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Datum

Lesedauer

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OnlineBilanzBlogAufstellungsfristen Jahresabschluss

Aufstellungsfristen Jahresabschluss 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Aufstellung des Jahresabschlusses unterliegt klaren gesetzlichen Fristen nach § 264 Abs. 1 HGB. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Der Jahresabschluss muss spätestens bis zum 30.06.2026 aufgestellt werden. Die Aufstellungsfristen nach HGB sind dabei für alle Kapitalgesellschaften verbindlich. Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung vorgelegt und festgestellt werden. Dieser Artikel erklärt, welche Pflichten Geschäftsführer haben und wie der gesamte Prozess bis zur Offenlegung rechtssicher abläuft.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die gesetzliche Aufstellungsfrist beträgt sechs Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss spätestens am 30.06.2026 aufgestellt sein. Diese Frist gilt einheitlich für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größenklasse.

Was sind Aufstellungsfristen beim Jahresabschluss?

Unter der Aufstellungsfrist versteht man den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum, innerhalb dessen die Geschäftsführung den Jahresabschluss vollständig erstellen muss. Die Pflicht zur Aufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsgesetzbuch.

Der Jahresabschluss dokumentiert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zum Bilanzstichtag. Er bildet die Grundlage für steuerliche Erklärungen, Bankenberichte, Investitionsentscheidungen und die spätere Offenlegung beim Unternehmensregister.

Die Aufstellung ist der erste Schritt in einer dreiteiligen Prozesskette: Aufstellung durch die Geschäftsführung, Feststellung durch die Gesellschafter und Offenlegung beim Unternehmensregister. Jeder Schritt unterliegt eigenen Fristen und Anforderungen.

Hinweis

Die Aufstellungsfrist bezieht sich ausschließlich auf die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) oder der Offenlegungsfrist (§ 325 HGB).

Welche Aufstellungsfristen schreibt das HGB vor?

Die zentrale Norm ist § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Dort heißt es, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung bedeutet dies: sechs Monate nach dem Bilanzstichtag.

6

Monate Aufstellungsfrist

30.06.2026

Frist bei Stichtag 31.12.2025

100%

Gilt für alle Rechtsformen

Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss somit spätestens am 30.06.2026 aufgestellt sein. Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr berechnen die Frist entsprechend ab ihrem jeweiligen Stichtag.

Die 6-Monats-Frist gilt einheitlich für alle bilanzierenden Unternehmen nach HGB, unabhängig von der Rechtsform oder Größenklasse. Einzelkaufleute, Personengesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unterliegen derselben Aufstellungsfrist.

Achtung

Die Unternehmensgröße nach § 267 HGB beeinflusst nur den Umfang des Jahresabschlusses (z. B. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften), aber niemals die Aufstellungsfrist. Auch kleine GmbHs müssen innerhalb von sechs Monaten aufstellen.

Unterschied: Aufstellung, Feststellung und Offenlegung

Viele Unternehmer verwechseln die drei zentralen Schritte im Jahresabschlussprozess. Jeder Schritt hat eigene rechtliche Grundlagen, Verantwortliche und Fristen. Ein klares Verständnis ist entscheidend für die fristgerechte Erfüllung aller Pflichten.

Aufstellung

  • Verantwortlich: Geschäftsführung
  • Frist: 6 Monate nach Bilanzstichtag
  • Grundlage: § 264 Abs. 1 HGB

Feststellung

  • Verantwortlich: Gesellschafterversammlung
  • Frist: 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß)
  • Grundlage: § 42a GmbHG

Offenlegung

  • Verantwortlich: Geschäftsführung
  • Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Grundlage: § 325 HGB

Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 ergeben sich folgende Fristen: Aufstellung bis spätestens 30.06.2026, Feststellung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß), Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

„Die Aufstellungsfrist ist der Start des gesamten Prozesses. Wer hier bereits in Verzug gerät, riskiert eine Kettenreaktion: verspätete Feststellung, verspätete Offenlegung und am Ende Ordnungsgelder. Eine rechtzeitige Aufstellung sichert den gesamten Ablauf.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Pflichten der Geschäftsführung bei der Aufstellung

Die Verantwortung für die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses trägt ausschließlich die Geschäftsführung. Diese Pflicht ist nach § 264 HGB gesetzlich normiert und kann nicht delegiert werden.

Die Geschäftsführung haftet persönlich für die Einhaltung der Aufstellungsfrist. Eine verspätete Aufstellung kann als Pflichtverletzung gewertet werden und zivilrechtliche Haftungsansprüche oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Vollständige und rechtzeitige Erfassung aller Geschäftsvorfälle
  • Ordnungsgemäße Inventur zum Bilanzstichtag nach § 240 HGB
  • Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden nach § 252 ff. HGB
  • Erstellung von Bilanz und GuV nach § 266 und § 275 HGB
  • Anhang mit allen erforderlichen Angaben nach § 284 HGB
  • Ggf. Lagebericht nach § 289 HGB (mittelgroße und große Gesellschaften)
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch alle Geschäftsführer

Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses nach § 245 HGB ist konstitutiv: Erst durch die Unterschrift aller Geschäftsführer gilt der Jahresabschluss als aufgestellt. Fehlt eine Unterschrift, ist die Aufstellungspflicht nicht erfüllt.

Hinweis

Die Geschäftsführung darf sich bei der Erstellung durch Steuerberater oder externe Dienstleister unterstützen lassen. Die rechtliche Verantwortung für die fristgerechte und ordnungsgemäße Aufstellung verbleibt jedoch immer bei der Geschäftsführung.

Konsequenzen bei Versäumung der Aufstellungsfrist

Eine Überschreitung der Aufstellungsfrist hat zwar nicht unmittelbar ein Ordnungsgeld zur Folge, löst aber eine Kaskade weiterer Versäumnisse aus. Die Aufstellungsfrist ist der Ausgangspunkt für alle nachfolgenden Pflichten.

Wenn die Aufstellung verspätet erfolgt, verzögern sich zwangsläufig auch Feststellung und Offenlegung. Bei Versäumung der Offenlegungsfrist droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro.

Verstoß Rechtsgrundlage Konsequenz
Verspätete Aufstellung § 264 HGB Keine direkte Sanktion, aber zivilrechtliche Haftung möglich
Verspätete Feststellung § 42a GmbHG Gesellschaftsrechtliche Folgen, Anfechtbarkeit
Verspätete Offenlegung § 335 HGB Ordnungsgeld 500 – 25.000 Euro
Keine Offenlegung § 335 HGB Wiederholte Ordnungsgelder, Eintragung im Register

Neben den gesetzlichen Sanktionen drohen weitere Konsequenzen: Banken können Kreditlinien kündigen oder neue Finanzierungen ablehnen. Geschäftspartner verlieren das Vertrauen. Die Gesellschafter können Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen.

Achtung

Besonders kritisch: Wiederholte Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden im Unternehmensregister öffentlich sichtbar vermerkt. Dies kann erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen und die Bonität des Unternehmens beeinträchtigen.

Steuerrechtlich kann eine verspätete Aufstellung ebenfalls problematisch sein. Die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung setzt einen aufgestellten Jahresabschluss voraus. Verspätungszuschläge nach § 152 AO können die Folge sein.

Bestandteile des Jahresabschlusses nach Größenklasse

Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Die Größenklasse wird anhand von drei Merkmalen bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Ein Unternehmen gehört einer Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden. Für 2026 gelten die folgenden Schwellenwerte nach § 267 HGB:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Größenklasse bestimmt, welche Bestandteile der Jahresabschluss enthalten muss. Kleine Kapitalgesellschaften haben deutliche Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung.

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang (verkürzt nach § 288 HGB)
  • Keine Pflicht zum Lagebericht

Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft

  • Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
  • Anhang (vollständig nach § 284 HGB)
  • Lagebericht (§ 289 HGB)

Unabhängig von der Größenklasse müssen alle Jahresabschlüsse den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB).

Praktischer Ablauf: Von der Aufstellung bis zur Offenlegung

Der gesamte Jahresabschlussprozess folgt einem klaren zeitlichen und inhaltlichen Ablauf. Eine strukturierte Planung und konsequente Umsetzung stellen sicher, dass alle Fristen eingehalten werden.

Phase 1: Vorbereitung (Januar – März 2026)

  • Abschluss der laufenden Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2025
  • Durchführung der Inventur zum 31.12.2025 nach § 240 HGB
  • Erfassung aller Jahresendabgrenzungen und Rückstellungen
  • Abstimmung der Konten und Klärung offener Posten
  • Zusammenstellung aller erforderlichen Belege und Unterlagen

Phase 2: Aufstellung (April – Juni 2026)

  • Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB
  • Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Erstellung des Anhangs mit allen Pflichtangaben nach § 284 HGB
  • Bei mittelgroßen/großen Gesellschaften: Erstellung des Lageberichts
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität
  • Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer bis spätestens 30.06.2026

Phase 3: Feststellung (Juli – November 2026)

  • Einladung zur Gesellschafterversammlung mit gesetzlicher Frist
  • Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter
  • Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses
  • Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung
  • Frist: 31.08.2026 (mittelgroß/groß) bzw. 30.11.2026 (klein)

Phase 4: Offenlegung (bis Dezember 2026)

  • Vorbereitung der offenlegungspflichtigen Unterlagen
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister
  • Bezahlung der Veröffentlichungsgebühren
  • Frist: spätestens 31.12.2026
  • Kontrolle der erfolgreichen Veröffentlichung

Hinweis

Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Einreichung.

Häufige Fehler bei der Aufstellung vermeiden

In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Verzögerungen, Nacharbeiten oder rechtlichen Problemen führen. Mit gezielter Vorbereitung lassen sich diese Fehler vermeiden.

Fehler Folge Lösung
Fehlende Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer Aufstellung nicht wirksam Unterschriften aller GF vor Fristablauf einholen
Unvollständige Inventur Bilanz nicht ordnungsgemäß Inventur nach § 240 HGB vollständig durchführen
Fehlende Anhangangaben Verstoß gegen § 284 HGB Checkliste der Pflichtangaben abarbeiten
Verwechslung Aufstellungs- und Offenlegungsfrist Verspätete Offenlegung Alle drei Fristen im Kalender vormerken
Keine Größenklassenprüfung Falscher Umfang des Abschlusses Schwellenwerte nach § 267 HGB prüfen

Ein weiterer häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation. Der Jahresabschluss muss nachvollziehbar und prüfbar sein. Alle Bewertungsentscheidungen, Schätzungen und Annahmen sollten dokumentiert werden.

Viele Unternehmen unterschätzen auch den Zeitaufwand für die Abstimmung mit dem Steuerberater. Eine frühzeitige Kommunikation und klare Zuständigkeiten verhindern Verzögerungen im Prozess.

Achtung

Achtung bei Änderungen nach der Aufstellung: Wird der Jahresabschluss nach der Unterzeichnung noch geändert, muss er erneut von allen Geschäftsführern unterschrieben werden. Die Aufstellungsfrist gilt dann als erst mit der neuen Unterschrift erfüllt.

Praxistipps für die fristgerechte Aufstellung

Mit einer systematischen Vorgehensweise und klarer Prozessplanung lässt sich die Aufstellungsfrist sicher einhalten. Die folgenden Praxistipps haben sich in der Beratung bewährt.

  • Jahresabschluss-Kalender erstellen mit allen relevanten Fristen
  • Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsführung klar definieren
  • Buchhaltung monatlich abschließen, nicht erst zum Jahresende
  • Inventur bereits im Dezember vorbereiten und strukturieren
  • Steuerberater frühzeitig einbinden (idealerweise Januar/Februar)
  • Standardisierte Checklisten für wiederkehrende Prüfungen nutzen
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig planen und einberufen
  • Digitale Tools für Vorbereitung und Dokumentation einsetzen

Besonders wichtig ist eine realistische Zeitplanung. Viele Geschäftsführer kalkulieren zu knapp und geraten bei unvorhergesehenen Problemen in Zeitnot. Ein Puffer von mindestens vier Wochen vor der Frist ist empfehlenswert.

„Die Aufstellung des Jahresabschlusses sollte kein jährlicher Kraftakt sein, sondern ein routinierter Prozess. Unternehmen, die ihre Buchhaltung kontinuierlich pflegen und frühzeitig mit der Vorbereitung beginnen, haben die Aufstellung oft schon im April abgeschlossen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

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Häufig gestellte Fragen

Wie lang ist die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss?

Die Aufstellungsfrist beträgt sechs Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss somit spätestens am 30.06.2026 durch die Geschäftsführung aufgestellt und unterzeichnet sein. Diese Frist gilt einheitlich für alle bilanzierenden Unternehmen, unabhängig von Rechtsform oder Größenklasse.

Was passiert, wenn die Aufstellungsfrist versäumt wird?

Eine verspätete Aufstellung führt nicht unmittelbar zu einem Ordnungsgeld, hat aber gravierende Folgen: Die Geschäftsführung verletzt ihre gesetzlichen Pflichten nach § 264 HGB, was zu persönlicher Haftung führen kann. Zudem verzögern sich zwangsläufig auch Feststellung und Offenlegung. Bei verspäteter Offenlegung droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro.

Wer ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich?

Die Verantwortung trägt ausschließlich die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft. Diese Pflicht ist in § 264 HGB gesetzlich normiert und kann nicht delegiert werden. Zwar darf die Geschäftsführung Steuerberater oder externe Dienstleister mit der Erstellung beauftragen, die rechtliche Verantwortung für die fristgerechte und ordnungsgemäße Aufstellung verbleibt jedoch bei der Geschäftsführung.

Welche Bestandteile muss der Jahresabschluss enthalten?

Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften müssen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 HGB, eine GuV und einen verkürzten Anhang erstellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften benötigen zusätzlich einen vollständigen Anhang nach § 284 HGB und einen Lagebericht nach § 289 HGB. In jedem Fall müssen alle Geschäftsführer den Jahresabschluss unterzeichnen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater