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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Datum

Lesedauer

8–12 Minuten

Einspruch und Klage im Steuerrecht: Ablauf, Fristen und Strategie

Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 11 Minuten

Jeder Steuerbescheid kann Fehler enthalten. Die Abgabenordnung gibt Steuerpflichtigen zwei Instrumente, sich zu wehren: den Einspruch gegen das Finanzamt und — wenn das nicht reicht — die Klage vor dem Finanzgericht. Wer die Regeln kennt, kann häufig erhebliche Steuerbeträge zurückfordern.

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1 Monat

Einspruchsfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO) — absolut, kaum verlängerbar

§ 367

AO — ermöglicht dem Finanzamt auch eine Schlechterstellung (Verböserung) im Einspruchsverfahren

6 Monate

Frist bis zur Unтätigkeitsklage: wenn das Finanzamt nach 6 Monaten nicht entscheidet (§ 46 FGO)

1. Der Einspruch: Außergerichtlicher Rechtsbehelf

Der Einspruch nach § 347 AO ist das erste und wichtigste Mittel gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid. Er ist kostenlos, richtet sich an das Finanzamt selbst und führt zu einer vollständigen Neubewertung des Bescheids — nicht nur der beanstandeten Punkte.

Ein Einspruch ist möglich gegen:

  • Steuerbescheide (Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc.)
  • Vorauszahlungsbescheide
  • Haftungsbescheide
  • Säumniszuschlag- und Zinsbescheide
  • Bescheide über steuerliche Nebenleistungen

Nicht möglich ist ein Einspruch gegen: Vollstreckungsmaßnahmen (hier gilt die Erinnerung nach § 766 ZPO) oder Entscheidungen des Finanzgerichts (hier: Revision oder Beschwerde).

2. Einspruchsfrist und Bekanntgabefiktion

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO genau einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist praktisch unveränderlich — Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden (z. B. bei Krankenhausaufenthalt oder fehlendem Zugang des Bescheids).

Bekanntgabefiktion: 3 Tage nach Versanddatum

Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid am dritten Tag nach dem Absenddatum als bekanntgegeben — unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten landet. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Wer am 1. eines Monats einen Bescheid erhält, der am 25. des Vormonats abgesendet wurde, hat weniger Zeit als er denkt — die Frist läuft ab dem 28. des Vormonats.

Inhalt eines gültigen Einspruchs

Für die Einspruchseinlegung gibt es keine Formvorschrift — er muss jedoch schriftlich (Brief, Fax, ELSTER) eingereicht werden und folgendes enthalten:

  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Art, Steuerjahr, Aktenzeichen)
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Unterschrift oder elektronische Authentifizierung

Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich — aber sinnvoll. Ohne Begründung kann das Finanzamt den Einspruch ohne Prüfung als unbegründet abweisen. Die Begründung kann auch nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist gewährt.

3. Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 AO). Das bedeutet: Die im Bescheid festgesetzte Steuer ist weiterhin zum Fälligkeitstermin zu zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt wurde. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen.

Um die Zahlungspflicht während des Verfahrens auszusetzen, muss Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden — beim Finanzamt (§ 361 AO) oder beim Finanzgericht (§ 69 FGO). AdV wird gewährt, wenn:

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
  • die Vollziehung eine unbillige Härte wäre.

AdV ist zins- und rückzahlungspflichtig

Wird im Einspruchs- oder Klageverfahren zugunsten des Finanzamts entschieden, muss der ausgesetzte Betrag nachgezahlt werden — zuzüglich Aussetzungszinsen von 1,8 % p. a. (§ 237 AO) für die Dauer der Aussetzung. AdV spart also keine Steuern, sondern verschiebt sie nur. Wenn das Verfahren zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht, entfallen die Zinsen.

4. Das Risiko der Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO)

Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid neu — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei zu einer Schlechterstellung kommen: Wenn das Finanzamt bei der Prüfung weitere Fehler zulasten des Steuerpflichtigen entdeckt, darf es den Bescheid zu seinen Ungunsten ändern. Das nennt man Verböserung.

Das Verfahren ist dabei rechtsstaatlich abgesichert: Das Finanzamt muss vor einer Verböserung schriftlich auf die Absicht hinweisen und eine Frist zur Rücknahme des Einspruchs gewähren. Zieht der Steuerpflichtige den Einspruch zurück, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig — die Verböserung unterbleibt.

Praxistipp: Vor Einspruch immer Chancen-Risiken-Analyse

Gerade bei komplexen Sachverhalten sollte vor dem Einspruch geprüft werden, ob das Finanzamt bei vollständiger Prüfung des Bescheids auch andere Positionen korrigieren würde. Ein scheinbar offensichtlicher Fehler im Bescheid kann von einem größeren Problem begleitet sein. Professionelle Begleitung durch einen Steuerberater ist hier entscheidend – insbesondere wenn es um die rechtzeitige Einhaltung von Terminen geht, wie etwa die Fristen Steuererklärung 2023 Steuerberater, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung grundlegend sind.

5. Typische Gründe für einen Einspruch

FehlertypBeschreibungBeispiel
Rechenfehler des FinanzamtsFalsche Übertragung von Zahlen aus der ErklärungGewinn 120.000 € statt erklärter 102.000 €
Nichtberücksichtigung von AngabenAbzugsfähige Ausgaben fehlen im BescheidBetriebsausgaben wurden nicht anerkannt ohne Begründung
Schätzung trotz vorliegender UnterlagenFinanzamt hat Buchführung verworfen oder Erklärung nicht berücksichtigtGewerbesteuer schätzungsweise auf das Dreifache des tatsächlichen Ertrags gesetzt
Falsche RechtsanwendungSteuerpflicht bejaht, obwohl Steuerfreiheit greiftUmsatz als steuerpflichtig behandelt, obwohl § 4 UStG-Befreiung gilt
Falsch berechnete Zinsen oder SäumniszuschlägeZinslauf falsch berechnet, Säumniszuschlag bei rechtzeitiger ZahlungSäumniszuschlag trotz Nachweis pünktlicher Zahlung
Unterschiedliche RechtsauffassungFinanzamt und Steuerpflichtiger bewerten denselben Sachverhalt unterschiedlichQualifikation eines Aufwands als privat vs. betrieblich

6. Die Klage vor dem Finanzgericht

Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, kann Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) erhoben werden. Das Finanzgerichtsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

Klagefrist und Voraussetzungen

Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Voraussetzung für die Klage ist grundsätzlich, dass das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist (Vorverfahren). Ausnahme: Untätigkeitsklage nach § 46 FGO — möglich, wenn das Finanzamt nach 6 Monaten ohne hinreichenden Grund nicht über den Einspruch entschieden hat.

Klageschrift

Einreichung beim Finanzgericht mit: Bezeichnung der Parteien, Beschreibung des Streitgegenstands, Antrag (was soll das Gericht entscheiden?), Begründung, Belege.

Schriftliches Vorverfahren

Beide Seiten tauschen Schriftsätze aus. Das Gericht kann Fragen stellen. Häufig enden Verfahren in dieser Phase durch Vergleich oder Anerkenntnis.

Mündliche Verhandlung

Das Gericht hört beide Parteien an und würdigt Beweise. Am Ende steht ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Keine Laienvertretung nötig, aber Steuerberater oder Rechtsanwalt empfohlen.

Beweislast im Finanzgerichtsverfahren

Im Finanzgerichtsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 FGO). Dennoch trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Verluste) die Feststellungslast. Das bedeutet: Wer Abzüge geltend macht, muss diese belegen können. Fehlende Belege gehen zulasten des Klägers.

7. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)

Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt werden — aber nur, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte. Die Revision prüft nur Rechtsfragen, keine neuen Tatsachen.

Der BFH ist das oberste Steuergericht Deutschlands. Seine Urteile haben Bindungswirkung für alle Finanzämter und Finanzgerichte. Unterliegenden Steuerpflichtigen bleibt als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, wenn Grundrechte verletzt sein sollen.

8. Kosten und Erfolgschancen

VerfahrenKostenTypische ErfolgsquoteDauer
EinspruchGrundsätzlich kostenlos (nur Steuerberaterkosten)Ca. 30–40 % der Einspüche führen zu ÄnderungenWenige Monate bis über 1 Jahr
FinanzgerichtsklageGerichtskosten (Streitwertabhängig); Steuerberater-/AnwaltskostenCa. 35–40 % der Klagen erfolgreich (BFH-Statistik)1–3 Jahre
BFH-RevisionGerichtskosten; Anwaltszwang bei RevisionCa. 15–25 % (nur Rechtsfehler-Prüfung)2–5 Jahre

Bei Erfolg: Kostenerstattung möglich

Wer mit seiner Klage erfolgreich ist, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten — inklusive Steuerberater-/Anwaltskosten nach dem RVG (§ 139 FGO). Das Finanzamt trägt dann die Kosten des Verfahrens. Wird nur teilweise gewonnen, erfolgt eine anteilige Kostenverteilung.

Ein Steuerbescheid ist kein Urteil — er ist ein Verwaltungsakt. Und Verwaltungsakte können falsch sein. Wer schweigt, akzeptiert; wer fristgerecht widerspricht, behält sich seine Rechte.

9. Häufige Fragen zu Einspruch und Klage

Muss ich bei einem Einspruch sofort begründen?

Nein. Der Einspruch selbst muss nur fristgerecht und formgerecht eingelegt werden. Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist setzt. Wichtig: Zunächst fristgerecht einlegen, dann begründen.

Muss ich die Steuer trotzdem zahlen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

Ja — ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wer die Zahlung aussetzen will, muss zusätzlich Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Bei Ablehnung muss dennoch gezahlt werden.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO kann nach 6 Monaten erhoben werden, wenn das Finanzamt über den Einspruch ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat. Dann kann direkt Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden, ohne auf die Einspruchsentscheidung warten zu müssen.

Was ist die Verböserung im Einspruchsverfahren?

Das Finanzamt prüft im Einspruchsverfahren den gesamten Bescheid — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei eine Schlechterstellung vornehmen (§ 367 Abs. 2 AO). Voraussetzung: Das Finanzamt muss vorher anknündigen und Gelegenheit zur Rücknahme geben.

Brauche ich einen Anwalt für eine Finanzgerichtsklage?

Vor dem Finanzgericht gibt es keinen Anwaltszwang — Steuerpflichtige können sich selbst vertreten oder durch einen Steuerberater vertreten lassen. Beim BFH gilt dagegen Vertretungszwang durch einen beim BFH zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater