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7–10 Minuten

OnlineBilanzBlogEÜR / Gewinnermittlung

EÜR: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach erklärt

Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für Millionen von Selbständigen, Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die einfachste und zulässige Form der Gewinnermittlung im Jahresabschluss. Kein Kassenbuch, keine Bilanz, keine doppelte Buchführung — nur Einnahmen minus Ausgaben. Aber auch die EÜR hat Regeln, Fallstricke und eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

SG
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Verfasst von Servet Gündogan · April 2025⏱ ca. 7 Minuten

§ 4 Abs. 3

EStG — gesetzliche Grundlage der EÜR als alternative Gewinnermittlung

800.000 €

Umsatzgrenze für Gewerbetreibende — darüber: Bilanzierungspflicht

80.000 €

Gewinngrenze für Gewerbetreibende — darüber ebenfalls Bilanzierungspflicht

1. Was ist die EÜR?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn ergibt sich aus einer einfachen Formel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn (oder Verlust). Dieser Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und — bei Selbständigen ohne Gewerbebetrieb — für die Kirchensteuer.

Im Unterschied zur doppelten Buchführung und Bilanzierung braucht die EÜR kein Anlagevermögenskonto, keine Bestandsveränderungen, keine Abgrenzungen zwischen Perioden. Was bezahlt wird, ist Ausgabe — was eingeht, ist Einnahme. Dieses Zufluss-Abfluss-Prinzip macht die EÜR erheblich einfacher zu führen.

2. Wer darf die EÜR nutzen?

Die Berechtigung zur EÜR hängt von der Unternehmensform und den Grenzen des § 141 AO und § 4 Abs. 3 EStG ab:

PersonengruppeEÜR zulässig?Bedingung
Freiberufler (Arzt, Anwalt, Architekt, Journalist…)Immer — ohne UmsatzgrenzeFreiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG; keine Buchführungspflicht
Gewerbetreibende (Einzelunternehmen)Ja — bis zu den GrenzenUmsatz ≤ 800.000 € UND Gewinn ≤ 80.000 € pro Jahr
Land- und ForstwirteJa — bis zu den GrenzenEigene Grenzen nach § 141 AO; ab 60.000 € Gewinn Bilanzierungspflicht
GmbH, UG, AG (Kapitalgesellschaften)Nein — niemalsKapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet (§ 264 HGB)
OHG, KG (Personenhandelsgesellschaften)NeinHandelsgesellschaften sind nach HGB buchführungspflichtig

GmbH kann nie EÜR nutzen

Eine häufige Fehlvorstellung: Auch eine kleine GmbH mit wenig Umsatz muss bilanzieren — die EÜR ist für Kapitalgesellschaften gesetzlich ausgeschlossen. Die Grenzwerte des § 141 AO gelten ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Kaufmannseigenschaft. Wer eine GmbH gründet, übernimmt damit automatisch die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.

3. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Das zentrale Merkmal der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich abfließt. Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung — z. B. der Rechnungsstellung — spielt keine Rolle.

Beispiel: Rechnung im Dezember, Zahlung im Januar

Ein Freiberufler stellt am 28. Dezember eine Rechnung über 5.000 €. Der Kunde zahlt am 10. Januar. Bei der EÜR zählt diese Einnahme im Januar — nicht im Dezember. Bei der Bilanzierung würde sie dem Dezember zugeordnet (Forderung). Das kann erhebliche steuerliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben.

Ausnahme: 10-Tage-Regel bei regelmäßigen Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben (z. B. monatliche Miete, Versicherungsbeiträge), die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel fließen (±10 Tage), gelten als dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeflossen. Eine Januarmiete, die am 29. Dezember bezahlt wird, zählt als Dezemberausgabe.

4. Aufbau und Inhalt der EÜR

Das amtliche EÜR-Formular (Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung) gliedert sich in Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Seit 2011 muss die EÜR elektronisch via ELSTER übermittelt werden (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Vereinfachte EÜR — Freiberufler, Geschäftsjahr 2024
Betriebseinnahmen
Honorareinnahmen netto85.000 €
Sonstige Betriebseinnahmen2.400 €
Betriebsausgaben
Büro- und Raumkosten– 9.600 €
Fahrtkosten / Kfz-Kosten– 5.200 €
Abschreibungen (AfA)– 3.100 €
Versicherungen, Beiträge– 2.800 €
Sonstige Betriebsausgaben– 6.300 €
Gewinn (§ 4 Abs. 3 EStG)60.400 €

Vereinfachtes Beispiel. Die amtliche EÜR-Anlage enthält deutlich mehr Einzelpositionen gemäß Formularvordruck.

Abschreibungen auch in der EÜR

Obwohl die EÜR einfacher ist als die Bilanz, müssen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dennoch über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG) — die vollständige Anschaffungskosten sind nicht sofort als Ausgabe absetzbar, es sei denn, es handelt sich um GWG unter 800 € netto. Abschreibungen erscheinen als eigene Zeile in der EÜR.

5. EÜR vs. Bilanz: die wesentlichen Unterschiede

MerkmalEÜRBilanz / doppelte Buchführung
GewinnprinzipZufluss-Abfluss (§ 11 EStG)Periodisierung / Realisationsprinzip (HGB)
ForderungenNicht ausgewiesen — zählen erst bei ZahlungAktiviert als Forderungen aus L&L
VerbindlichkeitenNicht ausgewiesen — zählen erst bei ZahlungPassiviert als Verbindlichkeiten
LagerbestandNicht bewertetBestandsveränderungen in GuV
RückstellungenNicht zulässigPflicht bei Ungewissen Verbindlichkeiten
AufwandNur bei tatsächlicher ZahlungBei wirtschaftlicher Verursachung
Pflicht für GmbHNein — niemalsImmer

6. Typische Fehler bei der EÜR

FehlerKonsequenzLösung
Private Ausgaben als Betriebsausgaben erfasstUnberechtigter Steuerminderung — Nachzahlung bei BPNur eindeutig betrieblich veranlasste Ausgaben erfassen; gemischte Kosten aufteilen
Umsatzsteuer nicht korrekt behandeltDoppelter Abzug oder fehlende Erfassung der UStEinnahmen und Ausgaben netto (ohne USt) erfassen; USt separat als durchlaufenden Posten
Investitionen sofort voll abgesetztZu hoher Ausgabenabzug im Anschaffungsjahr; zu geringe AfA in FolgejahrenAnlagegüter über Nutzungsdauer abschreiben (AfA-Tabelle); GWG-Grenze 800 € beachten
10-Tage-Regel nicht angewendetFalsche Periodenabgrenzung — Gewinn in falsches Jahr verschobenRegelmäßige Zahlungen um den Jahreswechsel prüfen und korrekt zuordnen
EÜR nicht elektronisch übermitteltFormeller Verstoß — Finanzamt kann Schätzung vornehmenAnlage EÜR immer via ELSTER einreichen (§ 60 Abs. 4 EStDV)
Die EÜR ist einfach — aber nicht beliebig. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist eine Vereinfachung mit eigenen Regeln, nicht eine Einladung, auf Ordnung zu verzichten.

7. Häufige Fragen zur EÜR

Was ist die EÜR?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Keine Bilanz, keine doppelte Buchführung. Zulässig für Freiberufler (immer) und Gewerbetreibende bis 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn.

Darf eine GmbH die EÜR nutzen?

Nein — GmbHs sind kraft ihrer Rechtsform immer zur Bilanzierung nach HGB verpflichtet. Die EÜR ist ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Kaufmannseigenschaft zulässig.

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Einnahmen zählen im Jahr des Geldeingangs, Ausgaben im Jahr des Geldabflusses — unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung (§ 11 EStG). Ausnahme: die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel.

Muss die EÜR elektronisch übermittelt werden?

Ja — seit 2011 verpflichtend via ELSTER als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung (§ 60 Abs. 4 EStDV). Papiereinreichung ist nicht mehr zulässig.

Müssen Abschreibungen auch in der EÜR berücksichtigt werden?

Ja — Anlagegüter (Laptop, Maschinen, Fahrzeuge) müssen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG), nicht sofort voll abgesetzt. Ausnahme: GWG bis 800 € netto dürfen sofort abgesetzt werden.

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Hinweis: Allgemeine Information. Rechtsstand April 2025. § 4 Abs. 3 EStG, § 11 EStG.

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