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Lesedauer

16–25 Minuten

OnlineBilanzBlogBeizulegender Zeitwert HGB

Beizulegender Zeitwert HGB 2026 – Definition & Anwendung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der beizulegende Zeitwert nach HGB ist eine zentrale Bewertungsgröße für bestimmte Vermögensgegenstände und Schulden im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Dieser Artikel erklärt, wann und wie der Zeitwert nach § 253 HGB und § 255 HGB anzuwenden ist, welche Ermittlungsmethoden zulässig sind und welche Anforderungen an Ausweis und Anhangangaben bestehen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Der beizulegende Zeitwert nach HGB ist der Betrag, zu dem ein Vermögensgegenstand zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Er wird insbesondere bei Finanzinstrumenten, Bewertungseinheiten und bestimmten Vorratsvermögen angewendet und nach § 255 Abs. 4 HGB mittels Marktpreisen, vergleichbaren Transaktionen oder anerkannten Bewertungsmodellen ermittelt.

Was ist der beizulegende Zeitwert nach HGB?

Der beizulegende Zeitwert (englisch: fair value) ist eine zentrale Bewertungsgröße im deutschen Handelsrecht. Er wird in § 255 Abs. 4 HGB definiert als der Betrag, zu dem ein Vermögensgegenstand zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. Anders als der Anschaffungswert oder die fortgeführten Anschaffungskosten bildet der beizulegende Zeitwert den aktuellen Marktwert eines Wirtschaftsguts ab. Die praktische Ermittlung dieser Bewertungsgröße erfordert fundierte Kenntnisse der anzuwendenden Methoden – Details zur Vorgehensweise finden Sie unter beizulegender Zeitwert berechnen.

Die Einführung des Konzepts erfolgte durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009. Damit sollte das deutsche Handelsrecht den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angenähert werden, ohne die traditionellen Bewertungsgrundsätze vollständig aufzugeben. Der beizulegende Zeitwert ergänzt somit das bestehende System der Anschaffungs- und Herstellungskosten um eine marktorientierte Bewertungsperspektive.

Gesetzliche Grundlage

§ 255 Abs. 4 HGB definiert den beizulegenden Zeitwert als den Marktpreis, der sich aus einem ordnungsgemäßen Geschäftsvorfall ergibt. Ist kein aktiver Markt vorhanden, sind anerkannte Bewertungsverfahren anzuwenden.

Abgrenzung zu anderen Wertbegriffen

Wertbegriff Definition Anwendungsbereich
Anschaffungskosten Aufwendungen für Erwerb und Versetzung in betriebsbereiten Zustand Zugangsbewertung aller Vermögensgegenstände
Herstellungskosten Aufwendungen für eigene Fertigung Selbst erstellte Vermögensgegenstände
Beizulegender Zeitwert Aktueller Marktwert zwischen unabhängigen Parteien Finanzinstrumente, bestimmte Folgebewertungen
Teilwert Betrag, den ein Erwerber des Gesamtunternehmens zahlen würde Steuerrecht nach § 6 EStG

In welchen Fällen ist der beizulegende Zeitwert nach HGB anzuwenden?

Der beizulegende Zeitwert findet im HGB in verschiedenen Bewertungssituationen Anwendung. Die wichtigsten Anwendungsbereiche ergeben sich aus den §§ 253, 255, 285 und 314 HGB. Dabei ist zwischen der Erst- und Folgebewertung sowie zwischen unterschiedlichen Vermögenswerten zu differenzieren.

1. Finanzinstrumente des Handelsbestands

Nach § 340e Abs. 3 HGB sind Finanzinstrumente des Handelsbestands bei Kreditinstituten zwingend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies betrifft vor allem Wertpapiere, Derivate und andere Finanzprodukte, die mit kurzfristiger Gewinnerzielungsabsicht gehalten werden. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfasst dabei auch unrealisierte Gewinne, was eine Ausnahme vom strengen Realisationsprinzip darstellt.

2. Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)

Bei der Bildung von Bewertungseinheiten zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedging) spielt der beizulegende Zeitwert eine zentrale Rolle. Grundgeschäft und Sicherungsinstrument werden zusammengefasst, wobei gegenläufige Wertänderungen saldiert werden. Die Ermittlung dieser Wertänderungen erfolgt regelmäßig auf Basis des beizulegenden Zeitwerts, insbesondere bei derivativen Finanzinstrumenten.

