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Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Pflicht 2026

Jahresabschluss Pflicht 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Jahresabschluss Pflicht betrifft die meisten Kapitalgesellschaften in Deutschland – von der kleinen GmbH bis zur großen AG. Wer zur Erstellung verpflichtet ist, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen bei Versäumnissen drohen, regeln § 242 HGB, § 264 HGB und § 325 HGB. Die Vorschriften des HGB zum Jahresabschluss definieren dabei nicht nur die Pflicht zur Erstellung, sondern auch die konkreten Bestandteile wie Bilanz und GuV. Neben der Erstellung besteht für die meisten Gesellschaften auch eine Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger, die termingerecht erfüllt werden muss. Dieser Leitfaden erklärt alle rechtlichen Pflichten, Bestandteile und Fristen für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025).

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Jahresabschluss Pflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Der Jahresabschluss muss nach § 264 HGB erstellt, geprüft, festgestellt und nach § 325 HGB offengelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 gelten Feststellungsfristen bis November bzw. August 2026 und Offenlegung bis Dezember 2026.

Grundlagen der Jahresabschluss Pflicht

Die Jahresabschluss Pflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses zum Ende eines Geschäftsjahres. Die rechtliche Grundlage bildet § 242 HGB für alle Kaufleute und § 264 HGB für Kapitalgesellschaften.

Der Jahresabschluss stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dar. Er dient nicht nur der steuerlichen Veranlagung, sondern auch als Entscheidungsgrundlage für Gesellschafter, Banken, Lieferanten und Geschäftspartner.

Hinweis

Die Jahresabschluss Pflicht ist keine bloße Formalität. Sie schützt Unternehmer durch Transparenz, ermöglicht fundierte Entscheidungen und stellt die Rechtskonformität gegenüber Finanzbehörden und Unternehmensregister sicher.

Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gelten strenge Anforderungen. Sie müssen den Jahresabschluss nicht nur erstellen und feststellen, sondern auch offenlegen – seit August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

§ 242 HGB

Pflicht für alle Kaufleute

§ 264 HGB

Pflicht für Kapitalgesellschaften

§ 325 HGB

Offenlegungspflicht

Wer ist zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet?

Die Jahresabschluss Pflicht betrifft alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe. Dazu zählen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sind verpflichtet.

Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können unter bestimmten Voraussetzungen bilanzieren, sind jedoch nicht zwingend zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB verpflichtet – es sei denn, sie überschreiten die Schwellenwerte nach § 241a HGB.

Pflicht zur Jahresabschlusserstellung

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
  • AG und KGaA
  • GmbH & Co. KG
  • Ltd. mit Sitz in Deutschland
  • Genossenschaften

Keine zwingende Pflicht

  • Einzelunternehmen (außer bei Überschreitung § 241a HGB)
  • GbR, OHG, KG (klassisch)
  • Freiberufler ohne Gesellschaftsform
  • Kleingewerbetreibende unter Schwellenwerten

Achtung

Auch eine ruhende GmbH oder UG ist zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet. Die Rechtsform, nicht die Geschäftstätigkeit, begründet die Pflicht nach § 264 HGB.

Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB

Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt ein reduzierter Umfang, während mittelgroße und große Gesellschaften umfangreiche Angaben machen müssen.

Pflichtbestandteile für alle Kapitalgesellschaften

  • Bilanz nach § 266 HGB (Vermögensübersicht zum Stichtag)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB (Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr)
  • Anhang nach § 284 HGB (Erläuterungen zu Bilanz und GuV)

Zusätzliche Bestandteile für mittelgroße und große Gesellschaften

  • Lagebericht nach § 289 HGB (Darstellung der wirtschaftlichen Lage, Risiken und Chancen)
  • Kapitalflussrechnung (nur für große Gesellschaften, § 297 HGB)
  • Eigenkapitalspiegel (nur für große Gesellschaften, § 297 HGB)

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den Anhang. Er ist kein optionales Beiwerk, sondern zentraler Pflichtbestandteil nach § 264 Abs. 1 HGB – auch für kleine Kapitalgesellschaften. Ohne Anhang ist der Jahresabschluss unvollständig und die Offenlegung fehlerhaft.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) Ja Ja Ja (verkürzt) Nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) Ja Ja Ja Ja
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) Ja Ja Ja (erweitert) Ja (erweitert)

Fristen und Termine 2026 für den Jahresabschluss

Für Kapitalgesellschaften gelten gesetzlich geregelte Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Einhaltung dieser Fristen ist zwingend und wird durch das Bundesamt für Justiz überwacht.

Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB

Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten Monate nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen. Das Gesetz nennt keine exakte Frist, verweist jedoch auf die „angemessene Zeit“. In der Praxis gelten 3 Monate als angemessen.

Hinweis

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sollte die Aufstellung spätestens bis 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss förmlich feststellen. Die Frist richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens:

  • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag (für 2025: bis 30. November 2026)
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Bilanzstichtag (für 2025: bis 31. August 2026)

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Der festgestellte Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für das Geschäftsjahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Achtung

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen. Verspätete oder fehlende Offenlegung führt zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

31. März 2026

Aufstellung (empfohlen)

30. Nov. 2026

Feststellung (klein)

31. Dez. 2026

Offenlegung

Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister.

Die Offenlegung umfasst je nach Größenklasse unterschiedliche Unterlagen. Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen nach § 326 HGB profitieren und müssen weniger Informationen veröffentlichen.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein Verkürzt Entfällt* Verkürzt Entfällt
Mittelgroß Vollständig Vollständig Vollständig Vollständig
Groß Vollständig Vollständig Erweitert Erweitert

*Kleine Kapitalgesellschaften können die GuV von der Offenlegung ausnehmen, sofern die Angaben im Anhang gemacht werden (§ 326 Abs. 1 HGB).

  • Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung feststellen lassen
  • Unterlagen elektronisch im vorgeschriebenen Format (XHTML oder ESEF) vorbereiten
  • Einreichung über das Portal des Unternehmensregisters
  • Eingangsbestätigung und Veröffentlichungsnachweis archivieren
  • Frist 12 Monate nach Bilanzstichtag einhalten (für 2025: bis 31.12.2026)

Hinweis

Die Offenlegung ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Größenklasse und Umfang zwischen 37,50 € und 67,50 €. Die Zahlung erfolgt über das Unternehmensregister-Portal.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Jahresabschluss Pflicht

Die Nichteinhaltung der Jahresabschluss Pflicht – sei es bei der Erstellung, Feststellung oder Offenlegung – führt zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht systematisch.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere des Verstoßes.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist kein einmaliger Betrag. Bei fortgesetzter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Die Kosten können sich dadurch erheblich summieren.

Weitere Konsequenzen

  • Haftung des Geschäftsführers: Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die der Gesellschaft durch verspätete oder fehlerhafte Jahresabschlüsse entstehen (§ 43 GmbHG)
  • Strafverfahren: In schweren Fällen kann die vorsätzliche Nichtoffenlegung als Straftat nach § 331 HGB verfolgt werden
  • Steuerliche Nachteile: Ohne zeitnahen Jahresabschluss kann das Finanzamt Steuern schätzen – oft zum Nachteil des Unternehmens
  • Kreditverweigerung: Banken fordern aktuelle Jahresabschlüsse. Ohne diese werden Kredite verweigert oder nur zu schlechteren Konditionen gewährt

„Ein fehlender oder verspäteter Jahresabschluss ist kein Kavaliersdelikt. Die Ordnungsgeldverfahren werden konsequent durchgeführt, und die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist real. Prävention durch rechtzeitige Erstellung ist immer günstiger als nachträgliche Schadensbegrenzung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Maximalordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Größenklassen nach § 267 HGB im Detail

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten. Gemäß § 267 HGB werden Kapitalgesellschaften anhand von drei Kriterien in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften eingeteilt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.

Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn mindestens zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Die Schwellenwerte für 2026 lauten:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) profitieren von weiteren Erleichterungen, insbesondere bei der Gliederung der Bilanz und der GuV.

Auswirkungen der Größenklasse

  • Umfang des Jahresabschlusses: Kleine Gesellschaften benötigen keinen Lagebericht, große Gesellschaften müssen Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erstellen
  • Prüfungspflicht: Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 316 HGB prüfungspflichtig
  • Offenlegungsumfang: Kleine Gesellschaften können verkürzte Bilanz offenlegen und GuV von der Offenlegung ausnehmen (§ 326 HGB)
  • Feststellungsfrist: Kleine Gesellschaften haben 11 Monate, mittelgroße und große nur 8 Monate nach § 42a GmbHG

Erstellung des Jahresabschlusses in der Praxis

Die Erstellung eines HGB-konformen Jahresabschlusses erfordert Fachkenntnis, Sorgfalt und Systematik. Viele Geschäftsführer stehen vor der Frage: Steuerberater beauftragen oder selbst erstellen?

Moderne digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de verbinden beide Ansätז: Sie ermöglichen die eigenständige Dateneingabe durch den Unternehmer, während erfahrene Steuerberater den Jahresabschluss prüfen, optimieren und rechtskonform erstellen.

Typischer Ablauf der Jahresabschlusserstellung

  1. Vorbereitung: Vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung, Abstimmung der Konten
  2. Inventur: Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB), Bewertung nach § 252 ff. HGB
  3. Abschlussbuchungen: Abgrenzungen, Rückstellungen, Abschreibungen, Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten
  4. Erstellung Bilanz und GuV: Gliederung nach § 266 und § 275 HGB, Einhaltung der Ausweispflichten
  5. Erstellung Anhang: Erläuterungspflichten nach § 284 bzw. § 288 HGB erfüllen
  6. Prüfung: Kontrolle auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtskonformität
  7. Feststellung: Beschluss der Gesellschafterversammlung protokollieren
  8. Offenlegung: Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Digitale Unterstützung durch OnlineBilanz.de

OnlineBilanz.de bietet einen strukturierten, geführten Prozess für die Jahresabschlusserstellung. Der Unternehmer gibt die erforderlichen Daten über eine intuitive Oberfläche ein. Anschließend übernimmt ein erfahrener Steuerberater die fachliche Prüfung, Optimierung und Fertigstellung.

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Der Vorteil: Sie behalten die Kontrolle über Ihre Zahlen, sparen Zeit durch strukturierte Eingaben und profitieren gleichzeitig von der Expertise und Rechtssicherheit durch geprüfte Steuerberater.

Häufige Fehler bei der Jahresabschlusserstellung vermeiden

In der Praxis treten bei der Jahresabschlusserstellung immer wieder typische Fehler auf. Diese können zu Nachfragen des Finanzamts, Ordnungsgeldverfahren oder im schlimmsten Fall zur Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses führen.

Formelle Fehler

  • Unvollständiger Anhang: Fehlende Pflichtangaben nach § 284 HGB, insbesondere zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Falsche Gliederung: Bilanz und GuV entsprechen nicht den Vorgaben der §§ 266, 275 HGB
  • Fehlende Unterschriften: Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden (§ 245 HGB)
  • Verspätete Feststellung: Überschreitung der Fristen nach § 42a GmbHG

Materielle Fehler

  • Fehlerhafte Bewertung: Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB), insbesondere Anschaffungskostenprinzip und Imparitätsprinzip
  • Unzureichende Rückstellungen: Fehlende oder zu niedrig angesetzte Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB)
  • Nicht durchgeführte Inventur: Fehlende körperliche Bestandsaufnahme oder mangelhafte Dokumentation
  • Fehlende Abgrenzungen: Nicht gebuchte Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB)

Offenlegungsfehler

  • Falsches Format: Einreichung nicht im vorgeschriebenen elektronischen Format (XHTML/ESEF)
  • Unvollständige Unterlagen: Fehlende Bestandteile des Jahresabschlusses
  • Fristversäumnis: Offenlegung nach Ablauf der 12-Monats-Frist (§ 325 HGB)
  • Falsche Größenklasse: Offenlegung entspricht nicht der tatsächlichen Größenklasse nach § 267 HGB

„Die meisten Fehler entstehen durch Unkenntnis der formalen Anforderungen oder Zeitdruck. Eine systematische Vorbereitung, klare Checklisten und fachliche Unterstützung verhindern 90 % aller typischen Probleme. Digitale Tools mit integrierter Steuerberaterprüfung bieten hier eine ideale Balance aus Eigenständigkeit und Sicherheit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Vollständige Buchhaltung mit abgestimmten Konten
  • Dokumentierte Inventur zum Bilanzstichtag
  • Alle Pflichtangaben im Anhang vollständig
  • Bilanz und GuV nach HGB-Gliederung erstellt
  • Unterschriften aller Geschäftsführer eingeholt
  • Feststellungsbeschluss der Gesellschafter protokolliert
  • Offenlegung im korrekten Format und fristgerecht eingereicht

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet?

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA) sind nach § 264 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen – unabhängig von ihrer Größe. Auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG) unterliegen dieser Pflicht. Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 241a HGB verpflichtet.

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025?

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026 (empfohlen), Feststellung bis 30. November 2026 (kleine Gesellschaften) bzw. 31. August 2026 (mittelgroße und große Gesellschaften) nach § 42a GmbHG, Offenlegung bis 31. Dezember 2026 nach § 325 HGB. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.

Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zusätzlich kann der Geschäftsführer persönlich haften (§ 43 GmbHG), und in schweren Fällen drohen Strafverfahren nach § 331 HGB. Mehrfache Verfahren bei fortgesetzter Pflichtverletzung sind möglich.

Welche Bestandteile muss ein Jahresabschluss enthalten?

Alle Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens Bilanz (§ 266 HGB), Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und Anhang (§ 284 HGB) erstellen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht (§ 289 HGB) erstellen. Große Gesellschaften benötigen zusätzlich Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 297 HGB). Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht für Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz