Steuerrecht · Rechtsbehelfe · Abgabenordnung
Einspruch und Klage im Steuerrecht: Ablauf, Fristen und Strategie
Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 11 Minuten
Jeder Steuerbescheid kann Fehler enthalten. Die Abgabenordnung gibt Steuerpflichtigen zwei Instrumente, sich zu wehren: den Einspruch gegen das Finanzamt und — wenn das nicht reicht — die Klage vor dem Finanzgericht. Wer die Regeln kennt, kann häufig erhebliche Steuerbeträge zurückfordern.
Inhaltsverzeichnis
1 Monat
Einspruchsfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO) — absolut, kaum verlängerbar
§ 367
AO — ermöglicht dem Finanzamt auch eine Schlechterstellung (Verböserung) im Einspruchsverfahren
6 Monate
Frist bis zur Unтätigkeitsklage: wenn das Finanzamt nach 6 Monaten nicht entscheidet (§ 46 FGO)
1. Der Einspruch: Außergerichtlicher Rechtsbehelf
Der Einspruch nach § 347 AO ist das erste und wichtigste Mittel gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid. Er ist kostenlos, richtet sich an das Finanzamt selbst und führt zu einer vollständigen Neubewertung des Bescheids — nicht nur der beanstandeten Punkte.
Ein Einspruch ist möglich gegen:
- Steuerbescheide (Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc.)
- Vorauszahlungsbescheide
- Haftungsbescheide
- Säumniszuschlag- und Zinsbescheide
- Bescheide über steuerliche Nebenleistungen
Nicht möglich ist ein Einspruch gegen: Vollstreckungsmaßnahmen (hier gilt die Erinnerung nach § 766 ZPO) oder Entscheidungen des Finanzgerichts (hier: Revision oder Beschwerde).
2. Einspruchsfrist und Bekanntgabefiktion
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO genau einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist praktisch unveränderlich — Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden (z. B. bei Krankenhausaufenthalt oder fehlendem Zugang des Bescheids).
Bekanntgabefiktion: 3 Tage nach Versanddatum
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid am dritten Tag nach dem Absenddatum als bekanntgegeben — unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten landet. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Wer am 1. eines Monats einen Bescheid erhält, der am 25. des Vormonats abgesendet wurde, hat weniger Zeit als er denkt — die Frist läuft ab dem 28. des Vormonats.
Inhalt eines gültigen Einspruchs
Für die Einspruchseinlegung gibt es keine Formvorschrift — er muss jedoch schriftlich (Brief, Fax, ELSTER) eingereicht werden und folgendes enthalten:
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Art, Steuerjahr, Aktenzeichen)
- Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Unterschrift oder elektronische Authentifizierung
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich — aber sinnvoll. Ohne Begründung kann das Finanzamt den Einspruch ohne Prüfung als unbegründet abweisen. Die Begründung kann auch nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist gewährt.
3. Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 AO). Das bedeutet: Die im Bescheid festgesetzte Steuer ist weiterhin zum Fälligkeitstermin zu zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt wurde. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen.
Um die Zahlungspflicht während des Verfahrens auszusetzen, muss Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden — beim Finanzamt (§ 361 AO) oder beim Finanzgericht (§ 69 FGO). AdV wird gewährt, wenn:
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
- die Vollziehung eine unbillige Härte wäre.
AdV ist zins- und rückzahlungspflichtig
Wird im Einspruchs- oder Klageverfahren zugunsten des Finanzamts entschieden, muss der ausgesetzte Betrag nachgezahlt werden — zuzüglich Aussetzungszinsen von 1,8 % p. a. (§ 237 AO) für die Dauer der Aussetzung. AdV spart also keine Steuern, sondern verschiebt sie nur. Wenn das Verfahren zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht, entfallen die Zinsen.
4. Das Risiko der Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO)
Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid neu — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei zu einer Schlechterstellung kommen: Wenn das Finanzamt bei der Prüfung weitere Fehler zulasten des Steuerpflichtigen entdeckt, darf es den Bescheid zu seinen Ungunsten ändern. Das nennt man Verböserung.
Das Verfahren ist dabei rechtsstaatlich abgesichert: Das Finanzamt muss vor einer Verböserung schriftlich auf die Absicht hinweisen und eine Frist zur Rücknahme des Einspruchs gewähren. Zieht der Steuerpflichtige den Einspruch zurück, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig — die Verböserung unterbleibt.
Praxistipp: Vor Einspruch immer Chancen-Risiken-Analyse
Gerade bei komplexen Sachverhalten sollte vor dem Einspruch geprüft werden, ob das Finanzamt bei vollständiger Prüfung des Bescheids auch andere Positionen korrigieren würde. Ein scheinbar offensichtlicher Fehler im Bescheid kann von einem größeren Problem begleitet sein. Professionelle Begleitung durch einen Steuerberater ist hier entscheidend – insbesondere wenn es um die rechtzeitige Einhaltung von Terminen geht, wie etwa die Fristen Steuererklärung 2023 Steuerberater, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung grundlegend sind.
