Freistellungsbescheinigung § 48b EStG 2026: Antrag & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG befreit Bauunternehmer von der 15-prozentigen Bauabzugsteuer – und ist damit für jeden Auftragnehmer im Bauhaupt- und Baunebengewerbe unverzichtbar. Wer sie nicht vorlegt, muss mit Steuerabzug und erheblichem Liquiditätsnachteil rechnen. OnlineBilanz erklärt 2026, wie Sie die Bescheinigung beantragen, welche Voraussetzungen gelten und was Auftraggeber und Auftragnehmer beachten müssen.
Kurzantwort
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG befreit Bauleistende von der 15-prozentigen Bauabzugsteuer, die der Auftraggeber sonst direkt ans Finanzamt abführen muss. Sie wird beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt und setzt voraus, dass keine Steuerrückstände bestehen und die steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Ohne Bescheinigung drohen dem Auftragnehmer Liquiditätsprobleme und dem Auftraggeber eine Haftung für nicht einbehaltene Steuer.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung?
- Wie und wo stelle ich den Antrag auf Freistellungsbescheinigung?
- Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung? Die 15-Prozent-Bauabzugsteuer
- Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung gültig und wann kann sie widerrufen werden?
- Praktische Hinweise für Bauunternehmer und Subunternehmer
- Haftung des Auftraggebers und Pflichten bei fehlender Bescheinigung
- Besonderheiten bei ausländischen Bauunternehmen
Was ist die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) befreit Bauleistende von der sogenannten Bauabzugsteuer. Ohne diese Bescheinigung sind Auftraggeber von Bauleistungen nach § 48 EStG verpflichtet, 15 Prozent der Rechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Die Freistellungsbescheinigung stellt sicher, dass der ausführende Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nachkommt und verhindert dadurch den Steuerabzug beim Auftraggeber.
Die Bauabzugsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Steuerhinterziehung in der Baubranche zu bekämpfen. Gerade bei Subunternehmer-Ketten und kurzfristigen Auftragsverhältnissen bestand das Risiko, dass Steuern nicht oder verspätet abgeführt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber, dass das ausführende Unternehmen seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wichtig für Bauunternehmer
Ohne gültige Freistellungsbescheinigung behält der Auftraggeber automatisch 15 % der Nettorechnungssumme ein. Diese Steuer wird zwar später angerechnet, belastet aber massiv die Liquidität — gerade bei laufenden Projekten und Materialkosten.
Anwendungsbereich: Wann greift § 48b EStG?
Die Regelung betrifft alle Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Dazu zählen insbesondere Arbeiten zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Auch vorbereitende Arbeiten wie Erdarbeiten, Gerüstbau oder die Verlegung von Versorgungsleitungen fallen darunter. Entscheidend ist, dass die Leistung am Bauwerk selbst erbracht wird — reine Planungsleistungen oder bloße Materiallieferungen ohne Einbau sind nicht erfasst.
Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung?
Das zuständige Finanzamt erteilt die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG nur dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Dazu gehört insbesondere die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sowie die fristgerechte Zahlung fälliger Steuern.
Formale und materielle Voraussetzungen im Überblick
- Vollständiger Antrag: Das Formular muss alle erforderlichen Angaben enthalten (Steuernummer, Betriebsstätte, Art der Tätigkeit).
- Keine Steuerrückstände: Fällige Steuern müssen vollständig beglichen sein. Bereits bewilligte Stundungen oder Ratenzahlungen, die eingehalten werden, stehen der Erteilung in der Regel nicht entgegen.
- Ordnungsgemäße Buchführung: Das Finanzamt prüft, ob Jahresabschlüsse und Steuererklärungen fristgerecht eingereicht wurden.
- Anmeldung beim Finanzamt: Das Bauunternehmen muss steuerlich erfasst sein (Gewerbeanmeldung, Steuernummer).
- Keine laufenden Steuerprüfungen mit erheblichen Beanstandungen: Sind offene Verfahren anhängig, kann die Erteilung verzögert oder verweigert werden.
„In der Praxis scheitert die Erteilung häufig an Kleinigkeiten: verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen, offene Nebenforderungen oder fehlende Jahresabschlüsse. Wer seine Buchhaltung und Steuererklärungen laufend aktuell hält, erhält die Bescheinigung meist innerhalb weniger Wochen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Freistellungsbescheinigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Sie kann vom Finanzamt widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen — etwa bei wiederholten Zahlungsverzögerungen oder der Nichtabgabe von Steuererklärungen.
Wie und wo stelle ich den Antrag auf Freistellungsbescheinigung?
Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Maßgeblich ist der Sitz des Betriebs oder der Betriebsstätte, von der aus die Bauleistungen erbracht werden. Das amtliche Formular steht auf den Webseiten der Finanzverwaltungen der Länder zur Verfügung und kann meist auch elektronisch über ELSTER eingereicht werden.
Schritt-für-Schritt: So stellen Sie den Antrag
- Formular herunterladen: Besorgen Sie das aktuelle Formular für die Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt oder über ELSTER.
- Vollständig ausfüllen: Tragen Sie alle geforderten Daten ein: Steuernummer, Betriebsstätte, Bankverbindung, Art der Bauleistungen, ggf. Anzahl der Beschäftigten.
- Nachweise beifügen: Je nach Einzelfall können Nachweise über ordnungsgemäße Buchführung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen oder Gewerbeanmeldung verlangt werden.
- Einreichen: Antrag per Post, persönlich oder elektronisch über ELSTER an das Betriebsstättenfinanzamt senden.
- Bearbeitungszeit abwarten: Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen. Bei Rückfragen meldet sich das Finanzamt.
Achtung bei Betriebsstättenwechsel
Wer mehrere Betriebsstätten unterhält oder den Firmensitz verlegt, muss prüfen, ob ein neuer Antrag beim nun zuständigen Finanzamt erforderlich ist. Die Bescheinigung gilt nur für die im Antrag angegebene Betriebsstätte.
Wer unsicher ist, welches Finanzamt zuständig ist oder welche Unterlagen eingereicht werden müssen, sollte vorab telefonisch oder schriftlich Kontakt zum Finanzamt aufnehmen. Manche Finanzämter bieten auch spezielle Sprechstunden für Bauunternehmer an. Steuerberater, die regelmäßig Mandate in der Baubranche betreuen, kennen die Anforderungen und können den Antrag fachkundig vorbereiten — etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de, die digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen anbieten.
Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung? Die 15-Prozent-Bauabzugsteuer
Liegt dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist er nach § 48 Abs. 1 EStG verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung (ohne Umsatzsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt des Leistungserbringers abzuführen. Dieser Steuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich Steuerschulden bestehen — er dient als Sicherungsinstrument des Fiskus.
Folgen für Liquidität und Nachweispflichten
Der einbehaltene Betrag wird dem Bauleistenden später auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Bis dahin fehlt jedoch Liquidität, die gerade im Baugewerbe mit hohen Vorleistungen (Material, Lohn, Gerät) dringend benötigt wird. Bei einem Auftrag über netto 100.000 Euro bedeutet das einen Liquiditätsabfluss von 15.000 Euro, der erst mit der Steuererklärung des Folgejahres wieder ausgeglichen wird.
Ohne Freistellungsbescheinigung
- 15 % Steuerabzug durch Auftraggeber
- Erheblicher Liquiditätsnachteil
- Verrechnung erst bei Steuererklärung
- Ggf. Nachweispflichten gegenüber Finanzamt
Mit Freistellungsbescheinigung
- Kein Steuerabzug
- Vollständige Rechnungszahlung
- Planbare Liquidität
- Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenz
Auftraggeber, die trotz fehlender Freistellungsbescheinigung keinen Steuerabzug vornehmen, haften nach § 48a Abs. 3 EStG für die nicht einbehaltene Steuer. Das Finanzamt kann in solchen Fällen den Steuerabzug vom Auftraggeber nachfordern — ein erhebliches Haftungsrisiko, das professionelle Auftraggeber nicht eingehen. Subunternehmer ohne Bescheinigung haben daher oft Schwierigkeiten, überhaupt Aufträge zu erhalten.
„Die Freistellungsbescheinigung ist in der Baubranche faktisch Geschäftsvoraussetzung. Wer sie nicht vorlegen kann, wird von seriösen Auftraggebern gemieden — das Haftungsrisiko ist schlicht zu groß. Unsere Steuerberater empfehlen deshalb, den Antrag frühzeitig zu stellen und die Gültigkeit laufend zu überwachen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung gültig und wann kann sie widerrufen werden?
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Das Gültigkeitsdatum ist auf der Bescheinigung vermerkt. Spätestens vor Ablauf sollte ein neuer Antrag gestellt werden, um lückenlose Geschäftsfähigkeit sicherzustellen. Das Finanzamt prüft bei der Verlängerung erneut, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Gründe für Widerruf oder Versagung der Verlängerung
- Steuerrückstände: Werden fällige Steuern nicht oder verspätet gezahlt, kann das Finanzamt die Bescheinigung widerrufen.
- Nicht eingereichte Steuererklärungen: Wiederholte oder erhebliche Verzögerungen bei der Abgabe von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Steuererklärungen führen zum Entzug.
- Insolvenzverfahren: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Stellung eines Insolvenzantrags wird die Bescheinigung in der Regel widerrufen.
- Fehlerhafte Angaben im Antrag: Wurden im ursprünglichen Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann das Finanzamt die Bescheinigung rückwirkend entziehen.
- Änderung der Rechtsform oder Betriebsstätte: Bei Umstrukturierungen, Sitzverlegungen oder Übernahme kann eine neue Antragstellung erforderlich werden.
Rechtzeitig verlängern
Läuft die Freistellungsbescheinigung ab, während ein Verlängerungsantrag noch in Bearbeitung ist, kann es zu Steuerabzug kommen. Stellen Sie den Verlängerungsantrag daher mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit, um Lücken zu vermeiden.
Der Widerruf erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Finanzamts. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, bei drohenden Steuerrückständen oder Verzögerungen frühzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen und Ratenzahlungen oder Fristverlängerungen zu vereinbaren. Oft lässt sich der Widerruf durch rechtzeitige Kommunikation und Nachholung der Verpflichtungen abwenden.
Praktische Hinweise für Bauunternehmer und Subunternehmer
Die Freistellungsbescheinigung ist ein zentrales Instrument für die Liquiditätsplanung und Wettbewerbsfähigkeit im Baugewerbe. Gerade Subunternehmer, die in wechselnden Auftragsverhältnissen tätig sind, sollten sicherstellen, dass die Bescheinigung stets aktuell und für alle relevanten Betriebsstätten vorhanden ist. Nachfolgend einige Empfehlungen aus der Praxis.
Checkliste: So behalten Sie den Überblick
-
Freistellungsbescheinigung rechtzeitig beantragen (mind. 8 Wochen vor Projektbeginn)
-
Gültigkeitsdatum im Kalender notieren und Verlängerung frühzeitig einleiten
-
Kopie der Bescheinigung an alle Auftraggeber übermitteln (vor Rechnungsstellung)
-
Steuerliche Pflichten laufend erfüllen: Voranmeldungen, Jahresabschlüsse, Zahlungen
-
Bei Änderungen (Rechtsform, Adresse, Betriebsstätte) umgehend neuen Antrag stellen
-
Steuerberater einbinden, um Risiken zu minimieren und Fristen einzuhalten
Zusammenarbeit mit Steuerberatern und digitalen Plattformen
Die rechtzeitige und korrekte Antragstellung erfordert Überblick über alle steuerlichen Verpflichtungen. Viele Bauunternehmer arbeiten daher mit Steuerberatern zusammen, die nicht nur den Antrag vorbereiten, sondern auch laufend die Einhaltung von Buchführungs- und Meldepflichten überwachen. Wer neben der Freistellungsbescheinigung auch andere Förderanträge nutzen möchte – etwa die Forschungszulage nach FZulG – findet auf Plattformen wie OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, kurzen Bearbeitungszeiten und vollständiger digitaler Dokumentation.
Tipp für GmbH-Bauunternehmen
GmbHs unterliegen zusätzlich den handelsrechtlichen Pflichten nach §§ 264 ff. HGB: Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten feststellen (§ 42a GmbHG) und binnen 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Verzögerungen führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500–25.000 Euro) und gefährden die Freistellungsbescheinigung.
Subunternehmer sollten zudem darauf achten, dass auch ihre eigenen Auftragnehmer über gültige Freistellungsbescheinigungen verfügen. Wird eine Bauleistung weitervergeben, greift die Bauabzugsteuer erneut — der Subunternehmer wird dann zum abzugspflichtigen Auftraggeber. Eine durchgängige Dokumentation und Ablage aller Bescheinigungen in der Projektdokumentation ist empfehlenswert.
Haftung des Auftraggebers und Pflichten bei fehlender Bescheinigung
Nach § 48a EStG haftet der Auftraggeber von Bauleistungen für die nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Bauabzugsteuer. Diese Haftung greift unabhängig davon, ob der Auftraggeber von der fehlenden Bescheinigung wusste oder hätte wissen müssen. Das Finanzamt kann den einbehaltenen Betrag direkt vom Auftraggeber nachfordern — ein erhebliches finanzielles Risiko, das professionelle Bauherren und Generalunternehmer durch sorgfältige Prüfung vor Auftragserteilung minimieren.
Prüfpflichten des Auftraggebers
- Vorlage verlangen: Vor Vertragsschluss oder spätestens bei Rechnungsstellung muss der Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung anfordern.
- Gültigkeit prüfen: Das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer sind zu kontrollieren. Abgelaufene Bescheinigungen berechtigen nicht zur Befreiung vom Steuerabzug.
- Identität abgleichen: Die in der Bescheinigung genannte Betriebsstätte und Steuernummer müssen mit den Rechnungsangaben übereinstimmen.
- Kopie archivieren: Die Bescheinigung ist zu den Vertragsunterlagen zu nehmen und während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verfügbar zu halten.
- Bei Zweifeln Rückfrage beim Finanzamt: Im Zweifel kann der Auftraggeber beim Finanzamt des Leistungserbringers die Gültigkeit bestätigen lassen.
Kommt der Auftraggeber seiner Abzugspflicht nicht nach und liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, kann das Finanzamt nach § 48a Abs. 3 EStG den Steuerabzug vom Auftraggeber einfordern. Zusätzlich drohen Säumniszuschläge und ggf. Bußgelder wegen Verletzung steuerlicher Pflichten. Gerade bei größeren Bauvorhaben mit mehreren Subunternehmern summieren sich die Risiken schnell.
| Situation | Steuerabzug | Haftung Auftraggeber |
|---|---|---|
| Gültige Freistellungsbescheinigung liegt vor | Nein | Keine |
| Bescheinigung abgelaufen | Ja (15 %) | Ja, falls nicht abgeführt |
| Bescheinigung fehlt, Abzug erfolgt korrekt | Ja (15 %) | Keine (Abzug ordnungsgemäß) |
| Bescheinigung fehlt, kein Abzug erfolgt | Sollte erfolgen | Volle Haftung nach § 48a EStG |
„Auftraggeber unterschätzen oft die Haftungsfalle bei der Bauabzugsteuer. Wer auf den ersten Blick Liquidität spart, indem er ohne Freistellungsbescheinigung trotzdem voll zahlt, riskiert Nachforderungen in gleicher Höhe plus Zinsen. Eine saubere Dokumentation und konsequente Prüfung jeder Rechnung sind unverzichtbar.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für Generalunternehmer und Bauherren empfiehlt sich die Implementierung eines internen Kontrollsystems: Verträge sollten standardmäßig die Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung vorsehen, und die Buchhaltung sollte vor jeder Zahlung die Gültigkeit prüfen. Bei Unsicherheiten — etwa bei ausländischen Subunternehmern oder komplexen Konzernstrukturen — ist die Einbindung eines Steuerberaters ratsam.
Besonderheiten bei ausländischen Bauunternehmen
Auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Bauleistungen erbringen, unterliegen grundsätzlich der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Die Regelung greift unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz in der EU oder einem Drittstaat hat. Eine Freistellungsbescheinigung kann auch von ausländischen Unternehmern beantragt werden — allerdings gelten besondere Anforderungen und Nachweispflichten.
Antragstellung und zuständiges Finanzamt
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt oder die erste Bauleistung ausgeführt wird. In der Regel ist dies das Betriebsstättenfinanzamt für ausländische Unternehmer des jeweiligen Bundeslandes. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden, und es sind zusätzliche Nachweise erforderlich:
- Nachweis über die Registrierung im Heimatland (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)
- Bescheinigung über steuerliche Ansässigkeit (Certificate of Tax Residency)
- Ggf. Nachweis über Sozialversicherungspflichten im Heimatland (A1-Bescheinigung)
- Vollmacht oder Benennung eines steuerlichen Vertreters in Deutschland (in vielen Fällen verpflichtend)
Steuerlicher Vertreter oft Pflicht
Ausländische Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte müssen nach § 48 Abs. 1a EStG häufig einen steuerlichen Vertreter (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) in Deutschland benennen, der als Ansprechpartner für das Finanzamt fungiert. Ohne Vertreter wird die Bescheinigung in der Regel nicht erteilt.
Die Bearbeitungszeit bei ausländischen Antragstellern ist oft länger als bei inländischen Unternehmen, da zusätzliche Prüfungen und ggf. Rückfragen im Heimatland erforderlich sind. Bauunternehmer, die regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, sollten frühzeitig — idealerweise mehrere Monate vor Projektbeginn — den Antrag stellen und einen in Deutschland zugelassenen Steuerberater mandatieren, der mit den Besonderheiten des internationalen Baurechts vertraut ist.
Doppelbesteuerungsabkommen und Erstattung
Wird trotz fehlender Freistellungsbescheinigung Bauabzugsteuer einbehalten, kann der ausländische Unternehmer diese grundsätzlich mit seiner deutschen Steuererklärung verrechnen oder erstatten lassen. Allerdings setzt das voraus, dass er in Deutschland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese fristgerecht einreicht. Doppelbesteuerungsabkommen können im Einzelfall eine Anrechnung oder Freistellung ermöglichen — das ist jedoch komplex und erfordert fachkundige Beratung. Wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte sich von Steuerberatern mit internationaler Expertise begleiten lassen, etwa über spezialisierte Plattformen oder Kanzleien.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Einzelunternehmer im Baubereich auch eine Freistellungsbescheinigung beantragen?
Ja, auch Einzelunternehmer und Freiberufler, die Bauleistungen erbringen, können eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit (Bauhaupt- oder Baunebengewerbe), nicht die Rechtsform. Die Voraussetzungen – insbesondere keine Steuerrückstände und ordnungsgemäße Abgabe der Steuererklärungen – gelten identisch.
Was mache ich, wenn meine Freistellungsbescheinigung kurz vor Ablauf steht und ich bereits neue Aufträge habe?
Stellen Sie den Verlängerungsantrag mindestens vier bis sechs Wochen vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung. Das Finanzamt kann die Bearbeitungszeit nutzen, um Rückstände zu prüfen. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt die alte Bescheinigung in der Regel weiter, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Im Zweifel sollten Sie Ihren Steuerberater oder das Finanzamt vorab kontaktieren.
Muss ich die Freistellungsbescheinigung bei jedem Auftraggeber neu vorlegen?
Ja, bei jedem neuen Auftraggeber müssen Sie eine Kopie Ihrer gültigen Freistellungsbescheinigung vorlegen, idealerweise vor Beginn der Arbeiten oder spätestens vor der ersten Abrechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bescheinigung zu prüfen und eine Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. Ohne Vorlage muss der Auftraggeber die 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehalten und abführen.
Kann das Finanzamt eine bereits erteilte Freistellungsbescheinigung nachträglich zurückfordern?
Ja, gemäß § 48b Abs. 5 EStG kann das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen – zum Beispiel bei Steuerrückständen, nicht abgegebenen Steuererklärungen oder Insolvenz. In diesem Fall müssen Sie die Bescheinigung unverzüglich an das Finanzamt zurückgeben und dürfen sie nicht mehr verwenden. Auftraggeber müssen ab Kenntnis des Widerrufs wieder die Bauabzugsteuer einbehalten.
Gilt die Freistellungsbescheinigung bundesweit oder nur in einem Bundesland?
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG gilt bundesweit für alle Bauleistungen in Deutschland. Sie wird vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt und ist nicht auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt. Sie können die Bescheinigung daher jedem Auftraggeber in ganz Deutschland vorlegen, unabhängig davon, wo sich die Baustelle befindet.
Was passiert, wenn ich als Subunternehmer keine Freistellungsbescheinigung habe, aber der Hauptauftragnehmer eine besitzt?
Jeder Auftragnehmer in der Kette muss eine eigene Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung des Hauptauftragnehmers schützt Sie als Subunternehmer nicht. Wenn Sie keine eigene Bescheinigung haben, muss der Auftraggeber (in diesem Fall der Hauptauftragnehmer) von Ihrer Vergütung 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Diese können Sie später auf Ihre Steuerschuld anrechnen lassen, haben aber zunächst einen Liquiditätsnachteil.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 48b EStG (Steuerabzug bei Bauleistungen), § 48 EStG (Einbehaltung der Steuer), § 155 AO (Abgabenordnung: Mitwirkungspflichten), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


