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Fabian Klement
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogFeststellungsfrist Jahresabschluss

Jahresabschluss festgestellt: Fristen 2026 für GmbH, UG und AG

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss muss nicht nur erstellt, sondern auch festgestellt werden – zwei unterschiedliche Schritte mit eigenen Fristen. Wer diese nicht kennt, riskiert rechtliche Konsequenzen und Ordnungsgelder. Dieser Artikel erklärt, bis wann der Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) festgestellt werden muss und welche Unterschiede zwischen GmbH, UG und AG bestehen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss muss bei kleinen GmbH und UG innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften innerhalb von 8 Monaten nach Geschäftsjahresende festgestellt werden (§ 42a GmbHG). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß).

Was bedeutet die Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Erstellung und die Feststellung des Jahresabschlusses sind zwei rechtlich voneinander getrennte Vorgänge. Viele Geschäftsführer verwechseln diese Begriffe oder setzen sie gleich – mit potenziell schwerwiegenden Folgen.

Die Erstellung (auch: Aufstellung) des Jahresabschlusses liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung. Sie erstellt Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie – je nach Größenklasse – den Anhang gemäß § 264 HGB. Diese Dokumente müssen gemäß § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der ersten Monate nach dem Bilanzstichtag aufgestellt werden.

Die Feststellung erfolgt dagegen durch das zuständige Gesellschafterorgan – bei der GmbH und UG durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG), bei der AG durch Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung (§ 172 AktG). Erst durch diesen formellen Beschluss wird der Jahresabschluss rechtswirksam.

Hinweis

Ein nicht festgestellter Jahresabschluss ist rechtlich unvollständig. Er kann nicht offengelegt werden und bildet keine gültige Grundlage für Gewinnausschüttungen oder steuerliche Verwendungszwecke.

Aufstellung (Erstellung)

Verantwortung der Geschäftsführung. Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang nach §§ 242 ff. HGB. Meist innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag.

Feststellung

Beschluss durch Gesellschafterversammlung oder vergleichbares Organ. Rechtsverbindliche Billigung des Jahresabschlusses. Gesetzliche Frist nach § 42a GmbHG.

Gesetzliche Feststellungsfristen 2026 im Überblick

Die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Diese Regelung wurde durch das MoMiG (2008) eingeführt und durch das MicroBilG (2012) und BilRUG (2015) weiter präzisiert.

Entscheidend ist die Größenklasse der Gesellschaft nach § 267 HGB. Die Fristen unterscheiden sich erheblich:

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag 31.12.2025: Frist endet am
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026

Achtung

Die Feststellungsfrist ist eine gesetzliche Maximalfrist. Der Gesellschaftsvertrag kann kürzere Fristen vorsehen, niemals jedoch längere. Prüfen Sie daher stets Ihre Satzung.

Die Feststellung ist Voraussetzung für die anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister. Die Offenlegungsfrist beträgt gemäß § 325 HGB zusätzlich 12 Monate ab Bilanzstichtag – diese Frist läuft unabhängig von der Feststellung.

Feststellungsfristen für GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) gelten identische Regelungen. Beide Rechtsformen unterliegen § 42a GmbHG, der die Feststellungsfrist verbindlich vorschreibt.

Kleine GmbH und UG: 11 Monate Feststellungsfrist

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB haben 11 Monate Zeit für die Feststellung. Bei einem Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 muss die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss bis spätestens 30.11.2026 feststellen.

Diese verlängerte Frist wurde eingeführt, um kleineren Gesellschaften mehr Zeit für die Abschlusserstellung zu gewähren. Sie gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft tatsächlich die Schwellenwerte nach § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreitet.

Mittelgroße und große GmbH/UG: 8 Monate Feststellungsfrist

Mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Feststellung bis spätestens 31.08.2026.

Der Grund für die kürzere Frist liegt in den strengeren Publizitätspflichten und der typischerweise professionalisierten Buchhaltung größerer Unternehmen.

  • Geschäftsjahresende feststellen (i.d.R. 31.12.)
  • Größenklasse nach § 267 HGB prüfen (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer)
  • Frist berechnen: +11 Monate (klein) oder +8 Monate (mittel/groß)
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen (Ladungsfrist beachten!)
  • Feststellungsbeschluss protokollieren und dokumentieren

Feststellungsfristen für Aktiengesellschaften (AG)

Bei der Aktiengesellschaft ist das Verfahren komplexer und unterscheidet sich strukturell von der GmbH. Hier sind Vorstand, Aufsichtsrat und unter Umständen die Hauptversammlung beteiligt.