3. Angaben im Anhang

Auch wenn die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz nicht erfolgt, sind nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten im Anhang zu machen. Dies gilt für Kapitalgesellschaften, die nicht bereits in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Für Konzernabschlüsse bestehen entsprechende Pflichten nach § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB.

Bilanzielle Bewertung

Finanzinstrumente des Handelsbestands, Bewertungseinheiten nach § 254 HGB, bestimmte Sicherungsinstrumente

Anhangangaben

Alle Finanzinstrumente nach § 285 Nr. 18/19 HGB, auch wenn nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert

„In der Praxis sehen wir, dass die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts insbesondere bei nicht börsennotierten Finanzinstrumenten und bei der Bildung von Bewertungseinheiten häufig Fragen aufwirft. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation der angewandten Bewertungsmethoden unerlässlich, um Nachfragen bei der Jahresabschlussprüfung zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird der beizulegende Zeitwert ermittelt?

Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt nach § 255 Abs. 4 HGB in einer dreistufigen Hierarchie. Diese orientiert sich an der Verfügbarkeit von Marktpreisen und der Zuverlässigkeit der Bewertungsmethoden. Die Hierarchie entspricht weitgehend der Fair-Value-Hierarchie nach IFRS 13, wurde aber an die Besonderheiten des deutschen Handelsrechts angepasst.

Stufe 1: Notierte Marktpreise auf aktiven Märkten

Die verlässlichste Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt über Marktpreise auf aktiven Märkten. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn für gleichartige Vermögensgegenstände regelmäßig Börsenkurse oder Händlerpreise verfügbar sind. Für börsennotierte Wertpapiere, Standardderivate oder bestimmte Rohstoffe ist dies die vorrangige Bewertungsgrundlage. Der Stichtagskurs bildet den beizulegenden Zeitwert unmittelbar ab.

Stufe 2: Beobachtbare Marktdaten als Bewertungsparameter

Liegt kein aktiver Markt vor, können Bewertungsmodelle verwendet werden, deren Input-Parameter auf beobachtbaren Marktdaten basieren. Dies betrifft beispielsweise Zinsswaps, bei denen Zinskurven als Parameter dienen, oder nicht börsennotierte Optionen, deren Bewertung auf beobachtbaren Volatilitäten basiert. Zu den beobachtbaren Parametern zählen Zinssätze, Devisenkurse, Rohstoffpreise oder Credit Spreads.

Stufe 3: Modelle mit nicht beobachtbaren Parametern

Sind keine ausreichenden Marktdaten verfügbar, müssen anerkannte Bewertungsverfahren mit geschätzten Parametern herangezogen werden. Dies ist typisch für individuelle Kreditderivate, nicht standardisierte Finanzinstrumente oder komplexe strukturierte Produkte. Zu den anerkannten Verfahren zählen insbesondere:

  • Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF): Abzinsung erwarteter Zahlungsströme mit risikoadjustierten Zinssätzen
  • Optionspreismodelle: Black-Scholes-Modell oder Binomialmodelle für Optionen und optionsähnliche Instrumente
  • Multiplikatorverfahren: Bewertung anhand von Vergleichsunternehmen und deren Marktbewertung
  • Nettovermögenswertmethode: Bewertung zum Substanzwert bei fehlenden Marktvergleichen

Dokumentationspflicht

Bei Verwendung von Bewertungsmodellen (Stufe 2 und 3) ist eine vollständige Dokumentation der verwendeten Methoden, Annahmen und Parameter erforderlich. Dies gilt sowohl für interne Zwecke als auch für die Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Bewertungsstufe Datengrundlage Beispiele
Stufe 1 Notierte Preise auf aktiven Märkten DAX-Aktien, Bundesanleihen, börsengehandelte Standardderivate
Stufe 2 Beobachtbare Marktdaten Zinsswaps, Devisentermingeschäfte, OTC-Optionen mit Marktvolatilität
Stufe 3 Nicht beobachtbare Parameter Individuelle Kreditderivate, strukturierte Produkte, Beteiligungen

Welche handelsrechtlichen Grundsätze sind bei der Zeitwertbewertung zu beachten?

Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht in einem Spannungsverhältnis zu den traditionellen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen. Das HGB hat die Zeitwertbewertung nicht als vollständigen Ersatz, sondern als Ergänzung zum bestehenden System der Anschaffungskostenbewertung konzipiert. Daher gelten auch bei der Zeitwertbewertung bestimmte Einschränkungen und Modifikationen der allgemeinen Bewertungsprinzipien.

Realisationsprinzip und Vorsichtsprinzip

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gilt das strenge Realisationsprinzip: Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durchbricht diesen Grundsatz teilweise, indem auch unrealisierte Gewinne erfasst werden – allerdings nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen (§ 340e Abs. 3 HGB für Handelsbestände bei Kreditinstituten). Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bleibt jedoch bestehen: Verluste sind stets zu berücksichtigen.

Imparitätsprinzip bei der Zeitwertbewertung

Auch bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gilt grundsätzlich das Imparitätsprinzip. Liegt der beizulegende Zeitwert unter den Anschaffungskosten, ist außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB). Eine Ausnahme besteht nur für Finanzinstrumente des Handelsbestands nach § 340e Abs. 3 HGB, bei denen auch Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten hinaus erfasst werden dürfen.

Bewertungsstetigkeit

Das Gebot der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB erfordert, dass die einmal gewählten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bedeutet dies: Wurde ein bestimmtes Bewertungsmodell gewählt, muss dieses in den Folgeperioden grundsätzlich fortgeführt werden. Methodenwechsel sind nur bei sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern.

  • Zeitwertbewertung nur in gesetzlich zugelassenen Fällen anwenden
  • Unrealisierte Gewinne nur bei Handelsbeständen nach § 340e HGB erfassen
  • Verluste stets berücksichtigen (Imparitätsprinzip)
  • Gewählte Bewertungsmethode stetig anwenden
  • Abweichungen und Methodenwechsel im Anhang erläutern
  • Dokumentation der Bewertungsgrundlagen sicherstellen

„Die Integration der Zeitwertbewertung in das deutsche Handelsrecht erfordert ein präzises Verständnis der Rangfolge der Bewertungsgrundsätze. In der Beratung erleben wir häufig, dass die Grenzen zwischen zulässiger Zeitwertbewertung und dem Realisationsprinzip nicht klar gezogen werden. Hier ist eine steuerberaterliche Begleitung bei der Erstellung des Jahresabschlusses unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgen Bilanzausweis und Anhangangaben beim beizulegenden Zeitwert?

Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hat nicht nur Auswirkungen auf die Bilanzansätze, sondern löst auch umfangreiche Anhangs- und Erläuterungspflichten aus. Der Gesetzgeber hat bewusst umfassende Transparenzanforderungen geschaffen, um die Nachvollziehbarkeit der Bewertung zu gewährleisten und die Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu stärken.

Bilanzausweis

In der Bilanz selbst erfolgt der Ausweis von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögensgegenständen grundsätzlich in den entsprechenden Bilanzpositionen. Finanzinstrumente werden im Umlaufvermögen unter den Wertpapieren oder Forderungen ausgewiesen. Eine separate Kennzeichnung in der Bilanz ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sich eine Untergliederung der Posten, um die Zeitwertbewertung erkennbar zu machen.

Anhangangaben nach § 285 HGB

Für Kapitalgesellschaften bestehen nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB spezifische Angabepflichten zum beizulegenden Zeitwert. Diese umfassen insbesondere:

  • § 285 Nr. 18 HGB: Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert anzugeben, sofern nicht bereits zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wurde
  • § 285 Nr. 19 HGB: Bei Anwendung der Zeitwertbewertung sind für jede Kategorie die angewandten Bewertungsmethoden und wesentlichen Annahmen darzulegen
  • § 285 Nr. 20 HGB: Bei Bewertungseinheiten nach § 254 HGB sind Art, Umfang und Risiken der abgesicherten Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente anzugeben

Kategorisierung der Finanzinstrumente

Im Anhang ist eine Aufgliederung der Finanzinstrumente nach Kategorien vorzunehmen. Dabei werden üblicherweise unterschieden: gehaltene Wertpapiere des Anlagevermögens, Wertpapiere des Umlaufvermögens, derivative Finanzinstrumente mit positivem Zeitwert, derivative Finanzinstrumente mit negativem Zeitwert sowie sonstige Finanzinstrumente. Für jede Kategorie sind Buchwert und beizulegender Zeitwert tabellarisch gegenüberzustellen.

