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Datum

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9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschlüsse veröffentlichen

Wo werden Jahresabschlüsse veröffentlicht? Plattform 2026 – Ihr Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer einen Jahresabschluss lesen oder selbst veröffentlichen möchte, stellt sich dieselbe Frage: Wo werden Jahresabschlüsse eigentlich veröffentlicht? Die Antwort ist eindeutig: Seit dem DiRUG 2022 erfolgt die Offenlegung digital beim Unternehmensregister. Für Kapitalgesellschaften gilt eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung nach § 325 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Jahresabschlüsse werden seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister veröffentlicht. Die Offenlegungspflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 325 HGB. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Wo werden Jahresabschlüsse in Deutschland veröffentlicht?

In Deutschland gibt es genau eine gesetzlich vorgeschriebene Plattform für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen: das Unternehmensregister.

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das am 01.08.2022 in Kraft trat, erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Die frühere Einreichung über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig.

Hinweis

Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für alle Unternehmensveröffentlichungen in Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar. Alle veröffentlichten Jahresabschlüsse sind dort kostenlos einsehbar.

Eine Veröffentlichung auf der eigenen Unternehmenswebsite, in Tageszeitungen oder auf anderen Portalen erfüllt die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht. Nur die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister ist rechtlich anerkannt.

„Viele Unternehmen glauben noch, sie müssten beim Bundesanzeiger veröffentlichen. Das ist seit August 2022 nicht mehr korrekt. Wer dort einreicht, erfüllt seine Offenlegungspflicht nicht und riskiert ein Ordnungsgeld.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Warum werden Jahresabschlüsse veröffentlicht?

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen dient dem Prinzip der wirtschaftlichen Transparenz. Sie ermöglicht es Gläubigern, Geschäftspartnern, Investoren und der Öffentlichkeit, sich über die finanzielle Lage eines Unternehmens zu informieren.

Kapitalgesellschaften haften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Im Gegenzug dazu müssen sie Transparenz über ihre wirtschaftliche Situation schaffen.

Schutz für Gläubiger und Geschäftspartner

Wer einem Unternehmen Waren auf Kredit liefert oder einen Vertrag abschließt, kann sich vorab über die wirtschaftliche Lage informieren. Banken nutzen veröffentlichte Jahresabschlüsse bei Kreditentscheidungen, Lieferanten prüfen die Bonität potenzieller Kunden.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere aus § 325 HGB (Offenlegung) und § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren).

§ 325 HGB

Offenlegungspflicht

§ 335 HGB

Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Wer muss seinen Jahresabschluss veröffentlichen?

Die Pflicht zur Veröffentlichung beim Unternehmensregister gilt nicht für alle Unternehmen. Sie richtet sich nach der Rechtsform und teilweise nach der Größenklasse nach § 267 HGB.

Rechtsform Veröffentlichungspflicht
GmbH Ja – immer
Unternehmergesellschaft (UG) Ja – immer
Aktiengesellschaft (AG) Ja – immer
GmbH & Co. KG Ja – nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften
SE (Societas Europaea) Ja – immer
OHG / KG mit natürlichen Personen In der Regel nein
Einzelkaufmann Nein
Freiberufler / Kleinunternehmer Nein

Sonderfall: Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit werden. Sie müssen aber mindestens eine verkürzte Bilanz veröffentlichen.

Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:

  • Bilanzsumme: bis 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: bis 700.000 Euro
  • Arbeitnehmer: bis 10 im Jahresdurchschnitt

Achtung

Auch wenn eine Gesellschaft kleinstgroß ist, besteht die Pflicht zur Offenlegung beim Unternehmensregister. Lediglich der Umfang der Offenlegung ist reduziert – die Pflicht selbst bleibt bestehen.

Was muss veröffentlicht werden?

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind die Offenlegungspflichten.

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstgesellschaft Verkürzt Entfällt* Entfällt* Entfällt
Kleine Kapitalgesellschaft Verkürzt Verkürzt Verkürzt Entfällt
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Vollständig Verkürzt Vollständig Ja
Große Kapitalgesellschaft Vollständig Vollständig Vollständig Ja

* Kleinstgesellschaften können freiwillig GuV und Anhang offenlegen.

Größenklassen nach § 267 HGB (2026)

Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt:

Kriterium Klein Mittelgroß Groß
Bilanzsumme ≤ 6 Mio. € ≤ 20 Mio. € > 20 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 12 Mio. € ≤ 40 Mio. € > 40 Mio. €
Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 250 > 250

Zusätzlich muss bei allen Größenklassen ein Bestätigungsvermerk veröffentlicht werden, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht bestand (§ 316 HGB).

Fristen und Termine für die Offenlegung

Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister muss innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen erfolgen. Diese beginnen mit dem Bilanzstichtag.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss zunächst von den Gesellschaftern festgestellt werden. Für diese Feststellung gelten folgende Fristen:

Kleine Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgestellt werden.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss muss innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgestellt werden.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Dafür gilt eine einheitliche Frist:

Hinweis

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – unabhängig von der Größenklasse. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Beispielrechnung für Bilanzstichtag 31.12.2025

Meilenstein Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft
Bilanzstichtag 31.12.2025 31.12.2025
Feststellung spätestens 30.11.2026 31.08.2026
Offenlegung spätestens 31.12.2026 31.12.2026

Achtung

Die Offenlegungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Überschreitung führt automatisch zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz.

Ablauf der Veröffentlichung beim Unternehmensregister

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt ausschließlich elektronisch. Eine postalische Einreichung ist nicht möglich.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  1. Jahresabschluss erstellen: Bilanz, GuV und ggf. Anhang nach den Vorschriften des HGB aufstellen
  2. Jahresabschluss feststellen: Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses fassen
  3. Unterlagen digitalisieren: Alle Unterlagen in elektronischer Form (meist PDF) bereitstellen
  4. Beim Unternehmensregister einloggen: Registrierung oder Login über www.unternehmensregister.de
  5. Daten hochladen: Upload der Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht im strukturierten Format
  6. Gebühr bezahlen: Offenlegungsgebühr elektronisch entrichten
  7. Veröffentlichung prüfen: Nach wenigen Tagen Sichtbarkeit im Unternehmensregister kontrollieren

Technische Formate für die Einreichung

Das Unternehmensregister akzeptiert verschiedene Einreichungsformate:

  • XBRL-Format: Strukturierte elektronische Einreichung (Pflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen)
  • PDF-Format: Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften ausreichend
  • Hybrid-Einreichung: Kombination aus strukturierten und unstrukturierten Daten

„Die elektronische Einreichung über das Unternehmensregister ist technisch anspruchsvoll. Viele Gesellschaften nutzen daher spezialisierte Software oder beauftragen ihren Steuerberater mit der Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

OnlineBilanz unterstützt die direkte elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister und übernimmt alle technischen Schritte automatisch.

Kosten und Gebühren der Offenlegung

Die Veröffentlichung beim Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der eingereichten Unterlagen.

Gebührenübersicht Unternehmensregister 2026

Offenlegungsumfang Gebühr
Nur Bilanz (Kleinstgesellschaft) ca. 45 Euro
Bilanz + GuV + Anhang (kleine Kapitalgesellschaft) ca. 60 Euro
Vollständiger Jahresabschluss + Lagebericht ca. 80 Euro
Mit Konzernabschluss ca. 120 Euro

Die Gebühren werden direkt bei der elektronischen Einreichung über das Unternehmensregister-Portal per Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung bezahlt.

Zusätzliche Kosten

Neben den reinen Veröffentlichungsgebühren können weitere Kosten anfallen:

  • Kosten für Jahresabschlusserstellung (Steuerberater oder Software)
  • Kosten für Wirtschaftsprüfung (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften)
  • Kosten für spezialisierte Offenlegungs-Software (falls nicht im Steuerberaterhonorar enthalten)
  • Ordnungsgelder bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung

Hinweis

OnlineBilanz bietet die Jahresabschlusserstellung inklusive elektronischer Offenlegung beim Unternehmensregister zu festen Preisen an – ohne versteckte Zusatzkosten.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Wer seiner Offenlegungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten automatisiert.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) festgesetzt werden.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Größe des Unternehmens, der Dauer der Fristüberschreitung und eventuellen Wiederholungsfällen.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Automatische Prüfung: Das BfJ prüft nach Ablauf der Offenlegungsfrist, ob eine Veröffentlichung erfolgt ist
  2. Anhörung: Die Gesellschaft und die Geschäftsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
  3. Festsetzung: Das BfJ setzt das Ordnungsgeld durch Bescheid fest
  4. Nachholung möglich: Auch nach Festsetzung kann die Offenlegung nachgeholt werden – das Ordnungsgeld bleibt aber bestehen
  5. Weitere Ordnungsgelder: Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder festgesetzt werden

Achtung

Das Ordnungsgeld ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel. Es entfällt nicht durch nachträgliche Offenlegung. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann es erlassen werden.

Weitere Konsequenzen

Neben dem Ordnungsgeld können weitere negative Folgen eintreten:

  • Reputationsschaden: Geschäftspartner und Banken werden auf die fehlende Offenlegung aufmerksam
  • Kreditwürdigkeitsprobleme: Banken lehnen Kreditanträge ab oder fordern höhere Sicherheiten
  • Haftungsrisiken: Geschäftsführer können persönlich haftbar gemacht werden
  • Löschung im Handelsregister: In extremen Fällen kann das Registergericht die Löschung der Gesellschaft einleiten

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Offenlegungspflicht. Ein Ordnungsgeld kommt meist unerwartet – und ist dann nicht mehr abwendbar. Rechtzeitige Vorbereitung ist daher essentiell.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wo werden Jahresabschlüsse 2026 veröffentlicht?

Jahresabschlüsse werden seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister veröffentlicht. Die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Das Unternehmensregister ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar.

Welche Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) müssen ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Einzelkaufleute, Freiberufler und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig.

Wie lange ist die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag nach § 325 HGB. Für Jahresabschlüsse mit dem Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Diese Frist gilt für alle Größenklassen einheitlich.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB fest. Dieses beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden.

Was kostet die Veröffentlichung beim Unternehmensregister?

Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Offenlegung und betragen zwischen ca. 45 Euro (nur Bilanz) und ca. 120 Euro (vollständiger Konzernabschluss). Die Gebühren werden direkt bei der elektronischen Einreichung bezahlt.

Müssen auch kleine GmbHs veröffentlichen?

Ja, auch kleine und Kleinst-GmbHs müssen veröffentlichen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können jedoch von der Offenlegung der GuV befreit werden und müssen nur eine verkürzte Bilanz veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht als solche besteht aber immer.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, Offenlegung beim Unternehmensregister, Fristen und Termine, Ordnungsgeld vermeiden. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Wo werden Jahresabschlüsse veröffentlicht? Unternehmensregister 2026

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