Forschungszulage 2026: FZulG Antrag & Förderung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert seit 2020 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dieser Leitfaden erklärt Anspruchsvoraussetzungen, Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ, Antragstellung beim Finanzamt sowie die bilanzielle und steuerliche Behandlung. OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der korrekten Dokumentation und Verbuchung der Forschungszulage.
Kurzantwort
Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Deutschland. Unternehmen erhalten bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen (maximal 10 Mio. Euro Bemessungsgrundlage pro Jahr) als Steuergutschrift. Die Förderung setzt eine Bescheinigung der BSFZ und einen Antrag beim Finanzamt voraus.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz?
Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen, die in Deutschland Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen mit Vorab-Bewilligung handelt es sich um eine automatische steuerliche Erstattung in Höhe von 25 % auf förderfähige Aufwendungen. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2020 und wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 deutlich ausgeweitet.
Rechtsgrundlage bildet das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) in der Fassung ab 2024. Anders als bei klassischen Zuschüssen muss kein Projektantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden – die Zulage wird nachträglich beim Finanzamt beantragt, sobald die F&E-Aufwendungen angefallen sind und eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorliegt.
Kernpunkte der Forschungszulage 2026
Fördersatz: 25 % auf förderfähige Aufwendungen Bemessungsgrundlage: Bis zu 10 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (seit Wachstumschancengesetz 2024) Maximale Zulage: 2,5 Mio. EUR pro Jahr Antragstellung: Beim zuständigen Finanzamt, nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung Auszahlung: Als Anrechnung auf Körperschaft-/Einkommensteuer oder direkte Erstattung
Die Forschungszulage ist technologie- und branchenneutral ausgestaltet. Sie steht sowohl produzierenden Unternehmen als auch Dienstleistern, Start-ups, etablierten Mittelständlern und Konzernen offen – entscheidend ist ausschließlich, dass förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 FZulG durchgeführt werden.
Welche Aufwendungen sind förderfähig und wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage umfasst alle förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 FZulG. Seit der Gesetzesänderung durch das Wachstumschancengesetz 2024 gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (zuvor 4 Mio. EUR). Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Forschungszulage von 2,5 Mio. EUR.
Förderfähige Aufwendungen im Überblick
- Lohn- und Gehaltsaufwendungen für Arbeitnehmer, die unmittelbar in förderfähigen F&E-Vorhaben tätig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FZulG), einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Auftragsforschung an externe Auftragnehmer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FZulG), maximal 60 % der Auftragssumme
- Eigenleistungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften: pauschal 40 EUR pro Stunde, bis zu 1.200 Stunden pro Jahr und begünstigter Person (§ 3 Abs. 5 FZulG)
Wichtig: Keine Material- und Sachkosten förderfähig
Das FZulG fördert ausschließlich Personalkosten und Auftragsforschung. Material-, Sach- und Investitionskosten (z. B. Labormaterial, Prototypen-Bauteile, Maschinen) sind explizit nicht förderfähig. Diese Abgrenzung unterscheidet die Forschungszulage deutlich von klassischen Förderprogrammen wie ZIM oder BMBF-Zuschüssen.
Bei Auftragsforschung wird nur der anteilige Personalaufwand des Auftragnehmers anerkannt – pauschal 60 % der Auftragssumme. Der Auftragnehmer selbst kann für dasselbe Vorhaben keine Zulage beantragen (Doppelförderungsverbot nach § 3 Abs. 6 FZulG).
| Aufwendungsart | Förderfähig | Bemerkung |
|---|---|---|
| Personalkosten eigene Mitarbeiter | Ja, 100 % | Inkl. AG-Anteile SV |
| Auftragsforschung extern | Ja, max. 60 % | Nur Personalanteil anrechenbar |
| Eigenleistung (Einzelunternehmer) | Ja, 40 EUR/h | Max. 1.200 h/Jahr pro Person |
| Material, Rohstoffe, Prototypen | Nein | Nicht förderfähig |
| Maschinen, Anlagen, Software | Nein | Nicht förderfähig |
Was sind förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben?
Nach § 2 FZulG sind nur solche Vorhaben förderfähig, die als Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzustufen sind. Die Definitionen orientieren sich am Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).
Die drei Kategorien förderfähiger F&E
Grundlagenforschung
Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über Grundlagen von Phänomenen und Tatsachen, ohne unmittelbare kommerzielle Anwendung (§ 2 Abs. 1 FZulG).
Industrielle Forschung
Planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende wesentlich zu verbessern (§ 2 Abs. 2 FZulG).
Die experimentelle Entwicklung (§ 2 Abs. 3 FZulG) umfasst Tätigkeiten zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen durch systematische Entwicklung auf Basis vorhandener Erkenntnisse aus Forschung oder praktischer Erfahrung. Entscheidend ist, dass ein wissenschaftlich-technisches Risiko besteht und die Lösung nicht offensichtlich für einen Fachmann ist.
Abgrenzung: Routineentwicklung ist nicht förderfähig
Reine Routineentwicklung, laufende Produktpflege, Softwarewartung ohne Innovation, Qualitätskontrolle und Markteinführungsaktivitäten sind nicht förderfähig. Die BSFZ prüft konkret, ob ein ausreichendes wissenschaftlich-technisches Risiko vorliegt und das Vorhaben über den Stand der Technik hinausgeht.
„Viele Mandanten unterschätzen die Anforderungen an die Dokumentation: Die BSFZ verlangt eine nachvollziehbare Darstellung des wissenschaftlich-technischen Problems, der Lösungsansätze und des Neuheitsgrades. Wer seine F&E-Projekte sauber dokumentiert und mit klarer Zielsetzung strukturiert, hat deutlich bessere Chancen auf eine positive Bescheinigung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
-
Das Vorhaben geht über den aktuellen Stand der Technik in der Branche hinaus
-
Es besteht ein wissenschaftlich-technisches Risiko (Lösung nicht offensichtlich)
-
Systematisches, planmäßiges Vorgehen liegt vor (keine Trial-and-Error-Methode ohne Struktur)
-
Ziel ist die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte/Verfahren/Dienstleistungen
-
Das Projekt ist eindeutig von Routineentwicklung und Produktpflege abgrenzbar
Wie funktioniert das Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ?
Die Forschungszulage wird nur gewährt, wenn die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorab bestätigt, dass das Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt. Die BSFZ ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und prüft ausschließlich die technisch-wissenschaftliche Förderfähigkeit – nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage (dies obliegt dem Finanzamt).
Ablauf des Bescheinigungsverfahrens
- Antragstellung elektronisch: Über das Portal der BSFZ (www.bescheinigung-forschungszulage.de) – formgebunden nach § 6 FZulG
- Projektbeschreibung einreichen: Detaillierte Darstellung des F&E-Vorhabens, wissenschaftlich-technisches Problem, Neuheitsgrad, geplante Lösungsansätze, Zeitraum, beteiligte Mitarbeiter
- Prüfung durch BSFZ: Fachgutachter prüfen, ob die Kriterien nach § 2 FZulG erfüllt sind – Bearbeitungszeit aktuell ca. 3-6 Monate
- Bescheid erhalten: Positiv (Bescheinigung mit Gültigkeit für den beantragten Zeitraum) oder Ablehnung mit Begründung (Widerspruch möglich)
- Antrag beim Finanzamt: Erst nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung kann die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 8 FZulG)
Tipp: Antragstellung vor Projektende
Die BSFZ-Bescheinigung kann bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres beantragt werden. Da die Bearbeitung mehrere Monate dauern kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung – idealerweise noch vor Abschluss des F&E-Vorhabens. Eine rückwirkende Bescheinigung ist möglich, aber die Zulage selbst kann erst nach Vorliegen der Bescheinigung ausgezahlt werden.
Die Bescheinigung ist für das konkret beschriebene Vorhaben und den angegebenen Zeitraum gültig. Bei wesentlichen Änderungen des Projekts oder bei Fortsetzung über mehrere Wirtschaftsjahre muss jeweils ein neuer Antrag gestellt werden. Die BSFZ erteilt keine Vorbescheide – die Entscheidung erfolgt erst nach vollständiger Prüfung.
~25.000
BSFZ-Anträge 2023
~75 %
Bewilligungsquote
3-6 Mon.
Bearbeitungszeit
Wie wird die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt und ausgezahlt?
Nach Erhalt der positiven BSFZ-Bescheinigung erfolgt die Antragstellung beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt nach § 8 FZulG. Der Antrag ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln und muss die tatsächlich angefallenen förderfähigen Aufwendungen für das jeweilige Wirtschaftsjahr detailliert nachweisen.
Antragstellung und Nachweispflichten
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Die BSFZ-Bescheinigungsnummer, den Wirtschaftsjahr-Zeitraum, die Höhe der förderfähigen Personalaufwendungen (aufgeschlüsselt nach Mitarbeitern und Stunden), ggf. Auftragsforschungskosten (mit Nachweisen der Rechnungen und Zahlungen) sowie bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften die Eigenleistungsstunden. Die Frist zur Antragstellung beträgt 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, kann aber auf Antrag verlängert werden (§ 8 Abs. 2 FZulG).
- Nachweis der Personalkosten durch Lohn-/Gehaltslisten, Zeiterfassung für F&E-Tätigkeiten
- Bei Auftragsforschung: Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise des Auftragnehmers
- Zuordnung der Aufwendungen zum bescheinigten F&E-Vorhaben (eindeutige Projektzuordnung erforderlich)
- Bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen: Stundennachweis der Eigenleistung
Auszahlung und Verrechnung
Die Forschungszulage wird nach § 10 FZulG vorrangig mit der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer des Unternehmens verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld oder besteht keine Steuerschuld (z. B. bei Verlust), wird die Forschungszulage als Erstattung ausgezahlt. Dies unterscheidet die Zulage fundamental von klassischen Steuervergünstigungen – sie wirkt faktisch wie ein Zuschuss, unabhängig von der Ertragslage.
„Die Forschungszulage ist gerade für Start-ups und Unternehmen in der Investitionsphase attraktiv: Auch bei steuerlichen Verlusten fließt die Zulage als Liquidität zurück. In der Praxis sehen wir, dass viele Mandanten die Zulage erst spät entdecken – dabei kann sie bei konsequenter Nutzung über mehrere Jahre erhebliche Summen freisetzen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Achtung: Forschungszulage ist steuerpflichtig
Die Forschungszulage mindert nach § 10 Abs. 2 FZulG nicht die Betriebsausgaben – sie ist vielmehr als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Damit unterliegt die Zulage der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer. In der Praxis bedeutet dies: Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) bleibt netto eine Förderquote von ca. 16-18 % der ursprünglichen Aufwendungen.
| Beispielrechnung | Betrag (EUR) |
|---|---|
| Förderfähige Personalkosten F&E | 400.000 |
| Forschungszulage 25 % | 100.000 |
| Davon Körperschaftsteuer 15 % | – 15.000 |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt | – 825 |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, effektiv ~14 %) | – 14.000 |
| Netto-Liquiditätsvorteil | ~70.000 |
Wie grenzt sich die Forschungszulage von anderen Förderprogrammen ab?
Die steuerliche Forschungszulage nach FZulG unterscheidet sich grundlegend von klassischen Zuschuss- und Darlehensprogrammen wie ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand), BMBF-Förderprogrammen, Horizont Europa oder regionalen Wirtschaftsförderungen. Während Zuschüsse projektbezogen vor Beginn beantragt werden müssen und häufig an inhaltliche, zeitliche und Verwendungsvorgaben gebunden sind, wirkt die Forschungszulage automatisch, rückwirkend und ohne inhaltliche Vorgaben.
Forschungszulage vs. klassische Förderprogramme
| Merkmal | Forschungszulage (FZulG) | Klassische Förderprogramme (z. B. ZIM) |
|---|---|---|
| Antragszeitpunkt | Rückwirkend nach Projektende | Vor Projektbeginn (ex-ante) |
| Bewilligungsverfahren | Automatisch bei BSFZ-Bescheinigung | Wettbewerblich, begrenzte Mittel |
| Förderfähige Kosten | Nur Personal, Auftragsforschung | Personal, Material, Investitionen, Reisen |
| Fördersatz | 25 % (steuerpflichtig) | Bis 50 % (steuerfrei) |
| Maximalbetrag | 2,5 Mio. EUR/Jahr | Projektabhängig, oft 200-500 TEUR |
| Kumulation möglich | Ja, mit Zuschüssen bis zur De-minimis-Grenze | Teilweise, geregelt in Bewilligungsbescheid |
| Verwendungsnachweis | Nur Kostennachweis beim FA | Umfassender Verwendungsnachweis mit Sachberichten |
Kumulation: Forschungszulage und Zuschüsse kombinieren
Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung derselben Aufwendungen entsteht (§ 3 Abs. 6 FZulG) und die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden. In der Praxis bedeutet dies: Personalkosten können via Forschungszulage gefördert werden, während Material- und Investitionskosten über klassische Zuschüsse abgedeckt werden – eine Kombination, die gerade im Mittelstand hohe Förderquoten ermöglicht.
Die Forschungszulage ist besonders attraktiv für Unternehmen, die keine aufwendigen Antragsverfahren durchlaufen möchten, kontinuierlich F&E betreiben oder deren Projekte nicht in klassische Förderprogramme passen. Start-ups und KMU, die bereits laufende F&E-Tätigkeiten haben, können die Zulage oft ohne zusätzlichen administrativen Aufwand rückwirkend realisieren.
„Viele unserer Mandanten nutzen die Forschungszulage als Basisförderung und kombinieren sie bei größeren Projekten gezielt mit Zuschüssen. Der Vorteil: Die Zulage ist planbar, unabhängig von Fördertöpfen und Bewilligungsquoten. Wer systematisch seine F&E-Aufwendungen erfasst und die BSFZ-Bescheinigung einholt, erhält die Förderung verlässlich – ein klarer Liquiditätsvorteil gerade in Wachstumsphasen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird die Forschungszulage bilanziell und steuerlich behandelt?
Die bilanzielle und steuerliche Behandlung der Forschungszulage erfolgt nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen. Da die Zulage nach § 10 Abs. 2 FZulG die Betriebsausgaben nicht mindert, führt sie zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme, die in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Steuerbilanz zu erfassen ist.
Bilanzierung in der Handelsbilanz
In der Handelsbilanz (§ 266 HGB) ist die Forschungszulage als sonstige betriebliche Ertrag (Position Nr. 5 der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Die Erfassung erfolgt im Wirtschaftsjahr des Zufluss- oder Anspruchszeitpunkts – je nachdem, ob das Unternehmen nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen) oder nach dem Realisationsprinzip (bei Kapitalgesellschaften) bilanziert. Bei Kapitalgesellschaften wird die Forderung gegen das Finanzamt bereits mit Antragstellung aktiviert, sofern die Bewilligung hinreichend sicher ist.
- Aktivierung als Forderung: Sobald die BSFZ-Bescheinigung vorliegt und der Antrag beim Finanzamt gestellt ist, kann eine Forderung gegen das Finanzamt aktiviert werden (§ 246 Abs. 1 HGB) – Bewertung zum Nennwert
- Ertrag in der GuV: Ausweis unter ’sonstige betriebliche Erträge‘ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
- Anhang-Angaben: Bei wesentlichen Beträgen Erläuterung im Anhang (§ 285 Nr. 3 HGB) – insbesondere, wenn die Zulage erstmalig in Anspruch genommen wird
Steuerliche Behandlung
Steuerlich ist die Forschungszulage nach § 10 Abs. 2 FZulG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die ursprünglichen F&E-Aufwendungen (Personalkosten, Auftragsforschung) bleiben vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig – die Zulage mindert diese nicht.
Keine Kürzung der Betriebsausgaben – aber Steuerpflicht
Anders als bei manchen Zuschüssen, die die korrespondierenden Aufwendungen mindern, bleibt bei der Forschungszulage die volle Betriebsausgabe erhalten. Die Zulage selbst ist aber steuerpflichtig. Das bedeutet: Die Netto-Förderquote liegt je nach Steuerbelastung bei ca. 16-18 % der ursprünglichen Aufwendungen (nicht 25 %).
| Bilanzielle Position | Behandlung |
|---|---|
| Personalkosten F&E | Vollständig als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) |
| Forschungszulage (25 %) | Steuerpflichtige Betriebseinnahme (§ 10 Abs. 2 FZulG) |
| Forderung gegen Finanzamt | Aktivierung als sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 HGB) |
| Ausweis GuV | Sonstige betriebliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB) |
| Steuerliche Behandlung | Körperschaftsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig |
Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte die geplante Inanspruchnahme der Forschungszulage frühzeitig kommunizieren – so können die Aufwendungen bereits unterjährig korrekt erfasst und die erforderlichen Nachweise strukturiert aufbereitet werden. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hierfür digitale Prozesse mit transparenten Festpreisen, sodass auch innovative Start-ups und Mittelständler eine professionelle Steuerberatung ohne Wartezeiten erhalten.
Praxistipps: Häufige Fehler und wie Sie die Forschungszulage optimal nutzen
Die Forschungszulage bietet erhebliches Potenzial – wird aber in der Praxis häufig suboptimal genutzt oder scheitert an vermeidbaren Fehlern im Antrags- und Dokumentationsprozess. Die folgenden Hinweise fassen die häufigsten Stolpersteine zusammen und geben konkrete Empfehlungen für eine erfolgreiche Antragstellung.
Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Unzureichende Projektbeschreibung: Die BSFZ lehnt Anträge ab, die den wissenschaftlich-technischen Neuheitsgrad nicht nachvollziehbar darlegen. Eine detaillierte, strukturierte Projektbeschreibung mit klarer Problemstellung, Lösungsansatz und Abgrenzung zum Stand der Technik ist zwingend erforderlich.
- Fehlende Zeiterfassung: Ohne projektbezogene Stundenerfassung kann das Finanzamt die förderfähigen Personalkosten nicht nachvollziehen. Eine nachträgliche Schätzung wird in der Regel nicht anerkannt.
- Vermischung von F&E und Routine: Viele Unternehmen ordnen auch Routineentwicklung, Qualitätssicherung oder Produktpflege der F&E zu – diese Tätigkeiten sind nicht förderfähig und führen zur Kürzung der Bemessungsgrundlage.
- Verspätete BSFZ-Antragstellung: Durch die lange Bearbeitungszeit bei der BSFZ verzögert sich die Auszahlung erheblich. Idealerweise sollte der BSFZ-Antrag bereits während des laufenden F&E-Projekts gestellt werden.
- Fehlende Kumulations-Prüfung: Wird die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombiniert, muss die beihilferechtliche Obergrenze geprüft werden. Bei Überschreitung droht die Rückforderung.
Optimale Nutzung: Checkliste für die Praxis
-
F&E-Projekte von Beginn an strukturiert dokumentieren (Projektplan, Meilensteine, technische Herausforderungen)
-
Projektbezogene Zeiterfassung für alle beteiligten Mitarbeiter einrichten (auch für Geschäftsführer, sofern operative F&E-Tätigkeit)
-
BSFZ-Antrag frühzeitig stellen (idealerweise im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens kurz nach Projektende)
-
Klare Abgrenzung zu Routineentwicklung, Produktpflege und Markteinführung sicherstellen
-
Bei Auftragsforschung: Verträge und Nachweise über Personalanteile des Auftragnehmers beschaffen
-
Forschungszulage in die mehrjährige Liquiditätsplanung einbeziehen – bei kontinuierlicher F&E sind mehrere hunderttausend Euro pro Jahr realisierbar
-
Kumulation mit klassischen Förderprogrammen prüfen und beihilferechtliche Obergrenzen einhalten
-
Jahresabschluss und Steuererklärung frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen, um die Zulage korrekt zu erfassen
„Die Forschungszulage ist kein Selbstläufer. Wer seine F&E-Prozesse nicht sauber dokumentiert und die Anträge fachlich nicht fundiert aufbereitet, verschenkt bares Geld. Unsere Erfahrung zeigt: Mandanten, die von Anfang an eine strukturierte Projektverwaltung etablieren und die Antragstellung professionell begleiten lassen, haben eine Bewilligungsquote von deutlich über 90 %. Gerade für Start-ups und wachsende Unternehmen lohnt sich die einmalige Investition in eine professionelle Erstberatung – die Zulage refinanziert sich dann über Jahre hinweg.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
OnlineBilanz: Jahresabschluss mit Forschungszulage
Wer innovative F&E-Projekte betreibt und die Forschungszulage nutzen möchte, benötigt einen Jahresabschluss, der die steuerlichen Besonderheiten korrekt abbildet. OnlineBilanz bietet die Erstellung durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess, während unsere Steuerberater den Jahresabschluss fachlich prüfen und rechtsverbindlich unterzeichnen. So erhalten Sie eine professionelle Steuerberatung, die auch komplexe Förderkonstellationen sicher abwickelt.
25 %
Fördersatz auf F&E-Personal
10 Mio. €
Max. Bemessungsgrundlage/Jahr
2,5 Mio. €
Max. Zulage/Jahr (seit 2024)
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Forschungszulage rückwirkend für vergangene Jahre beantragen?
Nein, eine rückwirkende Beantragung für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten des FZulG am 1. Januar 2020 ist nicht möglich. Die Forschungszulage kann nur für Aufwendungen beantragt werden, die ab dem Wirtschaftsjahr 2020 angefallen sind. Allerdings gilt für jeden Antrag die reguläre Festsetzungsverjährung nach § 169 AO von vier Jahren.
Müssen Start-ups und kleine Unternehmen besondere Voraussetzungen erfüllen?
Nein, die Forschungszulage ist größenneutral und steht Unternehmen jeder Größe sowie Einzelunternehmern und Freiberuflern offen. Es gibt keine Mindestumsätze, Mitarbeiterzahlen oder Bilanzsummen als Voraussetzung. Auch Start-ups ohne Gewinne profitieren, da die Zulage als Steuervergütung ausgezahlt wird – unabhängig von der Steuerlast.
Was passiert bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt?
Das Finanzamt kann die Forschungszulage im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüfen. Entscheidend ist die ordnungsgemäße Dokumentation der F&E-Vorhaben, die Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen und die Übereinstimmung mit der BSFZ-Bescheinigung. Bei unzureichenden Nachweisen kann die Zulage zurückgefordert werden. Eine saubere Projektdokumentation und getrennte Erfassung der F&E-Kosten sind daher essentiell.
Können auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland die Forschungszulage beantragen?
Ja, ausländische Unternehmen können die Forschungszulage beantragen, wenn sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte unterhalten. Die F&E-Aufwendungen müssen der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sein. Voraussetzung ist zudem eine BSFZ-Bescheinigung für das durchgeführte Forschungsvorhaben sowie die Einreichung des Forschungszulage-Antrags beim zuständigen Finanzamt.
Wie wirkt sich die Forschungszulage auf die Gewerbesteuer aus?
Die Forschungszulage ist eine reine Ertragsteuervergütung nach § 3 FZulG und mindert die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer. Sie hat jedoch keine direkte Auswirkung auf die Gewerbesteuer, da sie außerhalb der Gewinnermittlung erfasst wird. Allerdings können die zugrundeliegenden F&E-Aufwendungen als Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind.
Was gilt bei Auftragsforschung – wer erhält die Forschungszulage?
Bei Auftragsforschung erhält grundsätzlich der Auftragnehmer (z. B. Forschungsinstitut, Entwicklungsdienstleister) die Forschungszulage für die erbrachten F&E-Leistungen. Der Auftraggeber kann 60 % der an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung (bis 15 Mio. Euro) als eigene Bemessungsgrundlage geltend machen, sofern der Auftragnehmer im Inland ansässig ist oder die Leistung einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Forschungszulagengesetz (FZulG), Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


