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17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFitnessstudio absetzen

Fitnessstudio von der Steuer absetzen 2026: GmbH

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kann die GmbH das Fitnessstudio von der Steuer absetzen? Grundsätzlich ja – aber nur unter engen Voraussetzungen. Dieser Ratgeber erklärt, wann betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei bleibt, wann Arbeitslohn versteuert werden muss und welche Risiken bei Gesellschafter-Geschäftsführern drohen. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Fitnessstudio-Beiträge können steuerlich begünstigt sein, wenn sie als betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro pro Jahr steuerfrei gewährt werden. Andernfalls gelten sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern droht ohne Fremdvergleich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Ausnahmen bestehen bei nachgewiesener betrieblicher oder therapeutischer Notwendigkeit.

Kann man das Fitnessstudio steuerlich absetzen? Grundlagen für GmbH und Geschäftsführer

Die Frage, ob Fitnessstudio-Beiträge steuerlich absetzbar sind, beschäftigt viele GmbH-Geschäftsführer und Buchhaltungsverantwortliche. Die steuerrechtliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob die Kosten betrieblich oder privat veranlasst sind. Grundsätzlich gilt: Reine Gesundheitsvorsorge und allgemeine Fitness zählen nach § 12 Nr. 1 EStG zur privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig. Anders verhält es sich bei nachweisbar betrieblicher oder beruflicher Notwendigkeit.

Für GmbHs als juristische Personen gelten bei der Übernahme von Fitnessstudio-Kosten für Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmer besondere Regelungen. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung: Handelt es sich um Arbeitslohn (§ 19 EStG), um eine betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG)? Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Lohnsteuer, Sozialversicherung und Körperschaftsteuer.

Praxis-Hinweis: Abgrenzung betrieblich/privat

Die Finanzverwaltung prüft bei Fitnessstudio-Kosten besonders kritisch, ob ein konkreter betrieblicher Anlass vorliegt. Pauschale Verweise auf „Gesundheit“ oder „Leistungsfähigkeit“ reichen nicht aus. Dokumentieren Sie präzise: Welche berufliche Anforderung erfordert die Maßnahme? Gibt es ärztliche Atteste? Ist die Maßnahme zeitlich befristet und auf eine konkrete Indikation bezogen?

Relevante Rechtsgrundlagen im Überblick

  • § 12 Nr. 1 EStG: Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung – gilt grundsätzlich für allgemeine Fitness
  • § 3 Nr. 34 EStG: Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr (Stand 2026)
  • § 19 EStG: Einordnung als steuerpflichtiger Arbeitslohn bei privatem Nutzungsvorteil
  • § 8 Abs. 3 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Fremdvergleich

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG: Steuerfrei bis 600 Euro

Die einzige rechtssichere Möglichkeit, Fitnessstudio-Kosten steuerfrei zu erstatten, bietet § 3 Nr. 34 EStG. Danach sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen den Qualitätskriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen – eine reine Fitnessstudio-Mitgliedschaft erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.

Steuerfrei sind nur zertifizierte Präventionskurse, die von den Krankenkassen anerkannt sind. Dazu zählen beispielsweise Rückenschulkurse, Stressbewältigungstrainings oder spezifische Bewegungsprogramme mit nachgewiesenem Präventionscharakter. Die bloße Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – auch wenn dort Kurse angeboten werden – fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass es sich um eine konkrete, zertifizierte Maßnahme handelt.

Häufiger Fehler in der Praxis

Viele GmbHs buchen Fitnessstudio-Mitgliedschaften als betriebliche Gesundheitsförderung und gehen von Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG aus. Bei Betriebsprüfungen führt dies regelmäßig zu Nachforderungen: Die Finanzverwaltung erkennt pauschale Studio-Mitgliedschaften nicht an, sondern fordert die Versteuerung als Arbeitslohn nach. Inklusive Nachzahlung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen.

Welche Maßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt?

  • Zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V (z. B. Rückenschule, Herz-Kreislauf-Training)
  • Stressbewältigungs- und Entspannungskurse mit Krankenkassen-Zertifizierung
  • Suchtprävention und Ernährungsberatung (nach anerkannten Qualitätsstandards)
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit gesundheitsfördernden Maßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge, die über gesetzliche Pflichten hinausgeht

„In der Beratungspraxis sehen wir häufig, dass Mandanten die Anforderungen des § 3 Nr. 34 EStG unterschätzen. Eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft allein ist nicht begünstigt – selbst wenn das Studio Präventionskurse anbietet. Steuerfrei ist nur die Teilnahme an konkreten, zertifizierten Kursen, die einzeln gebucht und abgerechnet werden. Die Dokumentation muss eindeutig belegen: Welcher Kurs, welcher Anbieter, welche Zertifizierung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fitnessstudio als steuerpflichtiger Arbeitslohn: Wann wird versteuert?

Übernimmt die GmbH die Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers oder Geschäftsführers, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllt sind, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Der geldwerte Vorteil ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) – also mit den tatsächlichen Kosten der Mitgliedschaft.

Die GmbH muss diesen Sachbezug im Rahmen der Lohnabrechnung erfassen und versteuern. Dabei stehen zwei Wege offen: Entweder die individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers (mit entsprechender Sozialversicherungspflicht) oder die pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber nach § 37b EStG mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei der Pauschalversteuerung entfällt die Sozialversicherungspflicht, sofern der Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Versteuerungsoptionen im Vergleich

Methode Steuersatz Sozialversicherung Verwaltungsaufwand
Individuelle Versteuerung (Lohnsteuerkarte) Nach persönlichem Steuersatz Ja, SV-pflichtig Hoch (monatliche Abrechnung)
Pauschalversteuerung § 37b EStG 30 % pauschal (zzgl. SolZ, ggf. KiSt) Nein (bis 10.000 €/Jahr) Mittel (jährliche Abrechnung)
Steuerfreie Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG 0 % (steuerfrei bis 600 €) Nein Niedrig (Nachweis der Zertifizierung)

In der Praxis empfiehlt sich bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften, die nicht unter § 3 Nr. 34 EStG fallen, meist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Die GmbH trägt die Steuer, der Arbeitnehmer hat keine Meldepflicht in seiner Einkommensteuererklärung, und die Sozialversicherung bleibt außen vor. Allerdings summiert sich die Belastung: Bei einer Mitgliedschaft von beispielsweise 600 Euro pro Jahr entstehen pauschale Steuern von rund 200 Euro (30 % zzgl. 5,5 % SolZ), sodass die Gesamtkosten für die GmbH bei ca. 800 Euro liegen.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung ≥ 50 %) prüft das Finanzamt jede Zuwendung der GmbH besonders kritisch. Werden Fitnessstudio-Kosten übernommen, ohne dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dies auch für einen fremden Arbeitnehmer getan hätte (sog. Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die Folgen sind gravierend: Die Kosten sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, erhöhen also den zu versteuernden Gewinn, und werden beim Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert.

Der Fremdvergleich ist das zentrale Kriterium: Würde die GmbH einem fremden, nicht beteiligten Geschäftsführer unter gleichen Umständen ebenfalls eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft finanzieren? In der Regel lautet die Antwort nein – es sei denn, die Mitgliedschaft ist arbeitsvertraglich eindeutig vereinbart, in der Gehaltsstruktur transparent dokumentiert und entspricht branchenüblichen Standards. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie nur formelhaft ohne erkennbare betriebliche Veranlassung getroffen, geht die Finanzverwaltung von einer vGA aus.

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung

Eine vGA führt zu einer doppelten Besteuerung: Die GmbH muss die Kosten dem Gewinn wieder hinzurechnen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), und der Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Zuwendung als Kapitalertrag versteuern (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ, ggf. Kirchensteuer). Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, Stand 2026). Die Gesamtbelastung kann die ursprünglichen Fitnessstudio-Kosten um ein Vielfaches übersteigen.

Sichere Gestaltung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

  • Arbeitsvertragliche Vereinbarung: Fitnessstudio-Zuschuss explizit im Anstellungsvertrag regeln, idealerweise als Teil des Gehaltspakets mit klarem Bruttobezug
  • Fremdvergleich dokumentieren: Branchenübliche Vergleichsdaten oder Tarifverträge als Nachweis heranziehen, dass auch fremde Arbeitnehmer solche Leistungen erhalten
  • Gesellschafterbeschluss: Bei beherrschenden Gesellschaftern sollte die Übernahme durch Gesellschafterbeschluss legitimiert sein, um die formelle Ordnungsmäßigkeit zu belegen
  • Alternative: Gehaltsumwandlung: Anstelle einer zusätzlichen Leistung kann der Geschäftsführer einen Teil seines Bruttogehalts in einen Fitnessstudio-Zuschuss umwandeln – dies ist transparenter und im Fremdvergleich besser zu argumentieren

„Bei Gesellschafter-Geschäftsführern raten wir grundsätzlich zur Vorsicht: Fitnessstudio-Kosten ohne klare arbeitsvertragliche Grundlage und ohne betriebliche Notwendigkeit sind ein klassischer vGA-Tatbestand. Wer sicher gehen will, verzichtet auf die Übernahme durch die GmbH und nutzt stattdessen zertifizierte Präventionskurse im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG oder trägt die Kosten privat.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ausnahme: Fitnessstudio bei nachgewiesener betrieblicher oder therapeutischer Notwendigkeit

In Ausnahmefällen können Fitnessstudio-Kosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine unmittelbare betriebliche Veranlassung oder eine medizinisch verordnete Rehabilitationsmaßnahme vorliegt. Die Rechtsprechung hat hierfür sehr enge Grenzen gesetzt: Eine allgemeine Gesundheitsförderung oder die Erhaltung der Arbeitskraft genügen nicht. Es muss ein konkreter, berufsbedingter Gesundheitsschaden vorliegen, der durch ärztliches Attest nachgewiesen ist und dessen Behandlung das Training im Fitnessstudio als medizinisch notwendig ausweist.

Beispiele aus der Rechtsprechung: Ein Physiotherapeut, der im Rahmen seiner Fortbildung und Berufsausübung regelmäßig Gerätetraining demonstrieren muss, konnte die Kosten anteilig als Werbungskosten absetzen (FG München, Az. 15 K 4195/04). Ebenso wurde bei einem Soldaten mit dienstlich bedingten Rückenschäden die Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Werbungskosten anerkannt, da ärztlich verordnet und unmittelbar zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich (BFH, Az. VI R 14/10). Entscheidend ist in allen Fällen: Es liegt ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen Beruf, Gesundheitsschaden und Maßnahme vor.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

  • Ärztliches Attest oder Verordnung, die das Training im Fitnessstudio als medizinisch notwendig ausweist
  • Nachweis eines konkreten, berufsbedingten Gesundheitsschadens (z. B. Rückenerkrankung durch sitzende Tätigkeit)
  • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (Trainingspläne, Teilnahmebescheinigungen)
  • Zeitliche Befristung der Maßnahme (keine dauerhafte, unbegrenzte Mitgliedschaft)
  • Kein privater Nutzungsanteil oder klare Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Training

Praxis-Tipp: Dokumentation ist entscheidend

Selbst bei medizinischer Verordnung wird das Finanzamt die betriebliche Veranlassung kritisch prüfen. Führen Sie daher eine lückenlose Dokumentation: Ärztliches Attest mit Diagnose und Therapieempfehlung, individueller Trainingsplan vom Fitnessstudio, regelmäßige Teilnahmenachweise und ggf. Fortschrittsberichte. Je konkreter Sie den Zusammenhang zwischen Beruf, Erkrankung und Maßnahme belegen, desto höher ist die Chance der Anerkennung.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird eine solche Ausnahmekonstellation nicht vorliegen. Für die Buchführung bedeutet dies: Fitnessstudio-Kosten ohne ärztliche Verordnung und ohne konkreten beruflichen Anlass sind privat veranlasst und dürfen nicht als Betriebsausgabe gebucht werden. Wird dennoch eine betriebliche Verbuchung vorgenommen, ist mit Korrekturen bei der Betriebsprüfung zu rechnen.

