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Datum

Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchhaltung Tanzschule

Buchhaltung Tanzschule: Leitfaden 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung einer Tanzschule unterscheidet sich durch periodengerechte Kursabrechnung, gemischte Beschäftigungsmodelle und besondere steuerliche Anforderungen von anderen Dienstleistungsbetrieben. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten buchhalterischen, steuerlichen und rechtlichen Pflichten für Tanzschulen – von der laufenden Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss nach § 264 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Buchhaltung einer Tanzschule erfordert periodengerechte Erlöserfassung bei Kursen, korrekte Abrechnung von Festangestellten und Honorarkräften sowie TSE-konforme Kassensysteme. Viele Tanzschulen wählen die Rechtsform GmbH und unterliegen damit den Pflichten zur Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung nach HGB. Steuerlich sind Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und die Abgrenzung zwischen künstlerischer und pädagogischer Tätigkeit relevant.

Welche Besonderheiten prägen die Buchhaltung einer Tanzschule?

Die Buchhaltung einer Tanzschule unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von klassischen Handels- oder Produktionsunternehmen. Als dienstleistungsorientiertes Unternehmen stehen wiederkehrende Kursgebühren, Bar- und Kartenzahlungen sowie eine hohe Anzahl an Einzelbuchungen im Vordergrund. Tanzschulen arbeiten häufig mit Mitgliedschaftsmodellen, Zehnerkarten, Flatrates oder Einzelstunden – jede Variante erfordert eine eindeutige Zuordnung in der Finanzbuchhaltung gemäß § 238 HGB.

Hinzu kommt die Besonderheit der Honorarkräfte und freien Tanzlehrer, die oft als Selbstständige abgerechnet werden. Hier sind die Grenzen zwischen Werkvertrag, freier Mitarbeit und scheinselbstständiger Beschäftigung exakt zu prüfen. Das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung kontrollieren bei Prüfungen regelmäßig die korrekte sozialversicherungsrechtliche Einordnung. In der Buchhaltung führt dies zu unterschiedlichen Kontierungen (Honorare vs. Löhne/Gehälter) und beeinträchtigt die Personalnebenkosten erheblich.

Typische Erlösarten und ihre buchhalterische Erfassung

Erlösart Buchungslogik Umsatzsteuer Besonderheit
Kursgebühren (regulär) Erlöse aus Tanzunterricht 19 % (Regelsteuersatz) Vorauszahlungen als Anzahlungen passivieren
Einzelstunden / Workshops Erlöse aus Einzelleistungen 19 % Sofortige Vereinnahmung, oft Barzahlung
Zehnerkarten / Flatrates Erlöse aus Dauerkarten 19 % Abgrenzung über aktive/passive Rechnungsabgrenzung
Veranstaltungen (Bälle, Shows) Sonstige betriebliche Erträge 19 % (ggf. ermäßigt bei kulturellen Darbietungen) Prüfung § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG
Getränke-/Merchandise-Verkauf Erlöse aus Warenverkauf 19 % / 7 % (Lebensmittel) Klare Trennung von Dienstleistungs- und Warenerlösen

Praxistipp: Vorauszahlungen richtig abgrenzen

Erhaltene Kursgebühren für einen Kurs, der erst im Folgemonat beginnt, sind als erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeiten) zu passivieren. Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG bereits bei Vereinnahmung – auch wenn die Leistung noch nicht erbracht wurde. In der Praxis erfordert dies eine periodengerechte Abgrenzung zum Bilanzstichtag gemäß § 250 HGB.

Warum führen viele Tanzschulen die Rechtsform GmbH?

Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf Buchhaltungspflichten, Haftung und steuerliche Behandlung. Während kleinere Tanzschulen häufig als Einzelunternehmen oder GbR starten, wählen wachsende Tanzschulen mit mehreren Standorten, Angestellten und höherem Umsatz oft die GmbH. Der zentrale Vorteil liegt in der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG: Die Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht mit ihrem Privatvermögen.

Mit der Rechtsform GmbH entstehen jedoch erweiterte Buchhaltungs- und Publizitätspflichten. Die Tanzschule-GmbH unterliegt der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, muss einen Jahresabschluss (Bilanz, GuV) nach § 242 HGB aufstellen und diesen gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen – nicht mehr beim Bundesanzeiger, diese Änderung gilt seit dem DiRUG zum 01.08.2022. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag; bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Buchführungspflichten der Tanzschule-GmbH im Überblick

  • Doppelte Buchführung: Erfassung aller Geschäftsvorfälle in Soll und Haben gemäß § 238 HGB, zeitnahe und vollständige Belegarchivierung gemäß § 257 HGB (10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege).
  • Inventur: Jährliche Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag gemäß § 240 HGB – für Tanzschulen meist überschaubar (Ausstattung, Mobiliar, EDV, Barbestände).
  • Jahresabschluss: Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (11 Monate für Kleinstkapitalgesellschaften, 8 Monate für mittelgroße und große).
  • Offenlegung: Einreichung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag – bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also spätestens am 31.12.2026.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Monatlich oder vierteljährlich, je nach Vorjahresumsatzsteuer; für Tanzschulen oft quartalsweise bei Umsatzsteuer unter 7.500 Euro im Vorjahr.

„Viele Tanzschulen starten als Einzelunternehmen und unterschätzen die Komplexität der Buchhaltung beim Wachstum. Der Wechsel zur GmbH bringt Rechtssicherheit – erfordert aber eine professionelle, mandantenorientierte Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater. Bei OnlineBilanz koordinieren wir den gesamten Prozess digital und mit transparenten Festpreisen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie erfolgt die periodengerechte Erlöserfassung bei Tanzkursen?

Die Erlösrealisation bei Tanzschulen erfordert besondere Aufmerksamkeit, da Kursgebühren oft im Voraus bezahlt werden, die Leistungserbringung (der Unterricht) aber über mehrere Wochen oder Monate gestreckt erfolgt. Nach dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Erträge erst dann zu erfassen, wenn die Leistung erbracht wurde. Eine Vorauszahlung darf also nicht sofort als Ertrag gebucht werden, sondern ist als erhaltene Anzahlung (passiver Rechnungsabgrenzungsposten oder Verbindlichkeit) zu bilanzieren.

Konkret: Erhält die Tanzschule am 15.12.2025 eine Zahlung von 400 Euro für einen Kurs, der vom 07.01.2026 bis 25.02.2026 läuft, darf zum Bilanzstichtag 31.12.2025 kein Ertrag ausgewiesen werden. Die 400 Euro werden als Verbindlichkeit oder passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 2 HGB passiviert. Im Jahr 2026 erfolgt die sukzessive Auflösung und Verbuchung als Ertrag – entweder pauschal oder zeitanteilig pro Kurstermin.

Abgrenzungsmodelle in der Praxis

Vereinfachte Methode (für kleinere Tanzschulen)

Vorauszahlungen werden gesammelt als Verbindlichkeit erfasst und bei Kursbeginn (oder am Monatsende des Kursbeginns) vollständig als Ertrag gebucht. Diese Methode ist pragmatisch, bildet aber Kurse über Jahreswechsel nicht periodengerecht ab.

Exakte zeitanteilige Abgrenzung (empfohlen für GmbH)

Jede Vorauszahlung wird auf die Anzahl der Kurstermine oder Wochen verteilt. Zum Bilanzstichtag werden nur die bereits erbrachten Leistungen als Ertrag erfasst, der Rest bleibt passiviert. Dies entspricht § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und ist prüfungssicher.

Achtung: Umsatzsteuer entsteht bei Vereinnahmung

Auch wenn die Leistung buchhalterisch noch nicht als Ertrag erfasst wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG bereits bei Zahlungseingang. Die Tanzschule muss die 19 % Umsatzsteuer in der laufenden Voranmeldung abführen – auch wenn der Ertrag erst im Folgejahr realisiert wird. Dies führt zu einem temporären Liquiditätsabfluss, der in der Finanzplanung berücksichtigt werden muss.

Wie werden Tanzlehrer und Honorarkräfte korrekt abgerechnet?

Die Abrechnung von Tanzlehrern stellt in der Praxis eine der größten Herausforderungen dar. Viele Tanzschulen arbeiten mit freien Mitarbeitern, die pro gehaltener Stunde honoriert werden. Diese Konstruktion ist sozialversicherungsrechtlich aber nur zulässig, wenn die Tanzlehrer tatsächlich selbstständig sind – andernfalls droht die Einstufung als Scheinselbstständigkeit mit erheblichen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Bußgeldern.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Betriebsprüfungen anhand eines umfangreichen Kriterienkatalogs (u. a. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betriebsablauf, eigenes unternehmerisches Risiko). Unterrichtet ein Tanzlehrer ausschließlich in einer Tanzschule, folgt einem festen Stundenplan und hat keine eigene Akquise, spricht vieles für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall muss die Tanzschule Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und den Lehrer als Angestellten behandeln.

Abgrenzung: Selbstständiger Tanzlehrer vs. Angestellter

Kriterium Selbstständig (Honorarkraft) Angestellt (sozialversicherungspflichtig)
Weisungsgebundenheit Keine; Lehrer gestaltet Unterricht eigenverantwortlich Unterricht nach Vorgaben der Tanzschule
Eingliederung in Betriebsablauf Eigene Organisation, freie Zeiteinteilung Fester Stundenplan, Integration ins Team
Unternehmerisches Risiko Eigene Akquise, mehrere Auftraggeber, eigenes Material Keine Akquise, ausschließlich für eine Tanzschule tätig
Vergütung Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer (oder Kleinunternehmer) Lohn-/Gehaltsabrechnung mit Abzug von Lohnsteuer und SV-Beiträgen
Buchung Konto: Honorare freie Mitarbeiter (Aufwand) Konto: Löhne und Gehälter (Aufwand), zzgl. Arbeitgeberanteile

„Die korrekte Einordnung von Tanzlehrern ist keine Ermessensfrage, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Wer Scheinselbstständigkeit riskiert, gefährdet die gesamte Kalkulation der Tanzschule. Wir empfehlen eine frühzeitige Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung und eine saubere vertragliche Dokumentation – das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

In der Buchhaltung führt die Unterscheidung zu unterschiedlichen Konten: Honorare werden auf einem Aufwandskonto Honorare an freie Mitarbeiter erfasst (ohne Sozialversicherung, ggf. mit Vorsteuerabzug), während Gehälter auf den Konten Löhne und Gehälter sowie Soziale Abgaben gebucht werden. Bei Angestellten kommen zusätzlich Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Umlagen U1, U2, U3) hinzu, die die Gesamtkosten um ca. 20–25 % erhöhen.

Welche Kostenarten dominieren die Buchhaltung einer Tanzschule?

Die Kostenstruktur einer Tanzschule unterscheidet sich deutlich von produzierenden Unternehmen. Es gibt keine Materialkosten im klassischen Sinne, dafür aber hohe Raumkosten, Personalkosten und laufende Betriebskosten. Die größten Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung sind in der Regel Miete, Personalaufwand (Löhne/Honorare) und Marketingausgaben.

Typische Kostenarten im Überblick

  • Raumkosten (Miete/Pacht): Oft der größte Einzelposten, insbesondere bei zentral gelegenen Studios. Mietverträge sind langfristig und belasten die Liquidität kontinuierlich. Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser) kommen hinzu.
  • Personalkosten: Löhne und Gehälter für festangestellte Tanzlehrer, Verwaltung, Empfangskräfte sowie Honorare für freie Mitarbeiter. Inklusive Sozialversicherung und Umlagen einer der variabelsten Kostenblöcke.
  • Abschreibungen: Für Einrichtung, Spiegel, Soundanlagen, EDV, Kassensysteme. Abschreibungsdauer gemäß AfA-Tabelle (z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung: 8–13 Jahre, EDV: 3 Jahre).
  • Marketing und Werbung: Flyer, Webseite, Social Media Ads, Google Ads, Influencer-Kooperationen. Zunehmend digital, aber auch klassische Printmedien und Events.
  • Versicherungen: Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, ggf. Betriebsunterbrechungsversicherung. Auch: Unfallversicherung für Tanzlehrer und Teilnehmer (über Berufsgenossenschaft).
  • GEMA-Gebühren: Für die öffentliche Wiedergabe von Musik im Unterricht. Tanzschulen benötigen eine Lizenz; die Höhe richtet sich nach Raumgröße und Teilnehmerzahl.
  • Beiträge und Verbandsmitgliedschaften: Z. B. Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) oder anderen Fachverbänden.
  • Fortbildung und Weiterbildung: Tanzlehrer müssen sich regelmäßig fortbilden (neue Stile, Didaktik, Musik). Fortbildungskosten sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Kleinmaterial und Verbrauchsmaterial: Reinigungsmittel, Getränke für Teilnehmer, Deko, Büromaterial.

30–40 %

Raumkosten vom Umsatz

35–45 %

Personalkosten vom Umsatz

5–10 %

Marketing und Werbung

Die Kostenstruktur ist stark fixkostenlastig: Miete und Festgehälter laufen unabhängig von der Auslastung. Das macht Tanzschulen anfällig für Umsatzschwankungen, etwa in Ferienzeiten oder (wie in den Jahren 2020–2022 erlebt) bei pandemiebedingten Schließungen. Eine saubere Kostenstellenrechnung – etwa nach Kursarten oder Standorten – hilft, Deckungsbeiträge transparent zu machen und unrentable Angebote zu identifizieren.

Welche Anforderungen gelten an Kassensysteme und digitale Buchhaltung?

Tanzschulen mit Bargeschäft unterliegen seit 2020 der Kassensicherungsverordnung (KassSichV). Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, die alle Geschäftsvorfälle manipulationssicher protokolliert. Verstöße können zu Schätzungen durch das Finanzamt, Bußgeldern und im Extremfall zur Aberkennung der ordnungsgemäßen Kassenführung führen.

Die TSE muss jeden Bon mit einer digitalen Signatur versehen und in einem Speichermodul unveränderbar archivieren. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt diese Daten auslesen und auf Lücken oder Manipulationen prüfen. Auch offene Ladenkassen (ohne elektronisches System) sind zulässig, erfordern aber ein Kassenbuch mit täglichen Zählprotokollen gemäß § 146 AO – was in der Praxis aufwändiger und fehleranfälliger ist.

Checkliste: Ordnungsgemäße Kassenführung für Tanzschulen

  • Elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE im Einsatz (Umrüstung seit 01.01.2020 verpflichtend, Übergangsfrist endete 30.09.2020)
  • Tägliche Kassensturzfähigkeit: Einnahmen müssen jederzeit nachvollziehbar sein (Z-Bons, Tagesabschlüsse)
  • Aufbewahrung aller Kassenbelege (Z-Bons, Einzel-Bons, Stornierungen) für 10 Jahre gemäß § 147 AO
  • Keine nachträgliche Änderung oder Löschung von Buchungen – jede Korrektur muss protokolliert werden
  • Verfahrensdokumentation: schriftliche Beschreibung des Kassensystems, der Prozesse und Verantwortlichkeiten (gefordert durch GoBD)
  • Export der TSE-Daten bei Betriebsprüfung in maschinenlesbarem Format (DSFinV-K-Standard)
  • Bei Barzahlungen: Ausstellung von Quittungen oder Belegen mit fortlaufender Nummer (§ 14 UStG bei B2B-Kunden)

GoBD-konforme Buchhaltungssoftware nutzen

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verlangen, dass digitale Buchhaltungssysteme Änderungen nachvollziehbar protokollieren, Daten revisionssicher archivieren und jederzeit maschinell auswertbar vorhalten. Moderne Cloud-Buchhaltungslösungen erfüllen diese Anforderungen automatisch – eine manuelle Excel-Buchhaltung ist für GmbHs nicht GoBD-konform und bei Betriebsprüfungen hoch riskant.

Die Digitalisierung der Buchhaltung bietet Tanzschulen erhebliche Vorteile: Belege können per App fotografiert und automatisch verbucht werden, Banktransaktionen werden per Schnittstelle importiert, und die laufende Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erfolgt in Echtzeit über eine gemeinsame Plattform. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister.

Wie läuft Jahresabschluss und Offenlegung für eine Tanzschule-GmbH ab?

Jede Tanzschule in der Rechtsform GmbH muss nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Anhang verzichten; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus zur Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts verpflichtet.

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen von den Gesellschaftern festgestellt werden: Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die Frist 11 Monate nach dem Bilanzstichtag, bei allen anderen 8 Monate (Stand 2026). Für eine Tanzschule-GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Feststellung spätestens bis 30.11.2026 (Kleinstkapitalgesellschaft) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH). Die anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen – also spätestens bis 31.12.2026.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die meisten Tanzschulen fallen in die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen: Sie dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) und benötigen keinen Anhang, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nur intern erstellt und muss nicht veröffentlicht werden.

Ordnungsgeld bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht, versendet das Bundesamt für Justiz automatisch eine Mahnung und setzt ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB fest. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen – abhängig von Unternehmensgröße, Dauer der Versäumnis und Wiederholungsfällen. Bei Dauerverstößen können weitere Ordnungsgelder folgen.

Ablauf: Von der Buchhaltung bis zur Offenlegung

  1. Abschluss der laufenden Buchhaltung: Alle Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 müssen vollständig erfasst, kontiert und mit Belegen verknüpft sein. Offene Posten (Forderungen, Verbindlichkeiten) werden abgestimmt.
  2. Inventur zum 31.12.2025: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände (Kasse, Bank, Anlagevermögen, Forderungen) und Schulden gemäß § 240 HGB.
  3. Erstellung von Bilanz und GuV: Durch den Steuerberater oder intern (bei entsprechender Qualifikation). Abgrenzungen, Rückstellungen (z. B. für ausstehende Rechnungen, Urlaubsansprüche) und Bewertungen nach § 252 ff. HGB werden vorgenommen.
  4. Feststellung des Jahresabschlusses: Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG, Protokollierung im Gesellschafterbeschluss.
  5. Offenlegung beim Unternehmensregister: Elektronische Einreichung über www.unternehmensregister.de oder über einen Steuerberater. Bei Kleinstkapitalgesellschaften genügt die Einreichung einer verkürzten Bilanz.
  6. Archivierung: Jahresabschluss, Buchungsbelege, Inventurlisten und alle relevanten Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 257 HGB).

„Die fristgerechte Offenlegung wird von vielen Geschäftsführern unterschätzt. Oft fehlt die Zeit, sich um Fristen und formale Anforderungen zu kümmern – dabei ist die Offenlegung eine gesetzliche Pflicht, deren Versäumnis teuer werden kann. Unser OnlineBilanz Steuerberater-Team übernimmt den gesamten Prozess: von der Jahresabschlusserstellung bis zur rechtskonformen Offenlegung beim Unternehmensregister. Transparente Festpreise, keine versteckten Kosten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für Tanzschulen?

Tanzschulen unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer (bei Rechtsform GmbH oder Gewerbebetrieb), der Körperschaftsteuer (bei GmbH) sowie der Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist dabei besonders relevant: Tanzunterricht wird mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert, da er als sonstige Leistung im Sinne des § 3a UStG gilt. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ist nicht möglich – auch nicht für künstlerische oder kulturelle Darbietungen, da der Unterricht selbst im Vordergrund steht.

Anders verhält es sich bei öffentlichen Veranstaltungen wie Tanzbällen, Shows oder Galaveranstaltungen. Hier kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen, wenn es sich um kulturelle Darbietungen handelt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen und hängt davon ab, ob der Veranstaltungscharakter (ermäßigt) oder die Bewirtung (Regelsteuersatz) im Vordergrund steht.

Umsatzsteuer: Regelungen im Überblick

Leistung Umsatzsteuersatz Rechtsgrundlage
Tanzunterricht (Kurse, Einzelstunden) 19 % § 12 Abs. 1 UStG (Regelsteuersatz)
Workshops, Seminare 19 % § 12 Abs. 1 UStG
Veranstaltungen (Bälle, Shows) – künstlerisch 7 % (ggf.) § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG (Einzelfallprüfung)
Getränkeverkauf 19 % (bzw. 7 % bei Lebensmitteln) § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Merchandise (T-Shirts, Tanzbekleidung) 19 % § 12 Abs. 1 UStG

Ein weiterer steuerlicher Aspekt betrifft die Gemeinnützigkeit. Tanzvereine, die als gemeinnützig anerkannt sind (§ 52 AO), profitieren von umfassenden Steuerbefreiungen: Sie zahlen keine Körperschaftsteuer auf Einnahmen aus ideellem Bereich und Zweckbetrieb, können Spendenbescheinigungen ausstellen und sind teilweise von der Gewerbesteuer befreit. Eine Tanzschule-GmbH ist hingegen grundsätzlich nicht gemeinnützig und unterliegt der vollen Besteuerung – es sei denn, sie verfolgt nachweislich und satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke (z. B. Jugendförderung, Breitensport).

