hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBilanzerstellung

Bilanzerstellung 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanzerstellung gehört zu den zentralen Pflichten jeder Kapitalgesellschaft und ist integraler Bestandteil der Buchführung und des Jahresabschlusses. Sie bildet zusammen mit der GuV im Jahresabschluss die Grundlage für Finanzierungsentscheidungen, steuerliche Verpflichtungen und die wirtschaftliche Steuerung Ihres Unternehmens. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine rechtssichere Bilanz erstellen – mit allen relevanten Vorgaben nach HGB und konkreten Praxisbeispielen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Bilanzerstellung erfolgt nach § 242 HGB und gliedert sich in Aktiva (Vermögen) und Passiva (Finanzierung). Kapitalgesellschaften müssen dabei die Bewertungsvorschriften der §§ 252-256 HGB einhalten und die Bilanz innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen.

Grundlagen der Bilanz nach HGB

Die Bilanz ist nach § 242 Abs. 1 HGB eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva). Sie zeigt die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt – in der Regel dem Geschäftsjahresende am 31.12.

Das zentrale Prinzip jeder Bilanz ist das Bilanzgleichgewicht: Die Summe der Aktiva muss immer exakt der Summe der Passiva entsprechen. Diese Gleichung ergibt sich zwingend aus der doppelten Buchführung nach § 238 HGB.

§ 242 HGB

Bilanzierungspflicht

§ 266 HGB

Gliederungsschema

12 Monate

Offenlegungsfrist

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten besondere Vorschriften nach § 264 HGB. Die Bilanz muss zusammen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang den Jahresabschluss bilden. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt zusätzlich ein Lagebericht hinzu.

Hinweis

Die Bilanz dient nicht nur der externen Rechenschaftslegung, sondern ist auch ein wichtiges Steuerungsinstrument für Liquiditätsplanung, Finanzierungsgespräche und strategische Unternehmensentscheidungen.

Die rechtliche Grundlage für die Bilanzerstellung bilden insbesondere die §§ 238-263 HGB sowie die §§ 264-335b HGB für Kapitalgesellschaften. Zusätzlich sind steuerrechtliche Vorschriften aus § 5 EStG zu beachten.

Aufbau und Gliederung der Bilanz

Nach § 266 HGB ist die Bilanz in zwei Hauptbereiche gegliedert: die Aktivseite (Verwendung des Kapitals) und die Passivseite (Herkunft des Kapitals). Beide Seiten folgen einem gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema.

Aktivseite: Vermögen des Unternehmens

Die Aktiva zeigen, wofür das Kapital eingesetzt wurde. Sie gliedern sich nach § 266 Abs. 2 HGB in Anlagevermögen und Umlaufvermögen.

Anlagevermögen

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Software, Lizenzen, Patente)
  • Sachanlagen (Grundstücke, Maschinen, technische Anlagen, Fuhrpark)
  • Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)

Umlaufvermögen

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse)
  • Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände)
  • Wertpapiere und liquide Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben)

Passivseite: Finanzierung des Unternehmens

Die Passiva zeigen, woher das Kapital stammt. Sie gliedern sich nach § 266 Abs. 3 HGB in Eigenkapital und Fremdkapital.

Position Beschreibung Ausweis nach § 266 HGB
Eigenkapital Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag A. I. bis A. V.
Rückstellungen Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen B. 1. bis B. 3.
Verbindlichkeiten Anleihen, Bankverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus L+L, sonstige C. 1. bis C. 10.

Die Eigenkapitalquote ist ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Stabilität. Sie zeigt, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist und damit die Unabhängigkeit von Fremdkapitalgebern.

Erforderliche Unterlagen für die Bilanzerstellung

Eine vollständige und korrekte Bilanzerstellung setzt eine lückenlose Dokumentation voraus. Ohne die erforderlichen Unterlagen können Vermögenswerte nicht korrekt bewertet und Schulden nicht vollständig erfasst werden.

