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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogAufstellungsfristen Jahresabschluss

Aufstellungsfristen Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss muss nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb einer gesetzlichen Aufstellungsfrist erstellt werden. Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach dem Bilanzstichtag. Insbesondere für Kapitalgesellschaften gelten dabei besondere Anforderungen – einen umfassenden Überblick bietet unser Leitfaden zum Jahresabschluss der GmbH. Detaillierte Informationen zu den Fristen für den Jahresabschluss 2026 helfen bei der Einhaltung aller relevanten Termine. Die Geschäftsführung trägt die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Aufstellung – unabhängig davon, ob ein Steuerberater oder eine digitale Lösung wie OnlineBilanz.de unterstützt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss beträgt nach § 243 Abs. 3 HGB grundsätzlich sechs Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss bis spätestens 30.06.2026 aufgestellt sein. Die Geschäftsführung ist für die fristgerechte Aufstellung verantwortlich.

Was sind Aufstellungsfristen nach HGB?

Die Aufstellungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die Geschäftsführung den vollständigen Jahresabschluss erstellen muss. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 243 Abs. 3 HGB und ist für alle Kaufleute verbindlich – unabhängig von Unternehmensgröße oder Rechtsform. Insbesondere für GmbHs schließt sich daran die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses an, die ebenfalls fristgerecht zu erfüllen ist.

Die Aufstellung ist ein formaler Akt der Geschäftsführung. Sie umfasst die vollständige Erstellung aller erforderlichen Abschlussunterlagen in rechtlich korrekter Form.

Hinweis

Definition Aufstellung: Die Aufstellung ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Bestandteile des Jahresabschlusses vollständig, plausibel und nachvollziehbar dokumentiert vorliegen. Die Geschäftsführung muss die Unterlagen unterschreiben.

Bestandteile der Aufstellung

  • Bilanz nach § 266 HGB (für Kapitalgesellschaften)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang nach § 284 HGB (bei Kapitalgesellschaften, außer Kleinstgesellschaften mit Erleichterung)
  • Lagebericht nach § 289 HGB (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften)
  • Unterschrift der Geschäftsführung auf allen Dokumenten

Die Aufstellung muss vollständig sein und allen handelsrechtlichen Anforderungen genügen. Eine unvollständige oder fehlerhafte Aufstellung gilt als nicht erfolgt.

Gesetzliche Grundlagen der Aufstellungsfristen

Die gesetzliche Aufstellungsfrist ist in § 243 Abs. 3 HGB geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung entspricht diese Frist grundsätzlich sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag. Diese Frist gilt für alle Kaufleute, unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB.

„Die Sechsmonatsfrist ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht. Viele Geschäftsführer unterschätzen die Bedeutung der Aufstellungsfrist, weil sie mit der späteren Feststellungsfrist verwechselt wird. Beide Fristen sind jedoch rechtlich getrennt zu betrachten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Relevante Rechtsgrundlagen

Paragraf Inhalt
§ 243 Abs. 3 HGB Aufstellungsfrist: innerhalb angemessener Zeit (= 6 Monate)
§ 264 Abs. 1 HGB Pflicht zur Aufstellung für Kapitalgesellschaften
§ 42a GmbHG Feststellungsfrist: 11 Monate (klein) / 8 Monate (mittel/groß)
§ 325 HGB Offenlegungsfrist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
§ 335 HGB Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung: 500–25.000 EUR

Die Aufstellungsfrist ist von der Feststellungsfrist und der Offenlegungsfrist zu unterscheiden. Alle drei Fristen sind eigenständige Pflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Konkrete Aufstellungsfristen 2026

Für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende konkrete Fristen. Die Aufstellungsfrist ist dabei unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens.

30.06.2026

Aufstellungsfrist bei Bilanzstichtag 31.12.2025

6 Monate

Gesetzliche Frist nach § 243 Abs. 3 HGB

100%

Verbindlich für alle Kaufleute

Aufstellungsfrist bei kalendergleichem Geschäftsjahr

Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 (kalendergleiches Geschäftsjahr) muss der Jahresabschluss spätestens bis zum 30.06.2026 aufgestellt sein. Dies ist die häufigste Konstellation in der Praxis.

Aufstellungsfrist bei abweichendem Geschäftsjahr

Bei abweichenden Bilanzstichtagen verschiebt sich die Frist entsprechend. Die Sechsmonatsfrist beginnt immer ab dem individuellen Bilanzstichtag zu laufen.

Bilanzstichtag Aufstellungsfrist bis
31.03.2025 30.09.2025
30.06.2025 31.12.2025
30.09.2025 31.03.2026
31.12.2025 30.06.2026

Achtung

Achtung: Die Aufstellungsfrist gilt auch für Gesellschaften, die eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB (Konzernabschluss) in Anspruch nehmen. Die Befreiung betrifft nur die Offenlegung, nicht die Aufstellung.