Buchhalterische Behandlung: Wie werden Fitnessstudio-Kosten korrekt verbucht?

Die korrekte Verbuchung von Fitnessstudio-Kosten in der GmbH hängt von der steuerlichen Einordnung ab. Grundsätzlich sind drei Szenarien zu unterscheiden: steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, steuerpflichtiger Arbeitslohn mit Pauschalversteuerung nach § 37b EStG oder verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Jede Variante erfordert eine andere buchhalterische Behandlung und hat unterschiedliche Auswirkungen auf Jahresabschluss und Steuererklärungen.

Szenario 1: Steuerfreie Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)

Werden zertifizierte Präventionskurse finanziert, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen, erfolgt die Buchung als Personalaufwand auf ein entsprechendes Konto „Betriebliche Gesundheitsförderung“ (SKR 03: 4145, SKR 04: 6130). Wichtig: Die Steuerfreiheit muss durch Nachweise belegt werden können (Zertifikat des Kursanbieters, Teilnahmebescheinigung). Der Aufwand mindert den Gewinn der GmbH und ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Lohnversteuerung oder Meldung zur Sozialversicherung entfällt, sofern die 600-Euro-Grenze je Arbeitnehmer und Jahr nicht überschritten wird.

Szenario 2: Steuerpflichtiger Arbeitslohn mit Pauschalversteuerung (§ 37b EStG)

Bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften, die nicht unter § 3 Nr. 34 EStG fallen, muss der Sachbezug als Arbeitslohn erfasst werden. Die Mitgliedschaftskosten werden auf ein Personalkonto gebucht (z. B. „Sonstige Sozialaufwendungen“, SKR 03: 4140, SKR 04: 6130). Gleichzeitig ist die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG (30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf ein entsprechendes Steuerkonto zu buchen (SKR 03: 4184 „Pauschalsteuer für sonstige Bezüge“, SKR 04: 6065). Die pauschale Lohnsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Buchungssatz (Beispiel: 600 € Mitgliedschaft/Jahr)

Soll: Sonstige Sozialaufwendungen 600,00 € Soll: Pauschalsteuer § 37b EStG 199,50 € Haben: Bank 799,50 €

Steuerliche Behandlung

Die GmbH kann beide Positionen (Mitgliedschaft + pauschale Lohnsteuer) als Betriebsausgabe abziehen. Der Arbeitnehmer hat keinen steuerpflichtigen Zufluss und keine Meldepflicht in seiner ESt-Erklärung. Sozialversicherung entfällt.

Szenario 3: Verdeckte Gewinnausschüttung (Gesellschafter-Geschäftsführer)

Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Übernahme der Fitnessstudio-Kosten für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, muss die Buchung korrigiert werden. Die ursprünglich als Betriebsausgabe verbuchten Kosten werden außerbilanziell wieder hinzugerechnet (Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der GmbH). In der Körperschaftsteuererklärung erfolgt die Hinzurechnung im Formular KSt 1 A, Zeile 11 ff. Beim Gesellschafter ist die vGA als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.

„Die korrekte Verbuchung von Fitnessstudio-Kosten ist in der Praxis oft fehleranfällig. Wir empfehlen, bereits bei der Buchung die steuerliche Einordnung zu prüfen: Liegt eine zertifizierte Maßnahme vor? Ist der Fremdvergleich bei Gesellschafter-Geschäftsführern gewahrt? Fehlt diese Prüfung, entstehen bei Betriebsprüfungen aufwändige Korrekturen. Wer unsicher ist, sollte die Verbuchung vorab mit dem Steuerberater abstimmen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis für die Jahresabschluss-Erstellung

Im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung muss der Steuerberater prüfen, ob Fitnessstudio-Kosten korrekt als Betriebsausgabe behandelt wurden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Prüfung auf verdeckte Gewinnausschüttungen verpflichtender Bestandteil. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dieser fachlichen Prüfung und vermeidet spätere Nachforderungen. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – die Jahresabschluss-Erstellung erfolgt durch zugelassene Steuerberater mit voller fachlicher Verantwortung.

