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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogForschungszulage FZulG

Forschungszulage 2026: FZulG Antrag & Förderung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert seit 2020 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dieser Leitfaden erklärt Anspruchsvoraussetzungen, Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ, Antragstellung beim Finanzamt sowie die bilanzielle und steuerliche Behandlung. OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der korrekten Dokumentation und Verbuchung der Forschungszulage.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Deutschland. Unternehmen erhalten bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen (maximal 10 Mio. Euro Bemessungsgrundlage pro Jahr) als Steuergutschrift. Die Förderung setzt eine Bescheinigung der BSFZ und einen Antrag beim Finanzamt voraus.

Was ist die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz?

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen, die in Deutschland Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen mit Vorab-Bewilligung handelt es sich um eine automatische steuerliche Erstattung in Höhe von 25 % auf förderfähige Aufwendungen. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2020 und wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 deutlich ausgeweitet.

Rechtsgrundlage bildet das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) in der Fassung ab 2024. Anders als bei klassischen Zuschüssen muss kein Projektantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden – die Zulage wird nachträglich beim Finanzamt beantragt, sobald die F&E-Aufwendungen angefallen sind und eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorliegt.

Kernpunkte der Forschungszulage 2026

Fördersatz: 25 % auf förderfähige Aufwendungen Bemessungsgrundlage: Bis zu 10 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (seit Wachstumschancengesetz 2024) Maximale Zulage: 2,5 Mio. EUR pro Jahr Antragstellung: Beim zuständigen Finanzamt, nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung Auszahlung: Als Anrechnung auf Körperschaft-/Einkommensteuer oder direkte Erstattung

Die Forschungszulage ist technologie- und branchenneutral ausgestaltet. Sie steht sowohl produzierenden Unternehmen als auch Dienstleistern, Start-ups, etablierten Mittelständlern und Konzernen offen – entscheidend ist ausschließlich, dass förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 FZulG durchgeführt werden.

Welche Aufwendungen sind förderfähig und wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage umfasst alle förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 FZulG. Seit der Gesetzesänderung durch das Wachstumschancengesetz 2024 gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (zuvor 4 Mio. EUR). Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Forschungszulage von 2,5 Mio. EUR.

Förderfähige Aufwendungen im Überblick

  • Lohn- und Gehaltsaufwendungen für Arbeitnehmer, die unmittelbar in förderfähigen F&E-Vorhaben tätig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FZulG), einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Auftragsforschung an externe Auftragnehmer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FZulG), maximal 60 % der Auftragssumme
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften: pauschal 40 EUR pro Stunde, bis zu 1.200 Stunden pro Jahr und begünstigter Person (§ 3 Abs. 5 FZulG)

Wichtig: Keine Material- und Sachkosten förderfähig

Das FZulG fördert ausschließlich Personalkosten und Auftragsforschung. Material-, Sach- und Investitionskosten (z. B. Labormaterial, Prototypen-Bauteile, Maschinen) sind explizit nicht förderfähig. Diese Abgrenzung unterscheidet die Forschungszulage deutlich von klassischen Förderprogrammen wie ZIM oder BMBF-Zuschüssen.

Bei Auftragsforschung wird nur der anteilige Personalaufwand des Auftragnehmers anerkannt – pauschal 60 % der Auftragssumme. Der Auftragnehmer selbst kann für dasselbe Vorhaben keine Zulage beantragen (Doppelförderungsverbot nach § 3 Abs. 6 FZulG).

Aufwendungsart Förderfähig Bemerkung
Personalkosten eigene Mitarbeiter Ja, 100 % Inkl. AG-Anteile SV
Auftragsforschung extern Ja, max. 60 % Nur Personalanteil anrechenbar
Eigenleistung (Einzelunternehmer) Ja, 40 EUR/h Max. 1.200 h/Jahr pro Person
Material, Rohstoffe, Prototypen Nein Nicht förderfähig
Maschinen, Anlagen, Software Nein Nicht förderfähig

Was sind förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben?

Nach § 2 FZulG sind nur solche Vorhaben förderfähig, die als Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzustufen sind. Die Definitionen orientieren sich am Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).

Die drei Kategorien förderfähiger F&E

Grundlagenforschung

Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über Grundlagen von Phänomenen und Tatsachen, ohne unmittelbare kommerzielle Anwendung (§ 2 Abs. 1 FZulG).

Industrielle Forschung

Planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende wesentlich zu verbessern (§ 2 Abs. 2 FZulG).

Die experimentelle Entwicklung (§ 2 Abs. 3 FZulG) umfasst Tätigkeiten zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen durch systematische Entwicklung auf Basis vorhandener Erkenntnisse aus Forschung oder praktischer Erfahrung. Entscheidend ist, dass ein wissenschaftlich-technisches Risiko besteht und die Lösung nicht offensichtlich für einen Fachmann ist.

Abgrenzung: Routineentwicklung ist nicht förderfähig

Reine Routineentwicklung, laufende Produktpflege, Softwarewartung ohne Innovation, Qualitätskontrolle und Markteinführungsaktivitäten sind nicht förderfähig. Die BSFZ prüft konkret, ob ein ausreichendes wissenschaftlich-technisches Risiko vorliegt und das Vorhaben über den Stand der Technik hinausgeht.

„Viele Mandanten unterschätzen die Anforderungen an die Dokumentation: Die BSFZ verlangt eine nachvollziehbare Darstellung des wissenschaftlich-technischen Problems, der Lösungsansätze und des Neuheitsgrades. Wer seine F&E-Projekte sauber dokumentiert und mit klarer Zielsetzung strukturiert, hat deutlich bessere Chancen auf eine positive Bescheinigung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Das Vorhaben geht über den aktuellen Stand der Technik in der Branche hinaus
  • Es besteht ein wissenschaftlich-technisches Risiko (Lösung nicht offensichtlich)
  • Systematisches, planmäßiges Vorgehen liegt vor (keine Trial-and-Error-Methode ohne Struktur)
  • Ziel ist die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte/Verfahren/Dienstleistungen
  • Das Projekt ist eindeutig von Routineentwicklung und Produktpflege abgrenzbar

Wie funktioniert das Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ?

Die Forschungszulage wird nur gewährt, wenn die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorab bestätigt, dass das Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt. Die BSFZ ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und prüft ausschließlich die technisch-wissenschaftliche Förderfähigkeit – nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage (dies obliegt dem Finanzamt).

Ablauf des Bescheinigungsverfahrens

  1. Antragstellung elektronisch: Über das Portal der BSFZ (www.bescheinigung-forschungszulage.de) – formgebunden nach § 6 FZulG
  2. Projektbeschreibung einreichen: Detaillierte Darstellung des F&E-Vorhabens, wissenschaftlich-technisches Problem, Neuheitsgrad, geplante Lösungsansätze, Zeitraum, beteiligte Mitarbeiter
  3. Prüfung durch BSFZ: Fachgutachter prüfen, ob die Kriterien nach § 2 FZulG erfüllt sind – Bearbeitungszeit aktuell ca. 3-6 Monate
  4. Bescheid erhalten: Positiv (Bescheinigung mit Gültigkeit für den beantragten Zeitraum) oder Ablehnung mit Begründung (Widerspruch möglich)
  5. Antrag beim Finanzamt: Erst nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung kann die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 8 FZulG)

Tipp: Antragstellung vor Projektende

Die BSFZ-Bescheinigung kann bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres beantragt werden. Da die Bearbeitung mehrere Monate dauern kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung – idealerweise noch vor Abschluss des F&E-Vorhabens. Eine rückwirkende Bescheinigung ist möglich, aber die Zulage selbst kann erst nach Vorliegen der Bescheinigung ausgezahlt werden.

Die Bescheinigung ist für das konkret beschriebene Vorhaben und den angegebenen Zeitraum gültig. Bei wesentlichen Änderungen des Projekts oder bei Fortsetzung über mehrere Wirtschaftsjahre muss jeweils ein neuer Antrag gestellt werden. Die BSFZ erteilt keine Vorbescheide – die Entscheidung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung.

~25.000

BSFZ-Anträge 2023

~75 %

Bewilligungsquote

3-6 Mon.

Bearbeitungszeit

Wie wird die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt und ausgezahlt?

Nach Erhalt der positiven BSFZ-Bescheinigung erfolgt die Antragstellung beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt nach § 8 FZulG. Der Antrag ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln und muss die tatsächlich angefallenen förderfähigen Aufwendungen für das jeweilige Wirtschaftsjahr detailliert nachweisen.

Antragstellung und Nachweispflichten

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Die BSFZ-Bescheinigungsnummer, den Wirtschaftsjahr-Zeitraum, die Höhe der förderfähigen Personalaufwendungen (aufgeschlüsselt nach Mitarbeitern und Stunden), ggf. Auftragsforschungskosten (mit Nachweisen der Rechnungen und Zahlungen) sowie bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften die Eigenleistungsstunden. Die Frist zur Antragstellung beträgt 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, kann aber auf Antrag verlängert werden (§ 8 Abs. 2 FZulG).

  • Nachweis der Personalkosten durch Lohn-/Gehaltslisten, Zeiterfassung für F&E-Tätigkeiten
  • Bei Auftragsforschung: Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise des Auftragnehmers
  • Zuordnung der Aufwendungen zum bescheinigten F&E-Vorhaben (eindeutige Projektzuordnung erforderlich)
  • Bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen: Stundennachweis der Eigenleistung

Auszahlung und Verrechnung

Die Forschungszulage wird nach § 10 FZulG vorrangig mit der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer des Unternehmens verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld oder besteht keine Steuerschuld (z. B. bei Verlust), wird die Forschungszulage als Erstattung ausgezahlt. Dies unterscheidet die Zulage fundamental von klassischen Steuervergünstigungen – sie wirkt faktisch wie ein Zuschuss, unabhängig von der Ertragslage.

„Die Forschungszulage ist gerade für Start-ups und Unternehmen in der Investitionsphase attraktiv: Auch bei steuerlichen Verlusten fließt die Zulage als Liquidität zurück. In der Praxis sehen wir, dass viele Mandanten die Zulage erst spät entdecken – dabei kann sie bei konsequenter Nutzung über mehrere Jahre erhebliche Summen freisetzen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung: Forschungszulage ist steuerpflichtig

Die Forschungszulage mindert nach § 10 Abs. 2 FZulG nicht die Betriebsausgaben – sie ist vielmehr als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Damit unterliegt die Zulage der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer. In der Praxis bedeutet dies: Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) bleibt netto eine Förderquote von ca. 16-18 % der ursprünglichen Aufwendungen.

Beispielrechnung Betrag (EUR)
Förderfähige Personalkosten F&E 400.000
Forschungszulage 25 % 100.000
Davon Körperschaftsteuer 15 % – 15.000
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt – 825
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, effektiv ~14 %) – 14.000
Netto-Liquiditätsvorteil ~70.000

Wie grenzt sich die Forschungszulage von anderen Förderprogrammen ab?

Die steuerliche Forschungszulage nach FZulG unterscheidet sich grundlegend von klassischen Zuschuss- und Darlehensprogrammen wie ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand), BMBF-Förderprogrammen, Horizont Europa oder regionalen Wirtschaftsförderungen. Während Zuschüsse projektbezogen vor Beginn beantragt werden müssen und häufig an inhaltliche, zeitliche und Verwendungsvorgaben gebunden sind, wirkt die Forschungszulage automatisch, rückwirkend und ohne inhaltliche Vorgaben.

Forschungszulage vs. klassische Förderprogramme

Merkmal Forschungszulage (FZulG) Klassische Förderprogramme (z. B. ZIM)
Antragszeitpunkt Rückwirkend nach Projektende Vor Projektbeginn (ex-ante)
Bewilligungsverfahren Automatisch bei BSFZ-Bescheinigung Wettbewerblich, begrenzte Mittel
Förderfähige Kosten Nur Personal, Auftragsforschung Personal, Material, Investitionen, Reisen
Fördersatz 25 % (steuerpflichtig) Bis 50 % (steuerfrei)
Maximalbetrag 2,5 Mio. EUR/Jahr Projektabhängig, oft 200-500 TEUR
Kumulation möglich Ja, mit Zuschüssen bis zur De-minimis-Grenze Teilweise, geregelt in Bewilligungsbescheid
Verwendungsnachweis Nur Kostennachweis beim FA Umfassender Verwendungsnachweis mit Sachberichten

Kumulation: Forschungszulage und Zuschüsse kombinieren

Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung derselben Aufwendungen entsteht (§ 3 Abs. 6 FZulG) und die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden. In der Praxis bedeutet dies: Personalkosten können via Forschungszulage gefördert werden, während Material- und Investitionskosten über klassische Zuschüsse abgedeckt werden – eine Kombination, die gerade im Mittelstand hohe Förderquoten ermöglicht.

Die Forschungszulage ist besonders attraktiv für Unternehmen, die keine aufwendigen Antragsverfahren durchlaufen möchten, kontinuierlich F&E betreiben oder deren Projekte nicht in klassische Förderprogramme passen. Start-ups und KMU, die bereits laufende F&E-Tätigkeiten haben, können die Zulage oft ohne zusätzlichen administrativen Aufwand rückwirkend realisieren.

„Viele unserer Mandanten nutzen die Forschungszulage als Basisförderung und kombinieren sie bei größeren Projekten gezielt mit Zuschüssen. Der Vorteil: Die Zulage ist planbar, unabhängig von Fördertöpfen und Bewilligungsquoten. Wer systematisch seine F&E-Aufwendungen erfasst und die BSFZ-Bescheinigung einholt, erhält die Förderung verlässlich – ein klarer Liquiditätsvorteil gerade in Wachstumsphasen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird die Forschungszulage bilanziell und steuerlich behandelt?

Die bilanzielle und steuerliche Behandlung der Forschungszulage erfolgt nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen. Da die Zulage nach § 10 Abs. 2 FZulG die Betriebsausgaben nicht mindert, führt sie zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme, die in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Steuerbilanz zu erfassen ist.

Bilanzierung in der Handelsbilanz

In der Handelsbilanz (§ 266 HGB) ist die Forschungszulage als sonstige betriebliche Ertrag (Position Nr. 5 der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Die Erfassung erfolgt im Wirtschaftsjahr des Zufluss- oder Anspruchszeitpunkts – je nachdem, ob das Unternehmen nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen) oder nach dem Realisationsprinzip (bei Kapitalgesellschaften) bilanziert. Bei Kapitalgesellschaften wird die Forderung gegen das Finanzamt bereits mit Antragstellung aktiviert, sofern die Bewilligung hinreichend sicher ist.

  • Aktivierung als Forderung: Sobald die BSFZ-Bescheinigung vorliegt und der Antrag beim Finanzamt gestellt ist, kann eine Forderung gegen das Finanzamt aktiviert werden (§ 246 Abs. 1 HGB) – Bewertung zum Nennwert
  • Ertrag in der GuV: Ausweis unter ’sonstige betriebliche Erträge‘ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
  • Anhang-Angaben: Bei wesentlichen Beträgen Erläuterung im Anhang (§ 285 Nr. 3 HGB) – insbesondere, wenn die Zulage erstmalig in Anspruch genommen wird

Steuerliche Behandlung

Steuerlich ist die Forschungszulage nach § 10 Abs. 2 FZulG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die ursprünglichen F&E-Aufwendungen (Personalkosten, Auftragsforschung) bleiben vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig – die Zulage mindert diese nicht.

Keine Kürzung der Betriebsausgaben – aber Steuerpflicht

Anders als bei manchen Zuschüssen, die die korrespondierenden Aufwendungen mindern, bleibt bei der Forschungszulage die volle Betriebsausgabe erhalten. Die Zulage selbst ist aber steuerpflichtig. Das bedeutet: Die Netto-Förderquote liegt je nach Steuerbelastung bei ca. 16-18 % der ursprünglichen Aufwendungen (nicht 25 %).

Bilanzielle Position Behandlung
Personalkosten F&E Vollständig als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)
Forschungszulage (25 %) Steuerpflichtige Betriebseinnahme (§ 10 Abs. 2 FZulG)
Forderung gegen Finanzamt Aktivierung als sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 HGB)
Ausweis GuV Sonstige betriebliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
Steuerliche Behandlung Körperschaftsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig

Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte die geplante Inanspruchnahme der Forschungszulage frühzeitig kommunizieren – so können die Aufwendungen bereits unterjährig korrekt erfasst und die erforderlichen Nachweise strukturiert aufbereitet werden. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hierfür digitale Prozesse mit transparenten Festpreisen, sodass auch innovative Start-ups und Mittelständler eine professionelle Steuerberatung ohne Wartezeiten erhalten.

Praxistipps: Häufige Fehler und wie Sie die Forschungszulage optimal nutzen

Die Forschungszulage bietet erhebliches Potenzial – wird aber in der Praxis häufig suboptimal genutzt oder scheitert an vermeidbaren Fehlern im Antrags- und Dokumentationsprozess. Die folgenden Hinweise fassen die häufigsten Stolpersteine zusammen und geben konkrete Empfehlungen für eine erfolgreiche Antragstellung.

Häufige Fehler bei der Antragstellung

  • Unzureichende Projektbeschreibung: Die BSFZ lehnt Anträge ab, die den wissenschaftlich-technischen Neuheitsgrad nicht nachvollziehbar darlegen. Eine detaillierte, strukturierte Projektbeschreibung mit klarer Problemstellung, Lösungsansatz und Abgrenzung zum Stand der Technik ist zwingend erforderlich.
  • Fehlende Zeiterfassung: Ohne projektbezogene Stundenerfassung kann das Finanzamt die förderfähigen Personalkosten nicht nachvollziehen. Eine nachträgliche Schätzung wird in der Regel nicht anerkannt.
  • Vermischung von F&E und Routine: Viele Unternehmen ordnen auch Routineentwicklung, Qualitätssicherung oder Produktpflege der F&E zu – diese Tätigkeiten sind nicht förderfähig und führen zur Kürzung der Bemessungsgrundlage.
  • Verspätete BSFZ-Antragstellung: Durch die lange Bearbeitungszeit bei der BSFZ verzögert sich die Auszahlung erheblich. Idealerweise sollte der BSFZ-Antrag bereits während des laufenden F&E-Projekts gestellt werden.
  • Fehlende Kumulations-Prüfung: Wird die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombiniert, muss die beihilferechtliche Obergrenze geprüft werden. Bei Überschreitung droht die Rückforderung.

Optimale Nutzung: Checkliste für die Praxis

  • F&E-Projekte von Beginn an strukturiert dokumentieren (Projektplan, Meilensteine, technische Herausforderungen)
  • Projektbezogene Zeiterfassung für alle beteiligten Mitarbeiter einrichten (auch für Geschäftsführer, sofern operative F&E-Tätigkeit)
  • BSFZ-Antrag frühzeitig stellen (idealerweise im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens kurz nach Projektende)
  • Klare Abgrenzung zu Routineentwicklung, Produktpflege und Markteinführung sicherstellen
  • Bei Auftragsforschung: Verträge und Nachweise über Personalanteile des Auftragnehmers beschaffen
  • Forschungszulage in die mehrjährige Liquiditätsplanung einbeziehen – bei kontinuierlicher F&E sind mehrere hunderttausend Euro pro Jahr realisierbar
  • Kumulation mit klassischen Förderprogrammen prüfen und beihilferechtliche Obergrenzen einhalten
  • Jahresabschluss und Steuererklärung frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen, um die Zulage korrekt zu erfassen

„Die Forschungszulage ist kein Selbstläufer. Wer seine F&E-Prozesse nicht sauber dokumentiert und die Anträge fachlich nicht fundiert aufbereitet, verschenkt bares Geld. Unsere Erfahrung zeigt: Mandanten, die von Anfang an eine strukturierte Projektverwaltung etablieren und die Antragstellung professionell begleiten lassen, haben eine Bewilligungsquote von deutlich über 90 %. Gerade für Start-ups und wachsende Unternehmen lohnt sich die einmalige Investition in eine professionelle Erstberatung – die Zulage refinanziert sich dann über Jahre hinweg.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

OnlineBilanz: Jahresabschluss mit Forschungszulage

Wer innovative F&E-Projekte betreibt und die Forschungszulage nutzen möchte, benötigt einen Jahresabschluss, der die steuerlichen Besonderheiten korrekt abbildet. OnlineBilanz bietet die Erstellung durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess, während unsere Steuerberater den Jahresabschluss fachlich prüfen und rechtsverbindlich unterzeichnen. So erhalten Sie eine professionelle Steuerberatung, die auch komplexe Förderkonstellationen sicher abwickelt.

25 %

Fördersatz auf F&E-Personal

10 Mio. €

Max. Bemessungsgrundlage/Jahr

2,5 Mio. €

Max. Zulage/Jahr (seit 2024)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend für vergangene Jahre beantragen?

Nein, eine rückwirkende Beantragung für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten des FZulG am 1. Januar 2020 ist nicht möglich. Die Forschungszulage kann nur für Aufwendungen beantragt werden, die ab dem Wirtschaftsjahr 2020 angefallen sind. Allerdings gilt für jeden Antrag die reguläre Festsetzungsverjährung nach § 169 AO von vier Jahren.

Müssen Start-ups und kleine Unternehmen besondere Voraussetzungen erfüllen?

Nein, die Forschungszulage ist größenneutral und steht Unternehmen jeder Größe sowie Einzelunternehmern und Freiberuflern offen. Es gibt keine Mindestumsätze, Mitarbeiterzahlen oder Bilanzsummen als Voraussetzung. Auch Start-ups ohne Gewinne profitieren, da die Zulage als Steuervergütung ausgezahlt wird – unabhängig von der Steuerlast.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt?

Das Finanzamt kann die Forschungszulage im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüfen. Entscheidend ist die ordnungsgemäße Dokumentation der F&E-Vorhaben, die Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen und die Übereinstimmung mit der BSFZ-Bescheinigung. Bei unzureichenden Nachweisen kann die Zulage zurückgefordert werden. Eine saubere Projektdokumentation und getrennte Erfassung der F&E-Kosten sind daher essentiell.

Können auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland die Forschungszulage beantragen?

Ja, ausländische Unternehmen können die Forschungszulage beantragen, wenn sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte unterhalten. Die F&E-Aufwendungen müssen der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sein. Voraussetzung ist zudem eine BSFZ-Bescheinigung für das durchgeführte Forschungsvorhaben sowie die Einreichung des Forschungszulage-Antrags beim zuständigen Finanzamt.

Wie wirkt sich die Forschungszulage auf die Gewerbesteuer aus?

Die Forschungszulage ist eine reine Ertragsteuervergütung nach § 3 FZulG und mindert die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer. Sie hat jedoch keine direkte Auswirkung auf die Gewerbesteuer, da sie außerhalb der Gewinnermittlung erfasst wird. Allerdings können die zugrundeliegenden F&E-Aufwendungen als Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind.

Was gilt bei Auftragsforschung – wer erhält die Forschungszulage?

Bei Auftragsforschung erhält grundsätzlich der Auftragnehmer (z. B. Forschungsinstitut, Entwicklungsdienstleister) die Forschungszulage für die erbrachten F&E-Leistungen. Der Auftraggeber kann 60 % der an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung (bis 15 Mio. Euro) als eigene Bemessungsgrundlage geltend machen, sofern der Auftragnehmer im Inland ansässig ist oder die Leistung einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Forschungszulagengesetz (FZulG), Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
Ben
KI-Steuerberater