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Datum

Lesedauer

12–17 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss erklärt

Jahresabschluss 2026: Inhalte, Pflichten & Erstellung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss ist die zentrale Rechenschaftspflicht für Kapitalgesellschaften. Er dokumentiert die wirtschaftliche Lage zum Bilanzstichtag und muss nach § 242 HGB von allen Kaufleuten erstellt werden. Für GmbH, UG und AG gelten erweiterte Anforderungen nach § 264 HGB sowie strikte Fristen für die Erstellung und Offenlegung im Bundesanzeiger. Neben der handelsrechtlichen Pflicht ist auch der Steuer-Jahresabschluss zu beachten, der die steuerliche Gewinnermittlung sicherstellt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss besteht bei Kapitalgesellschaften mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Er muss innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten festgestellt und nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro.

Was ist ein Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist ein formalisierter Abschluss der Buchführung zum Ende eines Geschäftsjahres. Er bildet die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ab und dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und Finanzbehörden.

Nach § 242 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten die verschärften Vorschriften der §§ 264 ff. HGB.

Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31. Dezember eines Jahres. Für das Geschäftsjahr 2025 endet die Abrechnungsperiode somit am 31.12.2025 – der Jahresabschluss muss dann im Jahr 2026 erstellt, festgestellt und offengelegt werden.

Hinweis

Der Jahresabschluss ist Grundlage für die Steuererklärung, aber nicht identisch mit ihr. Während der handelsrechtliche Jahresabschluss die Lage des Unternehmens darstellt, dient die Steuerbilanz der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Rechtsform und Größenklasse des Unternehmens. Für Kapitalgesellschaften regelt § 264 Abs. 1 HGB die Mindestbestandteile.

Pflichtbestandteile für GmbH und UG

  • Bilanz – Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) – Darstellung von Erträgen und Aufwendungen nach § 275 HGB
  • Anhang – Erläuterungen und Ergänzungen nach § 284 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht gemäß § 289 HGB erstellen. Dieser analysiert den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft sowie die voraussichtliche Entwicklung.

Zusätzliche Anforderungen nach Größenklasse

Bestandteil Kleine KapG Mittelgroße KapG Große KapG
Bilanz
GuV
Anhang
Lagebericht
Kapitalflussrechnung freiwillig
Eigenkapitalspiegel freiwillig

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen. Sie dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Lageberichtspflicht befreit.

Wer ist zur Erstellung verpflichtet?

Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses betrifft alle Kaufleute im Sinne des HGB. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich jedoch erheblich nach Rechtsform.

Kapitalgesellschaften

Alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – müssen einen Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellen. Dies betrifft:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – UG
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaften (SE)

Die Erstellung obliegt nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB den gesetzlichen Vertretern – bei der GmbH also dem oder den Geschäftsführern. Sie haften persönlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Aufstellung.

Personengesellschaften

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) müssen nach § 242 HGB einen Jahresabschluss erstellen, der jedoch nur aus Bilanz und GuV besteht. Ein Anhang ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin ist.

Für GmbH & Co. KG gelten die erweiterten Vorschriften der §§ 264 ff. HGB, da eine Kapitalgesellschaft Komplementärin ist. Diese Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss wie eine GmbH erstellen und offenlegen.

Einzelunternehmen und Freiberufler

Einzelkaufleute sind nach § 242 HGB zur Jahresabschlusserstellung verpflichtet. Kleingewerbetreibende, die die Schwellenwerte des § 241a HGB unterschreiten (Umsatz unter 800.000 Euro, Gewinn unter 80.000 Euro), sind von der Buchführungspflicht befreit.

Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) unterliegen grundsätzlich nicht der Buchführungspflicht und müssen daher keinen Jahresabschluss erstellen – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG genügt.

Achtung

Geschäftsführer haften persönlich für die fristgerechte Erstellung und Offenlegung. Wer gegen die Pflichten aus § 325 HGB verstößt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern unter Umständen auch Schadensersatzansprüche der Gesellschaft.

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Anforderungen an Umfang, Inhalt und Prüfung des Jahresabschlusses hängen maßgeblich von der Größenklasse ab. Diese wird nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen bestimmt.

Eine Gesellschaft gilt als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschreitet.

Größenklassen im Überblick (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15,0 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25,0 Mio. € ≤ 50,0 Mio. € ≤ 250
Groß > 25,0 Mio. € > 50,0 Mio. € > 250

Die Einordnung erfolgt nach dem Zweijahresprinzip: Werden die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten, wechselt die Größenklasse. Im ersten Jahr nach Gründung gilt die Gesellschaft automatisch als klein.

Auswirkungen der Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaften

Verkürzte Bilanz und GuV möglich, kein Lagebericht, keine Prüfungspflicht, vereinfachter Anhang nach § 288 HGB

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Vollständiger Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungspflicht nach § 316 HGB, vollständige Offenlegung

Große Kapitalgesellschaften

Erweiterte Berichtspflichten, zwingend Abschlussprüfung, Prüfungsausschuss bei Börsennotierung, keine Erleichterungen

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) profitieren von zusätzlichen Erleichterungen und können auf den Anhang verzichten, wenn wesentliche Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Fristen: Feststellung und Offenlegung

Die zeitlichen Vorgaben für Jahresabschlüsse sind gesetzlich streng geregelt. Kapitalgesellschaften müssen zwei zentrale Fristen beachten: die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gelten unterschiedliche Fristen:

Kleine Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) läuft die Frist bis zum 30.11.2026.

Mittelgroße und große KapG

Hier gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 31.08.2026 erfolgen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften beginnt die Frist erst nach Vorlage des Prüfungsberichts.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einreichen.

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger entfällt.

Bilanzstichtag Feststellung (klein) Feststellung (mittel/groß) Offenlegung (alle)
31.12.2025 30.11.2026 31.08.2026 31.12.2026

Achtung

Bei Fristversäumnis leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder betragen nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro und können gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die Geschäftsführer verhängt werden.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Offenlegungspflicht. Wir erleben regelmäßig, dass Unternehmen den Jahresabschluss zwar fristgerecht erstellen, aber die Einreichung beim Unternehmensregister vergessen. Das kann teuer werden – auch bei kleinen GmbHs.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erstellung Schritt für Schritt

Die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Prozess. Die einzelnen Schritte bauen aufeinander auf und erfordern präzise Buchführung sowie fundierte Kenntnisse der Bilanzierungsvorschriften.

Schritt 1: Prüfung der Buchführung

Vor Beginn der Abschlussarbeiten muss die laufende Buchführung vollständig und sachlich richtig sein. Alle Geschäftsvorfälle bis zum Bilanzstichtag müssen erfasst, Belege geordnet und Konten abgestimmt sein.

  • Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle prüfen
  • Bankkonten und Kassen abstimmen
  • Offene Posten (Debitoren, Kreditoren) klären
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen kontrollieren

Schritt 2: Inventur durchführen

Nach § 240 HGB ist zum Bilanzstichtag ein Verzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Die körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) ist Grundlage für die Bewertung.

Zulässig sind neben der Stichtagsinventur auch die vor- und nachverlegte Inventur (bis zu 3 Monate) sowie die permanente Inventur bei funktionierender Lagerbuchhaltung.

Schritt 3: Abschlussbuchungen vornehmen

Die Abschlussbuchungen passen die Buchhaltung an die tatsächliche wirtschaftliche Lage an und bereiten die Erstellung von Bilanz und GuV vor:

  • Abschreibungen auf Anlagevermögen buchen (§ 253 HGB)
  • Rückstellungen bilden für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB)
  • Rechnungsabgrenzungsposten für periodengerechte Zuordnung
  • Bewertung der Vorräte (Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB)
  • Forderungsbewertung und Einzelwertberichtigungen

Schritt 4: Bilanz und GuV erstellen

Aus der abgeschlossenen Buchführung werden Bilanz nach § 266 HGB und GuV nach § 275 HGB abgeleitet. Dabei sind die gesetzlichen Gliederungsschemata zwingend einzuhalten.

Die Bilanz stellt Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) gegenüber. Die GuV zeigt das Ergebnis durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen – wahlweise nach Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren.

Schritt 5: Anhang und Lagebericht

Der Anhang nach § 284 HGB erläutert die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Er enthält Angaben zu Abschreibungsmethoden, Rückstellungen, Haftungsverhältnissen und weiteren Pflichtangaben.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erstellen zusätzlich einen Lagebericht, der den Geschäftsverlauf analysiert und die voraussichtliche Entwicklung darstellt (§ 289 HGB).

Hinweis

OnlineBilanz führt Sie durch jeden Schritt und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Das System prüft automatisch auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung folgt die Offenlegung. Diese ist keine bloße Formalität, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB.

Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.

Die Einreichung erfordert eine Authentifizierung. Möglich sind drei Verfahren:

  • ELSTER-Zertifikat – kostenloses Verfahren für Unternehmer
  • Organisationszertifikat – für regelmäßige Einreichungen
  • De-Mail-Adresse – rechtssichere elektronische Kommunikation

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB:

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein verkürzt möglich entfällt bei Offenlegung verkürzt
Mittelgroß vollständig vollständig vollständig vollständig
Groß vollständig vollständig vollständig vollständig

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen: Nach § 326 Abs. 1 HGB müssen sie nur die Bilanz und den Anhang offenlegen – die GuV kann entfallen.

Gebühren und Bearbeitungszeit

Für die Einreichung beim Unternehmensregister fallen Gebühren an. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Unterlagen und liegt typischerweise zwischen 35 und 65 Euro.

Nach erfolgreicher Einreichung wird der Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 5 Werktage.

Achtung

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag ist eine absolute Ausschlussfrist. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Bei verspäteter Einreichung wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis zeigen sich bei der Jahresabschlusserstellung immer wieder typische Fehlerquellen. Diese können zu Beanstandungen durch Prüfer, Finanzamt oder Registergerichte führen.

Formelle Fehler

  • Falsche Gliederung: Die Schemata nach § 266 und § 275 HGB sind zwingend einzuhalten
  • Fehlende Unterschriften: Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden (§ 245 HGB)
  • Unvollständiger Anhang: Pflichtangaben nach § 284 HGB dürfen nicht fehlen
  • Falsche Größenklasse: Einordnung nach § 267 HGB muss korrekt ermittelt werden

Bewertungsfehler

Bewertungsfehler gehören zu den häufigsten Mängeln und können erhebliche steuerliche Konsequenzen haben:

  • Falsche oder fehlende Abschreibungen auf Anlagevermögen
  • Nichteinhaltung des Niederstwertprinzips bei Vorräten und Forderungen
  • Unterlassene Bildung notwendiger Rückstellungen
  • Fehlerhafte Bewertung von Fremdwährungspositionen
  • Aktivierung nicht aktivierungsfähiger Kosten

Fristen und Offenlegung

Die häufigsten Sanktionen betreffen Fristverstöße bei der Offenlegung:

Versäumte Feststellung

Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG versäumt, kann das Registergericht die Geschäftsführer zur Abgabe zwingen. In schweren Fällen droht die Auflösung der Gesellschaft.

Verspätete Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder nach § 335 HGB betragen 500 bis 25.000 Euro – auch bei erstmaligem Verstoß.

„Der häufigste Fehler ist mangelnde Planung. Wer erst im November merkt, dass die Offenlegungsfrist Ende Dezember abläuft, gerät in Zeitdruck. Dann werden Fehler gemacht oder die Frist wird versäumt. Mein Rat: Beginnen Sie unmittelbar nach Jahresende mit den Abschlussarbeiten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Dokumentationsmängel

Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Häufig fehlen:

  • Inventurlisten und Bestandsnachweise
  • Nachweise über Bewertungsmethoden und -annahmen
  • Dokumentation von Schätzungen und Ermessensentscheidungen
  • Gesellschafterbeschlüsse zur Feststellung und Ergebnisverwendung

Kosten und Sanktionen

Die Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses ist mit verschiedenen Kosten verbunden. Werden gesetzliche Pflichten verletzt, drohen zusätzlich erhebliche Sanktionen.

Typische Kosten der Jahresabschlusserstellung

Die Höhe der Kosten hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens ab sowie davon, ob die Erstellung intern oder extern erfolgt:

Position Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Finanzbuchhaltung (jährlich) 800 – 2.500 € 2.500 – 8.000 € ab 8.000 €
Jahresabschlusserstellung 600 – 2.000 € 2.000 – 6.000 € ab 6.000 €
Abschlussprüfung entfällt 4.000 – 12.000 € ab 12.000 €
Offenlegungsgebühr 35 – 50 € 50 – 65 € 50 – 65 €

Digitale Lösungen wie OnlineBilanz bieten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerberaterbegleitung, insbesondere wenn die laufende Buchführung bereits digital erfolgt.

Ordnungsgelder nach § 335 HGB

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verhängt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder. Diese richten sich nach § 335 HGB und betragen mindestens 500 Euro, maximal 25.000 Euro.

Die Höhe bemisst sich nach Dauer und Schwere des Verstoßes sowie der Größe der Gesellschaft. In der Praxis werden folgende Beträge verhängt:

2.500 €

Typisches Ordnungsgeld bei erstmaligem Verstoß (kleine GmbH)

5.000 – 10.000 €

Bei wiederholten Verstößen oder mittelgroßen Gesellschaften

bis 25.000 €

Bei großen Gesellschaften oder beharrlicher Weigerung

Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt werden. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Verfahren, hebt aber bereits festgesetzte Ordnungsgelder nicht auf.

Weitere Rechtsfolgen

Neben Ordnungsgeldern können weitere Sanktionen drohen:

  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit: Das Registergericht kann bei beharrlicher Pflichtverletzung die Auflösung der Gesellschaft anordnen
  • Schadensersatzpflicht: Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG)
  • Strafrecht: Vorsätzliche falsche Angaben im Jahresabschluss können nach § 331 HGB strafbar sein
  • Publizitätsverlust: Fehlende Offenlegung erschwert Kreditgewährung und Geschäftsbeziehungen

Achtung

Auch bei kleinen GmbHs und UGs werden Ordnungsgelder konsequent durchgesetzt. Das Bundesamt für Justiz führt automatisierte Prüfungen durch und leitet Verfahren ohne vorherige Mahnung ein.

Häufig gestellte Fragen

Was gehört alles in einen Jahresabschluss?

Bei Kapitalgesellschaften besteht der Jahresabschluss mindestens aus Bilanz (§ 266 HGB), Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und Anhang (§ 284 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen. Kleine Gesellschaften können verkürzte Formen nutzen und sind vom Lagebericht befreit.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 fertig sein?

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen: Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss bis 30.11.2026 feststellen, mittelgroße und große bis 31.08.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss für alle bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.

Wo muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger entfällt. Erforderlich ist eine elektronische Authentifizierung per ELSTER-Zertifikat, Organisationszertifikat oder De-Mail.

Was kostet es, wenn man den Jahresabschluss nicht offenlegt?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verhängt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Typischerweise werden bei kleinen GmbHs etwa 2.500 Euro festgesetzt, bei wiederholten Verstößen deutlich mehr. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt werden.

Wer muss den Jahresabschluss unterschreiben?

Nach § 245 HGB müssen alle gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss unterzeichnen. Bei einer GmbH sind dies alle eingetragenen Geschäftsführer. Fehlt eine Unterschrift, ist der Jahresabschluss formell mangelhaft. Die Unterschrift bestätigt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht für Kapitalgesellschaften, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Jahresabschluss EÜR 2026: Pflichten, Inhalte & Erstellung

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Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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