hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten


OnlineBilanz›Blog›Eröffnungsbilanz UG erstellen

Eröffnungsbilanz UG selbst erstellen 2026 – Schritt für Schritt – Alles Wichtige

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Eröffnungsbilanz ist für jede UG gesetzlich vorgeschrieben und dokumentiert die finanzielle Ausgangssituation am Tag der Gründung. Gründer können die Eröffnungsbilanz selbst erstellen; eine Prüfung durch einen Steuerberater ist möglich, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die grundlegenden Schritte ähneln dabei denen bei der Eröffnungsbilanz für Einzelunternehmen, wobei für die UG zusätzliche Besonderheiten bei Stammkapital und Gesellschafterstrukturen zu beachten sind. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Einen kompakten Überblick zu Stichtag, Kapitalausweis und Gründungsaufwand in der Eröffnungsbilanz finden Sie dort.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kunden. Er führt das Erstgespräch und koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Hinweis: OnlineBilanz stellt Software und einen KI-gestützten Entwurf bereit. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Eröffnungsbilanz einer UG dokumentiert die finanzielle Ausgangssituation am Gründungstag und ist nach § 242 HGB verpflichtend. Sie können die Eröffnungsbilanz eigenständig vorbereiten, indem Sie Stammkapital und Verbindlichkeiten korrekt erfassen (Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen). Wer eine Buchhaltungssoftware nutzt, kann die Erfassung in der Buchhaltungssoftware Schritt für Schritt durchführen. Optional kann ein Steuerberater die Bilanz prüfen.

Was ist eine Eröffnungsbilanz und warum braucht jede UG eine?

Die Eröffnungsbilanz ist die erste Bilanz eines Unternehmens und dokumentiert die finanzielle Ausgangssituation am Tag der Gründung. Sie bildet den Startpunkt für die gesamte Buchführung und alle zukünftigen Jahresabschlüsse. Wer zuvor mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gearbeitet hat und zur Bilanzierung wechseln muss, steht vor ähnlichen Anforderungen – auch hier muss eine Eröffnungsbilanz beim Wechsel zur Bilanzierung erstellt werden.

Rechtlich ist die Unternehmergesellschaft (UG) eine Kapitalgesellschaft und gilt handelsrechtlich als Kaufmann im Sinne des HGB. Nach § 242 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Die Eröffnungsbilanz ist damit kein optionales Dokument, sondern eine gesetzliche Pflicht ohne Ausnahme. Sie zeigt, mit welchen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die UG startet und legt das Fundament für die Gewinnermittlung der Folgejahre.

Hinweis

Jeder Fehler in der Eröffnungsbilanz überträgt sich auf alle Folgejahre. Eine sorgfältige Erstellung erspart Ihnen spätere Korrekturen, Nachfragen des Finanzamts und potenzielle Steuernachzahlungen.

Rechtliche Grundlagen der Eröffnungsbilanz bei der UG

Die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen. § 242 HGB verpflichtet jeden Kaufmann zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes.

Für Kapitalgesellschaften wie die UG gelten zusätzlich die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB. Die Eröffnungsbilanz muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden und die Bewertungsvorschriften des HGB beachten.

Rechtsgrundlage Inhalt Relevanz für UG
§ 242 Abs. 1 HGB Pflicht zur Eröffnungsbilanz Gilt unmittelbar ab Gründung
§ 243 HGB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Verpflichtend für alle Kaufleute
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Entsprechend auch für die Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB)
UmwG / UmwStG Sonderregeln bei Umwandlung Bei Rechtsformwechsel

Die Eröffnungsbilanz ist zwar nicht offenlegungspflichtig, muss aber dem Finanzamt zusammen mit der ersten Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt prüft die Werte und verwendet sie als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.

Kann ich die Eröffnungsbilanz meiner UG selbst erstellen?

Ja, grundsätzlich können Sie die Eröffnungsbilanz Ihrer UG eigenständig vorbereiten. Für eine typische Bargründung ist die Struktur überschaubar: Das eingezahlte Stammkapital steht als Bankguthaben auf der Aktivseite, das Eigenkapital auf der Passivseite.

Allerdings gibt es Punkte, die besondere Sorgfalt erfordern: Gründungskosten müssen als Aufwand behandelt und alle Verbindlichkeiten vollständig erfasst werden; Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen.

Die Eröffnungsbilanz einer UG können Gründer durchaus eigenständig vorbereiten, wenn sie die Struktur verstehen. Eine Prüfung durch einen Steuerberater ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber helfen, Fehler in den Folgejahren zu vermeiden.

Achtung

Wichtig: Die eigenständige Vorbereitung der Eröffnungsbilanz ist mit geeigneter Software durchaus möglich – wer seine Bilanz selbst erstellen möchte mit einem Programm, erhält dabei strukturierte Unterstützung. Die Frage braucht man einen Steuerberater für die Bilanz lässt sich klar beantworten: Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. Eine Prüfung durch einen Steuerberater kann jedoch helfen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Bilanz beim Finanzamt anerkannt wird.

Vorteile Selbsterstellung

  • Kostenersparnis bei der Vorbereitung
  • Besseres Verständnis der eigenen Zahlen
  • Flexibilität bei der Zeitplanung
  • Lernerfolg für künftige Jahresabschlüsse

Grenzen der Selbsterstellung

  • Komplexe Bewertungsfragen
  • Risiko formaler Fehler
  • Keine Haftungsübernahme ohne Berater
  • Zeitaufwand bei fehlender Erfahrung

Bestandteile der Eröffnungsbilanz einer UG

Die Eröffnungsbilanz besteht aus zwei Seiten: der Aktivseite (Vermögen) und der Passivseite (Kapital und Schulden). Beide Seiten müssen identische Summen aufweisen – die Bilanzsumme.

Aktivseite: Vermögenswerte zum Gründungszeitpunkt

Auf der Aktivseite erfassen Sie alle Vermögenswerte, die die UG am Tag der Gründung besitzt. Bei einer Bargründung ist das in der Regel nur das Bankguthaben aus dem eingezahlten Stammkapital.

  • Bankguthaben: Eingezahltes Stammkapital auf dem Geschäftskonto
  • Sacheinlagen: bei der UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
  • Forderungen: Bereits bestehende Kundenforderungen (selten bei Gründung)
  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Software, Lizenzen (bei entgeltlichem Erwerb)

Passivseite: Eigenkapital und Verbindlichkeiten

Die Passivseite zeigt, wie das Vermögen finanziert wurde. Bei einer reinen Bargründung ohne Darlehen besteht die Passivseite nur aus dem Eigenkapital.

  • Stammkapital: Mindestens 1 Euro, maximal 24.999 Euro (UG-Grenze)
  • Kapitalrücklage: Agio bei Einzahlung über Nennwert
  • Verbindlichkeiten: Gründungskredite, Gesellschafterdarlehen
  • Rückstellungen: Verpflichtungen für Gründungskosten
Aktivseite (Vermögen) Passivseite (Kapital)
Bankguthaben: 5.000 € Stammkapital: 5.000 €
Bilanzsumme: 5.000 € Bilanzsumme: 5.000 €

Schritt für Schritt: Eröffnungsbilanz UG selbst erstellen

Die Erstellung der Eröffnungsbilanz folgt einem strukturierten Prozess. Mit dieser Anleitung können Sie die wichtigsten Schritte eigenständig durchlaufen.

  • Schritt 1: Stichtag festlegen – Beginn des Handelsgewerbes (Geschäftsaufnahme der Vor-UG, spätestens Eintragung ins Handelsregister)
  • Schritt 2: Höhe des eingezahlten Stammkapitals dokumentieren (Kontoauszug)
  • Schritt 3: Sicherstellen, dass keine Sacheinlagen angesetzt werden (bei der UG unzulässig)
  • Schritt 4: Gründungskosten erfassen (Notar, Handelsregister, Beratung)
  • Schritt 5: Verbindlichkeiten auflisten (Kredite, Darlehen, offene Rechnungen)
  • Schritt 6: Bilanz formal aufstellen (Aktiva/Passiva in Kontoform)
  • Schritt 7: Plausibilität prüfen – beide Seiten müssen identisch sein
  • Schritt 8: Optional: Steuerberater zur Prüfung einbinden

Hinweis

Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der Beginn des Handelsgewerbes: Nimmt bereits die Vor-UG ihre Geschäftstätigkeit auf, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich – nicht erst die Eintragung ins Handelsregister (BFH, IV R 38/07).

Nach der Erstellung bewahren Sie die Eröffnungsbilanz zusammen mit allen Nachweisen (Kontoauszüge, Verträge) auf. Sie wird dem Finanzamt elektronisch übermittelt (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG), in der Regel mit der ersten Steuererklärung.

Sacheinlagen: bei der UG ausgeschlossen

Bei der UG sind Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen; das Stammkapital muss vollständig in bar eingezahlt werden. Übernimmt die UG nach der Gründung Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters, etwa per Kaufvertrag, sind diese mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB).

Der Kaufpreis sollte dem Betrag entsprechen, den ein fremder Dritter für das Wirtschaftsgut zahlen würde.

Typische Wirtschaftsgüter und Wertnachweise bei Erwerb vom Gesellschafter

Wirtschaftsgut Bewertungsgrundlage Nachweis
Computer, Laptop Zeitwert (Gebrauchtmarkt) Kaufbeleg, Vergleichsangebote
PKW, Transporter Zeitwert (Marktwert) Gutachten bei höheren Werten empfohlen
Maschinen, Werkzeug Zeitwert oder Gutachten Fachgutachten empfohlen
Software, Lizenzen Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung Lizenznachweis, Rechnung
Inventar, Möbel Zeitwert (stark reduziert) Fotos, Kaufbelege

Achtung

Vorsicht bei verdeckten Sacheinlagen: Wird die Bareinlage wirtschaftlich durch die Übernahme eines Gegenstands vom Gesellschafter ersetzt, kann eine verdeckte Sacheinlage vorliegen, mit der Folge, dass die Einlagepflicht nicht erfüllt ist (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei der GmbH (nicht der UG) erfordern Sacheinlagen unabhängig von ihrer Höhe einen Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

Gründungskosten richtig behandeln

Bei der Gründung einer UG entstehen zwangsläufig Kosten: Notar, Handelsregister, eventuell Steuerberater und Gewerbeanmeldung. Die Frage ist, wie diese Kosten in der Eröffnungsbilanz behandelt werden.

Nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB besteht für Gründungskosten ein Aktivierungsverbot. Sie dürfen also nicht als Vermögensgegenstand in die Bilanz aufgenommen werden.

Zwei Varianten der Behandlung

Variante 1: Sofortaufwand

  • Reduziert das bilanzielle Eigenkapital
  • Keine späteren Abschreibungen nötig
  • Steuerlich abzugsfähig, wenn die Übernahme im Gesellschaftsvertrag festgesetzt ist
  • Entspricht § 248 Abs. 1 HGB

Variante 2: Rückstellung

  • Nur bei noch ungewisser Höhe (sonst Verbindlichkeit)
  • Passivierung als Rückstellung
  • Auflösung bei Zahlung
  • Keine Aktivierung erlaubt
Kostenart Beispielhafte Größenordnung (unverbindlich) Behandlung
Notarkosten 150 – 300 € Sofortaufwand
Handelsregister 150 – 200 € Sofortaufwand
Gewerbeanmeldung 20 – 60 € Sofortaufwand
Steuerberater 300 – 800 € Sofortaufwand
IHK-Beitrag nach Beitragsordnung der IHK Sofortaufwand

In der Praxis bedeutet dies: Wenn Sie 5.000 Euro Stammkapital einzahlen und 500 Euro Gründungskosten haben, beträgt Ihr bilanzielles Eigenkapital nach Abzug der Kosten nur noch 4.500 Euro.

Häufige Fehler bei der Eröffnungsbilanz vermeiden

Auch bei einer überschaubaren Eröffnungsbilanz schleichen sich häufig Fehler ein, die später zu Problemen führen. Die folgenden Fehlerquellen sollten Sie kennen und vermeiden.

Typische Fehlerquellen

  • Falscher Stichtag: eine bereits vor der Eintragung aufgenommene Geschäftstätigkeit der Vor-UG nicht berücksichtigt
  • Gründungskosten aktiviert: Verstoß gegen § 248 Abs. 1 HGB
  • Sacheinlagen angesetzt: bei der UG unzulässig (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
  • Verbindlichkeiten vergessen: Gesellschafterdarlehen oder Kredite nicht erfasst
  • Fehlende Dokumentation: Keine Nachweise für Bewertungsansätze
  • Ungleiche Bilanzsummen: Aktiva und Passiva stimmen nicht überein

Achtung

Risiko verdeckte Sacheinlage: Wenn Sie Bargeld einzahlen, dieses aber sofort zur Bezahlung eigener Gegenstände verwenden, kann dies als verdeckte Sacheinlage gewertet werden. Die Folge: Die Bareinlagepflicht kann als nicht erfüllt gelten (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Formfehler

  • Fehlende Unterschrift
  • Falsches Datum
  • Unvollständige Angaben
  • Keine Währungsangabe

Bewertungsfehler

  • Unzulässige Sacheinlagen
  • Zeitwert statt Anschaffungskosten
  • Keine Abschreibung berücksichtigt
  • Fehlende Gutachten

Inhaltliche Fehler

  • Gründungskosten aktiviert
  • Verbindlichkeiten vergessen
  • Privatentnahmen nicht gebucht
  • Ungleiche Bilanzsummen

Die meisten dieser Fehler lassen sich durch eine strukturierte Vorbereitung und ggf. eine Prüfung durch einen Steuerberater vermeiden. Investieren Sie Zeit in die Dokumentation – sie zahlt sich aus.

Fristen und Termine rund um die Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz selbst unterliegt keiner gesetzlichen Abgabefrist. Sie muss jedoch mit der ersten Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Für die erste Steuererklärung gelten die üblichen Fristen: Ohne steuerliche Beratung ist die Abgabe bis zum 31. Juli des Folgejahres erforderlich. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist in der Regel auf den 28. Februar bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres (für Steuerjahr 2026 bis Februar 2028).

keine feste

Frist für Eröffnungsbilanz selbst

31.07.

Steuererklärung ohne Berater (Folgejahr)

28./29.02.

Mit Steuerberater (übernächstes Jahr)

Wichtige Termine nach der Gründung 2026

Stichtag/Ereignis Frist/Termin Rechtsgrundlage
Eintragung Handelsregister Entstehung der UG als juristische Person § 11 Abs. 1 GmbHG
Eröffnungsbilanz erstellen Keine gesetzliche Frist § 242 HGB
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs § 138 Abs. 4 AO
Erste Umsatzsteuer-Voranmeldung 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums § 18 Abs. 1, 2 UStG
Erste Steuererklärung (ohne Berater) 31.07.2027 (für Gründung 2026) § 149 AO
Erste Steuererklärung (mit Berater) 29.02.2028 (für Gründung 2026) § 149 AO

Hinweis

Die Eröffnungsbilanz ist nicht offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister. Erst der erste Jahresabschluss (nach § 325 HGB) muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offengelegt werden.

Digitale Unterstützung: Eröffnungsbilanz mit OnlineBilanz erstellen

Moderne Software kann Sie beim Erstellen der Eröffnungsbilanz unterstützen und den Prozess erheblich vereinfachen. OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf bereit. Wenn Sie anschließend Ihre Bilanz digital an das Finanzamt übermitteln möchten, können Sie die E-Bilanz selbst erstellen und technisch über OnlineBilanz übermitteln (§ 87d AO).

Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen.

Vorteile der digitalen Erstellung

Für Gründer

  • Geführter Prozess ohne Vorkenntnisse
  • Automatische Plausibilitätsprüfung
  • Zeitersparnis gegenüber manueller Erstellung
  • Transparente Kostenstruktur
  • Optional: Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater (gegen Aufpreis)

Für Steuerberater

  • Vorgeprüfte Mandantendaten
  • Standardisierte Dokumentation
  • Effiziente Prüfung und Freigabe
  • Digitale Zusammenarbeit
  • Digitale Archivierung

Auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Ihre Angaben und gibt sie in eigener beruflicher Verantwortung frei; die technische Übermittlung an das Finanzamt erfolgt nach § 87d AO.

Die Kombination aus digitaler Vorbereitung und optionaler fachlicher Prüfung kann für UG-Gründer sinnvoll sein; Sie behalten die Kontrolle über Ihre Zahlen.

Die Eröffnungsbilanz ist nur der erste Schritt. Wer zunächst eine Eröffnungsbilanz mit Excel erstellen möchte, kann dies als Ausgangspunkt nutzen. Mit OnlineBilanz können Sie anschließend Ihre Jahresabschlüsse als KI-gestützten Entwurf erstellen; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für meine UG zwingend eine Eröffnungsbilanz erstellen?

Ja, die Eröffnungsbilanz ist nach § 242 Abs. 1 HGB für jeden Kaufmann verpflichtend – und die UG gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Die Eröffnungsbilanz dokumentiert die finanzielle Ausgangssituation zu Beginn des Handelsgewerbes und bildet die Grundlage für alle zukünftigen Jahresabschlüsse. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gibt es nicht.

Kann ich die Eröffnungsbilanz meiner UG komplett ohne Steuerberater erstellen?

Ja. Eine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater einzuschalten, besteht nicht; die UG kann ihre Eröffnungsbilanz selbst erstellen, insbesondere bei einer einfachen Bargründung. Bei komplexeren Sachverhalten kann eine Prüfung durch einen Steuerberater oder eine andere nach §§ 3, 4 StBerG befugte Person sinnvoll sein.

Welcher Stichtag gilt für die Eröffnungsbilanz meiner UG?

Maßgeblich ist der Beginn des Handelsgewerbes (§ 242 Abs. 1 HGB): Nimmt bereits die Vor-UG nach der notariellen Beurkundung ihre Geschäftstätigkeit auf, ist dieser Zeitpunkt der Stichtag – nicht erst die Eintragung ins Handelsregister (BFH, IV R 38/07). Andernfalls ist spätestens der Tag der Eintragung maßgeblich, den Sie dem Handelsregisterauszug entnehmen.

Darf ich Gründungskosten wie Notar und Handelsregister in der Eröffnungsbilanz aktivieren?

Nein, nach § 248 Abs. 1 HGB besteht für Gründungskosten ein Aktivierungsverbot. Sie dürfen nicht als Vermögensgegenstand in die Bilanz aufgenommen werden. Gründungskosten müssen als sofortiger Aufwand behandelt werden und mindern entsprechend das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz. Eine Aktivierung würde gegen geltendes Handelsrecht verstoßen.

Muss die Eröffnungsbilanz beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Nein, die Eröffnungsbilanz ist nicht offenlegungspflichtig. Sie muss lediglich dem Finanzamt zusammen mit der ersten Steuererklärung eingereicht werden. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt erst für den ersten regulären Jahresabschluss, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden muss.

Was passiert, wenn ich eine Sacheinlage zu hoch bewerte?

Bei der UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei der GmbH löst eine Überbewertung von Sacheinlagen eine Differenzhaftung des Gesellschafters aus (§ 9 GmbHG): Er muss den Fehlbetrag in Geld nachzahlen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 248 HGB – Aktivierungsverbot, § 253 HGB – Bewertungsvorschriften, § 325 HGB – Offenlegung Jahresabschluss. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener