Steuer-Jahresabschluss 2026: Pflichten, Inhalte & Erstellung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der steuerliche Jahresabschluss bildet die Grundlage für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und buchführungspflichtigen Unternehmen. Er basiert auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss und umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie steuerliche Anpassungen nach den Vorschriften des EStG und KStG. Kleinere Unternehmen und Freiberufler hingegen erstellen stattdessen einen Jahresabschluss mit Einnahmenüberschussrechnung, sofern sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dieser Leitfaden erklärt alle rechtlichen Pflichten, Inhalte und den digitalen Erstellungsprozess für das Geschäftsjahr 2025/2026.
Kurzantwort
Der Steuer-Jahresabschluss ist die Grundlage für die Unternehmensbesteuerung und umfasst Bilanz, GuV sowie steuerliche Anpassungen. Buchführungspflichtige Unternehmen (GmbH, UG, AG, Personengesellschaften) müssen ihn jährlich erstellen. Die Inhalte unterscheiden sich durch steuerliche Bewertungsvorschriften vom handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Bedeutung des Steuer-Jahresabschlusses
Der Steuer-Jahresabschluss ist die buchhalterische Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung eines Unternehmens. Er dokumentiert die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Ende des Geschäftsjahres nach steuerrechtlichen Vorschriften.
Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 242 HGB folgt der steuerliche Abschluss den Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Diese Unterschiede führen häufig zu Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz.
Der Steuer-Jahresabschluss bildet die Basis für die Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und weitere steuerliche Meldepflichten. Ohne korrekte Erstellung können keine rechtssicheren Steuererklärungen abgegeben werden.
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Hauptbestandteile (Bilanz, GuV, Anlagen)
§ 5 EStG
Gesetzliche Grundlage
12 Monate
Regelmäßiger Erstellungszeitraum
Hinweis
Wichtig: Der Steuer-Jahresabschluss ist nicht mit der Offenlegung nach § 325 HGB zu verwechseln. Während die Steuerbilanz ans Finanzamt geht, muss der handelsrechtliche Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden (seit DiRUG ab 01.08.2022).
Wer ist zur Erstellung eines Steuer-Jahresabschlusses verpflichtet?
Die Pflicht zur Erstellung eines Steuer-Jahresabschlusses ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach § 140 AO in Verbindung mit § 238 HGB. Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen einen steuerlichen Abschluss erstellen.
Verpflichtete Rechtsformen
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 13 GmbHG und § 150 AktG
- Eingetragene Kaufleute (e.K.) nach § 238 HGB
- Personengesellschaften mit Kaufmannseigenschaft (OHG, KG)
- Gewerbetreibende ab 800.000 € Jahresumsatz oder 80.000 € Gewinn nach § 141 AO
Für Kapitalgesellschaften besteht die Pflicht unabhängig von Umsatz und Gewinn. Eine GmbH oder UG muss immer einen vollständigen Steuer-Jahresabschluss erstellen, selbst wenn sie im Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt hat.
Achtung
Achtung: Auch ruhende Gesellschaften bleiben buchführungspflichtig. Die Nichtabgabe des Steuer-Jahresabschlusses kann zu Schätzungen durch das Finanzamt, Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und in schweren Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Freiwillige Erstellung
Kleingewerbetreibende und Freiberufler ohne Buchführungspflicht können freiwillig einen Jahresabschluss erstellen. Dies kann sinnvoll sein für Kreditanträge, Investorengespräche oder zur besseren Unternehmenssteuerung.
Bestandteile des steuerlichen Jahresabschlusses
Der Steuer-Jahresabschluss besteht aus mehreren Pflichtbestandteilen, die gemeinsam die steuerliche Gewinnermittlung dokumentieren. Die Anforderungen ergeben sich aus § 5 EStG und den ergänzenden Vorschriften der Abgabenordnung.
1. Steuerbilanz
Die Steuerbilanz zeigt die Vermögenslage zum Bilanzstichtag nach steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Sie folgt dem Aufbau der Handelsbilanz nach § 266 HGB, wendet aber steuerliche Bewertungsregeln an (z.B. Abschreibungen nach § 7 EStG).
Aktivseite umfasst Anlagevermögen und Umlaufvermögen, Passivseite zeigt Eigenkapital und Fremdkapital. Alle Positionen müssen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) aus der Handelsbilanz übernommen werden, soweit keine steuerlichen Abweichungen bestehen.
2. Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung
Die steuerliche GuV ermittelt den zu versteuernden Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Sie kann nach Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren gemäß § 275 HGB aufgebaut sein.
Wichtig sind steuerliche Korrekturen: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), verdeckte Gewinnausschüttungen, unterschiedliche Abschreibungen und steuerfreie Erträge müssen außerbilanziell angepasst werden.
3. Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis
Der Anlagenspiegel dokumentiert alle Bewegungen des Anlagevermögens: Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen nach § 7 EStG und Endbestand. Das Anlagenverzeichnis enthält Einzelaufstellungen aller Wirtschaftsgüter.
4. Ergänzende steuerliche Unterlagen
- Überleitungsrechnung zwischen Handels- und Steuerbilanz
- Verzeichnis der dauernden Lasten
- Nachweis über Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
- Dokumentation steuerlicher Wahlrechte und Rücklagen
- Verlustvortragsnachweise nach § 10d EStG
| Bestandteil | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Steuerbilanz | § 5 EStG | Vermögenslage nach steuerlichen Bewertungsregeln |
| Steuerliche GuV | § 4 Abs. 1 EStG | Gewinnermittlung mit steuerlichen Korrekturen |
| Anlagenspiegel | § 7 EStG | Entwicklung des Anlagevermögens |
| Überleitungsrechnung | § 60 EStDV | Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz |
Unterschiede zwischen Handelsrecht und Steuerrecht
Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG besagt grundsätzlich: Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. In der Praxis führen jedoch zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu Abweichungen.
Wichtige Unterschiede in der Bilanzierung
Handelsbilanz (§ 266 HGB)
- Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Bildung von Drohverlustrückstellungen zulässig
- Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB möglich
- Strengere Anforderungen an Bewertungen
Steuerbilanz (§ 5 EStG)
- Keine Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG
- Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter
- Steuerliche Abschreibungsregeln nach § 7 EStG
- Bewertungsvereinfachungen nach § 6 EStG
Typische Abweichungen
- Abschreibungen: Handelsrechtlich nutzungsorientiert (§ 253 Abs. 3 HGB), steuerlich nach AfA-Tabellen (§ 7 EStG)
- Rückstellungen: Handelsrechtlich weiter Ansatz (§ 249 HGB), steuerlich eingeschränkt (§ 5 Abs. 3-4b EStG)
- Bewertung: Unterschiedliche Zuschreibungsgebote, Teilwertansätze nach § 6 EStG
- Sonderposten: Steuerliche Rücklagen (z.B. § 6b EStG) ohne handelsrechtliche Entsprechung
„Die Überleitungsrechnung zwischen Handels- und Steuerbilanz ist der Schlüssel zur korrekten steuerlichen Gewinnermittlung. Jede Abweichung muss dokumentiert und begründet werden – sonst drohen Rückfragen durch das Finanzamt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Die Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV dokumentiert alle Anpassungen systematisch. Sie ist sowohl für die Steuererklärung als auch für spätere Betriebsprüfungen unverzichtbar.
Fristen und Termine für den Steuer-Jahresabschluss 2026
Für den Steuer-Jahresabschluss gelten verschiedene Fristen, die sich nach der Unternehmensgröße und steuerlichen Vertretung richten. Bei Versäumnis drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO.
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:
- Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag → 30.11.2026
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Bilanzstichtag → 31.08.2026
Abgabe der Steuererklärungen
Die Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung sind grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Für den Jahresabschluss 2025 wäre dies der 31.07.2026.
Bei steuerlicher Beratung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist automatisch. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt bei Beratervollmacht voraussichtlich eine Frist bis 28.02.2027 (abhängig von behördlichen Verlängerungen).
Offenlegung beim Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften müssen den handelsrechtlichen Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2025 ist die Frist der 31.12.2026.
Achtung
Achtung: Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
| Pflicht | Frist (GJ 2025) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Feststellung Jahresabschluss (klein) | 30.11.2026 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Feststellung Jahresabschluss (mittel/groß) | 31.08.2026 | § 42a Abs. 1 GmbHG |
| Steuererklärung ohne Berater | 31.07.2026 | § 149 Abs. 2 AO |
| Steuererklärung mit Berater | ca. 28.02.2027 | § 149 Abs. 3 AO |
| Offenlegung Unternehmensregister | 31.12.2026 | § 325 HGB |
Ablauf der Erstellung des Steuer-Jahresabschlusses
Die Erstellung eines Steuer-Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Prozess, der von der Vorbereitung der Buchhaltungsdaten bis zur finalen Abgabe beim Finanzamt reicht.
Phase 1: Vorbereitung und Datenbasis
- Vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung
- Abstimmung aller Konten (Bankkonten, Kreditoren, Debitoren)
- Prüfung der Belege auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Verbuchung nach § 238 HGB
- Durchführung der vorbereitenden Abschlussbuchungen
Phase 2: Inventur und Bewertung
Nach § 240 HGB muss zum Bilanzstichtag eine Inventur durchgeführt werden. Dies umfasst die körperliche Bestandsaufnahme von Waren, Anlagevermögen und sonstigen Vermögensgegenständen.
Anschließend erfolgt die Bewertung nach steuerlichen Vorschriften: Anschaffungskosten nach § 255 HGB, Abschreibungen nach § 7 EStG, Rückstellungsbewertung nach § 6 EStG.
Phase 3: Abschlussbuchungen
- Abgrenzungen nach § 250 HGB (aktive/passive Rechnungsabgrenzungsposten)
- Rückstellungsbildung nach § 249 HGB und § 5 EStG
- Abschreibungsbuchungen auf Anlagevermögen
- Umbuchungen zwischen Erfolgs- und Bestandskonten
- Erstellung der Schlussbilanz und GuV
Phase 4: Steuerliche Anpassungen
Erstellung der Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz. Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG, Hinzurechnungen und Kürzungen für die Gewerbesteuer.
Phase 5: Prüfung und Feststellung
Der fertige Jahresabschluss wird durch die Geschäftsführung geprüft und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt. Nach § 42a GmbHG muss dies innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.
-
Buchhaltung vollständig und abgestimmt
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Inventur durchgeführt und dokumentiert
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Alle Abschlussbuchungen verbucht
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Steuerbilanz aus Handelsbilanz abgeleitet
-
Überleitungsrechnung erstellt
-
Anlagenspiegel aktualisiert
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Gesellschafterbeschluss zur Feststellung gefasst
-
Steuererklärungen vorbereitet
Steuerliche Anpassungen und Korrekturen
Die Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz erfordert zahlreiche außerbilanzielle Korrekturen. Diese Anpassungen sind notwendig, da steuerliche Vorschriften teilweise von handelsrechtlichen Bewertungen abweichen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)
Bestimmte Aufwendungen dürfen steuerlich nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden, auch wenn sie handelsrechtlich als Betriebsausgabe verbucht wurden:
- Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Bewirtungsaufwendungen zu 30% (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
- Verpflegungsmehraufwendungen über Pauschalen hinaus (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
- 50% der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein Fremddritter unter gleichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.
Typische Fälle: unangemessen hohe Geschäftsführergehälter, verbilligte Vermietung an Gesellschafter, unverzinsliche oder niedrig verzinste Darlehen an Gesellschafter.
Unterschiede bei Abschreibungen
Während handelsrechtlich die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist (§ 253 Abs. 3 HGB), gelten steuerlich die AfA-Tabellen und § 7 EStG. Abweichungen müssen in der Überleitungsrechnung erfasst werden.
Steuerliche Wahlrechte und Sonderregelungen
§ 6b EStG
Übertragung stillerReserven bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter
§ 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe
§ 5 Abs. 7 EStG
Bewertungsvereinfachungen (FIFO, LIFO, Durchschnittsbewertung)
„Steuerliche Wahlrechte müssen dokumentiert und konsequent angewendet werden. Einmal getroffene Bewertungsentscheidungen binden das Unternehmen für die Folgejahre – eine nachträgliche Änderung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Erstellung des Steuer-Jahresabschlusses
Die Digitalisierung ermöglicht Unternehmen eine effiziente und rechtssichere Erstellung des Steuer-Jahresabschlusses. Moderne Systeme wie OnlineBilanz.de kombinieren geführte Assistenten mit steuerlicher Fachkompetenz.
Vorteile der digitalen Erstellung
- Strukturierte Schritt-für-Schritt-Anleitung durch alle Abschlussarbeiten
- Automatische Plausibilitätsprüfungen und Fehlerhinweise
- Integration der Finanzbuchhaltung über standardisierte Schnittstellen (DATEV, BMD)
- Automatische Erstellung von Bilanz, GuV und Anlagenspiegel
- Rechtssichere Dokumentation aller Bewertungsentscheidungen
- Zeitersparnis durch Wegfall manueller Übertragungen
Ablauf mit OnlineBilanz.de
- Datenimport: Upload der Finanzbuchhaltung aus dem Vorsystem oder manuelle Erfassung
- Geführte Abschlusserstellung: Beantwortung strukturierter Fragen zu Inventur, Bewertungen, Rückstellungen
- Automatische Dokumentenerstellung: System generiert Bilanz, GuV, Anhang nach § 264 HGB
- Steuerberater-Prüfung: Erfahrener Steuerberater prüft alle Angaben, korrigiert bei Bedarf
- Freigabe und Export: Nach Freigabe elektronische Übermittlung an Finanzamt und Unternehmensregister
Der entscheidende Vorteil: Das Unternehmen behält die Hoheit über die Daten und den Prozess, profitiert aber von der Qualitätssicherung durch einen Steuerberater. Dies reduziert Kosten und erhöht die Transparenz.
Hinweis
Wichtig: Die digitale Erstellung ersetzt nicht die steuerliche Beratung, sondern ergänzt sie. Komplexe Sachverhalte wie Umstrukturierungen, internationale Verflechtungen oder Sonderfragen sollten stets mit einem Steuerberater besprochen werden.
Anforderungen an digitale Systeme
- Einhaltung der GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)
- Revisionssichere Speicherung aller Belege nach § 147 AO
- Datensicherheit nach DSGVO
- Nachvollziehbarkeit aller Arbeitsschritte und Änderungen
- ELSTER-Schnittstelle für elektronische Übermittlung
Häufige Fehler vermeiden
Bei der Erstellung des Steuer-Jahresabschlusses kommt es immer wieder zu typischen Fehlern, die zu Rückfragen durch das Finanzamt oder Steuernachzahlungen führen können.
Die zehn häufigsten Fehlerquellen
- Unvollständige Inventur: Fehlende oder fehlerhafte Bestandsaufnahme führt zu falschen Bewertungen
- Falsche Abschreibungen: Nutzung falscher AfA-Sätze oder fehlende Sonderabschreibungen
- Fehlerhafte Rückstellungen: Ansatz handelsrechtlich zulässiger, aber steuerlich verbotener Rückstellungen
- Nicht berücksichtigte vGA: Übersehen verdeckter Gewinnausschüttungen bei gesellschafternahen Geschäften
- Fehlende Abgrenzungen: Nicht korrekt abgegrenzte Aufwendungen und Erträge nach § 250 HGB
- Bewertungsfehler: Falsche Anwendung von FIFO/LIFO oder Durchschnittsbewertung
- Unvollständige Überleitungsrechnung: Fehlende Dokumentation steuerlicher Anpassungen
- Fristversäumnisse: Verspätete Feststellung oder Offenlegung mit Ordnungsgeldrisiko
- Nicht dokumentierte Wahlrechte: Fehlende Begründung für steuerliche Bewertungsentscheidungen
- Falsche Größenklasse: Fehlerhafte Einstufung nach § 267 HGB mit Auswirkungen auf Offenlegungspflichten
Prävention durch systematisches Vorgehen
Viele Fehler lassen sich durch eine strukturierte Arbeitsweise vermeiden. Checklisten, Vier-Augen-Prinzip und die Nutzung digitaler Prüftools erhöhen die Qualität erheblich.
Achtung
Achtung bei Betriebsprüfungen: Fehler im Steuer-Jahresabschluss fallen spätestens bei einer Betriebsprüfung auf. Nicht dokumentierte Bewertungsentscheidungen oder fehlende Belege führen zu Hinzuschätzungen nach § 162 AO.
Rolle der steuerlichen Qualitätssicherung
Die abschließende Prüfung durch einen Steuerberater ist unverzichtbar. Selbst bei digitaler Vorbereitung sollte ein Experte die finalen Dokumente kontrollieren und freigeben.
Ein erfahrener Steuerberater erkennt kritische Sachverhalte, optimiert steuerliche Gestaltungen im Rahmen des Gesetzes und stellt sicher, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Steuer-Jahresabschluss und handelsrechtlichem Jahresabschluss?
Der Steuer-Jahresabschluss dient der Gewinnermittlung nach EStG und KStG für das Finanzamt, während der handelsrechtliche Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellt und beim Unternehmensregister offengelegt wird. Die Steuerbilanz weicht aufgrund steuerlicher Bewertungsvorschriften (z.B. § 7 EStG, § 6 EStG) häufig von der Handelsbilanz ab. Eine Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV dokumentiert die Unterschiede.
Welche Fristen gelten 2026 für den Steuer-Jahresabschluss?
Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss der Jahresabschluss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026 (11 Monate) und bei mittelgroßen/großen bis 31.08.2026 (8 Monate) festgestellt werden (§ 42a GmbHG). Die Steuererklärung ist ohne Berater bis 31.07.2026, mit Steuerberater voraussichtlich bis 28.02.2027 abzugeben. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen (§ 325 HGB).
Welche steuerlichen Anpassungen sind typischerweise erforderlich?
Typische Anpassungen umfassen: nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke über 35 Euro, 30% Bewirtung, Geldbußen), unterschiedliche Abschreibungen nach § 7 EStG statt handelsrechtlicher Nutzungsdauer, Korrektur steuerlich unzulässiger Rückstellungen nach § 5 Abs. 3-4b EStG, Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen und Anwendung steuerlicher Wahlrechte wie § 6b oder § 7g EStG.
Kann ich den Steuer-Jahresabschluss digital selbst erstellen?
Ja, mit geeigneten Systemen wie OnlineBilanz.de können Unternehmen den Steuer-Jahresabschluss digital vorbereiten. Geführte Assistenten leiten durch Inventur, Bewertungen und Abschlussbuchungen. Wichtig: Die finale Prüfung durch einen erfahrenen Steuerberater bleibt unverzichtbar. Er kontrolliert alle Angaben, korrigiert Fehler und gibt den Abschluss frei. Dies verbindet Effizienz mit rechtlicher Sicherheit.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


