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Datum

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11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogEröffnungsbilanz erstellen

Eröffnungsbilanz erstellen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Eröffnungsbilanz ist das erste offizielle Zahlenwerk Ihres Unternehmens und dokumentiert den Vermögensstand am Tag der Gründung. Sie bildet die Grundlage für alle folgenden Jahresabschlüsse und ist gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Eröffnungsbilanz rechtssicher erstellen, welche Bewertungsregeln gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden. Die Prinzipien beim Inventar und Bilanz erstellen gelten dabei für die Eröffnungsbilanz genauso wie für alle späteren Jahresabschlüsse – ein sauberer Start mit einer korrekt aufgestellten Eröffnungsbilanz zahlt sich langfristig aus.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Eröffnungsbilanz zeigt Vermögen und Schulden am Tag der Unternehmensgründung. Jedes Unternehmen mit doppelter Buchführung muss sie nach § 242 HGB erstellen. Sie besteht aus Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Eigenkapital und Verbindlichkeiten) und muss stets ausgeglichen sein.

Was ist eine Eröffnungsbilanz?

Die Eröffnungsbilanz ist eine Momentaufnahme der Vermögens- und Schuldenlage eines Unternehmens zum Zeitpunkt der Gründung oder bei Beginn der Buchführungspflicht. Sie zeigt auf der Aktivseite alle Vermögenswerte und auf der Passivseite deren Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital.

Anders als die Jahresbilanz, die einen Zeitraum abschließt, markiert die Eröffnungsbilanz einen Anfangspunkt. Sie ist der Ausgangspunkt für die gesamte Finanzbuchhaltung und bildet die Basis für alle nachfolgenden Buchungen, Abschlüsse und betriebswirtschaftlichen Auswertungen.

Hinweis

Die Eröffnungsbilanz ist nicht nur eine formale Pflicht nach § 242 HGB, sondern ein wichtiges Steuerungsinstrument. Sie zeigt Banken, Investoren und Behörden, auf welcher finanziellen Grundlage Ihr Unternehmen startet.

§ 242 HGB

Gesetzliche Pflicht zur Eröffnungsbilanz

Tag 1

Stichtag: Beginn der Geschäftstätigkeit

100%

Aktiva = Passiva (Bilanzgleichung)

Bedeutung für Unternehmen

Die Eröffnungsbilanz erfüllt mehrere zentrale Funktionen: Sie dokumentiert die Startausstattung des Unternehmens rechtsverbindlich, schafft Transparenz über die Kapitalausstattung und ermöglicht eine fundierte Planung der kommenden Geschäftsjahre.

Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG ist sie zudem Grundlage für die Kapitalaufbringung und dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Einbringung der Stammeinlagen gemäß § 7 GmbHG.

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten

Die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich aus § 242 Abs. 1 HGB. Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen, Schulden und den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen.

Für Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB. Die Bilanz muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und die tatsächlichen Vermögens- und Schuldverhältnisse klar und übersichtlich darstellen.

Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?

Zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind verpflichtet: alle Kaufleute nach § 238 HGB, Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ab Gründung, Personengesellschaften bei Überschreiten der Größenmerkmale nach § 1 HGB sowie Einzelunternehmen, die buchführungspflichtig sind.

Achtung

Auch Kleinunternehmer und Freiberufler können unter bestimmten Voraussetzungen buchführungspflichtig werden. Dies ist der Fall, wenn die Umsatzgrenze von 600.000 Euro oder der Gewinn von 60.000 Euro überschritten wird (§ 141 AO).

Stichtag der Eröffnungsbilanz

Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der Tag, an dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder die Buchführungspflicht beginnt. Bei einer GmbH ist dies in der Regel der Tag der Eintragung ins Handelsregister.

Bei Umwandlungen, Verschmelzungen oder Ausgliederungen gelten besondere Stichtage nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Der Stichtag muss eindeutig dokumentiert und in der Bilanz vermerkt werden.

Aufbau und Struktur der Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz folgt dem gleichen Aufbau wie die Jahresbilanz nach § 266 HGB. Sie besteht aus zwei Seiten: Aktiva (Vermögensverwendung) und Passiva (Vermögensherkunft). Beide Seiten müssen stets die gleiche Summe aufweisen – die Bilanzgleichung muss erfüllt sein.