Erläuterung der Bewertungsmethoden

Wurden zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts Bewertungsmodelle verwendet, sind die wesentlichen Annahmen und Parameter im Anhang zu erläutern. Dies betrifft insbesondere: verwendete Diskontierungssätze, zugrunde gelegte Volatilitäten, Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Kreditderivaten oder Wachstumsannahmen bei DCF-Bewertungen. Bei Verwendung externer Bewertungsgutachten sollte auf diese verwiesen werden.

Vereinfachungen für kleine Kapitalgesellschaften

Nach § 288 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB von den Angabepflichten nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gesellschaft zum beizulegenden Zeitwert bewertet – dann sind die Angaben trotzdem zu machen.

Angabepflicht Rechtsgrundlage Inhalt
Buchwert vs. Zeitwert § 285 Nr. 18 HGB Gegenüberstellung für alle Finanzinstrumente nach Kategorien
Bewertungsmethoden § 285 Nr. 19 HGB Darlegung der Modelle und wesentlichen Annahmen
Bewertungseinheiten § 285 Nr. 20 HGB Art und Umfang der Sicherungsbeziehungen
Fair-Value-Hierarchie Empfehlung Zuordnung zu Bewertungsstufen 1-3

Welche Bedeutung hat der beizulegende Zeitwert bei Bewertungseinheiten?

Die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB ist eines der wichtigsten Anwendungsfelder des beizulegenden Zeitwerts im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Bewertungseinheiten dienen der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedging), bei denen Grundgeschäfte gegen bestimmte Risiken abgesichert werden. Die Zeitwertbewertung ist dabei zentral für die Ermittlung der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft.

Grundprinzip der Bewertungseinheit

Nach § 254 HGB können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie zur Absicherung gegen bestimmte Risiken dienen. Die sich ausgleichenden Wertänderungen werden nicht einzeln erfasst, sondern saldiert. Dies führt zu einer wirtschaftlich zutreffenderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage.

Ermittlung der Wertänderungen

Die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung ist durch Gegenüberstellung der Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachzuweisen. Diese Wertänderungen werden regelmäßig auf Basis des beizulegenden Zeitwerts ermittelt. Dabei sind zwei Methoden zulässig:

  • Durchbuchungsmethode (Fair-Value-Hedge): Beide Seiten der Bewertungseinheit werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Gegenläufige Wertänderungen werden erfolgswirksam erfasst und kompensieren sich in der GuV.
  • Einfrierungsmethode (Frozen-Hedge): Die Wertänderungen werden außerbilanziell ermittelt und saldiert. Nur die netto verbleibende (negative) Wertänderung wird erfolgswirksam erfasst.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Die Bildung einer Bewertungseinheit erfordert eine vollständige Dokumentation. Diese muss umfassen: Bezeichnung und Bewertung des Grundgeschäfts, Bezeichnung und Bewertung des Sicherungsinstruments, Art des abgesicherten Risikos, Zeitraum der Sicherungsbeziehung, Methode zur Ermittlung der Wertänderungen und Nachweis der Wirksamkeit (Hedge-Effektivität). Die Ermittlung der Wertänderungen zum beizulegenden Zeitwert ist dabei fortlaufend zu dokumentieren, üblicherweise auf Quartals- oder Monatsbasis.

Prospektive und retrospektive Effektivitätsmessung

Die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist sowohl prospektiv (bei Designierung) als auch retrospektiv (laufend) nachzuweisen. Eine Bandbreite von 80-125 % gilt als wirksam. Wird diese verlassen, muss die Bewertungseinheit aufgelöst werden.

Zinsrisiko

Absicherung variabel verzinslicher Darlehen durch Zinsswaps oder Caps. Zeitwertänderungen ergeben sich aus Zinsstrukturkurven.

Währungsrisiko

Absicherung von Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten durch Devisentermingeschäfte. Zeitwert basiert auf Kassakursen und Zinsdifferenzen.

Rohstoffpreisrisiko

Absicherung von Wareneinkäufen durch Commodity Futures. Zeitwertermittlung über Terminbörsen oder Forward-Kurven.

„Die sachgerechte Bildung und Dokumentation von Bewertungseinheiten ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Wer diese Komplexität nicht unterschätzt und von Beginn an eine strukturierte Dokumentation aufbaut, vermeidet spätere Diskussionen mit dem Abschlussprüfer. Bei OnlineBilanz unterstützen unsere Steuerberater die Mandanten dabei, die erforderlichen Nachweise sachgerecht aufzubereiten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie unterscheidet sich der beizulegende Zeitwert vom steuerlichen Teilwert?

Während der beizulegende Zeitwert im Handelsrecht eine marktorientierte Bewertung darstellt, kennt das Steuerrecht mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein eigenständiges Bewertungskonzept. Beide Begriffe werden häufig verwechselt oder gleichgesetzt, unterscheiden sich jedoch in Konzeption, Anwendungsbereich und Ermittlung erheblich.

Definition und Konzeption

Der beizulegende Zeitwert nach § 255 Abs. 4 HGB ist der Preis, zu dem ein Vermögensgegenstand zwischen unabhängigen Vertragsparteien getauscht werden könnte. Er orientiert sich am Einzelveräußerungswert (Exit-Preis). Der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hingegen ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Er basiert auf einer Unternehmensfortführungsperspektive (Going-Concern-Prämisse) und berücksichtigt den Nutzenwert im betrieblichen Kontext.

Anwendungsbereiche

Der beizulegende Zeitwert findet im HGB primär bei Finanzinstrumenten, Bewertungseinheiten und bestimmten Anhangangaben Anwendung. Besondere Bedeutung erlangen solche Bewertungsvorschriften auch im Rahmen der Anwendung auf offene Handelsgesellschaften HGB, wo handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze für Personengesellschaften gelten. Der Teilwert ist im Steuerrecht die zentrale Bewertungsgröße für Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowie bei Entnahmen und Einlagen.

Kriterium Beizulegender Zeitwert (HGB) Teilwert (EStG)
Rechtsgrundlage § 255 Abs. 4 HGB § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
Perspektive Einzelveräußerung (Exit-Preis) Gesamtbetriebserwerb (Going Concern)
Bewertungsanlass Finanzinstrumente, Hedge-Accounting Teilwertabschreibungen, Entnahmen
Zeitwertgewinne Nur bei Handelsbestand (§ 340e HGB) Generell nicht realisiert
Ermittlung Marktpreise oder Modelle (3-stufig) Wiederbeschaffungskosten, Ertragswert
Volatilität Reagiert auf Marktbewegungen Stabile Bewertung (Verifikation erforderlich)

Steuerliche Gewinnermittlung

In der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG ist die Zeitwertbewertung nach HGB nur eingeschränkt maßgeblich. Unrealisierte Gewinne aus der Zeitwertbewertung von Handelsbeständen werden steuerlich nicht anerkannt und müssen außerbilanziell korrigiert werden. Ebenso können Bewertungseinheiten nach § 254 HGB steuerlich nicht ohne weiteres übernommen werden. Stattdessen gelten die steuerlichen Einzelbewertungsgrundsätze. Dies führt regelmäßig zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die im Rahmen latenter Steuern nach § 274 HGB zu berücksichtigen sind.

Maßgeblichkeit und Umkehrmaßgeblichkeit

Seit dem BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit entfallen. Steuerliche Wahlrechte müssen nicht mehr handelsrechtlich ausgeübt werden. Die Zeitwertbewertung im Handelsrecht bleibt für die Steuerbilanz ohne unmittelbare Wirkung – eine eigenständige steuerliche Bewertung ist erforderlich.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter bedeutet dies: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist zu prüfen, ob handelsrechtliche Zeitwertansätze zu steuerlichen Korrekturen führen. Diese sind dann in der Überleitungsrechnung zwischen Handels- und Steuerbilanz oder im Rahmen der außerbilanziellen Hinzurechnungen und Kürzungen zu erfassen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert hier von der integrierten Betrachtung beider Rechenwerke.

Welche praktischen Herausforderungen und Fehlerquellen gibt es?

Die Anwendung der Zeitwertbewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist in der Praxis mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Aus der langjährigen Erfahrung in der Mandatsbetreuung lassen sich typische Fehlerquellen und Stolpersteine identifizieren, die Geschäftsführer und Buchhalter kennen sollten.

1. Fehlerhafte Identifikation bewertungspflichtiger Finanzinstrumente

Eine häufige Fehlerquelle liegt bereits in der Identifikation der Finanzinstrumente, für die Zeitwertangaben erforderlich sind. Insbesondere schwebende Geschäfte in Fremdwährung, Lieferantenkredite mit eingebetteten Derivaten oder syndizierte Darlehen mit Sonderkündigungsrechten werden oft übersehen. Nach § 285 Nr. 18 HGB sind aber grundsätzlich alle Finanzinstrumente anzugabepflichtig – eine vollständige Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar.

2. Ungeeignete Bewertungsmodelle oder -parameter

Bei der Modellanwendung (Stufe 2 und 3) werden häufig veraltete Parameter verwendet oder ungeeignete Modelle gewählt. Typische Fehler sind: Verwendung historischer statt aktueller Volatilitäten, falsche Zinssätze für die Diskontierung, Nichtberücksichtigung von Credit Spreads oder fehlende Anpassung von Bewertungsmodellen an veränderte Marktbedingungen. Zudem werden oft die Grenzen von Bewertungsmodellen nicht erkannt – ein Black-Scholes-Modell liefert beispielsweise für exotische Optionen keine verlässlichen Ergebnisse.

3. Unzureichende Dokumentation der Bewertungseinheiten

Die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB erfordert eine vollständige Dokumentation bereits bei Designation. In der Praxis wird die Dokumentation oft erst nachträglich beim Jahresabschluss erstellt, was zu Problemen bei der Anerkennung führen kann. Erforderlich sind: schriftliche Festlegung des Sicherungszusammenhangs, Bestimmung der Methode zur Effektivitätsmessung, Festlegung der Laufzeit und fortlaufende Messung der Wertänderungen. Fehlt diese Dokumentation, kann die Bewertungseinheit nicht anerkannt werden.

4. Vermischung von Handels- und Steuerrecht

Die unterschiedlichen Bewertungskonzepte in Handels- und Steuerrecht führen regelmäßig zu Verwirrung. Unrealisierte Gewinne aus Zeitwertbewertungen werden handelsrechtlich erfasst, steuerlich aber nicht anerkannt. Dies erfordert eine sorgfältige Überleitung und die Bildung latenter Steuern. Fehlt diese Überleitung oder wird sie fehlerhaft vorgenommen, resultieren daraus Fehler sowohl im handelsrechtlichen Jahresabschluss als auch in der Steuererklärung.

  • Vollständige Erfassung aller Finanzinstrumente einschließlich schwebender Geschäfte
  • Aktualität der Bewertungsparameter zum Bilanzstichtag sicherstellen
  • Bewertungsmodelle auf Angemessenheit und Grenzen prüfen
  • Dokumentation von Bewertungseinheiten bei Designation vollständig erstellen
  • Fortlaufende Effektivitätsmessung implementieren und dokumentieren
  • Überleitung zwischen Handels- und Steuerbilanz korrekt vornehmen
  • Anhangangaben vollständig und nachvollziehbar formulieren
  • Plausibilitätsprüfungen und Vier-Augen-Prinzip etablieren

„Die größten Fehler entstehen in der Praxis durch unvollständige Vorbereitung und fehlende Systematik. Eine strukturierte Bestandsaufnahme aller Finanzinstrumente zu Jahresbeginn, eine quartalsweise Bewertung und eine vollständige Dokumentation der Bewertungsmethoden sind die besten Präventionsmaßnahmen. Wer hier professionelle Unterstützung sucht, kann auf die digitalen Steuerberater-Leistungen von OnlineBilanz zurückgreifen – mit Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

5. Fehlende Plausibilisierung und Vier-Augen-Kontrolle

Zeitwertberechnungen, insbesondere modellbasierte, sollten stets einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Entwicklungen der Zeitwerte sind mit Marktbewegungen abzugleichen. Extreme Abweichungen oder sprunghafte Veränderungen ohne erkennbaren Grund deuten auf Fehler in der Bewertung hin. Eine Vier-Augen-Kontrolle durch einen zweiten Fachkundigen – intern oder extern – erhöht die Bewertungsqualität erheblich und minimiert das Risiko von Fehlern, die bei der Jahresabschlussprüfung zu Beanstandungen führen.

Häufig gestellte Fragen

Ist der beizulegende Zeitwert mit dem Fair Value nach IFRS identisch?

Konzeptionell entspricht der beizulegende Zeitwert nach § 255 Abs. 4 HGB weitgehend dem Fair Value nach IFRS 13. In der Detailausgestaltung gibt es jedoch Unterschiede: Das HGB kennt keine so detaillierte Fair-Value-Hierarchie und erlaubt weniger Wahlrechte. Zudem greift im HGB das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, das unrealisierte Gewinne grundsätzlich ausschließt, während IFRS erfolgswirksame Zeitwertänderungen auch bei unrealisierten Gewinnen zulässt.

Muss der beizulegende Zeitwert von einem externen Gutachter ermittelt werden?

Eine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines externen Gutachters besteht nicht. Bei aktiven Märkten mit verlässlichen Marktpreisen kann das Unternehmen die Bewertung selbst vornehmen. Bei komplexen Finanzinstrumenten ohne aktiven Markt oder bei wesentlichen Bewertungseinheiten empfiehlt sich jedoch die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, um die Nachvollziehbarkeit und Prüfungssicherheit zu gewährleisten und Haftungsrisiken zu minimieren.

Gilt der beizulegende Zeitwert auch für das Anlagevermögen?

Für das Anlagevermögen gilt grundsätzlich das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB mit planmäßigen Abschreibungen. Der beizulegende Zeitwert wird nur relevant bei außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB, wenn der Zeitwert dauerhaft unter dem Buchwert liegt, sowie bei Finanzanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden dürfen. Bei Bewertungseinheiten nach § 254 HGB kann der Zeitwert auch für im Anlagevermögen enthaltene Grundgeschäfte relevant werden.

Wie oft muss der beizulegende Zeitwert neu ermittelt werden?

Eine laufende Neubewertung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Ermittlung erfolgt mindestens zum Bilanzstichtag. Bei wesentlichen Positionen oder erheblichen Marktschwankungen empfiehlt sich eine unterjährige Überprüfung im Rahmen der laufenden Buchhaltung, insbesondere bei aktivem Risikomanagement und Bewertungseinheiten. Dies erleichtert die Bilanzaufstellung und ermöglicht rechtzeitige Steuerungsmaßnahmen.

Welche Rolle spielt der beizulegende Zeitwert bei der Kaufpreisallokation?

Bei einem Asset Deal müssen die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden nach § 253 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten angesetzt werden, die im Rahmen der Kaufpreisallokation auf die einzelnen Positionen zu verteilen sind. Der beizulegende Zeitwert dient dabei als Maßstab für die Aufteilung der Anschaffungskosten. Bei einem Share Deal ist die Kaufpreisallokation nach HGB nicht erforderlich, da die Buchwerte der übernommenen Gesellschaft fortgeführt werden.

Können Zeitwertänderungen erfolgsneutral verbucht werden?

Nach HGB sind erfolgsneutrale Zeitwertanpassungen nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Bei Bewertungseinheiten nach § 254 HGB können gegenläufige Wertänderungen saldiert werden, was faktisch eine erfolgsneutrale Behandlung bedeutet. Im Übrigen gilt das Realisationsprinzip: Unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden, unrealisierte Verluste sind nach dem Imparitätsprinzip zu erfassen. Eine erfolgsneutrale Neubewertungsrücklage wie in IFRS existiert im HGB nicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 254 HGB – Bewertungseinheiten, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben im Anhang. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Für ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen sollten Sie sich zunächst mit der Definition und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts nach HGB vertraut machen, bevor Sie die praktische Bilanzierung angehen.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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