Alternative Gesundheitsleistungen für die GmbH: Was ist steuerlich günstiger?

Angesichts der rechtlichen und steuerlichen Hürden bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften stellt sich die Frage, welche Alternativen eine GmbH ihren Mitarbeitern und Geschäftsführern bieten kann, um Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu fördern – ohne in die vGA-Falle zu tappen oder hohe Steuern zu zahlen. Die steuerlich günstigsten Optionen sind solche, die entweder vollständig unter § 3 Nr. 34 EStG fallen oder als sachgerechte betriebliche Maßnahme ohne Arbeitslohn-Charakter einzuordnen sind.

Steueroptimierte Gesundheitsleistungen im Überblick

Maßnahme Steuerliche Behandlung Grenze/Voraussetzung Vorteil
Zertifizierte Präventionskurse Steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG 600 € pro Arbeitnehmer/Jahr Keine Lohnsteuer, keine SV
Betriebliche Krankenversicherung (bKV) Steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG Keine Grenze, Kollektivvereinbarung erforderlich Zusatzversicherung für alle Mitarbeiter
Arbeitsmedizinische Vorsorge Keine Lohnsteuer (betriebliche Veranlassung) Muss über gesetzliche Pflichten hinausgehen Check-ups, Impfungen steuerfrei
Betriebssportgruppen Steuerfrei bei untergeordneter Bedeutung Keine festen Grenzen, Einzelfallprüfung Gemeinsame Aktivitäten ohne Lohnsteuer
Ergonomische Arbeitsplatzausstattung Betriebsausgabe, kein Arbeitslohn Keine Grenze, muss betrieblich veranlasst sein Höhenverstellbare Tische, Stühle etc.
Zuschuss zu Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatz) Steuerfrei nach § 3 Nr. 30 EStG Beschränkung auf berufliche Nutzung Brille für Bildschirmarbeit steuerfrei

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine besonders attraktive Alternative: Die GmbH schließt eine Kollektivversicherung für alle oder bestimmte Mitarbeitergruppen ab (z. B. Zahn-Zusatzversicherung, Heilpraktiker-Leistungen, Chefarztbehandlung). Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig, sofern es sich um eine Kollektivversicherung ohne individuelle Wahlrechte handelt. Im Gegensatz zur Fitnessstudio-Mitgliedschaft ist die bKV im Fremdvergleich problemlos zu rechtfertigen und wird auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht als vGA eingestuft.

Praxis-Empfehlung: Kombination mehrerer Maßnahmen

  • 600-Euro-Freibetrag ausschöpfen: Bieten Sie jedem Mitarbeiter die Möglichkeit, jährlich einen zertifizierten Präventionskurs nach § 3 Nr. 34 EStG zu besuchen (z. B. Rückenschule, Stressbewältigung)
  • Betriebliche Krankenversicherung als Kollektivlösung: Eine bKV für alle Mitarbeiter erhöht die Attraktivität als Arbeitgeber und ist steuerlich vollständig begünstigt
  • Ergonomische Arbeitsplatzausstattung: Investieren Sie in höhenverstellbare Schreibtische, ergonomische Bürostühle und gute Beleuchtung – dies ist betrieblich veranlasst und ohne steuerliche Nachteile
  • Betriebssportgruppen oder gemeinsame Aktivitäten: Organisieren Sie regelmäßige Lauftreffs, Yoga-Sessions oder Teamevents mit Bewegungsanteil – solange die Teilnahme freiwillig ist und keine individuelle Zuwendung vorliegt, ist dies steuerfrei

Steuerliche Gesamtstrategie entwickeln

Anstatt einzelne, steuerlich problematische Maßnahmen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften zu finanzieren, empfiehlt sich ein ganzheitliches Gesundheitsmanagement mit mehreren steuerlich begünstigten Bausteinen. So nutzen Sie die Freibeträge optimal aus, vermeiden vGA-Risiken und erhöhen gleichzeitig die Attraktivität Ihrer GmbH als Arbeitgeber. Ihr Steuerberater kann Ihnen ein maßgeschneidertes Konzept entwickeln.

Häufige Fehler und Risiken bei Betriebsprüfungen

Betriebsprüfer haben ein geschultes Auge für Sachverhalte, bei denen private Lebensführung und betriebliche Sphäre vermischt werden. Fitnessstudio-Kosten gehören zu den klassischen Prüffeldern, da hier häufig eine private Veranlassung vorliegt, die fälschlicherweise als Betriebsausgabe behandelt wird. Die Folgen reichen von der Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs über Lohnsteuernachforderungen bis hin zur Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

  • Pauschale Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Gesundheitsförderung gebucht: Die GmbH zahlt Mitgliedsbeiträge und bucht diese als steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, ohne zu prüfen, ob zertifizierte Präventionskurse vorliegen. Bei Prüfung erfolgt Umqualifizierung in steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Fehlende arbeitsvertragliche Grundlage bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Die Übernahme der Kosten ist nicht im Anstellungsvertrag geregelt, es fehlt ein Gesellschafterbeschluss, und der Fremdvergleich ist nicht dokumentiert. Folge: vGA mit Hinzurechnung zum Gewinn und Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter.
  • Keine Nachweise für zertifizierte Kurse: Es wird behauptet, die Mitgliedschaft diene der Teilnahme an Präventionskursen, aber es liegen keine Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate vor. Der Prüfer erkennt die Steuerfreiheit nicht an.
  • Gemischte private und betriebliche Nutzung ohne Aufteilung: Das Fitnessstudio wird sowohl für betriebliche Zwecke (z. B. verordnetes Training) als auch privat genutzt, ohne dass eine Aufteilung vorgenommen wird. Der gesamte Aufwand wird steuerlich nicht anerkannt.
  • Fehlende ärztliche Verordnung bei therapeutischer Indikation: Es wird argumentiert, das Training sei medizinisch notwendig, aber ein ärztliches Attest oder eine Verordnung fehlen. Der Prüfer stuft die Kosten als privat ein.

Nachzahlungen und Verzinsung

Stellt der Betriebsprüfer fest, dass Fitnessstudio-Kosten zu Unrecht als Betriebsausgabe behandelt wurden, führt dies zu Steuernachforderungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, ggf. Lohnsteuer) zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Der Zinssatz beträgt seit 2019 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.), gerechnet ab 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Bei mehrjährigen Prüfungszeiträumen können die Zinsen erhebliche Beträge erreichen.

So bereiten Sie sich auf Betriebsprüfungen vor

  • Dokumentation aller Gesundheitsförderungsmaßnahmen mit Nachweisen (Zertifikate, Teilnahmebescheinigungen, Rechnungen)
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Arbeitsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse und Fremdvergleichsdaten bereithalten
  • Ärztliche Atteste und Verordnungen bei therapeutischen Maßnahmen in der Personalakte aufbewahren
  • Lohnsteuerliche Behandlung prüfen: Wurde der Sachbezug korrekt versteuert (individuell oder pauschal nach § 37b EStG)?
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen durch Steuerberater prüfen lassen, um Fehler frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren

„Die meisten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen lassen sich durch saubere Dokumentation und klare vertragliche Regelungen vermeiden. Wer Fitnessstudio-Kosten über die GmbH abrechnet, sollte sich vorab die Frage stellen: Würde ein Außenstehender nachvollziehen können, dass diese Kosten betrieblich veranlasst sind? Wenn die Antwort nein lautet, ist von einer betrieblichen Verbuchung abzuraten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf professionelle Unterstützung setzt, reduziert das Risiko von Beanstandungen erheblich. Steuerberater prüfen im Rahmen der Abschlusserstellung systematisch, ob Aufwendungen wie Fitnessstudio-Kosten steuerlich korrekt behandelt wurden, und nehmen bei Bedarf Korrekturen vor, bevor die Steuererklärung eingereicht wird. OnlineBilanz verbindet die Qualität einer Steuerberater-Leistung mit digitaler Effizienz: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Ihren Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, ohne lange Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer mein Fitnessstudio steuerlich absetzen?

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler können Sie Fitnessstudio-Beiträge in der Regel nicht als Betriebsausgaben absetzen, da sie dem privaten Bereich zugeordnet werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein ärztliches Attest eine betrieblich veranlasste Therapie nachweist oder ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht (z. B. Personal Trainer, Fitness-Influencer). Privat können die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei medizinischer Notwendigkeit geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn die GmbH einen Fitnessstudio-Vertrag auf den Namen des Geschäftsführers abschließt?

Schließt die GmbH einen Fitnessstudio-Vertrag direkt auf den Namen des Geschäftsführers ab und übernimmt die Kosten, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern ist – außer, die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG sind erfüllt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt zusätzlich den Fremdvergleich: Würde ein fremder Arbeitgeber diese Leistung gewähren? Fehlt dieser, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Nachversteuerung auf GmbH-Ebene.

Sind die Kosten für einen Betriebssportverein steuerfrei?

Ja, die Überlassung von Sportanlagen und die Durchführung von Betriebssportveranstaltungen durch den Arbeitgeber sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, solange sie allen Arbeitnehmern offenstehen, nicht überwiegend Gesellschafter-Geschäftsführer begünstigen und im Rahmen einer üblichen betrieblichen Sozialleistung bleiben. Dies gilt auch für Betriebssportgruppen oder firmeninterne Fitnessangebote. Anders als bei § 3 Nr. 34 EStG gibt es hier keine Betragsgrenze, aber die Anforderungen an die Betrieblichkeit sind strenger.

Kann die GmbH einen eigenen Fitnessraum einrichten und die Kosten absetzen?

Ja, richtet die GmbH einen eigenen Fitnessraum ein, der allen Mitarbeitern zur Verfügung steht, können die Anschaffungs- und laufenden Kosten (Geräte, Miete, Strom) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Nutzung ist für Arbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG (Betriebssport). Wichtig: Der Raum muss betrieblich veranlasst und allen Mitarbeitern zugänglich sein. Bei überwiegender Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer droht eine vGA. Die Abgrenzung zur Privatnutzung ist sauber zu dokumentieren.

Muss ich als Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für das Fitnessstudio in meiner Steuererklärung angeben?

Wird der geldwerte Vorteil für das Fitnessstudio bereits vom Arbeitgeber als Arbeitslohn versteuert (z. B. pauschal mit 25 % oder individuell über die Lohnabrechnung), ist er in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthalten und muss nicht nochmals in der Steuererklärung angegeben werden. Fällt die Leistung jedoch unter die steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, erscheint sie gar nicht als Arbeitslohn. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung oder fragen Sie beim Arbeitgeber oder Steuerberater nach, wie die Leistung behandelt wurde.

Kann die GmbH Fitnessstudio-Gutscheine an Mitarbeiter verteilen?

Ja, die GmbH kann Gutscheine für Fitnessstudios als Sachbezug gewähren. Bis 2021 galt eine Freigrenze von 44 Euro monatlich, ab 2022 wurde sie auf 50 Euro erhöht. Diese Gutscheine sind steuerfrei, solange sie die monatliche Grenze nicht überschreiten und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Alternativ kann die GmbH auch die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG nutzen (bis 600 Euro jährlich steuerfrei), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Freibeträge können parallel genutzt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen eingehalten werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen), § 8 EStG (Einnahmen), § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 8 KStG (Verdeckte Gewinnausschüttung). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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