Nach § 172 AktG wird der Jahresabschluss vom Vorstand aufgestellt und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 171 AktG einen Monat Zeit (bei börsennotierten Gesellschaften: zwei Wochen), um den Abschluss zu prüfen.

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser grundsätzlich festgestellt – es sei denn, Vorstand oder Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen (§ 173 Abs. 1 AktG). In diesem Fall muss die Hauptversammlung innerhalb der ersten acht Monate nach Geschäftsjahresende einberufen werden.

Hinweis

Auch bei der AG gelten die Feststellungsfristen nach Größenklasse analog zu § 42a GmbHG: 8 Monate für mittelgroße und große AG, 11 Monate für kleine AG (sofern einschlägig).

Besonderheit börsennotierter Gesellschaften: Hier gelten zusätzlich kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten. Der Konzernabschluss muss nach § 114 WpHG innerhalb von vier Monaten veröffentlicht werden.

Größenklassen nach § 267 HGB: So bestimmen Sie die Frist

Die Feststellungsfrist hängt unmittelbar von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft ab. Diese wird nach § 267 HGB anhand von drei Schwellenwerten bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Eine Größenklasse gilt, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Überschreiten reicht also nicht aus.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Schwellenwerte wurden durch das MicroBilG (2012) angehoben und gelten in dieser Form seit dem Geschäftsjahr 2016. Sie sind bis 2026 unverändert gültig.

Achtung

Achtung: Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) haben zwar Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten, unterliegen jedoch denselben Feststellungsfristen wie kleine Kapitalgesellschaften (11 Monate).

Besonderheit bei Konzernen: Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, gelten automatisch mindestens als mittelgroß (§ 267 Abs. 2 Satz 2 HGB), unabhängig von den Schwellenwerten.

Ablauf der Feststellung: Von der Aufstellung bis zum Beschluss

Die Feststellung des Jahresabschlusses folgt einem mehrstufigen Prozess, der rechtlich genau geregelt ist. Jeder Schritt muss korrekt dokumentiert werden.

1. Aufstellung durch die Geschäftsführung

Nach § 264 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer bei GmbH, Vorstand bei AG) den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und – bei mittelgroßen und großen Gesellschaften – einem Anhang.

Die Aufstellung sollte innerhalb der ersten drei Monate nach Bilanzstichtag erfolgen, um ausreichend Zeit für Prüfung und Feststellung zu lassen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften muss zudem der Abschlussprüfer beauftragt werden.

2. Prüfung (falls erforderlich)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind gemäß § 316 HGB prüfungspflichtig. Der Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss und erstellt einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Dieser muss der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden.

3. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführung beruft die Gesellschafterversammlung ein und legt den Jahresabschluss vor. Die Ladungsfrist beträgt gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens eine Woche (sofern die Satzung nichts anderes regelt). Der Jahresabschluss muss den Gesellschaftern rechtzeitig zugänglich gemacht werden.

4. Beschlussfassung

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss erfordert grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält.

Der Feststellungsbeschluss muss im Protokoll dokumentiert werden. Dieses Protokoll ist Nachweis für die erfolgte Feststellung und wird bei einer eventuellen Offenlegung benötigt.

„In der Praxis sehe ich häufig, dass Gesellschaften den Feststellungsbeschluss nicht ausreichend dokumentieren. Das führt später zu Problemen bei der Offenlegung und kann im Zweifel sogar bedeuten, dass der Jahresabschluss rechtlich als nicht festgestellt gilt. Eine saubere Protokollierung ist deshalb unverzichtbar.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Folgen bei Versäumung der Feststellungsfrist

Die Feststellungsfrist ist eine gesetzliche Pflicht. Ihre Versäumung hat mehrere rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die Geschäftsführer persönlich treffen können.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Wird die Feststellung verspätet vorgenommen, führt dies in der Regel auch zu einer verspäteten Offenlegung. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann gegen die Geschäftsführer ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich und kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Pflichtverletzung andauert.

Achtung

Wichtig: Das Ordnungsgeld ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel. Es kann auch nach Nachholung der Feststellung verhängt werden, wenn die gesetzliche Frist bereits verstrichen war.

Schadensersatzansprüche der Gesellschaft

Die Geschäftsführung ist gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verpflichtet. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Fristversäumung kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft begründen – etwa wenn durch die Versäumnis Ordnungsgelder anfallen oder Geschäftsbeziehungen beschädigt werden.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Ein nicht festgestellter Jahresabschluss kann nicht als Grundlage für die Steuererklärung dienen. Dies kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen, insbesondere wenn die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung näher rückt.

Zudem kann das Finanzamt bei fehlenden Unterlagen Schätzungen vornehmen (§ 162 AO), die regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen ausfallen.

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

11 Monate

Frist für kleine Gesellschaften

8 Monate

Frist für mittelgroße/große Gesellschaften

Praxistipps für Geschäftsführer: So halten Sie die Frist ein

Die Einhaltung der Feststellungsfrist erfordert eine strukturierte Planung und klare interne Abläufe. Folgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:

Jahresabschluss-Checkliste erstellen

Erstellen Sie zu Jahresbeginn eine Checkliste mit allen Terminen: Bilanzstichtag, Aufstellungsfrist, Prüfungsfrist (falls erforderlich), Einberufung der Gesellschafterversammlung, Feststellungstermin, Offenlegungsfrist. Diese Übersicht hilft, keine Frist zu versäumen.

Frühzeitige Beauftragung des Steuerberaters

Stimmen Sie bereits im ersten Quartal des Folgejahres mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Buchhaltung ab, bis wann die Unterlagen vorliegen müssen. Je früher die Buchhaltung abgeschlossen ist, desto mehr Zeit bleibt für Korrekturen und Abstimmungen.

Gesellschafterversammlung vorausschauend planen

Planen Sie die Gesellschafterversammlung nicht auf den letzten Drücker. Bedenken Sie: Zwischen Aufstellung und Feststellung können noch Rückfragen, Korrekturen oder Prüfungen anfallen. Ein Puffer von mehreren Wochen ist sinnvoll.

  • Größenklasse jährlich prüfen (Schwellenwerte § 267 HGB)
  • Feststellungsfrist im Kalender markieren (11 oder 8 Monate)
  • Buchhaltung spätestens im März/April abschließen
  • Steuerberater mit klarer Fristsetzung beauftragen
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen (Ladungsfrist beachten)
  • Feststellungsbeschluss protokollieren und archivieren
  • Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister prüfen (12 Monate nach Bilanzstichtag)

Satzungsregelungen beachten

Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag: Viele Satzungen enthalten abweichende Regelungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, zu Mehrheitserfordernissen oder zu Fristen. Diese Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor, soweit sie strenger sind.

„Viele Mandanten unterschätzen den Zeitbedarf für die Feststellung. Von der Buchhaltungsabschluss bis zum fertigen, geprüften und festgestellten Jahresabschluss vergehen oft mehrere Monate. Wer erst im Sommer mit der Buchhaltung beginnt, kommt bei einer 8-Monats-Frist in ernsthafte Schwierigkeiten. Mein Rat: Spätestens im April sollte die Buchhaltung abgeschlossen sein.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Tools nutzen

Moderne Softwarelösungen wie OnlineBilanz ermöglichen eine beschleunigte Erstellung und Verwaltung des Jahresabschlusses. Die Unterlagen können direkt aus der Buchhaltung übernommen, elektronisch geprüft und zur Feststellung vorbereitet werden.

Nach der Feststellung übernimmt OnlineBilanz auch die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister – rechtssicher und fristgerecht.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) festgestellt werden?

Bei kleinen Kapitalgesellschaften bis spätestens 30.11.2026 (11 Monate nach Bilanzstichtag), bei mittelgroßen und großen Gesellschaften bis spätestens 31.08.2026 (8 Monate). Die Frist richtet sich nach § 42a Abs. 2 GmbHG und der Größenklasse nach § 267 HGB.

Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung?

Die Aufstellung erfolgt durch die Geschäftsführung und umfasst die Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang. Die Feststellung ist der formelle Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den der Jahresabschluss rechtswirksam wird. Nur ein festgestellter Jahresabschluss kann offengelegt werden und bildet die Grundlage für Gewinnausschüttungen.

Was passiert, wenn die Feststellungsfrist versäumt wird?

Bei Versäumung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro gegen die Geschäftsführer persönlich. Zudem können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG entstehen. Auch steuerrechtliche Probleme sind möglich, da ein nicht festgestellter Jahresabschluss keine gültige Grundlage für die Steuererklärung bildet.

Wer stellt den Jahresabschluss bei einer GmbH fest?

Bei der GmbH stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss durch Beschluss fest (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss und legt ihn der Gesellschafterversammlung vor. Der Feststellungsbeschluss erfordert grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater