Dreiecksgeschäft Umsatzsteuer: Die § 25b UStG-Vereinfachung im EU-Reihengeschäft
Drei Unternehmer, drei EU-Mitgliedstaaten, eine direkte Warenbewegung – und ohne die richtige Gestaltung droht dem mittleren Unternehmer eine teure Registrierungspflicht im Bestimmungsland. § 25b UStG schafft hier eine gesetzliche Vereinfachung, die in der Praxis jedoch an harte formale Voraussetzungen geknüpft ist: Fehlt ein einziger Pflichthinweis auf der Rechnung, versagt die Vereinfachung – und das ist nach EuGH-Rechtsprechung nicht heilbar.
Kurzantwort
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft Umsatzsteuer nach § 25b UStG erlaubt dem mittleren Unternehmer (B) in einer Lieferkette aus drei EU-Staaten, die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger (C) zu übertragen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen. Voraussetzung sind drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, eine direkte Warenbewegung von A zu C sowie zwingende Rechnungsangaben – insbesondere muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aller Beteiligten angegeben werden, der ausdrückliche Hinweis auf das Dreiecksgeschäft erfolgen und die Verlagerung der Steuerschuld auf C vermerkt sein.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Was ist ein Dreiecksgeschäft?
- Abgrenzung: Dreiecksgeschäft vs. normales Reihengeschäft
- Voraussetzungen des § 25b UStG im Detail
- Die Vereinfachung für den mittleren Unternehmer B
- Zwingende Rechnungsangaben – kein Heilungspotenzial
- ZM- und UStVA-Eintrag korrekt befüllen
- Praxisbeispiel: GmbH als mittlerer Unternehmer
- Checkliste: § 25b UStG sicher anwenden
- Fazit
Grundlagen: Was ist ein Dreiecksgeschäft?
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts innerhalb der Europäischen Union. Es liegt vor, wenn drei Unternehmer (A, B, C) über dieselbe Ware zwei aufeinanderfolgende Lieferungen schließen, die Ware jedoch physisch nur einmal – direkt von A zu C – bewegt wird. Die Besonderheit: Jeder der drei Beteiligten ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und verwendet die USt-IdNr. dieses Mitgliedstaats.
Ohne Vereinfachungsregelung würde B einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland C versteuern müssen und wäre dort registrierungspflichtig. Genau das vermeidet § 25b UStG (richtlinienkonform umgesetzt aus Art. 141 MwStSystRL).
Europäische Rechtsgrundlage
Die nationale Regelung des § 25b UStG setzt Art. 141 i.V.m. Art. 197 der MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG) um. Der EuGH hat die formalen Anforderungen zuletzt in den Rechtssachen Luxury Trust Automobil (C-247/21) und Firma Hans Bühler (C-580/16) scharf konturiert.
Abgrenzung: Dreiecksgeschäft vs. normales Reihengeschäft
Sowohl das normale EU-Reihengeschäft als auch das Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG gehören zur Gruppe der Reihengeschäfte im Sinne von § 3 Abs. 6a UStG. Die Unterschiede sind aber erheblich:
| Merkmal | Normales Reihengeschäft | Dreiecksgeschäft § 25b UStG |
|---|---|---|
| Anzahl Beteiligte | Mindestens 2 (kann mehr sein) | Genau 3 |
| Anzahl Mitgliedstaaten | Kann auch 1–2 sein | Zwingend 3 verschiedene |
| Warenbewegung | Einer Lieferung zuzuordnen | Direkt von A zu C |
| Registrierungspflicht B | Regelmäßig im Bestimmungsland | Entfällt bei Anwendung § 25b |
| Steuerschuld | B im Bestimmungsland | Verlagert auf C (Reverse Charge) |
| USt-IdNr. B | Herkunfts- oder Bestimmungsland | Zwingend nicht aus A oder C |
Zum Vergleich mit dem grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Mechanismus gegenüber Drittstaaten (z.B. Schweiz) empfiehlt sich der weiterführende Beitrag zu Reverse Charge Schweiz/EU/Drittland.
