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OnlineBilanz›Blog›Gewerbesteuer buchen SKR03 & SKR04

Gewerbesteuer buchen SKR03 & SKR04: Vorauszahlung, Rückstellung und Nachzahlung

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Vierteljährliche Vorauszahlungen, Rückstellung zum Jahresabschluss, Nachzahlung oder Erstattung nach dem Bescheid: Die Gewerbesteuer löst bei einer GmbH mehrere Buchungen aus. Dieser Beitrag zeigt die Konten im SKR03 und SKR04, erklärt das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG und rechnet ein Beispiel durch.

Die Berechnung der Rückstellung im Detail finden Sie im Beitrag Gewerbesteuerrückstellung berechnen und buchen. Für Säumnis- und Verspätungszuschläge siehe Säumniszuschläge buchen und Verspätungszuschlag buchen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und der Aufwand des laufenden Jahres werden auf 4320 (SKR03) bzw. 7610 (SKR04) gebucht, die Rückstellung zum Bilanzstichtag gegen 0956 bzw. 3035. Nachzahlungen und Erstattungen für Vorjahre (2281/7641) sowie Erträge aus der Auflösung der Rückstellung (2283/7643) laufen über eigene Vorjahreskonten und werden wie die Gewerbesteuer selbst unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausgewiesen. Steuerlich ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe und wird außerbilanziell hinzugerechnet.

Gewerbesteuer im Buchungskreislauf

Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr (§ 14 GewStG); die Steuer entsteht mit dessen Ablauf (§ 18 GewStG). Weil der Bescheid erst später ergeht, verteilt sich die Buchung auf drei Phasen:

  1. Laufendes Jahr: Vorauszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG).
  2. Jahresabschluss: Rückstellung für den Teil der voraussichtlichen Jahressteuer, der durch Vorauszahlungen nicht gedeckt ist.
  3. Bescheid: Verbrauch der Rückstellung, Nachzahlung oder Erstattung.

Konten im SKR03 und SKR04

Bezeichnung SKR03 SKR04
Gewerbesteuer (laufendes Jahr, Vorauszahlungen) 4320 7610
Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 0956 3035
Gewerbesteuernachzahlungen und -erstattungen für Vorjahre 2281 7641
Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen 2283 7643
Bank 1200 1800

Kontenbezeichnungen und Nummern können je nach Softwareversion abweichen. Entscheidend ist, dass Vorjahresbeträge getrennt vom Aufwand des laufenden Jahres erfasst werden und alle Beträge im GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) landen – nicht in den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind für Erhebungszeiträume ab 2008 keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG, für Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 1 KStG). Handelsrechtlich mindert die Gewerbesteuer dennoch den Jahresüberschuss; gebucht wird ganz normal auf 4320/7610 bzw. 0956/3035. Die Korrektur erfolgt außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Es wäre falsch, den Aufwand schon in der Buchführung zu unterdrücken.

Vorauszahlungen buchen

Die Vorauszahlungen setzt die Gemeinde fest. Sie betragen grundsätzlich je ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). Bei deutlich geringerem Gewinn kann eine Herabsetzung beantragt werden.

Vorauszahlung (SKR03): 4320 Gewerbesteuer 5.000,00 € an 1200 Bank 5.000,00 €

Vorauszahlung (SKR04): 7610 Gewerbesteuer 5.000,00 € an 1800 Bank 5.000,00 €

Am Jahresende steht auf dem Aufwandskonto die Summe der Vorauszahlungen des Jahres.

Rückstellung zum Jahresabschluss

Für die voraussichtliche, noch nicht bezahlte Gewerbesteuer des Geschäftsjahres ist eine Steuerrückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB). Ausgangspunkt ist der Gewinn mit den Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet; Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde.

Rückstellung (SKR03): 4320 Gewerbesteuer an 0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG (Restbetrag)

Rückstellung (SKR04): 7610 Gewerbesteuer an 3035 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG (Restbetrag)

Die Rückstellung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). In der Bilanz erscheint sie unter den Steuerrückstellungen (§ 266 Abs. 3 B. 2. HGB). Übersteigen die Vorauszahlungen die voraussichtliche Steuer, wird statt einer Rückstellung ein Erstattungsanspruch als sonstiger Vermögensgegenstand aktiviert.

Nachzahlung oder Erstattung nach dem Bescheid

Ergeht der Bescheid im Folgejahr, wird die Rückstellung bei Zahlung verbraucht. Abweichungen werden auf den Vorjahreskonten erfasst:

Verbrauch der Rückstellung (SKR03): 0956 Gewerbesteuerrückstellung an 1200 Bank

Bescheid höher als Rückstellung (SKR03): 2281 Gewerbesteuernachzahlungen und -erstattungen für Vorjahre an 1200 Bank (Mehrbetrag)

Rückstellung zu hoch (SKR03): 0956 Gewerbesteuerrückstellung an 2283 Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen

Entsprechend im SKR04: 3035 / 7641 / 7643, Bank 1800

Erstattungen für Vorjahre werden auf demselben Vorjahreskonto erfasst (1200 Bank an 2281 bzw. 1800 Bank an 7641). Auch diese Beträge sind steuerlich neutral zu behandeln: Nachzahlungen werden hinzugerechnet, Erstattungen und Auflösungserträge abgerechnet, weil die Gewerbesteuer insgesamt keine Betriebsausgabe ist.

Zinsen und Zuschläge zur Gewerbesteuer

Nebenleistungen sind keine Steuern (§ 3 Abs. 4 AO) und gehören deshalb nicht auf das Gewerbesteuerkonto. Steuerlich sind sie nach § 4 Abs. 5b EStG ebenso wenig abziehbar wie die Gewerbesteuer:

Nebenleistung zur Gewerbesteuer SKR03 SKR04
Säumniszuschlag (§ 240 AO) 2102 7302
Verspätungszuschlag (§ 152 AO) 4397 6437
Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) 2105 7308

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind bei der GmbH dagegen steuerpflichtiger Zinsertrag.

Praxisbeispiel

Eine GmbH (Hebesatz 400 %) hat im Geschäftsjahr einen Gewerbeertrag von 200.000 Euro und hat Vorauszahlungen von 4 × 5.000 Euro geleistet (SKR03).

Position Berechnung Betrag
Steuermessbetrag 200.000 € × 3,5 % 7.000 €
Gewerbesteuer 7.000 € × 400 % 28.000 €
Vorauszahlungen 4 × 5.000 € 20.000 €
Rückstellung 28.000 € − 20.000 € 8.000 €

Je Vorauszahlungstermin: 4320 Gewerbesteuer 5.000,00 € an 1200 Bank 5.000,00 €

31.12.: 4320 Gewerbesteuer 8.000,00 € an 0956 Gewerbesteuerrückstellung 8.000,00 €

Folgejahr, Bescheid über 28.500 €: 0956 Gewerbesteuerrückstellung 8.000,00 € und 2281 Gewerbesteuernachzahlungen Vorjahre 500,00 € an 1200 Bank 8.500,00 €

Handelsrechtlich beträgt der Gewerbesteueraufwand des Geschäftsjahres 28.000 Euro, im Folgejahr kommen 500 Euro Nachzahlung hinzu. Steuerlich werden beide Beträge im jeweiligen Jahr außerbilanziell hinzugerechnet.

Checkliste

  • Alle vier Vorauszahlungen auf 4320/7610 erfasst und mit dem Vorauszahlungsbescheid abgestimmt.
  • Gewerbeertrag mit Hinzurechnungen und Kürzungen vorläufig ermittelt.
  • Rückstellung über den nicht gedeckten Restbetrag gebildet oder Erstattungsanspruch aktiviert.
  • Vorjahresbescheid ausgewertet: Rückstellung verbraucht, Abweichung auf Vorjahreskonto gebucht.
  • Zinsen und Zuschläge auf eigenen Nebenleistungskonten, nicht auf dem Gewerbesteuerkonto.
  • Außerbilanzielle Hinzurechnung für die Steuererklärungen vorbereitet.

Häufig gestellte Fragen

Auf welchem Konto wird die Gewerbesteuer gebucht?

Der Gewerbesteueraufwand des laufenden Jahres einschließlich der Vorauszahlungen wird auf Konto 4320 (SKR03) bzw. 7610 (SKR04) gebucht. Die Rückstellung zum Jahresabschluss läuft über Konto 0956 (SKR03) bzw. 3035 (SKR04).

Ist die Gewerbesteuer bei der GmbH als Betriebsausgabe abziehbar?

Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen für Erhebungszeiträume ab 2008 keine Betriebsausgaben. Handelsrechtlich ist die Gewerbesteuer Aufwand, steuerlich wird sie bei der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzugerechnet.

Wie buche ich eine Gewerbesteuer-Nachzahlung für Vorjahre?

Die Rückstellung des Vorjahres wird bei Zahlung verbraucht. Ein Mehrbetrag wird als Gewerbesteuernachzahlung für Vorjahre gebucht (SKR03 2281, SKR04 7641), ein nicht benötigter Teil der Rückstellung als Ertrag aus der Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung (SKR03 2283, SKR04 7643). Beides wird in der GuV unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausgewiesen.

Wo buche ich Zinsen und Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer?

Nicht auf das Gewerbesteuerkonto, denn Nebenleistungen sind keine Steuern. Säumniszuschläge gehören auf 2102 (SKR03) bzw. 7302 (SKR04), Verspätungszuschläge auf 4397 bzw. 6437, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf 2105 bzw. 7308. Alle sind steuerlich nicht abziehbar.

Wie hoch muss die Gewerbesteuer-Rückstellung sein?

Sie entspricht der voraussichtlichen Jahressteuer abzüglich der bereits gezahlten und gebuchten Vorauszahlungen. Die Jahressteuer ergibt sich aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Gewerbeertrag mal Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal Hebesatz der Gemeinde.

Jahresabschluss mit OnlineBilanz

Mit OnlineBilanz erstellen Sie einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf, den Sie zur eigenen Verwendung herunterladen können. Soll die Einreichung über OnlineBilanz erfolgen, prüft, korrigiert und unterzeichnet ein namentlich benannter, kooperierender Steuerberater. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 4 EStG, § 249 HGB. Nächste redaktionelle Prüfung: April 2027.

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