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OnlineBilanzBlogReihengeschäft in der Umsatzsteuer: Bewegte Lieferung systematisch richtig zuordnen

Reihengeschäft in der Umsatzsteuer: Bewegte Lieferung systematisch richtig zuordnen

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Drei Unternehmen, ein Warentransport, zwei Lieferungen – und nur eine davon kann steuerfrei sein. Das Reihengeschäft gehört zu den anspruchsvollsten Konstruktionen im Umsatzsteuerrecht. Wer die bewegte Lieferung falsch zuordnet, riskiert Nachforderungen, ausländische Registrierungspflichten und Bußgelder. Dieser Artikel erklärt die Grundsystematik nach § 3 Abs. 6a UStG, die Zuordnungsregeln für alle Transportvarianten und zeigt anhand dreier EU-Beispiele, wer was wo erklärt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und die Ware direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6a UStG). Steuerrechtlich entscheidend: Nur eine dieser Lieferungen gilt als die „bewegte“ (warenbewegt) und kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr steuerfrei sein. Alle übrigen Lieferungen sind „ruhende“ Lieferungen, deren Leistungsort sich nach dem Abgangs- oder Bestimmungsort richtet. Wer den Transport veranlasst, bestimmt die Zuordnung der bewegten Lieferung.

Was ist ein Reihengeschäft? (§ 3 Abs. 6a UStG)

Der Begriff „Reihengeschäft“ bezeichnet eine Konstellation, in der mindestens drei Beteiligte über denselben körperlichen Gegenstand hintereinander geschaltete Kaufverträge schließen, die Ware jedoch physisch nur einmal bewegt wird – direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Abnehmer (C), ohne Zwischenlagerung beim Zwischenhändler (B). Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 6a UStG.

Schematische Darstellung A → B → C

A (Lieferer) verkauft an B (Zwischenhändler) – Lieferung 1
B (Zwischenhändler) verkauft an C (Endabnehmer) – Lieferung 2
Die Ware fährt physisch direkt: A → C (ein Transport, zwei Lieferverträge)

Ergebnis: Es gibt zwei Lieferungen, aber nur eine Warenbewegung. Genau hier entsteht die steuerliche Kernfrage: Welcher der beiden Lieferungen ist die Bewegung zuzuordnen?

Das Reihengeschäft ist vom Strohmanngeschäft und vom Kommissionsgeschäft klar abzugrenzen: Beim Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) liegt eine fingierte Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär vor. Beim Reihengeschäft dagegen sind alle Beteiligten echte Leistungsempfänger mit Verfügungsmacht. Für Drittlands-Sachverhalte (Export/Import außerhalb der EU) gelten ergänzende Besonderheiten – diese behandeln wir in unserem Schwester-Artikel zu internationalen Reihengeschäften.

Bewegte vs. ruhende Lieferung: Das Kernprinzip

Das gesamte System des Reihengeschäfts dreht sich um eine fundamentale Weichenstellung: Jede Lieferkette hat genau eine bewegte Lieferung – und nur diese eine kann grenzüberschreitend steuerfrei sein (als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung).

  • Bewegte Lieferung: Ihr ist der körperliche Transport zugeordnet. Ihr Lieferort liegt im Abgangsland der Ware. Sie kann steuerfrei sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu verlinken wir auf unseren Artikel zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung).
  • Ruhende Lieferung(en): Alle anderen Lieferungen in der Kette. Ihre Ortsbestimmung richtet sich danach, ob sie vor oder nach der bewegten Lieferung stehen:
    • Ruhende Lieferung vor der bewegten: Lieferort = Abgangsland (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG)
    • Ruhende Lieferung nach der bewegten: Lieferort = Bestimmungsland (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG)

Wichtig: Nur weil eine Ware grenzüberschreitend bewegt wird, bedeutet das nicht, dass beide Lieferungen in der Kette steuerfrei sind. Die nicht-bewegte (ruhende) Lieferung unterliegt im jeweiligen Land der dortigen Umsatzsteuer – und kann Registrierungspflichten auslösen.

Zuordnungsregeln: Wer transportiert, bestimmt alles

§ 3 Abs. 6a UStG regelt die Zuordnung der Warenbewegung anhand der Frage, wer den Transport veranlasst. Dabei gelten drei Grundkonstellationen:

1. Transport durch den ersten Lieferer (A)

Organisiert A den Transport, ist die Warenbewegung seiner Lieferung an B zuzuordnen. Die Lieferung A→B ist die bewegte Lieferung. Die Lieferung B→C ist ruhend und hat ihren Ort im Bestimmungsland – dort muss B steuerlich registriert sein oder entsprechende Voraussetzungen erfüllen.

2. Transport durch den letzten Abnehmer (C)

Holt C die Ware selbst ab oder beauftragt C den Transport, ist die Bewegung der Lieferung B→C zuzuordnen. Die Lieferung B→C ist die bewegte Lieferung. Die Lieferung A→B ist ruhend mit Ort im Abgangsland – A rechnet dort mit Umsatzsteuer ab.

3. Transport durch den Zwischenhändler B (der Regelstreitfall)

Hier ist die Rechtslage am komplexesten. Das Gesetz unterscheidet:

Grundregel
Transportiert B auf eigene Rechnung, gilt die Warenbewegung der Lieferung an B (also A→B) als zugeordnet. B→C ist ruhend mit Ort im Bestimmungsland. B muss sich dort registrieren lassen.

Ausnahme: USt-IdNr. des Abgangslandes
Verwendet B gegenüber A die USt-IdNr. des Abgangslandes, gilt die Warenbewegung der Lieferung von B (also B→C) als zugeordnet. A→B ist ruhend mit Ort im Abgangsland.

Die Wahl der USt-IdNr. durch B hat damit gravierende steuerliche Konsequenzen: Sie entscheidet, welche Lieferung steuerfrei sein kann und wer sich wo registrieren muss. B muss diese Entscheidung bewusst und dokumentiert treffen – nachträgliche Korrekturen werden von den Finanzbehörden kritisch gesehen.

Praxishinweis: Incoterms sind kein Zuordnungskriterium

Incoterms (z. B. EXW, DDP, CIF) regeln privatrechtliche Lieferbedingungen und den Gefahrenübergang. Sie können als Indiz für die Transportveranlassung dienen, ersetzen aber nicht die steuerrechtliche Zuordnungsprüfung. Die Finanzverwaltung verlangt eine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (Abschn. 3.14 UStAE).

Drei EU-Beispiele mit Tabellen

Beispiel 1: Transport durch A (DE → PL, Endabnehmer in PL)

A (Deutschland) liefert an B (Niederlande, NL-USt-IdNr.) liefert an C (Polen). A organisiert den Transport direkt nach Polen.

Lieferung Art Ort Steuerpflicht / Steuerfreiheit
A → B (bewegte Lieferung) Innergemeinschaftliche Lieferung Deutschland Steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG), A meldet ZM
B → C (ruhende Lieferung) Inländische Lieferung im Bestimmungsland Polen Polnische USt; B braucht PL-Registrierung

Ergebnis: A liefert steuerfrei und meldet in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). B muss sich in Polen umsatzsteuerlich registrieren und dort polnische Umsatzsteuer abführen. C macht ggf. in Polen den innergemeinschaftlichen Erwerb geltend.

Beispiel 2: Transport durch B mit NL-USt-IdNr. (Grundregel)

A (Deutschland) liefert an B (Niederlande). B organisiert den Transport nach Frankreich zu C. B verwendet gegenüber A seine niederländische USt-IdNr. (nicht die deutsche).