Betriebsausgaben: Typische Abzugsmöglichkeiten

  • Raumkosten (Miete, Nebenkosten): Voll abzugsfähig, sofern ausschließlich betrieblich genutzt. Bei gemischter Nutzung (z. B. Wohnung und Studio) ist eine Aufteilung nach Fläche oder Nutzung erforderlich.
  • Personalkosten: Löhne, Gehälter, Honorare sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Fortbildungskosten: Tanzlehrer-Fortbildungen, Kongressteilnahmen, Fachliteratur – alles, was der Erhaltung oder Verbesserung der beruflichen Qualifikation dient.
  • Reisekosten: Fahrtkosten zu Fortbildungen, Auftritten, Messen oder Verbandsveranstaltungen. Bei PKW-Nutzung: 0,30 Euro pro Kilometer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder Fahrtenbuch bei Firmenwagen.
  • Marketing und Werbung: Online-Werbung, Printwerbung, Website-Kosten, Social-Media-Kampagnen, Influencer-Kooperationen.
  • Abschreibungen: Für Anlagegüter wie Soundanlagen, Spiegel, Mobiliar, EDV. Nach AfA-Tabelle über die Nutzungsdauer verteilt.
  • Versicherungen, Beiträge, GEMA-Gebühren: Voll abzugsfähig.

Kleinunternehmerregelung meist unvorteilhaft

Tanzschulen, die im Vorjahr einen Umsatz unter 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro) erzielt haben, könnten die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen und keine Umsatzsteuer abführen. In der Praxis ist dies aber selten vorteilhaft, da die Tanzschule dann keinen Vorsteuerabzug aus Investitionen (Einrichtung, Technik, Miete) geltend machen kann. Bei hohen Anfangsinvestitionen oder laufenden Raumkosten ist die Regelbesteuerung meist günstiger.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Tanzschule als Kleinunternehmer geführt werden?

Ja, sofern der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG, Stand 2026). Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuer, schließt aber den Vorsteuerabzug aus. Viele etablierte Tanzschulen überschreiten diese Grenzen jedoch schnell und werden umsatzsteuerpflichtig oder nutzen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.

Welche Software eignet sich für die Buchhaltung einer Tanzschule?

Bewährt haben sich Branchenlösungen wie Tanzkurs-Verwaltungssoftware (z. B. dancingcloud, Dancemanager) mit integrierter Buchhaltungsschnittstelle sowie DATEV, lexoffice oder sevDesk für die Finanzbuchhaltung. Entscheidend ist die nahtlose Integration von Kursanmeldungen, Zahlungseingängen und periodengerechter Erlöserfassung. Das Kassensystem muss seit 2020 zwingend mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein.

Muss eine Tanzschule ein Geschäftskonto führen?

Eine gesetzliche Pflicht zum separaten Geschäftskonto besteht nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) und ist dort faktisch unverzichtbar, um eine saubere Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen zu gewährleisten (§ 30 GmbHG). Einzelunternehmer und GbR sind rechtlich nicht verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen – aus buchhalterischer und steuerlicher Sicht ist es jedoch dringend zu empfehlen, um private und betriebliche Zahlungsströme klar zu trennen.

Wie lange müssen Buchhaltungsunterlagen einer Tanzschule aufbewahrt werden?

Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüsse, Inventare und Lageberichte sind nach § 257 HGB sowie § 147 AO grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Für empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte oder das Dokument empfangen wurde. Eine digitale Archivierung ist zulässig, wenn die Unveränderbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit gewährleistet sind.

Welche Rolle spielt die GEMA-Abrechnung in der Buchhaltung einer Tanzschule?

Tanzschulen, die urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen, sind zur GEMA-Meldung und Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet. Die Gebühren bemessen sich nach Unterrichtsfläche, Schülerzahl und Veranstaltungsart. In der Buchhaltung werden GEMA-Gebühren als sonstige betriebliche Aufwendungen (Konto SKR 04: 4960) erfasst. Die jährliche Abrechnung erfolgt über Pauschalverträge oder Einzelmeldungen und ist aufbewahrungspflichtig.

Kann eine Tanzschule die Ist-Versteuerung nutzen?

Ja, Tanzschulen können beim Finanzamt die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG beantragen, sofern sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind oder der Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überstieg. Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerpflicht erst mit Zahlungseingang, nicht mit Rechnungsstellung. Dies verbessert die Liquidität, erfordert aber eine präzise Kassenführung und konsequente Zahlungsüberwachung. Für umsatzsteuerbefreite Leistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) spielt die Versteuerungsart keine Rolle.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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