Aktivseite: Vermögenswerte

Die Aktivseite zeigt, wie das Kapital im Unternehmen gebunden ist. Sie gliedert sich in Anlagevermögen (langfristig gebundenes Vermögen) und Umlaufvermögen (kurzfristig verfügbare Werte).

Anlagevermögen

Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Software, Lizenzen), Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung), Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)

Umlaufvermögen

Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände, Kassenbestand und Bankguthaben

Passivseite: Eigenkapital und Schulden

Die Passivseite zeigt, woher das Kapital stammt. Sie unterteilt sich in Eigenkapital (von den Gesellschaftern eingebrachtes Kapital) und Fremdkapital (Schulden gegenüber Dritten).

Position Beschreibung Beispiel
Gezeichnetes Kapital Stammkapital bei GmbH 25.000 € (GmbH-Stammkapital)
Kapitalrücklage Einzahlungen über Nennwert Agio bei Kapitalerhöhung
Verbindlichkeiten Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten Bankkredit 50.000 €
Rückstellungen Ungewisse Verbindlichkeiten Steuerrückstellungen

„Die korrekte Gliederung nach § 266 HGB ist auch für die Eröffnungsbilanz verpflichtend. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die Bilanz in verkürzter Form aufstellen, müssen aber die Struktur einhalten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bewertung von Vermögenswerten

Die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz folgt den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des HGB. Zentral sind die §§ 252 bis 256 HGB, die unter anderem das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip festlegen.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 HGB). Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Transport, Montage oder Zölle, abzüglich Anschaffungspreisminderungen.

Herstellungskosten setzen sich zusammen aus Material- und Fertigungskosten sowie angemessenen Teilen der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Hinweis

Bei Einbringung von gebrauchten Gegenständen (z.B. privater PKW wird Betriebsvermögen) gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG), also der Verkehrswert zum Einbringungszeitpunkt.

Bewertung einzelner Positionen

  • Bargeld: Nennwert zum Stichtag
  • Bankguthaben: Kontostände laut Kontoauszug
  • Forderungen: Nominalbetrag abzüglich erkennbarer Risiken
  • Vorräte: Anschaffungskosten oder niedrigerer Tageswert
  • Anlagevermögen: Anschaffungskosten ohne planmäßige Abschreibung am Gründungstag
  • Verbindlichkeiten: Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag)

Besonderheiten bei Sacheinlagen

Werden anstelle von Bargeld Sacheinlagen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien) in die Gesellschaft eingebracht, ist eine Bewertung zum Verkehrswert erforderlich. Bei GmbH und UG ist zusätzlich ein Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 GmbHG notwendig.

Achtung

Überbewertete Sacheinlagen können zur Haftung der Geschäftsführer führen (§ 9 GmbHG). Eine realistische, nachvollziehbare Bewertung ist daher zwingend erforderlich.

Erstellung Schritt für Schritt

Die Erstellung der Eröffnungsbilanz erfordert eine systematische Vorgehensweise. Folgende Schritte führen zu einer rechtssicheren und vollständigen Bilanz.

Schritt 1: Stichtag festlegen

Legen Sie den Stichtag der Eröffnungsbilanz fest. Bei einer GmbH ist dies der Tag der Eintragung ins Handelsregister. Bei anderen Rechtsformen kann es der Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Beginn der Buchführungspflicht sein.

Schritt 2: Vermögensgegenstände erfassen

Erstellen Sie eine vollständige Inventur aller Vermögensgegenstände zum Stichtag. Erfassen Sie systematisch alle Positionen: Kassenbestand, Bankguthaben, Forderungen, Vorräte, Anlagevermögen. Jede Position muss einzeln bewertet werden.

Schritt 3: Schulden und Verbindlichkeiten auflisten

Listen Sie alle bestehenden Verbindlichkeiten auf: Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten. Berücksichtigen Sie auch ungewisse Verbindlichkeiten in Form von Rückstellungen.

Schritt 4: Eigenkapital ermitteln

Das Eigenkapital ergibt sich als Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Schulden (Fremdkapital). Bei Kapitalgesellschaften muss es mindestens dem gezeichneten Kapital entsprechen (25.000 € bei GmbH, mindestens 1 € bei UG).

Hinweis

Formel: Eigenkapital = Vermögen – Schulden. Die Bilanz ist nur dann ausgeglichen, wenn Aktiva = Passiva.

Schritt 5: Bilanz aufstellen

Übertragen Sie alle erfassten und bewerteten Positionen in das Bilanzschema nach § 266 HGB. Achten Sie auf die korrekte Gliederung in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Fremdkapital.

Schritt 6: Prüfung und Dokumentation

Prüfen Sie die Bilanz auf rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Dokumentieren Sie alle Bewertungsansätze und Annahmen. Bei Kapitalgesellschaften sollte eine steuerliche Prüfung erfolgen.

„Eine sorgfältige Dokumentation aller Bewertungsgrundlagen ist essenziell. Sie schützt vor späteren Nachfragen durch Finanzamt, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschafter und erleichtert die Erstellung der Folgebilanzen erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Typische Fehler vermeiden

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz treten häufig wiederkehrende Fehler auf. Wer diese kennt, kann sie gezielt vermeiden und spart Zeit, Kosten und rechtliche Risiken.

Unvollständige Erfassung von Vermögen und Schulden

Einer der häufigsten Fehler ist die unvollständige Erfassung. Kleinere Positionen wie Büromaterial, geringwertige Wirtschaftsgüter oder offene Rechnungen werden übersehen. Auch immaterielle Werte wie Lizenzen oder Domain-Namen müssen erfasst werden, sofern Anschaffungskosten entstanden sind.

Falsche Bewertung von Vermögensgegenständen

Häufig werden Gegenstände mit Schätzwerten statt mit tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet. Dies ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Sacheinlagen) zulässig. Überbewertungen führen zu einer verzerrten Darstellung der Ertragslage und können bei Kapitalgesellschaften zur Haftung führen.

Achtung

Privates Vermögen darf nicht in die Eröffnungsbilanz einfließen. Nur Gegenstände, die tatsächlich dem Unternehmen gehören oder diesem zur dauerhaften Nutzung überlassen wurden, dürfen bilanziert werden.

Nichtbeachtung der Gliederungsvorschriften

Die Bilanz muss nach § 266 HGB gegliedert werden. Auch wenn kleine Kapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz aufstellen dürfen, muss die Grundstruktur eingehalten werden. Fehler in der Gliederung führen zu Rückfragen bei der Offenlegung oder durch das Finanzamt.

Fehlende Abstimmung mit dem Steuerberater

Die Eröffnungsbilanz hat nicht nur handelsrechtliche, sondern auch steuerliche Bedeutung. Bewertungswahlrechte sollten im Einklang mit der Steuerstrategie ausgeübt werden. Eine frühzeitige Abstimmung vermeidet spätere Korrekturen.

  • Vollständige Inventur aller Vermögensgegenstände durchführen
  • Anschaffungskosten dokumentieren (Rechnungen, Verträge aufbewahren)
  • Gliederung nach § 266 HGB einhalten
  • Bilanzgleichung prüfen (Aktiva = Passiva)
  • Steuerberater vor Fertigstellung konsultieren
  • Alle Bewertungen schriftlich begründen

Besonderheiten nach Rechtsform

Die Anforderungen an die Eröffnungsbilanz unterscheiden sich je nach Rechtsform. Während bei Kapitalgesellschaften strenge Formvorschriften gelten, haben Personengesellschaften und Einzelunternehmen teilweise Erleichterungen.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Kapitalgesellschaften müssen eine Eröffnungsbilanz nach §§ 242, 264 HGB erstellen. Das Stammkapital muss vollständig eingezahlt oder als Sacheinlage erbracht sein (§ 7 GmbHG). Die Bilanz ist Grundlage für die Feststellung der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital mindestens 1 Euro betragen. Die Bilanz muss das Stammkapital sowie die gesetzliche Rücklage gemäß § 5a GmbHG ausweisen.

Aktiengesellschaft (AG)

Für Aktiengesellschaften gelten die strengsten Anforderungen. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro (§ 7 AktG). Die Eröffnungsbilanz muss in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden, insbesondere bei Sachgründungen (§ 33 AktG).

Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)

Personengesellschaften sind nur dann zur Eröffnungsbilanz verpflichtet, wenn sie als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen sind oder die Größenmerkmale des § 1 Abs. 2 HGB überschreiten. Das Eigenkapital wird auf Kapitalkonten der Gesellschafter geführt.

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen sind zur Eröffnungsbilanz verpflichtet, wenn sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind oder die Größenmerkmale nach § 141 AO überschreiten (Umsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro).

GmbH/UG

Pflicht ab Eintragung, Stammkapital mind. 25.000 € (GmbH) bzw. 1 € (UG), Gliederung nach § 266 HGB

AG

Grundkapital mind. 50.000 €, Prüfungspflicht bei Sachgründung, strenge Formvorschriften

Einzelunternehmen

Nur bei Kaufmannseigenschaft oder Überschreiten der Größenmerkmale, vereinfachte Gliederung möglich

Prüfung und Aufbewahrung

Nach der Erstellung muss die Eröffnungsbilanz geprüft, dokumentiert und ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und Prüfpflichten sind strikt einzuhalten.

Prüfung durch Steuerberater

Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, ist die Prüfung durch einen Steuerberater dringend zu empfehlen. Der Steuerberater prüft die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Bewertungsvorschriften und die steuerliche Optimierung der Ansätze.

Bei Kapitalgesellschaften mit Sacheinlagen ist eine Prüfung durch das Registergericht im Rahmen der Gründung vorgeschrieben. Der Sachgründungsbericht muss durch den Notar und gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen geprüft werden.

Aufbewahrungspflicht

Gemäß § 257 HGB muss die Eröffnungsbilanz für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Bilanz aufgestellt wurde. Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die darin enthaltenen Informationen verschaffen kann.

Hinweis

Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht und gegen Veränderung geschützt werden können. Ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem ist empfehlenswert.

Offenlegungspflicht bei Kapitalgesellschaften

Während die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenzulegen sind, besteht für die Eröffnungsbilanz keine Offenlegungspflicht. Sie ist jedoch auf Verlangen dem Finanzamt, dem Registergericht oder im Insolvenzfall dem Insolvenzverwalter vorzulegen.

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister. Eine direkte Einreichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich.

„Die Eröffnungsbilanz bildet die Grundlage für alle weiteren Abschlüsse. Eine sorgfältige Erstellung und Dokumentation erspart später viel Aufwand und schützt vor rechtlichen Risiken. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig beraten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB

§ 325 HGB

Offenlegung nur für Jahresabschlüsse

Unternehmensregister

Zentrale Offenlegungsstelle seit DiRUG

Häufig gestellte Fragen

Wann muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden?

Eine Eröffnungsbilanz muss zu Beginn der Geschäftstätigkeit oder bei Beginn der Buchführungspflicht erstellt werden. Bei einer GmbH ist der Stichtag der Tag der Eintragung ins Handelsregister. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Pflicht bei Überschreiten der Größenmerkmale nach § 1 HGB oder § 141 AO.

Was ist der Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Jahresbilanz?

Die Eröffnungsbilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage zum Zeitpunkt der Gründung oder beim Beginn der Buchführung. Die Jahresbilanz schließt ein Geschäftsjahr ab und zeigt die Veränderung der Vermögenslage innerhalb dieses Zeitraums. Die Eröffnungsbilanz ist der Ausgangspunkt für die erste Jahresbilanz.

Wie wird das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz ermittelt?

Das Eigenkapital ergibt sich als Differenz zwischen dem Gesamtvermögen (Aktiva) und den Schulden (Fremdkapital). Bei Kapitalgesellschaften entspricht es mindestens dem gezeichneten Kapital (Stammkapital bei GmbH, Grundkapital bei AG). Überschüsse aus Einzahlungen über den Nennwert werden in der Kapitalrücklage ausgewiesen.

Muss die Eröffnungsbilanz offengelegt werden?

Nein, die Eröffnungsbilanz unterliegt nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Sie muss jedoch auf Verlangen dem Finanzamt, dem Registergericht oder im Insolvenzfall vorgelegt werden. Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften müssen hingegen beim Unternehmensregister offengelegt werden (seit DiRUG ausschließlich dort).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 7 GmbHG – Stammkapital. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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