Voraussetzungen des § 25b UStG im Detail
§ 25b Abs. 1 UStG nennt vier kumulative Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Drei Unternehmer (A, B, C) schließen Umsätze über dieselbe Ware ab.
- Alle drei verwenden USt-IdNrn. aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. B darf insbesondere nicht die USt-IdNr. des Bestimmungslands (Mitgliedstaat von C) verwenden – andernfalls entfällt die Vereinfachung.
- Die Ware gelangt unmittelbar von A zu C (direkte Warenbewegung, kein Zwischenlager bei B).
- C ist Unternehmer oder juristische Person (kein privater Endabnehmer).
Kritischer Punkt: USt-IdNr. des Bestimmungslands
Verwendet B die USt-IdNr. des Mitgliedstaats von C, gilt er dort als registriert – die Vereinfachung ist dann ausgeschlossen, und B muss den Erwerb im Bestimmungsland erklären. Dies ist ein häufiger Praxisfehler bei Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten registriert sind.
Die Vereinfachung für den mittleren Unternehmer B
Der Kern des § 25b UStG liegt in drei Vereinfachungswirkungen für den mittleren Unternehmer B:
Der innergemeinschaftliche Erwerb des B im Bestimmungsland gilt nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert – auch wenn B dort keine Steuererklärung einreicht. B muss sich im Mitgliedstaat des C nicht registrieren lassen.
Nach § 25b Abs. 2 UStG wird C zum Steuerschuldner für die Lieferung des B an C im Bestimmungsland. C muss die Umsatzsteuer im Wege des Reverse Charge selbst abführen. Voraussetzung ist, dass die bewegte Lieferung korrekt zugeordnet wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 25b UStG erfüllt sind.
Für B bedeutet dies: Er fakturiert gegenüber C ohne Ausweis von Umsatzsteuer, deklariert die Transaktion in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) und muss lediglich sicherstellen, dass seine Rechnung die zwingenden Pflichtangaben enthält.
Für die umsatzsteuerliche Seite des B (Lieferung von A an B): Diese Lieferung des A ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in A. B erwirbt innergemeinschaftlich – jedoch greift hier die Vereinfachung des § 25b Abs. 3 UStG, der diesen Erwerb als besteuert fingiert.
Zwingende Rechnungsangaben – kein Heilungspotenzial
Dies ist der neuralgische Punkt der gesamten Vereinfachungsregelung. Die Rechnung von B an C muss nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 14a Abs. 7 UStG zwingend enthalten:
- Den ausdrücklichen Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG (z.B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gemäß § 25b UStG / Art. 141 MwStSystRL“)
- Den ausdrücklichen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger C (z.B. „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“ bzw. das englische „Reverse charge“)
- Die USt-IdNr. des B (aus seinem Ansässigkeitsstaat)
- Die USt-IdNr. des C (aus dem Bestimmungsland)
EuGH: Fehlende Rechnungsangabe ist nicht heilbar!
Der EuGH hat in der Rechtssache Luxury Trust Automobil GmbH (C-247/21, Urteil vom 08.12.2022) unmissverständlich entschieden: Fehlt auf der Rechnung der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft oder die Steuerschuldnerschaft des Empfängers, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden, um die Vereinfachungsregelung zu retten. B verliert die Vereinfachung endgültig und muss sich im Bestimmungsland registrieren. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur hilft hier nicht.
Gleiches gilt, wenn B die Rechnung mit einem Umsatzsteuerausweis (auch versehentlich) versieht – dann schuldet B die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG, und C kann diese nicht als Vorsteuer abziehen.
ZM- und UStVA-Eintrag korrekt befüllen
Die korrekte Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinfachung. B muss seine Lieferung an C nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG in der ZM als Dreiecksgeschäft gesondert kennzeichnen. Weitere Informationen zur Zusammenfassenden Meldung finden Sie im Beitrag zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) für EU-Lieferungen.
| Meldung | Was trägt B ein? | Kennzeichnung |
|---|---|---|
| ZM (Elster) | Lieferung B→C: Bemessungsgrundlage (netto) | Art der Meldung: „3″ (Dreiecksgeschäft) |
| UStVA | Keine gesonderte Zeile für Dreiecksgeschäft als Erwerb; Lieferung B→C wird nicht in der deutschen UStVA als steuerbarer Umsatz erfasst | Entfällt für die Lieferung B→C; ggf. Vorsteuer aus Eingangsleistungen |
| Jahressteuererklärung USt | Dreiecksgeschäfte in der Anlage UR gesondert ausweisen | Zeile „Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ |
Achtung: B muss die ZM fristgerecht (bis zum 25. des Folgemonats) einreichen. Eine verspätete oder fehlerhafte ZM kann ebenfalls zur Versagung der Vereinfachung führen.
Praxisbeispiel: GmbH als mittlerer Unternehmer
Sachverhalt
Die MaschinenHandel GmbH (B) mit Sitz in Deutschland (DE-USt-IdNr.) kauft Industriepumpen beim Hersteller PumpFab S.r.l. (A) in Italien zum Nettopreis von 80.000 EUR und verkauft diese an die TechBuy sp. z o.o. (C) in Polen für 100.000 EUR. Die Pumpen werden direkt von A in Italien zur Betriebsstätte von C in Polen geliefert. Alle drei Unternehmen sind in ihren jeweiligen Sitzstaaten umsatzsteuerlich registriert; B verwendet ausschließlich seine deutsche USt-IdNr.
Prüfung der Voraussetzungen § 25b UStG:
- ✔ Drei Unternehmer (A/Italien, B/Deutschland, C/Polen)
- ✔ Drei verschiedene EU-Mitgliedstaaten
- ✔ Direkte Warenbewegung IT → PL
- ✔ B verwendet DE-USt-IdNr. (nicht PL)
- ✔ C ist Unternehmer
Umsatzsteuerliche Behandlung:
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Italien (A). Der innergemeinschaftliche Erwerb des B gilt nach § 25b Abs. 3 UStG als in Polen besteuert – keine Registrierung des B in Polen erforderlich. In Deutschland löst der Erwerb keinen steuerbaren Vorgang aus.
B stellt C eine Rechnung über 100.000 EUR ohne Umsatzsteuerausweis aus, mit Pflichthinweisen auf Dreiecksgeschäft und Reverse Charge. C schuldet die polnische USt (23 % = 23.000 PLN-Äquivalent) selbst. B trägt dies in die ZM mit Kennzeichen „3″ ein.
Buchungssatz bei der MaschinenHandel GmbH (B):
Wareneinsatz 80.000 EUR an Verbindlichkeiten L+L 80.000 EUR
(kein Vorsteuerabzug, kein steuerbarer Erwerb in DE)
Forderungen L+L 100.000 EUR an Umsatzerlöse Dreiecksgeschäft 100.000 EUR
(kein USt-Ausweis; Ertrag 20.000 EUR, keine DE-Umsatzsteuer)
Zur schnellen Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlagen und einer Überschlagsrechnung können Geschäftsführer den Umsatzsteuer-Rechner auf onlinebilanz.de nutzen.
Ergebnis: Die MaschinenHandel GmbH erzielt einen Rohgewinn von 20.000 EUR, muss sich nicht in Polen registrieren lassen und schuldet in Deutschland keine Umsatzsteuer auf diesen Umsatz – vorausgesetzt, die Rechnung enthält alle Pflichtangaben und die ZM wird fristgerecht eingereicht.
Checkliste: § 25b UStG sicher anwenden
- Alle drei Beteiligten sind Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
- B verwendet ausschließlich die USt-IdNr. seines Ansässigkeitsstaats (nicht die des Bestimmungslands).
