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OnlineBilanzBlogCheckliste Jahresabschluss

Checkliste Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss ist ein komplexer Prozess mit vielen Abhängigkeiten, Fristen und gesetzlichen Vorgaben. Eine strukturierte Checkliste schützt vor fehlerhaften Buchungen, Fristversäumnissen und Ordnungsgeldern. Dieser Artikel bietet eine praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitung für einen vollständigen und rechtssicheren Jahresabschluss nach HGB. Wer mit DATEV arbeitet, findet in unserem Beitrag zum Jahresabschluss mit DATEV detaillierte Informationen zu den Möglichkeiten und Grenzen der Software sowie smarten Alternativen. Wer mit Lexware arbeitet, sollte sich auch über den Lexware Jahresabschluss-Export informieren, um Daten rechtssicher zu übermitteln. Für Unternehmer, die alle relevanten Aspekte im Blick behalten möchten, bietet unsere Jahresabschluss Checkliste für Unternehmer eine umfassende Übersicht. Einzelunternehmer finden darüber hinaus in unserer Checkliste für den Jahresabschluss spezifische Hinweise, die auf die Besonderheiten dieser Rechtsform eingehen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Eine Checkliste für den Jahresabschluss hilft, alle gesetzlichen Pflichten systematisch zu erfüllen: Die Checkliste Jahresabschluss Buchhaltung umfasst dabei alle wesentlichen Schritte von der Inventur über Abschlussbuchungen, Bilanz und GuV, Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister. So vermeiden Sie Fehler, Fristen und Ordnungsgelder.

Warum eine Checkliste für den Jahresabschluss unverzichtbar ist

Der Jahresabschluss ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein mehrstufiger Prozess mit zahlreichen Abhängigkeiten. Die Buchführung muss vollständig sein, bevor Abschlussbuchungen erfolgen können. Der Jahresabschluss muss erstellt sein, bevor die Gesellschafterversammlung ihn feststellen kann. Und er muss festgestellt sein, bevor er offengelegt werden darf.

Jeder Schritt hängt vom vorherigen ab. Wer einen Schritt vergisst oder in der falschen Reihenfolge handelt, verliert Zeit, produziert Fehler und riskiert Fristversäumnisse mit Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

7

Phasen im Jahresabschluss

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

bis 25.000 €

Ordnungsgeld bei Verstoß

Eine strukturierte Checkliste sorgt dafür, dass kein Schritt übersehen wird, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und alle Fristen eingehalten werden. Sie minimiert das Haftungsrisiko der Geschäftsführung und schützt vor steuerlichen Nachforderungen.

„Ohne systematische Vorbereitung geht beim Jahresabschluss regelmäßig etwas schief. Eine Checkliste ist kein bürokratischer Luxus, sondern ein praktisches Werkzeug zur Risikominimierung – gerade für GmbH-Geschäftsführer, die persönlich haften.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten

Die gesetzlichen Anforderungen an den Jahresabschluss sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Sie gelten für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen – insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG.

Die zentralen Vorschriften umfassen die Aufstellungspflicht nach § 242 HGB, die Gliederungsvorschriften für Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB), die Inventurpflicht nach § 240 HGB sowie die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Vorschrift Inhalt Relevanz
§ 242 HGB Aufstellungspflicht Jahresabschluss Alle Kaufleute
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung bei Kapitalgesellschaften GmbH, UG, AG
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Kapitalgesellschaften
§ 275 HGB Gliederung der GuV Kapitalgesellschaften
§ 325 HGB Offenlegungspflicht 12 Monate Frist
§ 335 HGB Ordnungsgeldverfahren 500 bis 25.000 Euro

Zusätzlich gelten für GmbH und UG die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG: 11 Monate für kleine Gesellschaften, 8 Monate für mittelgroße und große. Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB.

Achtung

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. Fehlerhafte oder verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB.

Phase 1: Buchhaltung vollständig abschließen

Die erste Phase bildet die Grundlage für den gesamten Jahresabschluss. Ohne eine vollständige und korrekte laufende Buchführung ist kein korrekter Jahresabschluss möglich. Alle Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres müssen vollständig erfasst und gebucht sein.

  • Alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres vollständig verbucht
  • Bankkonten mit Kontoauszügen abgestimmt
  • Forderungen mit offenen Posten aus dem Verkauf abgeglichen
  • Verbindlichkeiten mit Eingangsrechnungen verglichen
  • Kassenbestand geprüft und mit Buchungsstand abgestimmt
  • Offene Posten auf Debitoren- und Kreditorenkonten geklärt

Besonders wichtig ist die Kontenabstimmung: Jedes Konto muss mit den entsprechenden Belegen und Nachweisen übereinstimmen. Differenzen müssen vor den Abschlussbuchungen geklärt werden.

Hinweis

Die laufende Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Dazu gehören Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Nachprüfbarkeit nach § 239 HGB.

Phase 2: Inventur durchführen

Die Inventur ist gesetzlich vorgeschrieben nach § 240 HGB. Sie umfasst die körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag. Das Inventar bildet die Grundlage für die Bilanzwerte.

Die Inventur kann als Stichtagsinventur zum 31.12., als zeitnahe Inventur (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag) oder als permanente Inventur durchgeführt werden. Bei der permanenten Inventur muss das System der laufenden Bestandsführung zuverlässig sein.

  • Warenbestand körperlich aufgenommen (Zählen, Wiegen, Messen)
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inventarisiert
  • Anlagevermögen überprüft (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Kassenbestand gezählt und dokumentiert
  • Forderungen und Verbindlichkeiten bestätigt
  • Inventurlisten erstellt und unterschrieben

Die Inventurergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung in der Bilanz und müssen bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können.

Achtung

Eine fehlende oder fehlerhafte Inventur kann zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen. Die Folge sind Hinzuschätzungen durch das Finanzamt und erhebliche steuerliche Nachforderungen.

Phase 3: Abschlussbuchungen vornehmen

Nach Abschluss der laufenden Buchführung und der Inventur folgen die Abschlussbuchungen. Sie dienen dazu, alle Geschäftsvorfälle periodengerecht abzugrenzen und die Bilanzpositionen korrekt zu bewerten.

Abgrenzungen und Rückstellungen

Zeitliche Abgrenzungen nach § 250 HGB erfassen Aufwendungen und Erträge, die wirtschaftlich in unterschiedliche Geschäftsjahre fallen. Beispiele sind vorausgezahlte Versicherungen oder erhaltene Mieten.

  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) für vorausgezahlte Aufwendungen
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) für erhaltene Zahlungen für zukünftige Leistungen
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuern, Urlaubsansprüche, Prozessrisiken) nach § 249 HGB
  • Sonstige Verbindlichkeiten für bereits erbrachte, aber noch nicht berechnete Leistungen

Abschreibungen und Bewertungen

Abschreibungen auf das Anlagevermögen müssen nach § 253 HGB planmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden. Bei dauerhafter Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

  • Planmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen berechnet und gebucht
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung
  • Vorräte zum Niederstwertprinzip bewertet (§ 253 Abs. 4 HGB)
  • Forderungen auf Werthaltigkeit geprüft, Einzelwertberichtigungen gebildet
  • Währungskurse für Fremdwährungsposten angepasst

Hinweis

Die Bewertung muss dem Vorsichtsprinzip folgen: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Phase 4: Bilanz und GuV erstellen

Nach Abschluss aller Buchungen werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufgestellt. Für Kapitalgesellschaften gelten die verbindlichen Gliederungsschemata nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (GuV).

Bilanz nach § 266 HGB

Die Bilanz zeigt auf der Aktivseite das Vermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen), auf der Passivseite die Finanzierung (Eigenkapital und Fremdkapital). Die Gliederung ist in § 266 HGB im Detail vorgegeben.

Aktivseite

Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen) und Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kasse/Bank)

Passivseite

Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss) und Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten)

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Die GuV kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Das Gesamtkostenverfahren gliedert nach Aufwandsarten, das Umsatzkostenverfahren nach Funktionsbereichen.

  • Umsatzerlöse vollständig erfasst
  • Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen berücksichtigt
  • Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen korrekt ausgewiesen
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge zugeordnet
  • Finanzergebnis (Zinsen und ähnliche Aufwendungen/Erträge) erfasst
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag abgegrenzt

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen die GuV in verkürzter Form aufstellen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen die vollständige Gliederung nach § 275 HGB einhalten.

Phase 5: Anhang und Lagebericht erstellen

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften. Er erläutert und ergänzt die Angaben in Bilanz und GuV.

Der Mindestinhalt des Anhangs ergibt sich aus § 284 HGB. Dazu gehören Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Bilanzpositionen, Angaben zu Haftungsverhältnissen und zur Gesellschafterstruktur.

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dargelegt
  • Abweichungen vom Vorjahr erläutert
  • Aufgliederung einzelner Bilanz- und GuV-Posten
  • Angaben zu Verbindlichkeiten (Restlaufzeiten, Sicherheiten)
  • Haftungsverhältnisse offengelegt
  • Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung (sofern offenlegungspflichtig)

Lagebericht (nur für mittelgroße und große Gesellschaften)

Der Lagebericht nach § 289 HGB ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtend. Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit.

Der Lagebericht muss den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Außerdem sind Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung zu berichten.

Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können den Anhang in verkürzter Form erstellen und sind vom Lagebericht befreit. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen vollständige Angaben machen.

Phase 6: Feststellung durch die Gesellschafter

Der aufgestellte Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG.

Die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG betragen 11 Monate für kleine Gesellschaften (Bilanzstichtag 31.12.2025 → Feststellung bis 30.11.2026) und 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften (bis 31.08.2026).

Größenklasse Frist nach § 42a GmbHG Stichtag 31.12.2025
Kleine GmbH 11 Monate Feststellung bis 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate Feststellung bis 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate Feststellung bis 31.08.2026
  • Einladung zur Gesellschafterversammlung fristgerecht versandt
  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) den Gesellschaftern vorgelegt
  • Lagebericht vorgelegt (sofern erforderlich)
  • Beschluss über Feststellung des Jahresabschlusses gefasst
  • Beschluss über Ergebnisverwendung gefasst
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellt und unterschrieben

Achtung

Erst mit der Feststellung durch die Gesellschafter wird der Jahresabschluss verbindlich. Ohne Feststellungsbeschluss darf der Jahresabschluss nicht offengelegt werden. Die Nichteinhaltung der Feststellungsfrist führt nicht automatisch zu Sanktionen, kann aber bei wiederholter Verzögerung zur Auflösung der GmbH führen.

In der Regel wird auch über die Ergebnisverwendung entschieden: Gewinnausschüttung, Einstellung in Rücklagen oder Gewinnvortrag. Diese Entscheidung muss im Feststellungsbeschluss dokumentiert werden.

Phase 7: Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich.

  • Jahresabschluss elektronisch im XBRL-Format oder als PDF vorbereitet
  • Anhang und ggf. Lagebericht beigefügt
  • Feststellungsvermerk und Bestätigungsvermerk (bei Prüfungspflicht) beigefügt
  • Offenlegung über das Unternehmensregister-Portal eingereicht
  • Zahlungsbestätigung und Eingangsbestätigung aufbewahrt

Kleine Kapitalgesellschaften können von Offenlegungserleichterungen Gebrauch machen: Sie dürfen die Bilanz in verkürzter Form und ohne GuV einreichen (§ 326 HGB). Der Anhang muss jedoch in jedem Fall offengelegt werden.

Achtung

Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Geschäftsführung haftet persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

„Die Offenlegungsfrist wird häufig unterschätzt. Sie läuft unabhängig von der Feststellung – wer zu spät offenlegt, riskiert Ordnungsgelder, auch wenn die Feststellung rechtzeitig erfolgt ist. Planen Sie daher ausreichend zeitlichen Puffer ein.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler vermeiden – Praxistipps

Selbst bei sorgfältiger Planung passieren immer wieder typische Fehler, die zu Korrekturen, Verzögerungen oder Ordnungsgeldern führen. Die häufigsten Problemfelder lassen sich jedoch mit der richtigen Vorbereitung vermeiden.

Unvollständige Belege und fehlende Nachweise

Fehlende oder unvollständige Belege sind einer der häufigsten Gründe für Verzögerungen. Prüfen Sie rechtzeitig, ob alle Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassenbons und Kontoauszüge vorliegen und ordnungsgemäß archiviert sind.

Falsche oder fehlende Abgrenzungen

Zeitliche Abgrenzungen (ARAP, PRAP) werden häufig vergessen oder falsch gebucht. Achten Sie darauf, dass alle Aufwendungen und Erträge periodengerecht erfasst werden – insbesondere bei unterjährigen Versicherungen, Mieten oder Abonnements.

Rückstellungen nicht oder falsch gebildet

Rückstellungen für Urlaub, ausstehende Rechnungen, Steuernachzahlungen oder Prozessrisiken werden oft vergessen. Prüfen Sie systematisch alle offenen Verpflichtungen und bilden Sie entsprechende Rückstellungen nach § 249 HGB.

Fristversäumnisse bei Feststellung und Offenlegung

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB laufen unabhängig voneinander. Viele Geschäftsführer denken, mit der Feststellung sei alles erledigt – dabei muss anschließend noch die Offenlegung erfolgen.

Feststellungsfrist

11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach § 42a GmbHG

Offenlegungsfrist

12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB

Ordnungsgeld

500 bis 25.000 Euro bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Falsche Größenklasse angenommen

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten. Prüfen Sie anhand von § 267 HGB, ob Ihre Gesellschaft klein, mittelgroß oder groß ist – und ob sich die Größenklasse im Vergleich zum Vorjahr geändert hat.

Hinweis

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Annahme, dass kleine Gesellschaften keine Offenlegungspflicht haben. Auch kleine GmbHs müssen offenlegen – sie dürfen lediglich in verkürzter Form offenlegen und bestimmte Angaben weglassen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss 2026?

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Feststellung bis 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroß/groß) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen (§ 325 HGB). Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was muss bei der Inventur beachtet werden?

Die Inventur ist nach § 240 HGB gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann als Stichtagsinventur (am 31.12.), zeitnahe Inventur (±10 Tage) oder permanente Inventur erfolgen. Alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen körperlich aufgenommen, gezählt und schriftlich dokumentiert werden. Die Inventurlisten sind aufzubewahren.

Welche Abschlussbuchungen sind zwingend erforderlich?

Zu den wichtigsten Abschlussbuchungen gehören: Zeitliche Abgrenzungen (ARAP/PRAP nach § 250 HGB), Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB), planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 HGB), Bewertung der Vorräte nach dem Niederstwertprinzip sowie Einzelwertberichtigungen auf Forderungen.

Wo wird der Jahresabschluss 2026 offengelegt?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen – für 2025 also bis 31.12.2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss Offenlegung, Jahresabschluss Fristen, Jahresabschluss erstellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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