5. Typische Gründe für einen Einspruch
| Fehlertyp | Beschreibung | Beispiel |
|---|---|---|
| Rechenfehler des Finanzamts | Falsche Übertragung von Zahlen aus der Erklärung | Gewinn 120.000 € statt erklärter 102.000 € |
| Nichtberücksichtigung von Angaben | Abzugsfähige Ausgaben fehlen im Bescheid | Betriebsausgaben wurden nicht anerkannt ohne Begründung |
| Schätzung trotz vorliegender Unterlagen | Finanzamt hat Buchführung verworfen oder Erklärung nicht berücksichtigt | Gewerbesteuer schätzungsweise auf das Dreifache des tatsächlichen Ertrags gesetzt |
| Falsche Rechtsanwendung | Steuerpflicht bejaht, obwohl Steuerfreiheit greift | Umsatz als steuerpflichtig behandelt, obwohl § 4 UStG-Befreiung gilt |
| Falsch berechnete Zinsen oder Säumniszuschläge | Zinslauf falsch berechnet, Säumniszuschlag bei rechtzeitiger Zahlung | Säumniszuschlag trotz Nachweis pünktlicher Zahlung |
| Unterschiedliche Rechtsauffassung | Finanzamt und Steuerpflichtiger bewerten denselben Sachverhalt unterschiedlich | Qualifikation eines Aufwands als privat vs. betrieblich |
6. Die Klage vor dem Finanzgericht
Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, kann Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) erhoben werden. Das Finanzgerichtsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.
Klagefrist und Voraussetzungen
Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Voraussetzung für die Klage ist grundsätzlich, dass das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist (Vorverfahren). Ausnahme: Untätigkeitsklage nach § 46 FGO — möglich, wenn das Finanzamt nach 6 Monaten ohne hinreichenden Grund nicht über den Einspruch entschieden hat.
Klageschrift
Einreichung beim Finanzgericht mit: Bezeichnung der Parteien, Beschreibung des Streitgegenstands, Antrag (was soll das Gericht entscheiden?), Begründung, Belege.
Schriftliches Vorverfahren
Beide Seiten tauschen Schriftsätze aus. Das Gericht kann Fragen stellen. Häufig enden Verfahren in dieser Phase durch Vergleich oder Anerkenntnis.
Mündliche Verhandlung
Das Gericht hört beide Parteien an und würdigt Beweise. Am Ende steht ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Keine Laienvertretung nötig, aber Steuerberater oder Rechtsanwalt empfohlen.
Beweislast im Finanzgerichtsverfahren
Im Finanzgerichtsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 FGO). Dennoch trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Verluste) die Feststellungslast. Das bedeutet: Wer Abzüge geltend macht, muss diese belegen können. Fehlende Belege gehen zulasten des Klägers.
7. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)
Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt werden — aber nur, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte. Die Revision prüft nur Rechtsfragen, keine neuen Tatsachen.
Der BFH ist das oberste Steuergericht Deutschlands. Seine Urteile haben Bindungswirkung für alle Finanzämter und Finanzgerichte. Unterliegenden Steuerpflichtigen bleibt als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, wenn Grundrechte verletzt sein sollen.
8. Kosten und Erfolgschancen
| Verfahren | Kosten | Typische Erfolgsquote | Dauer |
|---|---|---|---|
| Einspruch | Grundsätzlich kostenlos (nur Steuerberaterkosten) | Ca. 30–40 % der Einspüche führen zu Änderungen | Wenige Monate bis über 1 Jahr |
| Finanzgerichtsklage | Gerichtskosten (Streitwertabhängig); Steuerberater-/Anwaltskosten | Ca. 35–40 % der Klagen erfolgreich (BFH-Statistik) | 1–3 Jahre |
| BFH-Revision | Gerichtskosten; Anwaltszwang bei Revision | Ca. 15–25 % (nur Rechtsfehler-Prüfung) | 2–5 Jahre |
Bei Erfolg: Kostenerstattung möglich
Wer mit seiner Klage erfolgreich ist, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten — inklusive Steuerberater-/Anwaltskosten nach dem RVG (§ 139 FGO). Das Finanzamt trägt dann die Kosten des Verfahrens. Wird nur teilweise gewonnen, erfolgt eine anteilige Kostenverteilung.
Ein Steuerbescheid ist kein Urteil — er ist ein Verwaltungsakt. Und Verwaltungsakte können falsch sein. Wer schweigt, akzeptiert; wer fristgerecht widerspricht, behält sich seine Rechte.
Gesetzliche Grundlagen
9. Häufige Fragen zu Einspruch und Klage
Muss ich bei einem Einspruch sofort begründen?
Nein. Der Einspruch selbst muss nur fristgerecht und formgerecht eingelegt werden. Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist setzt. Wichtig: Zunächst fristgerecht einlegen, dann begründen.
Muss ich die Steuer trotzdem zahlen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?
Ja — ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wer die Zahlung aussetzen will, muss zusätzlich Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Bei Ablehnung muss dennoch gezahlt werden.
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO kann nach 6 Monaten erhoben werden, wenn das Finanzamt über den Einspruch ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat. Dann kann direkt Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden, ohne auf die Einspruchsentscheidung warten zu müssen.
Was ist die Verböserung im Einspruchsverfahren?
Das Finanzamt prüft im Einspruchsverfahren den gesamten Bescheid — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei eine Schlechterstellung vornehmen (§ 367 Abs. 2 AO). Voraussetzung: Das Finanzamt muss vorher anknündigen und Gelegenheit zur Rücknahme geben.
Brauche ich einen Anwalt für eine Finanzgerichtsklage?
Vor dem Finanzgericht gibt es keinen Anwaltszwang — Steuerpflichtige können sich selbst vertreten oder durch einen Steuerberater vertreten lassen. Beim BFH gilt dagegen Vertretungszwang durch einen beim BFH zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Finanzamtsvertretung und Einspruchsbegleitung — im Jahresabschluss-Paket inbegriffen.
OnlineBilanz: GmbH-Jahresabschluss ab 499,95 € — inkl. 12 Monate Finanzamtsbetreuung, DATEV-Digitalpartner.Hinweis: Allgemeine Information. Rechtsstand April 2025. Keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.