  • Alle Kontoauszüge (Bank, Kasse) zum Bilanzstichtag 31.12.2025
  • Inventarlisten für Anlagevermögen (Maschinen, Fuhrpark, Büroausstattung)
  • Aufstellung aller offenen Forderungen zum Stichtag
  • Aufstellung aller offenen Verbindlichkeiten (Lieferanten, Kredite)
  • Abschreibungstabellen mit Anschaffungskosten und Nutzungsdauer
  • Verträge (Miet-, Leasing-, Darlehensverträge)
  • Unterlagen zu Rückstellungen (Pensionen, Steuern, Gewährleistungen)
  • Belege über Investitionen und Desinvestitionen im Geschäftsjahr
  • Vorjahresbilanz mit Eröffnungswerten

Nach § 239 Abs. 2 HGB müssen alle Buchungen und Aufzeichnungen nachprüfbar sein. Die Aufbewahrungspflicht für Bilanzen und Inventare beträgt 10 Jahre nach § 257 HGB.

„Die Qualität der Bilanz steht und fällt mit der Vollständigkeit der Unterlagen. Eine saubere Dokumentation während des Geschäftsjahres spart bei der Jahresabschlusserstellung erheblich Zeit und minimiert das Fehlerrisiko.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Besonders wichtig ist die Inventur zum Bilanzstichtag nach § 240 HGB. Sie erfasst alle Vermögensgegenstände und Schulden mengenmäßig und wertmäßig. Bei Vorräten ist eine körperliche Bestandsaufnahme erforderlich.

Bewertungsregeln nach HGB

Die Bewertung der Bilanzpositionen folgt strengen gesetzlichen Vorgaben. Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 252-256 HGB und § 6 EStG. Sie sichern die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Bilanz.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB

  • Fortführungsprinzip: Bewertung unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird
  • Einzelbewertung: Jeder Vermögensgegenstand ist grundsätzlich einzeln zu bewerten
  • Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen
  • Realisationsprinzip: Gewinne erst bei Realisierung, Verluste sofort ausweisen
  • Stichtagsprinzip: Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
  • Bewertungsstetigkeit: Einheitliche Bewertungsmethoden über die Geschäftsjahre

Bewertung des Anlagevermögens

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB.

Vermögensgegenstand Nutzungsdauer (AfA) Bewertungsgrundlage
Büroausstattung 13 Jahre § 253 HGB, AfA-Tabelle
EDV-Hardware 3 Jahre § 253 HGB, AfA-Tabelle
PKW 6 Jahre § 253 HGB, AfA-Tabelle
Maschinen 5-10 Jahre § 253 HGB, betriebsindividuell
Gebäude 25-50 Jahre § 253 HGB, § 7 Abs. 4 EStG

Bei dauerhafter Wertminderung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Bei Finanzanlagen des Anlagevermögens besteht ein Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.

Bewertung des Umlaufvermögens

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB. Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis anzusetzen.

Hinweis

Bei Vorräten ist besonders auf die Bewertungsvereinfachungsverfahren zu achten: Zulässig sind nach § 256 HGB die Lifo-, Fifo- oder Durchschnittsverfahren sowie die Festbewertung bei gleichbleibendem Bestand.

Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Rückstellungen müssen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt werden.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bilanzerstellung

Die systematische Vorgehensweise bei der Bilanzerstellung minimiert Fehler und gewährleistet die Vollständigkeit. Die folgenden Schritte orientieren sich an der praktischen Reihenfolge.

Schritt 1: Inventur durchführen

Nach § 240 HGB ist für den Bilanzstichtag 31.12.2025 eine vollständige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden erforderlich. Die Inventur bildet die Grundlage für die Bilanz.

  • Körperliche Inventur bei Vorräten, Kasse, Anlagevermögen
  • Buchinventur bei Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Anlageinventur mit aktuellen Restwerten nach Abschreibung

Schritt 2: Konten abstimmen und abschließen

Alle Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 müssen vollständig und korrekt verbucht sein. Offene Posten sind zu klären, Bankkonten sind abzustimmen.

Schritt 3: Abgrenzungen vornehmen

Nach § 250 HGB sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Sie sorgen für die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen.

Aktive Rechnungsabgrenzung

  • Vorausgezahlte Miete
  • Versicherungsprämien
  • Wartungsverträge

Passive Rechnungsabgrenzung

  • Vorausgezahlte Jahresabonnements
  • Erhaltene Anzahlungen
  • Mietvorauszahlungen

Schritt 4: Rückstellungen bilden

Nach § 249 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltungen zu bilden.

  • Urlaubsrückstellungen für nicht genommenen Urlaub
  • Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Gewährleistungsrückstellungen bei Produktverkauf
  • Prozessrückstellungen bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Schritt 5: Abschreibungen berechnen

Für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB zu berechnen und zu verbuchen.

Schritt 6: Bilanz aufstellen

Nach Abschluss aller Konten wird die Bilanz nach dem Schema des § 266 HGB aufgestellt. Die Summe der Aktiva muss exakt der Summe der Passiva entsprechen.

Achtung

Die Bilanz ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben (§ 245 HGB). Bei GmbH und UG ist dies der Geschäftsführer. Die Unterschrift dokumentiert die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung vermeiden

Bestimmte Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf. Ihre Vermeidung erhöht die Qualität der Bilanz und reduziert das Risiko von Korrekturen oder Beanstandungen.

Bewertungsfehler

  • Falsche Nutzungsdauer: Abschreibungen basieren auf unrealistischen oder nicht den AfA-Tabellen entsprechenden Nutzungsdauern
  • Fehlende außerplanmäßige Abschreibungen: Dauerhafte Wertminderungen werden nicht berücksichtigt
  • Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips: Umlaufvermögen wird über dem Marktpreis angesetzt
  • Rückstellungen zu niedrig bemessen: Erfüllungsbeträge werden nicht realistisch geschätzt

Erfassungsfehler

  • Unvollständige Inventur: Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten werden übersehen
  • Fehlende Abgrenzungen: Periodengerechte Abgrenzung nach § 250 HGB unterbleibt
  • Nicht erfasste Forderungen: Offene Kundenforderungen zum Stichtag fehlen
  • Nicht erfasste Verbindlichkeiten: Eingangsrechnungen nach dem Jahreswechsel mit Leistungszeitpunkt 2025

Gliederungsfehler

Die Gliederung nach § 266 HGB ist zwingend einzuhalten. Falsche Zuordnungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen oder zwischen kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten verfälschen wichtige Kennzahlen.

„Ein systematischer Abgleich mit der Vorjahresbilanz deckt viele Fehler auf. Plötzliche, nicht erklärbare Sprünge bei Bilanzpositionen sind fast immer ein Indiz für Erfassungs- oder Bewertungsfehler.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Formfehler

  • Fehlende Unterschrift der Geschäftsführung nach § 245 HGB
  • Falsche oder fehlende Datumsangaben
  • Unvollständige Angaben im Bilanzanhang nach § 284 HGB
  • Nichtbeachtung der Größenklassen nach § 267 HGB

Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026

Für die Bilanzerstellung 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 verbindliche Fristen. Deren Einhaltung ist zwingend, um Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu vermeiden.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss ist innerhalb bestimmter Fristen nach dem Bilanzstichtag durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Die Frist hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab.

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag für JA 2025
Kleinstgesellschaft 11 Monate 30.11.2026
Kleine GmbH/UG 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate 31.08.2026

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag offenzulegen.

31.12.2026

Offenlegungsfrist JA 2025

500-25.000 €

Ordnungsgeld § 335 HGB

Unternehmensregister

Offenlegungsstelle

Achtung

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Die Offenlegung umfasst nach § 325 HGB mindestens die Bilanz und den Anhang. Je nach Größenklasse können Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch genommen werden.

Erleichterungen nach Größenklasse

Größenklasse Offenlegungspflicht Erleichterungen
Kleinstgesellschaft Bilanz (verkürzt) § 326 Abs. 1 HGB, keine GuV
Kleine Gesellschaft Bilanz, Anhang § 326 Abs. 1 HGB, verkürzte GuV
Mittelgroße Gesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht § 327 HGB, teilweise Kürzung
Große Gesellschaft Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht Keine Erleichterungen

Digitale Bilanzerstellung mit OnlineBilanz.de

OnlineBilanz.de ist eine digitale Plattform zur strukturierten Erstellung rechtssicherer Jahresabschlüsse für GmbH, UG und AG. Das System führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess – von der Datenerfassung bis zur fertigen Bilanz. Dabei unterstützt die Plattform auch bei der Erstellung der E-Bilanz, die für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt erforderlich ist.

Funktionsweise

  1. Datenerfassung: Sie erfassen Ihre Bilanzpositionen digital nach dem Schema des § 266 HGB
  2. Automatische Plausibilitätsprüfung: Das System prüft auf Vollständigkeit, Bilanzgleichgewicht und formale Korrektheit
  3. Bewertungshilfen: Integrierte Abschreibungsrechner und Bewertungsassistenten nach HGB
  4. Steuerberaterprüfung: Optional können Steuerberater Ihre Daten digital prüfen und freigeben
  5. XBRL-Export: Automatische Erzeugung der für das Unternehmensregister erforderlichen Dateiformate
  6. Direkte Offenlegung: Übermittlung an das Unternehmensregister aus der Software heraus

Vorteile der digitalen Bilanzerstellung

Zeitersparnis

Strukturierte Eingabemasken und automatische Berechnungen reduzieren den Aufwand erheblich gegenüber manueller Erstellung.

Rechtssicherheit

Das Gliederungsschema nach § 266 HGB ist fest implementiert. Formfehler werden automatisch verhindert.

Transparenz

Alle Eingaben sind nachvollziehbar dokumentiert. Änderungen werden protokolliert und können nachverfolgt werden.

Die Software berücksichtigt automatisch die größenabhängigen Erleichterungen nach § 326 und § 327 HGB. Sie erstellen nur die Unterlagen, die für Ihre Größenklasse tatsächlich erforderlich sind.

Hinweis

OnlineBilanz.de ersetzt nicht die fachliche Beratung, sondern unterstützt Sie bei der strukturierten Aufbereitung Ihrer Daten. Die steuerliche Beratung und Optimierung bleibt Aufgabe Ihres Steuerberaters.

Integration mit Steuerberatern

Das System ermöglicht die digitale Zusammenarbeit mit Steuerberatern. Sie erfassen die Grunddaten, der Steuerberater prüft, korrigiert und gibt den Jahresabschluss frei. Alle Beteiligten arbeiten auf demselben Datenbestand.

Nach Freigabe wird der Jahresabschluss im XBRL-Format erzeugt und kann direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist damit rechtssicher erfüllt.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss eine Bilanz erstellen?

Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute zur Bilanzerstellung verpflichtet. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten nach § 264 HGB verschärfte Anforderungen: Sie müssen einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang umfasst. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang zusätzlicher Pflichten wie Lagebericht und Prüfungspflicht.

Welche Fristen gelten für die Bilanzerstellung 2026?

Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten (kleine Gesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große Gesellschaften) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB, also bis zum 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.

Welche Bewertungsregeln sind bei der Bilanzerstellung zu beachten?

Die Bewertung folgt den Grundsätzen der §§ 252-256 HGB. Zentral sind das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und die Bewertungsstetigkeit. Anlagevermögen wird mit Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet (§ 253 HGB). Für Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag, Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung der Bilanz?

Bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Dauer der Fristüberschreitung, Größe der Gesellschaft und Wiederholung. Das Ordnungsgeld trifft die gesetzlichen Vertreter persönlich und ist nicht umlagefähig.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz