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OnlineBilanzBlogBauabzugsteuer: Wann Auftraggeber 15 % einbehalten müssen

Bauabzugsteuer: Wann Auftraggeber 15 % einbehalten müssen

Veröffentlicht: 22.07.2026Aktualisiert: 22.07.2026Fachlich geprüft: 22.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als GmbH oder Vermieter Bauleistungen in Auftrag gibt, wird zum Steuerabzugspflichtigen – kraft Gesetzes, ohne eigenes Verschulden. Die Bauabzugsteuer nach §§ 48–48c EStG verpflichtet den Auftraggeber, 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten, anzumelden und ans Finanzamt abzuführen. Dieser Artikel erklärt das gesamte Verfahren aus Auftraggeberperspektive: von der Prüfpflicht über ELSTER-Anmeldung und Bagatellgrenzen bis zur Buchung und Haftungsvermeidung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % des Rechnungsbruttowertes (ohne USt) und ist vom Auftraggeber einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt und die Bagatellgrenze (5.000 € / 15.000 € p. a.) überschritten wird. Die Anmeldung erfolgt elektronisch bis zum 10. des Folgemonats per ELSTER; ohne Einbehalt haftet der Auftraggeber persönlich.

Grundlagen und Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48–48c EStG geregelt und verfolgt einen einzigen fiskalischen Zweck: Steuerhinterziehung im Baugewerbe zu unterbinden, indem der Auftraggeber als Haftungsschuldner in die Pflicht genommen wird. Das Gesetz macht damit aus der GmbH, der Holding, dem gewerblichen Vermieter oder der gemeinnützigen GmbH einen verlängerten Arm des Finanzamts.

Abzugspflichtige Auftraggeber sind nach § 48 Abs. 1 EStG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Darunter fallen insbesondere:

  • GmbH, UG, AG und Personengesellschaften mit unternehmerischer Tätigkeit
  • Holdinggesellschaften, auch wenn die Holdingfunktion rein vermögensverwaltend ist, sofern umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besteht
  • Vermieter von mehr als zwei Wohnungen (gesetzliche Fiktion nach § 48 Abs. 1 S. 3 EStG – sie gelten als Unternehmer, selbst wenn keine USt-Pflicht besteht)
  • Gemeinnützige Körperschaften, soweit sie steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten

Hinweis: Privatpersonen ausgenommen

Reine Privatpersonen (ohne unternehmerische Betätigung und mit weniger als drei Wohneinheiten) sind nicht abzugspflichtig. Sobald jedoch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit besteht – und sei es nur anteilig –, greift § 48 EStG für sämtliche Bauleistungen, die im unternehmerischen Bereich empfangen werden.

Was gilt als Bauleistung im Sinne des § 48 EStG?

Der Begriff der Bauleistung ist in § 48 Abs. 1 S. 2 EStG weit gefasst: Erfasst sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Finanzverwaltung konkretisiert dies im BMF-Schreiben vom 27.12.2002 (BStBl. I 2002, 1399) und den Folgeanpassungen.

Typische Bauleistungen (abzugspflichtig)

  • Rohbau-, Maurer-, Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
  • Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen im Gebäude
  • Bodenbeläge, Fliesen, Malerarbeiten
  • Abriss- und Erdarbeiten, Tiefbau
  • Gerüstbau (sofern auf Dauer angelegt)
  • Wartung von Aufzügen und Heizungsanlagen (bei Instandhaltungscharakter)
Keine Bauleistungen (nicht abzugspflichtig)

  • Reine Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekten, Statiker)
  • Lieferung von Baumaterialien ohne Einbau
  • Schönheitsreparaturen unter der Bagatellgrenze
  • Reinigungsleistungen (Gebäudereinigung ohne Instandhaltungsaspekt)
  • Betrieb von Baugeräten ohne Bauausführung

Maßgeblich ist stets die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung: Wird eine Anlage als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes eingebaut (z. B. eine Klimaanlage), ist die Leistung Bauleistung. Wird hingegen ein mobiles Gerät nur aufgestellt, fehlt es am Bauwerkscharakter.

Bagatellgrenzen: 5.000 € und 15.000 € – wann entfällt der Einbehalt?

Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 2 EStG zwei Freigrenzen eingebaut, um den Verwaltungsaufwand bei Kleinaufträgen zu begrenzen. Es handelt sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge: Wird die Grenze überschritten, ist auf den Gesamtbetrag einzubehalten.

Auftraggeber-Typ Freigrenze p. a. je Leistenden
Auftraggeber, der ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG erzielt (Vermieter ohne Optionsmöglichkeit) 15.000 €
Alle anderen unternehmerischen Auftraggeber (GmbH, gewerbliche Vermieter mit Option etc.) 5.000 €

Die Freigrenze bezieht sich auf die Gegenleistung (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) im laufenden Kalenderjahr gegenüber demselben Leistenden. Mehrere Aufträge an denselben Subunternehmer sind zu addieren. Bei Überschreitung ist der Einbehalt rückwirkend auf alle Zahlungen des Jahres vorzunehmen – was in der Praxis zu Nachholungspflichten führen kann.

Achtung: Jahresbetrachtung und Rückwirkung

Erreicht ein Auftragnehmer mit einer Folgerechnung die 5.000-€-Grenze, muss der Einbehalt auch auf bereits gezahlte frühere Rechnungen nachgeholt werden – durch Einbehalt bei der nächsten Zahlung. Ist keine weitere Zahlung geplant, droht sofortige Haftung.

Prüfpflicht und BZSt-Bestätigungsabfrage

Der Einbehalt entfällt vollständig, wenn der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Wie man diese als leistender Unternehmer beantragt und welche Voraussetzungen gelten, erläutern unsere gesonderten Artikel zur Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sowie zu den Antragsvoraussetzungen im Detail. Hier geht es ausschließlich um die Pflichten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gültigkeit der vorgelegten Bescheinigung zu verifizieren. Hierfür stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter bzst.de eine elektronische Bestätigungsabfrage bereit. Die Abfrage ist anhand der auf der Bescheinigung aufgedruckten Sicherheitsnummer möglich. Nur eine positive Bestätigung schützt den Auftraggeber vor Haftung – eine bloß optisch echte Bescheinigung genügt nicht.

  • Freistellungsbescheinigung im Original oder als zertifizierte Kopie anfordern
  • Gültigkeitszeitraum prüfen (befristete Bescheinigungen sind häufig)
  • BZSt-Bestätigungsabfrage durchführen und Ergebnis dokumentieren (Screenshot/Ausdruck)
  • Bei Dauerbeauftragungen: Abfrage mindestens jährlich wiederholen, besser vor jeder Zahlung
  • Bescheinigungen und Bestätigungsausdrucke 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)

Weiterführende Informationen zur Freistellungsbescheinigung finden Sie auch in unserem Artikel zur steuerlichen Freistellungsbescheinigung allgemein.

Anmeldung und Abführung nach § 48a EStG

§ 48a EStG regelt das Verfahren der Anmeldung und Abführung. Die Pflichten treffen den Leistungsempfänger (Auftraggeber) – nicht den leistenden Unternehmer.

Anmeldezeitraum und Frist

Der Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat, in dem die Gegenleistung erbracht (gezahlt) wurde. Die Anmeldung ist spätestens am 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt einzureichen und der einbehaltene Betrag ist zu diesem Zeitpunkt abzuführen. Eine Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist für die Bauabzugsteuer nicht vorgesehen.

Elektronische Anmeldung per ELSTER

Die Anmeldung der Bauabzugsteuer erfolgt ausschließlich elektronisch. Im ELSTER-Portal (elster.de) ist das Formular „Anmeldung der Bauabzugsteuer“ zu verwenden. In DATEV wird die Anmeldung über den Bereich „Steuerformulare > Bauabzugsteuer“ erstellt und direkt ans Finanzamt übertragen. Wichtig: Die Anmeldung ist je leistendem Unternehmer gesondert einzureichen – ein Formular pro Subunternehmer, nicht eine Sammelanmeldung. Anzugeben sind:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Steueridentifikationsnummer des Leistenden (soweit bekannt)
  • Höhe der Gegenleistung (Netto ohne USt)
  • Einbehaltener Betrag (15 %)
  • Zahlungsmonat

Praxistipp: DATEV-Integration

In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen wird die einbehaltene Bauabzugsteuer über den Buchungsstapel erfasst und automatisch in das ELSTER-Formular übergeleitet. Die Übertragung per DATEV-Upload ist zulässig und gilt als elektronische Übermittlung im Sinne des § 48a Abs. 1 EStG.

Buchung des Einbehalts in SKR 03 und SKR 04

Der einbehaltene Betrag stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar und darf nicht als Erlösminderung gebucht werden. Der Auftraggeber schuldet dem Subunternehmer die volle Rechnungssumme, hält jedoch 15 % treuhänderisch zurück.

Buchungslogik (vereinfacht)

Annahme: Nettorechnungsbetrag 20.000 €, USt 19 % = 3.800 €, Brutto = 23.800 €. Einbehalt: 15 % von 20.000 € = 3.000 €. Auszahlungsbetrag: 23.800 € – 3.000 € = 20.800 €.

SKR 03 – Erfassung der Eingangsrechnung:
Soll: 6200 Aufwand (Bauleistungen) 20.000 €
Soll: 1576 Vorsteuer 19 % 3.800 €
Haben: 1600 Verbindlichkeiten LuL 23.800 €
SKR 03 – Einbehalt der Bauabzugsteuer bei Zahlung:
Soll: 1600 Verbindlichkeiten LuL 23.800 €
Haben: 1200 Bank 20.800 €
Haben: 1735 Verbindlichkeiten Bauabzugsteuer FA 3.000 €
SKR 03 – Abführung an das Finanzamt:
Soll: 1735 Verbindlichkeiten Bauabzugsteuer FA 3.000 €
Haben: 1200 Bank 3.000 €

Im SKR 04 entsprechen die Konten: Aufwand 4200/4300 (je nach Leistungsart), Vorsteuer 1406, Verbindlichkeiten LuL 3300, Verbindlichkeiten Bauabzugsteuer FA 3730 (einige Kontenrahmen nutzen abweichende Nummern – bitte kanzleispezifisch prüfen).

Praxisbeispiel: GmbH als Auftraggeber

Die Muster-Verwaltungs-GmbH beauftragt im März 2025 die Dachdecker GmbH & Co. KG mit der Erneuerung eines Flachdachs auf ihrem Betriebsgebäude. Rechnungsbetrag: 40.000 € netto zzgl. 19 % USt = 47.600 € brutto. Eine Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor.

Position Betrag
Nettorechnungsbetrag 40.000,00 €
Umsatzsteuer 19 % 7.600,00 €
Bruttobetrag 47.600,00 €
Bauabzugsteuer 15 % (von Netto) – 6.000,00 €
Auszahlung an Dachdecker 41.600,00 €
Abführung ans FA (bis 10.04.2025) 6.000,00 €

Die Muster-Verwaltungs-GmbH meldet bis zum 10.04.2025 per ELSTER die Bauabzugsteuer für März an und überweist 6.000 € ans Finanzamt. Die Dachdecker GmbH & Co. KG kann den einbehaltenen Betrag nach § 48c EStG auf ihre Körperschaft- bzw. Einkommensteuer anrechnen lassen (dazu unten).

Haftungsrisiko des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber den Einbehalt oder führt er ihn zu niedrig ab, haftet er nach § 48a Abs. 3 EStG für die entgangene Steuer. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der leistende Unternehmer seine eigene Steuerpflicht erfüllt hat – das Gesetz sieht keine Schadensersatzkompensation vor.

Die Haftung entfällt nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er auf die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung vertrauen durfte. Dieses Vertrauen setzt voraus:

  1. Die Bescheinigung lag im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich vor.
  2. Der Auftraggeber hat eine BZSt-Bestätigungsabfrage durchgeführt und dokumentiert.
  3. Die Bescheinigung war nicht erkennbar gefälscht oder abgelaufen.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, scheidet die Haftungsbefreiung aus. Die Haftungsschuld verjährt nach den allgemeinen Regelungen der §§ 191, 169 AO grundsätzlich in vier Jahren, bei Steuerhinterziehung in zehn Jahren.

GmbH-Geschäftsführerhaftung

Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH den Einbehalt schuldhaft, kann er über § 69 AO persönlich in Haftung genommen werden. Die Bauabzugsteuer ist eine „eigene“ Steuer des Auftraggebers – kein bloßes Fremdgeld –, weshalb die Haftungsmaßstäbe besonders streng sind.

Anrechnung und Erstattung beim Leistenden nach § 48c EStG

Für den leistenden Unternehmer stellt die Bauabzugsteuer eine Vorauszahlung auf seine eigene Steuerschuld dar. Nach § 48c EStG wird sie auf die folgende Steuer angerechnet, und zwar in dieser Reihenfolge:

  1. Auf die Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften)
  2. Auf den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer
  3. Auf die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (nur soweit das Finanzamt zuständig ist)
  4. Auf sonstige festgesetzte Steuern desselben Veranlagungszeitraums
  5. Verbleibender Überhang: Erstattung nach Veranlagung

Der kritische Liquiditätseffekt: Die Bauabzugsteuer wird im Zahlungsmonat einbehalten, die Anrechnung erfolgt aber erst mit der Jahresveranlagung. Bei einem kleinen Subunternehmer, der 80 % seines Jahresumsatzes in der ersten Jahreshälfte erzielt, kann dies zu einem monatelangen Liquiditätsengpass führen. Die Finanzverwaltung gewährt auf Antrag keine unterjährige Erstattung – der Leistende muss warten oder eine Freistellungsbescheinigung beantragen, um den Einbehalt von vornherein zu vermeiden.

Aus Auftraggeberperspektive ist relevant: Der abgeführte Betrag ist für die GmbH steuerlich neutral – er mindert weder Gewinn noch Vorsteuer, sondern ist eine reine Durchlaufposition. Eine ertragsteuerliche Auswirkung entsteht nicht.

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Fazit: Bauabzugsteuer als unterschätzte Compliance-Pflicht

Die Bauabzugsteuer ist kein exotisches Randthema – jede GmbH, die Bauleistungen für ihr Betriebsvermögen in Auftrag gibt, ist potenziell betroffen. Die Pflichtenlage ist klar: Prüfen (Freistellungsbescheinigung + BZSt-Abfrage), einbehalten (15 % vom Nettobetrag), anmelden (elektronisch per ELSTER, 10. des Folgemonats, je Leistendem) und abführen. Fehler führen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO. Die Buchung ist handwerklich einfach, muss aber sauber als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt abgebildet werden. Die Anrechnung beim Leistenden nach § 48c EStG ist ein separater Vorgang, der den Auftraggeber bilanziell nicht belastet, aber dessen Subunternehmer liquiditätsseitig treffen kann – ein wichtiger Faktor bei Vertragsverhandlungen.

15 %

Einbehaltssatz (Netto-Rechnungsbetrag)

5.000 €

Freigrenze p. a. je Leistenden (Regelfall)

15.000 €

Freigrenze für reine Vermieter (§ 4 Nr. 12 UStG)

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Bauabzugsteuer einbehalten?

Jeder unternehmerische Leistungsempfänger im Sinne des § 2 UStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen in Auftrag geben. Dazu zählen GmbH, Holding, gewerbliche Vermieter und – ab drei Wohneinheiten – auch private Vermieter kraft gesetzlicher Fiktion nach § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.

Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % der Gegenleistung (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Bis wann muss die Bauabzugsteuer angemeldet werden?

Die Anmeldung muss elektronisch (ELSTER/DATEV) bis zum 10. des auf die Zahlung folgenden Kalendermonats beim zuständigen Finanzamt eingereicht und der Betrag abgeführt werden. Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht.

Was passiert, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt?

Ohne gültige, per BZSt-Abfrage bestätigte Freistellungsbescheinigung ist der Einbehalt zwingend. Unterbleibt er, haftet der Auftraggeber nach § 48a Abs. 3 EStG persönlich für die entgangene Steuer; der Geschäftsführer kann über § 69 AO in Anspruch genommen werden.

Wie wird die Bauabzugsteuer beim leistenden Unternehmer behandelt?

Nach § 48c EStG wird der einbehaltene Betrag auf die Steuer des Leistenden angerechnet (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen). Ein Überhang wird nach Veranlagung erstattet. Eine unterjährige Erstattung ist nicht möglich.

Wie lautet der Buchungssatz für die einbehaltene Bauabzugsteuer?

Der Einbehalt wird als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt gebucht. Im SKR 03 typischerweise: Haben 1735 (Verbindlichkeiten Bauabzugsteuer FA). Bei Abführung: Soll 1735 / Haben 1200 (Bank). Im SKR 04 entspricht dies Konto 3730.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

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