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OnlineBilanzBlogGewerbesteuerrückstellung berechnen und buchen: SKR03/04, Auflösung und Beispiele

Gewerbesteuerrückstellung berechnen und buchen: SKR03/04, Auflösung und Beispiele

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Gewerbesteuerrückstellung entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums – die Zahlung an das Finanzamt folgt erst Monate später. Wer als GmbH-Geschäftsführer Jahresabschluss und Steuerbilanz korrekt aufstellen will, muss wissen, wie die Rückstellung berechnet, gebucht und im Folgejahr aufgelöst wird. Dieser Artikel liefert den vollständigen Rechenweg, alle Buchungssätze für SKR03 und SKR04 sowie eine klare Aussage zur seit 2008 geltenden Rechtslage nach § 4 Abs. 5b EStG.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Gewerbesteuerrückstellung wird am Bilanzstichtag passiviert, weil die wirtschaftliche Last des laufenden Jahres bereits entstanden ist, die Zahlung aber noch aussteht. Die Berechnung folgt dem Weg: steuerlicher Gewerbeertrag → Steuermessbetrag (3,5 %) → Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde → Abzug geleisteter Vorauszahlungen = Rückstellungsbetrag. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe mehr; die Rückstellung ist dennoch handels- und steuerbilanziell zu bilden, der Aufwand wird jedoch außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

Warum eine Gewerbesteuerrückstellung?

Die Gewerbesteuer entsteht gemäß § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums, also des Kalenderjahres. Die Vorauszahlungen, die das Unternehmen im laufenden Jahr geleistet hat (§ 19 GewStG), decken die tatsächliche Jahresschuld in aller Regel nicht exakt. Der Restbetrag wird erst mit dem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und danach fällig – typischerweise ein bis zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag.

Aus handelsrechtlicher Sicht verpflichtet § 249 Abs. 1 HGB zur Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist am Bilanzstichtag dem Grunde nach sicher, der Betrag aber noch nicht durch Bescheid festgestellt. Damit sind alle Voraussetzungen einer Verbindlichkeitsrückstellung erfüllt. Ein Unterlassen der Passivierung würde gegen das Vollständigkeitsgebot und das Vorsichtsprinzip verstoßen.

Merksatz zur Entstehung

Die Gewerbesteuerschuld entsteht kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember des Erhebungszeitraums – unabhängig davon, wann der Bescheid ergeht oder die Zahlung fällig wird. Die Rückstellung ist deshalb zwingend im Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres zu bilden.

Keine Betriebsausgabe mehr – § 4 Abs. 5b EStG

Bis einschließlich 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar, was eine iterative Berechnung erforderte (die sogenannte 5/6-Methode), weil die Gewerbesteuer die eigene Bemessungsgrundlage minderte. Diese Iteration ist seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gegenstandslos.

§ 4 Abs. 5b EStG – geltendes Recht seit 2008: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge) dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften, also für die GmbH.

Konsequenz: Die Rückstellung wird in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz gebildet (Aufwand GuV), dieser Aufwand wird jedoch in der Steuererklärung außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer selbst wird durch die Rückstellung nicht mehr beeinflusst – keine Iteration, kein 5/6-Ansatz.

Für die Gewerbesteuer-Rückstellung in der Steuerbilanz gilt: Sie ist anzusetzen, weil § 5 Abs. 1 EStG das Maßgeblichkeitsprinzip vorschreibt und § 249 HGB die Passivierungspflicht begründet. Der Aufwand entfaltet nur keine steuerliche Wirkung – er wird außerbilanziell neutralisiert. Details zur Verknüpfung von Handelsbilanz und Steuerbilanz finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.

Berechnung Schritt für Schritt

Die Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung folgt immer demselben Schema. Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag modifiziert wird.

Schritt 1 – Ausgangsgröße: Steuerlicher Gewinn

Ausgangspunkt ist der in der Steuerbilanz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer. Da die Gewerbesteuer-Rückstellung selbst nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe ist, wird sie bei der Ermittlung des Ausgangswerts nicht abgezogen – die Berechnungsschleife ist damit durchbrochen.

Schritt 2 – Hinzurechnungen und Kürzungen nach GewStG (Kurzcheck)

Das GewStG kennt zahlreiche Modifikationen des steuerlichen Gewinns. Für eine Rückstellungsschätzung am Bilanzstichtag sind die praxisrelevanten Posten:

  • Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): insbesondere 25 % der Finanzierungsanteile (Zinsen, Mieten, Leasingraten, Lizenzgebühren) nach dem Hinzurechnungskatalogg, Freibetrag 200.000 EUR
  • Kürzungen (§ 9 GewStG): insbesondere 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes (Grundbesitzkürzung) bzw. erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen; Kürzung von Gewinnanteilen an Personengesellschaften
  • Freibetrag: Für Kapitalgesellschaften (GmbH/UG) gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG kein Freibetrag (dieser gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften mit 24.500 EUR).

Schritt 3 – Steuermessbetrag

Der Gewerbeertrag wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.

Schritt 4 – Gewerbesteuer durch Hebesatz

Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer durch Anwendung ihres Hebesatzes auf den Steuermessbetrag (§ 16 GewStG). Der Hebesatz beträgt mindestens 200 %. In der Praxis arbeiten die meisten deutschen Großstädte und Ballungsräume mit Hebesätzen zwischen 400 % und 580 %. Im nachfolgenden Beispiel verwenden wir einen Hebesatz von 400 %.

Schritt 5 – Abzug der Vorauszahlungen

Von der so ermittelten voraussichtlichen Jahresgewerbesteuer sind die im laufenden Jahr geleisteten Vorauszahlungen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ergibt den Rückstellungsansatz.

Formel im Überblick

Gewerbesteuer-Rückstellung = (Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz) − geleistete Vorauszahlungen

GmbH-Praxisbeispiel mit Tabelle

Eine GmbH mit Sitz in einer Gemeinde mit Hebesatz 400 % hat im Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) folgende Eckdaten:

Position Betrag (EUR)
Steuerlicher Jahresgewinn vor GewSt-Rückstellung 280.000
+ Hinzurechnung Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 GewStG, nach Freibetrag) 18.000
− Kürzung Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG) −5.000
= Maßgeblicher Gewerbeertrag 293.000
× Steuermesszahl 3,5 %
= Steuermessbetrag 10.255
× Hebesatz 400 %
= Voraussichtliche Jahresgewerbesteuer 41.020
− Geleistete Vorauszahlungen −28.000
= Gewerbesteuer-Rückstellung (31.12.) 13.020

Im Buchungsjahr wird also eine Rückstellung von 13.020 EUR gebildet. Der Gesamtaufwand aus Gewerbesteuer (Vorauszahlungen + Rückstellung = 41.020 EUR) wird in der GuV als Steueraufwand erfasst, in der Körperschaftsteuererklärung jedoch vollständig außerbilanziell hinzugerechnet.

Hinweis Rückstellungsschätzung

Am Bilanzstichtag ist der endgültige Gewerbeertrag oft noch nicht auf den Cent genau bekannt. Die Rückstellung darf und muss auf Basis der besten verfügbaren Schätzung angesetzt werden. Korrekturen erfolgen im Folgejahr bei Auflösung (s. u.).

Möchten Sie Ihren individuellen Betrag direkt nachrechnen? Nutzen Sie den onlinebilanz.de Kostenrechner als erste Orientierung.

Buchungssätze SKR03 und SKR04

Die Buchung der Gewerbesteuerrückstellung gliedert sich in drei Phasen: Bildung am Bilanzstichtag, Zahlung nach Bescheid und Auflösung des Restbetrags. Nachfolgend die Konten für beide gängigen Standardkontenrahmen.

SKR03 – relevante Konten

  • Aufwandskonto Gewerbesteuer: 7610 – Gewerbesteuer
  • Rückstellungskonto: 3050 – Rückstellungen für Gewerbesteuer
  • Ertragskonto Auflösung: 2660 – Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (alternativ 4900 je nach Kontenplan-Variante)

SKR04 – relevante Konten

  • Aufwandskonto Gewerbesteuer: 7610 – Gewerbesteuer (identisch)
  • Rückstellungskonto: 3050 – Rückstellungen für Gewerbesteuer (identisch)
  • Ertragskonto Auflösung: 4900 – Sonstige betriebliche Erträge bzw. Erträge aus Auflösung von Rückstellungen

Praxishinweis Kontonummern

Kontonummern können je nach DATEV-Version und individuellem Kontenplan leicht abweichen. Entscheidend ist die sachgerechte Zuordnung: Aufwand auf ein GuV-Steueraufwandskonto, Passivierung auf ein Rückstellungskonto der Bilanz.

Phase 1 – Bildung der Rückstellung (31.12.)

SKR03 und SKR04 identisch:
Gewerbesteuer (7610) 13.020 EUR
    an Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 13.020 EUR
Text: Bildung GewSt-Rückstellung Geschäftsjahr XX

Phase 2 – Zahlung nach Gewerbesteuerbescheid

Sobald der Gewerbesteuerbescheid vorliegt und die festgesetzte Nachzahlung fällig wird, wird die Rückstellung gegen das Bankkonto aufgelöst. Im Regelfall weicht der Bescheidbetrag geringfügig von der Schätzung ab.

Annahme: Der Bescheid setzt eine Nachzahlung von exakt 13.020 EUR fest (Idealfall, Abweichungen s. u.).

SKR03 und SKR04:
Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 13.020 EUR
    an Bank (1200 / SKR03 bzw. 1800 / SKR04) 13.020 EUR
Text: Zahlung GewSt-Nachzahlung laut Bescheid

Auflösung der Rückstellung im Folgejahr

In der Praxis entspricht die festgesetzte Gewerbesteuer selten exakt der Schätzung. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

Fall A – Rückstellung zu hoch angesetzt (Ertrag aus Auflösung)

Die Rückstellung betrug 13.020 EUR, der Bescheid setzt nur 12.100 EUR fest. Der überschüssige Betrag von 920 EUR wird ertragswirksam aufgelöst.

Buchung Zahlung (12.100 EUR):
Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 12.100 EUR
    an Bank 12.100 EUR

Buchung Auflösung Überschuss (920 EUR):
Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 920 EUR
    an Erträge aus Auflösung von Rückstellungen (2660 / SKR03 oder 4900 / SKR04) 920 EUR
Text: Auflösung überschüssiger GewSt-Rückstellung – periodenfremder Ertrag

Fall B – Rückstellung zu niedrig angesetzt (periodenfremder Aufwand)

Die Rückstellung betrug 13.020 EUR, der Bescheid setzt 14.350 EUR fest. Die Differenz von 1.330 EUR ist nachzubuchen. Da die wirtschaftliche Verursachung im Vorjahr liegt, handelt es sich um periodenfremden Aufwand – er ist jedoch im Entstehungsjahr des Bescheids (Folgejahr) zu buchen, nicht rückwirkend.

Buchung Nachbuchung Fehlbetrag (1.330 EUR):
Gewerbesteuer / periodenfremder Aufwand (7610 oder separates Konto) 1.330 EUR
    an Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 1.330 EUR

Buchung Zahlung Gesamtbetrag (14.350 EUR):
Rückstellungen Gewerbesteuer (3050) 14.350 EUR
    an Bank 14.350 EUR

Wesentlichkeitsschwelle beachten: Ist die Abweichung zwischen Rückstellung und Bescheid materiell (in der Praxis oft ab ca. 5–10 % des Rückstellungsbetrags), sollte der periodenfremde Charakter im Anhang gemäß § 284 HGB erläutert werden. Bei kleinen GmbH ohne Anhangspflicht entfällt dies.

Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz

In der Steuerbilanz gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG: Die handelsrechtliche Passivierungspflicht aus § 249 HGB wirkt grundsätzlich auch steuerbilanziell. Die Gewerbesteuer-Rückstellung ist also in der Steuerbilanz mit demselben Betrag anzusetzen wie in der Handelsbilanz.

Die steuerliche Besonderheit liegt allein in der außerbilanziellen Behandlung des Aufwands:

In der GuV wird der Gewerbesteueraufwand (Vorauszahlungen + Rückstellungsbildung) als Aufwand erfasst.
In der Körperschaftsteuer-Erklärung (Anlage GK) wird der Gewerbesteueraufwand außerbilanziell dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet (§ 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).
Ebenso werden Erträge aus der Auflösung einer zu hohen Rückstellung außerbilanziell wieder neutralisiert (Umkehrschluss), soweit sie aus einem steuerlich nicht wirksamen Aufwand resultieren.
Die Gewerbesteuer-Rückstellung selbst beeinflusst die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nicht mehr – keine Iteration erforderlich.

Möchten Sie wissen, wie Sie die Gewerbesteuerbelastung Ihrer GmbH strukturell optimieren können? Dazu gibt es einen gesonderten Beitrag auf onlinebilanz.de (#40565), der Gestaltungsansätze zu Hinzurechnungsvermeidung und Rechtsformwahl behandelt.

Handelsbilanz (HGB)

Passivierungspflicht § 249 Abs. 1 HGB. Rückstellung zwingend, Höhe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Aufwand erscheint in GuV unter Steuern vom Einkommen und Ertrag.

Steuerbilanz (EStG/KStG)

Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG. Gleicher Ansatz wie HGB. Aufwand außerbilanziell neutralisiert nach § 4 Abs. 5b EStG. Kein Einfluss auf Gewerbeertrag.

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Fazit

Die Gewerbesteuerrückstellung ist für jede GmbH und UG am Bilanzstichtag zwingend zu bilden – handelsrechtlich nach § 249 HGB, steuerbilanziell kraft Maßgeblichkeitsprinzip. Die Berechnung folgt einem klaren Fünf-Schritte-Schema: steuerlicher Gewinn, Hinzurechnungen/Kürzungen nach GewStG, Steuermessbetrag (3,5 %), Hebesatz, Abzug der Vorauszahlungen. Der entscheidende Unterschied zur Zeit vor 2008: Die Rückstellung mindert den steuerlichen Gewinn nicht mehr. Seit § 4 Abs. 5b EStG ist der Gewerbesteueraufwand außerbilanziell hinzuzurechnen – keine Iteration, kein 5/6-Ansatz. Die Buchungssätze für SKR03 und SKR04 sind strukturell identisch; Abweichungen beim Bescheid führen im Folgejahr zu periodengerechten Erträgen oder nachzubuchendem Aufwand. Wer diese Mechanik beherrscht, stellt sicher, dass Jahresabschluss und Steuerbilanz korrekt und prüfungssicher sind.

3,5 %

Einheitliche Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)

200 %

Mindest-Hebesatz für Gemeinden (§ 16 GewStG)

Häufig gestellte Fragen

Muss eine GmbH immer eine Gewerbesteuerrückstellung bilden?

Ja, wenn die voraussichtliche Jahresgewerbesteuer die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Die Passivierungspflicht folgt aus § 249 Abs. 1 HGB und gilt auch in der Steuerbilanz kraft Maßgeblichkeitsprinzip. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Ist die Gewerbesteuerrückstellung steuerlich abzugsfähig?

Nein. Seit dem 1. Januar 2008 verbietet § 4 Abs. 5b EStG den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Die Rückstellung wird zwar in der Steuerbilanz gebildet, der entsprechende Aufwand aber außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

Welche Konten werden in SKR03 für die Gewerbesteuerrückstellung verwendet?

Aufwandsbuchung auf Konto 7610 (Gewerbesteuer), Passivierung auf Konto 3050 (Rückstellungen für Gewerbesteuer). Bei Auflösung eines Überhangs: Gegenkonto 2660 (Erträge aus Auflösung von Rückstellungen).

Was passiert, wenn die Rückstellung zu hoch angesetzt war?

Die Differenz zwischen Rückstellungsbetrag und festgesetzter Steuer wird im Jahr des Bescheids ertragswirksam aufgelöst (periodenfremder Ertrag). Die Buchung erfolgt auf ein Ertragskonto (SKR03: 2660 / SKR04: 4900).

Muss die 5/6-Iterationsmethode noch angewendet werden?

Nein. Die Iteration war nur erforderlich, solange die Gewerbesteuer den eigenen Abzug als Betriebsausgabe minderte. Seit der Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs durch § 4 Abs. 5b EStG zum 1. Januar 2008 ist diese Methode vollständig überholt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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