Wo werden Jahresabschlüsse veröffentlicht? Unternehmensregister 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Für Geschäftsjahre ab 2022 ist das Unternehmensregister die einzige zuständige Plattform – der Bundesanzeiger gilt nur noch für Altjahre bis 2021. Dieser Artikel erklärt, wo Sie Ihren Jahresabschluss 2025 einreichen müssen und welche Fristen gelten.
Kurzantwort
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre ab 2022 werden ausschließlich beim Unternehmensregister offengelegt. Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags. Dabei gewinnt die GoBD-konforme Vorbereitung mit KI-Unterstützung zunehmend an Bedeutung, um die gesetzlichen Anforderungen effizient zu erfüllen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Zuständiges Portal für Jahresabschlüsse 2026
Die Zuständigkeit für die Offenlegung von Jahresabschlüssen richtet sich nach dem Beginn des Geschäftsjahres. Für alle Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahresbeginn ab dem 1. Januar 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.
Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022. Für den Jahresabschluss 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 erfolgt die Offenlegung daher zwingend beim Unternehmensregister.
Hinweis
Entscheidend: Nicht das Datum der Einreichung ist maßgeblich, sondern der Beginn des Geschäftsjahres. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr 2022 oder einem abweichenden Geschäftsjahr (z.B. 01.07.2022–30.06.2023) gilt bereits die neue Regelung.
01.08.2022
DiRUG-Inkrafttreten
GJ ab 2022
Unternehmensregister
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
Unternehmensregister vs. Bundesanzeiger: Der Unterschied
Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer das Unternehmensregister mit dem Bundesanzeiger. Beide Plattformen erfüllen unterschiedliche Funktionen und sind für unterschiedliche Zeiträume relevant.
Bundesanzeiger: Nur für Altjahre bis 2021
Der Bundesanzeiger war bis zum 31. Dezember 2021 die zentrale Plattform für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 wurden dort veröffentlicht. Diese Abschlüsse bleiben dort dauerhaft abrufbar.
Für neue Geschäftsjahre ab 2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig. Nachreichungen älterer Jahresabschlüsse (z.B. für 2020 oder 2021) können jedoch weiterhin dort erfolgen.
Unternehmensregister: Zentrale Plattform ab 2022
Das Unternehmensregister ist seit dem DiRUG die einzige Plattform für die Offenlegung. Es führt Jahresabschlüsse, Handelsregistereinträge, Gesellschafterlisten und weitere Unternehmensdaten zentral zusammen.
Dritte können dort veröffentlichte Jahresabschlüsse einsehen und gegen Gebühr abrufen. Das Unternehmensregister wird vom Bundesamt für Justiz betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar.
Bundesanzeiger
Zuständig für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022. Altdaten bleiben dort einsehbar. Keine neuen Einreichungen für aktuelle Jahresabschlüsse.
Unternehmensregister
Zuständig für Geschäftsjahre ab 2022. Zentrale Plattform für Offenlegung, Handelsregister und weitere Unternehmensdaten. Einzige Anlaufstelle für Jahresabschlüsse 2025.
Gesetzliche Grundlagen der Offenlegungspflicht
Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist im § 325 HGB geregelt. Sie verpflichtet zur elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister.
§ 325 HGB: Offenlegungspflicht
Gemäß § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einzureichen.
Die Frist von 12 Monaten beginnt mit dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
§ 42a GmbHG: Feststellungsfrist
Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die Feststellungsfrist beträgt gemäß § 42a GmbHG 11 Monate (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monate (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften).
Achtung
Wichtig: Die Offenlegungsfrist läuft unabhängig von der Feststellung. Auch wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, müssen Sie die 12-Monats-Frist des § 325 HGB einhalten, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
DiRUG: Digitalisierungsrichtlinie
Das DiRUG hat die Offenlegung digitalisiert und vereinheitlicht. Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Einreichung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Papiereinreichungen sind nicht mehr zulässig.
Offenlegungspflichtige Unterlagen nach Größenklasse
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen, mittelgroße und große Gesellschaften haben umfassendere Pflichten.
Kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen offenlegen:
- Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
- Anhang (verkürzt)
- Ergebnisverwendungsbeschluss (soweit nicht in Bilanz enthalten)
Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden. Auch der Lagebericht entfällt, wenn kein Konzernabschluss erstellt wird.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 2 HGB müssen offenlegen:
- Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
- Gewinn- und Verlustrechnung (nach § 275 HGB)
- Anhang (vollständig)
- Lagebericht (vollständig)
- Bestätigungsvermerk (bei Prüfungspflicht)
Große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB haben dieselben Offenlegungspflichten wie mittelgroße Gesellschaften, jedoch keine Erleichterungen. Der Lagebericht muss vollständig offengelegt werden.
Hinweis
Größenklassen § 267 HGB (Stand 2026): Kleine KapG: Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €, Umsatz ≤ 12 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 50. Mittelgroße KapG: Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €, Umsatz ≤ 40 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 250. Große KapG: Überschreitung zweier dieser Grenzen.
Fristen und Termine für die Offenlegung 2026
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten folgende Termine:
| Frist | Rechtsgrundlage | Termin 2026 |
|---|---|---|
| Feststellung (klein) | § 42a GmbHG | 30.11.2026 |
| Feststellung (mittel/groß) | § 42a GmbHG | 31.08.2026 |
| Offenlegung | § 325 HGB | 31.12.2026 |
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten läuft ab dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 müssen Sie die Unterlagen bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister einreichen.
Die Feststellungsfrist endet früher: Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate (bis 30.11.2026), mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate (bis 31.08.2026).
Achtung
Achtung: Die Offenlegungsfrist läuft auch dann ab, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde. Versäumen Sie die Frist, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die strikte Trennung zwischen Feststellung und Offenlegung. Auch wenn die Gesellschafterversammlung sich Zeit lässt, läuft die 12-Monats-Frist des § 325 HGB unbarmherzig ab. Ich rate zur frühzeitigen Planung, um Sanktionen zu vermeiden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Publikations-Plattform: So funktioniert der Upload
Die Einreichung erfolgt technisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags. Diese Plattform leitet die Daten an das Unternehmensregister weiter.
Registrierung und Anmeldung
Sie benötigen ein Benutzerkonto auf der Publikations-Plattform. Die Registrierung erfolgt einmalig unter www.publikations-plattform.de. Nach der Anmeldung können Sie Ihre Unterlagen hochladen.
Erforderliche Datenformate
Der Jahresabschluss muss in strukturierter Form (XBRL) oder als PDF eingereicht werden. Für kleine Kapitalgesellschaften genügt in der Regel eine PDF-Einreichung. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen die Bilanz und GuV im XBRL-Format übermitteln.
OnlineBilanz erstellt beide Formate automatisch und übernimmt die Einreichung für Sie. Nach der Erstellung erhalten Sie eine Bestätigung mit Veröffentlichungsdatum.
Ablauf der Einreichung
- Anmeldung auf der Publikations-Plattform
- Auswahl des Unternehmens (anhand Handelsregisternummer)
- Upload der Jahresabschluss-Unterlagen (PDF oder XBRL)
- Prüfung und Freigabe durch die Plattform
- Weiterleitung an das Unternehmensregister
- Veröffentlichung und Bestätigung per E-Mail
Hinweis
Tipp: Die Plattform prüft die Unterlagen automatisch auf formale Fehler. Bei fehlenden Pflichtangaben oder ungültigen Formaten erhalten Sie eine Fehlermeldung. Korrigieren Sie diese umgehend, um Verzögerungen zu vermeiden.
Größenklassen und spezifische Anforderungen
Die Größenklasse bestimmt sowohl den Umfang der Offenlegung als auch die Prüfungspflicht. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl.
Schwellenwerte 2026
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 I HGB) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 II HGB) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 III HGB) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Zuordnung erfolgt, wenn zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB).
Bei Prüfungspflicht muss der Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt werden. Fehlt dieser, ist die Offenlegung unvollständig.
Klein
Verkürzte Bilanz, kein Anhang erforderlich, keine GuV, keine Prüfungspflicht. Offenlegung: Bilanz + Anhang (verkürzt).
Mittelgroß
Vollständige Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht. Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Bestätigungsvermerk offenlegungspflichtig.
Groß
Wie mittelgroß, jedoch keine Erleichterungen. Prüfungspflicht zwingend. Erweiterte Angabepflichten im Anhang und Lagebericht.
Ordnungsgeld und Sanktionen bei Fristversäumnis
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht wird mit empfindlichen Sanktionen geahndet. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Fristen und verhängt bei Verstößen Ordnungsgelder.
§ 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren
Gemäß § 335 HGB kann das Bundesamt für Justiz gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer, Vorstand) ein Ordnungsgeld von mindestens 500 Euro bis zu 25.000 Euro festsetzen.
Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung und der Größe der Gesellschaft.
Achtung
Wichtig: Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführer persönlich. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung bereits festgesetzter Ordnungsgelder. Nur die rechtzeitige Einreichung schützt vor Sanktionen.
Typische Ordnungsgeldhöhen
- Kleine Kapitalgesellschaften: 500–2.500 Euro
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften: 2.500–10.000 Euro
- Große Kapitalgesellschaften: 10.000–25.000 Euro
- Wiederholungstäter: Erhöhung um 50–100 %
Das Bundesamt für Justiz verschickt zunächst eine Androhung mit Fristsetzung. Reichen Sie innerhalb dieser Nachfrist ein, kann das Ordnungsgeld reduziert oder erlassen werden. Ignorieren Sie die Androhung, folgt die Festsetzung.
„Ich erlebe regelmäßig, dass Geschäftsführer die Androhung unterschätzen. Das Bundesamt für Justiz ist konsequent: Wer nicht rechtzeitig einreicht, zahlt. Die Nachfrist ist die letzte Chance, schlimmeres zu vermeiden. Nutzen Sie diese unbedingt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden
Viele Geschäftsführer scheitern an vermeidbaren Fehlern bei der Offenlegung. Die folgenden Stolpersteine sollten Sie kennen und umgehen.
Verwechslung von Bundesanzeiger und Unternehmensregister
Der häufigste Fehler: Geschäftsführer reichen den Jahresabschluss 2025 beim Bundesanzeiger ein. Dieser ist jedoch nur für Altjahre bis 2021 zuständig. Für Geschäftsjahre ab 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.
Unvollständige Unterlagen
Viele Einreichungen scheitern an fehlenden Pflichtangaben. Prüfen Sie vor dem Upload, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind: Bilanz, Anhang (bei Kleinstgesellschaften verkürzt), GuV (bei mittelgroßen/großen), Lagebericht, Bestätigungsvermerk.
Falsche Datenformate
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz und GuV im XBRL-Format einreichen. Ein einfaches PDF genügt nicht. OnlineBilanz erstellt XBRL automatisch – händische Einreichungen scheitern oft an Formatfehlern.
Fristversäumnis durch fehlende Feststellung
Viele Geschäftsführer glauben, dass die Offenlegungsfrist erst nach der Feststellung zu laufen beginnt. Das ist falsch. Die 12-Monats-Frist des § 325 HGB läuft ab dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, ob der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde.
-
Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger) für Geschäftsjahre ab 2022
-
Vollständige Unterlagen gemäß Größenklasse § 267 HGB
-
XBRL-Format bei mittelgroßen/großen Gesellschaften
-
Frist 31.12.2026 für Jahresabschluss zum 31.12.2025
-
Feststellung vor Offenlegung (11 bzw. 8 Monate)
-
Bestätigungsvermerk bei Prüfungspflicht
Häufig gestellte Fragen
Wo werden Jahresabschlüsse 2025 veröffentlicht?
Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) werden ausschließlich beim Unternehmensregister offengelegt. Der Bundesanzeiger ist seit dem DiRUG (01.08.2022) nur noch für Altjahre bis 2021 zuständig. Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags.
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?
Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate ab Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Davor muss der Jahresabschluss festgestellt werden: kleine Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026 (11 Monate), mittelgroße und große bis 31.08.2026 (8 Monate).
Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?
Bei Fristversäumnis verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse und Dauer der Überschreitung. Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführer persönlich. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von bereits festgesetzten Sanktionen.
Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH offenlegen?
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden. Ein Lagebericht entfällt, wenn kein Konzernabschluss erstellt wird. Die Prüfungspflicht besteht grundsätzlich nicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeld), § 42a GmbHG (Feststellung), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