- Ware gelangt physisch direkt von A zu C (kein Zwischenlager, keine Zwischenverfügung durch B).
- Rechnung B→C enthält ausdrücklichen Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG / Art. 141 MwStSystRL.
- Rechnung B→C enthält ausdrücklichen Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft auf C.
- Rechnung B→C weist keine Umsatzsteuer aus.
- USt-IdNrn. von B und C sind auf der Rechnung angegeben und auf Gültigkeit geprüft (VIES).
- ZM wird fristgerecht eingereicht; Lieferung B→C wird mit Kennzeichen „3″ (Dreiecksgeschäft) eingetragen.
- Jahressteuererklärung: Dreiecksgeschäfte in Anlage UR gesondert ausgewiesen.
- Dokumentation der Warenbewegung (Frachtbrief, CMR) liegt vor.
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Fazit
Das Dreiecksgeschäft Umsatzsteuer nach § 25b UStG ist eine wertvolle Vereinfachung für international tätige GmbHs und Handelsunternehmen: Der mittlere Unternehmer B vermeidet eine kostspielige und administrative Registrierungspflicht im Bestimmungsland, indem er die Steuerschuldnerschaft auf C überträgt. Die Vereinfachung steht und fällt jedoch mit der lückenlosen Einhaltung der Rechnungspflichten. Der EuGH hat klar gestellt: Fehlt der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft oder die Steuerschuldnerschaft des Empfängers, ist dies nicht heilbar – die Vereinfachung entfällt endgültig.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Rechnungsvorlagen müssen zwingend auf das Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG zugeschnitten sein, die ZM muss fristgerecht mit Kennzeichen „3″ eingereicht werden, und die Wahl der USt-IdNr. durch B ist vor jeder Transaktion zu prüfen. Nur dann entfaltet die Vereinfachung ihre volle Schutzwirkung – und die direkte Warenbewegung bleibt das, was sie sein soll: ein Effizienzgewinn, kein Steuerrisiko.
3
Beteiligte Unternehmer (zwingend genau 3 EU-Staaten)
0 EUR
Registrierungskosten im Bestimmungsland bei korrekter Anwendung § 25b
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über dieselbe Ware zwei aufeinanderfolgende Lieferungen abschließen, die Ware aber direkt von A zu C gelangt. § 25b UStG ermöglicht dem mittleren Unternehmer B, die Steuerschuldnerschaft auf C zu verlagern und sich nicht im Bestimmungsland registrieren zu müssen.
Was passiert, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf das Dreiecksgeschäft enthält?
Fehlt der ausdrückliche Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft oder auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft, entfällt die Vereinfachung nach § 25b UStG endgültig. Der EuGH (C-247/21, Luxury Trust Automobil) hat entschieden, dass dies nicht durch eine nachträgliche Rechnungskorrektur geheilt werden kann. B muss sich dann im Bestimmungsland registrieren und die Steuer dort abführen.
Wie wird das Dreiecksgeschäft in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angegeben?
B muss die Lieferung an C in der ZM gesondert mit dem Kennzeichen „3" (Dreiecksgeschäft) eintragen. Eine fehlende oder verspätete ZM kann ebenfalls zur Versagung der Vereinfachung führen.
Darf B für das Dreiecksgeschäft die USt-IdNr. des Bestimmungslands verwenden?
Nein. Verwendet B die USt-IdNr. des Mitgliedstaats von C, gilt er dort als registriert, und die Vereinfachung des § 25b UStG ist ausgeschlossen. B muss dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland versteuern.
Gilt § 25b UStG auch bei mehr als drei Beteiligten?
Nein. Die Vereinfachung des § 25b UStG gilt ausschließlich für Konstellationen mit genau drei Unternehmern in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Bei mehr als drei Beteiligten oder bei Einbeziehung von Drittstaaten greift § 25b UStG nicht; es gelten die allgemeinen Reihengeschäftsregeln des § 3 Abs. 6a UStG.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