Aufstellung vs. Feststellung vs. Offenlegung

In der Praxis werden die Begriffe Aufstellung, Feststellung und Offenlegung häufig verwechselt. Es handelt sich jedoch um drei rechtlich getrennte Schritte mit unterschiedlichen Fristen und Zuständigkeiten.

Die drei Schritte im Überblick

1. Aufstellung

  • Verantwortlich: Geschäftsführung
  • Frist: 6 Monate nach Bilanzstichtag
  • Rechtsgrundlage: § 243 Abs. 3 HGB

2. Feststellung

  • Verantwortlich: Gesellschafterversammlung
  • Frist: 11 Monate (klein) / 8 Monate (mittel/groß)
  • Rechtsgrundlage: § 42a GmbHG

3. Offenlegung

  • Verantwortlich: Geschäftsführung
  • Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Rechtsgrundlage: § 325 HGB

Die Aufstellung ist die erste Stufe und Voraussetzung für alle weiteren Schritte. Ohne fristgerechte Aufstellung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Hinweis

Wichtig für 2026: Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Verantwortung der Geschäftsführung

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist eine unübertragbare Pflicht der Geschäftsführung. Diese Verantwortung ergibt sich aus § 264 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften und entsprechenden Vorschriften für andere Rechtsformen.

Ein Steuerberater kann die Erstellung vorbereiten, prüfen oder optimieren – die formale Aufstellung und Unterzeichnung muss jedoch durch die Geschäftsführung erfolgen.

Pflichten der Geschäftsführung

  • Vollständige Erstellung aller Abschlussbestandteile (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
  • Einhaltung aller handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238–263 HGB, § 264 ff. HGB)
  • Unterschrift auf allen Abschlussdokumenten
  • Fristgerechte Aufstellung innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag
  • Vorlage des Jahresabschlusses zur Feststellung durch die Gesellschafter
  • Dokumentation und Aufbewahrung aller Unterlagen

Die Geschäftsführung haftet persönlich für die Einhaltung der Aufstellungsfrist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder der Gesellschafter entstehen.

„Viele Geschäftsführer delegieren die Buchhaltung an den Steuerberater und verlieren dann die Fristen aus den Augen. Die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch immer bei der Geschäftsführung. Digitale Tools wie OnlineBilanz.de helfen, die Kontrolle über den Prozess zu behalten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Haftungsrisiken

  • Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bei verspäteter Aufstellung
  • Haftung gegenüber Gesellschaftern bei verzögerter Feststellung
  • Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei verspäteter Offenlegung (500–25.000 EUR)
  • Straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Verstoß
  • Negative Auswirkungen auf Bonität und Geschäftsbeziehungen

Folgen bei verspäteter Aufstellung

Eine verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Die Folgen betreffen sowohl die Gesellschaft als auch die Geschäftsführung persönlich.

Unmittelbare Rechtsfolgen

Gesellschaftsrechtliche Folgen

  • Verzögerung der Feststellung durch Gesellschafter
  • Verstoß gegen § 42a GmbHG (Feststellungsfristen)
  • Mögliche Nichtigkeit späterer Gesellschafterbeschlüsse
  • Verzögerung der Gewinnausschüttung

Haftungsrechtliche Folgen

  • Persönliche Haftung der Geschäftsführung
  • Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
  • Ansprüche der Gesellschafter auf Schadenersatz
  • Negative Auswirkungen auf D&O-Versicherung

Mittelbare Folgen

Eine verspätete Aufstellung führt zwangsläufig zu einer verspäteten Feststellung und häufig auch zu einer verspäteten Offenlegung. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Achtung

Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die verspätete Aufstellung ist oft der Ausgangspunkt dieser Kette.

Wirtschaftliche Folgen

  • Verschlechterung des Ratings bei Auskunfteien (Creditreform, Bürgel etc.)
  • Negative Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit bei Banken
  • Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern und Lieferanten
  • Probleme bei öffentlichen Ausschreibungen und Aufträgen
  • Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Investoren oder neuen Gesellschaftern

In der Praxis wird die Aufstellungsfrist weniger streng überwacht als die Offenlegungsfrist, da es keine automatische Sanktion gibt. Die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführung bleibt jedoch bestehen.

Digitale Unterstützung bei der Aufstellung

Digitale Tools wie OnlineBilanz.de unterstützen die Geschäftsführung bei der fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Software führt strukturiert durch alle erforderlichen Schritte und stellt sicher, dass alle handelsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Vorteile digitaler Jahresabschluss-Tools

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Funktionsweise OnlineBilanz.de

  1. Datenerfassung: Upload der Buchhaltungsdaten oder Eingabe über geführte Dialoge
  2. KI-Assistenz: Strukturierte Abfrage aller erforderlichen Angaben für Bilanz, GuV und Anhang
  3. Automatische Berechnung: Erstellung der Abschlussposten nach HGB-Gliederung
  4. Steuerberater-Prüfung: Kontrolle durch erfahrene Steuerberater vor Finalisierung
  5. Aufstellung: Bereitstellung der unterschriftsreifen Dokumente
  6. Feststellung: Vorbereitung der Gesellschafterversammlung mit allen Unterlagen
  7. Offenlegung: Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Hinweis

Fristensicherheit: OnlineBilanz.de erinnert automatisch an alle relevanten Fristen – Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. So behalten Sie die Kontrolle über den gesamten Prozess.

„Die Kombination aus digitaler Assistenz und steuerlicher Expertise ist besonders effizient. Die Geschäftsführung behält die Kontrolle, spart Zeit und erhält trotzdem ein steuerberatergeprüftes Ergebnis. Das ist gerade bei knappen Fristen ein großer Vorteil.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Jahresabschluss-Aufstellung

Die Aufstellung des Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Prozess. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB und der Komplexität des Unternehmens ab.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  • Schritt 1: Abschluss der laufenden Buchhaltung für das Geschäftsjahr
  • Schritt 2: Durchführung der Inventur und Bewertung der Vermögensgegenstände
  • Schritt 3: Bildung oder Auflösung von Rückstellungen nach § 249 HGB
  • Schritt 4: Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
  • Schritt 5: Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB mit vorgeschriebener Gliederung
  • Schritt 6: Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Schritt 7: Erstellung des Anhangs nach § 284 HGB (außer bei Kleinstgesellschaften mit Erleichterung)
  • Schritt 8: Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB (mittelgroße/große Gesellschaften)
  • Schritt 9: Unterzeichnung aller Dokumente durch alle Geschäftsführer
  • Schritt 10: Vorlage zur Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Zeitbedarf nach Unternehmensgröße

Größenklasse Durchschnittlicher Zeitbedarf Kritische Faktoren
Kleinstgesellschaft 2–4 Wochen Ordnungsmäßige Buchhaltung, einfache Struktur
Kleine Gesellschaft 4–8 Wochen Anhang erforderlich, Bewertungsfragen
Mittelgroße Gesellschaft 8–12 Wochen Lagebericht, komplexere Bilanzierung
Große Gesellschaft 12–16 Wochen Umfangreicher Anhang und Lagebericht, Prüfungspflicht

Die Zeitangaben sind Richtwerte. Bei ordnungsgemäßer laufender Buchhaltung und vorbereiteter Dokumentation kann der Prozess erheblich beschleunigt werden.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaft ≤ 350.000 EUR ≤ 700.000 EUR ≤ 10
Kleine Gesellschaft ≤ 6 Mio. EUR ≤ 12 Mio. EUR ≤ 50
Mittelgroße Gesellschaft ≤ 20 Mio. EUR ≤ 40 Mio. EUR ≤ 250
Große Gesellschaft > 20 Mio. EUR > 40 Mio. EUR > 250

Hinweis

Zwei-von-drei-Regel: Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmer) an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden.

Achtung

Wichtig: Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegung und die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG – nicht aber die Aufstellungsfrist. Diese beträgt für alle Größenklassen einheitlich sechs Monate.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 aufgestellt sein?

Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss der Jahresabschluss nach § 243 Abs. 3 HGB bis spätestens 30.06.2026 aufgestellt sein. Diese Sechsmonatsfrist gilt unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens und ist für alle Kaufleute verbindlich.

Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung?

Die Aufstellung ist die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung innerhalb von 6 Monaten nach § 243 Abs. 3 HGB. Die Feststellung ist die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG. Beide Schritte sind rechtlich getrennt.

Welche Folgen hat eine verspätete Aufstellung?

Eine verspätete Aufstellung führt zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Mittelbar verzögert sich auch die Feststellung und häufig die Offenlegung, was Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro nach sich ziehen kann. Zudem verschlechtert sich oft die Bonität.

Wer ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich?

Die Aufstellung ist eine unübertragbare Pflicht der Geschäftsführung nach § 264 Abs. 1 HGB. Ein Steuerberater kann die Erstellung vorbereiten und unterstützen, die formale Aufstellung und Unterzeichnung muss jedoch durch alle Geschäftsführer erfolgen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt immer bei der Geschäftsführung.

Gilt die Sechsmonatsfrist auch bei abweichendem Geschäftsjahr?

Ja, die Sechsmonatsfrist nach § 243 Abs. 3 HGB gilt auch bei abweichenden Bilanzstichtagen. Die Frist beginnt immer ab dem individuellen Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag am 30.06.2025 muss der Jahresabschluss beispielsweise bis zum 31.12.2025 aufgestellt sein.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister elektronisch. Der Bundesanzeiger ist seit dieser Gesetzesänderung nicht mehr zuständig. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, also bis zum 31.12.2026 für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2025.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 243 HGB – Aufstellungsgrundsätze, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, § 325 HGB – Offenlegungspflicht, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz