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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogUnternehmensregister Jahresabschluss

Unternehmensregister Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt in Deutschland seit August 2022 ausschließlich über das Unternehmensregister. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch einzureichen. Dieser Leitfaden erklärt den vollständigen Prozess – rechtssicher, aktuell und praxisnah.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Seit dem DiRUG (01.08.2022) müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss direkt beim Unternehmensregister offenlegen. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Für die digitale Einreichung des Jahresabschlusses sind XBRL-Formate und elektronische Übermittlungswege vorgeschrieben. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro (§ 335 HGB).

Was ist das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) ist die zentrale elektronische Plattform für alle Publizitätspflichten deutscher Unternehmen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und bündelt Informationen aus Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister sowie sämtliche Rechnungslegungsunterlagen.

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister ausschließlich digital. Der frühere Weg über den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsmedium entfällt vollständig. Die XBRL-Offenlegung nach HGB-Taxonomie ist dabei für viele Unternehmen verpflichtend.

Hinweis

Wichtig: Das Unternehmensregister ist öffentlich zugänglich. Jeder kann dort kostenpflichtig Jahresabschlüsse abrufen – das dient dem Gläubigerschutz und der Transparenz im Geschäftsverkehr. Detaillierte Informationen dazu, wo Jahresabschlüsse veröffentlicht werden, finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.

Die rechtliche Grundlage bildet § 8b HGB in Verbindung mit der Unternehmensregisterverordnung (URV). Das Unternehmensregister stellt sicher, dass alle eingereichten Unterlagen dauerhaft archiviert und abrufbar bleiben.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft ausnahmslos alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe oder Tätigkeit. Dazu zählen insbesondere:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaften (SE)
  • Genossenschaften (eG) mit mehr als 20 Mitgliedern

Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit einer deutschen Zweigniederlassung unterliegen der Offenlegungspflicht gemäß § 325a HGB, sofern sie im deutschen Handelsregister eingetragen sind.

Achtung

Keine Ausnahmen: Selbst ruhende, insolvente oder in Liquidation befindliche Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss offenlegen. Die Pflicht erlischt erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.

Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig – es sei denn, sie erfüllen die Kriterien einer Kapitalgesellschaft & Co. (z.B. GmbH & Co. KG) und überschreiten bestimmte Größenmerkmale nach § 264a HGB.

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind die zu veröffentlichenden Unterlagen.

Dokument Kleinstgesellschaften Kleine Mittelgroße Große
Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Anhang ✓ (verkürzt)
Lagebericht
Prüfungsbericht
Bestätigungsvermerk bei Prüfung

Zusätzlich sind bei allen Größenklassen die Angaben zum Gesellschaftsvertrag (Firma, Sitz, Registernummer) sowie der Offenlegungsvermerk nach § 325 Abs. 1 HGB einzureichen. Dieser bestätigt, dass die Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt wurden.

Hinweis

Erleichterungen für Kleinstgesellschaften: Nach § 326 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften die GuV komplett weglassen und den Anhang stark verkürzen – die Bilanz muss aber immer offengelegt werden.

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen zusätzlich den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht sowie ggf. die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB veröffentlichen.

Fristen und Termine 2026

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen (Bilanzstichtag 31.12.2025), gelten folgende Termine:

Feststellung

  • 11 Monate nach § 42a Abs. 1 GmbHG
  • Bei Gesellschafterbeschluss

Feststellung

  • 8 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG
  • Wegen Prüfungspflicht

Offenlegung

  • 12 Monate nach § 325 Abs. 1a HGB
  • Elektronisch beim Unternehmensregister

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten beginnt mit dem Tag nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Abschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026 um 24:00 Uhr. Eine Einreichung am 01.01.2027 gilt bereits als verspätet.

Achtung

Achtung: Die Feststellungsfrist für kleine Kapitalgesellschaften wurde durch das MoPeG zum 01.01.2024 von 8 auf 11 Monate verlängert – dies gilt auch 2026. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen weiterhin innerhalb von 8 Monaten feststellen.

Bei abweichendem Geschäftsjahr (z.B. Bilanzstichtag 30.06.2025) verschiebt sich die 12-Monats-Frist entsprechend: Offenlegung bis spätestens 30.06.2026.

„In der Praxis empfehle ich, die Offenlegung unmittelbar nach der Feststellung vorzunehmen. So vermeiden Sie Fristversäumnisse und haben ausreichend Puffer für eventuelle Rückfragen des Unternehmensregisters.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offenlegungsprozess Schritt für Schritt

Die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt in mehreren klar definierten Schritten. Der gesamte Prozess ist vollständig digital und erfordert keine Papierformulare mehr.

  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen (Protokoll erstellen)
  • Alle erforderlichen Unterlagen im PDF- oder XHTML-Format vorbereiten
  • Bei www.unternehmensregister.de anmelden (Authentifizierung erforderlich)
  • Formular zur Offenlegung ausfüllen (Größenklasse, Bilanzstichtag, etc.)
  • Unterlagen hochladen und Vollständigkeitsprüfung durchlaufen
  • Gebühr per Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung begleichen
  • Einreichung abschließen und Bestätigung per E-Mail abwarten
  • Veröffentlichungsnachweis für Unternehmensunterlagen archivieren

Technische Anforderungen

Das Unternehmensregister akzeptiert ausschließlich strukturierte Datenformate. Für die Bilanz und GuV ist seit 2022 das ESEF-Format (European Single Electronic Format) bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften verpflichtend. Andere Gesellschaften können weiterhin PDF nutzen.

Hinweis

XBRL-Taxonomie: Größere Gesellschaften müssen ihre Daten zunehmend im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) einreichen. Dies ermöglicht eine maschinelle Auswertbarkeit der Abschlussdaten.

Die Authentifizierung erfolgt entweder per ELSTER-Zertifikat, De-Mail-Adresse oder qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS-Verordnung. Eine einfache E-Mail-Registrierung reicht nicht aus.

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Zuordnung zu einer Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. § 267 HGB definiert drei Schwellenwerte: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreitet. Das Gleiche gilt für den Übergang zu einer höheren Größenklasse (Zweijahresprinzip).

Achtung

Statuswechsel beachten: Wenn Ihre GmbH 2024 und 2025 die Schwellenwerte überschreitet, gelten ab dem Jahresabschluss 2025 die Pflichten der nächsthöheren Größenklasse – mit kürzeren Feststellungsfristen und umfangreicherer Offenlegung.

Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl wird nach § 267 Abs. 5 HGB als Jahresdurchschnitt berechnet: Anzahl der Beschäftigten zu jedem Monatsende addiert und durch 12 geteilt. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.

Hinweis

Sonderfall Kleinstgesellschaften: Diese Kategorie wurde 2012 durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführt und bietet maximale Erleichterungen bei der Rechnungslegung.

Kosten der Offenlegung

Die Gebühren für die Offenlegung beim Unternehmensregister sind gesetzlich in der Unternehmensregistergebührenverordnung (URegGebV) festgelegt. Sie richten sich nach dem Umfang der eingereichten Unterlagen.

46,00 €

Grundgebühr Offenlegung

8,50 €

Zuschlag pro Dokument

19 %

Umsatzsteuer

Ein typischer Jahresabschluss einer kleinen GmbH (Bilanz + Anhang) kostet etwa 63 Euro (46 € Grundgebühr + 8,50 € + 8,50 € + 19 % USt). Bei mittelgroßen Gesellschaften mit Lagebericht, GuV und Prüfungsbericht steigen die Kosten auf ca. 90-110 Euro.

Einmalige Kosten

  • Offenlegungsgebühr: 46-110 €
  • ELSTER-Zertifikat: einmalig ca. 50 €
  • Ggf. Steuerberaterhonorar: 150-500 €

Zusatzkosten möglich

  • XBRL-Konvertierung: 100-300 €
  • Nachreichung vergessener Unterlagen: 30-60 €
  • Berichtigungseinreichung: wie Ersteinreichung

Die Gebühren werden direkt vom Betreiber des Unternehmensregisters erhoben. Eine Rechnung erhalten Sie per E-Mail nach Abschluss des Offenlegungsvorgangs. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen fällig.

„Mit OnlineBilanz erstellen Sie den Jahresabschluss digital und können ihn direkt in das erforderliche Format exportieren. Das spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch die Fehlerquote bei der Einreichung erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ordnungsgeld und Sanktionen

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dies erfolgt ohne vorherige Mahnung und ist keine Ermessensentscheidung.

Achtung

Automatisches Verfahren: Das BfJ überwacht alle eingetragenen Kapitalgesellschaften systematisch. Sobald die 12-Monats-Frist abläuft, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt – unabhängig davon, ob ein Gläubigerantrag vorliegt.

Die Höhe des Ordnungsgelds beträgt gemäß § 335 Abs. 3 HGB mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen oder besonders großen Gesellschaften können auch Beträge im oberen Bereich angesetzt werden.

Verspätung Typisches Ordnungsgeld Bei Wiederholung
1-3 Monate 500 – 1.500 € 1.500 – 3.000 €
3-6 Monate 1.500 – 3.500 € 3.500 – 6.000 €
6-12 Monate 3.500 – 8.000 € 8.000 – 15.000 €
über 12 Monate 8.000 – 25.000 € bis 25.000 €

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft selbst und zusätzlich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer) als Gesamtschuldner. Jeder Geschäftsführer haftet persönlich.

Hinweis

Nachholung schützt nicht: Selbst wenn Sie den Jahresabschluss nach Fristablauf noch einreichen, bleibt das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung bestehen. Es kann lediglich bei nachträglicher Offenlegung in der Höhe gemildert werden.

Gegen den Ordnungsgeldbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. In der Praxis werden Einsprüche aber nur bei nachweislich unverschuldeter Fristversäumnis (z.B. schwere Krankheit) erfolgreich sein.

Weitere Konsequenzen

  • Eintragung im Unternehmensregister als „Offenlegung überfällig“ – öffentlich sichtbar
  • Negatives Signal an Geschäftspartner, Banken und Lieferanten
  • Mögliche Kreditwürdigkeitsprüfung wird erschwert
  • Bei börsennotierten AG: zusätzliche Bußgelder nach § 334 HGB möglich
  • Geschäftsführer können sich nicht auf Unwissenheit berufen (§ 43 GmbHG Sorgfaltspflicht)

Häufige Fehler vermeiden

Aus jahrelanger Beratungspraxis kennen wir die typischen Stolpersteine bei der Jahresabschluss-Offenlegung. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich diese Fehler leicht vermeiden.

Die 7 häufigsten Fehler

  1. Falsche Größenklasse angegeben: Prüfen Sie die Schwellenwerte nach § 267 HGB genau – Fehleinschätzungen führen zu unvollständiger Offenlegung.
  2. Anhang vergessen: Auch Kleinstgesellschaften müssen einen (verkürzten) Anhang einreichen – die Bilanz allein reicht nicht.
  3. Feststellungsvermerk fehlt: Die Bestätigung, dass der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wurde, ist Pflichtbestandteil.
  4. Falsches Dateiformat: Achten Sie auf PDF/A oder XHTML – normale PDF-Dateien werden teilweise abgelehnt.
  5. Geschäftsführer nicht namentlich genannt: Die Gesellschafterliste und Geschäftsführerdaten müssen aktuell sein.
  6. Frist verwechselt: Die 12-Monats-Frist zur Offenlegung ist nicht identisch mit der Feststellungsfrist (8 bzw. 11 Monate).
  7. Keine Archivierung: Bewahren Sie die Einreichungsbestätigung und den Nachweis der Veröffentlichung mindestens 10 Jahre auf.

Achtung

Tipp: Nutzen Sie die Vorab-Prüfung des Unternehmensregisters. Das System meldet fehlende Unterlagen oder Formatfehler, bevor Sie die Gebühr bezahlen – so vermeiden Sie Doppelkosten.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Annahme, dass eine Niedrigsteuerland-Publikation oder eine Veröffentlichung im Handelsregister die Offenlegungspflicht ersetzt. Das ist nicht der Fall – die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister ist zwingend.

Hinweis

Praxis-Tipp: Legen Sie in Ihrer Gesellschaft einen jährlichen Offenlegungskalender an. Tragen Sie die Fristen für Feststellung (8 bzw. 11 Monate) und Offenlegung (12 Monate) ein und setzen Sie Erinnerungen 4 Wochen vorher.

„Die meisten Ordnungsgelder entstehen nicht durch bewusste Pflichtverletzung, sondern durch organisatorische Versäumnisse. Eine klare Fristenübersicht und ein digitales Workflow-System wie OnlineBilanz verhindern solche kostspieligen Fehler zuverlässig.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich meinen Jahresabschluss 2026 offenlegen?

Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist entfallen. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen und unterliegt der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB.

Welche Frist gilt für die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Nach § 325 Abs. 1a HGB müssen Sie den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Für einen Abschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.

Was kostet die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die Grundgebühr beträgt 46 Euro plus 8,50 Euro pro eingereichtem Dokument (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Für eine kleine GmbH mit Bilanz und Anhang fallen etwa 63 Euro an. Die Gebühren sind in der Unternehmensregistergebührenverordnung (URegGebV) gesetzlich festgelegt.

Muss auch eine Kleinst-UG den Jahresabschluss offenlegen?

Ja, ausnahmslos alle Kapitalgesellschaften – auch UGs und Kleinstgesellschaften – sind nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet. Kleinstgesellschaften können allerdings nach § 326 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung weglassen und einen stark verkürzten Anhang einreichen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegungspflicht), § 267 HGB (Größenklassen), § 335 HGB (Ordnungsgeld), Unternehmensregister (offiziell). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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