierungskosten | § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB |
Erstellung der GuV: Pflichten und Fristen
Die GuV ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und unterliegt daher den gleichen Aufstellungs- und Feststellungsfristen wie die Bilanz.
Aufstellungspflicht
Nach § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss – einschließlich der GuV – innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden. In der Praxis bedeutet dies meist innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag.
Feststellungsfristen für GmbH
Nach § 42a GmbHG gelten folgende Fristen für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung:
11 Monate
Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB)
8 Monate
Mittelgroße/große GmbH (§ 267 Abs. 2, 3 HGB)
Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße und große GmbH bis 31.08.2026.
Achtung
Bei prüfungspflichtigen GmbH (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB) muss die GuV vor der Feststellung durch einen Abschlussprüfer nach § 316 HGB geprüft werden. Dies erfordert zusätzliche Zeit.
Wer erstellt die GuV?
Die Aufstellung der GuV obliegt dem gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft – bei der GmbH also dem Geschäftsführer nach § 41 GmbHG, bei der AG dem Vorstand nach § 91 AktG.
In der Praxis wird die Erstellung meist vom Steuerberater oder vom internen Rechnungswesen übernommen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim gesetzlichen Vertreter.
Häufige Fehler bei der GuV-Erstellung
Bei der Erstellung der GuV unterlaufen Unternehmen immer wieder typische Fehler, die zu Beanstandungen bei der Prüfung oder zu fehlerhaften Jahresabschlüssen führen können.
Verstoß gegen das Saldierungsverbot
Nach § 246 Abs. 2 HGB ist die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen grundsätzlich verboten. Jede Position muss getrennt ausgewiesen werden. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig.
Falsche Zuordnung zu GuV-Positionen
Häufig werden Aufwendungen oder Erträge falsch zugeordnet – etwa wenn Verwaltungskosten als Vertriebskosten ausgewiesen werden oder betriebsfremde Erträge als Umsatzerlöse behandelt werden.
Verstoß gegen Stetigkeitsgrundsatz
Ein Wechsel zwischen GKV und UKV ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Nach § 265 Abs. 1 HGB muss die einmal gewählte Gliederung beibehalten werden.
Unvollständiger Ausweis
Alle in § 275 HGB vorgeschriebenen Positionen müssen ausgewiesen werden – auch wenn der Betrag null ist. Weglassen ist nicht zulässig.
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Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB beachten
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Aufwendungen und Erträge korrekt zuordnen
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Gewähltes Gliederungsverfahren beibehalten
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Alle Pflichtpositionen nach § 275 HGB ausweisen
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Vorjahreswerte zum Vergleich angeben (§ 265 Abs. 2 HGB)
„Die häufigsten Fehler entstehen durch fehlerhafte Buchungen während des Jahres. Eine saubere laufende Buchhaltung ist die beste Grundlage für eine korrekte GuV – nachträgliche Korrekturen sind aufwendig und fehleranfällig.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Offenlegung der GuV beim Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss – einschließlich der GuV – beim Unternehmensregister elektronisch offenzulegen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.
Offenlegungsfrist
Die Offenlegung muss nach § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
31.12.2026
Frist für Jahresabschluss 2025
Erleichterungen nach Größenklasse
Der Umfang der offenzulegenden GuV hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab:
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): Offenlegung der GuV ist nicht verpflichtend
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB): Verkürzte GuV nach § 276 HGB
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2, 3 HGB): Vollständige GuV nach § 275 HGB
Sanktionen bei Nichtoffenlegung
Versäumt eine Kapitalgesellschaft die Offenlegungsfrist, kann das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen.
Achtung
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB wird automatisch vom Bundesamt für Justiz festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht fristgerecht erfolgt. Es kann wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist.
Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Konsequenzen: Das Versäumnis wird öffentlich im Unternehmensregister vermerkt, was zu Reputationsschäden führen kann. Zudem kann die fehlende Offenlegung Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen GuV und Bilanz?
Die Bilanz zeigt Vermögen, Schulden und Eigenkapital zum Stichtag (Momentaufnahme), während die GuV alle Erträge und Aufwendungen des gesamten Geschäftsjahres gegenüberstellt (Zeitraumbetrachtung). Das Ergebnis der GuV – der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag – fließt in die Bilanz ein und verändert das Eigenkapital.
Welches GuV-Verfahren ist besser: Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren?
Beide Verfahren nach § 275 HGB führen zum gleichen Ergebnis. Das Gesamtkostenverfahren gliedert nach Aufwandsarten und ist in Deutschland traditionell verbreitet. Das Umsatzkostenverfahren gliedert nach Funktionsbereichen und entspricht eher internationalen Standards. Die Wahl hängt von Branche und Informationsbedarf ab – wichtig ist die Beibehaltung der gewählten Methode (Stetigkeitsgrundsatz).
Muss jede GmbH eine GuV offenlegen?
Kapitalgesellschaften müssen nach § 325 HGB ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind von der Offenlegung der GuV befreit. Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte GuV nach § 276 HGB offenlegen, mittelgroße und große müssen die vollständige GuV nach § 275 HGB veröffentlichen.
Welche Fristen gelten für die GuV im Jahresabschluss 2025?
Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Feststellung durch Gesellschafterversammlung bei kleinen GmbH bis 30.11.2026, bei mittelgroßen/großen GmbH bis 31.08.2026 (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der GuV, § 325 HGB – Offenlegungspflichten, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