Lieferung Art Ort Steuerpflicht / Steuerfreiheit
A → B (bewegte Lieferung) Innergemeinschaftliche Lieferung Deutschland Steuerfrei, A meldet ZM; B tätigt ig. Erwerb in FR
B → C (ruhende Lieferung) Inländische Lieferung im Bestimmungsland Frankreich Französische USt; B braucht FR-Registrierung

Ergebnis: Grundregel greift. B tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich und muss sich dort registrieren. C kauft von B ohne innergemeinschaftlichen Erwerb (ruhende Lieferung).

Beispiel 3: Transport durch B mit DE-USt-IdNr. (Ausnahme)

Identischer Sachverhalt wie Beispiel 2, aber B verwendet gegenüber A seine deutsche USt-IdNr. (Abgangsland).

Lieferung Art Ort Steuerpflicht / Steuerfreiheit
A → B (ruhende Lieferung) Inländische Lieferung im Abgangsland Deutschland Deutsche USt 19 %; A stellt Nettorechnung + DE-USt aus
B → C (bewegte Lieferung) Innergemeinschaftliche Lieferung Deutschland Steuerfrei; B meldet ZM; C tätigt ig. Erwerb in FR

Ergebnis: Durch die Wahl der deutschen USt-IdNr. verschiebt B die bewegte Lieferung auf B→C. A liefert steuerpflichtig an B in Deutschland. B benötigt eine deutsche USt-IdNr. und meldet die steuerfreie Lieferung an C in der ZM. B muss sich nicht in Frankreich registrieren – C meldet den innergemeinschaftlichen Erwerb dort selbst.

Hinweis: Steuerfreiheits-Voraussetzungen

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt neben der Zuordnung weitere Voraussetzungen voraus (Buch- und Belegnachweise, gültige USt-IdNr. des Abnehmers, korrekte ZM). Diese behandeln wir detailliert in unserem Artikel zur innergemeinschaftlichen Lieferung – bitte dort nachlesen, um Doppelungen zu vermeiden.

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft § 25b UStG

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine gesetzlich geregelte Vereinfachung für eine spezielle Reihengeschäfts-Konstellation: drei Unternehmer, drei verschiedene EU-Mitgliedstaaten, je eine USt-IdNr. aus je einem anderen Staat. Die Vereinfachung vermeidet, dass der Zwischenhändler B sich im Bestimmungsland registrieren muss. Die Rechtsgrundlage ist § 25b UStG.

Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts

  • Genau drei Unternehmer (A, B, C) mit USt-IdNrn. aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
  • Ware gelangt direkt von A zu C (ein Transport)
  • B ist weder im Abgangsland noch im Bestimmungsland für USt-Zwecke registriert
  • C ist im Bestimmungsland registriert und für die Erwerbsteuer als Steuerschuldner benannt

Rechtsfolgen der Vereinfachung

Liegt ein Dreiecksgeschäft i. S. d. § 25b UStG vor:

  • B’s innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland gilt als besteuert (Fiktion), obwohl B dort nicht registriert ist.
  • Die Steuerschuld für B’s Lieferung an C geht per Reverse Charge auf C über.
  • B muss in der ZM die Lieferung mit dem Kennzeichen „Dreiecksgeschäft“ melden.

Pflichtangaben in der Rechnung B→C

B’s Rechnung an C muss zwingend enthalten:

  • Hinweis: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gemäß § 25b UStG / Art. 141 MwStSystRL“
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des C (Reverse Charge)
  • B’s USt-IdNr. (nicht die des Abgangslandes!)

EuGH-Strenge bei Formfehlern: Der EuGH (u. a. Rs. C-247/21, Luxury Trust Automobil) hat klargestellt, dass das Fehlen des Dreiecksgeschäft-Hinweises in der Rechnung die Vereinfachung rückwirkend versagt. B wird dann so behandelt, als habe er einen normalen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland getätigt – mit Registrierungspflicht und Nachzahlungsrisiko. Nachträgliche Rechnungsberichtigung hilft hier nur eingeschränkt.

Unterschied Dreiecksgeschäft vs. Reihengeschäft

Das Dreiecksgeschäft ist ein Unterfall des Reihengeschäfts, der nur unter engen Voraussetzungen greift. Das allgemeine Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6a UStG) ist der Oberbegriff; das Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) ist die Vereinfachungsregelung für einen spezifischen Drei-Länder-Fall. Sind die Voraussetzungen des § 25b UStG nicht erfüllt, gelten die allgemeinen Reihengeschäftsregeln – ohne Vereinfachung.

Typische Praxisfehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Falsche USt-IdNr. verwendet – ohne Konsequenzbewusstsein

B verwendet „aus Gewohnheit“ eine bestimmte USt-IdNr., ohne sich bewusst zu sein, dass er damit die Zuordnung der bewegten Lieferung festlegt. Folge: Die steuerlichen Konsequenzen (Registrierungspflicht, ZM-Pflicht) werden nicht erkannt und nicht erfüllt.

Fehler 2: Incoterms als alleiniges Zuordnungskriterium heranziehen

EXW (ab Werk) wird oft als Beleg genommen, dass A nicht transportiert – tatsächlich kann A trotzdem den Transport „veranlassen“ im steuerrechtlichen Sinne. Die Finanzverwaltung bewertet den Gesamtsachverhalt, nicht allein die Incoterms.

Fehler 3: Registrierungspflichten im Bestimmungsland übersehen

Vor allem bei ruhenden Lieferungen B→C im Ausland wird die Registrierungspflicht unterschätzt. Ausländische Finanzbehörden fordern zunehmend aktiv Nachweise – Verspätungszuschläge und Nachforderungen können erheblich sein. Hier lohnt es sich, die Buchhaltungsstruktur sauber aufzusetzen – unser Jahresabschluss-Service zeigt, wie durchgängige Buchführung Registrierungspflichten sichtbar macht.

Fehler 4: Dreiecksgeschäft ohne Rechnungspflichtangaben abgewickelt

Die Vereinfachung des § 25b UStG entfaltet nur Wirkung, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere der Hinweis in der Rechnung. Fehlt er, verliert B den Schutz der Vereinfachung vollständig.

Fehler 5: Zusammenfassende Meldung (ZM) unvollständig oder falsch

Die ZM-Pflicht gilt auch für Dreiecksgeschäfte (mit besonderem Kennzeichen). Eine fehlende oder fehlerhafte ZM kann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gefährden (§ 18a UStG i. V. m. § 4 Nr. 1b UStG).

4-Schritte-Checkliste zur Zuordnungsprüfung

Schritt 1: Liegt überhaupt ein Reihengeschäft vor?
Mindestens drei Beteiligte? Mindestens zwei Kaufverträge über denselben Gegenstand? Physischer Transport direkt vom ersten zum letzten? Wenn ja: Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6a UStG.
Schritt 2: Wer veranlasst den Transport?
Erster Lieferer A → bewegte Lieferung = A→B.
Letzter Abnehmer C → bewegte Lieferung = B→C.
Zwischenhändler B → weiter zu Schritt 3.
Schritt 3: Welche USt-IdNr. verwendet B gegenüber A?
USt-IdNr. des Abgangslandes → Ausnahme: bewegte Lieferung = B→C.
Jede andere USt-IdNr. → Grundregel: bewegte Lieferung = A→B.
Schritt 4: Prüfung der steuerlichen Folgen
Bewegte Lieferung: Steuerfreiheits-Voraussetzungen prüfen (Buch-/Belegnachweis, gültige USt-IdNr., ZM).
Ruhende Lieferung(en): Leistungsort bestimmen, Registrierungspflichten prüfen, ggf. § 25b UStG (Dreiecksgeschäft) anwenden.
Rechnungsangaben und ZM vollständig? Dokumentation sichern.

GmbH-Praxisbeispiel: Maschinen-Händler-Kette

Die Muster GmbH (Deutschland, DE-IdNr.) kauft Maschinen bei Supplier S.A. (Spanien) und verkauft sie weiter an Customer Sp. z o.o. (Polen). Die Muster GmbH organisiert den Direkttransport von Spanien nach Polen und verwendet gegenüber S.A. ihre deutsche USt-IdNr. (Abgangsland = Spanien, nicht Deutschland).

Zuordnung: Transport durch B (Muster GmbH), USt-IdNr. des Abgangslandes (Spanien) nicht verwendet → Grundregel → bewegte Lieferung = S.A. → Muster GmbH (innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien). Muster GmbH tätigt innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen. Die Lieferung Muster GmbH → Customer ist ruhend mit Ort in Polen.

Folge: Muster GmbH muss sich in Polen umsatzsteuerlich registrieren und polnische Umsatzsteuer auf die Lieferung an Customer abführen. Alternativ wäre zu prüfen, ob § 25b UStG (Dreiecksgeschäft) greift – da alle drei Beteiligten aus verschiedenen EU-Staaten stammen.

Für eine solche strukturierte Analyse der Buchführungskonsequenzen empfehlen wir unseren kostenlosen Demo-Zugang.

Das Reihengeschäft ist eine der fehleranfälligsten Konstellationen im Umsatzsteuerrecht. Die korrekte Zuordnung der bewegten Lieferung entscheidet darüber, wer sich wo registrieren muss, wer eine steuerfreie Rechnung stellen darf und wer in der Zusammenfassenden Meldung was erklärt. Wer hier systematisch vorgeht – und dabei auch den Jahresabschluss sauber strukturiert – minimiert das Risiko kostspieliger Nachforderungen. Bei Unklarheiten empfehlen wir, die konkrete Konstellation steuerberaterlich zu klären und die Dokumentation der Transportveranlassung lückenlos zu führen. Einen ersten Überblick über mögliche Kostenstrukturen bietet unser Kostenrechner.

1 Transport

Nur eine Warenbewegung im Reihengeschäft

1 Lieferung

Nur eine bewegte (steuerfreie) Lieferung möglich

3 Beteiligte

Mindestens für ein Dreiecksgeschäft § 25b UStG

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Reihengeschäft in der Umsatzsteuer?

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer hintereinander Kaufverträge über denselben Gegenstand abschließen, die Ware aber direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6a UStG). Es gibt mehrere Lieferungen, aber nur eine physische Warenbewegung.

Wie bestimme ich die bewegte Lieferung im Reihengeschäft?

Entscheidend ist, wer den Transport veranlasst: Transportiert der erste Lieferer, ist seine Lieferung die bewegte. Transportiert der letzte Abnehmer, ist die Lieferung an ihn die bewegte. Beim Zwischenhändler gilt die Grundregel (Lieferung an ihn ist bewegt), es sei denn, er verwendet die USt-IdNr. des Abgangslandes.

Was ist der Unterschied zwischen Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft?

Das Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts mit genau drei Beteiligten aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Es bietet eine Vereinfachung, die dem Zwischenhändler die Registrierung im Bestimmungsland erspart – sofern alle Voraussetzungen, insbesondere der Rechnungshinweis, erfüllt sind.

Welche Bedeutung hat die USt-IdNr.-Wahl des Zwischenhändlers?

Die Wahl der USt-IdNr. durch den Zwischenhändler B gegenüber dem Lieferer A ist steuerrechtlich weichenstellend: Verwendet B die USt-IdNr. des Abgangslandes, verschiebt sich die bewegte Lieferung auf B→C. Bei jeder anderen USt-IdNr. gilt die Grundregel – bewegte Lieferung ist A→B.

Was passiert, wenn der Dreiecksgeschäft-Hinweis in der Rechnung fehlt?

Laut EuGH (Rs. C-247/21) versagt die Vereinfachung des § 25b UStG vollständig, wenn der Pflichthinweis in der Rechnung fehlt. Der Zwischenhändler wird wie ein gewöhnlicher Erwerber im Bestimmungsland behandelt und muss sich dort registrieren sowie Erwerbsteuer abführen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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